BVGer E-2379/2022
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der afghanische Beschwerdeführer usbekischer Ethnie stellte 2020 zusammen mit seiner Partnerin in der Schweiz ein Asylgesuch. Nach einem zunächst ergangenen Dublin-Nichteintretensentscheid gegen Kroatien übernahm die Schweiz wegen Fristablaufs das nationale Asylverfahren; das SEM lehnte später sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als solche; während des Beschwerdeverfahrens wurden der Partnerin und dem gemeinsamen Sohn Asyl gewährt.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen und hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Verfahren hinreichend berücksichtigt worden und der Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt. In der Sache erachtete es die Schilderungen zur Gefangenschaft durch die Taliban, zur erzwungenen Tätigkeit für diese, zur Zwangsheirat sowie zu späteren Drohungen als unsubstanziiert, teilweise widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Auch der eingereichte Taliban-Brief ändere daran nichts, da ihm nur geringer Beweiswert zukomme und daraus kein asylrelevanter Verfolgungsgrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hervorgehe. Mangels glaubhaft gemachter Verfolgung verneinte das Gericht die originäre Flüchtlingseigenschaft; die Frage eines allfälligen Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft der Partnerin nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sei vom SEM gesondert zu klären.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung blieben bestehen. Das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin wurde zur Prüfung an das SEM zurückgegeben.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2379/2022
Urteil vom 17. September 2026
Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Patrizia Testori, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. April 2022 / N (…).
E-2379/2022
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Eth-
nie, ersuchte zusammen mit seiner Partnerin B._______ (in den Akten je
nach Dokument auch als Ehefrau bezeichnet, nachfolgend: Partnerin) am
31. August 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzent-
rum (BAZ) C._______ zugewiesen.
B.
Am 8. September 2020 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme
(PA) summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt.
C.
Am 30. September 2020 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm
zugewiesene Rechtsvertretung (HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren
C._______) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren.
D.
Am 6. Oktober 2020 wurde ein persönliches Dublin-Gespräch durchge-
führt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass in Kroatien seine Finger-
abdrücke abgenommen worden seien.
E.
Mit Verfügung vom 18. November 2020 trat das SEM auf die Asylgesuche
des Beschwerdeführers und seiner Partnerin nicht ein, wies beide in den
für die Behandlung ihrer Gesuche zuständigen Dublin-Staat Kroatien weg
und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
In der Folge wurde ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste,
E._______ vom (…) 2020 betreffend notfallmässige Selbsteinweisung des
Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. In diesem Bericht wurde die Di-
agnose «akute Suizidalität mit Selbstverletzung des Unterarms aufgrund
der Belastungssituation (negativer Entscheid bezüglich der Rückkehr des
Patienten nach Kroatien); F43.8» gestellt.
G.
Mit Urteil E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 wies das Bundes-
Seite 2
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verwaltungsgericht die gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom
18. November 2020 eingereichte Beschwerde ab.
H.
Am 14. Januar 2021 wurden der Beschwerdeführer und seine Partnerin
dem Kanton F._______ zugewiesen.
II.
I.
Mit Verfügung vom 11. August 2021 stellte das SEM fest, dass die Frist zur
Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin nach Kroatien
abgelaufen und die Zuständigkeit zur Behandlung ihres Asylgesuches auf
die Schweiz übergegangen sei. Das SEM hob den Nichteintretensent-
scheid vom 18. November 2020 auf, nahm das nationale Asylverfahren
wieder auf und wies den Beschwerdeführer und seine Partnerin dem Kan-
ton G._______ zu.
J.
Mit Eingabe vom 11. August 2021 ersuchten der Beschwerdeführer und
seine Partnerin das SEM um Prüfung ihres Asylgesuches vom 31. August
2020 und verwiesen dazu insbesondere auf die Mitte November 2021 be-
vorstehende Geburt ihres gemeinsamen Kindes. Der Eingabe wurden eine
Bestätigung der Schwangerschaft des (…)spitals F._______ vom 28. Mai
2021 sowie eine Vollmacht der behandelnden Ärztin zur Übermittlung me-
dizinischer Informationen beigelegt.
K.
Am 22. September 2021 wurden der Beschwerdeführer und seine Partne-
rin dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
L.
Am (…) 2021 wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und
seiner Partnerin, H._______, geboren.
M.
Der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2021 einlässlich sowie
am 21. Februar 2022 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
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Er habe bis zum 14./15. Lebensjahr in I._______ gelebt. Damals sei sein
Vater mit einem Onkel väterlicherseits wegen Landstreitigkeiten in einen
Konflikt geraten. Die Söhne dieses Onkels hätten versucht, seinen Vater
zu töten; dabei sei sein Vater von einem Cousin mit einem Messer schwer
verletzt worden. Sein Vater habe den Vorfall bei den Behörden angezeigt;
diese hätten aber nichts unternommen. Der Onkel und dessen Sohn hätten
in der Folge bei den Taliban das Gerücht verbreitet, dass der Vater des
Beschwerdeführers für den afghanischen Staat arbeite. Aus Furcht um sein
Leben habe der Vater beschlossen, mit ihm in den Iran zu fliehen. Der Vater
sei nach rund einem Jahr zurück nach Afghanistan deportiert worden. Er
(der Beschwerdeführer) sei weiter in die Türkei gereist und habe sich dort
bis ca. Ende 2017 aufgehalten, bevor er nach Kabul deportiert worden sei.
Seine Heimatregion sei damals von den Taliban dominiert gewesen.
Nach seiner Deportation nach Kabul Ende 2017 habe er einen Reisepass
beantragt. Während der 15-tägigen Wartefrist habe er seine Mutter zwei
Tage lang im Heimatdorf besucht. Sein bei den Taliban aktiver Onkel habe
von der Anwesenheit erfahren und seine Mitnahme durch die Taliban ver-
anlasst. Sie hätten von ihm Geld für Kalashnikovs oder seinen Beitritt zum
bewaffneten Kampf gefordert, was er verweigert habe. Daraufhin sei er im
Keller eines Talibanführers mit einer Kalashnikov geschlagen und in einem
Kellerloch festgehalten worden. Am Folgetag sei ihm eine Waffe überge-
ben worden. Danach sei er ein bis eineinhalb Monate lang von den Taliban
gezwungen worden, mit dem Motorrad Proviant und Schusspatronen in
J._______ zu verteilen. In der Folge sei er mit der verwitweten Tochter sei-
nes Onkels unter Androhung des Todes durch die Taliban zwangsverheira-
tet worden. Von einem bei den Behörden arbeitenden Verwandten
K._______ sei er wegen der Reisepassbeschaffung kontaktiert und aufge-
fordert worden, eine Kalashnikov den Behörden abzugeben. Nach Abgabe
der Waffe habe er seinen Reisepass erhalten und sei Ende 2018 in den
Iran ausgereist. Dort habe er sich durch einen Mullah von seiner Ehefrau
in Afghanistan, mit welcher er etwa einen Monat lang verheiratet gewesen
sei, scheiden lassen.
Nach seiner Ausreise hätten die Taliban ihn gemäss Auskunft seines Vaters
wegen Hochverrats vor Gericht gezogen, weil er mit deren Waffe geflohen
sei. Sein Vater habe den Taliban für diese abhanden gekommene Kalash-
nikov Geld bezahlen müssen. Er (der Beschwerdeführer) sei bis Juni 2019
im Iran geblieben. Danach sei er zusammen mit seiner Partnerin in die Tür-
kei und anschliessend Ende Juli 2019 nach Griechenland gereist, wo er
sich bis Mai 2020 aufgehalten habe. In Griechenland habe dann die
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islamische Ehezeremonie stattgefunden. Sein Vater sei weiterhin belästigt
worden und habe einige Zeit später das Land erneut zusammen mit seinem
jüngeren Bruder in Richtung Iran verlassen. Anfang 2022 sei sein Vater ein
zweites Mal vom Iran nach Afghanistan deportiert worden. Im Rahmen ei-
ner Zusammenkunft mit Weissbärtigen habe der Vater dem Onkel väterli-
cherseits versichern müssen, dass er keinen Kontakt zu ihm pflege.
Während seines Aufenthaltes in Griechenland habe ihm der Vater per Mo-
biltelefon Drohbriefe der Taliban respektive ein Schreiben des Gerichts
übermittelt. Da die Mobiltelefone auf der Reiseroute zerstört worden seien,
habe er die Fotokopien der Drohbriefe nicht mehr. Sein Vater habe Angst
vor den Taliban, weshalb er die erhaltenen Briefe der Taliban und die Vor-
ladung des Taliban-Gerichts bisher nicht in die Schweiz gesandt habe. Mit
den Taliban habe der Beschwerdeführer eigentlich keine Probleme; wenn
er aber nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er vom Onkel und
dessen Söhnen, die sich den Taliban angeschlossen hätten, getötet.
In Griechenland habe er zudem von seiner Mutter erfahren, dass aus sei-
ner Beziehung mit seiner geschiedenen Frau in Afghanistan ein Kind her-
vorgegangen sei. Seine heutige Partnerin wisse zwar von der Scheidung,
nicht aber von der Existenz des Kindes. Er bitte um eine vertrauliche Be-
handlung dieser Information.
N.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. März 2022 reichte der Be-
schwerdeführer eine Taskara (afghanischer Ausweis) inklusive Überset-
zung zu den Akten.
Ergänzend wurde ausgeführt, der Vater habe die Taskara des Beschwer-
deführers ausstellen lassen und dabei veranlasst, dass der Beschwerde-
führer im Dokument älter als in Wirklichkeit eingetragen werde. Der Be-
schwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausstellung (gemäss Übersetzung:
22.11.2014) 15 Jahre und nicht 19 Jahre alt gewesen. Dies sei erfolgt, weil
der Vater anschliessend auch einen Reisepass für ihn habe beschaffen
wollen und dies erst bei Mündigkeit möglich sei.
Die Anerkennung seines in der Schweiz geborenen Sohnes durch den Be-
schwerdeführer habe noch nicht erfolgen können, weil die Kindsmutter
nicht die nötigen Dokumente dafür besitze. Aufgrund der aktuellen Lage in
Afghanistan sei die Ausstellung von afghanischen Dokumenten unmöglich,
wodurch sich die Vaterschaftsanerkennung verzögere. Der Beschwerde-
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führer lebe mit seiner Partnerin und dem Kind im gleichen Haushalt; sie
kümmerten sich gemeinsam um ihr Kind; es handle sich um eine schüt-
zenswerte Familiengemeinschaft.
O.
Mit Verfügung vom 26. April 2022 – am Folgetag eröffnet – lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme an. Gleichzeitig wurde der Kanton
G._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt und
es wurden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt.
Mit separater Verfügung des SEM gleichen Datums wurde auch das Asyl-
gesuch der Partnerin des Beschwerdeführers und ihres gemeinsamen Kin-
des abgewiesen, deren Wegweisung verfügt und wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme angeordnet.
P.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2022 (Postaufgabe) er-
hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung bezüglich der Ziffern 1
bis 3 des Dispositivs, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung der
mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
B._______ sah von einer Beschwerdeführung für sich und den gemeinsa-
men Sohn ab.
Q.
Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess
am 1. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Valentina Berisha,
Caritas Schweiz, L._______, als amtliche Rechtsbeiständin ein und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
R.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichte die amtliche Rechtsvertreterin eine
Kostennote zu den Akten.
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S.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 hielt das SEM an seinen bisherigen
Erwägungen fest.
T.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2022 wurde MLaw Valentina
Berisha antragsgemäss als amtliche Rechtsvertreterin entlassen.
U.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2022 wurde Patrizia Testori,
Caritas Schweiz, L._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechts-
beiständin beigeordnet und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt.
V.
Mit Eingabe seiner amtlichen Rechtsbeiständin vom 14. September 2022
reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
W.
Am 22. September 2023 stellte die Partnerin des Beschwerdeführers für
sich und den gemeinsamen Sohn H._______ ein Mehrfachgesuch beim
SEM und ersuchte dabei um Anerkennung ihrer originären Flüchtlingsei-
genschaft und um Einbezug des Sohnes. Das SEM hiess das Gesuch mit
Verfügung vom 26. März 2024 gut, anerkannte ihre (originäre) Flüchtlings-
eigenschaft, bezog den Sohn in deren Flüchtlingseigenschaft ein und er-
teilte beiden Asyl in der Schweiz.
Mit Eingabe beim SEM vom 15. Januar 2025 ersuchte die Partnerin um
den Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft samt
Asylgewährung. Das SEM überwies diese Eingabe am 30. Januar 2025
gestützt auf Art. 8 VwVG als Beschwerdeergänzung an das Bundesverwal-
tungsgericht.
X.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2025 stellte die zuständige In-
struktionsrichterin das Schreiben der Partnerin vom 15. Januar 2025 der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zu.
Y.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 ersuchte die Rechtsvertreterin das Ge-
richt um Angaben zum Verfahrensstand des hängigen Beschwerdeverfah-
rens.
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Das Gericht beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 21. Februar
2025 und hielt insbesondere fest, eine Weiterleitung der Verfahrensakten
an das SEM zur Prüfung des Einbezugs des Beschwerdeführers in die
Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin könne erst erfolgen, wenn über die
originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden und
diese abgelehnt werde oder falls dieser auf die Prüfung seiner originären
Flüchtlingseigenschaft verzichte und seine beim Gericht hängige Be-
schwerde zurückziehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
3.1 Das SEM hat am 26. März 2024 die originäre Flüchtlingseigenschaft
der Partnerin und die derivative Flüchtlingseigenschaft des Sohnes des
Beschwerdeführers anerkannt und ihnen Asyl gewährt.
Vom vorliegenden Beschwerdeentscheid ist nur der Beschwerdeführer
betroffen.
3.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die ange-
fochtenen Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers), 2 (Asylgewährung) und 3 (Anordnung der Wegweisung als solche)
der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prü-
fen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
26. April 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen hat.
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten.
4.1.1 Seine Schilderungen, insbesondere zu seiner Gefangenschaft in ei-
nem Kellerloch, fehle es an Realkennzeichen. Obwohl er mehrmals aufge-
fordert worden sei, so ausführlich wie möglich über dieses Ereignis zu be-
richten, seien seine Antworten knapp sowie ohne Details und emotionale
Färbung ausgefallen. In seinen Angaben seien keine persönlichen Gedan-
ken oder Eindrücke auszumachen, was angesichts der Bedeutung dieses
Ereignisses erstaune. Seine Angaben zur angeblichen Tätigkeit für die Ta-
liban seien oberflächlich und ebenfalls ohne Einzelheiten geschildert wor-
den. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an der vorgebrachten Ge-
fangenschaft und den Tätigkeiten für die Taliban. Auch die Schilderung der
Ausreise könne ihm angesichts der fehlenden Substanz, des unklaren Ab-
laufs und seiner vagen Ausführungen nicht geglaubt werden. Es falle ins-
besondere auf, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können,
was mit seiner Kalashnikov geschehen sei, zumal er nicht persönlich bei
den Behörden vorgesprochen habe.
4.1.2 Der Beschwerdeführer habe auch den Inhalt der angeblichen Tali-
ban-Briefe und der Vorladung nur knapp wiedergeben und nicht erläutern
können, wie die Taliban überhaupt von seiner Flucht hätten erfahren sollen.
Nicht einmal der Vater habe angeblich gewusst, wo sich der Beschwerde-
führer aufhalte. Die Zweifel würden dadurch verstärkt, dass der
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Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Griechenland die ge-
nannten Schreiben der Taliban vom Vater zugeschickt erhalten haben
wolle, seltsamerweise die betreffende Vorladung wegen der Angst des Va-
ters aber nicht zugesandt worden sei. Die Ausführungen des Beschwerde-
führers wirkten konstruiert. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass er
von den Taliban wegen Hochverrat vor Gericht gezogen worden sei. Es sei
auch fraglich, ob er nach seiner ersten Ausreise überhaupt jemals in seine
Heimatregion zurückgekehrt sei.
4.1.3 Im Weiteren sei die vermeintliche Zwangsheirat mit der Cousine an-
zuzweifeln. Die Umstände, wie es zur Heirat gekommen sei, das Heirats-
prozedere und die Durchführung der Scheidung seien mit Unstimmigkeiten
behaftet.
4.1.4 Schliesslich würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wo-
nach der Beschwerdeführer persönlich über ein Risikoprofil verfügen
würde, aufgrund dessen er in Zukunft ins Visier der Taliban geraten würde.
4.2
4.2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe trug der Beschwerdeführer vor, das
SEM habe mehrere Sachverhaltselemente ungenügend gewürdigt. Er
habe bei beiden Anhörungen ausführliche und stimmige Angaben gemacht
und trotz seines tiefen Bildungsstandes widerspruchsfrei seine komplexe
Geschichte schildern können. Die Vorinstanz habe dem Umstand, dass er
während den Anhörungen aufgrund der Schwangerschaftskomplikationen
seiner Frau psychisch angeschlagen gewesen sei, zu wenig Rechnung ge-
tragen. Zudem habe er sich grosse Sorgen um das Kind gemacht, das er
in Afghanistan zurückgelassen habe und dessen Existenz er seiner Frau
verheimlichen müsse.
4.2.2 Seine Verfolgung durch die Taliban gründe auf den Länderstreitigkei-
ten zwischen seinem Vater und dessen Bruder. Das Interesse der Taliban
an seiner Person sei nach wie vor aktuell, denn seine Eltern würden noch
heute von diesen bedroht. Der Vorwurf des SEM, er habe knapp und ohne
Details seine Gefangenschaft geschildert, treffe nicht zu. Er habe sowohl
die Umgebung als auch das Kellerloch und den Ablauf seiner Gefangen-
schaft beschrieben. Er sei nicht danach gefragt worden, wie er sich wäh-
rend seiner Gefangenschaft gefühlt habe und sei nicht direkt aufgefordert
worden, detaillierter seine Emotionen darzulegen; dennoch habe er dazu
Angaben gemacht. Angesichts seines geringen Bildungsstandes sei frag-
lich, ob er die Fragen des SEM auf seine Gefühlslage bezogen habe. Es
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könne auch nicht von ihm erwartet werden, dass er seine Gefühle fremden
Personen gegenüber ausführlich preisgebe.
4.2.3 Vom SEM sei auch keine Frage in Bezug auf seine Tätigkeit bei den
Taliban gestellt worden, weshalb der Vorhalt von detailarmen Angaben un-
zulässig sei. Es sei ihm vielmehr positiv anzurechnen, dass er zur Flucht
über die konkreten Fragestellungen hinaus Angaben zu Protokoll gegeben
habe.
4.2.4 Es sei auch nachvollziehbar, dass er über das Schicksal seiner Waffe
nach seiner Abgabe an die Behörden keine Angaben habe machen kön-
nen. Sein Verwandter K._______, welcher eine einflussreiche Machtposi-
tion innegehabt habe und selbst der Behörde zuzuschreiben sei, habe die
Abgabe der Waffe an die Behörden organisiert. Der Beschwerdeführer sei
zwar diesem Verwandten wieder in Griechenland begegnet. Die Waffenab-
gabe sei aber als vergangenes Ereignis für ihn nicht mehr von relevantem
Interesse gewesen, weshalb er diesen nicht weiter danach gefragt habe.
4.2.5 Er habe während seines Griechenlandaufenthaltes vom Vater meh-
rere Fotos von Drohbriefen der Taliban erhalten. Diese Notizen seien teil-
weise ohne Stempel und Unterschriften ausgestellt worden. Bei der Vorla-
dung habe es sich jedoch um ein offizielles Schreiben der Taliban gehan-
delt. Auf seiner Flucht sei sein Mobiltelefon zerstört worden und er habe
alle Fotos dieser Schreiben verloren. Zum betreffenden Zeitpunkt hätten
die Taliban die Region I._______ eingenommen. Diese hätten öfters seine
Eltern bedroht; der Vater habe für die Kalashnikov des Beschwerde-führers
Geld zahlen müssen und sei mehrmals geschlagen worden; deshalb habe
er Angst gehabt, die Dokumente der Taliban seinem Sohn in die Schweiz
zu senden. Erst nach Erhalt des negativen Asylentscheides habe der Be-
schwerdeführer seinen Vater überzeugen können, ihm das offizielle Tali-
ban-Schreiben weiterzuleiten. Es werde um eine amtliche Übersetzung
des Schreibens, welches bezüglich des Datums einen Fehler aufweise, er-
sucht. Die Form und der Inhalt des Schreibens würden einem typischen
Taliban-Brief entsprechen, wozu insbesondere auf die Länderanalyse der
SFH vom 4. März 2016 verwiesen werde.
4.2.6 Das SEM habe keine Fragen zur Deportation aus der Türkei gestellt.
Deshalb seien die vorinstanzlichen Zweifel an seiner Rückkehr nach Af-
ghanistan haltlos. Der Sachverhalt sei diesbezüglich ungenügend abge-
klärt worden.
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4.2.7 Seine Angaben zur Zwangsheirat mit der verwitweten Tochter seines
einflussreichen Onkels seien widerspruchsfrei ausgefallen. Er (der Be-
schwerdeführer) sei dadurch in eine Taliban-Familie eingeheiratet worden.
Es sei stossend, dass ihm vorgeworfen werde, den Grund für diese
Zwangsheirat nicht zu kennen. Aufgrund seiner bereits erlittenen Verfol-
gungsmassnahmen habe er eine objektiv und subjektiv begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, das mit der Beschwerde
eingereichte Dokument mit dem Titel «Droh-Zettel […]» sei an den Be-
schwerdeführer adressiert. Darin werde er aufgefordert, sich beim Gericht
des Islamischen Emirates so schnell wie möglich zu melden; andernfalls
werde er gesucht, festgenommen und hätte kein Beschwerderecht. Auch
wenn der Beschwerdeführer in den Anhörungen die Existenz solcher Droh-
schreiben angedeutet habe, vermöge das nachgereichte Dokument den
vorinstanzlichen Standpunkt nicht umzustossen. Das Dokument weise kei-
nerlei fälschungssichere Merkmale auf und sei auch relativ einfach herzu-
stellen oder zu beschaffen, weshalb diesem nur ein minimaler Beweiswert
zukomme. Es könne anhand des Schreibens nicht weiter festgestellt wer-
den, weshalb der Beschwerdeführer gesucht werde. Der Ursprung der an-
geblichen Verfolgung liege in den Länderstreitigkeiten mit dem Onkel vä-
terlicherseits. Dabei handle es sich nicht um ein asylrelevantes Motiv. Dem
Beweismittel könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
hieraus flüchtlingsrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte. Schliess-
lich sei dieser eingehend und mehrmals zu seinem Gesundheitszustand
befragt worden. Es gebe auch unter Mitberücksichtigung der damaligen
Schwangerschaft seiner Partnerin keine Hinweise dafür, dass sein Ge-
mütszustand massgeblichen Einfluss auf das Erzählverhalten gehabt
hätte.
4.4 In der Replik wurde ergänzend vorgetragen, das SEM habe auf unzu-
lässige Weise und ohne Begründung dem mit der Beschwerde eingereich-
ten Drohbrief die Beweiskraft abgesprochen und die zugunsten der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen sprechenden Umstände nicht korrekt gewürdigt.
Der Beschwerdeführer habe seinen Vater erst nach dem negativen SEM-
Entscheid zur Übermittlung eines Fotos des Taliban-Schreibens überzeu-
gen können. Dieses Dokument sei ein weiteres Indiz für die Plausibilität
seines Sachvortrages. Das SEM habe seinem psychischen Zustand zu we-
nig Gewicht beigemessen Die private Rachesituation bezüglich der Land-
streitigkeiten habe aufgrund bewusst falscher Informationen seitens des
Onkels zu einer politisch motivierten Verfolgung der Familie durch die
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Taliban geführt, was asylrelevant sei. Die vom Beschwerdeführer abgerun-
gene Zwangsarbeit für die Taliban, die zweitägige Festhaltung in einem
Loch und seine Zwangsehe mit einer Cousine seien intensive, flüchtlings-
relevante Nachteile. Er sei wegen der angeblichen Tätigkeit seines Vaters
für die afghanische Regierung ins Visier der Taliban geraten und gehöre
deshalb zu einer Risikogruppe mit erhöhter Verfolgungsgefahr. Schliesslich
habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2016 deutlich verschlech-
tert, insbesondere seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021.
Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland befürchte er neue Angriffe durch die
Taliban.
5.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe und der Replik,
das SEM habe seine schlechte psychische Verfassung bei der Anhörung,
insbesondere aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen seiner Part-
nerin, nicht hinreichend respektive nicht korrekt berücksichtigt. Der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei zudem teilweise ungenügend abgeklärt worden.
Diese formellen Rügen sind vorweg zu behandeln.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Rahmen des persönlichen
Dublin-Gesprächs am 6. Oktober 2020 zu seiner gesundheitlichen Situa-
tion befragt. Dabei gab er an, er gehe ihm «gut», er habe «keine Krankhei-
ten» (vgl. SEM-Verfahren […] [Akte-] A28, S. 2).
Er hat sich zwar im November 2020 im Nachgang zum Nichteintretensent-
scheid des SEM (Dublin-Verfahren) und im Zusammenhang mit der ange-
ordneten Wegweisung nach Kroatien selbst in die Klinik für Psychiatrie,
Psychotherapie und Psychosomatik der E._______ einweisen lassen (vgl.
Sachverhalt oben, Bst. F.). Nach Abschluss des Dublin- und der Wieder-
aufnahme des Asylverfahrens wurde er am 21. September 2021 indessen
einlässlich (vgl. A70) und am 21. Februar 2022 ergänzend (vgl. A84) ange-
hört und dabei wurde er jeweils einleitend auch zu seinem Gesundheitszu-
stand befragt.
In Akte 70 gab er zu Protokoll, es gehe im gesundheitlich gut und er nehme
keine Medikamente ein (vgl. Antworten 5-7). Er wurde explizit darauf hin-
gewiesen, dass es in seiner Verantwortung stehe, jede medizinische Er-
krankung geltend zu machen. Hierauf gab er einzig an, unter einem
Hautausschlag zu leiden (vgl. Antwort 8). In A84 gab er an, er leide an kei-
nen Krankheiten, habe aber Depressionen; es sei belastend, dass er «im-
mer von einem Camp in ein anderes» gehen müsse; er nehme aktuell
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keine Medikamente ein und fühle sich im Stande, die Anhörung durchzu-
führen (vgl. Antwort 5-8). Auf die Frage, wie es seiner Partnerin gehe, gab
er zu Protokoll: «B._______ geht es auch gut». Anschliessend wurde er zu
seinem Wohlbefinden nach der Geburt seines Sohnes befragt, wozu er an-
gab «ich bin sehr froh» (vgl. Antworten 10 und 11). Es wurde somit auf die
physische und psychische Verfassung des Beschwerdeführers explizit ein-
gegangen und seine diesbezüglichen Angaben wurden protokolliert. Beide
Anhörungen fanden in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin statt und die-
ser wurde Gelegenheit eingeräumt, ergänzende Fragen zu stellen (vgl.
A84, Antworten 90-92).
Im Verlauf der beiden Anhörungen wies der Beschwerdeführer zu keinem
Zeitpunkt auf konkret vorliegende Einschränkungen seiner Aussagefähig-
keit hin. Er erwähnte einzig mehrfach seine Schwierigkeiten mit dem Mer-
ken von Zahlen und Kalenderdaten, insbesondere bei der Wiedergabe der
Geburtsdaten seiner Geschwister und seines Sohnes (vgl. A70, Antworten
21, 51, 59 sowie A84, Antworten 10, 33 und 59). Er hat auch die im No-
vember 2020 diagnostizierte Suizidalität mit Selbstverletzung nicht mehr
thematisiert. Auch in der Beschwerdeeingabe wird darauf nicht mehr Be-
zug genommen. Im Weiteren hat er an keiner Stelle eine psychische Be-
lastung wegen der Schwangerschaft seiner Partnerin vorgetragen.
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der
Aussagefähigkeit in Bezug auf die Darlegung seiner Asylgründe Anlass ge-
ben könnten. Dem Beschwerdeführer wurde im gebotenen Umfang Gele-
genheit gegeben, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Er wurde
mehrmals aufgefordert, das Geschilderte näher zu präzisieren und es wur-
den auch einige Rückfragen zur Präzisierung sowie Verständnisfragen ge-
stellt (vgl. A70, Antworten 62 und 63, 65 und 66 sowie A84, Antworten 41,
43, 44 ff. sowie 57-61). Er wurde auch bei beiden Anhörungen gefragt, ob
er weitere Gründe habe respektive alle Gründe habe nennen können, was
er bestätigt hat (vgl. A70, Antwort 67 sowie A84, Antwort 93). Der Befra-
gungsstil gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung der
beiden Anhörungsprotokolle abschliessend und explizit bestätigt, dass das
jeweilige Protokoll seine Angaben korrekt und vollständig wiedergibt. Da-
rauf muss er sich behaften lassen. Auch die anwesende Rechtsvertretung
hat unterschriftlich bestätigt, keine weiteren Fragen zu haben und es wur-
den keine Einwendungen angebracht (vgl. A70, S. 13 sowie A84, S. 16).
Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, wonach der Beschwerde-
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führer aufgrund psychischer Einschränkungen seine Asylgründe in den bei-
den – jeweils mehrstündig dauernden – Anhörungen nicht hätte vollständig
deponieren können. Es sind weder Erinnerungslücken noch Einschränkun-
gen beim Erzählvermögen erkennbar.
5.2 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, bei der Würdigung des Asyl-
gesuches nicht oder nur unter Vorbehalt auf die protokollierten Angaben
abzustellen. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen der mangelnden
Mitberücksichtigung seines Gesundheitszustandes respektive des unge-
nügend erhobenen Sachverhalts erweisen sich daher als unbegründet. Es
besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Er-
wägungen weiter einzugehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen
zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zu-
sammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des
Art. 7 Abs. 2 AsylG ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes
Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person lässt. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
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Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die ge-
suchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel-
lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. Urteil des BVGer D-2534/2023 vom 12. Juni 2023 E. 7.1, mit
weiteren Verweisen auf: BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E.
2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es dem Beschwerde-
führer auch unter dem herabgesetzten Beweismass der Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 AsylG nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante
Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich darzutun.
6.4.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner freien Schilde-
rung seiner Festnahme durch die Taliban und Festhaltung in einem Keller-
loch sind sehr unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A84, Antwort 35). Er wurde
in der Folge aufgefordert, ausführlicher davon zu berichten, aber seine
Schilderungen blieben sehr oberflächlich. Er gab zu Protokoll, er sei zwei
Tage lang in diesem Loch geblieben; er habe «das dann akzeptiert» und
sie (die Taliban) hätten ihn aus dem Loch rausgenommen; «das war’s»; es
sei sehr schwierig für ihn gewesen; es sei ein feuchtes und dunkles Loch
gewesen; er habe dabei über den Tod und dass die Taliban ihn möglicher-
weise umbringen würden, nachgedacht; es seien «sehr schlimme Tage»
gewesen. Diese Angaben müssen als stereotyp eingestuft werden. Er war
auch nicht in der Lage, die Leute, die ihn dann aus dem Kellerloch heraus-
geholt haben sollen, einigermassen detailliert zu beschreiben, ausser dass
sie lange Bärte getragen und sich gegenseitig «Mujahid» genannt hätten
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(vgl. A84, Antworten 40-47). Die Schilderungen weisen kaum Realkennzei-
chen auf und lassen angesichts der einschneidenden Bedeutung eines sol-
chen Erlebnisses Zweifel aufkommen, ob der Beschwerdeführer das Ge-
schilderte tatsächlich erlebt hat.
6.4.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung an-
gab, er sei «einen Tag» lang in diesem Kellerloch gewesen (vgl. A70, Ant-
wort 66), während er bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab, er
sei «zwei Tage lang» dort festgehalten worden (vgl. A84, Antwort 40). Auf
diesen Widerspruch wurde er hingewiesen und erklärte danach, er sei
«eine Nacht und zwei Tage» lang im Kellerloch gewesen (vgl. A84, Antwort
46). Diese nachträgliche Präzisierung vermag den festgestellten Wider-
spruch nicht plausibel aufzulösen. Daran ändert auch der Einwand nichts,
wonach ihm das Merken von Kalenderdaten schwerfalle respektive dass
er lediglich über eine einfache Schulbildung verfüge.
6.4.3 Weitgehend substanzarm sind auch seine Ausführungen zur angeb-
lichen Arbeitstätigkeit für die Taliban ausgefallen. Der Beschwerdeführer
beschränkte sich auf die Angabe, er habe mit dem Motorrad Wasser, Brot
und Munition nach J._______ transportiert, sei tagsüber unterwegs gewe-
sen und jeweils nach Hause zurückgekehrt. Detaillierte, emotional ge-
prägte Schilderungen, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen liessen, feh-
len (vgl. A70, Antwort 66 sowie A84, Antworten 35 und 60). Zwar trifft zu,
dass das SEM hierzu keine expliziten Fragen stellte; dies ändert jedoch
nichts daran, dass der Beschwerdeführer die angebliche Zwangsarbeit von
sich aus geltend machte, seine Angaben dazu aber äusserst dürftig blie-
ben. Angesichts der behaupteten Dauer von ein bis eineinhalb Monaten
begründen die vagen, stereotypen Schilderungen dieses einprägsamen
Lebensabschnitts zusätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen.
6.4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erstaunt auch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war anzugeben, was mit sei-
ner Waffe, die er von den Taliban erhalten haben will, nach deren Abgabe
an die afghanischen Behörden geschehen ist. Insbesondere erschliesst
sich dem Gericht nicht, dass er von seinem Verwandten K._______, der
ihn zur Abgabe der Waffe aufgefordert haben soll und dem er eigenen An-
gaben zufolge in Griechenland wieder begegnet ist, nichts Näheres dazu
in Erfahrung gebracht hat. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund die-
ser Waffe angeblich Repressalien seitens der Taliban befürchtet (vgl. A84,
Antworten 79 und 81), scheint sein fehlendes Interesse an den Vorfällen
im Heimatland nicht plausibel.
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6.4.5 Der Beschwerdeführer führte als weiteres Asylvorbringen an, er sei
von dem verfeindeten Onkel mit dessen Tochter – seiner Cousine –
zwangsverheiratet worden. In der Folge soll er während seines Aufenthal-
tes in Griechenland durch einen verwandten Mullah wieder geschieden
worden sein. Der Umstand, dass aus der kurzen, nur einen Monat dauern-
den ehelichen Beziehung (vgl. A70, Antwort 40) mit seiner ersten – angeb-
lich zwangsweise verheirateten – Ehefrau ein Kind hervorgegangen ist,
lässt gewisse Zweifel an der behaupteten Zwangsheirat aufkommen.
6.4.6 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt erhebliche Zweifel am
Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers. Die festgestellten Unstim-
migkeiten und zweifelhaften Aussagen mögen zwar jeweils isoliert betrach-
tet nicht die gesamten Vorbringen als gänzlich ausgeschlossen erscheinen
lassen. Zusammen mit der durchgehenden Substanzarmut seiner Schilde-
rungen ergibt sich daraus jedoch ein Bild, das den Anforderungen an eine
glaubhafte Darstellung nicht mehr genügt. Bei einer Gesamtwürdigung
sämtlicher Umstände überwiegen demnach die Elemente, die gegen den
Wahrheitsgehalt der Vorbringen sprechen, womit die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Ereignisse und die daraus abgeleitete Verfolgung
durch die Taliban nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden
können.
6.4.7 In der Rechtsmitteleingabe wird nichts vorgetragen, was die
vorinstanzliche Einschätzung des Sachverhaltsvortrags des Beschwerde-
führers in einem anderen Licht erscheinen liesse. Das mit der Beschwerde
eingereichte Foto eines Taliban-Drohbriefs vermag diese Einschätzung
nicht zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesbe-
züglich den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung an, wonach
diesem Beweismittel nur ein sehr geringer Beweiswert zugesprochen wer-
den kann. Einerseits sind solche Schreiben relativ einfach herzustellen
oder zu beschaffen. Andererseits liegt das Beweismittel nur in Farbkopie-
form vor und weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf, weshalb das
Gericht dessen Echtheit nicht überprüfen kann. Gemäss den Angaben in
der Rechtsmitteleingabe soll der Beschwerdeführer mit dem Drohschrei-
ben aufgefordert worden sein, auf das «Amt» zu kommen, ansonsten er
«viele Probleme» bekommen werde. Das Dokument ist somit nur eine all-
gemeine Vorladung und äussert sich nicht zum eigentlichen Grund für die
Vorladung, womit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen
asylbeachtlichen Hintergrund geschlossen werden kann.
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6.4.8 Dessen ungeachtet vermag auch die Angabe des Beschwerdefüh-
rers, sein Vater habe ihm die Vorladung der Taliban erst auf Beschwerde-
ebene zusenden können (vgl. Ziffer 4.2.4 der Beschwerde), nicht zu über-
zeugen. Zur Begründung macht er geltend, die eigenen Schwierigkeiten
seines Vaters mit den Taliban und die daraus resultierende Angst hätten
diesen zunächst daran gehindert, ihm die Fotos der mehrfach erhaltenen
Drohschreiben weiterzuleiten (vgl. A84, Antworten 26 und 30). Gleichwohl
soll der Vater dem Beschwerdeführer diese Fotos zugestellt haben, als sich
Letzterer in Griechenland aufhielt (vgl. A70, Antwort 57), worauf der Be-
schwerdeführer explizit vom SEM aufgefordert wurde, diese Briefe nach-
zureichen (vgl. A70, Antwort 58). Es erschliesst sich indes dem Gericht
nicht, weshalb der Vater dem Beschwerdeführer zur Stützung der Be-
schwerdevorbringen ausgerechnet die angeblich im Jahr 2019 ausgestellte
Vorladung der Taliban per Mobiltelefon zukommen liess, während die übri-
gen Schreiben und Drohbriefe weder in die vorinstanzlichen noch in die
Beschwerdeakten Eingang fanden.
6.4.9 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter zwar geltend gemacht, die El-
tern des Beschwerdeführers würden nach wie vor von den Taliban bedroht.
Diese Angaben wurden jedoch weder weiter substanziiert noch mit Beweis-
mitteln untermauert, so dass dieses Vorbringen als blosse unbelegte Be-
hauptung eingestuft werden muss.
6.5 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermögen zusammenfas-
send die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
AsylG nicht zu erfüllen. Bei dieser Sachlage kann auf eine eingehende Prü-
fung von deren Asylrelevanz verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber
ist indessen Folgendes festzuhalten:
Praxisgemäss sind Personen, welche der afghanischen Regierung oder
der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräf-
ten nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden,
aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die
Taliban ausgesetzt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1050/2022 vom
13. Oktober 2025 E. 5.6.1 mit weiteren Verweisen auf D-5923/2018 vom
17. August 2020 E. 8.2 und E-6048/2018 vom 19. Juni 2020 E. 7.2.2). Der
Beschwerdeführer gehört nicht zu der genannten Risikogruppe. Er hat nie
vorgetragen, der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge-
meinschaft nahezustehen. Nachdem die von ihm vorgetragenen Asyl-
gründe nicht glaubhaft ausgefallen sind, muss auch seine Angabe, seine
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Familie sei vom Onkel der Zusammenarbeit mit den afghanischen Behör-
den bezichtigt worden, als wenig wahrscheinlich eingestuft werden.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
7.2 Da die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu ver-
neinen ist, stellt sich die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft
seiner Partnerin (Art. 51 Abs. 1 AsylG), die während des hängigen Be-
schwerdeverfahrens beim SEM ein entsprechendes Gesuch gestellt hat,
welches an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Gemäss
Angaben des Beschwerdeführers hätten er und seine Partnerin eine isla-
mische Ehe geschlossen; entsprechende Dokumente liegen indes nicht
vor. Weiter ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass ein Verfah-
ren zur Anerkennung der Vaterschaft eingeleitet wurde; hingegen liegen
keine Informationen über den Ausgang des Verfahrens vor. Bei dieser Ak-
tenlage ist offen, ob eine rechtlich relevante Ehe vorliegt oder im heutigen
Zeitpunkt eine dauernde, eheähnliche Gemeinschaft mit Ausschliesslich-
keitscharakter besteht, wie sie für einen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1
AsylG vorausgesetzt wird. Die Klärung dieser tatsächlichen Verhältnisse
obliegt der Vorinstanz. Das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers
in die Flüchtlingseigenschaft von Leila Mahammadi vom 15. Januar 2025
wird an das SEM retourniert.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April
2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit,
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Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Festzuhalten
bleibt, dass allfällige medizinische Beeinträchtigungen, wie auch die Aus-
führungen in der Replik zur Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits-
lage in Afghanistan seit 2016 respektive seit der Machtübernahme der Ta-
liban im August 2021, soweit aus ihnen Wegweisungshindernisse abzulei-
ten wären, bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als mit-
berücksichtigt gelten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem
mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor
von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11.2 In der genannten Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2022 wurde
MLaw Vanessa Berisha, Caritas Schweiz, L._______, dem Beschwerde-
führer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Nachdem diese die Cari-
tas Schweiz per Ende Juli 2022 verlassen hat, wurde sie mit Instruktions-
verfügung vom 19. August 2022 aus dem Amt als amtliche Rechtsvertrete-
rin entlassen. Am 1. September 2022 wurde Patrizia Testori vom Gericht
als amtliche Beiständin eingesetzt.
Für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist ein amtliches Honorar
auszurichten. Mit der Eingabe vom 8. Juni 2022 wurde eine Kostennote
eingereicht und dabei ein Arbeitsaufwand von 10.5 Stunden sowie Ausla-
gen von Fr. 142.50 zuzüglich Mehrwertsteuer ausgewiesen, was angemes-
sen erscheint. Mit ihrer Replikeingabe vom 14. September 2022 machte
die neue eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin einen zusätzlichen Ar-
beitsaufwand von vier Stunden geltend, was ebenfalls sachgerecht er-
scheint.
Der Rechtsbeiständin ist zuhanden der Caritas Schweiz für den gesamten
Vertretungsaufwand durch die Caritas Schweiz eine amtliche
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Entschädigung von insgesamt Fr. 2'496.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus
der Gerichtskasse zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigen-
schaft von B._______ vom 15. Januar 2025 wird an das SEM retourniert.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'496.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sandra Bodenmann
Versand:
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