BVGer E-1134/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stellte 2015 ein Asylgesuch, das 2018 rechtskräftig abgewiesen wurde; zugleich wurde die Wegweisung angeordnet. Ein erstes Wiedererwägungsgesuch zum Wegweisungsvollzug blieb 2023 erfolglos. Mit einem erneuten Wiedererwägungsgesuch von 2025 berief er sich auf einen somalischen Pass und eine somalische Identitätskarte, die Sicherheitslage in Somalia sowie seine Beziehung zu einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Partnerin; Streitgegenstand war ausschliesslich, ob damit eine erhebliche Änderung der Sachlage zum Wegweisungsvollzug dargetan sei.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht erwog, den neu eingereichten somalischen Dokumenten komme im konkreten Länderkontext nur geringer Beweiswert zu, weil sie im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhten und seine Herkunft sowie Sozialisierung nicht verlässlich klärten. Selbst eine somalische Staatsangehörigkeit und eine Geburt in Äthiopien belegten nicht, dass er nie in Somalia gelebt habe; da er weiterhin keine glaubhaften und konkreten Angaben zu seinen individuellen Lebensumständen gemacht habe, liege nach wie vor eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Ein generelles Vollzugshindernis für Somalia bestehe nicht, und die allgemeinen Hinweise auf die Sicherheitslage genügten ohne persönlichen Bezug nicht. Auch aus der religiös geschlossenen Ehe mit einer vorläufig aufgenommenen Partnerin ohne gefestigtes Anwesenheitsrecht folge kein Anspruch, der eine Wiedererwägung rechtfertigen könnte; auf die erstmals gestellten Asylbegehren trat das Gericht nicht ein.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb es bei der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs; die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Wegweisung von 2018 wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1134/2026
Urteil vom 3. September 2026
Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt.
Parteien A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2026 / N (…).
E-1134/2026
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen
geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger, er sei jedoch in Dire Dawa,
Äthiopien, geboren und habe nie in Somalia gelebt. Eine äthiopische Auf-
enthalts- oder Arbeitsbewilligung habe er nicht besessen. Er sei von den
äthiopischen Behörden zu Unrecht der Verbindung mit der Miliz Al-
Shabaab verdächtigt worden und daher im November 2014 aus Äthiopien
ausgereist.
B.
Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 24. Mai 2018 die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungs-
gericht wies mit Urteil E-3676/2018 vom 5. Juli 2018 die dagegen erhobene
Beschwerde ab.
Dabei wurde in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung festgestellt,
dass die geltend gemachte Staatsangehörigkeit Somalia des Beschwerde-
führers aufgrund unsubstantiierter und teils widersprüchlicher Angaben als
unglaubhaft einzustufen sei und im zentralen Migrationssystem auf «unbe-
kannt» geändert werde. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass der Be-
schwerdeführer ethnischer Somali, jedoch äthiopischer Staatsangehöriger
sei. Auch die geltend gemachten Asylvorbringen in Bezug auf Äthiopien
wurden als unglaubhaft erachtet.
II.
C.
Mit Verfügung vom 25. April 2023 wies die Vorinstanz das erste Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2023 betreffend
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung ab. Das Bundesverwaltungsge-
richt wies die Beschwerde gegen diese Verfügung mit Urteil E-3008/2023
vom 23. Juni 2023 ab.
Erwogen wurde im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe geltend ge-
macht, dass er im Rahmen der Rückkehrvorbereitung von einer Delegation
der somalischen Botschaft befragt und von dieser als somalischer Staats-
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angehöriger anerkannt worden sei. Er sei daher mit dieser Staatsangehö-
rigkeit und als Flüchtling anzuerkennen. Zudem sei der Vollzug seiner
Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar und er sei vorläufig
aufzunehmen.
Im Urteil E-3676/2018 vom 5. Juli 2018 sei mit ausführlicher Begründung
festgehalten worden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinem angeblichen Herkunftsort äusserst knapp, unsubstantiiert und teils
widersprüchlich ausgefallen seien und die Einschätzung des SEM, wonach
eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege, sei bestätigt worden.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Ergehen des Urteils von
der somalischen Botschaft als somalischer Staatsangehöriger anerkannt
worden sei, ändere nichts an der vorgenommenen Einschätzung der gro-
ben Verletzung der Mitwirkungspflicht.
Bezüglich der Pflicht zur eingehenden Prüfung von Vollzugshindernissen
habe das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinge-
wiesen, dass sich die somalische Botschaft nicht zum Ort der Herkunft des
Beschwerdeführers und dessen Sozialisierung geäussert habe, und die
diesbezüglichen Angaben zu den Lebensumständen als angeblicher so-
malischer Flüchtling in Äthiopien, wie sich aus dem Asylentscheid vom
24. Mai 2018 ergebe, widersprüchlich und kaum nachvollziehbar ausgefal-
len seien, woran die Anerkennung der somalischen Botschaft nichts än-
dere. Diese Auffassung sei zutreffend. Die Entgegnung in der Beschwerde,
wonach der Beschwerdeführer aus sehr ärmlichen Verhältnissen stamme
und daher nicht die Möglichkeit gehabt habe, ausgiebige Recherchen be-
züglich allfälliger lebender Verwandter in Somalia zu unternehmen, ver-
möge diese widersprüchlichen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen
nicht zu erklären. Auch seien die nachträglich in der Beschwerde (ohne
Beweismittel) gemachten Behauptungen zu seinen Lebensumständen und
seinen Verwandten in Somalia nicht geeignet, zu einer anderen Einschät-
zung zu führen. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verunmög-
liche er eine behördliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen. Der
Beschwerdeführer habe daher die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung in-
sofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen wer-
den müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr, da er keine konkreten,
glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rück-
kehr sprechen würden. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwä-
gungen habe das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge-
halten, dass es nicht möglich sei, sich ohne Kenntnis des tatsächlichen
Herkunftsortes und der Herkunftsregion sowie der persönlichen und famili-
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ären Situation des Beschwerdeführers zur Frage der Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Da der Beschwerdefüh-
rer seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht
nachgekommen sei, habe die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsprechung
verwiesen, wonach es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden
Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen hypothetisch zu forschen. Das SEM habe folg-
lich zu Recht auf eine einlässliche Prüfung von allfälligen Vollzugshinder-
nissen verzichtet und sei zutreffend weiterhin von der Durchführbarkeit des
Vollzugs nach Somalia ausgegangen.
III.
D.
Am 20. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer erneut ein «Gesuch
um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung» ein. Er be-
antragte, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug
nach Somalia unzumutbar sei und er sei in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Zudem sei ihm der Kantonswechsel zu seiner Partnerin in den
Kanton B._______ zu gewähren. Er reichte seinen somalischen Pass und
die Identitätskarte ein.
E.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wies die Vorinstanz das erneute Wie-
dererwägungsgesuch vom 20. Oktober 2025 ab, stellte fest, dass die Ver-
fügung vom 24. Mai 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei, erhob eine
Gebühr von Fr. 600.– und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Sie stellte fest, dass über das Kantonswechselge-
such mit separater Verfügung entschieden werde.
F.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Februar 2026 Be-
schwerde gegen diese Verfügung und beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenügli-
chen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Ferner ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht
um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
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G.
Am 17. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superproviso-
rischen Vollzugsstopp an.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2026 forderte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
einzureichen und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Ferner stellte
sie fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters zu einem späteren Zeitpunkt
befunden werde und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Der superprovisorische Vollzugsstopp blieb bestehen.
I.
Die Vorinstanz liess sich am 27. Februar 2026 vernehmen und hielt ohne
weitere Ergänzungen an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2026 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 6. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle
Fürsorgebestätigung vom 2. März 2026 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
4.
4.1 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 an das SEM wurde im Wesentli-
chen geltend gemacht, der Beschwerdeführer beabsichtige seine Partne-
rin, Frau C._______ (vorläufig aufgenommen; Bewilligung F; N […]), mit
der er mittlerweile seit zehn Jahren eine Beziehung führe und bereits vor
zwei Jahren nach islamischen Recht geheiratet habe, in der Schweiz stan-
desamtlich zu heiraten. Dafür benötige er eine Aufenthaltsberechtigung in
der Schweiz. Ferner reichte er einen somalischen Reisepass und seine
somalische Identitätskarte je mit dem Ausstellungsdatum vom 16. Mai
2025 ein, die belegen würden, dass er in Äthiopien geboren sei und daher
auch keine Angaben zu seinem Heimatstaat Somalia sowie dortiger Ver-
wandtschaft habe machen können. Ebenso macht er geltend, die Sicher-
heitslage in Somalia habe sich nach seinem letzten Wiedererwägungsge-
such aus dem Jahr 2023 erheblich «zugespitzt».
4.2 Prozessgegenstand bildet vorliegend, wie auch im vorinstanzlichen
Verfahren, einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegan-
gen ist, betreffend den Vollzug der Wegweisung liege keine wiedererwä-
gungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor. Demnach bilden
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die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung als solche
nicht Gegenstand des Verfahrens. Mit der nun auf Beschwerdeebene be-
antragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl
handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Prozessgegenstan-
des. Aus diesem Grund ist auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten
(vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; BVGE 2018 V/3 E. 3.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Wiedererwägungsentscheid zur Be-
weistauglichkeit des vom Beschwerdeführer eingereichten somalischen
Passes und der Identitätskarte im Wesentlichen aus, nach dem Ausbruch
des Bürgerkriegs in Somalia im Jahr 1991 habe es lange Zeit keine Perso-
nenregister mehr gegeben. Diese seien erst in den letzten Jahren zumin-
dest teilweise wieder aufgebaut worden. Daher könnten sich die somali-
schen Vertretungen im Ausland bei der Ausstellung von heimatlichen Do-
kumenten meistens nur auf die mündlichen Angaben der antragstellenden
Personen stützen, womit solche Dokumente keinen Beweiswert hätten. Da
der Beschwerdeführer nach 1991 geboren worden sei und sich seit mehr
als zehn Jahren in der Schweiz aufhalte, sei kaum anzunehmen, dass sich
die somalische Vertretung in Genf bei der Ausstellung seiner Dokumente
auf einen Eintrag in einem Personenregister hätte stützen können. Es
würde vielmehr auf seinen persönlichen Angaben beruhen. Ebenso würde
eine angenommene Geburt in Äthiopien nicht belegen, dass der Beschwer-
deführer nie in Somalia gelebt hätte. Wiederum mache er im vorliegenden
Verfahren keine weiteren Angaben zu den angeblichen Lebensumständen
in Äthiopien, womit seine Angaben zum Ort seiner Herkunft sowie zu seiner
Sozialisierung weiterhin unglaubhaft seien und davon ausgegangen
werde, er versuche zu täuschen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das
Bundesverwaltungsgericht einen Vollzug der Wegweisung nach Nordso-
malia zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzumutbar einstufe.
Betreffend die geltend gemachte Beziehung zu seiner Partnerin sei sodann
anzumerken, dass bis auf die Einreichung eines Fotos und eines Schrei-
bens in keiner Weise eine schützenswerte Beziehung belegt sei und auch
bei angenommener Glaubhaftigkeit der Beziehung sei bei einer Person mit
einer vorläufigen Aufnahme ohne Flüchtlingsstatus und mit F-Bewilligung
grundsätzlich von keinem gefestigtem Anwesenheitsrechts auszugehen,
zumal der Beschwerdeführer und seine Partnerin auch nicht zusammen-
wohnen würden. Folglich könnte aus der Beziehung mit ihr auch kein An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitete werden, wo-
mit zusammenfassend keine Gründe vorliegen würden, die die Rechtskraft
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der Verfügung vom 24. Mai 2018 beseitigen könnte. Über das Gesuch über
Bewilligung des Kantonswechsel werde zu einem späteren Zeitpunkt mit
separater Verfügung entschieden.
5.2 Dagegen führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesent-
lichen aus, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Ausstellung offizieller
Dokumente durch eine staatliche Vertretung grundsätzlich eine Anerken-
nung der behaupteten Staatsangehörigkeit voraussetze, zumal er vor der
zuständigen somalischen Auslandsvertretung eine Ehe geschlossen habe.
Die Annahme der Vorinstanz würde dazu führen, dass ein somalischer
Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit niemals rechtssicher bewei-
sen könne. Die neuen Beweismittel, welche nun seine Identität bestätigen
würden, hätten von der Vorinstanz zumindest zum Anlass genommen wer-
den müssen, eine erneute und vertiefte Würdigung der Staatsangehörig-
keitsfrage vorzunehmen. Ebenso könne ihm keine Verletzung der Mitwir-
kungspflicht mehr vorgeworfen werden und die Grundlage für die An-
nahme, es bestünden keine Vollzugshindernisse, entfalle. Darüber hinaus
habe er geheiratet und erwarte mit seiner Frau ein gemeinsames Kind, was
bei der Prognose hinsichtlich des künftigen Zusammenlebens besonders
gewichtig zu berücksichtigen sei. Das Fehlen eines aktuellen Zusammen-
wohnens als Ausschlussgrund für eine vertiefte Prüfung sei sodann eine
direkte Folge der migrationsrechtlichen Situation und könne ihm nicht ent-
gegenhalten werden. Er habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft ma-
chen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Nationalität an
Leib und Leben gefährdet sei, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle
und ihm Asyl zu gewähren sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit den
Ausführungen des SEM zum Schluss, dass die wiedererwägungsweisen
Vorbringen keine wesentliche Änderung der Sachumstände darstellen.
6.2 In Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs nach Somalia ist
Folgendes festzuhalten:
6.2.1 Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 24. Mai 2018 die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
6.2.2 Zunächst ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass den im vorliegenden
ausserordentlichen Verfahren vorgelegten somalischen Papieren
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(ausgestellt durch die die somalische Vertretung in Genf) kaum Beweiswert
zuzumessen ist, da diese einzig auf seinen persönlichen Angaben ohne
Basis von Registerangaben ausgestellt wurden. Selbst formell echt aner-
kannten Identitätsdokumenten kommt im vorliegenden Länderkontext
keine absolute Beweiskraft zu, sondern diese sind im Gesamtkontext aller
Sachverhaltsumstände zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer] D-3529/2023 vom 30. August 2023 S. 9 m.w.H.). Dabei ver-
mögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts an dieser Ein-
schätzung zu ändern.
6.2.3 Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerde-
führer somalischer Staatsangehöriger und in Äthiopien zur Welt gekommen
ist, so wie im Pass vermerkt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass
er sich nie in Somalia aufgehalten hat. Er machte auch im vorliegenden
Gesuch keine weiterführenden und dezidierten Angaben zum Ort seiner
Herkunft sowie zu seiner Sozialisierung. Es ist daher in Beachtung der
rechtskräftig ergangenen bisherigen Entscheide weiterhin davon auszuge-
hen, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in
einzelne Landesteile Somalias unter Berücksichtigung der konkreten und
individuellen Situation unter Umständen zumutbar (vgl. BVGE 2013/27;
Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 9.2 und
E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9). Ein generelles Vollzugshindernis für
sämtliche somalische Staatsangehörige ist nicht anzunehmen. Der Be-
schwerdeführer bringt mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen zur
Lage in Somalia und ohne konkreten Bezug zur eigenen Person nichts vor,
was geeignet wäre, an der ständigen Rechtspraxis etwas zu ändern. Es
geht mithin nicht nur um den Nachweis der Staatsangehörigkeit, wie in der
Beschwerde offenbar fälschlicherweise angenommen wird (Beschwerde
S. 3). Der Beschwerdeführer muss sich eine Mitwirkungspflichtverletzung
nach wie vor insofern vorwerfen lassen, als er sich gerade nicht glaubhaft
und dezidiert zu seinen individuellen Lebensumständen äusserte. Der Um-
stand, dass er sich im Rahmen der Rückkehrbemühungen um heimatliche
Papiere bemüht hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Mitwir-
kungspflicht geht darüber hinaus. Sie verlangt nämlich, dass der Be-
schwerdeführer es den schweizerischen Behörden ermöglicht, eine Voll-
zugsprüfung für den jeweiligen Heimatstaat vorzunehmen, welche sich auf
glaubhafte Umstände stützt und nicht lediglich auf rein hypothetische Über-
legungen. Da der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Gesuch keine
zusätzlichen und allenfalls hilfreiche Angaben zu seinem letzten Aufent-
haltsort und seiner Sozialisation macht, hat das SEM in der vorliegend
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angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass betreffend die Einrei-
chung dieser neuen Beweismittel keine wiedererwägungsrechtlich rele-
vante Veränderung der Sachlage vorliegt.
6.2.4 Auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau C._______, mit
welcher er zwischenzeitlich in der Schweiz vor den somalischen Behörden
eine religiös geschlossene Ehe eingegangen ist (Heiratszertifikat vom 23.
Januar 2026), führen nicht zur Wiedererwägung der Verfügung vom
24. Mai 2018. Gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleis-
teten Schutz des Familienlebens erwächst Ausländerinnen und Ausländer
ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und
tatsächlich gelebte Familienbande zur Kernfamilie (in erster Linie Ehegat-
ten und minderjährigen Kindern) bestehen, die ihrerseits über ein gefestig-
tes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Von einem solchen Anwe-
senheitsrecht ist bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,
ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1;
139 I 330 E. 2.1; 135 I 143; 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H.). In Ausnahmefällen
können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, die über kein
(gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch
als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen
hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; 137 I 113 E. 6.1,
je m.w.H.). Ein solches wurde von der Rechtsprechung namentlich bei ei-
ner über viele Jahre hinweg verlängerten Aufenthaltsbewilligung bejaht
(vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 f.), oder im Fall von vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen, bei denen eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in abseh-
barer Zukunft nicht anzunehmen ist (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 ff). Vor-
liegend verfügt die Partnerin des Beschwerdeführers aufgrund einer im
Jahr 2018 erteilten vorläufigen Aufnahme (ohne Flüchtlingseigenschaft)
nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (vgl. Urteil des BVGer D-
6156/2019 vom 18. Januar 2022 E.6.3.2.3). Eine dauerhafte und gefestigte
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C._______ ist so-
dann ebenfalls nicht belegt oder zumindest glaubhaft gemacht. Im Rahmen
des ordentlichen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer sodann geltend
gemacht, in Äthiopien verheiratet zu sein (vgl. auch Urteil E-3676/2018
[Prozessgeschichte Bst. B]). An dieser Einschätzung ändert auch die Mel-
dung vom 27. Januar 2026, wonach Frau C._______ im Juli 2026 ein Kind
erwarte, nichts. Im Übrigen fällt auf, dass der Name der Partnerin in der
Heiratsurkunde anders geschrieben wurde als in der Meldung einer Mut-
terschaft, wobei sich aufgrund der vorherigen Ausführungen weitere An-
merkungen erübrigen.
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7.
7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das
Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Ak-
tenlage verneint und folglich das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen
hat. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 24. Mai 2018
ist festzustellen.
7.2 Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
ist abzuweisen, da in der Beschwerde keine Verfahrenspflichtverletzungen,
welche eine Rückweisung erforderlich machen könnten, dargetan werden
(vgl. Beschwerde S. 5) und solche sind auch nicht ersichtlich. In diesem
Zusammenhang ist festzustellen, dass an das ausserordentliche Rechts-
mittel der Wiedererwägung erhöhte Anforderungen an die schriftliche Be-
gründung des Gesuchs zu stellen sind und es gerade nicht Sache der Vo-
rinstanz ist, weitere Abklärungen zu treffen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten
ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die gestellten
Rechtsbegehren sind – ex ante betrachtet – nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen und der Beschwerdeführer ist aufgrund der am 6. März 2026 ein-
gereichten Fürsorgebestätigung als bedürftig zu erachten, womit das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist
mangels tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität des Verfahrens jedoch
abzuweisen (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
10.
Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der superprovisorische Vollzugsstopp
dahin.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 17. Februar 2026 fällt mit dem
vorliegenden Entscheid dahin.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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