BVGer D-6593/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der afghanische Beschwerdeführer stellte am 31. Mai 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch, obwohl ihm in Griechenland bereits am 14. Januar 2025 internationaler Schutz gewährt worden war; er verfügte zudem über einen gültigen griechischen Aufenthaltstitel und ein griechisches Reisedokument für Flüchtlinge. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an. Vor Bundesverwaltungsgericht bestritt der Beschwerdeführer nur noch den Vollzug der Wegweisung und machte im Wesentlichen schwierige Lebensbedingungen, ungenügende Unterstützung sowie gesundheitliche und sicherheitsbezogene Bedenken geltend.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche unangefochten geblieben und insoweit rechtskräftig geworden seien; Streitgegenstand sei nur noch der Vollzug nach Griechenland. Griechenland gelte als sicherer Drittstaat und als Staat, der seine völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich einhalte; die schwierigen Lebensbedingungen für Schutzberechtigte genügten nach der Rechtsprechung für sich allein weder zur Annahme einer Unzulässigkeit noch einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich nach Erhalt des Schutzstatus ernsthaft und unter Ausschöpfung der verfügbaren Möglichkeiten um Unterkunft, Arbeit, Unterstützung oder Behördenkontakte bemüht habe, zumal er sich nach der Schutzgewährung nur kurz in Griechenland aufgehalten habe. Als junger, arbeitsfähiger Mann mit erster Berufserfahrung und mit familiärem Rückhalt sei ihm zuzumuten, sich in Griechenland eine Existenzgrundlage aufzubauen; auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und die behauptete Bedrohung durch eine afghanische Familie stünden dem Vollzug nicht entgegen. Da Griechenland der Rückübernahme zugestimmt habe und gültige Reisedokumente vorlägen, sei der Vollzug zudem möglich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland wurde als zulässig, zumutbar und möglich bestätigt; eine vorläufige Aufnahme fällt nicht in Betracht.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6593/2025
Urteil vom 21. August 2026
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Linda Marti.
Parteien A_______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Marek Wieruszewski,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 22. August 2025 / (…).
D-6593/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl
nach. Er reichte dabei seinen griechischen Aufenthaltstitel (gültig bis am
13. Januar 2028) sowie sein griechisches Reisedokument für Flüchtlinge
(gültig bis am 26. Januar 2030) zu den Akten.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass er am 6. Dezember 2024 in Griechenland um Asyl ersucht
hatte und ihm am 14. Januar 2025 internationaler Schutz zuerkannt wurde.
Am 5. März 2025 ersuchte er in Norwegen ebenfalls um Asyl.
A.c Am 18. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterla-
gen ein.
A.d Am 25. Juni 2025 und am 3. Juli 2025 führte das SEM mit dem Be-
schwerdeführer ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat
durch.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe in Afghanistan die Schule bis
zur 7. oder 8. Klasse besucht, aber keinen Beruf erlernt. Er habe verschie-
dene Arbeiten ausgeführt, vor allem verfüge er über Erfahrung in (…).
Er habe Afghanistan 2024 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern ver-
lassen und sei über den Iran via Türkei nach Griechenland gereist. Er sei
der älteste Sohn. In Griechenland habe er sich – zusammen mit seiner
Familie – vier oder viereinhalb Monate auf (…) aufgehalten. Nach Erhalt
des Reisepasses für Flüchtlinge habe er sich weitere zwanzig Tage ver-
steckt im Camp aufgehalten, bis er mit seiner Mutter und seinen Geschwis-
tern aus dem Camp geworfen worden sei. Auf der Insel habe es abgesehen
von Schmerztabletten kaum medizinische Versorgung gegeben, obwohl
sie als Familie versucht hätten, medizinische Unterstützung zu erhalten. Er
selbst habe nie medizinische Versorgung gebraucht, es sei ihm aber see-
lisch nicht gut gegangen, aufgrund des psychischen Zustands seiner
Schwester und seiner Mutter und des Verlusts seiner drei Brüder, die sie
zwischen der Türkei und Griechenland verloren hätten. Es seien ihm weder
die Paypaa noch die AMKA-Karte bekannt, er habe auch nie solche gehabt.
Um Unterstützung für eine Wohnung oder für den Schulbesuch seiner bei-
den jüngeren Geschwister hätten sie sich ein oder zweimal bei Stellen ge-
meldet. Er kenne weder das Helios+ Programm noch habe er von der Mög-
lichkeit für Sozialhilfe oder von NGOs auf (…) gehört. Auch von einem
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Arbeitsamt oder von online Jobbörsen habe er nie etwas gehört. Seine
Mutter habe im Camp Brot gebacken, das er und sein jüngerer Bruder ver-
kauft hätten, ausserdem habe er ein paar Tage schwarz in (…) gearbeitet.
Er habe in Läden nach Arbeit gefragt, dort aber entweder mangels Sprach-
kenntnisse oder Bedarfs keine Arbeitsstelle erhalten. Er habe kein Englisch
gelernt. Einen Griechisch-Kurs habe er nicht besucht, da es keinen für Er-
wachsene gegeben habe. Nach Norwegen sei er mit seiner Familie nur
gereist, weil die dort lebende Frau des Onkels mütterlicherseits krank ge-
wesen sei, nicht um ein Asylgesuch zu stellen. Gegen eine Rückkehr nach
Griechenland spreche nicht nur die schwierige Lage dort, sondern auch,
dass eine verwandte Familie aus Afghanistan nach ihnen suche.
A.e Am 25. Juni 2025 ersuchte das SEM die norwegischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Arat. 18 Abs. 1 Bst.
b der Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Am
27. Juni 2025 lehnten die norwegischen Behörden das Ersuchen ab und
teilten dem SEM mit, dass Griechenland am 29. April 2025 der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe.
A.f Das SEM ersuchte am 1. Juli 2025 die griechischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das
Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundes-
rat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme
von Personen mit irregulärem Aufenthalt (nachfolgend: Rückführungsricht-
linie). Am 7. Juli 2025 bestätigten die griechischen Behörden die Eurodac-
Informationen, namentlich den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers,
und stimmten der Rückübernahme zu.
A.g Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 20. August 2025
einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwer-
deführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 21. August 2025.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2026 – gleichentags eröffnet – trat das SEM
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in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte ihn
auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu
verlassen.
Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die
Akten verwiesen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 29. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM an-
zuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur
Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Herstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde.
C.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und
eine Vollmacht vom 25. August 2025 bei.
C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. September 2025 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig
(vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden E. 1.5 – einzutreten
(Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
1.5 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen
(Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist demnach nicht einzutreten.
2.
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende
Verfahren mit dem ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig ge-
machten Beschwerdeverfahren der Mutter und der zwei Geschwister des
Beschwerdeführers (Geschäftsnummer D-6592/2025; (…)) zeitlich koordi-
niert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Die Beschwerdebegründung richtet sich aber ausschliesslich
gegen den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung nach Grie-
chenland (Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung). Dem-
nach ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie
das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung als solche be-
trifft (vgl. Dispositivziffern 1 und 2).
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
5.
Vorweg ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass der in den Rechtsbegeh-
ren gestellte Antrag auf Rückweisung nicht begründet wurde. Der Be-
schwerdeführer macht in der Beschwerde zwar geltend, er sei mit der Ver-
fügung des SEM nicht einverstanden, führt aber nicht aus, inwiefern ein
Verfahrensfehler vorliegen soll. Auch kann aus den Akten kein solcher er-
kannt werden. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt
rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tatsächlicher und
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rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinrei-
chend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten
liess. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwer-
deführer gefordert, beschlägt nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern
die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Folglich ist der Rück-
weisungsantrag an die Vorinstanz abzuweisen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.2.2 Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland erweist sich in Beach-
tung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei
Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen
sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rück-
schiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann
Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls
der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Das Bun-
desverwaltungsgericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Grie-
chenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des
täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwer-
lich gestaltet. Personen mit Schutzstatus haben jedoch nicht per se eine
unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung
von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Das griechische Asylsystem kann nicht als
dysfunktional bezeichnet werden, und es ist davon auszugehen, dass
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schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenzi-
ellen Bedürfnisse abzudecken und ihnen keine menschenunwürdige Be-
handlung droht (vgl. das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom
28. März 2022 E. 11.2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die
gesetzliche Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt, umzustossen vermöchte.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.2 Eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat ist zufolge Art. 83
Abs. 5 AIG vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grund-
sätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an
gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Er-
krankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021,
E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1). Die Regelvermutung hinsichtlich der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann dadurch umgestossen werden,
dass die betroffene Person ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass
ihr nicht der notwendige Schutz gewährt oder sie menschenunwürdigen
Lebensumständen ausgesetzt würde respektive, dass sie in Griechenland
aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge-
sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der blosse
Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genügt nicht,
um den Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar erscheinen
zu lassen. Vielmehr müssen die Betroffenen aufzeigen, dass es ihnen trotz
glaubhafter, konkreter Anstrengungen nicht gelungen ist, sich in Griechen-
land eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. Referenzurteil D-
2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.3 und 9.8).
6.3.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Regelvermutung um-
zustossen. Er ist in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und kann sich
damit grundsätzlich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen,
insbesondere auf die Normen betreffend den Zugang zu Beschäftigung
(Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohn-
raum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Aufgrund der
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Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass er sich nach erfolgter Gutheissung sei-
nes Schutzgesuchs in Griechenland ernsthaft und unter Ausschöpfung al-
ler verfügbaren Ressourcen bemüht hat, die ihm zustehende Unterstüt-
zung einzufordern und sich in Griechenland eine Existenzgrundlage aufzu-
bauen. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass er keine Bemühungen
unternommen hat, griechisch zu lernen oder sich an – auch auf (…) prä-
sente – karitative Organisationen zu wenden. Dies muss er sich entgegen-
halten lassen. Auch ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er sich
ernsthaft um eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden be-
müht hätte; so will er sich lediglich zwei- oder dreimal an eine Stelle ge-
wandt haben, ohne sich jedoch an deren Namen erinnern zu können (vgl.
SEM-act. (…)-15/7 F51). Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal es ihm,
gemeinsam mit seiner Familie – auch in finanzieller Hinsicht – aktenkundig
gelungen ist, einen Reisepass für Flüchtlinge zu beantragen. Damit hat er
gezeigt, dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre, sich die notwendi-
gen Informationen zu beschaffen und die erforderlichen Behördengänge
zu tätigen. Ausserdem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach
der Schutzgewährung (am 14. Januar 2025) bereits am 5. März 2025 ein
weiteres Asylgesuch in Norwegen stellte, womit er sich nach Erhalt des
Schutzes maximal weitere anderthalb Monate in Griechenland aufgehalten
haben konnte. Mit einer derart kurzen Aufenthaltsdauer (von insgesamt
maximal vier Monaten; davon grösstenteils in einem Camp) in Griechen-
land kann nicht von genügenden Anstrengungen zum Finden einer Unter-
kunft und einer Arbeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügt
sodann über erste Arbeitserfahrung im (…) und hat in Griechenland bereits
niederschwellig in (…) gearbeitet, womit es ihm als junger, körperlich ge-
sunder Mann zumutbar ist, sich auch mit anfänglich wenig Griechisch-
Kenntnissen und niederschwellig im Arbeitsmarkt zu integrieren. Zu be-
rücksichtigen ist ferner, dass er nicht allein, sondern zusammen mit seiner
Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern (N 873 348; D-6592/2025)
nach Griechenland zurückkehren kann. Es kann daher davon ausgegan-
gen werden, dass dieser Familienverbund sich – wie schon bisher (vgl.
SEM-act. (…)-15/7 F39) – gegenseitig moralisch und finanziell unterstüt-
zen wird. Das in der Beschwerde vorgebrachte Anliegen, für seine Familie
sorgen zu können, kann der Beschwerdeführer somit auch nach der Rück-
kehr nach Griechenland wahrnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein
Grund zur Annahme, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Griechenland bei zumutbarer Eigeninitiative nicht gelingen wird, sich
dort eine annehmbare Existenzgrundlage aufzubauen. Im Weiteren ist fest-
zustellen, dass die vorgebrachten – aber letztlich nicht weiter belegten (…)
Schwierigkeiten – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat
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(vgl. angefochtene Verfügung, S. 12 ff.) – keine schwerwiegenden
und/oder in Griechenland nicht adäquat behandelbaren gesundheitlichen
Problemen darstellen, welche der grundsätzlich zu vermutenden Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs allenfalls entgegenstehen könnten. Auf-
grund der Aktenlage besteht in Griechenland ferner keine akute Bedrohung
durch die angeblich verfeindete Familie aus Afghanistan. Sollte sich der
Beschwerdeführer in Zukunft bedroht fühlen, ist er gehalten, sich an die
griechischen Sicherheitsbehörden zu wenden, zumal es sich bei Griechen-
land um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizapparat han-
delt (vgl. Urteil des BVGer F-537/2026 vom 16. März 2026 E. 3.2.1).
6.3.4 Es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, die oben erwähnte Re-
gelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar er-
weist.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, da die griechischen Behörden einer Rück-
übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben und er ausserdem
im Besitz gültiger griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge ist.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
8.
8.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An-
trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als
gegenstandslos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Da
die Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten waren
und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti
Versand:
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