BVGer D-7062/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden, eine türkische Familie mit kurdischem Hintergrund des Ehemanns, stellten in der Schweiz ein Asylgesuch und beriefen sich auf Bedrohungen wegen HDP-/DEM-Partei-Aktivitäten, angebliche Anwerbeversuche durch den Geheimdienst, Konflikte im schulischen Umfeld sowie Drohungen durch die Familie der Ehefrau und durch den Grauen Wölfen nahestehende Personen. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete Wegweisung sowie Wegweisungsvollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangten die Beschwerdeführenden Asyl, eventualiter eine vorläufige Aufnahme.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass aus den behaupteten Anwerbeversuchen und Bedrohungen durch den Geheimdienst selbst bei Wahrunterstellung keine aktuelle asylrelevante Verfolgung folge, da die schwereren Vorfälle zeitlich weit zurücklägen und spätere Behelligungen nicht die erforderliche Intensität erreichten. Die Konflikte mit dem Schulleiter sowie mit F._______ und dessen Umfeld begründeten ebenfalls keine Flüchtlingseigenschaft, da einerseits ein Freispruch vorlag und anderseits bei Bedrohungen durch Private der türkische Staat grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig gelte, was sich auch aus früheren Verurteilungen ergebe. Auch die geltend gemachten Drohungen durch die Familie der Ehefrau und die parteipolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers führten nicht weiter, weil kein exponiertes politisches Profil dargetan sei. Das später eingeleitete Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung begründe mangels zusätzlicher Risikofaktoren ebenfalls keine politisch motivierte Verfolgung. Schliesslich seien keine Vollzugshindernisse ersichtlich; der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei zulässig, zumutbar und möglich, auch mit Blick auf den Gesundheitszustand und das Kindeswohl.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieben die Ablehnung der Asylgesuche, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7062/2025
Urteil vom 6. Juli 2026
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. August 2025 / N (…).
D-7062/2025
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 13. November 2023 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein.
B.
Am 5. Dezember 2023 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Am
11. Dezember 2023 wurde die Behandlung der vorliegenden Asylgesuche
in das erweiterte Verfahren verwiesen. Der Beschwerdeführer A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 7. Mai 2025 ergänzend ange-
hört. Anlässlich der Anhörungen machten sie im Wesentlichen das Fol-
gende geltend:
Beide seien türkische Staatsangehörige und der Beschwerdeführer sei kur-
discher Ethnie.
Der Beschwerdeführer habe sich seit 2013 für die Demokratische Partei
der Völker (Halkların Demokratik Partisi – HDP) engagiert. Wegen dieser
Aktivitäten sei er mehrfach vom Geheimdienst bedroht worden.
Seit 2018 respektive 2020 werde er vom türkischen Geheimdienst regel-
mässig mit dem Tode bedroht und aufgefordert, als Spitzel zu arbeiten. Im
Jahre 2018 habe er ein Angebot zur Zusammenarbeit ausgeschlagen. Ei-
nige Wochen später hätten ihm drei Personen den Weg abgeschnitten und
ihn geschlagen. Einen Monat später hätten dieselben Personen ihm erneut
den Weg abgeschnitten, ihn provoziert und versucht, ihn mit dem Fahrzeug
anzufahren. Eine Person namens E._______ habe ihn mit einer Waffe be-
droht. Er habe ihm diese Waffe jedoch abnehmen können und sei damit
zur Polizei gegangen. Als die Polizei am Tatort E._______ gesehen habe,
seien sie dem Beschwerdeführer gegenüber sehr aggressiv geworden und
hätten ihn zur Aussage auf den Posten mitgenommen. Die Waffe sei be-
schlagnahmt worden und es sei zu einem Gerichtsverfahren gekommen,
in welchem man zuerst eine Aussöhnung verlangt habe und E._______
später freigesprochen habe. Anlässlich der Gerichtsverhandlung sei ihm
bewusst geworden, dass E._______ ein Mitglied des Geheimdienstes sei.
Er habe seine Waffe zurückerhalten und habe den Beschwerdeführer im-
mer wieder am Arbeitsplatz beobachtet.
Im Jahre 2020 sei er von der Polizei anlässlich einer Kundgebung verletzt
worden. Seit Ende 2022 würden die Bedrohungen seitens des Staates zu-
nehmen.
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Während seiner Zeit im Gymnasium sei er vom stellvertretenden Schullei-
ter angezeigt und als Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya
Karkerên Kurdistanê – PKK) beschuldigt worden.
Als sein Gymnasium in eine Religionsschule hätte umgewandelt werden
sollen, habe er zusammen mit anderen Schülern dagegen protestiert, wes-
wegen sie vom Schuldirektor als Ungläubige und Verräter beschimpft wor-
den seien. Eines Tages sei er (der Beschwerdeführer) von einer Gruppe
von Religionsschülern, die von einem gewissen F._______ angeführt wor-
den sei und in Verbindung mit den Grauen Wölfen stehe, angegriffen wor-
den, und sein Bruder sei dabei am Hals verletzt worden. Sie hätten Anzeige
erstattet, aber die Staatsanwaltschaft habe nichts unternommen. Von den
Verwandten des Anführers der Angreifer würde er bis heute bedroht.
Die Familie der Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) würde den Beschwerdeführer als Kurde nicht akzeptieren. Sie
hätten ihn als PKKler beschimpft und mit dem Tode bedroht. Die Beschwer-
deführerin sei von ihrer Familie ebenfalls bedroht und immer wieder einge-
sperrt worden. Im Frühling 2023 habe sie sich deswegen zweimal an die
Polizei gewandt, ohne dass die Polizei etwas unternommen hätte.
Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel für ihre Vorbringen di-
verse Dokumente ein. Diesbezüglich kann auf die Auflistung in der ange-
fochtenen Verfügung verweisen werden und – soweit für den vorliegenden
Entscheid wesentlich – wird darauf in den Erwägungen eingegangen.
C.
Am (…) wurde der Sohn C._______ geboren und in das Verfahren der El-
tern einbezogen.
D.
Mit Verfügung vom 14. August 2025 (Eröffnung am 18. August 2025) stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
Das SEM begründete die Verfügung damit, dass die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zur Bedrohung durch ihre eigene Familie vage, auswei-
chend und unsubstanziiert ausgefallen seien. Die diesbezüglichen Aussa-
gen des Beschwerdeführers seien ebenfalls knapp. Das Vorbringen sei
folglich als nicht glaubhaft zu erachten.
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Die Schilderungen der Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner
Unterstützung der HDP seien ebenfalls unsubstanziiert. Seine Aussagen
zu konkreten Verfolgungshandlungen in den letzten zwei bis drei Jahren
vor der Ausreise seien detailarm ausgefallen und würden jede Konkretheit
oder Anschaulichkeit vermissen lassen. Die Angaben zur Frage, weshalb
er wann von wem bedroht worden sei, seien inkonsistent und auswei-
chend. Schliesslich habe er auch nicht schlüssig erklären können, wie es
ihm gelungen sei, legal mit seinem Pass per Flugzeug auszureisen, obwohl
der Geheimdienst ihn seit Jahren suche. Eine Verfolgung aufgrund des En-
gagements für die HDP sei folglich nicht glaubhaft. Ebenso unglaubhaft sei
das geltend gemachte politische Engagement. Aufgrund seines eher gerin-
gen politischen Profils sei nicht damit zu rechnen, dass ihm in Zukunft des-
wegen eine Verfolgung drohen könnte.
Die geltend gemachten Drohungen seitens des Geheimdienstes und die
damit verbundene Aufforderung zur Tätigkeit als Spitzel sei mangels hin-
reichender Intensität nicht asylrelevant.
Aus den Strafakten, die auf die Anzeige des stellvertretenden Schulleiters,
der ihn als PKKler beschuldigt habe, zurückzuführen sei, ergebe sich, dass
der Beschwerdeführer im Jahre 2016 freigesprochen worden sei, weshalb
nicht ersichtlich sei, weshalb sich daraus eine Verfolgungsgefahr ergeben
könnte.
Aus den Unterlagen betreffend die Angriffe auf ihn und seinen Bruder sei-
tens einer Gruppe von Religionsschülern ergebe sich, dass der Anführer
der Gruppe (F._______) im Jahre 2017 deswegen verurteilt worden sei.
Aus einem weiteren Urteil ergebe sich eine Verurteilung von F._______
wegen illegalen Waffenbesitzes. Es bleibe unklar, weshalb die Angehöri-
gen und Freunde von F._______, die gemäss seinen Aussagen den
Grauen Wölfen angehören würden, dem Beschwerdeführer mit dem Tod
drohen sollten. Die eingereichten Drohnachrichten seien undatiert und ein
genauer Absender gehe daraus nicht hervor. Selbst bei Wahrunterstellung
dieser Drohung wären die türkischen Behörden diesbezüglich als schutz-
willig und schutzfähig zu erachten.
Aus den eigereichten Gerichtsunterlagen zum Verfahren gegen E._______
ergebe sich zwar, dass dieser freigesprochen worden sei. Es sei aber nicht
ersichtlich, inwiefern dieser Zwischenfall mit den geltend gemachten Prob-
lemen mit dem Geheimdienst zusammenhängen solle.
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E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres da-
maligen Rechtsvertreters vom 15. September 2025 beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli-
chen Rechtsverbeiständung ersucht.
Die Beschwerde wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine
Fluchtgründe glaubhaft geschildert habe. Aufgrund seiner kurdischen Eth-
nie sowie seines Engagements für die HDP werde er verfolgt. Ferner werde
er von der Familie seiner Ehefrau bedroht, was einem bekannten Phäno-
men entspreche, wonach türkische nationalistische Familien Kurden nicht
akzeptieren würden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2025 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwer-
deführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
G.
Am 2. Oktober 2025 bezahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvor-
schuss.
H.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025 wiederholte er
seine Fluchtgründe und ergänzte, dass die Bedrohung seitens der Grauen
Wölfe, die als illegaler bewaffneter Arm des Staates zu betrachten seien,
bis heute andauere. Vor seinem Geschäft seien faschistische Fahnen auf-
gehängt worden und in einer Videobotschaft vom (…) 2025 hätten ihm Mit-
glieder der Grauen Wölfe mit dem Tode gedroht. Das Verfahren mit der
Dossier-Nr. (…) sei immer noch offen und stehe im Zusammenhang mit der
Bedrohung durch die Grauen Wölfe, woraus sich ergebe, dass diese nach
wie vor aktuell sei. Das SEM habe das Vorbringen hinsichtlich der Bedro-
hung durch die Familie der Beschwerdeführerin zu Unrecht für unglaubhaft
befunden. Schliesslich bemühe er sich in der Schweiz um Integration.
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Auf die der Eingabe beigelegten Dokumente wird – soweit wesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (Poststempel) ergänzte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen, dass die Anhörung sehr kurz ausgefallen und er
bei seinen Ausführungen regelmässig unterbrochen worden sei, weshalb
der Vorwurf des SEM, er habe nur oberflächlich berichten können, unzu-
treffend sei. Das SEM habe die Vorkommnisse im Zusammenhang mit
E._______ zu Unrecht für unglaubhaft erachtet. Es treffe nicht zu, dass
seine Probleme mit dem Schulleiter durch den Freispruch beendet worden
seien, zumal die Personen, die ihn damals verleumdet hätten, mit den
Grauen Wölfen in Verbindung stünden, die ihn weiterhin bedrohen würden.
In letzter Zeit hätten sich ferner Personen, die sich als Polizisten oder An-
gehörige der Sicherheitskräfte ausgegeben hätten, mehrmals bei den in
der Türkei verbliebenen Familienangehörigen nach seinem Aufenthalt er-
kundigt; letztmals am (…) 2025. Er habe die Personen, die ihn bedroht und
angegriffen hätten, mehrfach angezeigt, ohne dass ernsthafte Untersu-
chungen angestellt worden wären, was belege, dass diese unter staatli-
chem Schutz stehen würden. Das SEM stelle sich zu Unrecht auf den
Standpunkt, dass seine problemlose Ausreise einer Verfolgungsfurcht ent-
gegenstehe, denn er habe nie ausgesagt, dass er behördlich gesucht
werde, sondern lediglich, dass er bedroht werde. Das SEM habe seine tat-
sächliche Rolle innerhalb der HDP verkannt. Aus den bereits im vorinstanz-
lichen Verfahren respektive am 2. Oktober 2025 eingereichten Bestätigun-
gen der HDP respektive der Partei für Emanzipation und Demokratie der
Völker (Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi – DEM-Partei) ergebe sich
sein dortiges Engagement.
J.
Mit Eingabe vom 7. November 2025 (Poststempel) ergänzte der Beschwer-
deführer, dass das Mandatsverhältnis zum bisherigen Rechtsvertreter be-
endet sei, da kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe. Auf die mit der Ein-
gabe eingereichten Dokumente wird – soweit wesentlich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 machte der Beschwerdeführer – unter
Einreichung entsprechender Dokumente – geltend, dass gegen ihn in der
Türkei ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet wor-
den sei. Zudem würden sich die Sicherheitsbehörden am Wohnort seiner
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Familienangehörigen in der Türkei weiterhin nach seinem Verbleib erkun-
digen.
L.
Am (…) wurde der Sohn D._______ geboren.
M.
Mit Eingabe vom 14. April 2026 machte der Beschwerdeführer – unter Bei-
lage entsprechender Dokumente – geltend, dass im Strafverfahren wegen
Präsidentenbeleidigung mittlerweile Anklage erhoben worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Schliesslich wurde der Kostenvorschuss fristgerecht beglichen. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Sohn D._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
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4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Aus dem Anwerbeversuch durch den türkischen Geheimdienst ergibt
sich selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens keine
asylrelevante Gefährdung, da die in diesem Zusammenhang erfolgten tät-
lichen Angriffe im Jahre 2018 als nicht kausal für die Ausreise zu betrachten
sind, während die danach ergriffenen Massnahmen von zu geringer Inten-
sität und folglich nicht asylrelevant sind. Bezüglich der ebenfalls im Zusam-
menhang mit Behelligungen seitens des Geheimdienstes genannten Per-
son E._______ ist zu bemerken, dass diese gemäss den eingereichten Un-
terlagen nach einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer in ei-
nem Gerichtsverfahren im Jahre 2020 freigesprochen wurde. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, weshalb von dieser Person weiterhin eine Gefährdung für
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den Beschwerdeführer ausgehen sollte. So ist es seit dem Freispruch of-
fenbar zu keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen von Seiten dieser
Person gekommen.
6.2 Hinsichtlich der Streitigkeiten an der Schule ist dem SEM dahingehend
zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer offenbar im Verfahren betref-
fend den Schulleiter freigesprochen worden ist, was gegen ein politmalus-
behaftetes Verfahren spricht. Bei den Drohungen seitens F._______ res-
pektive dessen Angehörigen und Freunden, die gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers Verbindungen zu den Grauen Wölfen aufweisen wür-
den, handelt es sich um eine Verfolgung durch Private, gegenüber welcher
der türkische Staat grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erach-
ten ist (vgl. zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit Urteil des
BVGer D-180/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5.2 m.w.H.). Aufgrund der in
der Vergangenheit ergangenen Verurteilung von F._______ sind keine An-
zeichen ersichtlich, wonach der türkische Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkommen würde.
6.3 Auch hinsichtlich der Drohungen seitens der Familie der Beschwerde-
führerin erweisen sich die türkischen Behörden als schutzfähig und schutz-
willig, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit beziehungsweise der Intensi-
tät an dieser Stelle offenbleiben können.
6.4 Aus den Verbindungen zur HDP respektive DEM-Partei ergibt sich
ebenfalls keine Gefährdung, zumal der Beschwerdeführer kein exponiertes
Profil aufweist. Ein solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus den
eingereichten Empfehlungsschreiben, in welchen über seine Beteiligung
am Wahlkampf im Jahre 2019 durch Teilnahme an Kundgebungen, Plakat-
aktionen und Flugblattverteilungen respektive ganz allgemein von «politi-
schen Aktivitäten» gesprochen wird, woraus sich – wie auch aus seinen
Aussagen (vgl. SEM-act. […]-20/11 F46 f.) – ein untergeordnetes Wirken
ergibt.
6.5 Schliesslich ergibt sich auch aus dem Strafverfahren wegen Präsiden-
tenbeleidigung keine asylrelevante Gefährdung, zumal es für die Annahme
einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung zusätzlicher Risiko-
faktoren bedarf, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein
exponiertes politisches Profil (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024
vom 8. November 2024 E. 8). Die Beschwerdeführenden weisen keine sol-
chen Risikofaktoren auf, da sie insbesondere – wie bereits ausgeführt –
über keine hinreichende politische Exponierung verfügen.
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6.6 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
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einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind vor-
liegend keine ersichtlich. Zu den geltend gemachten medizinischen Leiden
ist zu bemerken, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes
Gesundheitssystem verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-3139/2024 vom
24. März 2025 E.7.2.8).
Auch das Kindeswohl, welches es gemäss Art. 3 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK,
SR 0.107) zu berücksichtigen gilt, steht der Zumutbarkeit nicht entgegen,
zumal die Kinder im Säuglings- respektive Kleinkindalter mit ihren Eltern
und folglich ihren Hauptbezugspersonen in die Türkei zurückkehren kön-
nen.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemü-
hungen in der Schweiz stehen dem Vollzug nicht entgegen, zumal diese
bei der Beurteilung der Zumutbarkeit grundsätzlich unbeachtlich sind.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Für die Begleichung ist der in gleicher Höhe be-
zahlte Kostenvorschuss zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Für die Begleichung wird der Kostenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
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