BVGer D-9781/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die türkische Beschwerdeführerin stellte nach Abweisung ihres ersten Asylgesuchs ein Mehrfachgesuch und berief sich neu auf Morddrohungen ihres Ex-Mannes sowie auf in der Türkei gegen sie eröffnete strafrechtliche Ermittlungen mit Vorführbefehl. Sie machte geltend, staatlicher Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt sei in der Türkei nicht wirksam und ihr drohten zudem politische Strafverfolgung und Misshandlungen bei einer Rückkehr.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und hielt fest, das SEM habe die Vorbringen ausreichend abgeklärt und gesamthaft gewürdigt. Materiell folgte es der gefestigten Praxis, wonach die türkischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig gegenüber Opfern häuslicher Gewalt sind; da die Beschwerdeführerin nie um Schutz ersucht hatte und ihr zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative, namentlich in Istanbul, offenstand, liege keine asylrelevante Verfolgung vor. Auch das geltend gemachte Ermittlungsverfahren begründe keine Flüchtlingseigenschaft, weil der Vorführbefehl lediglich der Einvernahme diene, kein individuelles relevantes politisches Profil vorliege und weder ein Politmalus noch ein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung glaubhaft gemacht seien. Deshalb seien auch die Voraussetzungen für die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erfüllt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung und deren Vollzug in die Türkei wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-9781/2025
Urteil vom 28. September 2026
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kaspar Gerber,
Richter Thomas Segessenmann,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 13. November 2025 / N (…).
D-9781/2025
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 31. Juli 2023 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Dabei machte sie im Wesentlichen eine Gefährdung geltend we-
gen ihrer kurdischen Ethnie, früherer politischer Aktivitäten für die BDP
(Partei des Friedens und der Demokratie) und die HDP (Demokratische
Partei der Völker) sowie als Übersetzerin für ein kurdisches Sprachinstitut
und ihrer familiären Beziehungen zu politisch aktiven Personen (insbeson-
dere Cousine und Schwester). Sie schilderte insbesondere wiederholte Po-
lizeikontrollen und Hausdurchsuchungen, Schikanen, eine Festnahme be-
ziehungsweise Gewahrsamnahme, körperliche Gewalt durch die Polizei
sowie Drohungen. Kurz vor ihrer Ausreise sei sie zudem von türkischen
Polizisten wegen ihrer Schwester bedroht worden.
B.
Das SEM lehnte das Asylgesuch am 2. Dezember 2024 ab, verfügte die
Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Eine durch die Beschwerde-
führerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-4/2025 vom 13. März 2025 ab.
Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, die Probleme der
Beschwerdeführerin seien offensichtlich nicht genügend intensiv. Sie sei
jedes Mal wieder freigelassen worden und habe keine herausgehobene
politische Funktion innegehabt. Auch ihre Übersetzungstätigkeit sei nicht
geeignet, sie in eine besondere Gefährdungslage zu bringen. Es sei auch
nicht von der Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen, da sie bis zu ihrer
Ausreise selbst nicht wegen ihrer Schwester verfolgt worden sei, gegen sie
in der Türkei kein Straf- oder Ermittlungsverfahren laufe und sie über kein
besonderes politisches Profil verfüge.
C.
Mit ihrer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 7. Mai 2025
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Ex-Mann
habe Morddrohungen gegen sie geäussert. Die Gefährdungslage werde
durch die eingereichten Whatsapp-Nachrichten sowie die türkischen Ge-
richtsunterlagen belegt, aus welchen seine ausgeprägte Gewaltbereit-
schaft, nachgewiesene kriminelle Vergangenheit sowie seine psychische
Instabilität hervorgehe. Die Gefährdungslage werde durch das systemati-
sche und nachweisbare Versagen staatlicher Schutzmechanismen in der
Türkei verschärft. Sie habe dies direkt im familiären Umfeld mit der Ermor-
dung ihrer Cousine durch deren Ehemann erlebt. Das entsprechende Urteil
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werde zusammen mit einem Schreiben des Bruders ebenfalls eingereicht.
Dies alles habe sie zudem psychisch stark belastet.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin kommentar-
los diverse türkischsprachige Dokumente zu einem gegen sie eröffneten
Strafverfahren in der Türkei, darunter ein Vorführbefehl, zu den Akten, wo-
von nach Aufforderung des SEM teilweise Übersetzungen nachgereicht
wurden.
E.
Mit Verfügung vom 13. November 2025 – eröffnet am 17. November
2025 – wies das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin ab
und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
G.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin
mit einem persönlichen Schreiben ans Bundesverwaltungsgericht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung der Nachrei-
chung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung wurde abgewiesen.
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I.
In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2026 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest.
J.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben, bis zum 21. Mai 2026 eine Replik zu Akten zu reichen. Die Frist
verstrich ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht mit eingehender Be-
gründung anhand konkreter Punkte, das SEM habe den Sachverhalt nicht
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richtig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese Rügen sind
vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
führen könnten.
3.2 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, das SEM habe
keine Gesamtwürdigung durchgeführt und die Bedrohung durch den Ex-
Mann isoliert als privaten Konflikt qualifiziert, ohne die geschlechtsspezifi-
sche Gewalt, den ehrbezogenen Kontext und die vorliegenden Risikofak-
toren miteinzubeziehen. Das SEM habe einzelne Aspekte ohne nachvoll-
ziehbare Begründung selektiv und damit willkürlich gewichtet. Zudem
stütze es sich auf die Annahme, staatlicher Schutz sei grundsätzlich ver-
fügbar, ohne dessen tatsächliche Wirksamkeit im konkreten Einzelfall zu
prüfen.
3.3 Bezüglich den in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten und in den Art. 26-33
VwVG konkretisierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs sowie der Unter-
suchungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 12 f. und 35 Abs. 1 VwVG)
kann auf die einschlägige Lehre und Praxis verwiesen werden (vgl. BGE
150 I 174 E. 4.1; BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 142 I 135 E. 2.1; Urteil des
BGer 1C_495/2020 vom 12. August 2021; BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE
2015/10 E. 3.2 m.w.H.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; BVGE 2013/32 E. 3.4.2;
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 103; KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043).
3.4 Hierzu gilt es nach Durchsicht der Akten festzuhalten, dass das SEM
die Vorbringen gesamthaft gewürdigt und in seiner Verfügung überzeugend
dargelegt hat, weshalb es zu seinem Entscheid gelangt ist. Dabei hat es
sich zur Begründung nicht auf das fehlende Motiv (geschlechtsspezifische
Verfolgung) gestützt, sondern auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden.
Dabei hat es entgegen der Vorbringen in der Beschwerde auch den kon-
kreten Einzelfall gewürdigt. Das die Beschwerdeführerin mit Verweis auf
Berichte internationaler Organisationen zu einem anderen Ergebnis kommt
als die Vorinstanz, kann nicht als Verletzung der Abklärungspflicht qualifi-
ziert werden. Dies ist vielmehr nachfolgend materiell zu würdigen.
3.5 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs ausgegangen werden und der Antrag um Rückweisung an die Vor-
instanz ist abzuweisen.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und wies
dieses ab. Zur Begründung führte es zunächst aus, dass es sich beim gel-
tend gemachten Haftbefehl lediglich um einen Vorführbefehl zwecks Ein-
vernahme mit anschliessender Freilassung handle. Die eingereichten Do-
kumente würden keinen materiellen Inhalt aufweisen und über keinerlei
(verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie seien einfach fälschbar
und hätten lediglich einen geringen Beweiswert. Ausserdem könnten sie in
der Türkei leicht unlauter erhältlich gemacht werden. Die Frage, ob es sich
um echte Verfahrensakten handle, könne jedoch ohnehin offenbleiben, da
die Beschwerdeführerin die Kriterien der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts nicht erfülle, damit ein solches Ermittlungsverfahren
flüchtlingsrechtliche Relevanz erlange. Der Anteil der Verurteilungen bei
solchen Verfahren dürfte kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlich-
keit erreichen. Es sei im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls
auch nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Fol-
ter zu rechnen. Wie bereits im Asylentscheid des SEM vom 2. Dezember
2024 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2025
festgestellt worden sei, verfüge die Beschwerdeführerin über kein relevan-
tes politisches Profil. Damit bestehe für sie keine beachtliche Wahrschein-
lichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. An dieser
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Einschätzung ändere auch nichts, dass sie in ihrer Schulzeit politisch aktiv
gewesen sei und bei Polizeirazzien gelegentlich in Gewahrsam genommen
worden sei. Dies habe gemäss ihren Aussagen nie weitere Konsequenzen
für sie gehabt. Ebenso wenig könne sie einen Anspruch aus der Tatsache
ableiten, dass ihrer Schwester die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wor-
den sei. Von einer Reflexverfolgung sei nicht auszugehen. Ihre Aktivitäten
in den Sozialen Medien liessen zudem nicht den Eindruck einer politischen
Aktivistin vermitteln und seien nicht auf grosse Resonanz gestossen.
Schliesslich sei auch auf die allfällige Rechtmässigkeit der Vorwürfe gegen
sie und den rechtsmissbräuchlichen Charakter ihres Vorgehens hinzuwei-
sen.
Zu den Drohungen ihres Ex-Mannes sei gemäss gefestigter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die türkischen Behörden fä-
hig und bereit seien, Frauen vor Angriffen durch private Dritte – insbeson-
dere im familiären Kontext – zu schützen, und dass die staatlichen Stellen
den Betroffenen in diesem Zusammenhang auch tatsächlich zugänglich
seien. In den Akten seien keine Hinweise vorhanden, dass die türkischen
Behörden dem Anliegen der Beschwerdeführerin um Schutz kein Gehör
geben oder den Schutz einschränken würden, zumal sie bislang noch nicht
aktiv um Schutz ersucht habe. Sie werde von ihrer Familie unterstützt und
es bestehe aufgrund der guten Ausbildung eine innerstaatliche Fluchtalter-
native in Istanbul oder einer anderen Stadt der Türkei. Aufgrund ihrer uni-
versitären Ausbildung und Berufserfahrung scheine dies zumutbar.
5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Würdigung des
SEM, wonach die Beschwerdeführerin gegen die Bedrohung durch ihren
Ex-Mann von den türkischen Behörden Schutz erlangen könne, verkenne
die besondere Qualität der vorliegenden Gewaltkonstellation und Gefähr-
dungslage. Es sei keine private Beziehungskrise, sondern eine spezifische
Form langjähriger, systematischer und geschlechtsspezifischer Gewalt,
welche sich durch ihren Trennungswunsch akzentuiert habe. Die Gefähr-
dung der Beschwerdeführerin sei untrennbar mit den in ihrer Herkunftsre-
gion tief verankerten patriarchalen Ehrvorstellungen verbunden. Im Be-
reich geschlechtsspezifischer Gewalt im familiären und ehrbezogenen
Kontext bestünden gewichtige Anhaltspunkte für ein systematisches
Schutzversagen der türkischen Behörden. Entscheidend sei nicht die abs-
trakte Existenz gesetzlicher Instrumente, sondern deren tatsächliche
Durchsetzung im individuellen Fall, welche vorliegend gemäss internatio-
naler Kritik nicht gegeben sei. Die daraus resultierende Schutzskepsis der
Beschwerdeführerin sei daher sachlich begründet, weshalb sie die
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Behörden auch nicht um Schutz ersucht habe. Geschlechtsspezifische Ge-
walt im Kontext von Trennung und Ehrvorstellungen sei in der Türkei lan-
desweit dokumentiert. Ein Ortswechsel innerhalb des Landes vermöge das
Risiko daher nicht wirksam zu neutralisieren. Die Gefährdungslage werde
zusätzlich dadurch verschärft, dass der Ex-Mann als gewaltbereit er-
scheine, strafrechtlich belastet sei und sich staatlicher Kontrolle entziehe,
weshalb er durch staatliche Schutzmechanismen faktisch nicht kontrolliert
werden könne. Die Gefährdung sei deshalb nicht territorial begrenzt, son-
dern personengebunden. Sie gehe von einem Täter aus, dessen Aufent-
haltsort unbekannt sei. Bei einer innerstaatlichen Flucht wäre die Be-
schwerdeführerin zudem ohne tragfähiges Schutz- und Unterstützungs-
netz. Der Mord an ihrer Cousine verdeutliche zudem, dass die gegen sie
gerichteten Drohungen realisierungsfähig seien und nicht bloss theoreti-
schen Charakter hätten. Gerade nach endgültiger Trennung steige die Ge-
fahr signifikant.
Betreffend das Ermittlungsverfahren verkenne die wiederholte Bezug-
nahme des SEM auf das Fehlen einer Anklage, dass im türkischen Straf-
verfahrenssystem – insbesondere bei politisch konnotierten Delikten – ein-
schneidende freiheitsbeschränkende Massnahmen regelmässig bereits im
Ermittlungsstadium erfolgen würden. Zudem seien statistische Durch-
schnittswerte zur Verurteilungswahrscheinlichkeit für die individuelle Prü-
fung rechtlich ungeeignet. Die Argumentation des SEM zum niedrigen po-
litischen Profil der Beschwerdeführerin sei nicht mit der bekannten Praxis
politisch motivierter Strafverfolgung in der Türkei vereinbar. Entscheidend
sei nicht, ob eine Äusserung eine breite Öffentlichkeit erreiche, sondern ob
sie von den Sicherheitsbehörden als politisch missliebig eingestuft werde.
Zum angeblich rechtsmissbräuchlichen Charakter sei festzuhalten, dass
der Schutz der Konvention unabhängig davon greife, ob eine Gefährdung
bereits vor der Ausreise bestanden habe oder erst nachträglich eingetreten
sei. Selbst eine bewusst eingegangene Gefahr vermöge den Schutz vor
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht auszuschliessen.
Die abstrakte Risikoeinschätzung des SEM werde zudem durch unabhän-
gige externe Berichterstattung widerlegt, wonach Personen, deren Asylge-
suche in der Schweiz abgewiesen worden seien, nach ihrer Rückführung
in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden
seien. Überdies habe das SEM in einem vergleichbaren Entscheid bereits
im Stadium von Ermittlungsverfahren mit Vorführbefehl eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung anerkannt. Dies stelle eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots dar.
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5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe die Fälle von
abgewiesenen türkischen Asylsuchenden, die nach ihrer Rückkehr in die
Türkei inhaftiert worden seien, eingehend geprüft. In keinem dieser vier
Fälle könne von politisch motivierter Verfolgung ausgegangen werden und
damit liege keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor. Drei der vier
betroffenen Personen seien zudem aktuell nicht (mehr) in Haft. Zusätzlich
könnten von diesen vier Fällen keine verallgemeinernden Rückschlüsse
auf den vorliegenden Einzelfall gezogen werden. Ähnlich verhalte es sich
auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das SEM verletze das
Prinzip der Rechtsgleichheit (ohne Nennung eines konkreten Falles). So
entscheide das SEM anhand einer einzelfallspezifischen Würdigung über
die Asylrelevanz. Allein der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erschei-
nenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen würden, führe
nicht zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Daraus, dass die
türkischen Behörden den Ex-Mann bereits strafrechtlich verfolgen würden,
ergebe sich, dass ein staatliches Interesse an seiner Ergreifung bestehe,
was die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass er aufgefunden und an weiteren
Übergriffen gehindert werde. Entsprechend könne nicht pauschal davon
ausgegangen werden, dass die staatlichen Schutzmechanismen aufgrund
dessen unbekannten Aufenthaltsorts ineffektiv seien. Im Sinne einer Rich-
tigstellung werde abschliessend darauf hingewiesen, dass in der Verfü-
gung fälschlicherweise festgehalten worden sei, gegen die Beschwerde-
führerin sei im Rahmen ihres Strafverfahrens wegen Propaganda für eine
Terrororganisation Anklage erhoben worden. Das Strafverfahren habe sich
zu diesem Zeitpunkt erst in der Ermittlungsphase befunden. Diese Richtig-
stellung habe auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft aber keinen
Einfluss. Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfah-
ren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt
würden. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in abseh-
barer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer
späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Motiv führen würden.
5.4 Die Beschwerdeführerin reichte innert gesetzter Frist keine Replik zu
den Akten.
6.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die schutzsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein
(vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
6.3 Personen, welche erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im
Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), werden
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die hei-
matlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staats-
feindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es blei-
ben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29
E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht bejaht gestützt auf die gefestigte Praxis
die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen
Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und geht davon aus,
dass insbesondere in den städtischen Gebieten eine relativ dichte Infra-
struktur des Opferschutzes besteht. Obwohl in letzter Zeit im Heimatstaat
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der Beschwerdeführerin eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen
festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konven-
tion ausgetreten ist, ist festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht
grundsätzlich von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen
Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann,
mithin hat die bestehende Praxis weiterhin Bestand (vgl. zum Ganzen bei-
spielsweise die Urteile des BVGer E-1182/2026 vom 24. Juni 2026 E. 7;
E-4904/2025 vom 23. September 2025 E. 6.2; E-4483/2023 vom 19. No-
vember 2024 E. 6.2; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; jeweils mit
Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018
E. 5.2 und weiteren Hinweisen).
7.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz in casu zu Recht
festgestellt, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Drohungen durch ihren Ex-Mann um Übergriffe von Drittpersonen
handle. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts hat sie zutreffend festgehalten, dass die türkischen Behörden fähig
und gewillt sind, Frauen vor Angriffen durch private Dritte zu schützen und
die staatlichen Stellen auch tatsächlich für sie zugänglich sind, wobei die
Schutzinfrastruktur in Grossstädten dichter ist als in ländlichen Gebieten
der Türkei. Die Beschwerdeführerin stammt aus Diyabarkir und hat die Be-
hörden bislang nicht um Schutz ersucht. Im Falle einer weiterhin bestehen-
den Bedrohungslage ist es ihr demnach zuzumuten, sich mit ihrem Schutz-
anliegen an die staatlichen Institutionen zu wenden und Schutz-
massnahmen zu verlangen, dies auch angesichts der vorliegenden Risiko-
faktoren. Der beschwerdeweise erhobene pauschale Einwand, wonach
das Schutzsystem in der Türkei nicht effektiv funktioniere, ist nicht stichhal-
tig und ungeeignet, diese Annahme zu widerlegen. Insbesondere ist die
Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Ex-Mann besonders ge-
waltbereit und flüchtig sei, nicht geeignet, die Schutzfähigkeit und -willigkeit
der türkischen Behörden grundsätzlich in Frage zu stellen. Diesbezüglich
ist auch auf die überzeugenden Entgegnungen in der Vernehmlassung zu
verweisen, wonach dadurch vielmehr ein zusätzliches Ergreifungsinte-
resse am Ex-Mann bestehe. Der Mord an ihrer Cousine vermag die Schutz-
fähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden ebenfalls nicht grundsätz-
lich in Frage zu stellen, und ist durch deren strafrechtliche Verfolgung eher
als Hinweis auf die Handlungsbereitschaft der türkischen Behörden zu wer-
ten.
7.3 Im vorliegenden Fall ist das SEM sodann richtig davon ausgegangen,
dass es der gut ausgebildeten und grundsätzlich selbständigen
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Beschwerdeführerin mit Berufserfahrung möglich und zuzumuten gewesen
wäre, einer möglichen Gefahr durch einen Wegzug an einen anderen Ort
innerhalb der Türkei – namentlich in die Grossstadt Istanbul, wo sie sich
vor ihrer Ausreise bei ihrem Bruder aufgehalten habe (vgl. A17 F31) – aus-
zuweichen. Der Einwand in der Beschwerde wonach die Verfolgung nicht
orts- sondern an den flüchtigen Ex-Mann personengebunden sei, vermag
nicht zu überzeugen. Zudem lebt ihr Bruder in Istanbul und es ist davon
auszugehen, dass ihr übriges Beziehungsnetz sie auch in Istanbul unter-
stützen kann.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen be-
hördlichen Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen ist und es
der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, um Schutz
nachzusuchen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter das Vorliegen eines Ermittlungs-
verfahrens in der Türkei geltend. Vorauszuschicken ist, dass in der Be-
schwerde in Bezug auf diese Vorbringen inhaltlich mit einer Verletzung von
Art. 3 EMRK argumentiert wird. Da im Hauptantrag aber die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt wird, werden
die Vorbringen wie auch in der angefochtenen Verfügung unter diesem As-
pekt geprüft.
8.2 Die Vorinstanz hat vorliegend zu Recht als offen bezeichnet, ob das
Gericht die Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Propaganda für
eine terroristische Organisation als begründet erachten und ein Gerichts-
verfahren eröffnet würde, ob sie in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität)
verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmitte-
linstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa
einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda
oder Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch
erfolgte und es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, Personen,
die in der Türkei von solchen Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten in
diesem Rahmen generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn
zu befürchten (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Die pauschale Kritik in
der Beschwerde an dieser Rechtsprechung vermag diese nicht grundsätz-
lich in Frage zu stellen. Auch bezüglich des eingereichten Haftbefehls hat
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das SEM zu Recht festgehalten, es handle sich lediglich um einen Vorführ-
befehl zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung und es sei im
Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls auch nicht mit einem syste-
matischen Risiko von Misshandlungen oder Folter zu rechnen.
8.3 Im vorliegenden Fall ergeben sich auch keine Hinweise auf einen indi-
viduellen Politmalus. Das SEM hat richtig festgestellt, dass die Beschwer-
deführerin kein relevantes politisches Profil aufweise. Auf diese Erwägun-
gen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, zumal
dies in der Beschwerde auch gar nicht grundsätzlich bestritten wird und
vielmehr lediglich entgegnet wird, das Vorliegen eines solchen Profils sei
nicht ausschlaggebend, was praxisgemäss nicht zutrifft. Zur medialen Be-
richterstattung über in der Türkei inhaftierte Personen und zum Prinzip der
Rechtsgleichheit kann auf die richtigen Erwägungen in der Vernehmlas-
sung verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin auf die Einrei-
chung einer Replik verzichtete.
8.4 Vor diesem Hintergrund ist auf die Erwägungen in der Verfügung und
die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde zur Authentizität der
eingereichten Dokumente, zur Legitimität der Strafverfolgung und zur
Rechtsmissbräuchlichkeit nicht weiter einzugehen.
8.5 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft somit auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die
Vorinstanz hat diese zu Recht verneint.
9.
Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Das SEM hat
demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
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Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
11.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2.4 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
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11.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das
nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
11.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Erwägungen
des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Wesentli-
ches entgegengehalten wird. Das SEM wies in seiner Verfügung mit Ver-
weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2025 zu
Recht auf die gute gesundheitliche Verfassung, die gute Ausbildung und
Berufserfahrung sowie das familiäre Netzwerk der Beschwerdeführerin in
der Türkei hin.
11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenver-
fügung vom 14. Januar 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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