BVGer D-7966/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ein afghanischer Asylsuchender verlangte, dass im ZEMIS sein von ihm angegebenes Geburtsdatum erfasst werde, während das SEM ein anderes Geburtsdatum mit Bestreitungsvermerk eintrug und damit von seiner Volljährigkeit ausging. Streitpunkt war, ob die Altersangaben und die eingereichten Kopien von Tazkira und Impfausweis genügten oder ob vor einer Datenänderung weitere Abklärungen, namentlich ein medizinisches Altersgutachten, nötig gewesen wären.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass im datenschutzrechtlichen Berichtigungsverfahren die wahrscheinlichsten Personendaten im ZEMIS einzutragen sind und das SEM den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig abklären muss. Die vorhandenen Unterlagen und Aussagen bewiesen weder das vom SEM eingetragene noch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum mit genügender Sicherheit; insbesondere ergaben sich aus den Unstimmigkeiten keine eindeutigen Hinweise auf Volljährigkeit. Auch das Erscheinungsbild und die Aussagen zur Schulzeit reichten nicht aus, um ohne weitere Untersuchung auf Volljährigkeit zu schliessen. Unter diesen Umständen hätte das SEM weitere Abklärungen, insbesondere eine medizinische Altersabklärung nach Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, veranlassen müssen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde insoweit gutgeheissen, als die Verfügung des SEM aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen wurde. Der Antrag, den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren verbindlich als Minderjährigen zu behandeln und entsprechend unterzubringen, wurde abgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7966/2025
law/gnb
Urteil vom 25. August 2026
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien A._______,
geboren am (…) (bestritten),
Afghanistan,
vertreten durch Angela Candrian, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 15. September 2025 / N (…).
D-7966/2025
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am
8. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er auf dem Persona-
lienblatt an, er sei am (…) geboren.
B.
B.a Anlässlich der Erstbefragung UMA (EB) vom 24. Juli 2025 führte der
Beschwerdeführer aus, er sei am (…) (nach afghanischem Kalender; Anm.
des Gerichts) beziehungsweise am (…) (nach europäischem Kalender;
Anm. des Gerichts) geboren. Nach der Ankunft in der Schweiz habe ihm
ein anderer Gesuchsteller mit der Umrechnung des Geburtsdatums in den
europäischen Kalender geholfen. Dieser habe ihm auch gesagt, er solle
auf dem Personalienblatt das umgerechnete Datum aufschreiben. Als er
aus der Türkei ausgereist sei, habe ihm sein Onkel auf Befragen sein ge-
naues Geburtsdatum genannt, welches auf seiner Impfkarte notiert sei.
Vorher habe er das genaue Datum nicht gekannt. Sein ungefähres Alter
kenne er jedoch schon seit Längerem. Die Schule habe er im Alter von
sieben Jahren begonnen und bis zum Ende der sechsten Klasse besucht.
Damals sei er 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Er wisse nicht, auch nicht
ungefähr, an welchem Datum er mit der Schule aufgehört habe. Zwischen
dem letzten Schultag und der Ausreise aus Afghanistan seien schon ein
paar Jahre vergangen. Er wisse nicht, ob er die Schule vor oder nach der
Machtübernahme durch die Taliban abgeschlossen habe. Nach dem Ab-
bruch der Schule habe er während ungefähr dreier Jahre Sachen mit einem
Schubkarren transportiert und dabei 100 bis 150 Afghanis pro Tag verdient.
Sein Vater sei vor etwa drei Jahren verstorben. Seine Original-Tazkira habe
er im Iran verloren. Einige Kopien habe er in Afghanistan gelassen, wes-
halb ihm sein Onkel ein Foto habe schicken können. Er habe die Tazkira
im Jahr (…) beantragt, als er (…) Jahre alt gewesen sei. Bei seiner Aus-
reise aus Afghanistan vor einem Jahr am 1. Juli 2024 sei er knapp
(…) Jahre alt gewesen.
B.b Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität Fotos seiner
Tazkira und seines Impfausweises zu den Akten.
C.
C.a Am 31. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu ihrer Absicht, dessen Geburtsdatum im Zentralen Mig-
rationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk)
anzupassen.
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C.b Zur Begründung führte das SEM aus, die Angaben des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit seinem Alter seien in der Erstbefragung un-
genau und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Zwar habe er ein ge-
naues Geburtsdatum nach europäischem sowie nach afghanischem Ka-
lender genannt. Es erstaune, dass er sein genaues Geburtsdatum erst vor
rund eineinhalb Monaten von seinem Onkel erfahren habe, obschon ein
entsprechendes Geburtsdatum auf der von ihm eingereichten Kopie seines
Impfausweises vermerkt sei. Gemäss seinen Angaben besitze er den Impf-
ausweis seit seiner Geburt und habe diesen für die Ausstellung seiner
Tazkira im Jahre (…) vorlegen müssen. Da er zum Ausstellungszeitpunkt
der Tazkira augenscheinlich (…) Jahre alt gewesen sei, müsste er damals
bereits fünf Jahre lang die Schule besucht haben. Er müsste somit zum
fraglichen Zeitpunkt über genügend Lese- respektive Sprachkompetenz
verfügt haben, um das auf dem Impfausweis vermerkte Geburtsdatum le-
sen und verstehen zu können. Zudem erstaune, dass Tag und Monat des
Ausstellungsdatums der Tazkira und des auf dem Impfausweis vermerkten
Geburtsdatums gleich seien. Auf diesen Umstand angesprochen, habe der
Beschwerdeführer erstaunt gewirkt und zu Protokoll gegeben, er wisse
nicht, weshalb dies so sei, da die Impfkarte ja vor der Tazkira ausgestellt
worden sei. Ferner seien auch die Angaben des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit seiner Schulbildung vage geblieben. Er habe nicht ange-
ben können, ob er die Schule vor oder nach der Machtübernahme durch
die Taliban abgeschlossen habe. Weiter habe er zu Protokoll gegeben,
dass er die Schule schon seit circa vier oder fünf Jahren verlassen habe
und 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei, als er mit der Schule aufgehört
habe. Auf den Umstand angesprochen, dass er mit diesen Angaben zum
heutigen Zeitpunkt bereits 17 bis 19 Jahre alt wäre, habe er erklärt, dass
seine Angaben lediglich ungefähr seien und er vielleicht auch 12 oder
13 Jahre alt gewesen sei, als er die Schule abgeschlossen habe. Auch die
Angaben im Zusammenhang mit dem Alter seiner Geschwister seien vage
geblieben. So habe er etwa nicht auf Anhieb angeben können, wie viele
Jahre der Altersunterschied zu seinen zwei älteren Schwestern betrage.
Erst nach mehrmaliger Nachfrage habe er dazu eine ungefähre Angabe
machen können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer das angegebene Alter respektive Geburtsdatum – und damit
seine geltend gemachte Minderjährigkeit – weder mittels rechtsgenüglicher
Dokumente habe belegen noch glaubhaft machen können. Bei den zu den
Akten gereichten Kopien der Tazkira und des Impfausweises handle es
sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1 [SR 142.311]). Dokumente der fraglichen Art seien vor Fälschung
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nicht sicher und käuflich einfach erhältlich. Aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers zu Alter, Geburtsdatum, Schulbildung und Familienver-
hältnissen liessen sich keine Hinweise entnehmen, die in besonderem
Masse für sein angegebenes Alter respektive Geburtsdatum sprechen wür-
den. Einzige Hinweise auf das geltend gemachte Alter und Geburtsdatum
seien die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Kopien der nicht
rechtsgenüglichen Tazkira und des Impfausweises. Hinzuzufügen sei, dass
der Beschwerdeführer von seinem Auftreten und seinem Erscheinungsbild
her älter gewirkt habe als von ihm angegeben.
D.
Mit Stellungnahmen vom 6. und 13. August 2025 hielt seine Rechtsvertre-
tung namens des Beschwerdeführer an dessen Minderjährigkeit fest. Die-
ser habe sowohl in der Personalienaufnahme als auch in der Erstbefragung
angegeben, er sei am (…) geboren. Er habe das Datum im europäischen
und im afghanischen Kalender ([…]) korrekt wiedergegeben. Der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung mehrere genaue Anga-
ben zu seinem Alter und Geburtsdatum gemacht. So habe er angegeben,
er werde in drei bis vier Monaten (…) Jahre alt, was zutreffe. Auch habe er
angegeben, er sei bei der Ausreise aus der Türkei (…) oder (…) Jahre alt
gewesen, was mit seinen Angaben zum Reiseweg übereinstimme. Weiter
habe er angeben können, in welchem Jahr er die Tazkira beantragt habe,
und habe zudem sein korrektes Alter zu diesem Zeitpunkt nennen können.
Es sei bekannt, dass das Geburtsdatum in Afghanistan nichts Wichtiges
sei. Nur weil es in einem Dokument vermerkt sei, bedeute nicht, dass eine
Person dieses auswendig kenne. Die teilweise ungenauen Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Alter seien möglicherweise darauf zurück-
zuführen, dass Daten und Zahlen im sozio-kulturellen Kontext Afghanis-
tans eine geringere Bedeutung hätten als in Europa. In Bezug auf den Al-
tersunterschied zu seinen Geschwistern gehe aus dem Protokoll hervor,
dass er oft wiederholt habe, sich nicht sicher zu sein und von der befragen-
den Person fast gedrängt worden sei, eine Angabe zu machen. Trotzdem
habe er den Altersunterschied zu einer der Schwestern richtig genannt.
Diese Aussagen würden somit insgesamt eher für als gegen das vom Be-
schwerdeführer angegebene Alter sprechen. Die Angaben in den einge-
reichten Kopien der Tazkira und des Impfausweises würden mit den übri-
gen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum überein-
stimmen. Praxisgemäss ordne das SEM bei Unklarheit über das Alter einer
gesuchstellenden Person ein medizinisches Altersgutachten an. Das Er-
messen zur Nichtanordnung sei nach Lehre und Rechtsprechung gering
und sollte nur auf «klare» Fälle beschränkt sein. Die eingereichten
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Dokumente würden Indizien für die Minderjährigkeit darstellen und der Be-
schwerdeführer habe insgesamt gute und schlüssige Angaben zu seinem
Alter gemacht. Zudem gebe es keine Hinweise auf eine mögliche Volljäh-
rigkeit. Es liege demnach kein klarer Fall vor, in welchem auf die Anordnung
eines Gutachtens verzichtet werden könne. Damit verletze das SEM den
Untersuchungsgrundsatz und das Kindeswohl. Es werde beantragt, ein
medizinisches Altersgutachten anzuordnen, ansonsten die geplante Alters-
anpassung nicht zulässig sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass gemäss
Rechtsprechung eine zuverlässige Schätzung nach Augenschein bei jun-
gen Personen zwischen 15 und 25 Jahren nicht möglich sei. Der Ansicht
des SEM, wonach der Beschwerdeführer von seinem Auftreten und seinem
Erscheinungsbild her älter wirke, sei aus Sicht der Rechtsvertretung nicht
zuzustimmen. Insgesamt würden die vom SEM angeführten Gründe für die
Altersanpassung gesucht erscheinen.
E.
Am 4. September 2025 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
F.
In der Folge verfügte das SEM am 15. September 2025, das Asylgesuch
werde im erweiterten Verfahren behandelt.
G.
Mit Verfügung vom 15. September 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte
das SEM eine Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerde-
führers ab (Dispositivziffer 1) und stellte fest, die Personendaten des Be-
schwerdeführers würden im ZEMIS fortan mit Bestreitungsvermerk lauten:
A._______, ZEMIS-Nr. (…), geb. (…), alias A._______, geb. (…), alias
B._______, geb. (…), Afghanistan (Dispositivziffer 2).
H.
Tags darauf wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton C._______
zu. In der Folge bevollmächtigte der Beschwerdeführer am 26. September
2025 die (…) mit seiner Rechtsvertretung.
I.
Der Beschwerdeführer liess mittels Eingabe der rubrizierten (bisherigen)
Rechtsvertreterin vom 15. Oktober 2025 gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1), die
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Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2), die Vor-
instanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren
als Minderjährigen zu behandeln und die Unterbringung in geeigneten
Strukturen sicherzustellen (Rechtsbegehren 3), und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, den (…) als Geburtsdatum im ZEMIS zu erfassen (Rechtsbe-
gehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Rechtsbegehren 5).
J.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin mit Schrei-
ben vom 17. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde.
K.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt
einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung
zur Beschwerde einzureichen.
L.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 zur Beschwerde
vernehmen.
M.
Die Rechtsvertreterin replizierte namens des Beschwerdeführers mit Ein-
gabe vom 17. November 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
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1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung so-
mit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit
hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über
den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an-
gefochtene Verfügung datiert vom 15. September 2025, für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (Art. 70 DSG). Da
die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesent-
lichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der
Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen
werden.
3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem DSG und dem VwVG.
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3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).
Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor,
dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober
2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre-
geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
3.5 Kann bei einer verlangten, oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG).
Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda-
ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear-
beitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und
Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren
Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbrin-
gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig-
keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen
und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk
zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der
bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als
unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs-
vermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes we-
gen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag
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gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner
Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
4.
4.1 Anders als im Asylverfahren, in dem das Geburtsdatum – der allgemei-
nen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person
zumindest glaubhaft zu machen ist, wird im datenschutzrechtlichen Verfah-
ren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt,
dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Per-
sonendaten eingetragen werden.
4.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen,
dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist.
Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm gel-
tend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig beziehungsweise zumindest
wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere
Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag. Gelingt keiner Partei der si-
chere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder
einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
5.
5.1 Das SEM wiederholt zur Begründung seines Entscheides zunächst
seine Ausführungen im Schreiben zum rechtlichen Gehör vom 31. Juli
2025 (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), an denen es vollumfänglich festhält. Nach
wie vor würden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorliegen. Die
Altersangaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung seien vage,
teils widersprüchlich und stellenweise auch nicht nachvollziehbar ausgefal-
len. Daran ändere der Umstand nichts, dass er ein genaues Geburtsdatum
sowohl im gregorianischen als auch im afghanischen Kalender und eine
dazu passende Altersangabe habe nennen können. Solche Angaben könn-
ten ohne Weiteres einstudiert sein. Vielmehr sei entscheidend, dass über-
zeugende Angaben auf konkrete Nachfragen hin erfolgen würden, was
dem Beschwerdeführer wiederholt nicht gelungen sei. Es sei für das SEM
auch angesichts des sozio-kulturellen Kontexts nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum erst eineinhalb Monate vor
der Erstbefragung erfahren habe, zumal dieses auf seiner Impfkarte ver-
merkt sei und er sein Alter seit Längerem kenne. Die Altersangaben seien,
sofern er welche habe nennen können, vage und nicht frei von Widersprü-
chen ausgefallen. Dazu befragt, was er genau in der Türkei erfahren habe,
habe er erklärt, er habe damals gewusst, dass er zwischen (…) und
(…) Jahre alt sei, jedoch sein Geburtsdatum nicht gekannt. Zum Zeitpunkt
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der Ausreise aus der Türkei müsse er jedoch zwischen (…) und (…) Jahre
alt gewesen sein. Die pauschale Argumentation, wonach die ungenauen
Angaben möglicherweise auf den sozio-kulturellen Kontext zurückzuführen
seien, würden gesucht wirken. Dieser zu folgen hiesse, dass von Personen
aus dem genannten Milieu keine substantiierten Altersangaben erwartet
werden könnten. Vielmehr sei die Aussagequalität stets unter dem Ge-
sichtspunkt der persönlichen Ressourcen zu betrachten. Der Beschwerde-
führer verfüge über mehrere Jahre Schulbildung und sei alphabetisiert,
weshalb Altersangaben einer gewissen Substanz erwartet werden dürften.
Der Vorwurf, wonach das SEM den Beschwerdeführer zu einer entspre-
chenden Angabe fast gedrängt habe, als es ihn zur Altersdifferenz zu sei-
nen Geschwistern befragt habe, werde zurückgewiesen. Die entsprechen-
den Nachfragen seien erfolgt, weil seine Angaben vage respektive auswei-
chend ausgefallen seien. Das SEM sei nicht in jedem Fall gehalten, ein
rechtsmedizinisches Altersgutachten anzuordnen. Angesichts der genann-
ten Unglaubhaftigkeitselemente, wobei das Aussehen und Verhalten ein
Indiz unter vielen und auch nicht das Ausschlaggebende gewesen sei,
habe das SEM den Sachverhalt in Bezug auf das Alter als erstellt erachtet.
Zudem habe es mit Verweis auf die Altersangaben im Zusammenhang mit
dem schulischen Werdegang durchaus Hinweise auf eine Volljährigkeit ge-
geben.
5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen die Ausführungen in den
Stellungnahmen wiederholt (vgl. Sachverhalt Bst. D) und erneut betont,
dass Daten und Zahlen im sozio-kulturellen Kontext Afghanistans eine ge-
ringere Bedeutung hätten als in Europa. Aus der Argumentation der Vor-
instanz lasse sich nichts zu Lasten des Beschwerdeführers ableiten. Auch
eine allfällige genügende Lese- respektive Schreibkompetenz des Be-
schwerdeführers ändere nichts daran, dass das Geburtsdatum für ihn wäh-
rend längerer Zeit keine Wichtigkeit gehabt habe. Weiter sei nachvollzieh-
bar, dass er sein ungefähres Alter schon länger gekannt, sein genaues Ge-
burtsdatum jedoch erst während seiner Reise in die Schweiz in Erfahrung
gebracht habe, weil er gehört habe, dass das Geburtsdatum in Europa
wichtig sei. Die eingereichten Kopien der Tazkira und des lmpfausweises
würden das von ihm angegebene Alter beziehungsweise Geburtsdatum
bestätigen, was als Indiz für die Richtigkeit des Geburtsdatums (…) zu wer-
ten sei. Auch wenn diesen Dokumenten laut Vorinstanz ein geringer Be-
weiswert zukomme, würden sie gemäss aktueller Rechtsprechung ein In-
diz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie einen Nachweis
für seine Bereitschaft zur Mitwirkung im Verfahren darstellen. Es liege kein
klarer Fall dar, in welchem auf die Anordnung eines Altersgutachtens
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verzichtet werden könne. Der Beschwerdeführer habe Beweismittel einge-
reicht, welche seine Angaben betreffend Alter und Geburtsdatum bestäti-
gen würden. Aus den Aussagen an der Erstbefragung könne unter Berück-
sichtigung des sozio-kulturellen Hintergrunds des Beschwerdeführers nicht
auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ge-
schlossen werden. Auch wenn einige Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Alter etwas ungenau gewesen seien, würden keine stichhaltigen
Hinweise auf seine Volljährigkeit vorliegen. Es sei somit nicht nachvollzieh-
bar, weshalb die Vorinstanz kein Altersgutachten eingeholt habe, obwohl
die Rechtsvertretung dies bereits im Rahmen der Stellungnahme zum
rechtlichen Gehör beantragt habe. Der Verzicht auf die Anordnung eines
Altersgutachtens sei in der vorliegenden Konstellation unter dem Blickwin-
kel des Untersuchungsgrundsatzes nicht rechtmässig, da die Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Beweislage nicht mit
genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das voraussicht-
lich tangierte hochrangige Rechtsgut des Kindeswohls gebiete einen mög-
lichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersu-
chungsmittel.
5.3 In der Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, es sei nicht in jedem
Fall verpflichtet, eine rechtsmedizinische Altersabklärung durchzuführen,
sondern nur dann, wenn dies zur Sachverhaltserstellung absolut erforder-
lich sei. Da es dem Beschwerdeführer mit seinen unsubstantiierten, teils
widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben anlässlich der
Erstbefragung nicht gelungen sei, seine (angebliche) Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen, seien zur Klärung der Altersfrage keine weiteren Ab-
klärungen angezeigt gewesen. Damit habe sich auch im Sinne des Verhält-
nismässigkeitsprinzips eine rechtsmedizinische Altersabklärung erübrigt.
5.4 In der Replik wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ver-
wiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
6.
6.1 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
abzuklären (Art. 12 VwVG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich rele-
vanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu
führen. Dabei hat es auch nach Elementen zu forschen, die zugunsten der
gesuchstellenden Person sprechen. Eine Notwendigkeit für über die Befra-
gung hinausgehende Abklärungen besteht insbesondere dann, wenn auf-
grund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
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Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und
2015/10 E. 3.2).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass in der Beschwerde zu Recht eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung seitens des SEM gerügt wird. Der vorinstanzlichen Ein-
schätzung, wonach der Beschwerdeführer ohne weitere Abklärungen in
Form eines medizinischen Altersgutachtens als volljährig zu erachten sei,
kann nicht gefolgt werden.
6.3 Der Beschwerdeführer vermag die geltend gemachte Minderjährigkeit
nicht mit rechtsgenüglichen Identitätsdokumente zu belegen. Dem Foto der
Tazkira kann vor dem Hintergrund, dass selbst eine im Original vorliegende
afghanische Tazkira nicht als fälschungssicher gilt, kaum Beweiswert bei-
gemessen werden. Übereinstimmend mit dem SEM erscheint zudem auf-
fällig, dass die Tazkira ausgerechnet am (…) ([…]) und somit am – wie dem
Foto des Impfausweises zu entnehmen ist – (…). Geburtstag des Be-
schwerdeführers ausgestellt worden sein soll. Aus der erstaunten Reaktion
des Beschwerdeführers und seiner Antwort, die Impfkarte sei ja vor der
Tazkira ausgestellt worden (vgl. SEM-act. […]-14/18 Ziff. 4.04), lässt sich
jedoch weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschwerdeführers et-
was ableiten. Insgesamt spricht die Tazkira nicht gegen die Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers. Auch seinen übrigen Aussagen sind, obwohl
diese teilweise ungenau ausfielen, keine eindeutigen Hinweise auf eine
Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. So gab er während
des vorinstanzlichen Verfahrens stets an, er sei am (…) beziehungsweise
am (…) geboren. Zwar gab er fälschlicherweise an, er sei bei der Ausreise
aus der Türkei (etwa eineinhalb Monate vor der Erstbefragung) zwischen
(…) und (…) Jahre alt gewesen, obwohl er kurz zuvor erklärt hatte, er sei
fast (…) Jahre alt (vgl. SEM-act. […]-14/18 Ziff. 1.06). Gleichzeitig vermö-
gen die Erwägungen des SEM, wonach der Beschwerdeführer sein Ge-
burtsdatum spätestens seit der Ausstellung der Tazkira, bei welcher er den
Impfausweis habe vorlegen müssen, kennen müsste, nicht zu überzeugen.
Auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Ich-Form sprach,
ist davon auszugehen, dass ein (…)-jähriges Kind bei einem solchen Be-
hördengang auch in Afghanistan von einer erwachsenen Person begleitet
wird, die sich um die Formalitäten kümmert. Vor diesem Hintergrund ist
ohne weiteres vorstellbar, dass für den Beschwerdeführer – trotz grund-
sätzlicher Lese- und Sprachkompetenz – keine Veranlassung bestand,
sich anlässlich der Ausstellung der Tazkira mit dem genauen Inhalt des
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Impfausweises auseinanderzusetzen (vgl. SEM-act. […]-14/18 Ziff. 4.03).
Dass er sich erst kurz vor dem Verlassen der Türkei bei seinem Onkel nach
seinem genauen Geburtsdatum erkundigt haben will, erscheint vor dem
Hintergrund der kulturellen Unterschiede hinsichtlich der Bedeutung von
Geburtsdaten und trotz der Existenz des Impfausweises nicht gänzlich ab-
wegig (vgl. SEM-act. […]-14/18 Ziff. 1.06). Ohnehin ist nicht ersichtlich, in-
wiefern aus seiner Aussage, er habe sein genaues Geburtsdatum ([…])
erst vor eineinhalb Monaten von seinem Onkel erfahren, auf seine Volljäh-
rigkeit geschlossen werden könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist
an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Ansicht des SEM
– dem Protokoll nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer kenne sein
ungefähres Alter, seit er 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei. Seine diesbe-
zügliche Äusserung ist vielmehr beispielhaft zu verstehen: «Ich kann Ihnen
da keine genauen Angaben machen, seit wann ich das weiss. Aber jeder
weiss doch sein ungefähres Alter, dass er 12 oder 13 ist.» (vgl. SEM-act.
[…]-14/18 Ziff. 1.06).
6.4 Beim Thema Schule erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht ange-
ben konnte, ob er die Schule vor oder nach der Machtübernahme der Tali-
ban abgeschlossen habe (vgl. SEM-act. […]-14/18 Ziff. 1.17.04). Gleich-
wohl können seine Alters- und Zeitangaben nicht per se als vage und un-
glaubhaft qualifiziert werden. In Afghanistan beginnt das neue Schuljahr
traditionell im März (vgl. Tagesschau.de, Wieder ein Schulbeginn ohne
Mädchen, vom 20. März 2024; <https://www.tagesschau.de/ausland/
asien/afghanistan-schulbeginn-maedchen-100.html> [abgerufen am
14. April 2026]). Demnach kommt – bei Wahrunterstellung des geltend ge-
machten Geburtsdatums und des Schulbeginns im Alter von sieben Jahren
– ein Beginn der 1. Klasse im Jahr (…) (Jahr, in dem der Beschwerdeführer
sieben Jahre alt wurde) oder (…) (Jahr nach Vollendung des siebten Al-
tersjahres) in Frage. Demzufolge müsste er die 6. Klasse im Jahr (…) oder
(…) abgeschlossen haben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage,
er habe im Alter von 13 oder 14 mit der Schule aufgehört, plausibel. Bei
einem Schulabschluss im Jahre (…) wäre zudem seine am 24. Juli 2025
gemachte Aussage, er habe die Schule vor vier oder fünf Jahren verlassen,
ebenfalls nicht abwegig (vgl. SEM-act. […]-14/18 Ziff. 1.17.04).
6.5 Was den Altersunterschied zu den Schwestern anbelangt, sind die
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Tat vage. Gleich-
wohl erscheint nicht ausgeschlossen, dass ihn die entsprechenden Fragen
des SEM überfordert haben könnten. Eine einfache Subtraktionsaufgabe,
welche ihm die Rechtsvertretung zum Ende der Erstbefragung stellte, war
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der Beschwerdeführer glaubhaft nicht zu lösen in der Lage (vgl. SEM-act.
[…]-14/18 Ziff. 3.01 und 9.01).
6.6 Soweit die Vorinstanz darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seines Auftretens und seines Erscheinungsbildes deutlich älter als
angegeben wirke, ist festzustellen, dass sie diese Feststellung nicht weiter
begründete. Die Akten enthalten keine Informationen zu seinem Auftreten.
Zum Erscheinungsbild liegt ein anlässlich des Asylgesuchs erstelltes Foto
vor. Nach Auffassung des Gerichts erscheint das äussere Erscheinungs-
bild des Beschwerdeführers jedenfalls nicht gänzlich unvereinbar mit dem
von ihm geltend gemachten Alter und eine abschliessende Beurteilung des
Erscheinungsbilds und des Auftretens angesichts der dürftigen Informati-
onslage nicht möglich.
6.7 Nach dem Gesagten bestehen mit Verweis auf die vorstehenden Erwä-
gungen ungeachtet der erwähnten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten
des Beschwerdeführers Zweifel und Unsicherheiten am tatsächlichen
Sachverhalt. Die bestehende Aktenlage erlaubt keine zuverlässige Beant-
wortung der Frage, welches Geburtsdatum ([…] oder […]) richtig oder zu-
mindest wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.
m.w.H.). Bei dieser nicht eindeutigen Sachlage verzichtete das SEM zu
Unrecht auf weitere Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers (vgl.
etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_558/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.5).
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).
7.2 Vorliegend ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das
Geburtsdatum und somit die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht hin-
reichend festgestellt wurde und es diesbezüglich weiterer Abklärungen be-
darf. Angezeigt erscheint insbesondere eine medizinische Altersabklärung
gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, um bestehende Zweifel am geltend gemach-
ten Alter auszuräumen oder zu bestätigen. Die Durchführung dieser
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Abklärung kann nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
erfolgen.
8.
Soweit in der Beschwerde beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen,
den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren als Minderjährigen zu be-
handeln und die Unterbringung in geeigneten Strukturen sicherzustellen,
ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer laut Eintrag in ZEMIS vom
17. September 2025 bis 16. Juli 2026 im (…) in D._______ aufhielt und seit
17. Juli 2026 im (…) in E._______ untergebracht ist. Angesichts des Um-
stands, dass die bestehende Aktenlage keine zuverlässige Beantwortung
der Frage, ob der Beschwerdeführer voll- oder minderjährig ist, zulässt, er
neun Monate in einer altersdurchmischten Unterkunft lebte und sich aktuell
in einer Unterkunft für Jugendliche aufhält, er – bei Wahrunterstellung des
geltend gemachten Geburtsdatums – im (…) 2026 die Volljährigkeit erlan-
gen wird und überdies seine Rechtsvertretung die Art der Unterbringung
nach der Beschwerdeerhebung nicht bemängelt hat, ist der vorgenannte
Antrag abzuweisen.
9.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
beantragt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung
des SEM vom 15. September 2025 ist aufzuheben und die Sache im Sinne
der obigen Erwägungen zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachver-
haltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Instruktionsverfügung vom
29. Oktober 2025 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich
gegenstandslos.
10.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen,
weil es sich bei der rubrizierten Rechtsvertretung um eine zugewiesene
unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, de-
ren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt
werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bean-
tragt wird.
2.
Soweit beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerde-
führer für das weitere Verfahren als Minderjährigen zu behandeln und die
Unterbringung in geeigneten Strukturen sicherzustellen, wird die Be-
schwerde abgewiesen.
3.
Die Verfügung des SEM vom 15. September 2025 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur rechtsgenüglichen Feststellung
des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM
zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan-
tonale Behörde und das Generalsekretariat EJPD.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen, hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh-
rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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