Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-1932/2026

E-1932/2026Entscheid vom 15.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte im November 2024 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz. Er hatte zuvor in Deutschland einen Schutzstatus nach § 24 AufenthG, und Deutschland stimmte im Juni 2025 seiner Rückübernahme zu. Streitgegenstand war, ob ihm trotz dieser Voraufenthalts- und Schutzsituation in Deutschland Schutz in der Schweiz zu gewähren ist und ob die Wegweisung nach Deutschland zulässig bleibt.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass das SEM das Gesuch des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers getrennt vom Verfahren seiner Mutter beurteilen durfte, da sein Fall wegen der Schutzalternative in Deutschland individuell zu prüfen war. Nach dem Subsidiaritätsprinzip besteht kein Anspruch auf Schutz in der Schweiz, wenn in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative vorhanden ist; dies war hier der Fall, weil der Beschwerdeführer in Deutschland bereits einen dem Schutzstatus S gleichwertigen Status erhalten hatte, seine Rückübernahme akzeptiert wurde und mit hinreichender Gewissheit von einer erneuten Schutzgewährung auszugehen ist. Auch die Wegweisung nach Deutschland verletzt weder den Grundsatz der Familieneinheit noch Art. 8 EMRK, da der volljährige Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter und seinem Bruder kein besonders geschütztes Abhängigkeitsverhältnis darlegte. Schliesslich bejahte das Gericht die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung nach Deutschland wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-1932/2026

Urteil vom 15. September 2026

Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne,
Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2026 / N (…).
E-1932/2026

Sachverhalt:

A.
Der – zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige – Beschwerdeführer reichte
am 26. November 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region
B._______ zusammen mit seiner Mutter (ZEMIS-Nr. […]) und seinem Bru-
der ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein.

B.
B.a Am 28. November 2024 wurde er hierzu im Rahmen der «Schriftlichen
Kurzbefragung Ukraine» befragt (SEM-Akten 1476674 [A]3/56).

B.b Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei ukrainischer Staatsagenhöri-
ger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, dem
24. Februar 2022, in der Stadt C._______, D._______, seinen festen
Wohnsitz gehabt. Er sei am 26. November 2024 über E._______ in die
Schweiz eingereist. Ferner gab er an, in der Vergangenheit über einen
Schutzstatus in Deutschland verfügt zu haben.

B.c Zum Nachweis seiner Identität respektive zur Untermauerung seines
Gesuchs reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente beim SEM
ein: seinen bis am (…) 2033 gültigen ukrainischen Reisepass, seinen uk-
rainischen Inlandspass, seinen deutschen Aufenthaltstitel sowie seine Ge-
burtsurkunde.

C.
Das SEM führte am 13. Juni 2025 mit Deutschland ein Rückübernahme-
verfahren durch. Dem Ersuchen auf Rückübernahme stimmten die deut-
schen Behörden gleichentags zu.

D.
D.a Am 18. Juni 2025 wurde ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten
Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und der beabsichti-
gen Wegweisung nach Deutschland gewährt.

D.b In seiner über seine Rechtsvertretung am 30. Juni 2025 fristgerecht
eingereichten Stellungnahme machte geltend, dass er Deutschland im
Jahre 2024 verlassen, seinen dortigen Schutzstatus annulliert habe und
daher nicht über einen gültigen Schutzstatus in Deutschland, also eine
Schutzalternative, verfüge. Seine Mutter habe darüber hinaus eine Invali-
dität 3. Grades und sei auf Pflege und Unterstützung angewiesen. Ferner

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hätte die Vorinstanz bei den deutschen Behörden abklären müssen, ob in
Deutschland noch eine aktive Schutzalternative bestehe.

E.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – lehnte das
SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies ihn
aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

F.
Die frühere Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom
2. März 2026 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.

G.
Mit Eingabe vom 17. März 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm vorübergehenden
Schutz zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig und unzumutbar sei; eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbei-
ständung.

H.
Mit Schreiben vom 18. März 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit – vorbehältlich der nachfolgenden Er-
wägungen (E. 1.3.2 f.) – einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3.2 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Be-
schwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55
Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschieben-
den Wirkung nicht einzutreten ist.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Das
vorliegende Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m.
Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m.
Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet.

4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, ge-
stützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden
Schutz abzulehnen, wenn die gesuchstellende Person nicht auf den vo-
rübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Subsidiaritäts-
prinzip komme unter anderem dann zum Tragen, wenn schutzsuchende
Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von einer schweren allge-
meinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzal-
ternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. An der
fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung
des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten
Staat respektive der Verzicht auf den Schutztitel nichts, weil damit die man-
gelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde.

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Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings,
dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe,
wiedererworben werden könne. Den Akten könne nicht entnommen wer-
den, dass der Beschwerdeführer Deutschland unfreiwillig verlassen habe.
Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum
nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, wes-
halb ihm Deutschland nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz ge-
währen sollte. Das SEM habe zudem an Deutschland am 13. Juni 2025 ein
Rückübernahmeersuchen gestellt und die deutschen Behörden hätten sei-
ner Rückübernahme gleichentags zugestimmt und bestätigt, dass er in
Deutschland über einen Aufenthaltstitel gemäss §24 des Deutschen Auf-
enthG und somit über einen Schutztitel analog dem Schweizerischen
Schutzstatus «S» verfüge. Selbst wenn sein Schutzstatus aufgrund der
Ausreise aus Deutschland inzwischen beendet worden sei, sei es dem Be-
schwerdeführer angesichts der vorliegenden Zustimmung möglich, wieder
nach Deutschland einzureisen und allenfalls einen neuen Antrag auf vo-
rübergehenden Schutz zu stellen.

4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entge-
gen, er habe ein Gesuch in der Schweiz gestellt, um mit seiner Mutter und
seinem Bruder vereint zu sein. Seine Mutter leide an gesundheitlichen
Problemen und sei daher in besonderem Masse auf familiäre Unterstüt-
zung angewiesen. Das SEM lasse in seinem Entscheid unberücksichtigt,
dass er sein Gesuch in der Schweiz noch als Minderjähriger gemeinsam
mit seiner Mutter gestellt habe, weshalb er im Sinne des Grundsatzes der
Familieneinheit in ihren Entscheid miteinbezogen werden müsse. Der Ent-
scheid stehe auch nicht im Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention
und verletze das Kindeswohl sowie Art. 8 EMRK. Unabhängig von der
Frage des Schutzstatus erweise sich seine Wegweisung nach Deutschland
daher als rechtswidrig, da dieser zur Trennung der Familie führe und somit
gegen geltendes Völkerrecht verstosse. Die Wegweisung nach Deutsch-
land sei insgesamt unzulässig und unzumutbar.

5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da er zum Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung minderjährig gewesen sei und deshalb in das – noch offene –
Verfahren der Mutter miteinzubeziehen sei, ist folgendes festzuhalten:

5.2 Der Beschwerdeführer stellte am 26. November 2024 gemeinsam mit
seiner Mutter und seinem minderjährigen Bruder ein Gesuch um

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Gewährung vorübergehenden Schutzes. Während des hängigen Verfah-
rens erreichte er die Volljährigkeit und war im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung somit volljährig. Unter diesen Umständen war
das SEM nicht gehalten, sein Gesuch weiterhin gemeinsam mit demjeni-
gen seiner Mutter zu beurteilen. Vielmehr ist es befugt, jedes Gesuch einer
individuellen Prüfung zu unterziehen (Art. 12 VwVG; vgl. Urteil des BVGer
E-2303/2020 vom 23. April 2024 E. 7.3.1). Dies gilt umso mehr, als die
Verweigerung des vorübergehenden Schutzes gegenüber dem Beschwer-
deführer im Wesentlichen damit begründet wurde, dass ihm aufgrund sei-
nes bereits bestehenden Schutzstatus in Deutschland eine valable Schutz-
alternative zur Verfügung stehe. Dabei handelt es sich um einen den Be-
schwerdeführer persönlich betreffenden Umstand, der unabhängig davon
beurteilt werden kann, ob seiner Mutter und seinem Bruder vorübergehen-
der Schutz in der Schweiz zu gewähren ist. Daran vermag auch nichts zu
ändern, dass die Gesuche ursprünglich gemeinsam eingereicht worden
waren. Die Verfahrenstrennung durch das SEM ist demnach nicht zu be-
anstanden.

5.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass am 28. August 2026 im Fall der
Mutter und des Bruders ein (positiver) Entscheid ergangen ist. Im Übrigen
ergeben sich aus den Akten auch keine weiteren Hinweise auf eine Verlet-
zung von Verfahrensrechten, weshalb insgesamt kein Anlass besteht, die
Sache aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen.
Das Rückweisungsbegehren ist demnach abzuweisen.

6.
6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt,
vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und
nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Ok-
tober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben
respektive abgelöst, wobei aufgrund der Übergangsbestimmungen für das
vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 8. Oktober

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2025 gilt (Ziff. V Abs. 2 Allgemeinverfügung vom 19. August 2026). In Ziff. I
dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
– schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehö-
rige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, wel-
che zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem
24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

– schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familien-
angehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen
internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

– Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige
gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Auf-
enthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechti-
gung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer
zurückkehren können.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in
einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Grundsatzurteil
D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende
Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die
Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleich-
zusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem
Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen,
dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird,
und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne
weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Vo-
raussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung
des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen
Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor
dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Er gehört damit grundsätzlich
der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fas-
sung vom 8. Oktober 2025) an.

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7.2 Allerdings hielt er sich gemäss Aktenlage bis mindestens Ende Juli
2024 in Deutschland auf. Dort wurde ihm in Anwendung der (damals) an-
wendbaren EU-Normen vorübergehender Schutz gewährt (vgl. Richtlinie
2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von
Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Ver-
teilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den
Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durch-
führungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Fest-
stellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der
Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einfüh-
rung eines vorübergehenden Schutzes).

7.3 Der deutsche Schutztitel kann als dem schweizerischen «Schutzstatus
S» gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil
D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiari-
tätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland.

7.4 Infolge der ausdrücklichen Zustimmung zu seiner Rückübernahme ver-
fügt der Beschwerdeführer in Deutschland nach wie vor über eine belegte
Schutzalternative. In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen deutschen Schutz-
titel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) ver-
fügt. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen
nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellen-
den vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäi-
schen Union zwischenzeitlich schon wiederholt eine Verlängerung des vo-
rübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat;
dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU]
2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem
Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden
Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer – insbesondere auch angesichts der vorliegenden Zustim-
mung durch die deutschen Behörden – bei einer Rückkehr nach Deutsch-
land seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich
um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägi-
gen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige
Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise
einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch
weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des
Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil

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D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein
Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der
Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für den Beschwer-
deführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-
Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt
kann folglich mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass
Deutschland dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin er-
neut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden
Aufenthaltstitel ausstellen wird.

7.5 Als Inhaber eines bis (…) 2033 gültigen ukrainischen Reisepasses
kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen
und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann er
ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Deutschland zurück-
kehren beziehungsweise legal dort einreisen.

7.6 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerde-
führer in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und da-
mit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Nach dem Gesagten
hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende
Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.

8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde diesbezüglich zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.3 In der Beschwerde macht er jedoch geltend, der Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG) sowie sein Recht auf Ach-
tung seines Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) würden bei einem Weg-
weisungsvollzug nach Deutschland verletzt. Hierzu ist festzustellen, dass
zum geschützten Familienkreis in diesem Zusammenhang in erster Linie
die Kernfamilie zählt, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- bzw. Konkubi-
natspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe ver-
wandtschaftliche Beziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in

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der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8
EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeits-
verhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und
Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2022
E. 6.1 m.w.H.). Dies ist hier nicht der Fall: Die Mutter und der minderjährige
Bruder des Beschwerdeführers bilden weder Teil seiner Kernfamilie, noch
wurde zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorstehenden Ausführungen darge-
tan. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer kann sich daher nicht
auf Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG)
respektive den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen.
Die Wegweisung wurde demnach auch diesbezüglich zu Recht angeord-
net.

8.4 Weil Art. 8 EMRK als völkerrechtliche Bestimmung vorliegend nicht
tangiert ist, erübrigt es sich, bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (vgl. nachfolgend E. 9.2) darauf zurückzukommen.

8.5 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde (S. 2) implizit den An-
trag auf «Einbezug in die Schutzgewährung» seiner Mutter, mithin wohl um
Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien nach Art. 71 AsylG
gestellt. Ein solcher Antrag könnte indessen erst ab dem Zeitpunkt der
Schutzgewährung der Mutter, mithin ab 28. August 2026 (E. 5.3 oben), ge-
stellt werden und wäre bei der Vorinstanz einzureichen. Auf besagten An-
trag ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen. Somit erübrigen sich
auch Weiterungen zu den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 71 AsylG
und zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Analogie von Art. 71 AsylG
zu Art. 51 AsylG.

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Weg-
weisung nach Deutschland zu prüfen.

Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt;
den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtli-
chen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – mithin im Sinn ei-
nes sogenannten «real risk» (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschen-
rechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
EU-Mitgliedstaat Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der
FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
und kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.
Der Beschwerdeführer hat Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dar-
getan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig er-
forderliche – Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zu-
lässig zu erachten.

9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung vom
11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der
Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu
verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat

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vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,
was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie
2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorüber-
gehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versor-
gung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Wie das
SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, handelt es sich
beim Beschwerdeführer um einen in sich Ausbildung befindenden, gesun-
den, jungen Mann, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm nach sei-
nem Abschluss gelingen wird, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integ-
rieren, zumal er sich in Deutschland bereits längere Zeit aufgehalten hat.
Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt – mangels
entsprechender Vorbringen – nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Deutschland schliessen.

9.3.3 Das SEM war sodann nicht verpflichtet, das Kindeswohl im Rahmen
der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vertieft zu würdi-
gen, da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist (vgl. E. 5 vorste-
hend). Die sich aus der KRK ergebenden rechtlichen Rahmenbedingungen
finden daher keine Anwendung. Wie bereits erwähnt, sind im schweizeri-
schen Asylverfahren für materielle Fragen grundsätzlich die Tatsachen
zum Zeitpunkt der Entscheidfindung massgebend.

9.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein ent-
gegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2
m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 7.5), kann der Be-
schwerdeführer als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne weite-
res in Deutschland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein
Raum.

9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

11.
11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornhe-
rein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Die Ver-
fahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit diesem Direktentscheid gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Rechtsver-
beiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

Versand:

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