BVGer D-8955/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die georgische Beschwerdeführerin ersuchte 2023 in der Schweiz um Asyl und berief sich auf langjährige häusliche Gewalt durch ihren Ex-Partner sowie später zusätzlich auf Menschenhandel und erzwungene Prostitution in I._______. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Sache nach einem ersten negativen SEM-Entscheid bereits einmal zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückgewiesen; mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft und ordnete Wegweisung und Wegweisungsvollzug an. Streitgegenstand vor Bundesverwaltungsgericht waren die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme.
Erwägungen
Das Gericht hielt fest, Georgien gelte als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG; die Beschwerdeführerin habe die Vermutung staatlichen Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung nicht umstossen können. Die geltend gemachte frühere häusliche Gewalt und die erlebte Zwangsprostitution lägen zeitlich deutlich vor der Ausreise Ende 2022, und Asyl diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung. Nach Auffassung des Gerichts zeigten die Akten, dass die georgischen Behörden der Beschwerdeführerin bereits Schutz und Unterstützung gewährt hatten und ihr auch künftig staatlicher Schutz sowie medizinische und soziale Hilfe offenstehen würden. Zwingende Gründe im Sinne der flüchtlingsrechtlichen Ausnahme bei schwerer Vorverfolgung verneinte das Gericht ebenfalls. Wegen einer inzwischen rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB entfielen jedoch die vom SEM verfügten Anordnungen zur Wegweisung und zu deren Vollzug.
Entscheid
Die Beschwerde wurde hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl abgewiesen. Die Dispositivziffern des SEM betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug wurden wegen der rechtskräftigen strafrechtlichen Landesverweisung aufgehoben; eine Prüfung der vorläufigen Aufnahme erfolgte nicht.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8955/2025
Urteil vom 21. September 2026
Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Anne-Lea Berger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025 / N (…).
D-8955/2025
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 3. April 2023 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Nach der Personalienaufnahme (PA) am 6. April 2023 hörte das SEM die
Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 zu ihren Asylgründen an. Sie brachte
zu ihren persönlichen Umständen vor, sie sei im Dorf B._______ geboren
und im Alter von acht Jahren mit ihrer Mutter nach C._______ gegangen.
Als ihre Mutter sie kurz danach verlassen habe, habe ihr Onkel sie in ein
Internat nach D._______ gebracht, wobei sie nach einem Semester zu ih-
rer Taufpatin nach B._______ zurückgegangen sei. Ihr Vater sei damals im
Gefängnis gewesen. Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse und da-
nach die Berufsschule zur (…) besucht. Zur Begründung ihres Asylgesuchs
brachte sie im Wesentlichen vor, ein Opfer häuslicher Gewalt zu sein. Mit
achtzehn Jahren habe sie E._______ kennengelernt und mit diesem bis
2016 zusammengelebt. Offiziell geheiratet hätten sie nicht. Als sie schwan-
ger geworden sei, habe E._______ angefangen, sie zu schlagen, und sie
sei in ein Frauenhaus geflüchtet. Nach der Geburt des Kindes im Jahr (…)
habe E._______ sie überredet, zu ihm zurückzukommen. (…) und (…)
habe sie zwei weitere Kinder zur Welt gebracht. Sie hätten von Sozialhilfe
gelebt. E._______ habe sie weiter misshandelt und als schlechte Mutter
bezeichnet. 2016 habe sie sich nach heftigen Schlägen von E._______ ge-
trennt und die Polizei aufgesucht, worauf gegen E._______ ein Kontakt-
und Rayonverbot verfügt worden sei. Dieses sei aber zeitlich begrenzt ge-
wesen, weshalb sie mit den Kindern zu ihrem Onkel gegangen sei. Es sei
ihr schlecht gegangen und sie habe Psychopharmaka genommen. Des-
halb habe sie die Kinder im (…) 2016 in eine staatliche Einrichtung ge-
bracht. Mit einem anderen Mann habe sie ein weiteres Kind, welches im
Jahr (…) zur Welt gekommen sei. Sie habe sich auch von diesem Mann
getrennt. Seit der Trennung von E._______ im Jahr 2016 habe sie an ver-
schiedenen Orten in Georgien gelebt. E._______ habe sie wiederholt an-
gerufen und Ende November 2022 habe sie ihn auf der Strasse wiederge-
sehen. Er habe versucht, sie in sein Auto zu zerren, aber Zeugen hätten
die Polizei alarmiert und er sei mitgenommen worden. Die Polizei habe ihr
gesagt, dass sie bei Bedarf für eine Befragung kontaktiert würde. Als dies
nicht geschehen sei, und nachdem sie vermute, dass E._______ mit der
Polizei heimlich als Informant im Drogenbereich zusammenarbeite, seit er
in jungen Jahren einmal im Gefängnis gewesen sei, habe sie sich aus
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Angst vor ihm zur Ausreise entschlossen. Am (…). Dezember 2022 sei sie
über F._______ nach G._______ geflogen, und am 30. März 2023
schliesslich in die Schweiz gelangt. Um die drei älteren Kinder kümmere
sich der georgische Staat; sie seien in einer guten Pflegefamilie unterge-
bracht. Auf das jüngste Kind passe eine Frau auf. E._______ habe nach
ihrer Ausreise bei den Kindern nach ihr gefragt und sie wolle wegen ihm
nicht nach Georgien zurück.
C.
Am 22. Mai 2023 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Ver-
fahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwerde-
führerin dem Kanton H._______ zu.
D.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte das SEM fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug derselben an.
E.
E.a Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 30. Januar 2024 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte neu geltend, sie sei
ein Opfer von Menschenhandel, worüber sie bisher aus Scham nicht habe
sprechen können. Sie sei von E._______ in I._______ geschickt worden
und habe sich dort prostituieren müssen. Sie legte die Kopie einer (…)be-
stätigung der J._______ in K._______ vom 29. Januar 2024 bei und er-
suchte um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung.
E.b Mit Urteil D-652/2024 vom 5. Februar 2024 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut. Es hob die Verfügung des SEM vom
22. Januar 2024 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
F.
Am 18. November 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin als poten-
zielles Opfer von Menschenhandel (Anhörung MH) an. Sie brachte im We-
sentlichen vor, als sie noch jung – (…)-jährig – gewesen sei, habe
E._______ sie in I._______ geschickt, um Geld für die Kinder zu verdienen.
Es habe geheissen, sie solle dort Wohnungen aufräumen, und sie sei zu
einer aus Georgien stammenden Bekannten nach L._______ gereist.
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Diese habe ihr dann erklärt, dass es um Prostitution gehe. Wenn Kunden
angerufen hätten, habe sie in ein Hotel gehen müssen. Von den Einnah-
men habe sie selbst kaum etwas gesehen, die besagte Frau habe jeweils
Geld direkt zu ihr nachhause nach Georgien geschickt. Einmal sei sie vom
Ehemann der besagten Frau vergewaltigt worden. Nach drei Monaten –
nach Ablauf des Visums – sei sie nach Hause gegangen, dann aber wieder
in I._______ zurück; insgesamt habe sie dort 18 Monate verbracht und sei
dann wegen Überschreitens des Visums ausgeschafft worden. Sie habe
sowohl mit der besagten Frau in L._______ und deren Ehemann als auch
mit E._______ keinen Kontakt mehr.
Das SEM informierte die Beschwerdeführerin am Schluss der Befragung,
dass ihre Aussagen Anhaltspunkte enthalten würden, wonach sie in
I._______ Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel
geworden sein könnte. Es sei nicht zuständig, eine Strafanzeige in Bezug
auf diesen Sachverhalt zu behandeln, aber verpflichtet, Offizialdelikte den
Strafverfolgungsbehörden zu melden. Diese Datenübermittlung komme
nicht der Einreichung einer Strafanzeige gleich. Nachdem die Beschwer-
deführerin gleichentags die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den zu-
ständigen Strafbehörden bekundete, verzichtete das SEM auf die Einräu-
mung einer Erholungs- und Bedenkzeit im Sinne von Art. 13 des für die
Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getretenen Übereinkommens vom
16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543).
G.
Am 1. Juli 2025 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine ergän-
zende Anhörung zu ihren Asylgründen durch. Sie gab im Wesentlichen an,
sie sei seit langem drogenabhängig. In Georgien stehe sie in telefonischem
Kontakt mit ihrem Vater und ihren Kindern. Die Kinder lebten in Pflegefa-
milien in D._______. E._______ lebe auch in D._______. Sie sei von ihm
2013 oder 2014 in I._______ geschickt worden. Sie schulde der Frau in
I._______ nichts mehr und habe keinen Kontakt zu ihr und ihrem Ehe-
mann. Von Ende 2019 bis Februar 2020 sei sie noch einmal von sich aus
in I._______ gewesen. Nachdem sie sich 2016 von E._______ getrennt
und die Kinder in eine staatliche Einrichtung gebracht habe, habe sie in
Georgien von der Prostitution gelebt. Sie habe nicht gewusst, was sie sonst
hätte machen sollen. Sie habe an verschiedenen Orten gearbeitet:
D._______, M._______, C._______, N._______. Sie habe Georgien im
Jahr 2022 verlassen, weil sie ihre Situation physisch nicht mehr ertragen
habe und müde gewesen sei. Sie habe sich aus Scham kaum noch getraut,
nach draussen zu gehen. Georgien sei ein kleines Land und sie habe sich
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davor gefürchtet, auf der Strasse von jemandem, beispielsweise einem
Kunden, erkannt und beleidigt zu werden. Ihre Kinder würden ihr leidtun.
Sie wolle nicht, dass E._______ diese zu sich nehme. Er sei diesbezüglich
vor Gericht gegangen, aber es sei beschlossen worden, dass die Kinder in
den Pflegefamilien bleiben würden, bis sie volljährig seien. Für sich selbst
sehe sie in Georgien keine Zukunft.
Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Be-
fragungsprotokolle (vgl. SEM-Akten […]-4 [PA], 11 [1. Anhörung], 42 [An-
hörung MH] und 60 [ergänzende Anhörung]) sowie hinsichtlich der einge-
reichten Beweismittel auf die Auflistung in der Verfügung des SEM vom
21. Oktober 2025 (vgl. dort S. 3 f. I/Ziff. 5) verwiesen.
H.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
I.
Mit Eingabe vom 20. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch
die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Es wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des
Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventu-
aliter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachver-
haltsabklärung ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen bei: angefochtene Verfügung, Vollmacht und Hono-
rarnote der Rechtsvertretung, Bedürftigkeitsnachweis vom 17. November
2025, von der Sozialarbeiterin am 17. November 2025 erstellte Auflistung
der Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin von Mai 2023 bis November
2025, Bericht der Psychologin vom 18. November 2025.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. November 2025 den Ein-
gang der Beschwerde.
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K.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin wei-
tere Beweismittel zu den Akten: Bericht der J._______ vom 23. Dezember
2025, Austrittsberichte der O._______ vom 11. März 2024, 28. März 2024,
29. Mai 2024, 26. September 2025, 7. November 2025 und 15. November
2025 (stationäre Behandlungen infolge […] vom […]. bis […]. September
2023, […]. Februar 2024 bis […]. März 2024, […]. bis […]. März 2024,
[…]. bis […]. Mai 2024, […]. bis […]. September 2025 und […]. bis […]. Ok-
tober 2025; Diagnosen bei letztem Klinikaufenthalt: […], psychische und
Verhaltensstörungen durch […]).
L.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2026 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und
ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als unent-
geltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung zur Beschwerde bis zum 4. Februar 2026 ein, verbunden mit
dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde.
Das SEM liess sich innert Frist nicht vernehmen.
M.
Mit Eingabe vom 28. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin einen er-
gänzenden Bericht der J._______ vom 31. März 2026 ein.
N.
Mit Eingabe vom 3. August 2026 liess die kantonale Migrationsbehörde
dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines rechtskräftigen Strafur-
teils zukommen. Demnach wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des
(…) vom (…) 2026 wegen (…) und (…) unter anderem zu einer Freiheits-
strafe von (…) Monaten verurteilt, und es wurde gestützt auf Art. 66a
Abs. 1 Bst. c StGB die Landesverweisung der Beschwerdeführerin für eine
Dauer von (…) Jahren angeordnet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Trotz der verorteten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
(vgl. Austrittsberichte der O._______), besteht aufgrund der Aktenlage ins-
gesamt kein Anlass zur Annahme, die vertretene Beschwerdeführerin wäre
in ihrer verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit respektive der Urteilsfähig-
keit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens massgeblich einge-
schränkt. Solches wird auch nicht geltend gemacht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
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beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh-
rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes
Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung
zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten die Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
Bei Georgien handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es werde daher davon ausgegangen, dass
nichtstaatliche Verfolgung dem Schutz durch die zuständigen georgischen
Behörden unterliege, und dass die dortigen Strafverfolgungsbehörden über
die Fähigkeit und Bereitschaft verfügen würden, gegen Drohungen oder
Angriffe Dritter vorzugehen. In Bezug auf die geltend gemachte schwere
körperliche und psychische Gewalt durch den Ex-Mann anerkenne das
SEM die schwierige Situation der Beschwerdeführerin und die daraus re-
sultierenden persönlichen Konsequenzen. Die georgischen Behörden wür-
den aber auch in Fällen häuslicher Gewalt als schutzfähig und -willig gel-
ten, und es sei auch nicht ersichtlich, dass der georgische Staat der Be-
schwerdeführerin den Schutz verweigert oder nicht über die tatsächliche
Handlungsfähigkeit verfügt habe. Sie habe während der ersten Schwan-
gerschaft Zuflucht in einem Frauenhaus gefunden und der Ex-Mann habe
ein Kontakt- und Rayonverbot erhalten. Laut aktenkundigem Beschluss
vom (…) 2016 sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf ein weiteres Kon-
taktverbot fehlerhaft gewesen. Auf den Nichteintretensentscheid habe sie
nicht reagiert. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Staat sie
bei einem korrekt geführten Verfahren schützen werde und könne. Ob sie
sich seit 2016 um ein weiteres Kontaktverbot bemüht habe, sei ihren Schil-
derungen nicht zu entnehmen. Bezüglich des Vorfalls im November 2022
könne der Polizei nicht vorgeworfen werden, ihren Schutzpflichten nicht
nachgekommen zu sein, nachdem die Beschwerdeführerin bereits zwei
Wochen später ausgereist sei. Bei einem konkreten Verdacht könnte sie
sich zudem an eine Ombudsstelle wenden. Ihre Vermutung, der Ex-Mann
sei ein Informant der Polizei, ändere nichts an der Fähigkeit beziehungs-
weise Willigkeit des Staates, sie zu schützen. Es würden keine Hinweise
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für eine Schutzverweigerung vorliegen. Das Vorbringen, 2011 im Frauen-
haus vom Securitas-Personal belästigt worden zu sein, lasse nicht auf eine
generelle Schutzunwilligkeit solcher Institutionen schliessen. Es bestehe
auch in solchen Situationen die Möglichkeit, sich an eine Ombudsstelle
oder direkt an die Direktion der betreffenden Institution zu wenden. Darüber
hinaus gebe es in Georgien Organisationen, welche die Beschwerdeführe-
rin bei allfälligen neuen Ereignissen unterstützen könnten. Es liege
schliesslich ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren
Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Grundsätzlich sei der georgische
Staat aber sowohl schutzfähig als auch schutzwillig und es könne nicht ge-
schlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder
nicht zuzumuten gewesen wäre, bei den Behörden um Schutz zu ersu-
chen. Sie vermöge folglich die Vermutung aus Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht umzustossen und der subsidiäre Schutz greife nicht.
Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch ihren Ex-Mann Opfer
von Menschenhandel geworden und in I._______ zur Prostitution gezwun-
gen worden zu sein, vermöchten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ge-
mäss Art. 3 AsylG zu entfalten. Die erlittenen Nachteile seien auf finanzielle
Motive zurückzuführen und es sei nicht zu erkennen, dass der Staat ihr den
Schutz verwehrt hätte, hätte sie darum ersucht. Der Zwang zur Prostitution
in I._______ liege zudem weit zurück und ein Kausalzusammenhang zur
erst Ende 2022 erfolgten Ausreise aus Georgien sei nicht erkennbar. Kon-
krete Anhaltspunkte, welche auf eine erneute Rekrutierung durch ihren Ex-
Mann hindeuten würden, würden nicht vorliegen. Die Trennung sei bereits
2016 erfolgt und die Beschwerdeführerin habe auf die Frage, welche Ge-
fahr vom Ex-Mann heute ausgehen würde, geantwortet, er würde sie auf
der Strasse anspucken und beschimpfen. Übergriffe durch Dritte, wie die
Beschwerdeführerin sie schildere, würden zudem vom georgischen Staat
weder unterstützt noch gebilligt, und von den Strafverfolgungsbehörden im
Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Sollte die Polizei sich
weigern, Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei
einer höheren Instanz zu beschweren. Betroffene könnten sich auch an
eine Menschenrechtsorganisation wenden.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich. Für die entsprechende ausführliche Begründung wird auf die
angefochtene Verfügung verwiesen. Auf deren Wiedergabe wird aus den
in nachfolgender E. 7 aufgeführten Gründen verzichtet.
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4.2.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Be-
schwerdeführerin habe sowohl in Georgien bei ihrem Ex-Mann als auch in
I._______ in der Prostitution Zwang und Gewalt erfahren. 2016 habe sie
es geschafft, sich zu trennen. Aufgrund der schwierigen Erfahrungen und
der daraus folgenden psychischen Instabilität und Sucht sei sie in der Pros-
titution verblieben. Als Prostituierte und Drogenabhängige habe sie physi-
sche und psychische Gewalt erlitten. Sie sei wiederholt auf ihren Ex-Mann
getroffen, der sie beleidigt und von ihr Geld gefordert habe. Als er sie im
November 2022 in ein Auto habe zerren wollen, habe die Polizei dies ver-
hindert, aber nachdem sie keine Einladung zu einer Befragung erhalten
habe, habe sie Georgien zwei Wochen später verlassen. Nebst somati-
schen Beschwerden ([…]) sei sie stark psychisch belastet, opiatabhängig
und suizidgefährdet. Aufgrund ihrer prekären Situation sei es hierzulande
zu wiederholter Delinquenz und stationären Aufenthalten in psychiatri-
schen Kliniken gekommen.
Die Bedrohungslage sei als Ganzes zu betrachten. Die Rechtsvertreterin
merkte an, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien verworren und
Zeitangaben seien ihr schwergefallen, was die Psychologin bestätige.
Nachdem die Beschwerdeführerin gut (…) spreche, stelle sich die Frage,
ob sie nicht bedeutend mehr Zeit in I._______ verbracht habe. Aber auch
wenn sie nur 18 Monate und zuletzt 2020 dort gewesen sein sollte, könne
nicht auf Freiwilligkeit geschlossen werden. Eine Einwilligung vermöchte
bei Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit am Tatbestand des Menschenhan-
dels nichts zu ändern. Zumindest bei der ersten Reise sei sie unter fal-
schen Vorwänden in I._______ gebracht und dann zur Prostitution ge-
zwungen worden. Nachdem ihr Ex-Mann auch in Georgien Geld von ihr
verlangt habe, welches sie als Prostituierte erwirtschaftet habe, sei sie
auch diesbezüglich als Opfer von Menschenhandel anzuerkennen. Die Ge-
fahr des Re-Trafficking sei reell und ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv
gegeben. Sie sei nicht nur aus finanziellen Motiven ein Opfer von Men-
schenhandel geworden, sondern aufgrund ihrer Identität als junge Frau in
einer prekären sozialdemographischen Stellung. Sollte die Aktualität der
Furcht vor Verfolgung in Zweifel gezogen werden, würden dennoch zwin-
gende Gründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen.
Georgien sei für sie so sehr mit den traumatischen Erlebnissen und der
Gefahr einer Wiederholung verbunden, dass sie eine Rückkehr dorthin laut
ihrer Psychologin nicht überleben würde.
An der Schutzfähigkeit und -willigkeit der georgischen Behörden würden
erhebliche Zweifel bestehen. Der Europäische Gerichtshof für
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Menschenrechte (EGMR) anerkenne zwar, dass Georgien die notwendi-
gen strafrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen erlassen habe, sehe aber unter Verweis auf Berichte verschiedener
Organisationen Mängel bei der Anwendung und Umsetzung von Präven-
tivmassnahmen. In zwei Entscheiden aus den Jahren 2021 und 2023 habe
er in Fällen von Gewalt gegen Frauen aufgrund unzureichender Reaktio-
nen der georgischen Strafverfolgungsbehörden eine Verletzung gemäss
Art. 2 i.V.m. Art. 14 EMRK festgestellt. Angesichts des persönlichen Profils
der Beschwerdeführerin sei zudem nicht davon auszugehen, dass sie
überhaupt fähig gewesen sei, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Sie habe zweimal um Hilfe ersucht, aber diese sei nicht ausreichend ge-
wesen. Ihr Ex-Mann habe sie im Frauenhaus ausfindig gemacht und nach
Hause geholt, was auf ein systemisches Versagen hindeute. Nach einem
späteren Konflikt sei zwar ein Kontakt- und Rayonverbot erlassen, aber
nicht verlängert worden, was auf Mängel bei Präventivmassnahmen
schliessen lasse. Nach dem Vorfall im November 2022 hätte die Polizei
unmittelbar Massnahmen treffen müssen. Es sei realitätsfremd anzuneh-
men, dass sie sich gegen die Untätigkeit an eine Ombudsstelle hätte wen-
den können. Sie habe kein soziales Unterstützungsnetz gehabt und die
Zeit als Prostituierte nur überstanden, indem sie Drogen konsumiert habe.
Bei einer Rückkehr habe sie begründete Furcht vor weiterer Verfolgung
und es sei ihr weder möglich noch zumutbar, den Schutz der georgischen
Behörden einzufordern, soweit dieser überhaupt verfügbar sei.
Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungs-
vollzug sowohl als unzulässig als auch als unzumutbar zu erachten.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen. Es habe nur abstrakt geprüft, welche Schutzmechanismen in Ge-
orgien existieren würden, und welche Schutzmassnahmen Behörden und
Dritte vorkehren könnten. Es habe aber keine traumaorientierte und ge-
schlechtssensible Individualprüfung unter Bezugnahme auf die persönli-
chen Einschränkungen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Damit
habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
4.2.2 In den weiteren Eingaben vom 23. Dezember 2025 und 28. April
2026 wurde unter Verweis auf die Berichte der J._______ vom 23. Dezem-
ber 2025 vom 31. März 2026 angeführt, die Beschwerdeführerin sei durch
die J._______ als Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeu-
tung identifiziert worden, und für die Fachperson sei erstellt, dass die Be-
schwerdeführerin nicht freiwillig in Georgien als Sexarbeiterin tätig,
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sondern in einer Zwangssituation gewesen sei. Bei einer Rückführung
nach Georgien bestehe die Gefahr, dass sie wieder häuslicher Gewalt
durch ihren Ehemann (recte: Ex-Partner) ausgesetzt sein werde. Eine
Rückkehr nach Georgien sei auch aufgrund ihres schlechten Gesundheits-
zustands unzumutbar.
5.
Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge der Beschwerdeführerin,
das SEM habe bezüglich des Wegweisungsvollzugs – im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses – keine Individualprüfung vorgenommen und damit
den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Beschwerde S. 17 f. Ziff. 5),
keine Kassation zu bewirken vermag. Das SEM hat das individuelle Risiko
der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Georgien eine Men-
schenrechtsverletzung zu erleiden und/oder in eine existenzielle Notlage
zu geraten, einlässlich geprüft und rechtsgenüglich begründet, aufgrund
welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Es ist
keine Gehörsverletzung zu erkennen. Im Übrigen erachtet das Bundesver-
waltungsgericht den entscheidrelevanten Sachverhalt – soweit im Urteils-
zeitpunkt noch von Relevanz (vgl. E. 7) – als hinreichend erstellt und geht
von der Entscheidreife des Verfahrens aus. Es besteht keine Veranlas-
sung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das entspre-
chende (Subeventual-)Begehren ist abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde-
führerin mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht zu begründen vermag.
6.2 Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und Geor-
gien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Diese Bezeichnung beinhaltet die Regelvermu-
tung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht
stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicher-
heit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund kon-
kreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Be-
weislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE
2013/10 E. 7.4.3).
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6.3 Die Beschwerdeführerin macht nichtstaatliche Verfolgung geltend.
Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass ihre Lebensumstände seit
jungen Jahren sehr schwierig waren, vermögen diese nicht zur Asylgewäh-
rung zu führen. Bei der häuslichen Gewalt, welche sie vor der im Jahr 2016
erfolgten Trennung durch E._______ erlitten habe, und der in I._______
erlebten Zwangsprostitution infolge eines 2013/2014 durch E._______ ini-
tiierten dortigen Aufenthalts, ist der Kausalzusammenhang zu der erst viele
Jahre später (Ende 2022) erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus
Georgien zu verneinen. Zudem bezweckt die Gewährung des Asyls – wie
vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.1) – nicht den Ausgleich für vergangenes
Unrecht, sondern den Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4). Im Rahmen der Anhörung vom 16. Mai 2023 nannte die Beschwer-
deführerin als Ausreisegrund die Angst vor E._______, der sie auch nach
der Trennung nicht in Ruhe gelassen, beleidigt, wiederholt Geld von ihr
verlangt und im November 2022 versucht habe, sie in sein Auto zu zerren.
Demgegenüber gab sie bei der ergänzenden Anhörung vom 1. Juli 2025
an, aus Georgien ausgereist zu sein, weil sie die Prostitution physisch nicht
mehr ertragen habe, und sich davor gefürchtet habe, auf der Strasse als
Prostituierte erkannt und beleidigt zu werden. Bezüglich dieser Ängste ist
festzuhalten, dass Übergriffe von privaten Dritten vom georgischen Staat
nicht gebilligt und von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rah-
men ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet werden. Auch im Zusam-
menhang mit häuslicher Gewalt werden die georgischen Behörden ge-
mäss geltender Praxis als schutzfähig und schutzwillig qualifiziert (vgl.
dazu etwa Urteile des BVGer D-3103/2022 vom 9. August 2022 E. 7.1.2
und D-2117/2020 vom 24. April 2020 E. 5.2.2 m.w.H.). Soweit in der Be-
schwerde geltend gemacht wird, als drogenabhängige Sexarbeiterin sei
die Beschwerdeführerin auch in Georgien ein Opfer von Menschenhandel
gewesen, da auch diesbezüglich von einer sexuellen Ausbeutung unter
Ausnutzung ihrer Hilflosigkeit auszugehen sei, ist festzuhalten, dass die
Ahndung auch in diesem Bereich in den Verantwortlichkeitsbereich des ge-
orgischen Staates fällt, der Mitglied des Übereinkommens vom 16. Mai
2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels ist. Zudem gibt es in Geor-
gien – wie vom SEM aufgezeigt – Schutzhäuser (u. a. spezifische für Men-
schenhandelsopfer) und Krisenzentren, um einem gewalttätigen Umfeld zu
entkommen. Sollte die Beschwerdeführerin sich zukünftig in Georgien sei-
tens Drittpersonen bedroht oder ausgenutzt fühlen, ist davon auszugehen,
dass sie sich an die als schutzwillig und schutzfähig zu erachtenden zu-
ständigen Stellen vor Ort wenden kann, und dort auch künftig Zugang zu
staatlichem Schutz hat. Die Hinweise in der Beschwerde auf Berichte über
punktuelle Mängel bei der Anwendung und Umsetzung von
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Präventivmassnahmen im Bereich der Gewalt gegen Frauen in Georgien
und auf in diesem Bereich vom EGMR in zwei Fällen festgestellte unzu-
reichende Reaktionen der georgischen Strafverfolgungsbehörden, vermö-
gen vorliegend nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Den Schil-
derungen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie in Geor-
gien Zugang zu Schutz und staatlicher Unterstützung hatte (2011 Aufent-
halt in Frauenhaus, 2016 gegen E._______ verfügtes Kontakt- und Rayon-
verbot [Nichteintreten auf zweiten Antrag infolge mangelhafter Eingabe der
Beschwerdeführerin, nicht wegen fehlender Beweise], 2019 auf Antrag der
Beschwerdeführerin erfolgte staatliche Inobhutnahme der Kinder und de-
ren Unterbringung bis zur Volljährigkeit in guten Pflegefamilien, 2022 poli-
zeiliche Intervention und Mitnahme von E._______ nach versuchtem Über-
griff auf die Beschwerdeführerin). Soweit die Beschwerdeführerin in der
Beschwerde einwendet, die Hilfe sei teils unzureichend gewesen, ist fest-
zuhalten, dass es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass die betreffen-
den Stellen nicht angemessen reagiert hätten. Auch liegen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass die georgischen Behörden der Beschwerde-
führerin künftig adäquaten Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern
würden, oder dass ihr der Zugang zu Schutzhäusern und Krisenzentren
oder eine Unterstützung in finanzieller (bspw. Sozialhilfe) oder medizini-
scher Form versagt würde. Georgische Staatsangehörige sind über das
«Universal Health Care Program» (UHCP) krankenversichert und die Be-
schwerdeführerin kann sich in Georgien in psychologische oder psychiatri-
sche Behandlung begeben. Auch ist dort im Hinblick auf einen Ausstieg
aus einer Drogensucht die Teilnahme an Substitutionsprogrammen wie
Methadonprogrammen möglich (vgl. Urteil des BVGer D-5544/2025 vom
4. August 2025 S. 9).
Die Beschwerdeführerin vermag somit mit ihren Vorbringen im vorinstanz-
lichen Verfahren, den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben und den
eingereichten Beweismitteln die Regelvermutung, dass in Georgien Schutz
vor Verfolgung durch Dritte gewährleistet ist, nicht umzustossen.
6.4 Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren das Vorliegen «zwingen-
der Gründe» im Sinne der Ausnahmebestimmung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
geltend macht, ist festzuhalten, dass eine erlittene Vorverfolgung auch
nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin asylrechtlich
relevant sein kann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus
zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumut-
bar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das
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Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Formulierung der Aus-
nahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in
diesem Zusammenhang sind vorab schwer traumatisierende Erlebnisse zu
betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwie-
gender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeit-
traumatisierung psychologisch verunmöglichen, in das Heimatland zurück-
zukehren (vgl. Urteil des BVGer E-3842/2006 vom 20. Dezember 2010
E. 5.2.2. unter Hinweis auf BVGE 2007/31 E. 5.4).
Von einer solchen Konstellation ist vorliegend nicht auszugehen. Die Be-
schwerdeführerin macht keine Verfolgung seitens der heimatlichen Behör-
den geltend, und wie vorstehend festgestellt (vgl. E. 6.3), ist davon auszu-
gehen, dass sie in ihrem Heimatland bereits vor ihrer Ausreise Zugang zu
adäquatem staatlichem Schutz und Unterstützung hatte (und auch künftig
haben wird, sollte sie sich künftig seitens Drittpersonen bedroht oder aus-
genutzt fühlen). Auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizini-
schen Unterlagen ist nicht auf eine Form der Traumatisierung zu schlies-
sen, die es der Beschwerdeführerin psychologisch gänzlich verunmögli-
chen würde, in ihrem Heimatstaat zu leben und die dort vorhandenen The-
rapiemöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
6.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Nicht verfügt wird die Wegweisung, wenn die asylsuchende Person von
einer rechtskräftigen Landesverweisung nach (unter anderem) Art. 66a
oder Art. 66abis StGB betroffen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]). Und gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG (SR 142.20) wird die vorläu-
fige Aufnahme nicht verfügt (oder erlischt), wenn (unter anderem) eine Lan-
desverweisung nach Art. 66a oder Art. 66abis StGB rechtskräftig geworden
ist.
7.2 Gegen die Beschwerdeführerin besteht gemäss Urteil des (…) vom (…)
2026 eine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c
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StGB. Es ist damit allein Sache der zuständigen kantonalen Behörde, all-
fällige Wegweisungs(vollzugs)hindernisse zu prüfen, respektive es oblag
dem Strafgericht, die Gründe aus Art. 66a Abs. 2 StGB, die der Anordnung
einer obligatorischen Landesverweisung ausnahmsweise entgegenstehen
könnten, zu beachten. Die vom SEM – früher – getroffenen Anordnungen
zur Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und zum Weg-
weisungsvollzug haben damit keinen Bestand mehr und die entsprechen-
den Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Oktober
2025 sind aufzuheben. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts beim Bestehen einer rechtskräftigen Landesverweisung hat vorlie-
gend keine Prüfung der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführerin zu erfolgen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-
2156/2022 vom 10. Juni 2022 E. 4.3).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr
aber am 20. Januar 2026 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzuse-
hen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in
prozessualer Hinsicht bedürftig wäre.
9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Verfahrensausgangs
zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwen-
dige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitli-
chen Aufwand in der Kostennote vom 20. November 2025 mit 20 Stunden.
Des Weiteren wurde ein Stundenansatz von Fr. 180.– beantragt, auf die
Mehrwertsteuerpflicht hingewiesen und eine Auslagenpauschale von
Fr. 50.– geltend gemacht. Der Stundenansatz ist nicht zu beanstanden,
hingegen kann der hohe zeitliche Aufwand von 20 Stunden selbst unter
Einbezug der nachfolgenden Beweismitteleingaben vom 23. Dezember
2025 und 28. April 2026 nicht mehr als angemessen bezeichnet werden,
zumal (…) die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren D-652/2024
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vertreten hatte; angemessen erscheinen aufgrund der Akten insgesamt
14 Stunden. Zudem werden generelle Pauschalen praxisgemäss nicht ver-
gütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Ausgewie-
sen sind Portokosten für drei eingeschriebene Postsendungen. Das amtli-
che Honorar ist damit vorliegend auf insgesamt Fr. 2750.– (einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 3-5 der Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025
(betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug) werden unter Verweis
auf die gegen die Beschwerdeführerin bestehende rechtskräftige Landes-
verweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2750.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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Seite 18
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