BVGer E-2283/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der ukrainische Beschwerdeführer beantragte am 17. Februar 2025 in der Schweiz vorübergehenden Schutz. Das SEM wies das Gesuch ab, weil er sich bereits von 2022 bis 2023 in Polen aufgehalten hatte und dort über einen mit einer PESEL-Nummer verbundenen Schutzstatus verfügte; zugleich ordnete es die Wegweisung nach Polen an. Der Beschwerdeführer bestritt das Bestehen einer konkreten Schutzalternative in Polen und verlangte entweder die Gewährung des Schutzstatus S oder die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat vorliegt, wenn die betroffene Person dort bereits einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertigen vorübergehenden Schutz erhalten hat, bei Rückkehr mit hinreichender Gewissheit erneut wirksamen Schutz erlangen kann und die Wiedereinreise ohne Weiteres möglich ist. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, weil der Beschwerdeführer in Polen gestützt auf das EU-System des vorübergehenden Schutzes bereits geschützt war, Polen diesen Schutz für Vertriebene aus der Ukraine weiterhin gewähren muss und davon auszugehen ist, dass der abgelaufene Status reaktiviert oder erneut erteilt wird. Da der Beschwerdeführer zudem mit gültigem ukrainischem Reisepass legal nach Polen einreisen kann, bedurfte es keiner vorgängigen Rückübernahmezusicherung; auch gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Polen ergaben sich keine Hindernisse.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sowie die Wegweisung nach Polen wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2283/2025
Urteil vom 6. August 2026
Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli;
Gerichtsschreiber Denis Petrović.
Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch MLaw Bülent Zengin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 3. März 2025 / N (…).
E-2283/2025
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 17. Februar 2025 in der Schweiz ein
Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.
Dabei reichte er seinen ukrainischen Reisepass, seinen ukrainischen
Inlandspass sowie ein polnischsprachiges Schreiben mit seiner «PESEL»-
Identifikationsnummer (Anmerkung des Gerichts: polnische Bezeichnung
«Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności», Universelles
Elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung; nationale
Identifikationsnummer in Polen, bestehend aus 11 Ziffern) zu den Akten.
B.
Der Beschwerdeführer gab bei der schriftlichen Kurzbefragung vom
18. Februar 2025 an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe am
24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz in der Ukraine, Oblast
Khersonska, gehabt. Er habe in Polen von Juli 2022 bis Mai 2023 über
einen Schutzstatus verfügt.
C.
Ebenfalls am 18. Februar 2025 fand eine mündliche Befragung des
Beschwerdeführers in Begleitung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung
statt. Anlässlich dieser Befragung gab er an, am 3. August 2022 die Ukraine
verlassen zu haben und sich unter anderem zwischen August 2022 und
Mai 2023 in Polen aufgehalten zu haben. Das SEM gewährte dem
Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz
und einer allfälligen Wegweisung inklusive deren Vollzug nach Polen.
D.
Mit Verfügung vom 3. März 2025 – eröffnet gleichentags – lehnte das SEM
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden
Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies ihn dem
Aufenthaltskanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug
der Wegweisung.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass
der Beschwerdeführer über eine am 10. August 2022 auf seinen Namen
ausgestellte «PESEL»-Identifikationsnummer und damit über einen
polnischen Schutzstatus verfüge. Es gehe nicht aus den Akten und seinen
Ausführungen hervor, dass er Polen unfreiwillig verlassen habe. Weil das
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Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie
vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb
ihm Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli
2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur
Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der
Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden
sind, auf die Mitgliedstaaten, und den Durchführungsbeschluss (EU)
2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens
eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des
Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines
vorübergehenden Schutzes, nicht ein weiteres Mal vorübergehenden
Schutz gewähren sollte. Auch wenn der Schutzstatus unterdessen
möglicherweise beendet sei, sei es ihm aufgrund der Reisefreiheit für
ukrainische Staatsangehörige möglich, nach Polen zurückzukehren.
Seinen beendeten Aufenthaltstitel könne er in Polen reaktivieren oder er
könne dort erneut Schutz erhalten. Aus den vorliegenden Akten ergebe
sich auch nichts, was gegen seine Rückkehr nach Polen sprechen würde.
Die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung nach Polen sei zulässig,
zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. April 2025 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz verkenne, dass nur
diejenigen Personen ihren Schutzstatus reaktivieren könnten, welche
direkt aus der Ukraine nach Polen gereist seien, was vorliegend nicht der
Fall sei. Der Schutzstatus des Beschwerdeführers sei nicht mehr gültig und
Polen sei nicht verpflichtet, diesen zu reaktivieren. Der Beschwerdeführer
verfüge in Polen über keine valable Schutzalternative im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das
Subsidiaritätsprinzip. In seiner ständigen Rechtsprechung zum «S»-Ver-
fahren habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich die
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Vorinstanz konkret damit auseinandersetzen müsse, ob in der jeweils
vorliegenden Fallkonstellation eine bestehende Schutzalternative
vorhanden sei, beziehungsweise, ob das betreffende Land einer
Überstellung der Person zugestimmt habe. Das Handbuch der Vorinstanz
(SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E1, S. 4 ff.) bestätige diese
Sichtweise, wonach der betreffende Drittstaat bereit sein müsse, die
asylsuchende Person wieder aufzunehmen und wonach ohne dessen
Zustimmung die Wegweisung nicht vollzogen werden könne. Es seien
weder sachliche, zeitliche noch sonstige Gründe ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz keine Abklärungen bei den polnischen Behörden getroffen
habe, um einen allfälligen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in
Polen hinsichtlich einer Bestätigung eines allenfalls trotz Abwesenheit
automatisch verlängerten Aufenthaltsstatus oder einer möglichen Rück-
übernahme gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über
die Übergabe und Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499, nachfolgend Rücküber-
nahmeabkommen) einzuholen. Es liege keine offizielle Bestätigung eines
gültigen Schutzstatus oder eine Rückübernahmebestätigung vor und die
Vorinstanz müsse diese einholen. Die Vorinstanz habe ohne Überprüfung
der Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit einer pauschalen
Begründung ihre aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Abklä-
rungs- und Begründungspflicht verletzt.
F.
Mit Verfügung vom 4. April 2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung, verschob die
Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G.
Am 21. Mai 2025 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz, datiert vom
19. Mai 2025, beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser führte sie aus,
dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen,
welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei
anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen
E-4025/2024 vom 15. Oktober 2024 sowie D-7484/2024 vom 9. Dezember
2024 festgestellt habe, dass eine Reaktivierung des Schutzstatus nach der
aktuellen Gesetzgebung auch nach einer längeren Landesabwesenheit
möglich sei. Dies gelte ebenfalls, wenn die Rückkehr nach Polen über eine
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andere Grenze als die ukrainisch-polnische erfolge. In einem solchen Fall
genüge es, einen neuen Antrag auf eine «PESEL»-Identifikationsnummer
UKR zu stellen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden deshalb
nichts an der Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips zu ändern
vermögen. Im Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 habe das
Gericht in Erwägung 6.2 festgehalten, dass das Subsidiaritätsprinzip auch
dann zur Anwendung gelangen könne, wenn der Schutzstatus im Drittstaat
beendet oder erloschen sei, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt
werde. Davon sei vorliegend aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 auszugehen. Diese Recht-
sprechung sei in den Urteilen des BVGer D-3053/2024 vom 21. Juni 2024
E. 5.2, E-4025/2024 S. 8 sowie zuletzt D-7484/2024 E. 6.2 bestätigt
worden. Im Urteil E-4025/2024 habe das Bundesverwaltungsgericht des
Weiteren festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Schutzalternative
auch ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine
fehlende Zustimmung der polnischen Behörden kein Hindernis für die
Durchführung der Wegweisung darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge
über eine gültige «PESEL»-Identifikationsnummer UKR beziehungsweise
über einen Schutzstatus in Polen und den Akten seien keine Hinweise zu
entnehmen, dass Polen dem Beschwerdeführer trotz Aufenthaltstitel
beziehungsweise «PESEL»-Identifikationsnummer die Einreise ver-
weigern könnte, zumal er auch über einen bis am 19. Mai 2023 (recte:
2030) gültigen biometrischen Reisepass verfüge. Ein
Rückübernahmeverfahren in Anwendung des Rückübernahmeabkom-
mens sei im vorliegenden Fall nicht zwingend. Aufgrund der Reisefreiheit
für ukrainische Staatsangehörige sei es dem Beschwerdeführer nämlich
möglich, nach Polen zurückzukehren und dort gestützt auf die Richtlinie
2001/55/EG und dem entsprechenden Durchführungsbeschluss (EU)
2022/382 seinen Schutzstatus zu reaktivieren beziehungsweise erneut
Schutz zu erhalten. Im Übrigen werde an den Erwägungen in der
Verfügung vom 3. März 2025 vollumfänglich festgehalten.
H.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsbeistandes vom 5. Juni 2025 machte der
Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch.
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Darin führte er aus, die Vorinstanz sei im Rahmen des Untersuchungs-
grundsatzes verpflichtet, alle notwendigen Abklärungen zu treffen, um den
Sachverhalt vollständig zu ermitteln und die Wahrheit zu erforschen. Sie
dürfe sich dabei keinesfalls auf unzureichende oder unbestätigte Angaben
stützen. Die Behörde sei nicht an die Vorbringen der gesuchstellenden
Person gebunden. Vielmehr habe sie den Sachverhalt von Amtes wegen
in eigener Verantwortung festzustellen. Selbst übereinstimmend vorgetra-
gene Parteibehauptungen brauche sie nicht als wahr anzusehen. Es sei zu
bemerken, dass im vorliegenden Fall weder ein gültiger Schutztitel in Polen
vorliege, noch hätten die polnischen Behörden eine Rückübernahme
ausdrücklich zugesichert. Der polnische Schutztitel sei bereits im Mai 2023
abgelaufen. Danach habe sich der Beschwerdeführer in Belarus
aufgehalten, bis er im Februar 2025 in der Schweiz um Schutz ersucht
habe. Da kein gültiger Schutztitel bestehe und die polnischen Behörden
nicht um Rückübernahme ersucht worden seien, beruhe die Argumentation
der Vorinstanz nur auf der Grundlage einer hypothetischen
Schutzalternative. Die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zitierten
Internetquellen seien veraltet und entsprächen nicht mehr den aktuell
geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Es gehe aus der angegeben
Quelle nicht hervor, ob ein ukrainischer Staatsangehöriger, der über eine
Schengen-Grenze nach Polen einreise, seinen erloschenen Schutzstatus
automatisch wiedererlangen könne. Der Hinweis in der angegebenen
Quelle, dass es auch möglich sei, eine «PESEL»-Identifikationsnummer zu
erlangen, wenn eine Person nicht direkt aus dem Gebiet der Ukraine
eingereist sei, sei unerheblich, da jeder ausländische Staatsangehörige,
der sich länger als 30 Tage in Polen aufhalte, unabhängig des
Aufenthaltsgrundes eine solche Nummer erhalte. Nach Art. 4 Abs. 17f des
polnischen Gesetzes werde ein erloschener Schutzstatus nur dann
automatisch reaktiviert, wenn die Person direkt aus der Ukraine nach Polen
einreise. Personen, die über andere Grenzen nach Polen einreisen
würden, müssten ein neues Gesuch stellen. Weiter halte sich der
Beschwerdeführer seit mindestens Februar 2025, also länger als 90 Tage,
in der Schweiz beziehungsweise im Schengenraum auf. In einem
ähnlichen Fall habe das angerufene Gericht im Urteil E-4820/2024 vom
10. September 2024 festgestellt, dass keine konkreten Informationen zur
Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen vorgelegen hätten und
aufgrund kürzlich erfolgten gesetzlichen Änderungen unklar gewesen sei,
ob die polnischen Behörden der betroffenen Person erneut Schutz gewährt
hätten. Aus diesem Grund sei die Vorinstanz dazu verpflichtet worden,
diese Frage mit den polnischen Behörden zu klären. Die in der
Vernehmlassung der Vorinstanz zitierten Urteile seien alle nicht mit dem
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vorliegenden Fall vergleichbar – insbesondere habe im Urteil D-7484/2024
die Zustimmung der polnischen Behörden zur Rückübernahme
vorgelegen. Im Gegensatz dazu habe das Bundesverwaltungsgericht in
einem ähnlich gelagerten Fall in seinem Urteil E-4820/2024 eine gründliche
Abklärung mit den polnischen Behörden gefordert. Es habe dort
festgestellt, dass keine konkreten Informationen zur Wiedererlangung
eines Schutzstatus in Polen vorgelegen hätten und aufgrund kürzlich
erfolgter gesetzlicher Änderungen unklar gewesen sei, ob die polnischen
Behörden der betroffenen Person erneut Schutz gewährt hätten. Bei
Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a, c und d AsylG
(SR 142.31) erachte das Bundesverwaltungsgericht eine Rückübernahme-
zusicherung nicht lediglich als Vollzugsmodalität, sondern als eine
materielle Voraussetzung für die völkerrechtliche Zulässigkeit einer
Überstellung. Es werde im Übrigen auf die bisherigen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift vom 1. April 2025 verwiesen, an denen er vollum-
fänglich festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend
– endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72
i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes
betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m.
Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich
vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen])
offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur
summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wird (vgl. unten E. 9), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als
offensichtlich unbegründet erweist. Zwar decken sich die Begriffe der
Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist
jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu
beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer D-4269/2025
vom 9. Dezember 2025 E. 3.2 m.w.H.).
4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während
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eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt,
vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und
nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2
4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1
AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden
Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen
(BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch die Allgemein-
verfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November
2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende
Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario
Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]).
4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe
schutzberechtigter Personen definiert: «Schutzsuchende ukrainische
Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partner-
innen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte,
welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden),
welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I
Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine
Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022
in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative
ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die
Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat
beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden
sodann im Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die
gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der
Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen
Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung
von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende
Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer
Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden
können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder
einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine
Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates
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vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl.
Urteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor
dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich
unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt er sich eigenen
Angaben zufolge unter anderem von Juli oder August 2022 bis Mai 2023 in
Polen auf und verfügte während seines Aufenthalts in Polen über einen
polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine und aktenkundig
über eine «PESEL»-Identifikationsnummer.
5.2 Der EU-Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer in Polen
offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl.
Richtlinie 2001/55/EG und Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382)
verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S»
gleichwertig erachtet werden (vgl. Urteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit
besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen.
5.3 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel
respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt.
Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor
verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorüber-
gehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union
zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden
Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat, welcher aktuell
bis am 4. März 2027 gilt (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des
Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem
Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden
Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen seinen abgelaufenen
Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz
ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen
EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat,
welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen
entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch
weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16
Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382; vgl. dazu auch Urteil
D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme,
dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten
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Schutzsuche in Polen für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird
(vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der
Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender
Gewissheit festgestellt werden, dass Polen dem Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren
und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
5.4 Als Inhaber eines bis zum 19. Mai 2030 gültigen ukrainischen
Reisepasses konnte der Beschwerdeführer visumsfrei in den
Schengenraum einreisen und kann sich innerhalb des Schengenraums frei
bewegen. Somit kann er ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach
Polen zurückkehren beziehungsweise legal nach Polen einreisen.
5.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwer-
deführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das
Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu
Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM
ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer
in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten keine Hinweise
auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl.
Art. 5 AsylG) zu entnehmen sind. Sodann ergeben sich weder aus seinen
Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
(d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der
EMRK sowie der FoK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch
nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise
allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Polen ist
daher als zulässig zu erachten.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 der
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der
Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999
(VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen
EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen
könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen,
welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten,
namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen
Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen,
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dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine
existenzielle Notlage geraten würde.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit
einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat
beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der
Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht
(vgl. Urteil D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend
festgehalten kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen
ukrainischen Reisepasses ohne Weiteres nach Polen einreisen. Für eine
Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht
damit kein Raum.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser
Betracht fällt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar –
angemessen ist. Es besteht auch keine Veranlassung für die eventualiter
beantragte Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde
vom 1. April 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als
aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen
(Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in
einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-
Mitgliedsstaat) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4601/2025 geklärt worden sind. Da ferner aufgrund
der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen
werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Denis Petrović
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