BVGer D-8385/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden, eine Familie aus Kolumbien, ersuchten in der Schweiz um Asyl, weil sie nach der Weigerung, mit der AGC beim Drogenverkauf zusammenzuarbeiten, bedroht worden seien; zudem sei der Vater der Beschwerdeführerin 2 nach einem Anschlag gestorben. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht machten die Beschwerdeführenden zusätzlich geltend, der Wegweisungsvollzug sei insbesondere wegen des Gesundheitszustands der minderjährigen Tochter unzumutbar.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die geltend gemachten Übergriffe seien durch die verweigerte Zusammenarbeit mit einer kriminellen Organisation und damit durch wirtschaftliche Interessen der Täter motiviert gewesen, nicht durch ein in Art. 3 AsylG genanntes Verfolgungsmotiv. Die behauptete Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von Personen, die eine Zusammenarbeit mit kriminellen Organisationen verweigern, genüge nicht, da die Gruppe nicht allein über die drohende Verfolgung definiert werden könne. Unabhängig davon bejahte das Gericht die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden, zumal die Familie Anzeige erstattet hatte und staatliche Stellen Schutzmassnahmen ergriffen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs verneinte das Gericht sowohl rechtliche als auch tatsächliche Vollzugshindernisse; insbesondere sei die medizinische Nachsorge der Tochter in Kolumbien verfügbar und eine konkrete lebensgefährdende Verschlechterung bei Rückkehr nicht erstellt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asyls sowie die Wegweisung und deren Vollzug nach Kolumbien wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8385/2025
X_START
Urteil vom 14. August 2026
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Linda Marti.
Parteien 1. A_______,
geboren am (…),
2. B_______,
geboren am (…),
3. C_______,
geboren am (…),
Kolumbien,
vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. September 2025 / (…).
D-8385/2025
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Juni 2023 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
B.a Am 27. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 3. Ok-
tober 2023 sowie ergänzend am 9. Juli 2025 wurden der Beschwerdefüh-
rer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zu ihren Asylgründen angehört.
B.b Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei in Kolumbien geboren und
habe als Kind in Venezuela, (…), und danach in den kolumbianischen Städ-
ten (…) gelebt. Er und die Beschwerdeführerin 2 hätten zunächst in (…)
und nach der Geburt ihrer Tochter am Stadtrand von (…) in (…) in einer
geschlossenen Wohnsiedlung gelebt. Er verfüge über einen Maturaab-
schluss (Bachiller) sowie über eine Berufsausbildung als (…) und habe Ar-
beitserfahrung als (…). Vor seiner Ausreise habe er von Montag bis Don-
nerstag (…) und auf Kredit weiterverkauft sowie auch Freunden und Be-
kannten Geld geliehen. Von Freitag bis Sonntag habe er mit seinem
Schwiegervater in (…) gearbeitet.
Am (…) hätten zwei Männer ihm und dem Vater der Beschwerdeführerin
vorgeschlagen, in der (…) des Vaters der Beschwerdeführerin, in der beide
gearbeitet hätten, Drogen zu verkaufen. Die (…) befinde sich in einem be-
lebten Quartier mit vielen jungen Menschen, weshalb es ein strategischer
günstiger Ort für den Verkauf von Rauschmitteln sei. Nachdem sie dies
ausgeschlagen hätten, seien sie mittels anonymer Anrufe beschimpft und
ihnen und der Familie sei mit dem Tod gedroht worden. Am (…) 2023 sei
ein Anschlag auf den Vater der Beschwerdeführerin verübt worden, an des-
sen Verletzungen dieser am (…) 2023 gestorben sei. Einen Tag später
habe ihm (dem Beschwerdeführer) ein Mann auf einem Motorrad mit dem
Tod der Familie gedroht. Die Beschwerdeführerin und die Tochter hätten in
der Folge (…) Probleme bekommen. Er und die Beschwerdeführerin hätten
die Tochter nicht mehr zur Schule geschickt; sie seien zu Verwandten in
einen anderen Stadtteil geflohen, weil sie den Druck nicht mehr ausgehal-
ten hätten. Immer wieder seien vermummte Männer zur (…) gekommen.
Er (der Beschwerdeführer) habe sich in der Öffentlichkeit verkleidet, den
Arbeitsweg immer wieder gewechselt und nur noch an zwei Tagen in der
Woche gearbeitet. Im (…) 2023 hätten sie Anzeige bei der Polizei erstattet,
wobei man ihnen geraten habe, zu verschwinden. Daraufhin hätten sie sich
bei der «(…) sowie dem (…)» gemeldet. Als Schutzmassnahme habe die
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Polizei aber bloss regelmässig bei ihnen zu Hause patrouilliert. Da die kri-
minellen Organisationen – es handle sich hier um das sogenannte Parami-
litär, die «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» (AGC) – überall in Ko-
lumbien ihre Ableger hätten, sei ein Umzug in einen anderen Landesteil
nicht in Frage gekommen. Daher hätten er und die Beschwerdeführerin am
(…) 2023 geheiratet und Kolumbien zusammen mit ihrer Tochter am (…)
2023 per Flugzeug in Richtung (…) verlassen. Auf dem Luftweg seien sie
weiter nach Amsterdam und Zürich gelangt.
B.c Die Beschwerdeführerin 2 brachte ergänzend vor, sie sei in (…) aufge-
wachsen. Sie verfüge über einen Sekundarschulabschluss und habe im
(…) gearbeitet. Ihre Mutter und Geschwister würden nach wie vor in (…)
leben.
B.d Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Dokumente wird auf Zif-
fer I Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen.
C.
Mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 teilte das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu.
D.
Mit Verfügung vom 30. September 2025 – eröffnet am 1. Oktober 2025 –
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an.
E.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie be-
antragten, es sei die Verfügung des SEM vom 30. September 2025 aufzu-
heben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl in der
Schweiz zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerde lagen Vollmachten der Beschwerdeführenden, Fotos,
eine Rückmeldung der Klassenlehrperson vom 16. Oktober 2025 sowie ein
Empfehlungsschreiben einer Lehrperson vom 17. Oktober 2025 bei.
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F.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit,
die Beschwerdeführerin 3 leide an einer (…). Sie reichten einen Kurzaus-
trittsbericht der Kinderklinik (…) vom 21. November 2025, ein ärztliches
Rezept vom 22. November 2025 sowie ein ärztliches Zeugnis bei Sportdis-
pens vom 21. November 2025, alles betreffend die Beschwerdeführerin 3,
ein.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2025 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführenden auf, einen ausführlichen medizinischen
Bericht zu den Akten zu reichen.
H.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 reichten die Beschwerdeführenden meh-
rere medizinische Berichte ein (Kurzaustrittsbericht der Kinderklinik (…)
vom 22. Januar 2026, zwei ärztliche Zeugnisse vom 20. Januar 2026 sowie
eines vom 22. Januar 2026, Verordnung zur Physiotherapie vom 20. Ja-
nuar 2026, ärztliches Attest vom 22. Januar 2026), denen ein Spitalaufent-
halt der Beschwerdeführerin 3 vom 14. bis 22. Januar 2026 im (…) infolge
(…) am 15. Januar 2026 (…) zu entnehmen ist.
I.
Das SEM liess sich am 10. Februar 2026 zur Beschwerde und den weite-
ren Eingaben der Beschwerdeführenden vernehmen.
J.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 12. Februar 2026 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf einen Kostenvorschuss und ordnete den Beschwerdeführenden
den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei, unter
Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung. Gleichzeitig lud
sie die Beschwerdeführenden zur Replik ein.
K.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 replizierten die Beschwerdeführenden
unter Beilage eines Schreibens der «Asociación Nacional de Profesiones
de la Salue» vom 26. Januar 2026 (auf Spanisch inklusive deutscher Über-
setzung), eines Schreibens der Beschwerdeführenden sowie einer Sozial-
hilfebestätigung vom 16. Februar 2026.
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L.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2026 forderte die Instruktionsrichte-
rin die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzu-
reichen, der detaillierte Auskunft über die Verlaufskontrollen, die gegenwär-
tige ärztliche Behandlung der Tochter, insbesondere die erforderliche Me-
dikation und das weitere Prozedere enthalte.
M.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 wurde ein durch die Beschwerdeführenden
1 und 2 unterzeichnetes Schreiben sowie ein durch die Beschwerdeführe-
rin 3 unterzeichnetes Schreiben je auf den 3. Juni 2026 datiert, ein Kurz-
austrittsbericht der Kinderklinik des (…) vom 28. Januar 2026, Verlaufsbe-
richte der Kardiologie Sprechstunde des (…) vom 10. Februar 2026, vom
18. März 2026 und vom 28. April 2026, ein ärztliches Zeugnis bei Sportdis-
pens vom 13. April 2026 sowie eine Einladung zur (…) Verlaufskontrolle
vom 21. Mai 2026 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel so auch hier – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass die
Probleme der Beschwerdeführenden auf Handlungen krimineller Organi-
sationen zurückzuführen seien, womit diese Schwierigkeiten nicht auf ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv basieren würden. Eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung müsse immer wegen äusserer oder in-
nerer Merkmale erfolgen, die untrennbar mit der Person oder Persönlich-
keit des Opfers verbunden seien. Die dargelegten Verfolgungsmassnah-
men würden jedoch nicht auf ihre Identität und Persönlichkeit abzielen.
Zudem seien sowohl der vorgebrachte Mord am Vater der Beschwerdefüh-
rerin als auch die Drohungen von Drittpersonen und damit von nicht-staat-
lichen Akteuren ausgegangen. Diese Übergriffe seien im Sinne von
Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der heimatliche
Staat unfähig oder nicht willens sei, Schutz vor einer solchen Verfolgung
zu bieten. Gemäss ständiger Praxis würden die kolumbianischen Behör-
den grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig gelten. Des Weiteren sei
den Schilderungen zu entnehmen, dass sich der kolumbianische Staat im
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Fall der Beschwerdeführenden bereits als schutzwillig erwiesen habe. Ins-
besondere sei ihre Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis ge-
nommen und bearbeitet worden und die Polizei habe mehrmals täglich bei
den Beschwerdeführenden patrouilliert. Das Ausbleiben einer für die Be-
schwerdeführenden wahrnehmbaren Reaktion müsse nicht bedeuten,
dass ihr Anliegen nicht ernstgenommen worden sei oder im Anschluss
keine konkreten Schritte eingeleitet worden seien. Sollten die Beschwer-
deführenden sich dennoch unsicher fühlen, obliege es ihnen, durch er-
neute Anzeigen und Anfragen auf einem weitergehenden Schutz zu behar-
ren. Aus den Gegebenheiten könne daher nicht geschlossen werden, dass
die kolumbianischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig seien,
weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz ent-
falten würden und den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten.
Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal
jene einzig die geltend gemachte Biografie und die Vorbringen untermau-
ern würden, welche den Beschwerdeführenden nicht abgesprochen wür-
den.
4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass die Verfolgung der Beschwer-
deführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, näm-
lich jener Personen, die die Zusammenarbeit mit bewaffneten und kriminel-
len Organisationen verweigern würden, erfolge. Personen dieser Gruppe
würden in Kolumbien systematisch eingeschüchtert, bedroht und angegrif-
fen. Auch wenn die kolumbianischen Behörden theoretisch schutzwillig und
schutzfähig sein sollten, seien die gewährten Massnahmen weder wirksam
noch nachhaltig gewesen. Der staatliche Schutz müsse im Einzelfall konk-
ret und effektiv sein. Die Polizeipatrouille beschränke sich auf eine punktu-
elle Präsenz und biete der Familie keinen effektiven Schutz, wie die fortge-
setzten Drohungen und die anhaltende Angst, die letztlich zur Flucht ge-
führt hätten, belegen würden. Verschiedene internationale Berichte würden
zudem dokumentieren, dass kolumbianischen Behörden Bedrohungen
durch kriminelle Organisationen häufig nicht effektiv verfolgen könnten.
Opfer würden zwar formelle Unterstützung erhalten, blieben aber faktisch
ungeschützt. Dies sei auch hier der Fall. Die Anzeige habe nicht zu einer
nachhaltigen Entschärfung der Lage, sondern zu einer Erhöhung des Risi-
kos für die Familie geführt. Nach der Anzeige hätten sich die Drohungen
wiederholt, was zeige, dass sie nicht nur wirkungslos, sondern kontrapro-
duktiv gewesen seien. Die Familie erfülle die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft, da sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer spezifischen
sozialen Gruppe verfolgt werde und der kolumbianische Staat ihnen keinen
wirksamen Schutz bieten könne.
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4.3 Die Vernehmlassung vom 10. Februar 2026 sowie die Replik vom
26. Februar 2026 enthalten ausschliesslich den Wegweisungsvollzug be-
treffende Ausführungen, weshalb darauf in den nachfolgenden E. 8 ff. ein-
gegangen wird.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden von einer kri-
minellen Organisation verfolgt, nachdem sie die Zusammenarbeit in Dro-
gengeschäften verweigert hätten. Diese Verfolgung sei flüchtlingsrechtlich
relevant, weil sie (die Beschwerdeführenden) sich durch ihr ablehnendes
Verhalten einer sozialen Gruppe, bestehend aus Menschen, die sich zur
Zusammenarbeit mit kriminellen Organisationen weigern würden, zugehö-
rig gemacht hätten.
5.2
5.2.1 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, auch wenn sie – wie
hier vorgebracht – durch nichtstaatliche Akteure erfolgt, setzt voraus, dass
ihr eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelisteten Motive – im
Fokus steht vorliegend die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe – zugrunde liegt. Gemäss geltender Praxis ist für die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend, ob die Verfolgung wegen äusse-
rer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die
untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind
(u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volks-
gruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken,
politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer we-
gen des Seins, nicht wegen des Tuns (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1
sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.18 und 14.19).
5.2.2 Im Länderkontext Kolumbien ist festzuhalten, dass sich Verfolgungs-
handlungen durch paramilitärische Organisationen – zu denen auch die
«Autodefensas Gaitanistas de Colombia» (AGC) gehört – regelmässig in
gemeinrechtlichen Delikten erschöpfen. Demnach treffen die meisten be-
waffneten Gruppen die Unterscheidung zwischen Verbündeten und Fein-
den nicht mehr danach, ob ihnen eine Person oder Personengruppe ideo-
logisch nahesteht, sondern vielmehr danach, ob diese zu einem bestimm-
ten Zeitpunkt mit ihren militärischen oder wirtschaftlichen Interessen im
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betreffenden Gebiet übereinstimmt (vgl. Urteil des BVGer D-2760/2022
vom 16. März 2023 E. 6.4 m.w.H.).
5.2.3 Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführenden stellt das
Gericht – wie bereits die Vorinstanz – fest, dass die vorgebrachten Drohun-
gen sowie der Anschlag auf den Vater der Beschwerdeführerin 1 durch die
verweigerte Zusammenarbeit und die Nichtbereitstellung der (…) als Dro-
genumschlagplatz ausgelöst waren, mithin von drohenden wirtschaftlichen
Nachteilen für die AGC motiviert war. Sie richteten sich daher gegen das
Verhalten der Beschwerdeführenden und nicht gegen ihre Person. Der
Umstand, dass sie die Zusammenarbeit mit der AGC verweigerten, führt
denn auch nicht dazu, dass sie einer sozialen Gruppierung im Sinne von
Art. 2 AsylG angehören. Es wäre tautologisch diese Gruppe allein durch
die drohende Verfolgung zu definieren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
3. Aufl. 2021, S. 205).
5.2.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass den erlittenen Nachteilen kein
in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genanntes Motiv zugrunde liegt. Eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ist bereits aus diesem Grund nicht
gegeben.
5.3
5.3.1 Unbesehen des fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs ist
ferner festzuhalten, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte – wie
sie die Beschwerdeführenden geltend machen – aufgrund des Grundsat-
zes der Subsidiarität nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die be-
troffenen Personen in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung finden können. Der Schutz gilt als hinreichend,
wenn die betroffenen Personen effektiven Zugang zu einer funktionieren-
den und effizienten Schutzinfrastruktur haben und ihnen die Inanspruch-
nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar
ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist al-
lerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfris-
tigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten
Personen zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit
aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht – ohne die prekäre Sicherheits-
lage in verschiedenen Gegenden Kolumbiens zu verkennen – in seiner
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ständigen Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutz-
willen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl.
die Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025
E. 7.3.2, E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2, je m.w.H.). Es besteht
vorliegend keine Veranlassung von dieser konstanten Rechtsprechung ab-
zuweichen, zumal die Beschwerdeführenden durch ihre Aussagen und die
eingereichten Beweismittel bestätigen, dass sich diverse Stellen ihrer An-
liegen annahmen, sie anhörten und auch Massnahmen einleiteten. Dabei
ist erneut festzuhalten, dass es keinem Staat gelingen kann, die absolute
Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu ga-
rantieren und Angehörige von Widerstandsbewegungen oder kriminellen
Banden festzunehmen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; vgl. Urteil des BVGer
D-435/2024 vom 26. September 2025 E. 5.3.2)
5.3.3 Aus dem beschriebenen Verhalten der heimatlichen Behörden kann
deshalb – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht auf eine Verwei-
gerung der Schutzgewährung geschlossen werden.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre
Asylgesuche abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 teilten die Beschwerdeführen-
den dem Gericht mit, bei der Beschwerdeführerin 3 sei neu eine (…) diag-
nostiziert worden, wobei davon auszugehen sei, dass der momentane
Stress der Familie im Asylverfahren sich negativ auf die Genesung der
Tochter auswirke und eine Rückführung in das Heimatland nicht zumutbar
sei. Ausserdem müsse die Möglichkeit einer Behandlung im Heimatland
abgeklärt werden und es seien weitere ärztliche Schritte nötig. Die Be-
schwerdeführenden reichten auf Aufforderung des Gerichts am 23. Januar
2026 ärztliche Berichte ein (vgl. Sachverhalt Bst. G).
8.2 In der Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, die benötige medizi-
nische Versorgungsmöglichkeiten seien in Kolumbien grundsätzlich gege-
ben. (…), verfüge über zwei Spitäler («(…)» und die «(…) mit Abteilungen
für (…), die auch Kinder behandeln würden. Die benötigten Medikamente
seien alle in diversen Apotheken in (…) vorhanden, beispielsweise in der
Apotheke «(…)». Dank der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in
(…) sei bei einer Rückkehr nach Kolumbien keine lebensbedrohliche Lage
für die Beschwerdeführerin 3 ersichtlich. Die Wegweisung bleibe folglich
auch angesichts der neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
zumutbar. Die Beschwerdeführerin 3 habe sodann zusätzlich die Möglich-
keit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehr-
hilfe zu beantragen. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Begleitung der
weggewiesenen Person durch medizinisches Fachpersonal und der Ab-
gabe dringend benötigter Medikamente. Ausserdem treffe das SEM – im
Falle einer Rückführung von weggewiesenen Asylsuchenden mit dringend
behandlungsbedürftigen Erkrankungen, welche keinen Unterbruch der
Therapie erlaubten – in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und al-
lenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migra-
tion (IOM) / den heimatlichen Behörden / der Schweizer Botschaft im Hei-
mat-/ Herkunftsstaat Vorkehrungen, damit eine Weiterführung der benötig-
ten Behandlung gewährleistet sei.
8.3 Dem wird in der Replik entgegnet, die Vorinstanz reduziere die Proble-
matik auf die abstrakte Existenz zweier Spitäler in (…) sowie die Verfüg-
barkeit von Medikamenten. Nach der Rechtsprechung des EGMR genüge
es nicht, auf das abstrakte Vorhandensein medizinischer Einrichtungen zu
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verweisen. Die minderjährige Tochter leide an einer hochgradigen (…) und
sei im Januar 2026 operiert worden. Sie befinde sich damit in der unmittel-
baren postoperativen Phase, welche kardiologisch als besonders vulnera-
bel gelte. Es bestehe gemäss den ärztlichen Berichten eine Indikation zu
sehr regelmässigen Verlaufskontrollen; ein Unterbruch der medikamentö-
sen Therapie könne in dieser Phase zu einer raschen Dekompensation,
schweren Rhythmusstörungen oder einer akuten Herzinsuffizienz führen.
Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob in (…) eine spezialisierte (…) auf
dem erforderlichen Versorgungsniveau vorhanden sei, postoperative Kon-
trollen nach (…) bei Kindern regelmässig und fachgerecht durchgeführt
würden, ob bei allfälligen Komplikationen eine sofortige notfallmässige In-
tervention gewährleistet sei, ob die konkret verordneten Medikamente dau-
erhaft, lückenlos und finanziell zugänglich seien, wie sich die Krankenver-
sicherungssituation der Familie konkret gestalte und mit welchen Wartezei-
ten im Bereich der spezialisierten (…) zu rechnen wäre. Es fehle damit an
einer umfassenden, individualisierten Prüfung der effektiven Behandlungs-
zugänglichkeit. Die blosse Feststellung der Reisefähigkeit und der Hinweis
auf Rückkehrhilfe vermöge diese strukturellen Risiken nicht zu entkräften.
Ohnehin habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass es sich um ein
minderjähriges Kind handle. Es fehle jede Auseinandersetzung damit, wel-
che konkreten Auswirkungen eine Rückkehr auf ein frisch (…), (…) vorbe-
lastetes Kind hätte und ob unter diesen Umständen eine reale Gefährdung
seiner gesundheitlichen und psychosozialen Entwicklung bestehe.
9.
9.1
9.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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9.1.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden
Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist pra-
xisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler das Urteil
des BVGer E-5012/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4.2 m.w.H.).
9.2.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben beide eine gute Ausbildung
und verfügen über vielfältige Berufserfahrung. Zudem befanden sie sich in
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Kolumbien in einer stabilen finanziellen Situation und verfügen über ein fa-
miliäres Netzwerk. Anstelle von Wiederholungen ist in diesem Zusammen-
hang auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen (vgl. Abschnitt III Ziff. 2). Es ist davon auszugehen, dass
ihre Verwandten ihnen zumindest in einer Anfangsphase in persönlicher
und finanzieller Hinsicht bis zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
zur Seite stehen werden. Betreffend die im Schreiben vom 3. Juni 2026
dargelegten Integrationsbemühungen ist anzumerken, dass der Grad der
Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen grundsätzlich kein
Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; vgl.
zuletzt etwa Urteil des BVGer E-2287/2026 vom 27. Mai 2026 E. 9.3.5),
weshalb sie aus diesen Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten ver-
mögen. Auch mit Blick auf das Kindeswohl der heute (…) Beschwerdefüh-
rerin 3 ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten, zumal die
Jugendliche sich erst seit rund drei Jahren in der Schweiz aufhält. Damit
hat sie den grösseren Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und
ist noch in einem mehrheitlich von den Eltern geprägten Alter. Da sie in der
Schweiz die Schule besucht, ist zwar davon auszugehen, dass sie kollegi-
ale und freundschaftliche Beziehungen zu anderen Kindern pflegt, eine ei-
nem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Verwurzelung in der
Schweiz ist indessen nicht anzunehmen. Bei einer Rückkehr im Familien-
verband wird sie nicht aus ihren wichtigsten Beziehungen herausgerissen
und sich aufgrund ihres Alters im Heimatland reintegrieren können.
9.2.4 In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss konstanter
Praxis nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus
medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50
E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2; vgl. zuletzt etwa
Urteil des BVGer E-2287/2026 vom 27. Mai 2026 E. 9.3.4). Aus den am
23. Januar 2026 zu den Akten gereichten Arztberichten geht hervor, dass
bei der Beschwerdeführerin 3 ein «(…)» diagnostiziert wurde, weshalb sie
vom (…) im (…) hospitalisiert war. Am (…) wurde sie operiert, wobei eine
«(…)» vorgenommen wurde. Es bestehe eine aktuelle Indikation zu regel-
mässigen Verlaufskontrollen (initial wöchentlich, im Verlauf streckbar auf
circa 6 Wochen, 3 Monate, 6 Monate, abhängig von Verlauf und sportlicher
Aktivität). Eine Unterbrechung dieser Kontrollen und/oder der daraus resul-
tierenden Behandlung mit (…) (…) Medikamenten könne im Zweifelsfall zu
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schweren Komplikationen führen (z.B. (…) etc.). Obschon eine Nachbe-
treuung durch das ursprünglich behandelnde Team als medizinisch best-
mögliche Option angesehen werde, sei die Nachsorge auch an anderen
(…) Zentren möglich. Zu beachten sei, dass ein seltener (…) mit massiver
Ausprägung vorliege, welcher der nötigen Expertise in Therapie und Nach-
sorge bedürfe. Inwiefern diese anderorts gewährleistet wäre, müsse indivi-
duell evaluiert werden. Eine Reisefähigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt ge-
geben (vgl. zum Ganzen: Ärztliches Attest des (…) vom 22. Januar 2026).
Dem neusten aktenkundigen postoperativen Verlaufsbericht vom 28. April
2026 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 3 in einem guten
Allgemeinzustand befinde. Sie sei noch eingeschränkt im Rahmen des
Schulsports, ansonsten habe sie sich gut von der grossen Operation erholt
und sei im Alltag beschwerdefrei. Die aktuelle Medikation (…), erfolge prob-
lemlos und könne in zwei Tagen beendet werden. Das (…) habe sich im
Vergleich zu den Vorbefunden vom Oktober letzten Jahres vollständig nor-
malisiert. Hinweise auf (…) bestünden nicht. In der (…) sei eine normale
(…) zu sehen. Der (…) sei nur noch gering vergrössert im Vergleich zur
Gegenseite, der (…) liege im oberen Normbereich. Nach (…) sei der (…)
ungehindert mit (…). Das weitere Prozedere sehe eine Verlaufskontrolle in
drei Monaten vor, (…) und Transitionssprechstunde.
Das Gericht verkennt die Schwere des Geburtsgebrechens der Beschwer-
deführerin 3 und des im (…) erfolgten chirurgischen (…)eingriffs nicht. Den
zu den Akten gereichten Arztberichten ist jedoch ein positiver postoperati-
ver Genesungsverlauf und eine erhebliche Verbesserung und Stabilisie-
rung ihres Gesundheitszustandes zu entnehmen. Gemäss dem jüngsten
Verlaufsbericht vom 28. April 2026 ist die Beschwerdeführerin 3 zudem seit
15. April 2026 auf keine Medikation mehr angewiesen. Mangels gegentei-
liger Anhaltspunkte in den Akten ist ferner weiterhin davon auszugehen,
dass sie – wie bereits am 22. Januar 2026 ärztlich attestiert – reisefähig ist
sowie eine Nachsorge auch andernorts erfolgen kann. Unter diesen Um-
ständen kann auf das Einholen weiterer Arztberichte im Rahmen antizipier-
ter Beweiswürdigung verzichtet werden. Für die von den Beschwerdefüh-
renden geäusserten Befürchtungen, wonach künftig weitere chirurgische
Eingriffe erforderlich sein könnten, ergeben sich aus den Akten zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte. Kolumbien verfügt sodann
– insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften – über eine ver-
gleichsweise gute Gesundheitsversorgung (vgl. Urteile des BVGer
E-3086/2025 vom 12. September 2025 E. 6.3.4 m.w.H.). Die von der Be-
schwerdeführerin 3 benötigten Versorgungsmöglichkeiten sind – wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte – verfügbar, weshalb die kardiologische
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Nachsorge und Kontrollen auch in (…) erfolgen können. Zudem ist auch
der Zugang zu allfällig benötigten Medikamenten gesichert. Hinsichtlich der
Finanzierbarkeit von medizinischen Behandlungen ist festzuhalten, dass
Kolumbien über ein ausgebautes Krankenversicherungssystem (Sistema
General de Seguridad Social en Salud [SGSSS]) verfügt, wobei mindes-
tens ein Anspruch auf die Grundversorgung und volle Deckung bei schwe-
ren Erkrankungen besteht (vgl. Pacific Prime. Health Insurance in Colom-
bia, <https://www.pacificprime.com/country/americas/colombia-health-in-
surance/>, abgerufen am 9. Juli 2026; vgl. UK Home Office, Country Infor-
mation Note: internal relocation, Colombia, März 2026, S. 36 ff. <https://as-
sets.publishing.service.gov.uk/media/676ea49c94d6140e8459dc68/LKA+
CIN+Healthcare+and+medical+tr-eatment.pdf>, abgerufen am 9. Juli
2026). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführenden in einer stabilen
finanziellen Situation befanden (vgl. SEM-act. (…) F23; (…) F23) und sie
sowohl in Kolumbien als auch in der Schweiz über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügen (vgl. SEM-act. (…) F26 ff.), welches sie zumindest vo-
rübergehend auch in medizinischen Anliegen finanziell und organisatorisch
unterstützen kann. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass
eine Rückkehr nach Kolumbien zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 3
führen würde. Dem steht auch das eingereichte allgemeine Schreiben der
«(…)» vom (…) nicht entgegen, zumal die Beschwerdeführenden daraus
nichts für ihren konkreten Fall abzuleiten vermögen.
Ausserdem sind auch die geltend gemachten (…) Beschwerden der Be-
schwerdeführerin 2 und 3 – wie die Vorinstanz bereits erwogen hat – dank
des tragfähigen Gesundheitssystems (vgl. Urteil D-435/2024 E. 9.3.4) in
Kolumbien behandelbar, so steht es ihnen offen, in ihrer Heimat nötigen-
falls eine entsprechende Behandlung in Anspruch zu nehmen.
Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass dem
Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden im Rahmen der Vollzugs-
modalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen ist und
nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen
sind (Art. 93 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-2674/2025 vom 22. Mai 2026
E. 9.3.6 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich auch
aus gesundheitlicher Sicht insgesamt als zumutbar.
9.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins-
gesamt als zumutbar.
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9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die beim SEM ihre
Reisepässe abgaben (vgl. SEM ID-Nr. 001/4, 002/5, 003/3), sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls
zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung
vom12. Februar 2026 gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessu-
alen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden
MLaw Marek Wieuszewski als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Es
ist ihm folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Da der Rechtsvertreter
keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung
von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. dazu Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amt-
liche Honorar vorliegend pauschal auf Fr. 1’000.– (inklusive Auslagen) fest-
zulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Marek Wierusewski, wird zulasten
der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti
Versand:
Seite 18
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
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