Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-1522/2022

E-1522/2022Entscheid vom 28.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, er sei wegen eines Engagements für die HDP, einer polizeilichen Mitnahme sowie wegen späterer Social-Media-Beiträge ins Visier der türkischen Behörden geraten. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte er Asyl oder eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft seien: Das behauptete frühere HDP-Engagement sei nur allgemein geschildert worden, die behauptete Anwerbung als Spitzel nicht plausibel, und die mehrfachen legalen Ein- und Ausreisen sprächen gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse. Hinsichtlich der nach der Ausreise publizierten Social-Media-Beiträge hielt das Gericht fest, dass blosse Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine Terrororganisation für sich allein regelmässig keine asylrelevante Verfolgung begründen. Da der Beschwerdeführer weder vorbestraft noch politisch exponiert sei und lediglich ein Vorführbefehl zur Einvernahme, nicht aber ein Haftbefehl vorliege, fehle es an konkreten Hinweisen auf einen individuellen Politmalus oder eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung. Auch Wegweisungsvollzugshindernisse verneinte das Gericht, da der Vollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich sei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-1522/2022

Urteil vom 28. August 2026

Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Géraldine Kronig,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. März 2022 / N (…).
E-1522/2022

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und muslimischen Glaubens, suchte am 30. Oktober 2021 in der Schweiz
um Asyl nach.

B.
B.a Am 4. November 2021 erfolgte die Aufnahme der Personalien (PA) des
Beschwerdeführers und am 14. Januar 2022 wurde er durch das SEM zu
seinen Asylgründen angehört.

B.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
in B._______ geboren und habe dort bis ins Jahr 20(…) gemeinsam mit
seinen Eltern und seinen vier Geschwistern gelebt. Er habe acht Jahre lang
die Grundschule besucht und sei anschliessend ins Gymnasium überge-
treten. Dieses habe er allerdings abgebrochen, weil er es als erniedrigend
empfunden habe, gegen seinen Willen assimiliert zu werden. Bis zu seiner
Ausreise 20(…) nach C._______ sei er als Bauarbeiter und in der Industrie
tätig gewesen. In C._______ habe er sich dann zum Klimatechniker aus-
gebildet und sei mittlerweile ein Meister auf diesem Gebiet.

Im Jahr 20(…) sei er auf die Halkların Demokratik Partisi (HDP) aufmerk-
sam geworden. In der Folge habe er für die HDP Freiwilligenarbeit geleis-
tet, namentlich habe er an Presseveranstaltungen und Seminaren teilge-
nommen, bei Anlässen Plakate hochgehalten, bei der Reinigung des Ge-
bäudes geholfen und Tee an andere Teilnehmer verteilt. Im Oktober 2014
sei es zu den Kobane-Vorfällen gekommen. Da er zu dieser Zeit für die
HDP im genannten Umfang tätig gewesen sei, habe er Angst bekommen
und sei Anfang 20(…) nach C._______ gereist. In der Folge sei er mehr-
mals im Jahr problemlos zurück in die Türkei gereist und habe sich dort
ohne Schwierigkeiten bei seiner Familie in B._______ aufgehalten. Ein
weiterer Grund für seine Ausreise nach C._______ sei gewesen, dass er
keinen Militärdienst habe leisten wollen. Es sei nämlich so, dass bei einem
längeren Aufenthalt auf C._______ die Möglichkeit bestehe, einen kurzen,
befristeten Militärdienst zu leisten. Anschliessend müsse man nur noch
eine Geldsumme bezahlen und sei vom Militärdienst freigestellt. Er habe
dies so gemacht und sei 20(…) vom Militärdienst freigestellt worden.

Ende 20(…) sei er mit dem Plan, sich in seiner Heimat in B._______ mit
dem in C._______ verdienten Geld selbstständig zu machen, in die Türkei
zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er sich auch wieder für die

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HDP engagiert. Am (…) Mai 20(…) sei er von zwei Polizisten auf den Pos-
ten mitgenommen und nach seinen Tätigkeiten für die HDP sowie nach
Verbindungen von Leuten in der HDP zur Partiya Karkerên Kurdistanê
(PKK) befragt worden. Dabei sei er auch bedroht worden und man habe
ihm das Angebot gemacht, als Spitzel zu arbeiten. Ihm sei mitgeteilt wor-
den, dass man etwas gegen ihn in der Hand habe, sollte er ablehnen. An-
schliessend sei er freigelassen worden und nach Hause gegangen. Dort
habe er alles seinen Eltern erzählt und sein Vater habe sogleich Kontakt
mit einem Anwalt aufgenommen. Dieser habe dazu geraten, das Land
schnellstmöglich zu verlassen, da nur wenige Monate vergehen würden,
bis er (der Beschwerdeführer) unter irgendwelchen Vorwänden festgenom-
men werden würde. Als er schliesslich bemerkt habe, dass er von der Po-
lizei verfolgt werde, sei er am (…) Mai 20(…) nach D._______ zu seinem
Onkel gereist. Am (…) Juni 20(…) sei ein Attentat auf ein HDP-Gebäude in
E._______ verübt worden, bei dem eine Kollegin getötet worden sei. Auf-
grund dessen habe er es mit der Angst zu tun bekommen und habe die
Türkei am (…) Juli 20(…) legal mit dem Flugzeug nach F._______ verlas-
sen.

In F._______ habe er Beiträge in den sozialen Medien gepostet und sei
deswegen über die sozialen Medien bedroht worden. Je mehr er bedroht
worden sei, umso mehr habe er gepostet. Vermutlich sei er deswegen ins
Visier einer Gruppe geraten, die ihn dann angezeigt habe. Jedenfalls habe
er sich anschliessend überlegt, dass durch das Posten sein Leben nicht
besser werde und man ihm das Leben deswegen schwer machen werde.
Als er dann in der Schweiz angekommen sei, habe er seinen türkischen
Anwalt angerufen und diesen beauftragt, zu recherchieren, ob es bereits
Ermittlungen oder eine Anklage gegen ihn (den Beschwerdeführer) gebe.
Dabei sei herausgekommen, dass er aufgrund seiner Posts in den sozialen
Medien wegen Propaganda für eine Terrororganisation und wegen Beleidi-
gung des Staatspräsidenten angezeigt worden sei.

B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte, eine Anzeige von
G._______ gegen ihn, ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 6. Ja-
nuar 2022, Auszüge und Screenshots aus den sozialen Medien, zwei
Screenshots von Auszügen seines UYAP-Kontos und einen Unzuständig-
keitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft D._______ ein. Sämtliche Ak-
ten wurden in Türkisch und – mit Ausnahme der Identitätskarte und dem
Schreiben des Anwaltes – in Kopie eingereicht.

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C.
Mit Verfügung vom 1. März 2022 – eröffnet am 2. März 2022 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.

D.
Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 31. März 2022 liess der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, der angefochtene Entscheid des SEM vom 1. März 2022
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen;
subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
der Wegweisung festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig aufzuneh-
men; subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, und die Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beantragt.

Der Beschwerdeschrift lagen die Kopie eines UYAP-Auszuges vom
25. März 2022, ein Schreiben des Innenministeriums der Abteilung zur Be-
kämpfung der Cyberkriminalität an das Büro des Generalstaatsanwalts für
Ermittlungen gegen Terror und organisierte Kriminalität vom (…) Dezember
20(…), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) Dezem-
ber 20(…), ein Untersuchungsbericht der Gendarmerie vom (…) Dezember
20(…), ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom
24. März 2022 und ein Foto des Beschwerdeführers bei. Sämtliche Be-
weismittel wurden in türkischer Sprache eingereicht.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2022 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte die rubrizierte Rechtsvertrete-
rin MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

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F.
Die Vorinstanz reichte am 17. Mai 2022 ihre Vernehmlassung ein, wozu
der Beschwerdeführer am 8. Juni 2022 – unter Beilage diverser türkisch-
sprachiger Beweismittel – replizierte.

G.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2022, vom 9. Januar 2024 und vom
22. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vor-
bringen weitere in Türkisch verfasste Beweismittel zu den Akten reichen.

H.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Mai 2025 mit, dass im Januar 2025 der vorsit-
zende Richter aus organisatorischen Gründen durch das Präsidium der Ab-
teilung V des Bundesverwaltungsgerichts im Spruchkörper aufgenommen
wurde. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführer zu-
dem dazu aufgefordert, die von ihm während des Verfahrens eingereich-
ten, fremdsprachigen Beweismittel in einer Amtssprache der Schweiz (vor-
zugsweise Deutsch) übersetzt nachzureichen.

I.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer die ins
Deutsche übersetzten Beweismittel zu den Akten.

J.
Am 4. November 2025 informierte der Beschwerdeführer das Bundesver-
waltungsgericht unter Beilage und Bezugnahme auf ein teilweise ge-
schwärztes Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
14. Oktober 2025 ans SEM über die Inhaftierung von Personen, welche in
die Türkei zurückgekehrt seien. Ergänzend führte er an, dass bei ihm vor
diesem Hintergrund ein wesentlich ausgeprägteres Risikoprofil bestehe, da
bei ihm bereits ein eröffnetes Strafverfahren vorliege. Entsprechend sei die
Annahme der Vorinstanz, wonach bei ihm kein reales Risiko einer Fest-
nahme oder von Untersuchungshaft bestehe, nicht mehr haltbar.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind res-
pektive zugefügt zu werden drohen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künf-
tiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die

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Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt,
wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von
Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

4.1.1 Zur Glaubhaftigkeit führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe sein seit 20(…) bestehendes politisches Engage-
ment und die deshalb entstandenen Probleme nicht glaubhaft darzulegen
vermocht. Die Schilderungen seines politischen Engagements vor seiner
Ausreise nach C._______ im Jahr 20(…) seien ausweichend und allge-
mein ausgefallen. Darüber hinaus würden sie insgesamt nicht den Ein-
druck vermitteln, dass er sich aktiv für die HDP eingesetzt habe. Er habe
die Türkei 20(…) legal verlassen und anschliessend jeweils ohne Probleme
mehrmals im Jahr zu Familienbesuchen wieder legal ein- und ausreisen
können. Dies zeige, dass die türkischen Behörden kein Interesse an ihm
gehabt hätten. Da er gemäss seinen Angaben wieder in die Türkei zurück-
gekehrt sei, um sich dort mit dem in C._______ verdienten Geld selbst-
ständig zu machen und eine Zukunft aufzubauen, sei nicht nachvollziehbar,
dass er nach seiner Rückkehr unmittelbar politisch aktiv geworden sei. In
C._______ sei er politisch nicht aktiv gewesen und ein politisches Engage-
ment vor seiner Ausreise aus der Türkei habe er nicht glaubhaft machen

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können. Hinzu komme, dass seine Ausführungen zu seinen politischen Ak-
tivitäten sowie zur HDP – auch auf mehrfache Nachfrage hin – substanz-
arm ausgefallen seien. Er sei nicht imstande gewesen, seine persönliche
Motivation für sein plötzlich wiedererwachtes politisches Engagement auf-
zuzeigen. Seine Aussagen betreffend die Mitnahme durch die Polizisten
sowie deren Aufforderung, als Spitzel zu arbeiten, seien wiederholend und
stereotyp ausgefallen. Sie erweckten nicht den Eindruck, dass er die ge-
schilderten Vorkommnisse selbst erlebt habe. Ausserdem habe er auch
nach diesen Geschehnissen die Türkei auf legalem Weg problemlos per
Flugzeug verlassen können.

4.1.2 Bezüglich Asylrelevanz hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es
bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der nach seiner Ausreise verfassten Posts in den sozialen Me-
dien in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmass-
nahmen zu befürchten habe. Weder stehe fest, ob er künftig überhaupt
behördlich belangt werde, noch sei aufgrund seines niederschwelligen po-
litischen Profils als Ersttäter davon auszugehen, dass ihm bei einer allfälli-
gen künftigen strafrechtlichen Verfolgung eine unbedingte Strafe drohe. Er
habe zwar ausgesagt, sein türkischer Anwalt habe ihm mitgeteilt, es würde
in seiner Angelegenheit ein Geheimhaltungsbeschluss bestehen. Einen
solchen habe er aber nicht zu den Akten gereicht. Nur einem der einge-
reichten Screenshots von Ausschnitten seines UYAP-Kontos lasse sich
sein Name entnehmen. Weitere Angaben seien diesem Dokument nicht zu
entnehmen, sodass eine Zuordnung zu seiner Person nicht möglich sei.
Mangels eines Datums sei sodann unklar, wie aktuell diese Auszüge aus
dem UYAP überhaupt seien. Der Unzuständigkeitsbeschluss der Ober-
staatsanwaltschaft D._______ belege im Übrigen einzig, dass diese nicht
zuständig sei und die Anzeige weitergeleitet habe. Ob die möglicherweise
zuständige Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer
eröffnet habe oder nicht, sei daraus nicht ersichtlich. Zudem würden seine
unglaubhaften Vorfluchtgründe und die Tatsache, dass er – im vollen Be-
wusstsein um die dadurch wohl entstehenden Probleme in der Türkei – erst
nach seiner Ausreise angefangen habe, kritische Nachrichten in den sozi-
alen Medien zu posten, den Verdacht aufkommen lassen, dass er die Bei-
träge einzig mit der Absicht gepostet habe, um dadurch subjektive Nach-
fluchtgründe zu schaffen. Dies werde durch seine konfusen Aussagen zu
seiner (angeblich) direkten Informierung über die Strafanzeige durch die
Anzeige erstattende Person selbst untermauert.

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4.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde im Wesentlichen
vorbringen, sein politisches Engagement vor seiner Ausreise nach
C._______ müsse im damaligen Kontext betrachtet werden. Er sei damals
innerhalb der HDP tätig gewesen und habe an Pressekonferenzen teilge-
nommen. Seine Befürchtungen und Ängste, wonach ihm die Regierung
deshalb etwas unterstellen und ihn festnehmen könnte, seien nach den
Kobane-Protesten nachvollziehbar. Zudem seien Freunde von ihm, die
ebenfalls bei der HDP mitgewirkt hätten, inhaftiert worden. Für die Glaub-
haftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen spreche sodann, dass er ei-
nige Details zu seinen politischen Aktivitäten habe nennen können, er sein
politisches Engagement (Teilnahme an Presseveranstaltungen und Semi-
naren, Diskussion mit Freunden, Reinigung des Gebäudes, Servieren von
Getränken an Teilnehmende und Plakate halten) nicht übertrieben darstelle
und seine Rolle auch selbst nicht als zu bedeutend bezeichne. Entspre-
chend sei er nach seiner Rückkehr in die Türkei auch nicht «plötzlich» po-
litisch aktiv geworden. Seinen Aussagen sei auch seine politische Motiva-
tion zu entnehmen, wonach er das kurdische Volk unterstützten möchte
und er sich deshalb bei der HDP beteiligt habe. Er habe sowohl Angaben
zur politischen Partei HDP gemacht als auch Details zu seinen politischen
Tätigkeiten für diese genannt. Seine Mitnahme durch die türkische Polizei
habe er mit Realkennzeichen, Details und mit der Wiedergabe von Gesprä-
chen in direkter Rede geschildert, womit die diesbezüglichen Aussagen
glaubhaft seien. Es sei daher logisch, dass die Polizei gerade ihn als Spit-
zel habe anwerben wollen, da er innerhalb der HDP kein hohes Amt beklei-
det habe und durch seine Freiwilligenarbeit einen niederschwelligen Zu-
gang zum HDP-Gebäude sowie zu deren Veranstaltungen gehabt habe.
Folglich seien seine Aussagen auch plausibel. Sodann könne allein aus
dem Umstand, dass er legal habe ausreisen können, nicht darauf ge-
schlossen werden, dass er nicht verfolgt worden sei beziehungsweise dass
die Behörden künftig kein Interesse an ihm hätten.

Betreffend die von ihm eingereichten Dokumente sei festzuhalten, dass er
kein Jurist sei. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, wenn er von
einem Geheimhaltungsbeschluss spreche, wenn sein türkischer Anwalt
ihm gegenüber erwähnt habe, es bestehe eine eingeschränkte Einsicht in
die Akten. Vorliegend sei wohl davon auszugehen, dass sein Anwalt das
beschränkte Einsichtsrecht während des Ermittlungsverfahrens gemeint
habe. Mit seinen Aussagen zur Korrespondenz mit dem Anzeigeerstatter
versuche er lediglich zu erklären, dass er von dieser Person bedroht wor-
den sei und diese ihn über die Anzeige gegen ihn (den Beschwerdeführer)
informiert habe. Aus diesem Grund habe er seinen Anwalt gebeten, der

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Sache nachzugehen. Wie dieser anschliessend von dem Strafverfahren
sowie dem Ort des Verfahrens Kenntnis erhalten habe, wisse er nicht. Mitt-
lerweile sei es ihm gelungen, neue Dokumente erhältlich zu machen, aus
denen hervorgehe, dass gegen ihn wegen seinen Beiträgen in den sozia-
len Medien in B._______ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.
Aufgrund des hängigen Verfahrens sowie seiner politischen Vergangenheit
müsse er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Festnahme und einem
anschliessenden unfairen Gerichtsverfahren rechnen. Dies bestätige auch
sein türkischer Anwalt in seinem Schreiben vom 24. März 2022. Folglich
drohe ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Hinzu
komme, dass er auch in der Schweiz nach wie vor politisch aktiv sei, womit
auch subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien.

4.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen,
der auf Beschwerdeebene eingereichte UYAP-Auszug nenne zwar den Be-
schwerdeführer als Beschuldigten, allerdings sei der ihm zu Lasten gelegte
Vorwurf des Betreibens von Propaganda für eine Terrororganisation von
Hand hinzugefügt worden. Den übrigen Beilagen sei lediglich zu entneh-
men, dass es Ermittlungen gebe. Ein konkreter Tatvorwurf sei nicht ersicht-
lich. Entsprechend handle es sich bei den vom türkischen Rechtsvertreter
in seinem Schreiben gemachten Aussagen, wonach gegen den Beschwer-
deführer wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und Propaganda für
eine Terrororganisation ermittelt werde, um blosse Behauptungen. Weiter
hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer seine politischen Ak-
tivitäten in der Schweiz nicht näher erläutere. Das von ihm eingereichte
Bild, welches anlässlich des Newroz-Festes 20(…) entstanden sein solle,
erwecke nicht den Eindruck, dass er eine führende und exponierte Rolle
bei diesem Anlass innegehabt habe.

4.4 Dazu replizierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei nicht
nachvollziehbar, dass die Angaben seines türkischen Anwaltes derart ge-
ring gewichtet würden, zumal dieser täglich mit dem türkischen Justizsys-
tem zu tun habe. Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweis-
mitteln lasse sich bereits ein Tatvorwurf wegen Propaganda für eine Ter-
rororganisation entnehmen und auch in der Anzeige würden ihm Verbre-
chen im Zusammenhang mit dem Antiterrorgesetz vorgeworfen. Auch lies-
sen die von ihm veröffentlichten Beiträge sowie die involvierten staatlichen
Stellen darauf schliessen, dass es sich bei dem gegen ihn hängigen Ver-
fahren um ein politisches Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahren
handle. Die nunmehr erhältlich gemachten Beweismittel würden dies denn
auch bestätigen. Es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, womit er bei einer

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Rückkehr bereits am Flughafen festgenommen würde. Aufgrund der Situ-
ation in der Türkei und dem dortigen Umgang mit Personen, denen politi-
sche Delikte vorgeworfen würden, müsse er mit Misshandlungen und ei-
nem unfairen Prozess rechnen. Hinzu komme, dass sein Vater ihn darüber
informiert habe, dass seine Familie in der Türkei vor etwa einem Monat von
der Polizei behelligt worden sei und dieser der Polizei gesagt habe, dass
er (der Beschwerdeführer) sich in der Schweiz aufhalte. Zu seinen politi-
schen Aktivitäten in der Schweiz hielt er ergänzend fest, er habe von De-
zember 20(…) bis April 20(…) an drei Veranstaltungen teilgenommen und
dabei anlässlich des Newroz-Festes bei der Dekoration, der Essensaus-
gabe und den Aufräumarbeiten geholfen.

5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch-
tenen Verfügung sowie der Vernehmlassung wird einlässlich dargelegt,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl unglaubhaft als
auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant ausgefallen sind. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachten-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlas-
sung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 1. März 2022 Ziff. II,
Vernehmlassung des SEM vom 17. Mai 2022 sowie vorhergehend E. 4.1
und 4.3). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein politisches En-
gagement für die HDP vor seiner Ausreise nach C._______ sind – selbst
unter Betrachtung des damaligen Kontextes – nicht glaubhaft. Gemäss sei-
nen Ausführungen war für seine Ausreise nach C._______ insbesondere
der Umstand entscheidend, dass er nach der Leistung eines Geldbetrages
vom Militärdienst in der Türkei freigestellt wurde (vgl. SEM-Akte […]-16/19
F66). Seine Angaben zu seinem Engagement für die HDP sind sehr allge-
mein gehalten und könnten von jedem so gemacht werden (vgl. SEM-Akte
[…]-16/19 F73 - F76). Die türkischen Behörden hatten offensichtlich kein
Interesse an ihm, da es ihm ohne Probleme möglich war, mehrmals legal
zwischen C._______ und der Türkei hin und her zu reisen und sich dort
unbehelligt bei seiner Familie aufzuhalten (vgl. SEM-Akte […]-16/19 F17 -
F21). Hätte er zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich befürchtet, wegen der
Kobane-Proteste Probleme zu bekommen, wäre er kaum immer wieder in
die Türkei zu seiner Familie gereist, wo es für die türkischen Behörden ein
Leichtes gewesen wäre, ihn zu finden. Dem Gericht erschliesst sich ferner
nicht, weshalb die türkischen Behörden gerade den Beschwerdeführer als

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Spitzel hätten anwerben sollen. Er gibt selbst an, für die HDP lediglich an
Presseveranstaltungen teilgenommen, Plakate angebracht, das Gebäude
gereinigt und Getränke verteilt zu haben (vgl. SEM-Akte […]-16/19 F92 f.,
F123). Ausserdem sei auch niemand aus seiner Familie politisch aktiv (vgl.
SEM-Akte […]-16/19 F94 f.). Die beschwerdeweisen Ausführungen, wo-
nach er gerade deshalb ausgewählt worden sei, weil er kein hohes Amt
bekleidet habe und durch seine Freiwilligenarbeit einen niederschwelligen
Zugang zum HDP-Gebäude sowie zu den Veranstaltungen gehabt habe,
überzeugen nach dem Gesagten nicht.

5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein
die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfah-
ren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische
Organisation – auch in Kombination – hängig sind, nicht dazu, dass türki-
sche Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl.
Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3
und E. 8.8). Auch die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch
kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl.
Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 6.3 m.w.H.). Es beste-
hen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der
Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftat-
bestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren
generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten
hätten. Im Einzelfall ist indes zu prüfen, ob Hinweise auf einen individuellen
Politmalus vorliegen, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten.
Risikofaktoren stellten dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurtei-
lungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten
sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den
konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen
Medien geäussert werden (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024
E. 8.7 f.).

5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angibt, bereits vor
seiner Ausreise in der Türkei in den sozialen Medien aktiv gewesen zu sein,
deswegen aber keine Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte […]-
16/19 F103 f.). Die Posts, welche nun zu den gegen ihn eingeleiteten Ver-
fahren in der Türkei geführt hätten, habe er erst nach seiner Ausreise auf
der Flucht gepostet (vgl. SEM-Akte […]-16/19 F105 f.). Diesbezüglich ist
anzumerken, dass sich dem Überweisungsbeschluss der Staatsanwalt-
schaft H._______ («Fezleke», Fezleke No. […]) entnehmen lässt, dass der
Beschwerdeführer seinen «Twitter»-Account (heute: «X») erst im

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Dezember 20(…) – also einem Zeitpunkt, zu dem er sich bereits in der
Schweiz befand und um Asyl nachgesucht hatte – eingerichtet hat (vgl.
BVGer-act. 15 und 23). Dies widerspricht seinen Aussagen, wonach er mit
den Posts auf seiner Flucht in F._______ begonnen habe (vgl. SEM-Akte
[…]-16/19 F85). Angesichts dessen und des Umstands, dass er anlässlich
seiner Anhörung ausführte, er habe diese Posts nicht bereits in der Türkei
gemacht, weil er sich im Klaren darüber gewesen sei, dass er dort deswe-
gen möglicherweise Probleme bekomme (vgl. SEM-Akte […]-16/19 F106),
erhärtet sich vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht der Verdacht
der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt
hat, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Es darf denn entsprechend
auch davon ausgegangen werden, dass sich die türkischen Strafgerichte
der Problematik einer potenziellen Vorteilsverschaffung im Asylverfahren
bewusst sind (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7).

5.3.2 Gemäss vorliegender Aktenlage wurden mehrere Verfahren wegen
Propaganda für eine Terrororganisation zu einem Verfahren zusammenge-
fasst. Dieses scheint gegenwärtig noch hängig zu sein. Der türkische An-
walt des Beschwerdeführers macht in seinen Schreiben geltend, dass auch
ein Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten hängig sei (vgl. zum
Ganzen BVGer-act. 23). Betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidi-
gung finden sich aber abgesehen von diesen Anwaltsschreiben keine wei-
teren Beweismittel. Vorliegend kann letztlich offenbleiben, ob tatsächlich
auch ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwer-
deführer besteht, da auch dieses – wie nachfolgend aufgezeigt – aus den-
selben Gründen wie jenes betreffend Propaganda für eine Terrororganisa-
tion, asylrechtlich nicht relevant ist. Vorliegend ist nämlich unbestritten,
dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Ausserdem
konnte er nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise ein relevan-
tes politisches Profil aufgewiesen hat (vgl. vorhergehend E. 5.1 und 5.2).
Diesbezüglich ist anzumerken, dass selbst bei Wahrunterstellung seines
geltend gemachten politischen Engagements in der Türkei (Teilnahme an
Presseveranstaltungen und Seminaren, Diskussion mit Freunden, Reini-
gung des Gebäudes, Servieren von Getränken an Teilnehmende und Pla-
kate halten) nicht von einem relevanten politischen Profil ausgegangen
werden könnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
der Beschwerdeführer angibt, er sei auch in der Schweiz exilpolitisch tätig
und nehme an Veranstaltungen teil. Bestenfalls kann sein politisches Profil
als niederschwellig bezeichnet werden. Dieses ist jedenfalls nicht dazu ge-
eignet, ein Risikoprofil respektive die Annahme eines Politmalus zu be-
gründen. Entgegen den auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen

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liegt denn auch kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, sondern le-
diglich ein Vorführbefehl («yakalama emri») zur Einvernahme mit an-
schliessender Wiederfreilassung vor. Darüber hinaus lässt sich den vorlie-
genden Akten auch kein Entwurf einer Anklageschrift entnehmen (vgl.
BVGer-act. 15). Ergänzend ist anzumerken, dass bei einem potenziellen
Ersttäter allein die Anklageerhebung und Einleitung eines Gerichtsverfah-
rens bei fehlendem politischem Profil – wie vorliegend beim Beschwerde-
führer zutreffend – nicht genügen, um von einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2
und E. 8.7; Urteil des BVGer E-1521/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.2
m.w.H.).

5.3.3 Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus den geltend
gemachten Behelligungen seiner Familie in der Türkei, wonach die Polizei
jeweils vorbeikomme und nach ihm frage, nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten. Diese sind weder belegt noch scheint seine Familie deswegen Prob-
leme mit den Behörden gehabt zu haben. Abschliessend ist festzuhalten,
dass auch der mit Eingabe vom 4. November 2025 erfolgte Hinweis auf
das Schreiben der SFH nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des BVGer
D-1665/2024 vom 21. Januar 2026 E. 5.4.4 sowie oben Bst. J.). Es beste-
hen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer-
deführer zu einer Strafe von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass
verurteilt würde.

5.3.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keine objektiv be-
gründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. Somit liegen auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.

6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).

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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass
dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder
eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht,
sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).

7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-
kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver-
schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen
nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der

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Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3067/2024 vom 6. März 2026 E. 10.2).

7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023
betroffenen Gebiete (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Ma-
latya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist nicht ge-
nerell unzumutbar; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rah-
men einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der
Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom
19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer stammt zwar aus einer der
von den Erdbeben betroffenen Provinzen, hat aber zu keinem Zeitpunkt im
Verfahren geltend gemacht, dass seine Familie aufgrund der Erdbeben
den Aufenthaltsort geändert respektive deswegen Probleme gehabt habe.
Vielmehr gibt er an, seiner Familie gehe es finanziell sehr gut (vgl. SEM-
Akte […]-16/19 F6 - F10, F41 f.). Des Weiteren verfügt er über einen Onkel
in D._______, bei welchem er bereits vor seiner Ausreise untergekommen
ist (vgl. SEM-Akte […]-16/19 F13 f.). Es ist davon auszugehen, dass er,
sollte er nicht zu seiner Familie nach B._______ zurückkehren können oder
wollen, wieder bei seinem Onkel unterkommen kann. Individuelle Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, wonach der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würde, sind nicht ersichtlich. Er ist jung, gesund,
verfügt über Arbeitserfahrung in diversen Bereichen und hat eine Ausbil-
dung als Klimatechniker abgeschlossen (vgl. SEM-Akte […]-16/19 F34 -
F40, F60). Zudem ist es ihm bereits gelungen, sich eigenständig eine Exis-
tenz aufzubauen (vgl. SEM-Akte […]-16/19 F6, F26 - F29). Dies ist ihm
erneut zuzumuten.

7.3.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige Identitätskarte und es
obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für
eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83
Abs. 2 AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subsubeventu-
albegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie
in der Vernehmlassung auch mit der individuellen Situation des Beschwer-
deführers hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen-
verfügung vom 26. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von dessen Bedürftigkeit
auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die
amtliche Verbeiständung gewährt und MLaw Géraldine Kronig als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. In den beiden eingereichten Kostennoten
vom 25. August 2022 und vom 9. Januar 2024 wurde ein Aufwand von
28 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– und ein Auslagenersatz
in der Höhe von Fr. 323.70 (total Fr. 4’523.70) geltend gemacht. Der in den
beiden Kostennoten geltend gemachte Aufwand von 28 Stunden für das
Verfassen von zu diesem Zeitpunkt 35 Seiten an rechtlichen Ausführungen
erscheint vorliegend nicht als angemessen. Der Aufwand dafür ist deshalb
auf 17.5 Stunden zu reduzieren. Indessen wurden im Verlauf des Verfah-
rens weitere Eingaben zu den Akten gereicht (insbesondere weitere Be-
weismitteleingaben), welche in der Kostennote noch nicht berücksichtigt
werden konnten. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote
kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand auf-
grund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 - 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 3’400.– (inkl. Auslagen)
festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Géraldine Kronig, wird zulasten der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'400.– zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Nina Ermanni

Versand:

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