BVGer D-9990/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und ihre Kinder, ersuchten in der Schweiz um Asyl und machten geltend, wegen eines wegen PKK-Bezügen verfolgten Schwagers seien sie in der Türkei Hausdurchsuchungen, Überwachung und behördlichem Druck ausgesetzt gewesen. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Mit Beschwerde verlangten sie Asyl oder eventualiter eine vorläufige Aufnahme namentlich aus gesundheitlichen Gründen.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen: Weder liege eine entscheidrelevante unvollständige Sachverhaltsabklärung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zumal zu den behaupteten psychischen Beschwerden keine medizinischen Unterlagen eingereicht wurden. In materieller Hinsicht bestätigte es die Würdigung des SEM, wonach zentrale eingereichte Justizdokumente als gefälscht oder beweisschwach einzustufen seien, weshalb die behauptete Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns nicht glaubhaft sei. Auch die im Zusammenhang mit dem Schwager geschilderten Hausdurchsuchungen und Überwachungen erreichten selbst bei Wahrunterstellung nicht die für Asyl relevante Verfolgungsintensität; zudem sei wegen der inzwischen erfolgten Inhaftierung des Schwagers nicht von einer fortdauernden Gefährdung auszugehen. Schliesslich seien weder Unzulässigkeit noch Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs dargetan, da insbesondere keine hinreichend belegte gesundheitliche Notlage und keine kindeswohlwidrige Rückkehrsituation vorlägen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung bleiben bestehen; eine vorläufige Aufnahme wird nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-9990/2025
Urteil vom 5. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.
Parteien A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Türkei,
alle (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2025 / N (…).
D-9990/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie – suchten am 12. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach und
wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewie-
sen.
A.b Am 21. Oktober 2024 nahm das SEM ihre Personalien auf (PA) und
führte am 24. Oktober 2024 mit der Beschwerdeführerin 1 im Beisein ihrer
Rechtsvertretung das sogenannte Dublin-Gespräch durch.
A.c Nach der Beendigung des Dublin-Verfahrens am 9. Dezember 2024
wurde die Beschwerdeführerin 1 am 17. Dezember 2024 zu ihren Ge-
suchsgründen angehört.
A.d Das SEM teilte die Gesuche der Beschwerdeführenden am 23. De-
zember 2024 dem erweiterten Verfahren zu und wies sie am 7. Januar
2025 dem Kanton E._______ zu.
A.e Mit Schreiben vom 16. September 2025 wurden der Beschwerdefüh-
rerin 1 die Erkenntnisse aus der internen Dokumentenanalyse offengelegt
und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Am 25. September 2025
nahm sie – handelnd durch ihre damalige Rechtsvertretung – Stellung und
reichte weitere Unterlagen ein.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Dezember 2025 stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung des SEM mit Be-
schwerde vom 23. Dezember 2025 an. Sie beantragen darin die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie
eventualiter – aus gesundheitlichen Gründen – die Gewährung einer vor-
läufigen Aufnahme beziehungsweise eines humanitären Schutzes.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, wobei
zu berücksichtigen ist, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen formel-
len Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerdeführenden haben am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
– unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten.
1.4 Soweit die Beschwerdeführenden die Erteilung eines humanitären
Schutzes (Beschwerde, S. 4: «protection humanitaire») beantragen, bleibt
unklar, ob es sich dabei um einen eigenständigen Antrag handelt oder ob
dieses Gesuchs als Teil des Eventualbegehrens um Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme zu betrachten ist. Entsprechende Ausführungen in der Be-
schwerdebegründung dazu fehlen. Falls die Erteilung einer kantonalen
Härtefallbewilligung (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG) gemeint sein sollte, wäre
das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieses Antrags sowohl
in sachlicher als auch in funktionaler Hinsicht unzuständig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden erhoben sinngemäss die formelle Rüge der
unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts. Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz
habe zu Unrecht festgehalten, der im Jahr (…) geborene Stiefsohn der Be-
schwerdeführerin 1 habe bereits seit 2003 mit ihr zusammengelebt. So-
dann entsprächen die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand sowie
zu jenem ihrer Kinder nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Schliesslich
seien weitere amtliche Dokumente, die sie über ihren türkischen Rechts-
vertreter beschafft und ihrer damaligen Rechtsvertreterin übermittelt habe,
nicht entgegengenommen und folglich bei der Entscheidfindung nicht be-
rücksichtigt worden (vgl. Beschwerde, S. 1).
4.2 Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2013/34
E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht der Partei dar (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35
E. 6.4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die
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verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung
desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa-
che selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss jene Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels ist
weiter abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti-
schen Leerlauf wird und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde
(vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführe-
rin 1 im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrmals Gelegenheit er-
hielt, sich – jeweils im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung – zu äus-
sern und Eingaben an die Behörden zu machen. Nebst dem Dublin-Ge-
spräch vom 24. Oktober 2024 wurde sie am 17. Dezember 2024 angehört
und erhielt ferner Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Dokumentenanalyse
des SEM zu äussern (vgl. SEM-Akten 25/3, 37/17, 49/4 und 51/6). Damit
hat die Vorinstanz ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich
ausreichend Rechnung getragen.
Hinzu kommt, dass es sich bei der Angabe, der im Jahr (…) geborene Stief-
sohn habe seit 2003 mit der Beschwerdeführerin 1 zusammengelebt, of-
fensichtlich um ein redaktionelles Versehen handelt, welches ohne Einfluss
auf die Beurteilung der familiären Beziehung blieb (vgl. Verfügung des
SEM, S. 3 und 7).
Hinsichtlich des Gesundheitszustands stützte sich die Vorinstanz auf die
damalige Aktenlage, wonach die Beschwerdeführerin 1 lediglich an Ma-
genbeschwerden leide und ihre Kinder grundsätzlich gesund seien. Indes-
sen hatte die Beschwerdeführerin 1 im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens wiederholt darauf hingewiesen, dass es ihr und ihren Kindern psy-
chisch nicht gut gehe. Mit diesen Vorbringen setzte sich die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung nicht auseinander (vgl. SEM-Akten 25/3
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S. 2 f., 37/17 F 4 ff., F 13, F 122 und 51/6 Beilage 2; vgl. Verfügung des
SEM, S. 9 f.).
Zwar trifft es zu, dass es die Vorinstanz versäumt hat, sich in der Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung mit den geltend gemachten psychi-
schen Beschwerden auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin 1
hatte jedoch seit deren erstmaliger Erwähnung anlässlich des Dublin-Ge-
sprächs vom 24. Oktober 2024 mehrfach Gelegenheit, diese ärztlich ab-
klären zu lassen und entsprechende medizinische Unterlagen einzu-
reichen. Der Zugang zu medizinischer Behandlung war gewährleistet, wie
insbesondere die im Zusammenhang mit ihren Magenbeschwerden einge-
reichten Arztberichte zeigen (vgl. SEM-Akten 30/2 und 35/2). Unterlagen
zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden wurden demgegen-
über nicht eingereicht. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vo-
rinstanz diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungs-
weise den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt haben
sollte. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden auch im Be-
schwerdeverfahren keine entsprechenden medizinischen Unterlagen ein-
gereicht haben und das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt mit
voller Kognition überprüfen kann. Im Ergebnis ist hinsichtlich des medizini-
schen Sachverhalts daher weder eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes noch eine solche des rechtlichen Gehörs festzustellen.
Schliesslich wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Be-
schwerdeverfahren weitere amtliche Justizdokumente oder die angekün-
digten Nachweise aus dem türkischen Justizinformationssystem «Ulusal
Yargi Agi Bilisim Sistemi» (UYAP) eingereicht. Ein allfälliges Versäumnis
der damaligen Rechtsvertreterin wäre nicht der Vorinstanz anzulasten,
sondern müssten sich die Beschwerdeführenden wie eigenes Verhalten
selbst anrechnen lassen.
Die genannten Vorbringen vermögen somit weder eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes noch eine solche des Anspruchs auf rechtliches
Gehör zu begründen.
4.5 Eine Kassation wegen unvollständiger Erstellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts fällt somit ausser Betracht und die sinngemäss erhobe-
nen formellen Rügen sind abzuweisen.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zu ihren Asylgründen befragt, machte die Beschwerdeführerin 1 im
Wesentlichen geltend, ihr Schwager sei wegen seiner Verbindungen zur
PKK strafrechtlich verfolgt, inhaftiert und nach seiner Entlassung unter
Hausarrest gestellt worden. Nachdem er (…) untergetaucht sei, hätten die
türkischen Behörden wiederholt ihre Wohnung durchsucht. Dabei hätten
die Polizeibeamten sie und ihren Ehemann beschimpft, erniedrigt, mit
Handschellen auf den Boden gelegt und nach dem Aufenthaltsort ihres
Schwagers befragt. Ihr Ehemann sei deshalb im (…) untergetaucht. Die
Hausdurchsuchungen hätten jedoch angedauert und zuletzt mehrmals wö-
chentlich stattgefunden. Gegen sie und ihren Ehemann seien schliesslich
Festnahmebefehle erlassen worden, weil ihnen vorgeworfen worden sei,
den Schwager versteckt zu haben. Aus Angst vor einer Festnahme und
wegen der erheblichen psychischen Belastung ihrer Kinder habe sie die
Türkei gemeinsam mit diesen verlassen. Sie selbst sei nie politisch aktiv
gewesen (vgl. SEM-Akte 37/17 F 69, F 72 ff., F 87 ff. und F 109 ff.).
6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, die geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen Be-
hörden sei nicht glaubhaft. Die zum Nachweis des gegen den Schwager
geführten Verfahrens eingereichten Justizdokumente seien teilweise
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eindeutig gefälscht. Den übrigen, lediglich in Kopie vorliegenden Doku-
menten komme aufgrund chronologischer Unstimmigkeiten und der fest-
gestellten Fälschungen nur ein geringer Beweiswert zu. Die Beschwerde-
führerin 1 habe die Ergebnisse der Dokumentenanalyse in ihrer Stellung-
nahme nicht substanziiert entkräften können. Zudem habe sie den angeb-
lich gegen sie persönlich erlassenen Festnahmebefehl nicht eingereicht.
Da die behaupteten Hausdurchsuchungen und Übergriffe unmittelbar mit
dem nicht glaubhaft gemachten Verfahren gegen ihren Schwager zusam-
menhingen, seien auch diese Vorbringen nicht überzeugend. Die Akten ih-
res Stiefsohns vermöchten ebenfalls keine gegen sie oder ihre Kinder ge-
richtete Verfolgung zu belegen.
6.3 In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin 1 ihre bereits
vorinstanzlich geltend gemachten Asylgründe und machte hauptsächlich
geltend, sie und ihre Familie seien infolge der gegen ihren Schwager erho-
benen Terrorismusvorwürfe regelmässig Polizeirazzien, polizeilicher Über-
wachung und Verhören ausgesetzt gewesen. Dies sei sehr belastend ge-
wesen und deshalb habe man mehrmals den Wohnort wechseln müssen.
Im Falle einer Rückführung erwarte sie erneute Hausdurchsuchungen,
psychischen Druck und behördliche Einschüchterungsversuche.
Im Zusammenhang mit dem Fälschungsvorwurf betonte sie, dass es sich
bei allen eingereichten Unterlagen um offizielle Dokumente handle.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift ver-
mögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im
angefochtenen Asylentscheid vom 3. Dezember 2025 verwiesen werden
(a.a.O., S. 4 ff.).
7.2 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelingt, die Ergebnisse der Analyse der im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel, namentlich des Vorführbefehls vom (…) 2024,
der Zwangsvorladung vom (…) 2024, des undatierten Durchsuchungspro-
tokolls, des Urteils vom (…) 2021 und der undatierten Anklageschrift (vgl.
SEM-ID 014 bis 018), ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Obwohl sich die gel-
tend gemachten Asylvorbringen massgeblich auf diese Dokumente stüt-
zen, hat es die Beschwerdeführerin 1 versäumt, authentische
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Verfahrensakten einzureichen oder zumindest substanziiert darzulegen,
weshalb entgegen den Ergebnissen der Dokumentenanalyse von der Echt-
heit der eingereichten Unterlagen auszugehen sei. Vielmehr beschränkt sie
sich auch auf Beschwerdeebene darauf, pauschal zu wiederholen, bei den
Unterlagen handle es sich um offizielle Dokumente (vgl. Beschwerde,
S. 1).
Angesichts der Ergebnisse der Dokumentenanalyse erscheinen auch die
in diesem Zusammenhang geltend gemachten, gegen die Beschwerdefüh-
rerin 1 und ihren Ehemann geführten Verfahren nicht glaubhaft. Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 sowohl anlässlich der Anhörung
vom 17. Dezember 2024 als auch in der Beschwerdeschrift vom 23. De-
zember 2025 erklärte, weder sie noch ihr Ehemann seien jemals politisch
aktiv gewesen (vgl. SEM-Akte 37/17 F 109; vgl. Beschwerde, S. 2).
7.3 Dasselbe gilt für die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Schwager
der Beschwerdeführerin 1. Dieser sei ihren Angaben zufolge Mitglied der
Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans). Aufgrund
dieser familiären Verbindung seien die erwähnten Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin 1 und ihren Ehemann eingeleitet worden. Da der
Schwager bei den Beschwerdeführenden gelebt habe, sei es zudem zu
mehreren Hausdurchsuchungen und weiteren Überwachungsmassnah-
men gekommen. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen erreichen
die geltend gemachten Massnahmen, wenngleich sie für die Betroffenen
zweifellos belastend gewesen sein mögen, nicht die für die Annahme einer
asylrechtlich relevanten Verfolgung erforderliche Intensität. Hinzu kommt,
dass bei einer Rückkehr nicht mit einer Fortdauer dieser Massnahmen zu
rechnen wäre, zumal sich der Schwager gemäss den Angaben der Be-
schwerdeführerin 1 inzwischen in Haft befindet und damit der von ihr gel-
tend gemachte Anlass für die Hausdurchsuchungen und Überwachungs-
massnahmen zumindest teilweise weggefallen ist (vgl. SEM-Akte 51/6,
S. 1: «[…] de son beau-frère, actuellement détenu, […]»).
7.4 Zusammenfassend gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, eine
erlittene oder noch zu befürchtende flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht ihre
Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden machen einen gemeinsamen Familien-
haushalt mit dem volljährigen Stiefsohn der Beschwerdeführerin 1,
F._______ (geboren am (…), N […]) geltend. Dieser verfügt seit dem
13. März 2024 über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In Überein-
stimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese Beziehung keine
Kernfamilie darstellt und somit die Voraussetzungen nach Art. 8 EMRK
nicht erfüllt, um einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung begründen zu können (vgl. Verfügung des SEM, S. 7; vgl. statt
vieler Urteil des BVGer D-9477/2025 vom 10. Juli 2026 E. 8.2.4 m.w.H.).
8.3 Die Beschwerdeführenden verfügen ausserdem weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde auf eine
posttraumatische Belastungsstörung, (…) und weitere psychische Be-
schwerden beruft, können den Akten – entgegen ihrer Behauptung in der
Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 2) – keine entsprechenden medizini-
schen Berichte entnommen werden. Die einzigen aktenkundigen ärztlichen
Unterlagen beziehen sich auf ihre Magenbeschwerden (vgl. SEM-Akten
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30/2 und 35/2). Doch selbst bei Vorliegen solcher Erkrankungen wären die
gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände nicht gegeben (vgl.
Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse
Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dä-
nemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.;
vgl. auch statt vieler Urteil des BVGer D-2028/2025 vom 13. November
2025 E. 7.5 m.w.H.).
9.2.3 Auch zu den geltend gemachten Beschwerden der Kinder, nament-
lich zur durch die Erlebnisse verursachten (…) des jüngeren Sohnes, zum
(…) des älteren Sohnes sowie zu den schulischen und sozialen Schwierig-
keiten, wurden keine medizinischen oder psychologischen Unterlagen ein-
gereicht. Diese erstmals auf Beschwerdeebene konkret geltend gemach-
ten Beschwerden sind damit ebenfalls unbelegt geblieben. Aus den Akten
ergeben sich indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derart
schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung, dass der Vollzug der
Wegweisung das Kindeswohl gefährden oder zu einer medizinischen Not-
lage führen würde.
9.2.4 Somit ist die Einschätzung des SEM, wonach die Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in die Türkei unter Berücksichtigung der massgebli-
chen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen – insbesondere auch
jener des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]) – als zulässig erachtet
wird, zu bestätigen (vgl. Verfügung des SEM, S. 7 ff.).
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug dorthin praxisgemäss als generell zumutbar zu
erachten ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November
2024 E. 13.2).
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9.3.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht
wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl.
Verfügung des SEM, S. 8 f.). In Anbetracht ihres jungen Alters, ihrer bishe-
rigen Arbeitserfahrung und ihrer zahlreichen Verwandten in der Heimat ist
nicht davon auszugehen, dass sie und ihre Kinder bei einer Rückkehr in
eine wirtschaftliche Notlage geraten würden.
Das Gericht hält zudem fest, dass eine psychiatrische, psychotherapeuti-
sche und psychologische Behandlung – sofern notwendig – in der Türkei
verfügbar ist und das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich einen
europäischen Standard aufweist (vgl. Urteil des BVGer D-6886/2024 vom
14. November 2024 E. 9.3.4 m.w.H.).
9.3.4 Die Kinder sind heute (…) beziehungsweise (…) Jahre alt und halten
sich weniger als zwei Jahre in der Schweiz auf. Angesichts ihres jungen
Alters ist noch von einer starken Einbindung in das familiäre Umfeld aus-
zugehen. Ihre Hauptbezugsperson ist ihre Mutter, mit der sie gemeinsam
in die Türkei zurückkehren werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich mithin – entgegen der Beschwerde – auch mit Blick auf das Kindes-
wohl gemäss Art. 3 KRK vereinbar.
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden
ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann Nikola Nastovski
Versand:
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