BVGer D-8037/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die iranische Beschwerdeführerin stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, sie sei im Iran in einer arrangierten Ehe wiederholt Opfer schwerer häuslicher und sexueller Gewalt geworden. Sie berief sich zudem auf Bedrohungen durch den Ehemann, fehlenden familiären Rückhalt sowie auf Risiken wegen ihres Verhaltens in der Schweiz, insbesondere wegen der Teilnahme an Demonstrationen und des Nichttragens des Hijab. Das SEM lehnte Asyl und Wegweisungsschutz ab, worauf die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich die Lage im Iran seit Ende 2025 durch landesweite Proteste, massive Repression, hohe Opferzahlen, Vertreibungen sowie spätere militärische Eskalationen mit Israel und den USA grundlegend verändert habe. Vor diesem Hintergrund sei die aktuelle politische und sozioökonomische Situation im Iran offen und die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger derzeit nicht verlässlich möglich. Zwar verfüge das Gericht über volle Kognition in der Sachverhaltsprüfung, es sei jedoch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, anstelle des SEM die grundlegenden tatsächlichen Abklärungen erstmals vorzunehmen. Deshalb müsse das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt unter den dann herrschenden Verhältnissen vollständig neu abklären und beurteilen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8037/2025
Urteil vom 28. Juli 2026
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.
Parteien A. _______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Barbara Kammermann,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. September 2025 / N (…).
D-8037/2025
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine iranische Staatsangehörige islamischen
Glaubens – ersuchte am 10. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 28. Februar 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt und am
9. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren
zugeteilt. Am 19. Mai 2025 führte die Vorinstanz mit ihr eine ergänzende
Anhörung durch.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, dass sie aus einer sehr konservativen Familie
stamme und von dieser zu einer arrangierten Ehe gezwungen worden sei.
Ihr Ehemann sei drogen- und alkoholabhängig gewesen und habe viel Zeit
mit Freunden und anderen Frauen verbracht. Da die Beschwerdeführerin
das Haus nicht habe verlassen dürfen, habe sie begonnen zu Hause zu
backen und die Backwaren zu verkaufen. Hiermit habe sie den Unterhalt
des Ehepaares verdient, da ihr Mann keiner Arbeit nachgegangen sei. Ihr
Ehemann habe sie wiederholt physisch und psychisch misshandelt wie
auch vergewaltigt. Jedes Mal, wenn sie ihm mitgeteilt habe, dass sie sich
scheiden lassen wolle, habe er ihr mit dem Tod gedroht. Die Zugänglichkeit
zu einer Schutzeinrichtung für Frauen sei im Iran nicht gegeben und für
eine Anzeige bei der Polizei seien mehrere Zeugen erforderlich. Auch die
eigene Familie habe sie aufgrund ihrer konservativen Haltung nicht dabei
unterstützt, sich von ihrem Mann zu trennen. Aus diesem Grund habe sie
schliesslich keinen anderen Ausweg gesehen, als das Land zu verlassen
und habe sich im Internet über verschiedene Möglichkeiten informiert. Sie
habe sodann ein Studierendenvisum für eine Gastronomiefachschule in
B. _________ [Schweizer Stadt] erlangen können und habe im September
2021 den Iran legal verlassen. Für ein Jahr habe sie eine Aufenthaltsbewil-
ligung in der Schweiz gehabt, danach habe sie das Asylgesuch eingereicht.
Von der Schweiz aus habe sie ein Scheidungsverfahren eingeleitet, wobei
ihr der Ehemann drohe, sie zu bestrafen, da sie ihn verlassen habe und in
die Schweiz gereist sei. Sie habe nur noch zu wenigen Familienangehöri-
gen Kontakt, die restliche Familie akzeptiere sie nicht mehr, weil sie die
Ehre der Familie verletzt habe. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte sie
sich vor ihrem Ehemann, ihrer eigenen Familie und den Schwiegereltern.
Zudem befürchte sie auch behördliche Konsequenzen, da sie in der
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Schweiz an mehreren Demonstrationen teilgenommen und ihren Hijab
nicht mehr getragen habe.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens diverse Beweismittel ins Recht (vgl. Verfügung des SEM vom 19. Sep-
tember 2025, S. 3).
C.
Mit Verfügung vom 19. September 2025 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab
und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Sie ordnete den Vollzug
der Wegweisung an und beauftragte den Kanton Zürich mit deren Umset-
zung.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin weder ihre Lebensum-
stände im Iran noch ihre biographischen Angaben im Heimatstaat habe
glaubhaft machen können. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin
dargelegte häusliche Gewalt würden im Iran verschiedene Schutzeinrich-
tungen bestehen. Grundsätzlich würden Fälle häuslicher Gewalt auch
durch die Polizei und Justiz geahndet. Die Vorinstanz wies auf die Subsi-
diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes hin und führte aus, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin während all den
Jahren nicht an eine entsprechende Schutzinstitution gewandt habe. Auch
bei allfälliger von der eigenen Familie und der Familie ihres Ehemannes
aufgrund der Scheidung ausgehender Gewalt könne sie auf eine entspre-
chende Schutzeinrichtung zurückgreifen. In Bezug auf das Nichttragen des
Hijab sowie die Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz sei davon
auszugehen, dass das iranische Regime nicht daran interessiert sei, wie
sich iranische Frauen im Ausland verhielten, sondern das Interesse viel-
mehr darauf gerichtet sei, dass ihr Verhalten im Inland den Vorschriften
beziehungsweise Vorstellungen entspreche.
D.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 focht die Beschwerdeführerin den Asyl-
entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei bean-
tragte sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung
ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
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zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin.
E.
Mit Eingabe vom ebenfalls 21. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführe-
rin unter anderem eine Fürsorgebestätigung nach und ergänzte ihre Be-
schwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2025 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut, ordnete der Beschwerde-
führerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei
und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Am 5. November 2025 liess die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mittei-
len, dass sie vollumfänglich an ihren Erwägungen festhalte.
H.
In einer Eingabe vom 30. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin
ein weiteres Beweismittel nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021).
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG (SR 173.110).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu behan-
deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111
Bst. e AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen dargelegt, dass die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen durchaus als
glaubhaft zu qualifizieren seien und dass die von der Vorinstanz dargeleg-
ten Widersprüche hätten entkräftet werden können. Ferner wird unter Ver-
weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beleuchtet,
dass weibliche Opfer sexueller und häuslicher Gewalt im Iran häufig keinen
effektiven Schutz und keine Unterstützung seitens staatlicher Organisatio-
nen erhielten. Es gäbe weder eine spezifische gesetzliche Grundlage zum
Schutz vor häuslicher Gewalt noch sei eine Vergewaltigung innerhalb der
Ehe strafbar. Folglich sei auch eine Strafverfolgung effektiv nicht möglich.
Bei einer Rückkehr in den Iran wäre sie erneut häuslicher und sexueller
Gewalt ausgesetzt und würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gar ge-
tötet werden. Der iranische Staat sei ihr gegenüber weder schutzwillig noch
schutzfähig, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Zudem sei der Wegweisungsvollzug aufgrund
der ihr drohenden Gewalt unzulässig und aufgrund der posttraumatischen
Belastungsstörung nicht zumutbar. So würde sie bei Rückkehr in das ge-
walttätige Umfeld eine schwere Retraumatisierung erleben. Die Beschwer-
deführerin verfüge ferner im Iran über kein soziales Auffangnetz und sei in
der Schweiz bereits stark verwurzelt.
Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweis-
mittel, insbesondere Referenzschreiben, Zeugnisse und einen ärztlichen
Bericht der Psychiatrie C. _______ zu den Akten.
6.
6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen
massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund
rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich
dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Tehe-
ran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonst-
rationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbe-
dingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Repub-
lik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden rea-
gierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlrei-
chen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge
ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt
der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt,
Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse
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erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu
3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Te-
heran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche
Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026
entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand
zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Ver-
fügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme
mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die
Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue
Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen
Iranern, 25. Januar 2026).
6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit mas-
siven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präven-
tivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen
beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische
Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin
Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner
und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäran-
schläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer
Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran
reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militär-
stützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak,
Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse
von Hormuz. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und
weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vor-
übergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter ge-
stiegen sein.
6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich
unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen
werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwick-
lung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jet-
zigen Zeitpunkt auch angesichts der jüngsten Kampfhandlungen weiterhin
offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran ge-
genwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen
für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehö-
riger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
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7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz
zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in
Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den
erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfah-
ren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich
fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das
Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur er-
gänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus die-
sen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver-
haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des
rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und
D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM
sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch
immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen
von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dann-
zumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vor-
genommen werden kann.
7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfü-
gung des SEM vom 19. September 2025 ist dementsprechend aufzuheben
und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen
Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei die-
ser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Aus-
führungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzu-
nehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit
zu befassen haben wird.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine
Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerdeschrift eine Kos-
tennote eingereicht, die insgesamt einen Aufwand von 11.5 Stunden zu ei-
nem Stundenansatz von Fr. 250.– und Auslagen in Höhe von Fr. 40.– aus-
weist. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und auch die
dargelegten Auslagen sind zu vergüten. Demnach ist die von der Vo-
rinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 2’915.– (inkl. Ausla-
gen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) anzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung des SEM vom 19. September 2025 wird auf-
gehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2’915.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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