Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-6440/2024

D-6440/2024Entscheid vom 31.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der türkische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem ein früheres Dublin-Verfahren mit geplanter Überstellung nach Kroatien wegen Fristablaufs hinfällig geworden war und das SEM deshalb das nationale Asylverfahren durchführte. Er machte geltend, wegen social-media-Beiträgen und des Vorwurfs der Terrorpropaganda für die PKK in der Türkei strafrechtlich verfolgt und verurteilt worden zu sein, und reichte dazu verschiedene türkische Justizdokumente sowie Hinweise auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz ein. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete Wegweisung und Wegweisungsvollzug an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen. Es hielt fest, das SEM habe dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der internen Dokumentenanalyse ausreichend mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, weshalb weder das rechtliche Gehör noch der Untersuchungsgrundsatz verletzt seien. In materieller Hinsicht bestätigte das Gericht die Würdigung des SEM, wonach die eingereichten türkischen Justizunterlagen wegen objektiver Fälschungsmerkmale beziehungsweise ihres engen Zusammenhangs mit gefälschten Unterlagen als unglaubhaft zu qualifizieren seien; auch der nachgereichte UYAP-Auszug beseitige die Widersprüche nicht. Weder eine Vorverfolgung in der Türkei noch eine asylrelevante Gefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten seien glaubhaft gemacht. Schliesslich bejahte das Gericht die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei, da weder Non-Refoulement-Hindernisse noch eine konkrete existenzielle oder medizinische Notlage dargetan seien.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung und deren Vollzug in die Türkei wurden bestätigt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-6440/2024

Urteil vom 31. August 2026

Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz),
Richterin Deborah D'Aveni,
Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Sienong Gampatshang,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. September 2024 / N (…).
D-6440/2024

Sachverhalt:

A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (…) in (…)
in der Türkei, stellte am 14. November 2022 in der Schweiz einen Antrag
auf Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) vom 17. November 2022 ergab, dass der Be-
schwerdeführer bereits am 24. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl nachge-
sucht hatte.

A.b Am 22. November und am 1. Dezember 2022 fanden die Personalien-
aufnahme sowie das Dublin-Gespräch statt. Nachdem die kroatischen Be-
hörden dem Rückübernahmeersuchen entsprochen hatten, trat das SEM
am 19. Dezember 2022 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und for-
derte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Mit Urteil D-6001/2022 vom 30. Januar 2023 wies das Bundesver-
waltungsgericht die gegen den Nichteintretensentscheid des SEM erho-
bene Beschwerde vom 27. Dezember 2022 ab.

A.c Nachdem die Frist zur Überstellung nach Kroatien abgelaufen war, hob
die Vorinstanz am 16. August 2023 den Nichteintretensentscheid vom
19. Dezember 2022 auf, nahm das Asylverfahren wieder auf und führte in
der Folge das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. Sie hörte
den Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 zu seinen Asylgründen an und
teilte sein Asylgesuch am 14. Februar 2024 dem erweiterten Verfahren zu.

A.d Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch dahingehend,
dass er kurdischer Ethnie und in (…) (Provinz …) geboren sei, wo er in der
Landwirtschaft gearbeitet habe. Zwischen 2016 und 2019 habe er begon-
nen, in den sozialen Medien Beiträge zu posten. 2018 habe er (…) verlas-
sen und sei ins Dorf (…) gegangen, wo er etwa zwei Jahre bei einem Ge-
schäftspartner und bei seiner Schwester in (…) gelebt und Land bewirt-
schaftet habe. Wegen der Beiträge in den sozialen Medien sei er am (…)
2021 von der Polizei festgenommen worden. Sie seien zwischen drei und
vier Uhr morgens gekommen, hätten ihn drei Tage lang in Polizeigewahr-
sam festgehalten und unter psychischen Druck gesetzt. Am (…) 2021 sei
er zur Staatsanwaltschaft gebracht und dort einvernommen, dann aber frei-
gelassen worden. Die erste Gerichtsverhandlung habe im Jahr 2022 statt-
gefunden. Aufgrund des Vorwurfs der Terrorpropaganda für die PKK (Par-
tiya Karkerên Kurdistanê) sei er zu einer unbedingten Haftstrafe von einem
Jahr, 21 Monaten und 22 Tagen verurteilt worden. Dieses Urteil sei sowohl

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vom Berufungsgericht als auch vom Kassationshof bestätigt worden. In
dieser Zeit habe ihm sein Anwalt empfohlen, bei Gelegenheit wegzugehen.
Bis zu seiner Ausreise habe er ein Jahr lang in (…) gelebt und als (…), im
(…) und (…) gearbeitet. Nur aufgrund des Gerichtsverfahrens sei er aus-
gereist. Sein Haus in (…) sei zerstört worden, in (…) sei er nicht in Frieden
gelassen worden.

Zur Stützung seiner Vorbringen hatte der Beschwerdeführer am 5. Februar
2024 die folgenden Beweismittel (in Kopie) zu den Akten des SEM gereicht:

• Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) 2021 (nachfolgend:
BM 1);

• Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) 2021 (nachfolgend: BM 2);

• Verhandlungsprotokoll des (…)gerichts für schwere Straftaten in (…) vom (…)
2022 (nachfolgend: BM 3);

• Begründetes (…)urteil des (…) vom (…) 2022 (nachfolgend: BM 4);

• Berufungsentscheid der (…) vom (…) 2023 (nachfolgend: BM 5);

• Bestätigungsurteil der (…) vom (…) 2023 (nachfolgend: BM 6);

• (…) der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) 2023 (nachfolgend: BM 7);
• Fotos des Beschwerdeführers bei politischen Aktivitäten in der Schweiz (nachfol-
gend: BM 8);

• Videos der Beschädigung des Hauses in (…) vom Jahr 2016 und der Teilnahme
des Beschwerdeführers an einer Anti-Türkei-Demonstration in der Schweiz (nach-
folgend: BM 9).

A.e Am 15. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer einen (…) Arztbericht
zu den Akten.

A.f In der Folge unterzog das SEM die eingereichten Beweismittel in Sa-
chen Terrorpropaganda einer internen Dokumentenanalyse und stellte da-
bei fest, dass mehrere Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufwie-
sen und es sich eindeutig um Fälschungen handle. Der Beschwerdeführer
nahm dazu am 29. August 2024 Stellung und reichte zudem einen UYAP-
Auszug ein.

A.g Mit Verfügung 9. September 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

B.

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B.a Gegen den Asylentscheid vom 9. September 2024 erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 unter Beilage diverser
Unterlagen sowie einer Honorarnote Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklä-
rung und rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs für eine
Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung; auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Ferner sei ihm in der Person der Unterzeich-
nenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

B.b Mit Zwischenverfügungen vom 16. und 24. Oktober 2024 wurden die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amt-
liche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw (…) als amtliche
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit gleicher Verfü-
gung wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.

B.c Am 24. Oktober 2024 reichte die Rechtsbeiständin den Scan eines
Arztberichts zu den Akten.

B.d Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2024 an
ihren Erwägungen in der Verfügung vom 9. September 2024 vollumfänglich
fest.

B.e In der Replik vom 12. November 2024 äusserte sich die Rechtsbei-
ständin zu den einzelnen Punkten der Vernehmlassung. Am 18. Dezember
2024 reichte sie erneut eine Honorarnote ein.

B.f Am 20. März 2025 ersuchte die Rechtsbeiständin um Entbindung aus
dem amtlichen Mandat und Einsetzung von Herrn MLaw Sienong Gam-
patshang als neuen amtlichen Rechtsvertreter. Sie beantragte, das bereits
aufgelaufene amtliche Honorar nach Abschluss des Verfahrens an den neu
eingesetzten Rechtsvertreter auszurichten.

B.g Der Instruktionsrichter entliess MLaw (…) mit Verfügung vom 25. März
2025 aus ihrem amtlichen Mandat und setzte MLaw Sienong Gampats-
hang als neuen amtlichen Rechtsbeistand ein.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer nahm am
Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist somit einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Verfahrensrechten, näm-
lich die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Un-
tersuchungsgrundsatzes.

Der Anspruch auf das in Art. 29 BV und Art. 29 VwVG verankerte rechtliche
Gehör sowie die Pflicht der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG sind formeller Na-
tur. Eine diesbezügliche Verletzung kann ungeachtet der materiellen Be-
gründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 144 I 11 E. 5.3
m.H.; vgl. dazu auch BGE 132 V 368 E. 4). Diese Rügen sind deshalb vor-
weg zu behandeln.

3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst beschwerdeweise zusam-
mengefasst geltend, seine eingereichten Beweismittel seien echt. Gehe
das SEM im Asylverfahren davon aus, dass ein eingereichtes Beweismittel
gefälscht sei, sei es verpflichtet, den Asylsuchenden in einer Art und Weise

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über die Fälschungsmerkmale in Kenntnis zu setzen, welches es ihm er-
mögliche, konkrete Einwände gegen die entsprechenden Erkenntnisse und
die daraus gezogenen Schlussfolgerungen vorzubringen. Es genüge nicht,
nur Schlussfolgerungen in einer pauschalen Zusammenfassung darzule-
gen, ohne der betroffenen Person die konkret angeprangerten Falschan-
gaben effektiv und detailliert erkennbar zu machen. Die Vorinstanz lege
nicht dar, worauf sich der Analysebericht beziehe. Für die Ausübung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre eine detaillierte Akteneinsicht bezie-
hungsweise Zusammenfassung des infrage stehenden Berichts notwen-
dig.

3.1.2 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungs-
mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt
mithin eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.3 und 2015/44 E. 5.1, je m.w.H.). Darunter fallen gemäss
Art. 26 Abs. 1 VwVG beispielsweise Eingaben von Parteien, Vernehmlas-
sungen von Behörden oder alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke,
welche für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind. Die Behörde
darf nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG die Einsichtnahme in Akten jedoch
verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der
Kantone, namentlich die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossen-
schaft, die Geheimhaltung erfordern. Gemäss Art. 28 VwVG darf auf ein
Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert wurde, zum Nach-
teil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für
die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben
und ihr ausserdem Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern und allfäl-
lige Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

3.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet namentlich auch das
Recht auf Begründung von Verfügungen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Be-
troffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. (vgl. dazu BGE
142 I 135 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_495/2020 vom 12. August 2021; BGE
129 I 232 E. 3.2; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 103).

3.1.4 Die Vorinstanz führte im Rahmen der Prüfung der vom Beschwerde-
führer eingereichten Beweismittel eine interne Analyse durch und kam ba-
sierend auf diesen Bericht zum Ergebnis, dass es sich dabei um gefälschte
Beweismittel handle. Sie sah die geltend gemachte Verfolgung als nicht
glaubhaft gemacht und deshalb die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt

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an. In der Folge lehnte sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Der
Analysebericht, welchen die Vorinstanz zur Beurteilung der Beweismittel
heranzog, ist für das Verfahren erheblich, da sich die Verfügung massge-
blich auf dessen Ergebnis stützt. Somit unterliegt dieser Bericht grundsätz-
lich dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG. Die Vorinstanz
überliess dem Beschwerdeführer den Bericht dennoch nicht zur Einsicht,
da dieser weiterführende Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein
wesentliches öffentliches Interesse besteht. Jedoch legte sie in substanti-
ierter Form dar, welche konkreten Mängel sie festgestellt hatte. So gab sie
unter anderem zu den BM 1 bis 4 und BM 7 an, dass Unstimmigkeiten in
Bezug auf Unterschriften, Referenznummern und Form der Beweismittel
vorlägen. Die Vorinstanz erachtete diese Beweismittel deshalb als ge-
fälscht. Betreffend das BM 5 konnte sie keine Fälschungsmerkmale aus-
machen, jedoch befand sie es aufgrund des engen inhaltlichen und kon-
textuellen Zusammenhangs mit den anderen Beweismitteln ebenfalls als
gefälscht. Neben den detaillierten Ausführungen zu den wesentlichen Be-
anstandungen der Beweismittel gab sie dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 25. Juli 2024 Gelegenheit, sich zu den einzelnen Punkten zu äus-
sern. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und
reichte am 29. August 2024 eine umfassende Stellungnahme ein. Er hatte
demnach Kenntnis von den Grundlagen, aufgrund welcher die Vorinstanz
auf eine Fälschung der türkischen Unterlagen schloss und konnte sich
wirksam dazu äussern. Unter diesen Umständen lässt sich eine Verletzung
des Akteneinsichtsrecht nicht feststellen. Auch eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Die Verfügung legt
detailliert dar, weshalb die Voraussetzungen für eine Gutheissung des
Asylgesuchs nicht erfüllt sind. Eine sachgerechte Anfechtung war somit
möglich. Ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers allenfalls zu Unrecht als nicht glaubhaft eingestuft oder die einzelnen
Beweismittel rechtmässig gewürdigt hat, ist keine Frage des rechtlichen
Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Der Rüge des Beschwerde-
führers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, erweist sich
somit als unbegründet.

3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter mit Verweis auf Art. 6 AsyIG i.V.m.
Art. 12 VwVG sowie Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, die Vorinstanz habe es
versäumt, abzuklären, was ihm während der drei Tage in türkischem Poli-
zeigewahrsam genau passiert sei. An der Anhörung sei er nur zur Fest-
nahme und zum Geschehen danach befragt worden. Die befragende Per-
son sei nicht weiter auf seine Vorbringen zur Folter eingegangen, sondern

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habe nur wissen wollen, was danach geschehen sei. Auch sei die Vo-
rinstanz in ihrem Entscheid – ausser im Abschnitt zur Zusammenfassung
des Sachverhalts – gar nicht auf die geltend gemachte Folter eingegangen;
auch seinen psychischen Zustand, insbesondere seine (…), (…) und sei-
nen Suizidimpuls im Zusammenhang mit den Vorbringen zur Folter habe
sie nicht berücksichtigt, obwohl sein medizinische Zustand hierbei zu be-
rücksichtigen sei. Die Vorinstanz sei mithin gehalten gewesen, weitere Un-
tersuchungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder Ab-
klärungen vor Ort zu treffen und bei Festhalten an ihrer Einschätzung eine
andere, rechtsgenügliche Begründung für die aus ihrer Sicht fehlende Asyl-
relevanz zu formulieren. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den
Untersuchungsgrundsatz verletzt.

3.2.2 Art. 12 VwVG verankert den Untersuchungsgrundsatz (statt vieler:
BGE 143 II 425 E. 5.1; BVGE 2013/32 E. 3.4.2). Dieser auferlegt der Be-
hörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig und richtig zu ermitteln. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollstän-
dig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025,
Rz. 1043). Die Ermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt
bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass wei-
tere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen; ferner,
wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/1
E. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

3.2.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde er in Kroatien
von der Polizei festgenommen, drei Tage in einer Zelle eingeschlossen und
geschlagen. Er habe kaum etwas zu essen und trinken erhalten und es sei
psychischer und physischer Druck auf ihn ausgeübt worden. Die Ereignis-
se aus Kroatien würden ihn noch immer belasten. Die Erinnerungen an
diese Erlebnisse würden hochkommen, wenn er Polizisten sehe. Nachts
habe er Albträume (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch vom 1. Dezember
2022, act. […]).

3.2.4 Aus dem Protokoll der Asylanhörung (act. […]) geht hervor, dass die
Vorinstanz den Beschwerdeführer vor der Befragung umfassend über ihr
Vorgehen aufgeklärt hatte. Insbesondere bat sie ihn, im Rahmen der

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Befragung zu seinen Fluchtgründen möglichst detaillierte Angaben zu ma-
chen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, alles zu nennen, was ihm
in Erinnerung geblieben sei; auch wenn es ihm unwichtig erscheine (F[…]).
Daraufhin berichtete er über seine Erlebnisse, die ihn zur Ausreise aus der
Türkei veranlasst hatten. Betreffend die drei Tage in türkischem Polizeige-
wahrsam erwähnte er fast nebenbei in einem Satz, dass er dort unter psy-
chischen Druck gesetzt worden sei. Er beschrieb detailliert, dass er im An-
schluss mit einem Anwalt vom Pikett-Dienst zur Staatsanwaltschaft gegan-
gen, dann aber wieder freigelassen worden sei. Er betonte, dass er auf-
grund des Gerichtsverfahrens ausgereist sei. Zu konkreten Foltererlebnis-
sen in Zusammenhang mit dem dreitätigen Polizeigewahrsam in der Türkei
machte er hingegen keine Angaben. In der Folge stellte das SEM sicher,
dass er alles sagen habe können, was für sein Asylgesuch wesentlich sei
(F[…]). Der Beschwerdeführer fasste die für ihn bedeutenden Punkte zu-
sammen: Er habe «dort» trotz Arbeit, eigenem Geschäft und viel Vermögen
keine Lebenssicherheit mehr gehabt; sein Haus in (…) sei bombardiert und
zerstört worden; in (…) sei er nicht in Frieden gelassen worden. Im Verlauf
der Anhörung wurde er zum Vernehmungsprotokoll bei der Staatsanwalt-
schaft (…) vom (…) 2021 (BM 1) befragt und aufgefordert, zu berichten,
was in der Zeit davor und bis zu dieser Vernehmung alles passiert sei; er
solle ganz genau erzählen, wie die Festnahme abgelaufen sei (F[…]). Der
Beschwerdeführer gab an, die Polizei habe Razzien durchgeführt. Er be-
gann seine Darlegung mit dem Ankommen der Polizei um circa vier Uhr
morgens am (…) 2021. Es seien Zivilpolizisten gewesen, welche eine Raz-
zia durchgeführt hätten. Sie hätten die Türe eingeschlagen, ihn gefesselt
und in einem Panzerwagen mitgenommen. Auf dem Posten habe er sich
ausziehen müssen, die Polizisten hätten Fragen gestellt und er sei von je-
dem geschlagen worden, der es gewollt habe. Es sei Folter gewesen. Auf
diese Art sei er drei Tage lang festgehalten und erst danach zur Staatsan-
waltschaft gebracht worden. Zur Frage, was er zu den Razzien der Polizei
berichten könne (F[…]), gab der Beschwerdeführer an, die Polizei sei,
wenn irgendetwas in der Umgebung passiert sei, zu ihnen gekommen und
habe jedes Mal Leute mitgenommen. Er und sein Bruder, aber auch andere
fichierte Leute seien mitgenommen worden.

3.2.5 Aus dem Anhörungsprotokoll vom 7. Februar 2024 ergibt sich, dass
sich der Beschwerdeführer zu den Ereignissen von der Festnahme am (…)
2021 bis zur Freilassung am (…) 2021 – also auch zum drei Tage dauern-
den Polizeigewahrsam – auf mehrmalige Nachfrage des SEM hin explizit
äussern konnte. Inwiefern die befragende Person weiter auf diese Ereig-
nisse hätte eingehen sollen, ist nicht ersichtlich. Aus den Aussagen des

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Beschwerdeführers wird aber auch klar, dass die am (…) 2021 erfolgte Mit-
nahme durch die türkische Polizei für ihn weder ein erstmaliges noch ein
einmaliges Erlebnis gewesen war. Daraus kann allerdings nicht eindeutig
geschlossen werden, dass dieses Ereignis für seine psychiatrischen Be-
schwerden ursächlich war. Viel eher ist angesichts seiner Aussagen zu sei-
nen Fluchterlebnissen davon auszugehen, dass die geltend gemachten
psychischen Leiden auf das in Kroatien Erlebte zurückzuführen sind. Unter
diesen Umständen erscheinen weitere Untersuchungsmassnahmen zu
den während dem (…) und (…) 2021 stattgefundenen Ereignissen in der
Türkei – wie sie die Rechtsvertretung fordert – weder erforderlich noch an-
gezeigt. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt er-
mittelt hat. Der Untersuchungsgrundsatz wurde vorliegend somit nicht ver-
letzt.

3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Folglich rechtfertigt es sich nicht, den Asylentscheid aufzuheben res-
pektive die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

4.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe glaub-
haft dargelegt, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ihm sei Asyl zu
gewähren, da keine Ausschlussgründe vorlägen. Eventualiter sei ihm auf-
grund seiner exilpolitischen Aktivitäten die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren.

4.1
4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

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gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegen-
satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der ge-
suchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die
Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
aus, die eingereichten Beweismittel in Sachen Terrorpropaganda, nament-
lich die BM 1 bis BM 7 würden objektive Fälschungsmerkmale aufweisen,
und umschrieb die bei den BM 1 bis BM 4 sowie BM 7 festgestellten Un-
stimmigkeiten und Fälschungshinweise. Die BM 1 bis BM 4, BM 6 und
BM 7 seien basierend auf diesen Ergebnissen als gefälscht zu erachten.
Das BM 5 weise zwar keine Fälschungsmerkmale auf, aufgrund des engen
inhaltlichen und kontextuellen Zusammenhangs mit den als Fälschungen
identifizierten Justizdokumenten sei zu schliessen, dass es sich beim BM 5
ebenfalls um ein gefälschtes Dokument handle.

Auch den mit der Stellungnahme vom 29. August 2024 eingereichten U-
YAP-Auszug (Ulusal Yargi Ağı Projesi, elektronisches Justiz-Informations-
system [Anmerkung BVGer]) befand die Vorinstanz als ungenügend. Sie
führte dazu aus, dass gemäss diesem Auszug mittlerweile zwei abge-
schlossene Strafverfahren (Nr. […] und […]) gegen den Beschwerdeführer
aktenkundig seien. Anlässlich der Anhörung sei dies aber nicht geltend ge-
macht, sondern verneint worden. Es könne nicht ohne Weiteres von einem
Beweis ausgegangen werden, wonach die Verfahren glaubhaft seien und

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tatsächlich gegen den Beschwerdeführer beständen. Zudem gehe aus
dem Auszug kein Datum hervor. Ferner verwies die Vorinstanz auf öffent-
lich zugängliche türkische Medienberichte, wonach Justizdokumente in der
Türkei auf zweifelhafte Art und Weise erlangt werden könnten. Ausserdem
hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Facebook-Aktivitäten
weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine
Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen seien. Auch seine Aussage be-
treffend die Löschung seines Facebook-Profils beziehungsweise vieler sei-
ner Beiträge vermöge in einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung seien nicht glaubhaft.

5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer führt mit Verweis auf die Website (…) zu-
nächst aus, die Vorinstanz lege nicht genauer dar, wie sie zum Schluss
komme, dass die unterzeichnenden Personen diese Dokumente nicht aus-
gestellt haben könnten. Eine einfache Recherche auf der Website der Rich-
ter und Staatsanwälte der Türkei zeige auf, dass die unterzeichnenden
Personen existierten und nachweislich Positionen im türkischen Rechts-
system innehätten. Bezüglich der nicht übereinstimmenden Unterschrift
auf dem BM 7 liesse sich nur mutmassen, über welche Informationen die
Vorinstanz verfüge. Ausserdem beständen die Referenznummern der tür-
kischen Justiz in der Regel aus einer Jahreszahl und einer Nummer, wie
zum Beispiel (…). Es sei üblich, dass sich die Referenznummern im Verlauf
eines Verfahrens mit verschiedenen Instanzen und den Jahren verändern
könnten. Dass das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft in (…) (BM 2)
nicht dieselbe Referenznummer wie vor dem (…)gericht für (…) (BM 3,
BM 4 und BM 5) sowie vor der (…) (BM 6) trage, erstaune nicht. Dement-
sprechend sei nach vorliegendem Aktenstand nicht ersichtlich, dass die
Referenznummern von der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane ab-
weichen würden. Bezüglich des BM 4 sei unklar, inwiefern die digitale Um-
gebung unzutreffend sei. Auch bezüglich der BM 2 und BM 3 lege die Vor-
instanz nicht dar, worauf sich der Analysebericht beziehe. Möglicherweise
beziehe sich die Vorinstanz bei den BM 2 und BM 3 darauf, dass sich diese
QR-Codes zumindest beim ersten Versuch nicht öffnen liessen. Dabei sei
zunächst zu beachten, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln
nicht um Originale handle und die Qualität der Kopien von BM 2 und BM 3
mangelhaft sei, weshalb der Hintergrund grau erscheine, obwohl es sich
im Original um weisses Papier handle. Der Kontrast zwischen dem
Schwarz des QR-Codes und dem Hintergrund sei daher abgeschwächt,
was den Scanvorgang entweder wesentlich verlängern oder verunmögli-
chen könne. Des Weiteren seien die QR-Codes in den BM 2 und BM 3

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aufgrund der mangelhaften Qualität der Kopien leicht verschwommen, was
auf die schlechte Qualität der Kopie zurückgeführt werden könne. Deshalb
ohne Weiteres auf die Fälschung der BM 2 und BM 3 zu schliessen, sei
eine vorschnelle und einseitige Einschätzung. Ausserdem lege die Vor-
instanz nicht dar, welche Form sie von einem Dokument der (…) erwarte
und weshalb diese Behörde dieses Dokument nicht ausgestellt haben
solle. Ferner reiche der enge inhaltliche und kontextuelle Zusammenhang
mit den von der Vorinstanz bezweifelten Beweismitteln nicht aus, um auf
den von ihr behaupteten Fälschungscharakter des BM 5 zu schliessen.

5.2.2 Betreffend den nachträglich eingereichten UYAP-Auszug betont der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass gegen ihn zwei mittlerweile
abgeschlossene Strafverfahren unter den Verfahrensnummern (…) und
(…) geführt würden. Dass er bereits einmal verurteilt worden sei, gehe
nicht nur aus dem UYAP-Auszug, sondern auch aus der Anklageschrift
vom (…) 2021 (BM 2), hervor. Replicando äussert er sich insbesondere
zum Hinweis der Vorinstanz, wonach er anlässlich der Anhörung explizit
verneint habe, dass jemals andere Strafverfahren gegen ihn bestanden
hätten. Er habe unter Einfluss von Medikamenten gestanden, welche ihn
vergesslich gemacht hätten. Zudem leide er unter (…) und einer (…). An-
gesichts seines schwer belasteten Zustandes sei es nicht erstaunlich, dass
er sich in seiner Erinnerung geirrt oder der Frage nicht mit genügend Auf-
merksamkeit zugehört habe. Diese Abweichung falle vor dem Hintergrund
seiner glaubhaften Vorbringen nicht ins Gewicht.

6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und Vorbringen in Be-
zug auf abgeschlossene Gerichtsverfahren in der Türkei äussert. In seiner
internen Dokumentenanalyse stellte das SEM zahlreiche Mängel an den
eingereichten Beweismitteln 1 bis 4 sowie 6 und 7 fest und qualifizierte die
Dokumente als Fälschungen. Der entsprechende Bericht liegt dem Gericht
integral vor und ist ausführlich, überzeugend und nachvollziehbar begrün-
det. Es gibt keinen Grund, an den darin getätigten Schlussfolgerungen zu
zweifeln. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrer Verfügung ausführlich
und überzeugend argumentiert und ist auch auf die Entgegnungen in der
Stellungnahme eingegangen. Auf diese Erwägungen gilt es vorliegend zur
Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (vgl. Verfügung Ziff. II. 1,
S. 5 f.).

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6.2 Ergänzend ist betreffend die schlechte Qualität der BM 2 bis 4 festzu-
halten, dass dieser Mangel nicht der Vorinstanz anzurechnen ist. Im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer gehalten, authen-
tische und beweiskräftige Unterlagen einzureichen (E. 3.2.2). Betreffend
BM 5, dem Berufungsentscheid der (…) vom (…) 2023, ist ausserdem der
Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Konnexität zu den übrigen
Beweismitteln beizupflichten. Obwohl dieses Beweismittel selbst keine Fäl-
schungsmerkmale aufweist, bezieht es sich auf dasselbe Verfahren wie die
BM 1 bis 4 und die BM 6 und 7. Es bestätigt das (…)urteil des (…) vom (…)
2022 (BM 4), gegen welches offensichtlich ein Rechtsmittel ergriffen wor-
den ist. Ohne dieses angefochtene Strafurteil käme der Berufungsent-
scheid überhaupt nicht zustande. Demzufolge genügt dieser Zusammen-
hang, um auf eine Fälschung des BM 5 zu schliessen. Die Schlussfolge-
rung der Vorinstanz in diesem Punkt ist somit nicht zu beanstanden, die
Einwände des Beschwerdeführer hingegen zielen ins Leere.

6.3 Soweit der Beschwerdeführer mit dem nachgereichten UYAP-Auszug
eine strafrechtliche Verurteilung in der Türkei beweisen will, ist dem entge-
genzuhalten, dass dieser Auszug gravierende Mängel aufweist. Zum einen
ist aufgrund des fehlenden Datums unklar, zu welchem Zeitpunkt er abge-
rufen worden ist; zum anderen widerspricht er den vom Beschwerdeführer
im Rahmen der Anhörung gemachten Aussagen. Während im UYAP-
Auszug zwei abgeschlossene Gerichtsverfahren verzeichnet sind, gab der
Beschwerdeführer in der Anhörung lediglich ein Verfahren an. Wie die Vo-
rinstanz zutreffend ausführt, antwortete der Beschwerdeführer zur Frage,
ob er vor diesem Strafverfahren schon einmal ein Strafverfahren gehabt
habe oder in Haft gewesen sei (F[…]), klar mit «nein». Auch die Folgefra-
gen (…) («Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit irgendwelchen Per-
sonen?» «Ich […] meine damit sowohl Behörden als auch Privatperso-
nen») verneinte der Beschwerdeführer. Basierend auf diesen Angaben ist
zu schliessen, dass vor dem am (…) 2021 eingeleiteten Strafverfahren
keine Gerichtsverfahren gegen ihn durchgeführt worden sind. Die dagegen
vorgebrachten Einwände, der Beschwerdeführer habe während der Befra-
gung unter Einfluss von Medikamenten gestanden und sich bezüglich ver-
gangener Verurteilungen geirrt, sind unbehelflich. Zwar gab er zu Beginn
der Befragung an, Medikamente wegen seines psychischen Zustands (…)
zu nehmen, denn er vergesse oft Dinge (vgl. […]). Am Ende der Anhörung
antwortete er auf die Fragen seiner Rechtsvertretung nach seinem Emp-
finden, dass er eigentlich Medikamente gebraucht hätte; er habe sogar ei-
nen Freund anrufen wollen, damit dieser Medikamente (ein Beruhigungs-
mittel) bringe. Er habe sich jetzt ohne diese Medikamente dennoch «gut,

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nicht schlecht» gefühlt. Am Anfang der Anhörung sei er aufgeregt gewesen,
habe sich aber beruhigen können (…). Aus diesen Aussagen und dem üb-
rigen Protokoll ergibt sich zum einen, dass der Beschwerdeführer nicht un-
ter einen derart starken Medikamenteneinfluss gestanden hat, sodass
seine Aussagen dadurch gravierend beeinflusst worden wären; zum ande-
ren bezieht sich jede seiner übrigen Aussagen auf eine bestimmte Frage
und ist weder wirr noch unkoordiniert. Angesichts dieser Umstände er-
scheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt nicht
mehr an ein derart prägendes Ereignis wie ein nur zwei Jahre zuvor erfolg-
tes, abgeschlossenes Strafverfahren in der Türkei erinnert.

6.4 Nach dem Gesagten sind die Beweismittel, welche der Beschwerde-
führer zum Beleg von abgeschlossenen Gerichtsverfahren in der Türkei
wegen Terrorpropaganda eingereicht hat, entsprechend den Ausführungen
der Vorinstanz als Fälschungen zu qualifizieren. Gestützt darauf wurde
– wie die Vorinstanz richtig erkennt – eine Vorverfolgung in der Heimat des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht. In den Akten finden sich auch
sonst keine Hinweise auf eine exponierte politische Tätigkeit oder Position
des Beschwerdeführers, aufgrund welcher er in den Fokus der türkischen
Behörden hätte geraten können. Zur politischen Aktivität seiner Familie gab
er sodann vage an, sie unterstütze ebenfalls die Partei, manchmal finanzi-
ell (act. […]). Inwiefern ihm deshalb in seinem Heimatland eine (Reflex-
)Verfolgung drohen könnte, ist nicht ersichtlich.

6.5 In Bezug auf mögliche subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nach seiner Aus-
reise aus der Türkei Beiträge in sozialen Medien gepostet und an zwei De-
monstrationen teilgenommen. Durch seine Aktivitäten habe er bei einer
Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung und Folter seitens der türkischen
Behörden zu befürchten. Diese Argumentation ist jedoch unbehelflich,
denn die nach der Einreise in die Schweiz erfolgte Teilnahme an Demonst-
rationen vermag für sich allein keinen subjektiven Nachfluchtgrund zu be-
gründen; blosse Demonstrationsteilnahmen ohne exponierte Funktion rei-
chen nach der Rechtsprechung nicht aus, um eine asylrelevante Verfol-
gungsgefahr in der Türkei anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer
D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 7.3). Die ins Recht gelegten Fotos
zeigen auch nicht, dass der Beschwerdeführer sich in asylbeachtlicher
Weise exponiert hätte, sodass deshalb keine asylrechtlich relevante Ver-
folgungsgefahr in der Türkei anzunehmen ist.

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6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft dar-
zutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

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8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.

8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

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8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil
des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch
keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen könnten: Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer
verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen
wie beispielsweise (…) und (…). Zudem führte er zusammen mit seinem
Bruder ein eigenes Geschäft in (…). Es ist davon auszugehen, dass ihm
der berufliche Wiedereinstieg problemlos gelingen wird. Ausserdem hat er
in der Türkei familiäre Bezugspersonen (Geschwister, Eltern, Cousinen
und Cousins und Onkel), welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten.

8.3.3 Zu den gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist fest-
zuhalten, dass – wie die Vorinstanz zurecht ausführt – in der Türkei und
insbesondere in (…) medizinische Einrichtungen vorhanden sind, in wel-
chen seine psychischen Leiden behandelt werden können. Soweit der Be-
schwerdeführer ausführt, er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage,
in der Türkei eine psychotherapeutische Behandlung zu finanzieren, ist
dem entgegenzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung angegeben hat,
in einer guten finanziellen Situation zu sein. Seine Familie habe Häuser,
Landstücke, Autos und einen LKW gehabt. In (…) hätten sie eine Wohnung
gekauft. Auch im Verhältnis zu anderen Personen sei es ihm gut gegangen
(act. […]). Daraus kann geschlossen werden, dass die notwendige medizi-
nische Versorgung für den Beschwerdeführer in seiner Heimat erschwing-
lich und deshalb gewährleistet ist. Bezüglich einer allfälligen Gefahr der
Suizidalität führte die Vorinstanz richtig aus, dass von einem zwangswei-
sen Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Ab-
stand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung
einer Suiziddrohung getroffen werden können. Gemäss dem Anhörungs-
protokoll suchte der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme
und einem Suizidversuch denn auch psychiatrische Hilfe.

8.3.4 Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozi-
alen oder gesundheitlichen Gründen nicht in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde. Der der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als
zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch

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BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfü-
gung 16. Oktober 2024 gutgeheissen worden war und sich die Vorausset-
zungen dafür nicht geändert haben, ist auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

10.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei – nicht hingegen die Vor-
instanz – hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024
ebenfalls die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt worden war
(Art. 102m Abs. 1 und 2 VwVG), hat der amtliche Rechtsbeistand des un-
terliegenden Beschwerdeführers Anspruch auf ein amtliches Honorar.

10.3 Die vormalige Rechtsbeiständin, (…), gibt in ihrer Kostennote vom
18. Dezember 2024 bis und mit Replik einen Aufwand von 10 Stunden zu
Fr. 200.– sowie eine Spesenpauschale von Fr. 40.– an, obwohl die drei
Einzelpositionen (Aktenstudium, Besprechen und Verfassen der Be-
schwerde vom 11. Oktober 2024 und Verfassen der Replik vom 12. No-
vember 2024) addiert einen Aufwand von 12 Stunden ergeben. Der ange-
gebene Gesamtaufwand von 10 Stunden erscheint vorliegend angemes-
sen und ist für die Bemessung des amtlichen Honorars zu berücksichtigen.
Der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 200.– hingegen bewegt
sich über dem für nicht-anwaltliche Vertreterinnen vorgegebenen Rahmen

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von Fr. 100.– bis Fr. 150.– (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE); er ist
auf Fr. 150.– zu kürzen. Die Auslagen scheinen angemessen. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und
den Stundenansatz von Fr. 150.– ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'540.–
festzusetzen. Aufgrund der Abtretung des amtlichen Honoraranspruchs der
vormaligen Rechtsbeiständin ist dem heutigen Rechtsbeistand MLaw Sie-
nong Gampatshang ein Aufwand von insgesamt Fr. 1'540.– zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem rubrizierten Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 1'540.– (inkl. Auslagen) zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Barbara Camenzind

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben;
Beilage: Formular Zahladresse)
– das SEM, zu den Akten (…) (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (…)
(in Kopie)

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