Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-750/2025

D-750/2025Entscheid vom 14.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die ukrainischen Beschwerdeführerinnen ersuchten in der Schweiz um vorübergehenden Schutz, nachdem sie zuvor bereits in Deutschland einen Schutzstatus erhalten hatten. Das SEM verweigerte den Schutz, ordnete die Wegweisung an und ging davon aus, eine Rückkehr nach Deutschland sei trotz der familiären Situation der Mutter mit zwei in der Schweiz lebenden Kleinkindern zulässig und zumutbar. Vor Bundesverwaltungsgericht war nur noch strittig, ob dem Vollzug der Wegweisung wegen des Familienlebens und des Kindeswohls Hindernisse entgegenstehen.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes, die Wegweisung als solche und die Kantonszuweisung nicht rechtsgenüglich angefochten worden und deshalb rechtskräftig seien. Es prüfte nur noch, ob das SEM den für den Wegweisungsvollzug relevanten Sachverhalt genügend abgeklärt hatte, namentlich bezüglich der beiden jüngeren Töchter der Mutter, ihres Aufenthalts, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres aufenthaltsrechtlichen Status, der Betreuungssituation und des Sorgerechts. Das Gericht erwog, dass Art. 8 EMRK und Art. 13 BV auch tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen der Kernfamilie schützen und dass das Kindeswohl bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist. Die Annahme des SEM, die Kinder seien den schweizerischen Behörden unbekannt und hielten sich wohl in Deutschland auf, fand in den Akten keine Stütze. Weil insbesondere zur Situation der in der Schweiz geborenen und gesundheitlich schwer beeinträchtigten Tochter wesentliche Abklärungen fehlten, war eine materielle Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht möglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde insoweit gutgeheissen, als die Dispositivziffern zum Wegweisungsvollzug und zu dessen Vollzug aufgehoben wurden. Die Sache wurde zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-750/2025

Urteil vom 14. September 2026

Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Ukraine,
vertreten durch Myriam Kohli, Caritas Suisse, (…),
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2024 / N (…).
D-750/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 13. Juni 2024 in der Schweiz
um vorübergehenden Schutz. In der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine
gaben sie an, sie hätten zuvor bereits in Deutschland einen Schutzstatus
erhalten.

B.
B.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom
13. Juni 2024 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Ge-
suchs um vorübergehenden Schutz. Es stellte dabei fest, dass sie über
einen Schutzstatus in Deutschland und damit eine Schutzalternative ver-
fügten, weshalb sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen seien.

B.b Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 4. Juni 2024 erklärten die Be-
schwerdeführerinnen, sie seien mit dem beabsichtigten Entscheid des
SEM nicht einverstanden. Sie seien zwar zunächst nach Deutschland ge-
flüchtet und hätten dort einen Schutzstatus erhalten. Dort habe A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) den deutschen Staatsbürger
D._______ kennengelernt und sei mit diesem eine Beziehung eingegan-
gen. Am (…) 2023 sei die gemeinsame Tochter E._______ zur Welt ge-
kommen. D._______ habe kurze Zeit später ein Stellenangebot in
F._______ erhalten und sei, mit Zustimmung der Beschwerdeführerin, im
Februar 2024 zusammen mit der Tochter E._______ in die Schweiz gezo-
gen. D._______ verfüge als EU-Bürger über eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäi-
schen Union (FZA). Aus diesem Grund habe sich auch die Beschwerde-
führerin entschieden, mit ihren beiden älteren Kindern B._______ und
C._______ in die Schweiz einzureisen. Ein Zusammenleben sei wegen un-
terschiedlicher Lebensvorstellungen zwar nicht möglich gewesen, aber die
Beschwerdeführerin und D._______ hätten sich entschieden, E._______
gemeinsam zu erziehen und deshalb nah beieinander zu wohnen, wobei
die faktische Obhut beim Vater liege. Im Hinblick auf die vom SEM beab-
sichtigte Wegweisung aus der Schweiz seien sowohl Art. 8 EMRK als auch
die Kinderrechte respektive das Kindeswohl zu berücksichtigen. Eine Weg-
weisung nach Deutschland erweise sich als unverhältnismässig, da die Be-
schwerdeführerin ihre jüngste Tochter nicht mehr regelmässig sehen und
sie während der wichtigsten Jahre ihres Lebens nicht begleiten könnte.

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B.c Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen eingereicht: deutsche
Aufenthaltstitel und ukrainische Geburtsurkunden (mit deutscher Überset-
zung) betreffend alle drei Beschwerdeführerinnen, betreffend B._______
ein ukrainischer Reisepass, betreffend A._______ ein ukrainischer Reise-
pass sowie ein Inlandspass und eine Scheidungsurkunde mit deutscher
Übersetzung.

C.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 – eröffnet am 6. Januar 2025 –
lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um vorüberge-
henden Schutz ab und wies sie aus der Schweiz weg. Es forderte sie auf,
die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung – zur Rück-
reise in ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem
sie aufgenommen würden – zu verlassen. Zudem wies es die Beschwer-
deführerinnen dem Kanton G._______ zu und beauftragte diesen mit dem
Vollzug der Wegweisung.

D.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung
vom 5. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren. Even-
tualiter sei die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es
sei wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren. Als Beilagen wurden – neben einer Vollmacht
und der angefochtenen Verfügung – folgende Unteralgen eingereicht: Not-
hilfebestätigung, Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft von
D._______ betreffend E._______ sowie Urkunde über die Erklärung der
Eltern zur gemeinsamen Sorgerechtsausübung, Bestätigung des Universi-
tätsspitals F._______ vom 24. Dezember 2024, Bericht des Universitäts-
spitals F._______ betreffend H._______, die neugeborene Tochter der Be-
schwerdeführerin, vom 13. Januar 2025, Kostennote der Rechtsvertretung.

E.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 7. Februar

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2025 fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu und die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, weshalb auf den Antrag um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten werde. Weiter hiess sie das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdefüh-
rerinnen Myriam Kohli, Caritas Suisse, als amtliche Rechtsbeiständin bei.

F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 24. März 2025 zur Beschwerde vom
5. Februar 2025 vernehmen.

G.
Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 11. April 2025 eine
Replik zu den Akten. Dieser lagen folgende Unterlagen bei: Schreiben von
D._______ an das Standesamt I._______ vom 4. März 2025, Wohnsitzbe-
stätigung von D._______ vom 10. März 2025, Formular betreffend Vater-
schaftsanerkennung von D._______ für H._______, Krankenversiche-
rungspolice von H._______, Bestätigung des (…) betreffend H._______
vom 4. April 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

1.4 In den Rechtsbegehren wird beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen sei vorübergehender

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Schutz zu gewähren. In der Begründung fehlen aber jegliche Ausführungen
zur Verweigerung des vorübergehenden Schutzes (Dispositivziffer 1). Auch
hinsichtlich der Wegweisung sowie der Kantonszuweisung (Dispositivzif-
fern 2 und 4) wird nichts vorgebracht. Die Beschwerde äussert sich ledig-
lich zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs respek-
tive es werden diesbezüglich formelle Rügen erhoben. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet daher lediglich die Frage, ob das SEM zu
Recht davon ausgegangen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshinder-
nisse vorliegen. Die Dispositivziffern 1 (Verweigerung vorübergehenden
Schutzes), 2 (Wegweisung) und 4 (Kantonszuweisung) sind als nicht an-
gefochten zu erachten und somit in Rechtkraft erwachsen.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).

3.
3.1 Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM in der
angefochtenen Verfügung fest, angesichts der Reisefreiheit für ukrainische
Staatsangehörige könnten die Beschwerdeführerinnen problemlos nach
Deutschland zurückkehren. Es bestehe die gesetzliche Vermutung, dass
der Vollzug in einen EU-Staat in der Regel zumutbar sei. Die Beschwerde-
führerin habe insbesondere vorgebracht, dass ihr Ex-Partner – ein deut-
scher Staatsangehöriger – die faktische Obhut für die gemeinsame Tochter
E._______ innehabe und in den Kanton G._______ gezogen sei. Sie woll-
ten das Sorgerecht gemeinsam ausüben und eine Wegweisung nach
Deutschland hätte zur Folge, dass sie ihre Tochter nicht mehr regelmässig
sehen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie in Deutschland in
eine soziale, wirtschaftliche oder gesundheitliche Notlage geraten könnte,
seien aus den vorliegenden Akten jedoch nicht erkennbar. Weiter sei fest-
zustellen, dass E._______ kein Gesuch um vorübergehenden Schutz in
der Schweiz gestellt habe und bei ihrem Vater lebe. Das Sorgerecht könne
auch ohne einen Schutzstatus in der Schweiz gemeinsam ausgeübt wer-
den, da die Beschwerdeführerin ihre Tochter angesichts der räumlichen
Nähe Deutschlands weiterhin regelmässig sehen könnte. Sie sei mit dem
Kindsvater weder verheiratet noch lebe sie mit ihm in einem Konkubinat.
Die beiden Kinder B._______ und C._______ könnten mit ihrer Mutter
nach Deutschland zurückkehren, wo sie sich bereits vor der Einreise in die
Schweiz aufgehalten hätten. Der Vollzug der Wegweisung sei somit auch
unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten.

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3.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass
die Beschwerdeführerin gemeinsam mit D._______ im Februar 2024 in die
Schweiz gekommen sei. Sie hätten sich in der Folge jedoch getrennt und
lebten in verschiedenen Wohnungen, wobei sich E._______ beim Vater
aufhalte. Am (…) Dezember 2024 habe die Beschwerdeführerin ihre Toch-
ter H._______ zur Welt gebracht, deren Vater ebenfalls D._______ sei. Die
jüngste Tochter leide an (…), was zu einer erheblichen Beeinträchtigung
der (…) führe. Sie sei noch immer im Spital, da ihr Zustand noch nicht aus-
reichend stabil sei. Die Familiensituation sei derzeit sehr schwierig, da sich
die Eltern mit Spitalbesuchen bei H._______ und der Betreuung von
E._______ abwechselten. Zudem seien sie daran, die erforderlichen
Schritte für die Kindesanerkennung einzuleiten. Das SEM habe die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls aus-
schliesslich hinsichtlich der Töchter B._______ und C._______ geprüft.
Bereits in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör sei aber darauf hin-
gewiesen worden, dass auch das übergeordnete Kindesinteresse von
E._______ zu berücksichtigen sei. Der Umstand, dass diese kein Schutz-
gesuch gestellt habe und nicht direkt Ziel der angefochtenen Verfügung
sei, ändere nichts daran, dass ihre Interessen ebenfalls zu berücksichtigen
seien. Weiter sei das Kindeswohl der jüngsten Tochter H._______ in die
Beurteilung miteinzubeziehen, auch wenn das SEM von deren Geburt
noch keine Kenntnis gehabt habe. Es handle sich bei E._______ und
H._______ um sehr kleine Kinder, welche bereits aufgrund ihrer grundle-
genden Bedürfnisse auf die Präsenz ihrer Mutter angewiesen seien und
stark unter einer Trennung von ihr leiden würden. Zudem sei H._______
wegen einer gravierenden Erkrankung seit der Geburt hospitalisiert und die
Beschwerdeführerin besuche sie täglich. Durch die fehlende Berücksichti-
gung der Interessen der beiden jüngeren Kinder respektive deren Kindes-
wohls habe das SEM den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und
seine Begründungspflicht verletzt.

Es sei unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter
von H._______ und E._______ handle. Die Vorinstanz gehe davon aus,
dass das gemeinsame Sorgerecht auch grenzüberschreitend ausgeübt
werden könne und angesichts der räumlichen Nähe zu Deutschland regel-
mässige Besuche möglich wären. Bei einer Rückkehr nach Deutschland
könne die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz aber nicht frei wählen. Uk-
rainerinnen hätten in Deutschland – wie auch in der Schweiz – keine Nie-
derlassungsfreiheit, weshalb sie zurück in den Landkreis J._______
müsste, wo sie sich zuvor aufgehalten habe. Ein Besuch bei ihrer Tochter
in K._______ wäre mit einer neunstündigen Zugfahrt (hin und zurück)

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verbunden. Eine Wegweisung nach Deutschland und damit verbunden die
Trennung von ihren beiden sehr kleinen Töchtern würde das Recht auf
Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV
verletzen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzulässig zu erach-
ten. Die (…) E._______ sowie die (…) Monate alte H._______ seien ange-
sichts ihres Alters grundlegend auf die Mutter angewiesen, weshalb der
Wegweisungsvollzug ihrem Kindeswohl zuwiderlaufe und auch als unzu-
mutbar zu erachten sei.

3.3 In seiner Vernehmlassung stellt sich das SEM erneut auf den Stand-
punkt, dass lediglich die Beschwerdeführerin und ihre Töchter B._______
und C._______ Verfahrenspartei seien. Die beiden Kinder H._______ und
E._______ würden aufgrund ihrer väterlichen Abstammung (auch) die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und seien nicht Partei des Verfah-
rens. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK beziehe sich grundsätzlich auf
enge familiäre Beziehungen wie jene zwischen Eltern und Kindern oder
Ehepartnern. Die Beschwerdeführerin sei offenbar nicht mehr in einer Be-
ziehung mit D._______. Die beiden Kinder E._______ und H._______
seien den schweizerischen Behörden unbekannt und im Zentralen Migra-
tionsinformationssystem (ZEMIS) nicht erfasst. Ihr Aufenthaltsort sei weder
geklärt noch sei er von den Eltern offengelegt worden. Eine enge familiäre
Beziehung im Sinne eines schützenswerten Familienlebens sei vorliegend
weder nachgewiesen noch liessen sich Hinweise darauf erkennen. Nach-
dem H._______ und E._______ den schweizerischen Behörden nicht be-
kannt seien, hielten sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in Deutschland
auf, zumal die Beschwerdeführerin und D._______ zuvor dort gelebt hät-
ten. Eine Familienzusammenführung aller Beteiligten wäre somit grund-
sätzlich auch in Deutschland möglich. Ebenso könne die Ausübung des
Sorgerechts gegebenenfalls grenzüberschreitend erfolgen. Damit werde
auch dem übergeordneten Kindesinteresse von H._______ und
E._______ ausreichend Rechnung getragen.

3.4 In der Replik wird geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass die beiden
Kinder E._______ und H._______ den schweizerischen Behörden unbe-
kannt seien. D._______ habe bei seiner Ankunft in der Schweiz gemeldet,
dass er von seiner Tochter E._______ begleitet werde. Für die offizielle
Anmeldung in der Schweiz hätten die Behörden jedoch eine Geburtsur-
kunde gefordert. Eine solche sei von den deutschen Behörden bislang
nicht ausgestellt worden, weil Unterlagen zur Kindsmutter gefehlt hätten.
Diese seien zwischenzeitlich eingereicht worden, aber die Geburtsurkunde
sei noch immer ausstehend. E._______ besitze aus diesem Grund weder

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eine Aufenthaltsbewilligung noch eine AHV-Nummer. Sie sei der Einwoh-
nerkontrolle aber gemeldet worden und verfüge über eine Krankenversi-
cherung. Die Tochter H._______ sei in F._______ geboren und die erfor-
derlichen Schritte für die Kindsanerkennung seien eingeleitet worden. Bis-
lang sei auch für sie noch keine Geburtsurkunde ausgestellt und sie sei
nicht im ZEMIS erfasst worden. Sie verfüge jedoch ebenfalls über eine
Krankenversicherung in der Schweiz. Entgegen der Auffassung des SEM
könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die beiden jüngeren
Kinder in Deutschland aufhielten. Die eingereichten medizinischen Unter-
lagen würden belegen, dass H._______ nach der Geburt im Spital in
F._______ gewesen sei. Danach sei sie in ein Spital in K._______ verlegt
worden, welches sie Anfang April 2025 habe verlassen können. Seither
lebe sie am Wohnsitz der Mutter. Der Aufenthaltsort der Kinder sei somit
bekannt, auch wenn sie wegen des Fehlens einer Geburtsurkunde bislang
nicht hätten registriert werden können. Betreffend die Argumentation des
SEM, dass die elterliche Sorge grenzüberschreitend ausgeübt werden
könne, sei die besondere Familienkonstellation zu beachten. E._______
und H._______ hielten sich ebenso oft beim Vater wie bei der Mutter auf,
wobei H._______ aufgrund ihrer Krankheit auf tägliche Pflege angewiesen
sei. Diese könne von der Mutter nicht allein erbracht werden, wenn sie sich
gleichzeitig auch noch um E._______ kümmern müsse. Um die Betreuung
der beiden Kleinkinder sicherzustellen, seien die Eltern darauf angewie-
sen, nahe beieinander zu wohnen.

4.
4.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE
2016/2 E. 4.3).

4.2 Sowohl Art. 13 BV als auch Art. 8 EMRK gewährleisten die Achtung des
Privat- und Familienlebens. Diese Bestimmungen garantieren zwar kein
Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann allerdings das

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Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
verletzen, wenn einer ausländischen Person mit gefestigtem Anwesen-
heitsrecht, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesen-
heit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 139 I 330
E. 2.1 m.w.H.; bei Bewilligungen gestützt auf das FZA vgl. auch BGer
2C_518/2025 vom 27. März 2026 E. 3.2 m.H. und 3.3.1). In den Schutzbe-
reich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Ver-
hältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Be-
ziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und
nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H).

4.3 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kin-
derwohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumut-
barkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK). Vor diesem Hin-
tergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erschei-
nen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).

4.4 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das SEM die konkrete
Familiensituation der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die
Beurteilung des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend abgeklärt hat.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 in
Deutschland eine Tochter namens E._______ zur Welt gebracht hat. Das
Kind wurde von D._______ anerkannt und es liegt eine Erklärung über die
gemeinsame elterliche Sorge vor (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5). Das
SEM erkundigte sich bei der zuständigen kantonalen Behörde, ob ihr die
Kinder E._______ und H._______ bekannt seien. Aus deren Antwort geht
hervor, dass D._______ ihnen gemeldet habe, seine Tochter E._______
wohne bei ihm; bislang sei aber weder eine Geburtsurkunde noch ein Iden-
titätsdokument eingereicht worden, weshalb sie nicht habe registriert wer-
den können (vgl. SEM-Akte […]-26/2). In der Wohnsitzbestätigung von
D._______ vom 10. März 2025, ausgestellt von der Einwohnerkontrolle der
Gemeinde L._______, wird E._______ ausdrücklich aufgeführt (vgl. Bei-
lage 2 der Replik). Es trifft somit nicht zu, dass E._______ den schweizeri-
schen Behörden unbekannt ist und die Eltern ihren Aufenthaltsort nicht of-
fengelegt hätten. Hinsichtlich der jüngsten Tochter H._______ ist festzu-
stellen, dass ihre Geburt durch eine Bestätigung des Universitätsspitals
F._______ vom 24. Dezember 2024 dokumentiert ist (vgl. Beschwerdebei-
lage 6). Es liegt auch ein Bericht des (…) vom 4. April 2025 vor, welcher

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belegt, dass H._______ von Ende Februar bis Anfang April 2025 in
K._______ hospitalisiert war. Weiter wird darin festgehalten, dass aufgrund
ihrer seltenen genetischen Erkrankung regelmässige Konsultationen im
Spital erforderlich seien und die Präsenz der Mutter unerlässlich sei, um
die Pflege von H._______ sicherzustellen (vgl. Beilage 5 der Replik).

4.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sowohl die Existenz der
beiden Töchter E._______ und H._______ respektive die Mutterschaft der
Beschwerdeführerin erstellt ist. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass sich die beiden Kinder (geb. 2023 respektive 2024) in Deutschland
aufhalten, nachdem die Eltern erwiesenermassen in der Schweiz sind. In
einem derart jungen Alter sind Kinder angesichts ihrer grundlegenden Be-
dürfnisse auf die Eltern angewiesen und es kann – sofern es keine klaren
Gegenindizien gibt – davon ausgegangen werden, dass sie sich im selben
Land aufhalten. Die Annahme des SEM, die beiden jüngeren Töchter seien
den schweizerischen Behörden nicht bekannt und sie hielten sich folglich
mit hoher Wahrscheinlichkeit in Deutschland auf, findet in den Akten keine
Stütze. Bei der familiären Beziehung zwischen der Mutter und ihren beiden
Kleinkindern liegt im Übrigen ohne Weiteres ein schützenswertes Familien-
leben vor, zumal es sich dabei um Angehörige der Kernfamilie handelt.

4.6 Obwohl zumindest der Aufenthalt von E._______ der Wohnsitzge-
meinde des Vaters bekannt ist und H._______ in der Schweiz über eine
Krankenversicherung verfügt (vgl. Beilage 4 der Replik), sind beide nicht
im ZEMIS erfasst. Es liegen keinerlei Identitätsdokumente betreffend die
beiden Kinder vor und es ist unklar, ob zwischenzeitlich von den deutschen
(E._______) respektive schweizerischen (H._______) Behörden Geburts-
urkunden ausgestellt wurden. Somit ist auch nicht klar, über welche Staats-
angehörigkeit die beiden Mädchen verfügen und ob sie ein Aufenthalts-
recht in der Schweiz oder in Deutschland besitzen. Es kann daher auch
nicht geprüft werden, ob eine Familienvereinigung in Deutschland möglich
wäre. Ferner ist unklar, wie die aktuelle Betreuungssituation betreffend
E._______ und H._______ aussieht und wie sich der Gesundheitszustand
von letzterer entwickelt hat, zumal es sich bei der (…) um eine fortschrei-
tende Erkrankung handelt (vgl. Bericht des Universitätsspitals F._______
vom 13. Januar 2025, Beschwerdebeilage 7). Bislang fehlt es auch an ei-
ner behördlichen Bestätigung der Kindsanerkennung von D._______ so-
wie an einer offiziellen Erklärung über die gemeinsame Ausübung des Sor-
gerechts betreffend H._______. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht prü-
fen, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit einer
Trennung von den beiden jüngeren Kindern verbunden wäre,

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beziehungsweise welche Auswirkungen eine solche auf das Kindeswohl
hätte. Es lässt sich auch nicht feststellen, ob allenfalls eine Verletzung von
Art. 8 EMRK vorliegen könnte oder sich der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erweist. Auch wenn H._______ und E._______ nicht Verfah-
renspartei sind, würde sich die Wegweisung ihrer Mutter auf sie auswirken,
weshalb ihre Interessen bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens
ebenfalls zu berücksichtigen sind.

4.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM teilweise von un-
zutreffenden Annahmen ausgeht und der Sachverhalt im Zeitpunkt dieses
Urteils als nicht vollständig abgeklärt zu erachten ist.

5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, a.a.O., Art. 61 Rz. 16 m.w.H.). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer-
deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-
ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss es aber nicht (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5 m.H.).

5.2 Vorliegend ist der Sachverhalt in Bezug auf den Aufenthaltsstatus, die
Staatsangehörigkeit und die Betreuungssituation von H._______ und
E._______ sowie hinsichtlich des Sorgerechts und des Gesundheitszu-
stands von H._______ nicht ausreichend abgeklärt. Damit lässt sich nicht
prüfen, ob der Wegweisungsvollzug ihrer Mutter zulässig und zumutbar ist.
Da verschiedene weiteren Abklärungen erforderlich sind, ist die Sache
diesbezüglich zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Kassation der Dis-
positivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).

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6.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der
Beschwerde wurde von der Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht,
in welcher ein Aufwand von 6 Stunden à Fr. 180.– sowie Auslagen in Höhe
von Fr. 50.– geltend gemacht werden, insgesamt Fr. 1'221.60 (inkl. MwSt).
Dies erscheint angemessen, wobei zusätzlich der Aufwand für das Verfas-
sen der Replik zu berücksichtigen ist. Die von der Vorinstanz auszurich-
tende Parteientschädigung ist auf insgesamt Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen)
festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als darin die Aufhebung der
Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2024 wird in den Dispositivzif-
fern 3 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'400.– auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

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