BVGer D-955/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der somalische Beschwerdeführer stellte am 25. März 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem ein erstes Dublin-Verfahren betreffend Italien mangels Überstellung wieder aufgenommen worden war. Er berief sich auf eine frühere Inhaftierung durch staatliche Behörden, eine spätere Festhaltung durch Al-Shabaab sowie auf Diskriminierungen wegen seiner Clanzugehörigkeit; das SEM lehnte Asyl ab, ordnete die Wegweisung an und erklärte auch deren Vollzug für zulässig.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die geltend gemachten Vorfälle selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen: Die frühere Haft durch staatliche Behörden war abgeschlossen, die kurzzeitige Festhaltung durch Al-Shabaab knüpfte nicht an einen Asylgrund an und die behaupteten Diskriminierungen erreichten nicht die erforderliche Intensität. Dagegen verneinte das Gericht eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich Identität und Herkunft, da der Beschwerdeführer umfassend Auskunft erteilt hatte und das SEM seine Zweifel an der Herkunft nicht ohne weitere Abklärungen dem Wegweisungsvollzug zugrunde legen durfte. Weil für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Somalia die genaue Herkunft entscheidend ist, insbesondere wegen der unterschiedlichen Praxis für Süd-/Zentralsomalia und Somaliland/Puntland, sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und durch eine Lingua-Analyse zu ergänzen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung abgewiesen. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung der Herkunft und zur Neubeurteilung an das SEM zurück.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-955/2026
Urteil vom 9. April 2026
Besetzung Einzelrichterin Giulia Marelli,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Jasmine Andenmatten.
Parteien A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Emma Conti,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – somalischer Staatsangehöriger somalischer
Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Juli
2024 und reiste über Kenia, Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo
er am 25. März 2025 ein Asylgesuch stellte.
A.b Am 31. März 2025 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme zu
seinen persönlichen Umständen und am 8. April 2025 während des Dublin-
Gesprächs zu seinem Reiseweg befragt. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025
trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
verfügte die Überstellung nach Italien.
A.c Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde das Asylverfahren mit Schrei-
ben des SEM vom 1. Dezember 2025 wieder aufgenommen. Der Be-
schwerdeführer wurde in der Folge am 19. Januar 2026 zu seinen Asyl-
gründen angehört.
B.
B.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers am 26. Januar 2026 den Entwurf des ablehnenden
Asylentscheids zur Stellungnahme.
B.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 27. Januar 2026 Stel-
lung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht ein-
verstanden.
C.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
6. Februar 2026 (Eingang am 9. Februar 2026) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz an-
zuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen
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Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
setzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine Beschwerde, die
bezüglich der Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ge-
währung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung offensichtlich un-
begründet (vgl. E. 5 und 6) und bezüglich der Frage des Wegweisungsvoll-
zugs offensichtlich begründet (vgl. E. 7-9) ist. Daher ist über diese Be-
schwerde im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
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eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und
mit summarischer Begründung, zu entscheiden (vgl. Art. 111 Bst. e sowie
Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben aus B._______,
Untere Shabelle stammend und dem Clan Murusade angehörig – brachte
in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen vor, er habe Probleme mit
der Regierung und der Al-Shabaab gehabt. So habe anfangs 2023, als er
eine Kontrollstelle passiert habe, ein Soldat der Regierung mehr Geld als
üblich von ihm verlangt. Er (der Beschwerdeführer) habe die Zahlung des
Geldes verweigert, woraufhin ihn der Soldat beschuldigt habe, ein Mitglied
der Al-Shabaab zu sein. Aus diesem Grund sei er festgenommen und drei
Monate lang inhaftiert worden. Während der Haft sei er von der CID (So-
mali Police Criminal Investigation Division) befragt, «unter Strom gesetzt»
und mit kaltem Wasser übergossen worden, um ein Geständnis von ihm zu
erlangen. Da er allerdings nichts verbrochen habe, habe er auch kein Ge-
ständnis abgelegt. Nach drei Monaten sei er mangels Beweise von einem
Gericht freigesprochen worden.
Zudem habe er kurz vor seiner Ausreise im Juli 2024 Probleme mit der Al-
Shabaab gehabt: Eines nachts, als er mit seinem Fahrzeug durch das
Quartier/die Gegend C._______ gefahren sei, sei beim Passieren einer
Brücke Sprengstoff explodiert. Nach der Explosion sei er in ein Spital der
Al-Shabaab gebracht worden, wo er drei Tage im Koma gelegen habe. Als
er aufgewacht sei, sei er inhaftiert worden, da die Al-Shabaab Entschädi-
gung für die Kosten des Sprengstoffs von ihm verlangt hätten. Dies, weil
die Al-Shabaab mit besagtem Sprengstoff Regierungsfahrzeuge hätten in
die Luft sprengen wollen, was er (der Beschwerdeführer) mit der – unfrei-
willigen – Detonation des Sprengstoffes verunmöglicht habe. Seine Clan-
Ältesten hätten indessen in der Folge für ihn gebürgt und ihn so nach vier
Tagen freibekommen. Er sei zurück nach B._______ gebracht worden und
habe Somalia eine Woche später verlassen.
Der Beschwerdeführer machte des Weiteren Diskriminierungen aufgrund
seiner Clan-Zugehörigkeit geltend. So seien er und die anderen Mitglieder
seines Clans in Somalia als Kannibalen und Hyänen beleidigt worden, und
als er um die Hand eines Mädchens habe anhalten wollten, habe deren
Familie dies abgelehnt mit der Begründung, der Beschwerdeführer würde
nachts das Mädchen essen.
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4.2 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers im Wesentlichen damit, seine Vorbringen würden die Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. So
könnten seine Aussagen betreffend seine angebliche Herkunft nicht ge-
glaubt werden, da diese insgesamt nicht die Qualität aufwiesen, welche zu
erwarten wäre, wenn er tatsächlich von Geburt an bis zu seiner Ausreise
in B._______ gelebt und als Chauffeur gearbeitet hätte.
Ferner würden auch die Vorbringen bezüglich seiner Probleme mit der Al-
Shabaab nicht überzeugen, denn der Beschwerdeführer sei nicht in der
Lage gewesen, das Geschehene anschaulich, überzeugend und detailliert
zu beschreiben. Ebenso wenig sei es ihm gelungen, überzeugend zu er-
klären, weshalb die Al-Shabaab ihn verfolgen sollten. Dies würde wiede-
rum die Annahme bekräftigen, dass er nicht aus der von ihm geltend ge-
machten Gegend stammen dürfte und sich das Ganze folglich nicht wie
vom Beschwerdeführer beschrieben zugetragen habe.
Bezüglich der vorgebrachten Diskriminierungen aufgrund der Clan-Zuge-
hörigkeit hielt das SEM fest, dass es sich beim Clan Murusade um einen
bedeutenden somalischen Sub-Clan der Hawiye-Clanfamilie handle, und
damit einem der grössten und einflussreichsten somalischen Clans, wel-
cher in Handel und Politik eine grosse Rolle spiele. Somit sei das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, deswegen diskriminiert worden zu sein, von
der Hand zu weisen, wobei es ihm auch diesbezüglich nicht gelungen sei,
die erlebten Diskriminierungen anschaulich zu schildern.
Schliesslich hätten sich nach Ansicht des SEM auch an den Vorbringen der
Probleme des Beschwerdeführers mit der Regierung, und dass er deswe-
gen gefoltert und drei Monate inhaftiert gewesen sei, erhebliche Zweifel
ergeben. So sei er gemäss seinen Aussagen vor Gericht von allen Ankla-
gepunkten freigesprochen worden und habe in der Folge bis zu seiner Aus-
reise – ungefähr eineinhalb Jahre später – unbehelligt leben, seiner Tätig-
keit nachgehen und sein Leben normal weiterführen können. Wie der Be-
schwerdeführer selbst angegeben habe, sei dieses Problem beendet ge-
wesen.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, das SEM habe sämtliche die Glaubwürdigkeit stützenden Um-
stände unberücksichtigt gelassen und sich stattdessen einseitig auf ver-
meintlich gegen die Glaubhaftigkeit sprechende Aspekte gestützt. So habe
er an seiner Anhörung beispielsweise mehrere Orte genannt, die sich
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neben B._______ befinden würden, sowie auch den Namen eines Kanals
und des Flusses, dem dieser entspringt. Er habe zudem korrekte Zeitan-
gaben betreffend die Fahrtzeiten zwischen verschiedenen Orten bei
B._______ genannt.
Bezüglich der Probleme mit der Al-Shabaab betont der Beschwerdeführer,
er habe widerspruchsfrei diverse Nachfragen zu seiner Haft und Freilas-
sung beantwortet. Er habe glaubhaft berichtet, dass die Al-Shabaab mit
den Clan-Ältesten vereinbart hätten, dass diese ihn zur medizinischen Ver-
sorgung mitnehmen und für ihn bürgen dürften. Seine diesbezüglichen Vor-
bringen seien somit glaubhaft und auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen. Vor-
liegend werde der Beschwerdeführer von der Al-Shabaab aufgrund seiner
Nichtzugehörigkeit zu dieser Gruppe sowie der angeblichen Sabotage ihrer
Operation gegen die Regierung durch die Auslösung der Mine verfolgt. Er
sei nicht nur Opfer der allgemeinen Einschüchterung der Al-Shabaab, son-
dern auch zum persönlichen Ziel für sie geworden: Er sei von dieser ver-
haftet und unter schrecklichen Bedingungen gefangen gehalten worden.
Schliesslich sei eine innerstaatliche Fluchtalternative auszuschliessen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM hinsichtlich
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Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung im Ergebnis
zu stützen ist. Das SEM gelangte diesbezüglich zum Schluss, die Vorbin-
gen des Beschwerdeführers würden in der Gesamtwürdigung die Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen, wes-
halb deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht überprüft wurde.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Parteien gebunden. Folglich kann die Ent-
scheidbegründung des SEM durch eine andere ersetzt beziehungsweise
eine Beschwerde aus anderen Überlegungen als jenen des SEM abgewie-
sen werden (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2). Wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, erfüllen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
– unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit – die Voraussetzungen gemäss
Art. 3 AsylG nicht.
6.3 Vorab ist hervorzuheben, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers
durch die heimatlichen Behörden zu Beginn des Jahres 2023 in keinem
zeitlichen und kausalen Zusammenhang zu seiner über ein Jahr später er-
folgten Ausreise aus Somalia stand. So gab er auch selbst an, das Problem
sei mit dem Freispruch durch das Gericht beendet gewesen (vgl. SEM-
Akte 38/20, F175). Es ist nicht ersichtlich, dass ihm in diesem Zusammen-
hang in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante
Nachteile drohen, was im Übrigen auf Beschwerdeebene auch nicht gel-
tend gemacht wird.
Hinsichtlich der Inhaftierung durch die Al-Shabaab, welche nach Angaben
des Beschwerdeführers (mit) ausschlaggebend für seine Ausreise, ist fest-
zustellen, dass die geschilderten Umstände (Forderung von geldwertem
Schadenersatz aufgrund der Auslösung der Detonation des in der Folge
unbrauchbaren Sprengstoffsatzes) weder an einen Verfolgungsgrund ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 AsylG anknüpfen noch die erforderliche Intensität errei-
chen, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Da-
bei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur viertägigen Haft
während der Anhörung lediglich ausführte, er habe morgens ein Stück Brot
und abends Abendessen erhalten, und es seinen Clan-Ältesten offensicht-
lich möglich war, seine Freilassung zu erwirken (vgl. SEM-Akte […], F149-
F166). Weitere (drohende) asylrechtlich erhebliche Konsequenzen für den
Beschwerdeführer sind nicht ersichtlich (vgl. SEM-Akte […], F102, F156,
F162). Die in der Stellungnahme zum Asylentscheid vom 27. Januar 2026
vorgebrachten teils neuen Elemente (vgl. dort S. 3), wonach namentlich
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sein Clan nicht über genügend Geld verfüge, um den Pakt mit der Al-
Shabaab einzuhalten und einer der beiden Clan-Ältesten aufgrund seiner
Ausreise umgebracht worden sei, sind als nachgeschobene, nicht näher
substantiierte Ausführungen nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu
gelangen und werden in der Beschwerde im Übrigen auch nicht mehr er-
wähnt. Schliesslich entbehrt das Beschwerdevorbringen, er sei von der Al-
Shabaab auch wegen seiner «Nichtzugehörigkeit zu dieser Gruppe» ver-
folgt worden, einer Grundlage in den Akten. Es ist nicht ersichtlich, dass
und weshalb er heute persönlich im Fokus der Gruppierung stehen würde.
Auch die geltend gemachten Diskriminierungen – verbale Beleidigungen
durch Drittpersonen und Ablehnung durch die Eltern eines Mädchens, das
er habe heiraten wollen – aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit weisen man-
gels notwendiger Intensität keine Asylrelevanz auf; darüber hinaus erhellt
sich auch auf Beschwerdeebene nicht, weshalb und von wem der Be-
schwerdeführer trotz Zugehörigkeit zu einem Mehrheitsclan diskriminiert
werden sollte.
6.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK; SR 0.105] und Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK;
SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AlG).
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der Wegweisungsvollzug nach Somalia ist nur eingeschränkt zumut-
bar. Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herr-
schen seit längerer Zeit Verhältnisse, aufgrund welcher der Wegweisungs-
vollzug praxisgemäss generell – das heisst ungeachtet aller individueller
Umstände – als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3
m.w.H.).
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von
Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen
Somaliland oder Puntland bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge
Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wir-
kungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen
(vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9.3.5
[Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11.2.4 [Puntland];
vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-719/2026 vom 4. März 2026 E. 7.2).
8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
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einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AlG).
9.
9.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht grob verletzt. Er sei na-
mentlich nicht in der Lage gewesen, sein Dorf B._______ – wobei es sich
entgegen seiner Behauptung nicht um ein Dorf, sondern um eine Stadt
handeln würde – auch nur ansatzweise zu beschreiben. Seinen Aussagen
habe nur entnommen werden können, dass viele Familien dort wohnen
würden, dass es dort viele Häuser gebe und dass er neben dem Markt
D._______ gewohnt hätte. Weitere Angaben zu seinem Wohnort habe er
nicht tätigen können. Auf die Frage nach Nachbardörfern habe er zwar ei-
nige Ortschaften, die in der (weiten) Nähe von B._______ liegen würden,
nennen können. Bei diesen Ortschaften würde es sich jedoch nicht um di-
rekte Nachbardörfer von B._______ handeln. Den Aussagen des Be-
schwerdeführers könne zwar teils ein gewisses Länderwissen entnommen
werden, sie würden aber wiederum unerklärliche Lücken aufweisen oder
seien nicht korrekt. Daher würde sich die Vermutung aufdrängen, dass er
sich ein gewisses Länderwissen angeeignet habe, um den Anschein zu er-
wecken, aus besagter Ortschaft zu stammen. Schliesslich würden auch die
Aussagen betreffend die Strecke von B._______ nach Mogadischu nicht
überzeugen: Er habe zwar einige wenige Ortschaften an besagter Strecke
nennen können, dies aber nicht in der korrekten, sinngebenden Reihen-
folge. Es hätte von ihm erwartet werden dürfen, weit mehr Ortschaften zu
nennen, insbesondere weil er während ungefähr sechs Jahren als (…) fast
täglich auf dieser Strecke unterwegs gewesen sei.
Im Ergebnis sei aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seinen Lebens-
umständen und seiner genauen Herkunft innerhalb Somalias sowie zu sei-
nem dortigen Beziehungsnetz davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer versucht habe, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen bezie-
hungsweise zu verschleiern. Mit seinen unglaubhaften Angaben zu seinen
Asylgründen, seiner Herkunft und seiner persönlichen und familiären Situ-
ation sei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG grob
verletzt worden. Durch sein Verhalten würde er es dem SEM verunmögli-
chen, eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen.
9.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift,
dass er sich während der gesamten Anhörung in einfachen und kurzen
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Sätzen geäussert habe, die seinen soziokulturellen Status und seinem
niedrigen Bildungsstand – er habe mit Ausnahme eines Jahres Koran-
schule nie eine Schule besucht – widerspiegeln würden. Trotz verschiede-
ner Verständnisschwierigkeiten an der Anhörung seien seine Aussagen
schlüssig und plausibel. Namentlich würde die Unterscheidung zwischen
Dorf und Stadt stark von seiner Kultur abhängen, weshalb sie nicht aus
einer rein eurozentrischen Perspektive interpretiert werden und auf eine
mangelnde Glaubwürdigkeit hindeuten sollten. B._______ sei sodann in
keiner Liste der Städte Somalias aufgeführt und habe daher vermutlich we-
niger als 10'000 Einwohner. Entgegen der Ansicht des SEM könne die Be-
zeichnung von B._______ als Dorf deshalb nicht als klar fehlerhaft betrach-
tet werden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer alle Dörfer und
Städte rund um B._______ nennen können, die auch auf Google Maps zu
finden seien und habe geographische Kenntnisse nachgewiesen, die über
die auf Google Maps verfügbaren Informationen hinausgehen würden. So
habe er fünf Orte um B._______ erwähnt, die nicht auf Google Maps ver-
zeichnet seien, die er jedoch auf der Karte habe lokalisieren können, was
auf eine gründliche Kenntnis des Gebietes schliessen lasse. Zudem habe
er in Bezug auf die Strecke zwischen B._______ und Mogadischu den An-
kunfts- und Abfahrtsort sowie neun Ortschaften angegeben. Schliesslich
habe er beim Aufzählen der umliegenden Dörfer und Städte gestikuliert
und aufgezeigt, welche Städte östlich, westlich und südlich von B._______
liegen würden. Des Weiteren würden weitere Elemente für die Glaubwür-
digkeit sprechen, welche im Entscheid nicht erwähnt worden seien, wie
beispielsweise die Gemüsearten, die auf den umliegenden Feldern wach-
sen würden, die nächstgelegenen Krankenhäuser sowie die Kosten einer
Busfahrkarte zwischen B._______ und E._______. Ferner habe er kor-
rekte Zeitangaben angegeben, etwa betreffend die Fahrzeit zwischen
B._______ und E._______.
Insgesamt habe er damit seine Herkunft aus B._______ glaubhaft gemacht
und die Annahme des SEM, er habe über seine Herkunft täuschen wollen
und könne aufgrund unglaubhafter Angaben nicht aus Südsomalia stam-
men, entbehre jeglicher Grundlage.
10.
10.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
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Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
10.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Un-
tersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise
von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mit-
wirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht. Art. 13 VwVG
verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfah-
ren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG
konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Insbesondere
verpflichtet Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG Asylsuchende dazu, ihre Identität of-
fenzulegen. Die Identität einer Person ist eine Tatsache, die von den Be-
hörden ohne die Mitwirkung der Gesuchstellenden gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand festgestellt werden kann. Bei der Beurteilung von
Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu
beachten.
10.3 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gemäss konstanter Praxis
als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimm-
ten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Urteil des
BVGer E-3271/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2 mit Verweis auf Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.w.H.). Es obliegt dabei dem SEM,
die (grobe) Mitwirkungspflichtverletzung zu beweisen. Sind die Angaben
der gesuchstellenden Person ausreichend ausführlich und nachvollzieh-
bar, um eine grundsätzliche Überprüfung durchzuführen, ist die Behörde
an die Untersuchungsmaxime gebunden und hat den entscheidwesentli-
chen Sachverhalt vollständig und rechtsgenüglich abzuklären, und zwar
auch dann, wenn die Angaben im Rahmen der Befragung gewisse Unstim-
migkeiten aufweisen (vgl. Urteil des BVGer D-5453/2015 vom 31. Oktober
2016 E. 6.3.4 ff.).
10.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/
35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht
der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und
in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
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erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
10.5 Im vorliegenden Fall kann aus Sicht des Gerichts zum jetzigen Zeit-
punkt nicht bereits darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer bewusst und aktiv versucht hat, seine Identität und Herkunft zu ver-
heimlichen respektive zu verschleiern oder mit seinem Aussageverhalten
eine konkrete Verfahrenshandlung verhindert oder verunmöglicht hat. Viel-
mehr hat er seine Identität, insbesondere seine Nationalität und sein Ge-
burtsdatum, und diejenige seiner Familienmitglieder offengelegt. Hinsicht-
lich seiner Clanzugehörigkeit konnte er seinen Clan einschliesslich Sub-
subsubclan nennen und beschreiben, sowie dessen richtige Beheimatung
nennen. Die Clanzugehörigkeit wird im Übrigen im angefochtenen Ent-
scheid nicht in Frage gestellt, wobei das SEM nicht klarstellt, aus welchem
Grund dem Beschwerdeführer seine Clanzugehörigkeit, nicht aber seine
(übrige) Herkunft geglaubt wird, zumal sein Clan Murusade tatsächlich in
der von ihm angegeben Herkunftsgegend respektive in Südsomalia behei-
matet ist (vgl. IOM, Community Stabilization Index Lower Shabelle –
Marka, Januar 2022, S. 1 < https://somalia.iom.int/sites/g/fi-
les/tmzbdl1041/files/documents/ COSI_Lower%20Shabelle_Location_Re-
port_Marka.pdf >, zuletzt abgerufen am 11.03.2026; Somalia Ceweru,
Conflict Early Warning Early Response Unit, Dezember 2013, S. 51,
< https://www.theatm.org/files/library/ceweru-final-report-13942069.pdf >,
zuletzt abgerufen am 11.03.2026).
10.6 Es ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der
Anhörung insgesamt über 100 Fragen zu seiner Identität, Herkunft und Fa-
milie beantwortet hat, ohne dabei in erheblichem Umfang auszuweichen
oder durch sein Aussageverhalten den Eindruck einer bewussten Ver-
schleierung zu erwecken. Sein Mitwirken erweist sich aus den Akten viel-
mehr insgesamt als kooperativ und sachbezogen (vgl. SEM-Akte […], F6-
F111). Dass er dabei punktuell nachvollziehbares Unwissen zugegeben hat
(vgl. SEM-Akte […], F/29, F44, F46, F125, F135, F136, F141), ist in dieser
Konstellation grundsätzlich als realistisch zu bewerten. Auch die Qualität
seiner Angaben wirkt insgesamt und unter Berücksichtigung seines Bil-
dungsniveaus nicht offensichtlich auffällig oder obstruktiv. Anhaltspunkte
dafür, dass er die zur Sachverhaltsabklärung erforderlichen Untersu-
chungshandlungen des SEM in wesentlicher Weise erschwert oder gar ver-
unmöglicht hätte, sind damit nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass
das SEM gewisse Aussagen zu Herkunft und Identität des
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Beschwerdeführers nicht für glaubhaft erachtet, begründet indessen für
sich allein genommen noch keine grobe Mitwirkungspflichtverletzung und
entbindet das SEM nicht von seiner Untersuchungspflicht (vgl. E. 10.3 hier-
vor).
10.7 Indem das SEM keine weiteren Abklärungen zur Herkunft des Be-
schwerdeführers getätigt und ohne ausreichende Elemente auf eine grobe
Mitwirkungspflichtverletzung verwiesen hat, hat es den Sachverhalt unvoll-
ständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt. Es ist zum aktu-
ellen Zeitpunkt für das Gericht nicht möglich, zu prüfen, ob der Wegwei-
sungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist.
11.
11.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden
Verfahren ist die Sache in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, da die Feststellung des Sachverhalts und die
sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklärungen
bedürfen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
11.2 Der formelle Mangel wiegt nach dem Gesagten relativ schwer und
kann nicht durch das Gericht geheilt werden. Die angefochtene Verfügung
vom 28. Januar 2026 wird in Bezug auf den Wegweisungsvollzugspunkt
aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen Diese wird im Sinne der vorangehenden Erwägungen
(vgl. E. 10 hiervor) aufgefordert, die Herkunft des Beschwerdeführers
mittels einer Lingua-Analyse abzuklären. Damit die Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, muss vorab
rechtsgenügend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer effektiv aus
Somalia stammt. Hiernach muss insbesondere abgeklärt werden, ob der
Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, aus B._______
respektive Süd- oder Zentralsomalia stammt. Denn gemäss gefestigter
Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in diese Region als generell
unzumutbar. Würde sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer aus
einer der im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder
Puntland stammt, wäre das Vorliegen begünstigender Umstände
abzuklären. Es steht der Vorinstanz frei, weitere geeignet erscheinende
Instruktionsmassnahmen vorzunehmen. Die entsprechenden
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Abklärungsergebnisse haben im neuen Asylentscheid mit angemessener
Begründung Niederschlag zu finden.
12.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Rückweisung
der Sache an das SEM beantragt wird. Die Dispositivziffern 4 und 5 der
Verfügung vom 28. Januar 2026 sind aufzuheben und die Sache ist zu wei-
teren Abklärungen und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen (Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und verfügte
Wegweisung; Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung vom 28. Januar
2026) ist die Beschwerde abzuweisen.
13.
13.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsie-
gen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich sei-
ner Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung
und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs beziehungsweise Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme hat er hingegen obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges
Obsiegen (vgl. Urteil des BVGer E-1082/2021 vom 22. September 2025
E. 11.2).
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die
um die Hälfte reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass die Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als (insge-
samt) aussichtslos zu gelten hatten, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen
ist. Von einer Kostenauflage ist dementsprechend abzusehen.
13.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an das
SEM beantragt wird. Im Übrigen (Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
Gewährung von Asyl und verfügte Wegweisung) wird die Beschwerde ab-
gewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026
werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Giulia Marelli Jasmine Andenmatten
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Aargau (in Kopie)
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Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
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