Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-1969/2024

E-1969/2024Entscheid vom 31.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der iranische Beschwerdeführer stellte nach einem 2018 rechtskräftig abgewiesenen ersten Asylgesuch im Februar 2023 ein Mehrfachgesuch. Er berief sich dabei auf seine Konversion in der Schweiz, auf frühere Verurteilungen im Iran sowie auf die verschärfte politische Lage seit den landesweiten Unruhen. Das SEM wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete erneut die Wegweisung an, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei veränderter Lage im Heimatstaat für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auf die Gefährdung im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen ist. Angesichts der seit Ende 2025 massiv eskalierten Repressionen und der zusätzlichen kriegerischen Entwicklungen ab Februar 2026 sei die aktuelle Lage im Iran grundlegend verändert und ihre Auswirkungen auf die geltend gemachten Fluchtgründe seien neu zu prüfen. Diese umfassende Sachverhaltsabklärung und Lagebeurteilung habe jedoch zuerst das SEM im erstinstanzlichen Verfahren vorzunehmen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Instanzenzugs.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung verlangt wurde. Die Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-1969/2024

Urteil vom 31. August 2026

Besetzung Richter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Matthias Wühler.

Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 / N (…).
E-1969/2024

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2018 erstmals um Asyl
nach. Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte er geltend, er sei ira-
nischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus B._______
in der Provinz C._______. Beruflich sei er im Untergrund als (…)-Lehrer
tätig gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, im
April 2017 sei er 25 Tage in Untersuchungshaft genommen worden und
habe dabei Gewalt erfahren müssen. Er sei zu drei Jahren Gefängnis, 100
Peitschenhieben und einer Geldstrafte verurteilt worden, wobei die Peit-
schenhiebe sofort vollstreckt worden seien. Im August 2017 schliesslich sei
er zu neun Jahren Haft, 120 Peitschenhieben und einer Geldbusse verur-
teilt worden. Die Polizei habe in den darauffolgenden Monaten nach ihm
gesucht und er habe den Iran verlassen. Das SEM lehnte das Asylgesuch
des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Februar 2020 ab, verfügte
seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer
E-1724/2020 vom 12. Mai 2020 abgewiesen.

A.b Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer er-
neut um Asyl. Er machte geltend, er sei in der Schweiz zum (…) konvertiert
und sei wegen seiner (…) Aktivitäten im Iran zu einer Haftstrafe von acht
Jahren und dem Verbot jeglicher sozialer Aktivitäten verurteilt worden. Die
politische Situation im Iran sei nach den Ereignissen um die Tötung von
Mahsa Amini Mitte September 2022 eskaliert. Im ganzen Land seien die
Behörden mit brutaler und tödlicher Gewalt gegen die Demonstrierenden
vorgegangen.

A.c Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen, wies es
mit Verfügung vom 29. Februar 2024 – eröffnet am 1. März 2024 – ab,
verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an, wies das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von CHF 600.–.

B.
B.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. April 2024 hat der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhoben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz vom 29. Februar 2024 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzuneh-

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men. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Sub-subventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung. Ferner sei der Voll-
zug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde
auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen.

B.b Am 4. April 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

B.c Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 3. August 2026 ersuchte
der Beschwerdeführer um Informationen über den aktuellen Verfahrens-
stand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche
Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet. Der mit der Beschwerdeschrift gestellte An-
trag auf Gewährung des Replikrechts ist damit gegenstandslos geworden.

5.
Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vo-
rinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechts-
fehlerhaft verneint. Angesichts der zugespitzten Situation im Iran sei diese
nunmehr, auch ohne die Zuwendung des Beschwerdeführers zu (…), an-
zuerkennen. Bereits die Botschaftsabklärung mit einem iranischen Vertrau-
ensanwalt hätte den Beschwerdeführer und seine Familie in erhebliche
(flüchtlingsrelevante) Gefahr gebracht. Der Beschwerdeführer sei den An-
feindungen seiner engsten Verwandten ausgesetzt, die ihn für den Tod sei-
nes Vaters verantwortlich machen würden. Die eingereichten Videoaufnah-
men habe die Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt. Eine aktuelle Stel-
lungnahme des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (OH-
CHR) vom (…) bestätige (…).

6.
6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen
massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund
rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich
stark verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran aus-
gehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen
aus. Die Demonstranten forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedin-
gungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik.
Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und
massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge

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hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar
2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte seien
sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt gewesen
und es seien Geständnisse erpresst worden. Schätzungen zufolge wurden
aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Personen vertrieben. Die meis-
ten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des
Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund
bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen
Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem ne-
gativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei.
Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 an-
dauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer
zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine
Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit mas-
siven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präven-
tivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen
beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische
Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin
Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner
und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäran-
schläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer
Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran
reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militär-
stützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak,
Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse
von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und
weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vo-
rübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter ge-
stiegen sein.

6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich
unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen
werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwick-
lung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jet-
zigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen
Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus er-
gebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren irani-
scher Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

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7.
7.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).

7.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht
erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

7.3 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran der-
zeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, wel-
che Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der
laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung
der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen,
inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat
auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe auswir-
ken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten
Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines
erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt
sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird
durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die
erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem
Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei-
len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was
umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs-
bereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz-
lich entscheidet.

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8.
Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des
SEM vom 12. November 2021 ist dementsprechend aufzuheben und die
Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststel-
lung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sach-
lage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden
materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich in diesem Rahmen
damit zu befassen haben wird.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Eingabe vom 3. August
2026 eine Kostennote zu den Akten, in der für die Zeit vom 1. März 2024
bis zum 3. August 2026 ein als angemessen zu erachtender Aufwand von
13.2 Stunden (zum Stundenansatz von Fr. 220.–) beziehungsweise 0.2
Stunden (zum Stundenansatz von Fr. 110.–) ohne Auslagen geltend ge-
macht wird. Dem Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz eine Partei-
entschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 2’926.– auszurichten.

9.3 Die Gesuche um Kostenvorschussverzicht sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung
werden damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'926.–
auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Wühler

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