BVGer D-8544/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die iranische Beschwerdeführerin stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, sie sei wegen regimekritischer Aktivitäten sowie danach während längerer Zeit von mutmasslichen Angehörigen des iranischen Geheimdienstes festgenommen, misshandelt und wiederholt sexualisierter Gewalt ausgesetzt worden. Das SEM wies das Asylgesuch ab, verneinte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte sie die Aufhebung der Verfügung, Asyl beziehungsweise eventualiter eine vorläufige Aufnahme oder die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich die Lage im Iran seit Ende 2025 infolge landesweiter Proteste, massiver staatlicher Repression, grosser Vertreibungsbewegungen sowie zusätzlicher militärischer Eskalationen erheblich und in derzeit kaum absehbarer Weise verändert habe. Vor diesem Hintergrund sei unklar, welche Auswirkungen diese Entwicklungen auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs iranischer Staatsangehöriger hätten. Zwar verfüge das Gericht über volle Kognition in der Sachverhaltsprüfung, doch sei es nicht seine Aufgabe, anstelle des SEM grundlegende neue Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die vollständige Feststellung des nunmehr rechtserheblich veränderten Sachverhalts und die materielle Neubeurteilung seien deshalb Sache der Vorinstanz.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der SEM-Verfügung verlangt wurde. Die Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8544/2025
Urteil vom 8. Juli 2026
Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Noemi Burri, Rechtsschutz für
Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (…).
D-8544/2025
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volks-
zugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reichte am 11. November
2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM befragte sie am 23. Ja-
nuar 2025 summarisch und hörte sie am 6. Februar 2025 vertieft zu ihren
Asylgründen an.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin vor,
sie stamme aus einer regimekritischen Familie. Während des Studiums
habe sie in der Stadt B._______ mit Kommilitonen über kritische Themen
diskutiert, mit Freunden die Gruppe «(…)» gegründet, und sie hätten Flug-
blätter gedruckt und nachts Slogans auf Wände geschrieben.
Am 5. Oktober 2022 sei sie bei einer solchen Aktion von Männern, vermut-
lich Angehörigen des Etelaat (umgangssprachlich für den iranischen In-
landsgeheimdienst), festgenommen, geschlagen und vergewaltigt worden.
Dabei hätte sie ihre Kollegen verraten sollen. Sie habe ein «Geständnis»
unterschreiben und sich verpflichten müssen, diesen Männern einmal mo-
natlich «zu Diensten zu stehen», worauf man sie habe laufen lassen. Für
nahezu zwei Jahre sei sie von den Unbekannten telefonisch kontaktiert,
mit dem Auto abgeholt und sodann an einem unbekannten Ort vergewaltigt
worden. Am 10. August 2024 habe sie den Iran mithilfe eines Schleppers
illegal verlassen und sei in die Schweiz gereist. Sie sei psychisch stark be-
lastet und befinde sich in Behandlung.
C.
Am 13. Februar 2025 teilte das SEM ihr Verfahren zur weiteren Behand-
lung dem erweiterten Verfahren zu.
D.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 (eröffnet am 10. Oktober 2025) lehnte
das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 6. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei als Flüchtling Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
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rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen, subsubeventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin.
Als Beweismittel reichte sie einen Arztbericht, Bilder ihrer exilpolitischen
Aktivitäten, mehrere Videos sowie ein Referenzschreiben eines Vereins zu
den Akten.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2025 hiess die Instruktions-
richterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung gut, setzte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin ein und forderte die Be-
schwerdeführerin auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
Diese wurde fristgerecht nachgereicht.
G.
Am 18. Dezember 2025 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, eine
Vernehmlassung einzureichen. In der Folge beantragte das SEM mehrere
Fristerstreckungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Ver-
fügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger
Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen als nicht glaubhaft gemacht.
Sowohl die Aussagen betreffend das regimekritische Engagement der Be-
schwerdeführerin und die Aktionen ihrer Protestgruppe als auch die Vor-
bringen betreffend die Mitnahme und die folgenden sexuellen Übergriffe
durch Mitglieder der iranischen Behörden seien durchwegs unsubstanzi-
iert, stereotyp und wenig detailliert ausgefallen. Den Vollzug der Wegwei-
sung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, ihre in der Anhörung gemachten Aussagen seien falsch gewürdigt
und ihr psychischer Zustand sowie die weiteren Umstände seien sowohl
im Zusammenhang mit der Anhörung als auch bei der Gesamtwürdigung
ihrer Aussagen nicht genügend berücksichtigt worden. Zudem hätte die Vo-
rinstanz die Asylrelevanz ihrer Vorbringen prüfen müssen. Schliesslich ver-
wies die Beschwerdeführerin auf ihre exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz.
5.
Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die
am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen
massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund
rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich
dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Tehe-
ran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonst-
rationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbe-
dingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Repub-
lik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden rea-
gierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die
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zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zu-
folge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhe-
punkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Ge-
walt, Misshandlungen sowie Folter ausgesetzt und es wurden Geständ-
nisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu
3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Te-
heran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche
Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026
entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand
zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Ver-
fügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme
mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die
Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue
Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen
Iranern, 25. Januar 2026).
Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Israels
und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste reli-
giöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktionsträger
des iranischen Regimes getötet wurden. Der Iran reagierte mit Angriffen
auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Ver-
einigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staa-
ten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrich-
tungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wur-
den angegriffen. Gleichzeitig dürfte infolge der Kampfhandlungen die Zahl
der vorübergehend Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein. Ob die Ver-
handlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefriste-
ten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen
werden, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und
im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insbe-
sondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht
absehbar (vgl. etwa ASLI AYDINTAŞBAŞ/JEFFREY FELTMAN ET AL./BROOKINGS
INSTITUTION, Is Iran on the brink of change?, 15. Januar 2026; INTERNA-
TIONAL CRISIS GROUP, Iran in Crisis: Time for a Change from Within,
13. Januar 2026; ALEX VATANKA/MIDDLE EAST INSTITUTE, After Khamenei:
Iran enters its most uncertain transition since 1979, 2. März 2026). Welche
Auswirkungen sich aus den genannten Entwicklungen im Iran auf die Be-
urteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der
Schweiz – wie auch weiteren Ländern – ergeben, ist derzeit unklar.
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6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz
zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in
Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den
erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfah-
ren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich
fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das
Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur er-
gänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus die-
sen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver-
haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung des rechtserheblichen
Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile
des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom
4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden,
wann sich die Situation im Iran inskünftig so weit stabilisiert hat, dass eine
Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden
Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hinter-
grund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen
Verhältnisse vorgenommen werden kann.
6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung
des SEM vom 9. Oktober 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die
Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststel-
lung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sach-
lage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften. Dies wird vielmehr Gegenstand des wiederaufzu-
nehmenden materiellen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu
befassen haben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine
Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Beschwerdeeingabe
eine Kostennote vom 6. November 2025 ein, in welcher sie einen Aufwand
von 29,5 Stunden à Fr. 180.– sowie pauschale Spesen-Auslagen in Höhe
von Fr. 50.– geltend macht (zuzüglich Mehrwertsteuer insgesamt
Fr. 5'827.28). Der Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift wird
mit 25 Arbeitsstunden ausgewiesen. Dies erscheint im Verhältnis zu ver-
gleichbar gelagerten Fällen überhöht, weshalb die Parteientschädigung
unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) pauschal auf Fr. 4'000.– (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
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