BVGer D-6736/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein kurdischer Staatsangehöriger der Türkei, ersuchte in der Schweiz um Asyl und berief sich auf langjährige Repressionen gegen seine Familie sowie auf eigene Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Misshandlungen wegen seines familiären und politischen Hintergrunds. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Türkei an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer Asyl oder eventualiter die Feststellung von Vollzugshindernissen und eine vorläufige Aufnahme.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Ereignisse aus den 1990er-Jahren keine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers begründen und die später geltend gemachten Schikanen und kurzzeitigen Festnahmen nicht die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen. Gegen ein ernsthaftes aktuelles Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden spreche namentlich, dass der Beschwerdeführer nach der Festnahme im Januar 2024 freigelassen wurde, eine Ausreisesperre aufgehoben wurde und er legal ausreisen konnte; zudem seien hängige Strafverfahren gegen ihn nicht hinreichend belegt. Auch der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein Verstoss gegen das Non-Refoulement noch eine konkrete Gefährdung infolge allgemeiner Gewalt, persönlicher Umstände oder fehlender Rückkehrmöglichkeit dargetan sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit bleiben die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6736/2025
Urteil vom 1. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
c/o Kant. Unterkunft AS, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. August 2025 / N (…).
D-6736/2025
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie, stellte am 19. Februar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Am 23. Februar 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 22. Mai
2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
C.
Am 27. Mai 2024 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers
dem erweiterten Verfahren zu.
D.
Am 7. Mai 2025 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinen persönlichen Umständen vor, er
habe in Polen ein Studium der Computerwissenschaften begonnen, jedoch
nicht abgeschlossen. Nach einem Jahr sei er wieder in die Türkei zurück-
gekehrt und habe dort an einer Universität einen Studienplatz erhalten.
Auch hätte er die Möglichkeit gehabt, in Deutschland zu studieren, weil er
ein Stipendium erhalten habe. Im Jahr 2022 hätte er in die Vereinigten
Staaten gehen können, sei jedoch in der Türkei geblieben. Während eini-
ger Jahre habe er in der Baubranche gearbeitet. Zudem habe er sich eh-
renamtlich für Gewerkschaften engagiert, welche sich um Bedürftige ge-
kümmert hätten, und sei für einen Menschenrechtsverein tätig gewesen,
welcher sich für vermisste Kinder und Kinderrechte einsetze. Nach den
Erdbeben im Jahr 2023 habe er für sechs Monate freiwillig humanitäre Hilfe
geleistet. Des Weiteren habe er sich bei den Wahlen für die Partei HDP
(Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) engagiert.
Er habe in verschiedenen Städten gelebt, wobei er in den letzten fünf Jah-
ren vor seiner Ausreise in Istanbul gelebt, ohne dort gemeldet gewesen zu
sein.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass der türki-
sche Staat seit vielen Jahren systematisch gegen seine Familie vorgehe.
Sein Vater sei im Jahr 1992 in Gewahrsam gefoltert worden, und einer sei-
ner Brüder sei im Jahr 1993 verstorben, weil die Behörden den Zugang zu
einer dringend notwendigen medizinischen Behandlung verhindert hätten.
In den 1990er Jahren seien sie dann aus ihrem Dorf vertrieben worden. Im
Jahr (…) sei ein anderer Bruder (…). Die Täter seien nie zur Verantwortung
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gezogen, sondern freigesprochen worden. Er und seine Familienmitglieder
hätten sich für die Aufklärung dieses Todesfalles eingesetzt, (…). Aus die-
sem Grund sei es in früheren Jahren zu Razzien bei ihnen zuhause ge-
kommen. Zudem habe keines seiner Familienmitglieder beim türkischen
Staat arbeiten können. Er, der Beschwerdeführer, sei von der Polizei über-
mässig oft festgehalten und befragt worden. Des Weiteren sei ihm sein Sti-
pendium und der Platz in einem Studentenheim verweigert worden. Auch
die Nachbarn hätten sich zunehmend von seiner Familie distanziert.
Bereits während seiner Schulzeit sei er von den Lehrern diskriminiert wor-
den, weil durch einen Medienbeitrag bekannt geworden sei, dass er sich
den (…) angeschlossen habe. Daraufhin habe er viermal die Schule ge-
wechselt. Am 15. Februar 2021 habe bei ihm zuhause eine Razzia stattge-
funden, bei der er und sein Bruder sich nackt hätten ausziehen müssen
und gefoltert worden seien. Anlässlich seiner Teilnahme an den (…) sei er
bis zu 50-mal von der Polizei festgenommen worden und dabei körperlicher
Gewalt ausgesetzt gewesen, wobei er am 9. März 2022 offiziell festgenom-
men und so stark geschlagen worden sei, dass er ohnmächtig geworden
und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Zudem sei er an seinem Woh-
nort regelmässig von Polizisten überwacht worden.
Zwischen Februar 2023 und August 2023 sei er von den Behörden bei sich
zuhause gesucht worden, und am 15. Januar 2024 nach seiner Rückkehr
nach Istanbul sei er aufgegriffen, von sechs gepanzerten Wagen umzin-
gelt, mitgenommen und solange geschlagen worden sei, bis er Blut erbro-
chen habe. Darauf sei er ins Krankenhaus gebracht und ohne ärztliche Un-
tersuchung einem Staatsanwalt vorgeführt und befragt worden. Dabei sei
ihm mitgeteilt worden, dass acht Ermittlungsverfahren wegen "Mitglied-
schaft bei einer Terrororganisation" gegen ihn hängig seien. Schlussend-
lich habe es sich aber nur um ein Verfahren gehandelt. Dieser Staatsanwalt
habe ihm vorgeworfen, für Personen, die im Zusammenhang mit Terroris-
mus gesucht würden, Flugtickets gekauft zu haben. Nachdem er den
Staatsanwalt davon habe überzeugen können, dass er sich am 21. März
2023 anlässlich des Newroz-Festes im Erdbebengebiet und nicht am mut-
masslichen Tatort aufgehalten habe, sei er überraschenderweise freigelas-
sen worden und eine gegen ihn verhängte Ausreisesperre sei in der Folge
aufgehoben worden. Auch zwei seiner Brüder seien wegen desselben Tat-
vorwurfs in Gewahrsam genommen worden. Die entsprechenden Ermitt-
lungen seien danach aber eingestellt worden.
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Am 14. Februar 2024 habe er die Türkei legal mit dem Flugzeug verlassen.
Nach seiner Ausreise habe sich die Polizei und die Antiterroreinheit bei sei-
ner Familie sowohl telefonisch als auch vor Ort nach ihm erkundigt.
Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die fol-
genden Beweismittel zu den Akten:
- Einstellungsbeschluss eines Ermittlungsverfahrens vom 26. November 1992
betreffend seinen Vater in Sachen Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans)
- verschiedene Dokumente, Fotografien, Internet-Links und eine Videoauf-
nahme im Zusammenhang mit dem Verschwinden und dem Strafverfahren
gegen die mutmasslichen Täter betreffend den verschwundenen und tot auf-
gefundenen Bruder des Beschwerdeführers
- verschiedene Dokumente aus Ermittlungsverfahren betreffend die Brüder des
Beschwerdeführers
- verschiedene Fotografien des Beschwerdeführers bei einer Festnahme und
einer Hausdurchsuchung
- lmmatrikulationsbestätigung
- Festnahmeprotokoll vom 16. Januar 2024 betreffend den Beschwerdeführer
- Informationen zu einem Krankenhausbesuch (Bildschirmfotografie)
- zwei Bildschirmfotografien einer Anrufliste
- Kündigungsschreiben betreffend die Schwester des Beschwerdeführers
- zwei Schreiben eines türkischen Anwalts
- Auszug aus dem "UYAP" (elektronisches Justiz-Informationssystem der Tür-
kei)
E.
Mit Verfügung vom 5. August 2025 (eröffnet am 6. August 2025) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 4. September 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er
sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2025 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdefüh-
rer auf, innert Frist eine Kostenvorschuss zu leisten. Dieser Aufforderung
kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.
H.
Mit Eingaben vom 11. September 2025 und 2. Dezember 2025 teilte der
Beschwerdeführer mit, dass sein Bruder bei einer Reise in die Türkei fest-
genommen worden sei, und reichte Verfahrensdokumente betreffend seine
beiden Brüder zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der vom Beschwerdeführer gestellte Rückweisungsantrag wurde nicht ge-
nügend begründet beziehungsweise ausschliesslich mit dem diesbezüg-
lich nicht tauglichen Argument, das SEM habe den Sachverhalt falsch ein-
geschätzt und nicht berücksichtigt, dass er aus seiner fichierten Familie
stamme, und habe sein politisches Profil nicht entsprechend gewürdigt. Bei
den entsprechenden Ausführungen des SEM handelt es sich um eine ma-
terielle Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern das SEM dabei für die Entscheidfindung massgebli-
che Umstände nicht genügend berücksichtigt hätte (vgl. dazu unten E. 6.1).
Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als vom Beschwerdeführer
gefordert, spricht für sich noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvor-
schriften. Das Rückweisungsbegehren ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im Hin-
blick auf die Ereignisse in den 1990er-Jahren (Vertreibung der Familie,
Festnahme und Folter des Vaters, Versterben eines Bruders sowie […]) für
den Beschwerdeführer keine aktuelle Bedrohungslage vorliege. Das
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Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wieder-
gutzumachen, weshalb diese Ereignisse betreffend die flüchtlingsrechtli-
che Relevanz als abgeschlossen zu erachten seien.
Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile (wie-
derholter Gewahrsam aufgrund der Teilnahme bei den "Samstagsmüttern",
Razzien in der Familienwohnung, fehlende Möglichkeit, beim türkischen
Staat zu arbeiten, Entlassung seiner Schwester, fehlende behördliche Un-
terstützung bei Schwierigkeiten, Kontrollen an den Checkpoints und wie-
derholtes Verbringen auf den Polizeiposten, Aberkennung des Stipendiums
und des Platzes im Studentenheim) hätten ihm offenbar den Verbleib in
seinem Heimatstaat nicht verunmöglicht, zumal er im Jahr 2019 die Mög-
lichkeit gehabt hätte, in Polen oder Deutschland zu studieren. Stattdessen
sei er aber wieder in die Türkei zurückgekehrt. Zudem habe er auch die
Möglichkeit, im Jahr 2022 in die Vereinigten Staaten zu reisen, ausgeschla-
gen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Nachteile genügend
intensiv gewesen seien, um flüchtlingsrechtlich beachtlich zu sein. Ferner
sei er trotz wiederholter Festnahmen anlässlich der Mahnwachen deswe-
gen strafrechtlich nicht belangt worden.
Des Weiteren sei nicht belegt, dass gegen den Beschwerdeführer oder
seine Brüder ein Strafverfahren hängig sei, zumal er keine entsprechenden
Dokumente eingereicht habe (auch nicht den sein eigenes Strafverfahren
betreffenden und in Aussicht gestellten Geheimhaltungsbeschluss) und le-
diglich ein Einstellungsbeschluss betreffend seinen Bruder sowie ein Fest-
nahmeprotokoll den Beschwerdeführer betreffend vorliege. Ohnehin sei
bekannt, dass türkische Verfahrensakten problemlos gegen Entgelt be-
schafft werden könnten und diese über keine Sicherheitsmerkmale und so-
mit über einen zu geringen Beweiswert verfügten, um einen Sachverhalt
belegen zu können. Deshalb könne auf eine Prüfung im Hinblick auf allfäl-
lige Fälschungsmerkmale verzichtet werden. Betreffend den Beschwerde-
führer sei offenbar kein Ermittlungsverfahren hängig, und auch das Vorlie-
gen eines Suchbefehls beziehungsweise Vorführbefehls sei unwahrschein-
lich, zumal er nach seinen Festnahmen jeweils wieder freigelassen worden
sei, kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, eine gegen ihn verhängte
Ausreisesperre aufgehoben worden sei und er zudem nach Beschaffung
von Identitätspapieren einen Monat vor seiner Ausreise legal über den
Flughafen Istanbul habe ausreisen können.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer mit seinem Engagement für einen
Menschenrechtsverein sowie mit seiner Unterstützung während der
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Wahlen der Partei HDP nicht auf exponierte Weise tätig gewesen. Die ein-
gereichten Videoaufnahmen von ihm bei einem Interview eines Fernseh-
senders über die "(…)", seines Bruders und seiner Eltern stünden nicht in
direktem kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise.
6.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, das SEM ver-
kenne, dass die Ereignisse aus den 1990er-Jahren bis heute andauern
würden. Der Mord an seinen Bruder sei bis heute ungeklärt. Bei seiner
Festnahme am 15. Januar 2024 hätten ihm die Polizisten damit gedroht,
ihn aufgrund dieser der familiären Vorgeschichte umzubringen. Die beim
Prozess im Jahr 2022 freigesprochenen Täter würden heute unter ande-
rem Ämter in der Regierung bekleiden. Durch (…) habe die Familie öffent-
lich zu ihrer politischen und oppositionellen Haltung Stellung bezogen.
Seine persönliche Situation habe sich erst im Jahr 2024 drastisch ver-
schlimmert. In den vorherigen Jahren, als er regelmässig festgenommen
worden sei, sei die Situation zwar bereits schwierig gewesen, aber nicht
menschenunwürdig. Während seines Studiums in Polen habe er Sehn-
sucht nach seiner Familie gehabt und sei deshalb wieder in die Türkei zu-
rückgekehrt.
Sein Rechtsanwalt habe bereits mehrmals versucht, eine Bestätigung be-
treffend die Geheimhaltung des gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfah-
rens zu erhalten, was bislang aufgrund der fehlenden Kooperation der tür-
kischen Behörden gescheitert sei.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender
Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeig-
net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1; SEM-Akte
A41 Ziff. II), die das Gericht vollumfänglich teilt.
7.2 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die vonseiten der Polizeibehörde
ausgeübten Schikanen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie
und die Gewaltanwendung anlässlich der Festnahmen, obwohl sie für den
Beschwerdeführer eine subjektive schwere Belastung darstellen mögen,
keine Nachteile genügender Intensität im Sinne des Asylgesetzes
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darstellen (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-1928/2023 vom 17. Feb-
ruar 2026 E. 5.2). In diesem Zusammenhang ist bereits offen, inwiefern die
Behelligungen durch die türkischen Sicherheitsbehörden im Zusammen-
hang mit (…) stehen, womit aufgrund eines möglichen vorhandenen Ra-
chemotivs bereits unklar ist, ob die Behelligungen aus einem in Art. 3 AsylG
aufgeführten Verfolgungsmotiv stattgefunden haben. Obwohl die Familie
angesichts (…) auf eine sehr belastende Vergangenheit zurückblickt, be-
gründet sich sowohl daraus als auch aus den gezeitigten Folgen keine dem
Beschwerdeführer drohende Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes. Dies
gilt sowohl für die beim Beschwerdeführer durchgeführten Polizeikontrollen
und kurzzeitigen Festnahmen als auch für den Umstand, dass die freige-
sprochenen Personen heute in ihrer Anstellung beim türkischen Staat die
Familie schikanieren würden. Dass diese Schikanen eine Intensität asyl-
rechtlichen Ausmasses annehmen würden, ist nicht ersichtlich. Insbeson-
dere sprechen auch die vom Beschwerdeführer mehrfach ausgeschlage-
nen Gelegenheiten, im Ausland zu studieren beziehungsweise dorthin zu
reisen und die Türkei längerfristig zu verlassen, gegen eine ersthafte Ver-
folgungsgefahr und auch gegen einen vorliegenden unerträglichen Druck
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu eingehend Urteil des BVGer D-
7141/2023 vom 12. Juni 2026 E. 7.3). Ferner sind im Hinblick auf die Be-
helligungen der Polizisten des Beschwerdeführers und seiner Familienmit-
glieder, sofern solche aufgrund ihrer kurdischen Ethnie stattgefunden ha-
ben sollten, die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung
einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je
m.w.H.) vorliegend auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen
Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer D-1583/2022
vom 21. Juli 2025 E. 8.1 m.w.H.).
7.3 Gegen ein bestehendes ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türki-
schen Behörden sowie auch gegen das Vorliegen eines Vorführbefehls ge-
gen den Beschwerdeführer spricht einerseits der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Befragung durch einen Staatsanwalt wieder
freigelassen wurde, nachdem er gegenüber diesem die gegen ihn erhobe-
nen Verdächtigungen hat entkräften können. Andererseits wurde nach die-
ser Festnahme vom 15. Januar 2024 die gegen ihn verhängte Ausreise-
sperre aufgehoben und ihm im Januar 2024 durch die türkischen Behörden
eine Identitätskarte ausgestellt. Dass gegen den Beschwerdeführer auf-
grund Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation ermittelt wird, ist demnach
wenig wahrscheinlich. Auch aus den geltend gemachten strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren gegen seine Brüder – selbst wenn eines der
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Verfahren inzwischen wiedereröffnet worden sein sollte – kann der Be-
schwerdeführer nichts für sich ableiten, da diese ihn nicht direkt betreffen.
7.4 Obwohl sich die Familie des Beschwerdeführers und der Beschwerde-
führer selbst aufgrund der belastenden Ereignisse in der Vergangenheit
und der bis heute andauernden Schikane in einer schwierigen Situation
befinden mögen, vermögen die erlittenen Behelligungen keinen gezielten
asylerheblichen ernsthaften Nachteil für den Beschwerdeführer zu begrün-
den. Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, ernsthafte Nach-
teile im Sinne des Asylgesetzes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Bei dieser Aktenlage hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann sind weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im
Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jün-
gerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten
nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul, der als Heraus-
forderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt, oder der im
Frühjahr verkündeten Auflösung der PKK, ist nicht von einer landesweiten
Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf
dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der
kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2; Urteil des
BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). Eine generelle Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei ist demnach nicht an-
zunehmen.
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9.3.3 Zudem lassen weder individuelle Gründe wirtschaftlicher noch sozia-
ler Natur auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem
Heimatstaat schliessen. Er ist jung, gesund und verfügt über Schulbildung
und Berufserfahrung. Zudem hat er in der Türkei ein familiäres Bezie-
hungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Es ist nicht
anzunehmen, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine exis-
tenzbedrohende Situation gerät. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
demnach auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar –, ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
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