Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-727/2026

D-727/2026Entscheid vom 16.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das SEM lehnte das Asylgesuch eines türkischen Staatsangehörigen ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Der Beschwerdeführer machte vor Bundesverwaltungsgericht geltend, die Vorinstanz habe mehrere bereits eingereichte Unterlagen zu in der Türkei hängigen Strafverfahren nicht oder ungenügend berücksichtigt.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig abklären und eingereichte amtliche Beweismittel sorgfältig würdigen muss. Der eingereichte aktuelle UYAP-Auszug genügte zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht; das SEM durfte zusätzliche darin erstmals ersichtliche Strafverfahren nicht mit der Begründung unbeachtet lassen, sie seien nicht gesondert hervorgehoben worden. Indem die Vorinstanz zwei aktenkundige Verfahren in der Verfügung weder erwähnte noch materiell würdigte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren kam nicht in Betracht, weil die Anzahl und Art der hängigen Verfahren für die asylrechtliche Einzelfallprüfung zentral sind und deren erstmalige materielle Beurteilung dem SEM obliegt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-727/2026

Urteil vom 16. Juni 2026

Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richter Manuel Borla,
Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.

Parteien A._______, geboren am (…) ,
Türkei,
(…) ,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026 / N (…) .
D-727/2026

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.

B.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar
2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen
und richtigen Feststellung des Sachverhalts und erneuten Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsver-
beiständung.

Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2026,
eine Fürsorgebestätigung vom 27. Januar 2026, ein Schreiben des Anwalts
in deutscher Übersetzung ohne Datum sowie mehrere türkische Justizdo-
kumente jeweils in Kopie bei.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2026 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, die fremdsprachigen Dokumente innert Frist eindeutig zu
bezeichnen sowie korrekt und vollständig in eine Amtssprache zu überset-
zen.

D.
Mit Eingabe vom 12. März 2026 bezeichnete der Beschwerdeführer die
einzelnen Beweismittel (Verfahrensnummer und Straftatbestand) und
reichte diese in türkischer Sprache inklusive deutscher Übersetzung in Ko-
pie ein.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2026 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen

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oder die angefochtene Verfügung aufzuheben beziehungsweise in Wieder-
erwägung zu ziehen, und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.

F.
Mit Eingabe vom 22. April 2026 liess sich die Vorinstanz vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG).

4.
Angesichts des Verfahrensausgangs wird auf das Einholen einer Replik
verzichtet und die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit dem Urteil
zur Kenntnisnahme zugestellt (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes und des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe
mehrere eingereichte Beweismittel nicht beachtet beziehungsweise deren
Inhalt nicht ausreichend ermittelt. So gehe sie von einer weit geringeren
Anzahl offener Strafverfahren aus, als tatsächlich vorlägen und mit der Be-
weismitteleingabe vom November 2025 belegt worden sei.

5.2 Vor diesem Hintergrund einer möglichen Verletzung der Untersu-
chungspflicht und des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers wurde
dem SEM mit Zwischenverfügung vom 14. April 2026 Gelegenheit gege-
ben, eine Vernehmlassung einzureichen oder die angefochtene Verfügung
wiedererwägungsweise aufzuheben.

5.3 In der Vernehmlassung vom 22. April 2026 entgegnete das SEM, dass
es ausschliesslich jene Strafverfahren gewürdigt habe, welche der Be-
schwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht habe. Die Verfahren (…)
und (…) seien erstmals im UYAP-Auszug vom November 2025 aufgeführt,
jedoch weder in den Anhörungsprotokollen noch in den früheren UYAP-
Auszügen vom 23. November 2022 und 17. April 2024 (vgl. BM17 und
BM23) enthalten gewesen. Zudem seien diese weder namentlich geltend
gemacht worden noch mit entsprechenden Gerichtsdokumenten belegt
worden. Im Rahmen der Instruktion vom 27. Oktober 2025 sei der Be-
schwerdeführer ausdrücklich aufgefordert worden, sämtliche Unterlagen
zu den gegen ihn in der Türkei hängigen Verfahren einzureichen. Aufgrund
der Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht wäre zu erwarten gewesen,
dass der Beschwerdeführer neue Verfahren explizit benennt. Da er neben
dem aktuellen UYAP-Auszug lediglich Unterlagen zu jenen Dossiers ein-
gereicht habe, welche es (das SEM) zuvor bezeichnet hatte, seien die zu-
sätzlichen Verfahren übersehen worden.

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Weiter sei hinsichtlich der Dossiernummer (…) festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer darin als Kläger und nicht als Beschuldigter auftrete, wes-
halb dieses Verfahren in der angefochtenen Verfügung zu Recht keine Be-
rücksichtigung gefunden habe. Weiter beträfen die Verfahren (…) und (…)
den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung, weshalb es auf eine gesonderte
Würdigung dieser Verfahren verzichte und auf die einschlägigen Erwägun-
gen in der Verfügung vom 6. Januar 2026 zu gleichgelagerten Vorwürfen
verweise, da sich daraus keine abweichende Beurteilung ergebe.

Im Übrigen halte es an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
vollumfänglich fest.

6.
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhalts-
feststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachver-
halt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-
umstände berücksichtigt werden.

6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Verfahren (…) und (…) in der
angefochtenen Verfügung keinerlei Erwähnung finden, obwohl sie bereits
im vorinstanzlichen Verfahren aktenkundig waren. Die Argumentation der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer diese Verfahren nicht hinrei-
chend substantiierte, erweist sich als unbehelflich.

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6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der im November 2025 eingereichte
UYAP-Auszug ein amtliches Dokument darstellt, welches den aktuellen
Stand der hängigen Verfahren in der Türkei wiedergibt. Indem der Be-
schwerdeführer dieses Dokument einreichte, hat er seine Mitwirkungs-
pflicht erfüllt und die Vorinstanz über die Existenz der Verfahren (…) (…)
in Kenntnis gesetzt. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde,
die ihr rechtzeitig eingereichten Beweismittel sorgfältig zu prüfen. Nament-
lich wäre das SEM gehalten gewesen, die geltend gemachten Verfahren
hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) oder Asylrelevanz (Art. 3
AsylG) zu würdigen. Daran ändert auch der Hinweis des SEM auf die Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und die Instruktion vom 27. Oktober 2025
nichts. Die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person und der Untersu-
chungsgrundsatz der Behörde stehen in einem Komplementärverhältnis:
Die Mitwirkungspflicht ergänzt und konkretisiert die behördliche Untersu-
chungspflicht, ersetzt sie jedoch nicht (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1; Urteil
des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.1). Mit der Einreichung
des aktuellen UYAP-Auszugs vom November 2025 ist der Beschwerdefüh-
rer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gerade nachgekommen: Er hat
ein amtliches Beweismittel beigebracht, das die hängigen Verfahren über-
sichtlich auflistet. Dass die Verfahren (…) und (…) dort erstmals erschei-
nen, ist Ausdruck der zwischenzeitlichen Entwicklung der Strafverfolgung
in der Türkei und nicht eines Mitwirkungsversäumnisses. Vom SEM, das
im Asylverfahren über besondere Fachkenntnis hinsichtlich des türkischen
UYAP-Systems verfügt, war zu erwarten, dass es einen solchen Auszug
eigenständig auf Veränderungen gegenüber den Vorversionen prüft. Die
Behörde kann die Folgen einer unterbliebenen eigenen Aktenprüfung nicht
der asylsuchenden Person überbinden. Die Vorinstanz kann sich nicht da-
rauf berufen, sie habe diese Verfahren "übersehen", weil der Beschwerde-
führer sie nicht nochmals gesondert hervorgehoben habe.

6.2.2 Auch die nachgeschobene Begründung der Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung vermag die Gehörsverletzung nicht zu heilen. Hinsichtlich
des Verfahrens (…) erscheint die Argumentation des SEM, der Beschwer-
deführer trete dort als Kläger auf, plausibel; eine Auseinandersetzung mit
diesem Verfahren erübrigt sich angesichts des nachfolgend Ausgeführten.
Gleichwohl wird die Vorinstanz im Rahmen der Neubeurteilung gehalten
sein, den Umstand, dass der Beschwerdeführer in jenem Verfahren als
Kläger auftritt, ergänzend zu würdigen, wobei dieser Aspekt prima facie für
ein funktionierendes Justizsystem im entsprechenden Staat sprechen
dürfte. Schwerwiegender wiegt jedoch die Nichtberücksichtigung der Ver-
fahren (…) und (…) unter Verweis auf eine "analoge Würdigung" zur

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Präsidentenbeleidigung. Indem die Vorinstanz diese Verfahren in der Ver-
fügung gänzlich verschwieg, verletzte sie ihre Begründungspflicht. Der Be-
schwerdeführer konnte der Verfügung nicht entnehmen, ob die Vorinstanz
diese Verfahren bewusst als unerheblich einstufte oder ob sie ihr schlicht
entgangen waren, was eine sachgerechte Anfechtung erschwerte.

6.2.3 Insgesamt hat die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die hän-
gigen Strafverfahren unvollständig festgestellt und die eingereichten Be-
weismittel des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich gewürdigt. Zwar
kann eine Vernehmlassung grundsätzlich dazu dienen, die Begründung
der angefochtenen Verfügung zu erläutern und punktuell zu ergänzen. Eine
eigentliche Heilung kommt jedoch dort an ihre Grenzen, wo sich die Ver-
nehmlassung nicht auf eine Klarstellung beschränkt, sondern eine in der
Verfügung gänzlich fehlende Auseinandersetzung mit aktenkundigen Be-
weismitteln nachzuliefern versucht. So verhält es sich hier: Das SEM hat
in der angefochtenen Verfügung weder die Verfahren (…) und (…) er-
wähnt, geschweige denn gewürdigt. Die Vernehmlassung kann diese
strukturelle Lücke nicht schliessen, ohne dem Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit zu nehmen, die behördliche Würdigung dieser Verfahren auf einer
ersten Ebene anzufechten. Damit ist das SEM seiner Verpflichtung zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend nachgekommen und hat
mit seinem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) sowie
die aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG fliessende Begründungs-
pflicht verletzt.

7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
besteht unabhängig davon, ob dessen Achtung den Ausgang eines kon-
kreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen An-
spruch formeller Natur. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozess-
ökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die
festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die
fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

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7.2 Eine Heilung der festgestellten Mängel und ein reformatorischer Ent-
scheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend nicht ange-
zeigt. Die festgestellte Verletzung wiegt aus mehreren Gründen schwer:

Erstens betrifft sie nicht ein Detail der Gefährdungslage, sondern einen
zentralen Aspekt des Sachverhalts. Die Anzahl, Natur und Tragweite der
gegen den Beschwerdeführer in der Türkei hängigen Strafverfahren bilden
den Kern der geltend gemachten Verfolgungsfurcht. Eine unvollständige
Erfassung dieser Verfahren wirkt sich unmittelbar auf die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Wegweisungsvollzugshinder-
nisse (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG) aus.

Zweitens handelt es sich nicht um ein blosses Begründungsdefizit, sondern
um eine Kombination aus unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und un-
terlassener Beweiswürdigung. Zwei aktenkundige Verfahren wurden in der
angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt. Die Verfahren
(…) und (…) betreffen den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung (Art. 299
türk. StGB) und stehen damit in einem politisch sensiblen Kontext. Zwar
ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts al-
lein aus der Hängigkeit von Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbelei-
digung – auch in Kombination mit Verfahren wegen Propaganda für terro-
ristische Organisationen – noch keine begründete Furcht vor asylrelevan-
ter Verfolgung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem-
ber 2024 E. 8.8). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob Hinweise auf einen
individuellen Politmalus vorliegen; als Risikofaktoren nennt das Bundes-
verwaltungsgericht namentlich die Anzahl der hängigen Ermittlungsverfah-
ren, frühere einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches
Profil (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Da die Anzahl der hängigen Ermittlungsverfah-
ren nach dieser Rechtsprechung selbst einen Risikofaktor darstellt, setzt
die geforderte Einzelfallprüfung eine vollständige Erfassung sämtlicher ak-
tenkundiger Verfahren voraus. Indem die Vorinstanz die Verfahren (…) und
(…) unberücksichtigt liess, hat sie der Einzelfallprüfung eine ihrer eigenen
Grundlagen entzogen. Das SEM hat eine entsprechende Würdigung weder
in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung vorgenom-
men, sondern sich auf eine pauschale Verweisung auf die Erwägungen zu
"gleichgelagerten Vorwürfen" beschränkt.

Drittens würde eine Heilung der festgestellten Mängel im Beschwerdever-
fahren dem Beschwerdeführer faktisch eine Tatsacheninstanz nehmen.
Die nach der erwähnten Rechtsprechung erforderliche Einzelfallprüfung
umfasst eine umfassende Würdigung der konkreten Tatvorwürfe, des

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Verfahrensstadiums sowie des individuellen politischen Profils des Be-
schwerdeführers – mithin Tatfragen, deren Erstbeurteilung dem SEM als
sachnaher Fachbehörde obliegt. Eine reformatorische Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts liefe auf eine erstmalige materielle Beurteilung
dieser Verfahren durch das Gericht hinaus, was mit dem Grundsatz der
funktionalen Aufgabenteilung zwischen SEM und Bundesverwaltungsge-
richt nicht vereinbar wäre.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom
6. Januar 2026 aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten
Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Ange-
sichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren (ma-
teriellen) Beschwerdevorbringen, Anträge und die als Beweismittel einge-
reichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wie-
deraufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das
SEM sich damit zu befassen haben wird.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Eine Parteientschädigung ist
ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9.3 Mit vorliegendem Urteil werden die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur weiteren Behandlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Gregory Aloisi

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