Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-6670/2023

D-6670/2023Entscheid vom 16.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die iranische Beschwerdeführerin stellte 2021 zusammen mit ihren volljährigen Kindern in der Schweiz ein Asylgesuch. Nach einem zunächst gescheiterten Dublin-Verfahren wurde das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen; das SEM lehnte das Gesuch 2023 ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung an. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung, namentlich eine Reflexverfolgung wegen der politischen Probleme des Sohnes, geschlechtsspezifische Gewalt sowie die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in den Iran.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass sich die Lage im Iran seit Ende 2025 durch landesweite Proteste, massive staatliche Repression, bewaffnete Angriffe von Israel und den USA sowie erhebliche Binnenvertreibungen grundlegend verändert hat und derzeit äusserst unsicher ist. Es hielt fest, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, anstelle des SEM die grundlegenden Sachverhaltsabklärungen zur aktuellen Lage und deren Auswirkungen auf hängige Asylverfahren vorzunehmen, da dies der Vorinstanz obliege. Vor diesem Hintergrund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zu einer neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen an das SEM zurückzuweisen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung verlangt wurde. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-6670/2023

Urteil vom 16. Juni 2026

Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenman,
mit Zustimmung von Richter Manuel Borla;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Sabine Eichenberger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 / N (…).
D-6670/2023

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. Januar 2021 zusammen mit ihren
volljährigen Kindern, ihrer Tochter B._______ und ihrem Sohn C._______,
in der Schweiz um Asyl.

B.
Mit Verfügung vom 31. März 2021 trat das SEM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Slowenien an. Die da-
gegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil F-1643/2021 vom 19. April 2021 abgewiesen. Ein Gesuch um Wie-
dererwägung wies das SEM am 18. Juni 2021 ab. Auf die dagegen erho-
bene Beschwerde wurde mit Urteil F-3115/2021 vom 12. August 2021 we-
gen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Nach Ablauf
der Überstellungsfrist wurde die Verfügung des SEM am 30. November
2021 aufgehoben und das nationale Verfahren wieder aufgenommen.

C.
Die Beschwerdeführerin wurde am 27. Januar 2022 vertieft zu ihren Asyl-
gründen angehört. Am 29. August 2023 sowie 10. Oktober 2023 wurden
weitere ergänzende Anhörungen durchgeführt.

Zur Begründung Ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie habe bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrem Sohn
und ihrer Tochter in D_______ gelebt. Ihr Sohn C._______ habe am 31.
Dezember 2017 an einer Demonstration teilgenommen und sei gleichen-
tags festgenommen worden. Zwei Wochen später sei in ihrer Abwesenheit
die Wohnung durchsucht worden. Etwa eineinhalb Monate nach dem Ver-
schwinden des Sohnes habe er sie angerufen und ihr erzählt, dass er im
E_______-Gefängnis sei. Während der Haftzeit des Sohnes sei der Halb-
onkel des verstorbenen Ehemannes zu ihr nach Hause gekommen und
habe sie vergewaltigt, verletzt und bedroht. Aus Scham und Angst habe sie
ihren Kindern nichts von dem Vorfall erzählt und keine Anzeige erstattet.
Der Sohn sei nach etwa fünfmonatiger Haft aus dem Gefängnis gegen
Kaution entlassen worden. Wenige Tage nach seiner Freilassung sei ihr
Sohn niedergestochen und verletzt worden. Der Sohn hätte Mitte Oktober
2018 vor Gericht erscheinen sollen. Die Beschwerdeführerin sei aus Angst
davor, von der Regierung als Angehörige verfolgt zu werden, zusammen
mit der Tochter ausgereist. Zudem habe die Familie ihres verstorbenen
Ehemannes etwa ein Jahr nach dessen Tod angefangen, sie zu belästigen,

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da sie einen neuen Mann kennengelernt habe. Sie sei am 27. August 2018,
zwei Tage nachdem ihr Sohn auf dem Landweg ausgereist sei, gemeinsam
mit ihrer Tochter nach Serbien geflogen. Dort sei der Sohn später dazuges-
tossen und sie hätten den weiteren Fluchtweg gemeinsam bestritten.

D.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (eröffnet am 1. November 2023)
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und händigte die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das SEM erachtete
die Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der Inhaftierung
und Verfolgung des Sohnes angesichts des als Fälschung eingestuften
Gerichtsurteils den Sohn betreffend und wegen widersprüchlicher Vorbrin-
gen als unglaubhaft. Auch die geschilderte Vergewaltigung und die Bedro-
hungen aufgrund des neuen Partners erachtete es wegen Widersprüch-
lichkeiten als unglaubhaft. Schliesslich würden weder ihr psychischer Ge-
sundheitszustand noch andere Gründe den Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen.

E.
Mit zwei weiteren separaten Verfügungen vom 30. Oktober 2023 verneinte
das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Tochter und des Sohnes der
Beschwerdeführerin, lehnte ihre Asylgesuche vom 10. Januar 2021 ab und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an.

F.
Die Beschwerdeführerin erhob – handelnd durch ihre Rechtsvertretung –
am 1. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventu-
aliter sei die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin.

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G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2023 teilte der Instruktionsrichter
mit, die Verfahren der der Tochter (D-6700/2023, B._______) und des Soh-
nes (D- 6698/2023, C._______) würden aufgrund des engen persönlichen
und sachlichen Zusammenhangs koordiniert behandelt. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter der Voraus-
setzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut-
geheissen. Die Unterstützungsbestätigung wurde innert Frist am 19. De-
zember 2023 eingereicht. Am 29. Dezember 2023 wurde ein psychiatri-
scher Arztbericht nachgereicht.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 wurde das Gesuch um amt-
liche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt sowie
gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

I.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 17. Januar 2024, worauf-
hin die Beschwerdeführerin am 12. März 2024 replizierte. Am 25. März
2024 wurde ein weiterer psychiatrischer Arztbericht eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-

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würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger
Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.
Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Auch der Sohn der Be-
schwerdeführerin habe seine Inhaftierung und Verfolgung glaubhaft ge-
schildert. Es sei in casu erstellt, dass der Sohn an Demonstrationen teilge-
nommen und Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe. Die Be-
schwerdeführerin sei aufgrund des Sohnes Ziel von Reflex-Verfolgungs-
handlungen geworden. Auch habe sich das SEM mit der geltend gemachte
Vergewaltigung der Beschwerdeführerin zu wenig auseinandergesetzt und
die sexuelle Gewalt zu Unrecht als nachgeschoben und widersprüchlich
gewertet. Die Beschwerdeführerin habe flüchtlingsrechtlich relevante ge-
schlechtsspezifische Verfolgung erlebt, wobei der iranische Staat diesbe-
züglich als nicht schutzwillig zu erachten sei. Auch sei der Wegweisungs-
vollzug unzumutbar, da sie auf eine engmaschige psychiatrisch-psychothe-
rapeutische Betreuung und Medikamente angewiesen sei. Bei Zweifeln an
den Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung auf ihr Aus-
sageverhalten oder die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seien er-
gänzende medizinische Abklärungen zu treffen.

5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen
massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund
rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich

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dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von
D_______ ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten
Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Le-
bensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen
Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden
reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahl-
reichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge
ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt
der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt,
Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse er-
presst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Mil-
lionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus D_______
und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete.
Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschie-
den, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurück-
zustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung
einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den
seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im
Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpra-
xis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern,
25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit mas-
siven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präven-
tivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen
beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische
Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin
Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner
und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäran-
schläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer
Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran
reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militär-
stützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak,
Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse
von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und
weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vor-
übergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter ge-
stiegen sein.

5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich
unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen

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werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwick-
lung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jet-
zigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen
Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus er-
gebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren irani-
scher Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz
zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in
Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den
erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfah-
ren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich
fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das
Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur er-
gänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus die-
sen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver-
haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des
rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und
D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM
sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch
immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des
Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-
den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen wer-
den kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur
weiteren Abklärung beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom
30. Oktober 2023 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im
Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des

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Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage er-
übrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materi-
ellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben
wird.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine
Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Von der Rechtsvertreterin wurde mit der Beschwerde eine
Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand von elf Stunden
erscheint angesichts der inhaltlichen Übereinstimmungen der Beschwer-
den aller drei Familienmitglieder durch dieselbe Rechtsvertreterin als stark
überhöht und ist hier von elf auf drei Stunden zu reduzieren. Für den nach
dem Verfassen der Beschwerdeschrift entstanden Aufwand ist eine weitere
Stunde zu veranschlagen, somit insgesamt vier Stunden. Insgesamt ist der
Beschwerdeführerin bei Anwendung des Stundesatzes von Fr. 200.– durch
die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 895.–
auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 895.–
auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

Versand:

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