Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-986/2025

D-986/2025Entscheid vom 14.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die ukrainische Beschwerdeführerin hatte 2022 in der Schweiz bereits den Schutzstatus S erhalten, der nach ihrer freiwilligen Ausreise erlosch. Nach einem rund sechsmonatigen Aufenthalt in den Niederlanden, wo ihr vorübergehender Schutz gewährt worden war, stellte sie im November 2023 zusammen mit ihrem inzwischen geborenen Sohn erneut ein Gesuch um Schutz in der Schweiz. Das SEM lehnte das Gesuch ab, weil in den Niederlanden eine Schutzalternative bestehe, und ordnete die Wegweisung dorthin an.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine Verletzung der Untersuchungs- oder Begründungspflicht und hielt fest, dass das SEM keine Rückübernahmezusicherung der Niederlande einholen musste. Massgeblich sei, dass die Beschwerdeführerin dort bereits einen dem schweizerischen Status S gleichwertigen Schutz erhalten habe, mit hinreichender Gewissheit erneut Schutz erlangen könne und mit gültigen ukrainischen Reisedokumenten legal in die Niederlande zurückkehren könne. Damit bestehe eine valable Schutzalternative, weshalb sie und ihr Kind nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien; auch der Wegweisungsvollzug in die Niederlande sei zulässig, zumutbar und möglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sowie die Wegweisung in die Niederlande wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-986/2025

Urteil vom 14. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Ukraine,
gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / N (…).
D-986/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin hatte am 27. Mai 2022 erstmals um vorüberge-
henden Schutz in der Schweiz ersucht und am 1. Juni 2022 den S-Status
erhalten. Aufgrund ihrer freiwilligen Ausreise aus der Schweiz erlosch die-
ser Schutzstatus am 8. Dezember 2022.

B.
B.a Am 16. November 2023 stellte die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrem Partner (C._______, geb. […], N […]) erneut ein Gesuch um vorüber-
gehende Schutzgewährung.

B.b Am (,,,) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______.

B.c Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Sach-
verhaltstriage vom 16. November 2023 sowie eines Eintrags in ihrem Rei-
sepass stellte das SEM mit Verfügung vom 5. September 2024 fest, ihr sei
bereits in den Niederlanden Schutz gewährt worden, weshalb beabsichtigt
werde, das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen. Es ge-
währte den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör.

B.d In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2024 erklärte die Be-
schwerdeführerin, sie sei am 27. April 2024 (recte wohl: 27. April 2023) in
die Niederlande eingereist und habe sich dort zusammen mit ihrem Partner
weniger als sechs Monate lang aufgehalten. Als sie von ihrer Schwanger-
schaft erfahren habe, sei sie in die Schweiz gekommen. Die Lebensbedin-
gungen in den Niederlanden seien für ein Kind nicht vorteilhaft. Ausserdem
benötige sie die Hilfe ihrer Mutter und Schwester, welche in der Schweiz
lebten, da ihr Partner (der Kindsvater) zur Schule gehe und sich nicht um
das Kind kümmern könne. Der Schutzstatus in den Niederlanden sei an-
nulliert worden.

B.e Die Beschwerdeführerin reichte ihren ukrainischen Reisepass (gültig
bis 20. Oktober 2031), ihre Identitätskarte sowie ein Schreiben der Ge-
meinde (…) (NL) vom 27. Oktober 2023 zu den Akten.

C.
C.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 – tags darauf eröffnet – lehnte das
SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes um vorüber-
gehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

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C.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, die Beschwerde-
führerin habe bereits in den Niederlanden einen Schutzstatus erhalten,
welcher vom 4. März 2022 bis zum 4. März 2023 gültig gewesen sei. Damit
bestehe eine Schutzalternative in den Niederlanden. Eine allfällige Been-
digung des niederländischen Schutzstatus ändere nichts daran, zumal die
Beschwerdeführerin offenbar freiwillig aus den Niederlanden ausgereist sei
und es keinen Grund zur Annahme gebe, dass die Niederlande ihr und ih-
rem Kind in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht
erneut Schutz gewähren würden. Das Gesuch um Gewährung von
vorübergehendem Schutz in der Schweiz sei daher in Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug
der Wegweisung in die Niederlande sei zulässig und – auch unter Berück-
sichtigung des Kindeswohls – zumutbar. Da das Schutzgesuch des Part-
ners/Kindsvaters ebenfalls abgewiesen werde, könnten sie als Familie ge-
meinsam in die Niederlande zurückkehren. Angesichts des gültigen ukrai-
nischen Reisepasses der Beschwerdeführerin sei der Wegweisungsvoll-
zug auch ohne weiteres als möglich zu erachten.

D.
D.a Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
14. Februar 2025 für sich und ihr Kind beim Bundesverwaltungsgericht an.
Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr
und ihrem Kind in der Schweiz Schutz zu gewähren. Eventuell seien sie
vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur umfassenden
Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr Be-
schwerdeverfahren sowie dasjenige ihres Partners (vgl. D-989/2025) seien
koordiniert zu behandeln. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses) und amtliche Verbeiständung.

D.b In der Beschwerdebegründung wird vorgebracht, die Beschwerdefüh-
rerin sei vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Da-
her sei ihr in der Schweiz Schutz zu gewähren, zumal sie hierzulande be-
reits früher Schutz erhalten habe. Das SEM habe nicht rechtsgenüglich ab-
geklärt, ob sie in den Niederlanden tatsächlich erneut Schutz erhalten
würde. Insbesondere habe es die niederländischen Behörden nicht um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht. Das Verfahren sei daher
zwecks Einholung einer Rückübernahmezusicherung an das SEM zurück-
zuweisen. Im Übrigen habe sie sich in der Schweiz bereits gut integriert

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und Deutsch gelernt. Ausserdem lebten ihre Mutter und ihre Schwester in
der Schweiz, und sie benötige deren Hilfe bei der Kindererziehung.

D.c Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Unter-
stützungsbestätigung vom 14. Februar 2025 bei (Kopien).

E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Februar 2025 den Ein-
gang der Beschwerde.

F.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 erkundigte sich das Einwohneramt (…)
nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete die An-
frage mit Schreiben vom 26. Januar 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Antragsgemäss werden das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie

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dasjenige des Partners/Vaters (D-989/2025) zeitlich koordiniert geführt und
vom selben Spruchkörper behandelt.

4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel,
welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grund-
satzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil
ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und
Begründungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m.Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG)
und bringt vor, das SEM habe ungenügend abgeklärt, ob sie in den Nieder-
landen tatsächlich Schutz erhalten würden. Insbesondere habe das SEM
keine Rückübernahmezusicherung eingeholt.

5.2 Das SEM stellte in seiner Verfügung unter Hinweis auf den niederlän-
dischen Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin vor ihrer letzten Ein-
reise in die Schweiz unbestrittenermassen innehatte, die einschlägigen
EU-Richtlinien und den gültigen ukrainischen Reisepass der Beschwerde-
führerin fest, dass sie und ihr Kind in die Niederlande zurückkehren könn-
ten und ihnen dort (erneut) Schutz gewährt würde, zumal keine Anhalts-
punkte dafür vorlägen, dass die Niederlande ihnen den (erneuten) Schutz
verweigern würden. In der vorliegenden Konstellation war das SEM ferner
nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu
nachfolgend E. 6.4). Nach dem Gesagten liegt weder eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der
Begründungspflicht vor.

5.3 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, ist der Rück-
weisungsantrag abzuweisen.

6.
6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während

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eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt,
vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und
nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwar durch die nachfolgenden Allgemeinverfügungen
vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) und
19. August 2026 (BBl 2026 2204, in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben
respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für
das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März
2022 anwendbar.

6.3 Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses gilt der Schutzstatus S insbeson-
dere für schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und
ihre Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine
wohnhaft waren.

6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat indes bereits in seinem Grundsatz-
urteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staats-
bürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft
war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn
für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht wer-
den kann. Gemäss dem (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehe-
nen) Grundsatzentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 setzt das Vor-
liegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat voraus, dass die
gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise
in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S»
gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit
besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz ge-
währt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres
legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. (vgl. a.a.O.
E. 6.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vorliegen einer va-
lablen Schutzalternative selbst dann zu bejahen, wenn keine Rücküber-
nahmezusicherung des Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.3).

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hatte ih-
ren Wohnsitz vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Sie fällt somit

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grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sie sich
den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz (am 16. November 2023)
ab dem 27. April 2023 für rund sechs Monate in den Niederlanden auf und
verfügte dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (vgl.
dazu S. 11 des Reisepasses, A1 S. 1, A11 S. 1 und 3). Dieser EU-Schutz-
titel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (da-
mals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates
vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Mas-
snahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen,
die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme
verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU]
2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens ei-
nes Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Arti-
kels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehen-
den Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus
«S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch a.a.O., E. 6.2.2). Ausser-
dem ist festzustellen, dass die Schutzgewährung in den Niederlanden un-
geachtet dessen erfolgte, dass die Beschwerdeführerin zuvor (von Juni bis
Dezember 2022) über einen Schweizer Schutzstatus verfügt hatte. Dem-
nach besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in den Niederlanden.

7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar vorstellbar, dass die Beschwerde-
führerin über keinen gültigen niederländischen Schutztitel respektive eine
darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Die Niederlande
sind aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor ver-
pflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehen-
den Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwi-
schenzeitlich schon mehrmals eine Verlängerung des vorübergehenden
Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt ak-
tuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912
des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungs-
beschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es
kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr in die Niederlande ihren abgelaufenen Schutzstatus reak-
tivieren oder zumindest erneut – nun zusammen mit ihrem zwischenzeitlich
geborenen Kind – erfolgreich um Schutz ersuchen kann (s. dazu auch
a.a.O. E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit
festgestellt werden, dass die Niederlande der Beschwerdeführerin und ih-
rem Kind im Falle ihrer Rückkehr dorthin (erneut) vorübergehenden Schutz
gewähren und ihnen entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen werden. Für

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die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführerin bestehen aufgrund
der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte.

7.3 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen ukrainischen Rei-
sepasses. Für ihren im (…) geborenen Sohn kann sie bei der ukrainischen
Vertretung in der Schweiz ebenfalls einen Reisepass beantragen. Inhaber
von gültigen ukrainischen Reisepässen können visumsfrei in den Schen-
genraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit
können die Beschwerdeführenden ohne weiteres selbständig von der
Schweiz in die Niederlande zurückkehren beziehungsweise legal in die
Niederlande einreisen.

7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin und ihr Kind in den Niederlanden über eine valable Schutzalterna-
tive verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
Es hat die Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht
abgewiesen.

8.
8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Das SEM hat somit zu Recht die Wegweisung aus
der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug in die Niederlande zu prüfen.

Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des

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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK)
einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt,
und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings-
rechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im
Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Niederlande sind Signatar-
staat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Den Vorbringen der
Beschwerdeführenden kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der
– bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche –
Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist daher zulässig.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist
vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus-
ländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die
Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, diese Ver-
mutung zu widerlegen. Weder die geltend gemachten Integrationsbemü-
hungen in der Schweiz noch das Kindeswohl lassen den Vollzug der Weg-
weisung in die Niederlande als unzumutbar erscheinen. Sollte die Be-
schwerdeführerin bei der Betreuung ihres Kindes Unterstützung benötigen,
kann sie sich in den Niederlanden an einschlägige Stellen (beispielsweise

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ein lokales Jugend- und Familienzentrum) wenden. Die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande ist nach dem Gesagten ohne
weiteres zu bejahen.

9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat-
oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststel-
lung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings
von vornherein entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits fest-
gehalten (vgl. E. 7.3), können die Beschwerdeführenden – spätestens
nachdem die Beschwerdeführerin für ihr Kind einen Reisepass beantragt
und erhalten hat – als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen ohne
weiteres in die Niederlande einreisen. Der Vollzug der Wegweisung ist da-
her auch als möglich zu erachten.

9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge-
schlossen. Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um amtliche Verbeiständung der bis anhin nicht vertrete-
nen Beschwerdeführenden sind damit gegenstandslos geworden.

11.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte (vgl. dazu auch E. 4) und aufgrund der
Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Demnach sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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