Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-1742/2023

E-1742/2023Entscheid vom 04.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die iranische Beschwerdeführerin und ihr Sohn stellten im Januar 2023 in der Schweiz Asylgesuche. Sie machten geltend, die Mutter habe ihren Ehemann bei regimekritischen Tätigkeiten unterstützt, sei im November 2022 an einer Demonstration in D._______ erkannt worden, und der Sohn habe zuvor in der Schule ein Bild des religiösen Führers zerrissen. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Gesuche ab und ordnete die Wegweisung an; dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass sich die Lage im Iran seit dem angefochtenen Entscheid durch landesweite Proteste ab Ende 2025, massive staatliche Repression, Vertreibungen sowie die kriegerische Eskalation ab Februar 2026 grundlegend verändert habe und weiterhin hochgradig unklar sei. Zwar überprüft das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich mit voller Kognition und nach der Lage im Urteilszeitpunkt, doch ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, anstelle des SEM grundlegende neue Sachverhaltsabklärungen zur aktuellen Situation im Iran vorzunehmen. Unter diesen Umständen müsse das SEM zu gegebener Zeit die tatsächlichen Verhältnisse neu und vollständig abklären und anschliessend die Flüchtlingseigenschaft sowie die Wegweisungsfrage auf aktueller Grundlage erneut beurteilen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt war. Die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2023 wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-1742/2023

Urteil vom 4. September 2026

Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.

Parteien A._______, geboren am (…),
und deren Sohn
B._______, geboren am (…),
beide Iran,
beide vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2023 / N (…).
E-1742/2023

Sachverhalt:

A.
Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden, C._______ (N […]),
reichte am 3. November 2020 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches
vom SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2021 abgewiesen wurde. Eine dage-
gen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil E-3062/2021 vom 24. Juli 2026 gutgeheissen und zur vollständigen
Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

B.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 14. Januar 2023 in der Schweiz
um Asyl und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zuge-
wiesen.

C.
C.a Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 17. Februar 2023 ver-
tieft zu ihren Asylgründen an.

C.b Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, persischer Ethnie zu
sein und aus D._______ (Provinz E._______) zu stammen. Bevor ihr Mann
das Land verlassen habe, habe sie ihn beim Verfassen von Flugblättern
und Protestaufrufen unterstützt. Nach seiner Ausreise habe sie einige Po-
lizeivorladungen für ihn erhalten, ansonsten habe sie seinetwegen keine
Probleme gehabt. Vor etwa drei Jahren sei sie mit ihrem Sohn auf die
F._______ (Provinz G.________) umgezogen. Im (…), nachdem ihr Sohn
von der Schule verwiesen worden sei, sei sie mit ihm nach D._______ zu-
rückgeflogen, wo sich die Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini am
16. September 2022 auf dem Höhepunkt befunden hätten. Eines Abends
im November 2022 habe sie sich spontan an einer Demonstration beteiligt,
indem sie sich im Auto dem Umzug angeschlossen habe. Plötzlich habe
eine zivil gekleidete Sicherheitskraft ihr hinteres Nummernschild abgeris-
sen. Nachdem sie ihrem Bruder zuhause davon berichtet habe, habe ihr
dieser geraten, sich zu ihrem Onkel nach H._______ zu begeben. Am da-
rauffolgenden Tag sei sie mit ihrem Sohn nach H._______ gereist, wo sie
sich etwa zwei Wochen aufgehalten und um ihre Visa gekümmert habe. Ihr
Bruder habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei einige Tage nach
ihrer Abreise bei ihm vorbeigekommen sei. Sie hätten gewusst, dass eine
Frau das Auto während der Kundgebung gelenkt habe und ihn aufgefor-
dert, den Namen der Fahrerin preiszugeben. Zudem hätten sie das Auto
beschlagnahmt und ihn kurzzeitig auf den Polizeiposten verbracht. Ihre

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Freundin, welche mit ihr an der Demonstration gewesen sei, sei festge-
nommen worden. Am (…) 2022 seien sie und ihr Sohn schliesslich legal
mit dem Flugzeug nach I._______ gereist und von dort mit dem Taxi in die
Schweiz gefahren.

C.c Anlässlich seiner Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer, er habe
vor rund vier Monaten auf F._______ mit zwei bis drei Mitschülern auf dem
Schulhof das sich vorne in den Schulbüchern befindende Bild des
J._______ zerrissen. Er habe dies gemacht, da alle Probleme im Iran mit
ihm zu tun hätten und er (der Beschwerdeführer) etwas für die Rechte der
Bevölkerung habe tun wollen. Leider habe der Schuldirektor sie dabei be-
obachtet und im Anschluss von der Schule verwiesen. Daraufhin sei er mit
seiner Mutter nach D._______ zu seiner Grossmutter gereist. Sie hätten
lange gewartet, bis sein Vater in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilli-
gung verfüge, deshalb hätten sie sich zur selbständigen Ausreise entschie-
den. Im Iran gäbe es keine Zukunft und man könne nicht frei leben.

C.d Für die eingereichten Identitätsdokumente wird auf die angefochtene
Verfügung verwiesen (angefochtene Verfügung Ziff. I/4, S. 3).

D.
Am 24. Februar 2023 stellte das SEM den Beschwerdeführenden den Ent-
scheidentwurf betreffend ihr Asylgesuch zur Stellungnahme zu. Die Stel-
lungnahme ihrer (rubrizierten) Rechtsvertretung erfolgte am 27. Februar
2023.

E.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte
ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug (wobei die-
ser mit dem Wegweisungsvollzug des Ehemannes und Vaters zu koordi-
nieren sei). Gleichzeitig händigte es ihnen die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus.

F.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe des rubrizierten
Rechtsvertreters vom 29. März 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten darin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die Verfügung

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aufzuheben und zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie
die Koordination ihrer Beschwerde mit derjenigen ihres Ehemannes und
Vaters, die Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das
Rechtsmittel im Rahmen vorsorglicher Massnahmen von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G.
Am 31. März 2023 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin
den Eingang des Rechtsmittels und hielt fest, die Beschwerdeführenden
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 trat die damals zuständige In-
struktionsrichterin auf das Rechtsbegehren, es seien vorsorgliche Mass-
nahmen anzuordnen, nicht ein und hielt fest, das vorliegende Verfahren
werde insoweit mit dem Verfahren des Ehemannes und Vaters der Be-
schwerdeführenden koordiniert, als dass das gleiche Spruchgremium ein-
gesetzt werden und die Verfahren – soweit möglich – parallel geführt wer-
den. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit und einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vo-
rinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

I.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 8. Mai 2023. In der Folge
räumte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdefüh-
renden die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Replik erfolgte am
22. Mai 2023.

J.
Das Beschwerdeverfahren wurde per 15. Januar 2025 aus organisatori-
schen Gründen auf den vorsitzenden Richter übertragen.

K.
Dieser lud die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2026 zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche am 19. Juni 2026 erfolgte.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.
Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin sei bereits durch die regimekritischen Tätigkeiten ihres
Ehemannes auf den Radar der iranischen Behörden gelangt. Nach dem
Vorfall an der Demonstration in D._______ sei die Situation der Beschwer-
deführerin zu gefährlich geworden, weshalb sie sich zur Ausreise mit ihrem
Sohn entschlossen habe. Die Aktivitäten des Ehemannes gepaart mit dem
Zerreissen des Bildes des religiösen Führers durch den Sohn und der be-
hördlichen Identifizierung der Beschwerdeführerin als Demonstrationsteil-
nehmerin hätten insgesamt zu einem Risikoprofil geführt, welches für den
Fall einer Rückkehr objektiv begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter
Verfolgung begründen könne.

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5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025
ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch
der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation,
chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechtern-
der Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich
die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen
forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den
Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit
und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Re-
pression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todes-
opfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am
8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende.
Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter aus-
gesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wur-
den aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die
meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden
des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund
bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen
Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem ne-
gativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei.
Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 an-
dauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer
zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine
Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit mas-
siven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präven-
tivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen
beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische
Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin
Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner
und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militär-
schläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer
Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran
reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militär-
stützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak,
Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse
von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und
weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vor-

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übergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter ge-
stiegen sein.

5.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am
17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung
des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem
Frieden in der Region führen wird, erscheint fraglich, zumal seither erneut
von beiden Seiten Angriffe erfolgten. Die weitere Entwicklung der Lage im
Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt wei-
terhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran
gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequen-
zen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöri-
ger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.

6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz
zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in
Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den
erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfah-
ren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich
fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das
Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur er-
gänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus die-
sen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver-
haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des
rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und
D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM
sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch
immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des
Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-

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den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen wer-
den kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in
dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 ist dementsprechend aufzuheben
und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen
Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei die-
ser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen
in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie Ge-
genstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden
und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Im vorliegenden Fall (beschleunigtes Asylverfahren) handelt es sich um
eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
AsylG (vgl. die Vollmachten der Beschwerdeführenden vom 18. Januar
2023 gegenüber den Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsu-
chende K._______; Beschwerdebeilage 2), deren Leistungen vom Bund
nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch
Art. 111ater AsylG). Somit ist keine Parteientschädigung auszurichten (in
diesem Sinne jüngst etwa auch Urteil des BVGer
D-4910/2024 vom 8. Juli 2026 E. 7.2).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2023 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser

Versand:

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