Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-989/2025

D-989/2025Entscheid vom 14.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der ukrainische Beschwerdeführer beantragte in der Schweiz vorübergehenden Schutz, nachdem er sich zuvor mehrere Monate in den Niederlanden aufgehalten und dort bereits einen Schutzstatus erhalten hatte. Das SEM lehnte das Gesuch ab, weil in den Niederlanden eine Schutzalternative bestehe, und ordnete die Wegweisung dorthin an. Dagegen verlangte der Beschwerdeführer Schutz in der Schweiz oder eventualiter eine vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Personen aus der Ukraine trotz grundsätzlicher Erfassung durch die Allgemeinverfügung zum Schutzstatus S nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, wenn ihnen in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative offensteht. Eine solche liegt vor, wenn dort bereits ein dem Schutzstatus S gleichwertiger Schutz bestand, mit hinreichender Gewissheit erneut Schutz gewährt wird und die legale Wiedereinreise möglich ist. Aufgrund des früheren niederländischen Schutzstatus, der fortbestehenden unionsrechtlichen Schutzpflichten der Niederlande gegenüber ukrainischen Vertriebenen und des gültigen ukrainischen Reisepasses bejahte das Gericht diese Voraussetzungen auch ohne Rückübernahmezusicherung. Weder die geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen in den Niederlanden noch die Integration in der Schweiz standen der Wegweisung dorthin entgegen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sowie die Wegweisung in die Niederlande wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-989/2025

Urteil vom 14. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2025 / N (…).
D-989/2025

Sachverhalt:

A.
A.a Am 15. November 2023 stellte der Beschwerdeführer zusammen mit
seiner Partnerin (B._______, geb. […], N […]) ein Gesuch um vorüberge-
hende Schutzgewährung.

A.b Im Rahmen des Vorgesprächs sowie der schriftlichen Kurzbefragung
(beide vom 15. November 2023) machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs (24. Februar
2022) in der Ukraine gehabt. Er habe sich vor der Einreise in die Schweiz
unter anderem rund sieben Monate lang zusammen mit seiner Partnerin in
den Niederlanden aufgehalten und dort einen Schutzstatus erhalten, wel-
cher nach seiner Ausreise im Oktober 2023 annulliert worden sei. Sie seien
danach zunächst in Norwegen gewesen und anschliessend in die Schweiz
gekommen.

A.c Das SEM ersuchte die niederländischen Behörden am 12. März 2024
um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staa-
ten (u.a. das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember 2003
(SR 0.142.111.729). Die niederländischen Behörden lehnten die Rück-
übernahme mit Schreiben vom 21. März 2024 ab, wobei sie geltend mach-
ten, aufgrund des Sachverhalts liege die Zuständigkeit möglicherweise bei
Norwegen. In der Folge brachte das SEM in Erfahrung, dass der Be-
schwerdeführer in Norwegen ein Asylgesuch gestellt hatte, worauf es die
norwegischen Behörden am 27. März 2024 um Wiederaufnahme (im Sinne
des Dublin-Verfahrens) ersuchte. Diese wiesen das Gesuch mit Schreiben
vom 2. April 2024 ab und erklärten, sie seien nicht mehr zuständig.

A.d Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2024 fest, dem Beschwer-
deführer sei den Akten zufolge bereits in den Niederlanden Schutz gewährt
worden, weshalb beabsichtigt werde, das Gesuch um vorübergehenden
Schutz abzulehnen. Es gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör.

A.e In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2024 erklärte der Beschwerdefüh-
rer, er sei aus den Niederlanden ausgereist, weil er und seine damals
schwangere Partnerin dort unter schlechten Bedingungen hätten leben
müssen. Er wolle nicht dorthin zurück. Im Übrigen habe er vor der Ausreise
eine «Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft» unterzeichnet. In die Ukraine

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könne er auch nicht zurück, da er ein Deserteur sei. Er habe ein Kind, das
in der Schweiz geboren worden sei, und er wolle sich hier integrieren.

A.f Der Beschwerdeführer reichte namentlich seinen ukrainischen Reise-
pass (gültig bis 5. August 2032), seine Identitätskarte sowie ein Schreiben
der Gemeinde (…) (NL) vom 13. Oktober 2023 zu den Akten.

B.
B.a Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 – tags darauf eröffnet – lehnte das
SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzge-
währung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.

B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, der Beschwerde-
führer habe den Akten zufolge in den Niederlanden über einen Schutzsta-
tus verfügt. Damit bestehe dort eine Schutzalternative. Eine allfällige Be-
endigung des niederländischen Schutzstatus ändere nichts daran, zumal
der Beschwerdeführer offenbar freiwillig aus den Niederlanden ausgereist
sei und es keinen Grund zur Annahme gebe, dass die Niederlande ihm
gestützt auf die einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut
Schutz gewähren würden. Das Gesuch um Gewährung von vorübergehen-
dem Schutz in der Schweiz sei daher in Anwendung des Subsidiaritätsprin-
zips abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung
in die Niederlande sei zulässig und zumutbar. Angesichts des gültigen uk-
rainischen Reisepasses des Beschwerdeführers sei der Wegweisungsvoll-
zug auch ohne weiteres als möglich zu erachten.

C.
C.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
14. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm in der Schweiz
Schutz zu gewähren. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventuell
sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüg-
lichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er, sein Beschwerdeverfahren sowie dasjenige seiner
Partnerin und seines Kindes (vgl. D-986/2025) seien koordiniert zu behan-
deln. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und
amtliche Verbeiständung.

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C.b In der Beschwerdebegründung wird vorgebracht, der Beschwerdefüh-
rer sei vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Daher
sei ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren, zumal seine Partnerin hierzu-
lande bereits früher Schutz erhalten habe. Das SEM habe nicht rechts-
genüglich abgeklärt, ob er in den Niederlanden tatsächlich erneut Schutz
erhalten würde. Insbesondere habe es die niederländischen Behörden
nicht um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. Das Verfahren
sei daher zwecks Einholung einer Rückübernahmezusicherung an das
SEM zurückzuweisen. Im Übrigen habe er sich in der Schweiz bereits gut
integriert und Deutsch gelernt. Sein Kind sei in der Schweiz geboren, und
er habe Verwandte in der Schweiz, welche ihn und seine Partnerin bei der
Kindsbetreuung unterstützen könnten.

C.c Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Unter-
stützungsbestätigung vom 14. Februar 2025 bei (Kopien).

D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Februar 2025 den Ein-
gang der Beschwerde.

E.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 erkundigte sich das Einwohneramt (…)
nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete die An-
frage mit Schreiben vom 26. Januar 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und form-
gereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Antragsgemäss werden das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie das-
jenige der Partnerin des Beschwerdeführers (D-986/2025) zeitlich koordi-
niert und vom selben Spruchkörper behandelt.

4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel,
welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grund-
satzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil
ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und
Begründungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m.Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG)
und bringt dazu vor, das SEM habe ungenügend abgeklärt, ob er in den
Niederlanden tatsächlich Schutz erhalten würde. Insbesondere habe das
SEM keine Rückübernahmezusicherung eingeholt.

5.2 Das SEM stellte in seiner Verfügung unter Hinweis auf den niederlän-
dischen Schutztitel, welchen der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in
die Schweiz unbestrittenermassen innehatte, die einschlägigen EU-Richt-
linien und den gültigen ukrainischen Reisepass des Beschwerdeführers
fest, dass er in die Niederlande zurückkehren könne und ihm dort (erneut)
Schutz gewährt würde, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die
Niederlande ihm den (erneuten) Schutz verweigern würde. In der vorlie-
genden Konstellation war das SEM ferner nicht verpflichtet, eine Rücküber-
nahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). Nach dem
Gesagten liegt weder eine unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor.

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5.3 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, ist der Rück-
weisungsantrag abzuweisen.

6.
6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt,
vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und
nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwar durch die nachfolgenden Allgemeinverfügungen
vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) und
19. August 2026 (BBl 2026 2204, in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben
respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für
das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März
2022 anwendbar.

6.3 Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses gilt der Schutzstatus S insbeson-
dere für schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und
ihre Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine
wohnhaft waren.

6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat indes bereits in seinem Grundsatz-
urteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staats-
bürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft
war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn
für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht wer-
den kann. Gemäss dem (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehe-
nen) Grundsatzentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 setzt das Vor-
liegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat voraus, dass die
gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise
in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S»
gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit
besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz ge-
währt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres
legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. (vgl. a.a.O.
E. 6.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vorliegen einer

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valablen Schutzalternative selbst dann zu bejahen, wenn keine Rücküber-
nahmezusicherung des Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.3).

7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hatte
seinen Wohnsitz vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Er fällt somit
grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt er sich vor
der Einreise in die Schweiz ab dem 27. April 2023 für rund sieben Monate
in den Niederlanden auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Ge-
flüchtete aus der Ukraine (vgl. dazu A1, A7 S. 6 und BM Nr. 001). Dieser
EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) ein-
schlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli
2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur
Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der
Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden
sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des
Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzu-
stroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richt-
linie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes)
verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwer-
tig erachtet werden (vgl. dazu auch a.a.O., E. 6.2.2). Demnach besteht ein
hinreichender Anknüpfungspunkt in den Niederlanden.

7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar vorstellbar, dass der Beschwerde-
führer über keinen gültigen niederländischen Schutztitel respektive eine
darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Die Niederlande
sind aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor ver-
pflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehen-
den Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwi-
schenzeitlich schon mehrmals eine Verlängerung des vorübergehenden
Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt ak-
tuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912
des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungs-
beschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es
kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in die Niederlande seinen abgelaufenen Schutzstatus re-
aktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann
(s. dazu auch a.a.O. E. 6.2.3). Die am 21. März 2024 erfolgte Ablehnung
der Rückübernahme vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Da-
raus geht lediglich hervor, dass sich die niederländischen Behörden nicht

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als verpflichtet erachten, den Beschwerdeführer gestützt auf das einschlä-
gige Rückübernahmeabkommen zurückzunehmen. Hingegen kann daraus
nicht geschlossen werden, dass die Niederlande ihm im Falle seiner er-
neuten Einreise den ihm gemäss anwendbarem EU-Recht zustehenden
Schutz verweigern würden. Insgesamt kann demnach mit hinreichender
Gewissheit festgestellt werden, dass die Niederlande dem Beschwerdefüh-
rer im Falle seiner Rückkehr dorthin (erneut) vorübergehenden Schutz ge-
währen und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen werden.
Für die gegenteilige Befürchtung des Beschwerdeführers bestehen auf-
grund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte (vgl. dazu u.a. Urteil
des BVGer D-8235/2024 vom 16. April 2026 E. 5.3.1).

7.3 Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen können visumsfrei in
den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumrei-
sen. Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Be-
schwerdeführer somit ohne weiteres selbständig von der Schweiz in die
Niederlande zurückkehren beziehungsweise legal einreisen.

7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerde-
führer in den Niederlanden über eine valable Schutzalternative verfügt und
damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat das Gesuch
um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen.

8.
8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Das SEM hat somit zu Recht die Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug in die Niederlande zu prüfen.

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Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK)
einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und
den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtli-
chen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann be-
stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne
eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127,
m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Die Niederlande sind Signatarstaat der
EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja-
nuar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Den Vorbringen des Beschwer-
deführers kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der – bei aus-
bleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug
der Wegweisung in die Niederlande ist daher zulässig.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist
vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus-
ländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die
Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist.

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Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Vermu-
tung zu widerlegen. Weder die nicht näher substanziierten, angeblich
schlechten Lebensbedingungen in den Niederlanden noch seine Integrati-
onsbemühungen in der Schweiz lassen den Vollzug der Wegweisung in die
Niederlande als unzumutbar erscheinen. Sollten der Beschwerdeführer
und seine Partnerin bei der Betreuung ihres Kindes Unterstützung benöti-
gen, können sie sich in den Niederlanden an einschlägige Stellen (bei-
spielsweise ein lokales Jugend- und Familienzentrum) wenden. Die Zumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande ist nach dem Ge-
sagten ohne weiteres zu bejahen.

9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat-
oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststel-
lung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings
von vornherein entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits fest-
gehalten (vgl. E. 7.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gülti-
gen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in die Niederlande einreisen.
Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu erachten.

9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge-
schlossen. Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um amtliche Verbeiständung des bis anhin nicht vertrete-
nen Beschwerdeführers sind damit gegenstandslos geworden.

11.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte (vgl. dazu auch E. 4) und aufgrund der

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Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Demnach sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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