Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-762/2025

D-762/2025Entscheid vom 03.07.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die ukrainische Beschwerdeführerin ersuchte am 6. Mai 2024 zusammen mit ihrer Tochter in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Sie machte geltend, sie habe zuvor in Polen Schutz erhalten, nach dem Wegfall von Unterstützungsleistungen aber wegen ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr für sich sorgen können. Das SEM verweigerte den Schutzstatus S mit der Begründung, in Polen bestehe eine valable Schutzalternative, und ordnete die Wegweisung nach Polen an.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich unter die Allgemeinverfügung für ukrainische Staatsangehörige falle, der Schutz in der Schweiz jedoch subsidiär sei, wenn in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative bestehe. Da sie in Polen bereits einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertigen EU-Schutztitel erhalten hatte, mit hinreichender Gewissheit erneut Schutz erhalten kann und mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass legal nach Polen einreisen kann, bejahte das Gericht eine solche Schutzalternative. Es trat auf den Eventualantrag auf Asyl nicht ein, weil in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt worden war. Weder ihre gesundheitliche Situation noch die geltend gemachten Probleme in Polen vermochten die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen EU-Staat zu widerlegen; konkrete Hindernisse nach Art. 83 AIG lagen nicht vor.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung nach Polen wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-762/2025

Urteil vom 3. Juli 2026

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 7. Januar 2025 / N (…).
D-762/2025

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Mai 2024 zusammen mit ihrer
Tochter (B._______, geb. […], N […]; vgl.
D-768/2025) ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung.

A.b Im Rahmen des am 6. Mai 2024 ausgefüllten Formulars «schriftliche
Kurzbefragung Ukraine» sowie der Stellungnahme vom 14. Mai 2024 (Ge-
währung des rechtlichen Gehörs) machte sie geltend, sie habe im Zeit-
punkt des Kriegsausbruchs (am 24. Februar 2022) ihren Wohnsitz in der
Ukraine gehabt und sei am (…) nach Polen geflüchtet. Dort habe sie einen
Schutzstatus erhalten. Allerdings sei das Hilfsprogramm für Ukrainer aus-
gelaufen, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt keine finanzielle Unterstützung
mehr erhalten und die Wohnung nicht mehr habe bezahlen können. Auf-
grund ihres Alters und der erheblichen (…) sei sie nicht in der Lage, einer
Arbeit nachzugehen. Sie sei auf die Unterstützung durch andere Personen
angewiesen.

A.c Die Beschwerdeführerin reichte ihren ukrainischen Reisepass (gültig
bis 12. Juli 2032), zwei Bestätigungen betreffend ihren Schutzstatus in Po-
len (Benachrichtigung über die Vergabe einer PESEL-Nummer vom
13. April 2022 und Auszug aus dem PESEL-Register vom 22. August 2023)
sowie einen Entscheid des Ausschusses für die Beurteilung von Behinde-
rungen vom 20. Februar 2024 (inkl. Übersetzung) zu den Akten.

B.
B.a Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 lehnte das SEM das Gesuch um
vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, die Beschwerde-
führerin habe in Polen offenbar einen Schutztitel erhalten. Damit bestehe
eine Schutzalternative in Polen, zumal das Institut des vorübergehenden
Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei und es keinen
Grund zur Annahme gebe, dass Polen ihr in Anwendung der einschlägigen
europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Das Ge-
such um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz sei da-
her in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips abzuweisen. Das SEM stellte
ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar
und möglich. Es verwies dabei insbesondere auf die Verpflichtung Polens,
für eine angemessene Unterbringung und den Lebensunterhalt von

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Geflüchteten zu sorgen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin mit
dem Entscheid betreffend die Einstufung ihrer Behinderung Leistungen zu-
gesprochen worden seien, zeige, dass sie in Polen Zugang zur Grundver-
sorgung gehabt habe.

C.
C.a Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
5. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, ihr vorübergehenden Schutz oder Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie, ihr Beschwerdeverfahren sowie dasjenige ihrer
Tochter (D-768/2025) seien koordiniert zu behandeln. Ausserdem ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

C.b In der Beschwerdebegründung wird vorgebracht, die Beschwerdefüh-
rerin sei alt und leide unter verschiedenen medizinischen Problemen ([…]).
Zwischen dem (…) sei sie auf der Intensivstation behandelt worden. Sie
sei im Alltag auf die Pflege und Hilfe durch ihre Tochter angewiesen. In
Polen seien sie auf der Strasse gelandet, nachdem die Regierung ihre Un-
terkunft geschlossen habe. Ihnen sei gesagt worden, sie sollten in die
Schweiz gehen. Ohne im Voraus eingeholte Garantien betreffend den Zu-
gang zu einer Unterkunft und medizinischer Versorgung wäre sie bei einer
Rückkehr nach Polen gefährdet. Zudem seien sie in Polen im Zusammen-
hang mit einem «fiktiven Kredit» psychischem Missbrauch ausgesetzt ge-
wesen und hätten Polizeigewalt erlebt. Aus diesen Gründen könne sie nicht
nach Polen zurückkehren.

C.c Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung in Kopie, eine Be-
schreibung von Mobbing-Erlebnissen in Polen im Zusammenhang mit
Bankkonto-Unregelmässigkeiten, mehrere Unterlagen betreffend ihre me-
dizinischen Probleme, ein Ultraschall-Bericht vom 16. November 2022 so-
wie ein ärztliches Attest vom 3. August 2023 betreffend die Tochter der Be-
schwerdeführerin, ein Antrag an den polnischen Finanzombudsmann vom
22. März 2023, zwei Antwortschreiben des Finanzombudsmanns vom
7. April 2023 und 8. Mai 2023, zwei Bescheinigung sowie eine Beschwer-
deantwort der Santander-Bank vom 13. April 2023 respektive 5. Mai 2023
und zwei Bestätigungen der Stiftung «Life» vom 23. Juni 2023 bei.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Februar 2025 den Ein-
gang der Beschwerde.

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E.
Mit Eingaben vom 2. Juni 2025, 12. August 2025, 10. Oktober 2025,
10. November 2025, 18. Dezember 2025, 9. Februar 2026, 5. Mai 2026
und 16. Juni 2026 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht über
eine Fussverletzung ihrer Tochter aus dem Jahr 2024, der Entfernung ei-
nes Muttermals im Winter 2025 und eine Atemwegserkrankung im Frühjahr
2026. Ausserdem schilderte sie das Verhalten von Mitbewohnerinnen und
Mitbewohnern im Wohnheim und äusserte in diesem Zusammenhang den
Verdacht auf Sozialhilfebetrug durch Geltendmachung von fiktiven Pflege-
und Betreuungsleistungen, auf Verletzung des Briefgeheimnisses und auf
unrechtmässige Verwendung ihrer Daten. Ferner klagte sie über Probleme
bei der Nutzung der Waschküche. Den Eingaben lagen zahlreiche mit den
erwähnten Themen zusammenhängende Unterlagen bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG; Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und
formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwä-
gungen unter E. 4 – einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Antragsgemäss werden das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie das-
jenige der Tochter (D-768/2025) koordiniert geführt.

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4.
Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr Asyl zu gewäh-
ren, ist nicht einzutreten. Den Akten zufolge hat sie in der Schweiz kein
Asylgesuch gestellt. Dementsprechend hat das SEM in der angefochtenen
Verfügung nicht über die Frage der Asylgewährung entschieden, und diese
Rechtsfrage kann folglich nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens sein.

5.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel,
welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grund-
satzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil
ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

6.
6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt,
vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und
nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Ok-
tober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben
respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für
das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März
2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte
Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre
Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder
und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz

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oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022
in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie
ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz-
status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa-
milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer
gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver-
fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu-
rückkehren können.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürger-
schaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war,
grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für
sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden
kann. Gemäss dem (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehenen)
Grundsatzentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 setzt das Vorliegen
einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat voraus, dass die ge-
suchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in
die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S»
gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit
besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz ge-
währt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres
legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. (vgl. a.a.O.
E. 6.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vorliegen einer va-
lablen Schutzalternative selbst dann zu bejahen, wenn keine Rücküber-
nahmezusicherung des Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.3).

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hatte ih-
ren Wohnsitz vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Sie fällt somit
grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sie sich
den Akten zufolge ab (…) für rund zwei Jahre in Polen auf und verfügte
eigenen Angaben zufolge über einen polnischen Schutzstatus für Geflüch-
tete aus der Ukraine sowie eine PESEL-Identifikationsnummer (vgl. A7 S. 6
f. und S. 15 f.). Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin

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offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl.
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzu-
stroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewo-
genen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen
und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten;
Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur
Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus
der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Ein-
führung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem
schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu
auch a.a.O., E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt
in Polen.

7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar vorstellbar, dass die Beschwerde-
führerin aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine
darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Polen ist aber
aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet,
schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden
Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeit-
lich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für
Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am
4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates
vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss
[EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumin-
dest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (s. dazu auch a.a.O.
E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festge-
stellt werden, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr
dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entspre-
chenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

7.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Be-
schwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den
Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig
von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen
einreisen.

7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit

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nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat das Gesuch um
vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen.

8.
8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Das SEM hat somit zu Recht die Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug nach Polen zu prüfen.

Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK)
einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und
den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtli-
chen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann be-
stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines
«real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.)
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der
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FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin
kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der – bei ausbleibender
freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegwei-
sung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist
vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus-
ländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die
Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, diese Vermu-
tung zu widerlegen. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Per-
sonen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhal-
ten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemesse-
nen Wohnraum und Sozialleistungen. Diese Ansprüche kann die Be-
schwerdeführerin notfalls vor Gericht einklagen. Es ist daher – mangels
anderweitiger konkreter Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass die
stark sehbehinderte, (…)-jährige Beschwerdeführerin, deren Gesundheits-
zustand vom behandelnden Arzt als verhältnismässig gut bezeichnet
wurde (vgl. das ärztliche Zertifikat vom 8. September 2025), bei einer Rück-
kehr nach Polen eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie eine adäquate
medizinische Versorgung erhalten wird. Die von der Beschwerdeführerin
namentlich aufgrund ihrer (…) benötigte Pflege und Unterstützung wurde
bis anhin ausschliesslich durch ihre Tochter geleistet. Da die (…) von den
polnischen Behörden als Invalidität anerkannt wurde (vgl. den als Be-
schwerdebeilage eingereichten Entscheid vom 20. Februar 2024), ist an-
zunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch künftig die notwendige Be-
treuung – sei es weiterhin durch ihre Tochter, welche dafür aufgrund der
anerkannten Invalidität der Beschwerdeführerin eine Entschädigung dürfte
beanspruchen können und deren Beschwerde mit datumsgleichem Urteil
abgewiesen wurde (vgl. D-768/2025), oder durch staatlich finanzierte Hilfe
Dritter – erhalten wird. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie werde

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bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten,
ist nach dem Gesagten als unbegründet zu erachten. Bei allfälligen Prob-
lemen mit Drittpersonen und Polizisten im Zusammenhang mit dem vorge-
brachten «fiktiven Kredit» ist sie gehalten, sich – allenfalls mit anwaltlicher
Hilfe – an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden. Der Vollzug
der Wegweisung nach Polen erweist sich damit insgesamt als zumutbar.
Auf eine Einholung von Garantien oder Zusicherungen betreffend Unter-
kunft und den Zugang zu medizinischer Versorgung kann bei dieser Sach-
lage verzichtet werden.

9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat-
oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststel-
lung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings
von vornherein entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits fest-
gehalten (vgl. E. 7.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines
gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres nach Polen einreisen.
Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu erachten.

9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den ergänzenden Stellung-
nahmen sowie die dabei eingereichten Beweismittel (vgl. vorstehend
Bst. D) vermögen an dieser Einschätzung offensichtlich nichts zu ändern,
weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist.

11.
Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte (vgl. dazu auch E. 5.1) und aufgrund

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der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Demnach sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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