BVGer D-6700/2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die iranische Beschwerdeführerin beantragte 2021 zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in der Schweiz Asyl; nach einem gescheiterten Dublin-Verfahren wurde ihr nationales Asylverfahren wieder aufgenommen. Sie machte im Wesentlichen geltend, wegen der Verhaftung und Verfolgung ihres Bruders drohe ihr im Iran eine Reflexverfolgung; zudem berief sie sich auf exilpolitische Aktivitäten und psychische Probleme. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete Wegweisung sowie Wegweisungsvollzug an, wogegen sie Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass sich die Lage im Iran seit Ende 2025 durch landesweite Proteste, massive staatliche Repression, Millionen von Vertriebenen sowie ab Februar 2026 durch militärische Angriffe Israels und der USA grundlegend verschärft und destabilisiert hat. Vor diesem Hintergrund sei die weitere Entwicklung im Iran und deren Bedeutung für die Beurteilung hängiger Asylverfahren derzeit offen; es sei Sache des SEM, zu entscheiden, wann die Situation wieder hinreichend stabil sei, um die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug neu zu prüfen. Das Gericht hielt fest, es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, anstelle der Vorinstanz grundlegende Sachverhaltsabklärungen unter den veränderten Verhältnissen vorzunehmen. Deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6700/2023
Urteil vom 16. Juni 2026
Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann,
mit Zustimmung von Richter Manuel Borla;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Sabine Eichenberger,
Flurstrasse 50, Postfach, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 / N (…).
D-6700/2023
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. Januar 2021 zusammen mit ihrer
Mutter B._______ und ihrem Bruder C._______ in der Schweiz um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2021 trat das SEM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Slowenien an. Die da-
gegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil F-1643/2021 vom 19. April 2021 abgewiesen. Ein Gesuch um Wie-
dererwägung wies das SEM am 28. Juni 2021 ab. Auf die dagegen erho-
bene Beschwerde wurde mit Urteil F-3115/2021 vom 12. August 2021 we-
gen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Nach Ablauf
der Überstellungsfrist wurde die Verfügung des SEM am 30. November
2021 aufgehoben und das nationale Verfahren wieder aufgenommen.
C.
Die Beschwerdeführerin wurde am 27. Januar 2022 vertieft zu ihren Asyl-
gründen angehört. Am 30. August 2023 wurde eine ergänzende Anhörung
durchgeführt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder
in D._______ gelebt. Ihr Bruder C._______ sei am 31. Dezember 2017 bei
einer Demonstration festgenommen und danach ins E._______-Gefängnis
gebracht worden. Nach seiner Freilassung auf Kaution sei er wenige Tage
später niedergestochen und lebensgefährlich verletzt worden. Als der Bru-
der im Gefängnis gewesen sei, hätten Unbekannte die Wohnung durch-
sucht. Ausserdem habe man ihrem Bruder im Gefängnis ein Video von ihr
und ihrer Mutter gezeigt und Drohungen gegen die Familie ausgesprochen.
Sie sei gezwungen gewesen, auszureisen, da im Iran auch die Familie ins
Visier der Regierung gerate, wenn jemand aus der Familie ein politisches
Problem habe und beschuldigt werde. Auch sie selbst sei wenige Monate
vor der Ausreise zusammen ihrer Cousine auf einen Polizeiposten ge-
bracht worden, wo sie beleidigt und beschimpft worden seien, weil ihre
Kopftücher die Haare nicht vollständig bedeckt hätten. Zudem sei sie mit
den iranischen Machtverhältnissen unzufrieden. Sie sei gemeinsam mit ih-
rer Mutter am 27. August 2018 auf dem Luftweg ausgereist. In der Schweiz
habe sie gelegentlich Beiträge über politische Gefangene im Iran und In-
formationen zu Protest-Veranstaltungen auf Instagram veröffentlicht.
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D.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (eröffnet am 3. November 2023)
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und händigte die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das SEM erachtete
die Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der als unglaubhaft
erachteten Inhaftierung und Verfolgung des Bruders als unglaubhaft und
äusserte Zweifel bezüglich der nicht näher geprüften Asylrelevanz. Die Un-
zufriedenheit der Beschwerdeführerin mit der iranischen Regierung und
Diskriminierung als Frau durch Kleidervorschriften seien nicht asylrelevant.
Die exilpolitischen Aktivitäten seien zu wenig exponiert, um relevante sub-
jektive Nachfluchtgründe darzustellen. Schliesslich würden weder ihr psy-
chischer Gesundheitszustand noch andere Gründe den Vollzug der Weg-
weisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen.
E.
Mit zwei weiteren separaten Verfügungen vom 30. Oktober 2023 verneinte
das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Mutter und des Bruders der
Beschwerdeführerin, lehnte ihre Asylgesuche vom 10. Januar 2021 ab und
ordnete die Wegweisungen aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisungen an.
F.
Die Beschwerdeführerin erhob – handelnd durch ihre Rechtsvertretung –
am 4. Dezember 2023 mit einer (identischen) Beschwerdeschrift, die ei-
gene Verfügung sowie diejenige des Bruders betreffend beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenügen-
den Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der rubrizier-
ten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2023 teilte der Instruktionsrichter
mit, es seien betreffend die Beschwerden der Beschwerdeführerin und ih-
res Bruders zwei separate Verfahren eröffnet worden (vgl. D-6700/2023,
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A._______ und D-6698/2023, C._______). Auch wurde informiert, dass die
Beschwerden der Geschwister mit demjenigen der Mutter (vgl. D-
6670/2023) koordiniert behandeln würden. Gleichzeitig wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Vorausset-
zung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutge-
heissen. Die Unterstützungsbestätigung wurde innert Frist am 19. Dezem-
ber 2023 eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 wurde das Gesuch um amt-
liche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und die Vor-
instanz zur Vernehmlassung eingeladen.
I.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 17. Januar 2024, worauf-
hin die Beschwerdeführerin am 12. März 2024 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger
Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Aussa-
gen des Bruders über seine Inhaftierung und Verfolgung durch die irani-
schen Behörden seien insgesamt glaubhaft, weshalb auch die Beschwer-
deführerin begründete Furcht vor Reflexverfolgung habe. Es sei hervorzu-
heben, dass während der Inhaftierung des Bruders die Wohnung der Be-
schwerdeführerin durchsucht und dem Bruder Fotos von ihr und der Mutter
gezeigt worden seien. Dies untermauere die Tatsache, dass die Beschwer-
deführerin aufgrund des Bruders Ziel von Reflex-Verfolgungshandlungen
geworden sei. Auch seien subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen. Der
Wegweisungsvollzug sei aufgrund der schwerwiegenden psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin unzumutbar.
5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen
massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund
rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich
dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von
D._______ ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten
Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Le-
bensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen
Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden
reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahl-
reichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge
ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt
der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt,
Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse er-
presst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu
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3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus
D._______ und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländli-
che Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar
2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorder-
hand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der
Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Mass-
nahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im
Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF
News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von ab-
gewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit mas-
siven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präven-
tivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen
beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische
Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin
Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner
und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäran-
schläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer
Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran
reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militär-
stützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak,
Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse
von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und
weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vor-
übergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter ge-
stiegen sein.
5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich
unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen
werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwick-
lung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jet-
zigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen
Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus er-
gebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren irani-
scher Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
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sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz
zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in
Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den
erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfah-
ren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich
fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das
Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur er-
gänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus die-
sen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver-
haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des
rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und
D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM
sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch
immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des
Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-
den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen wer-
den kann.
6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfü-
gung des SEM vom 30. Oktober 2023 ist dementsprechend aufzuheben
und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen
Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei die-
ser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Aus-
führungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederauf-
zunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich da-
mit zu befassen haben wird.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Seite 7
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7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine
Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Die eingereichte Kostennote betrifft den Aufwand für die ge-
meinsame Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin und ihres Bruders
(vgl. D-6698/2023), weshalb der geltend gemachte zeitliche Aufwand von
achtzehn auf neun Stunden zu halbieren ist. Gleichzeitig erscheint der aus-
gewiesene Zeitaufwand angesichts der inhaltlichen Übereinstimmungen
der Beschwerden aller drei Familienmitglieder durch dieselbe Rechtsver-
treterin als stark überhöht und ist hier von neun auf drei Stunden zu redu-
zieren. Für den nach dem Verfassen der Beschwerde entstanden Aufwand
ist eine weitere Stunde zu veranschlagen, womit sich ein Gesamtaufwand
von vier Stunden ergibt. Insgesamt ist somit durch die Vorinstanz bei dem
Stundensatz von Fr. 200.– eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer, gerundet) von Fr. 895.– zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2023 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 895.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Mareile Lettau
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