BVGer E-2390/2022
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der armenische Beschwerdeführer reiste im März 2022 aus der Ukraine in die Schweiz ein und beantragte vorübergehenden Schutz nach Art. 4 AsylG. Er machte geltend, seit seiner Kindheit in der Ukraine gelebt zu haben, dort zuletzt ohne gültigen Aufenthaltsstatus gewesen zu sein und nicht sicher und dauerhaft nach Armenien zurückkehren zu können. Das SEM verweigerte den Schutzstatus S, verfügte die Wegweisung nach Armenien und verneinte Vollzugshindernisse.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass das SEM die Ablehnung des Schutzgesuchs hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer schutzberechtigten Personengruppe ungenügend begründet hatte; dieser Gehörsmangel wurde jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt, weshalb keine Rückweisung erfolgte. Materiell verneinte das Gericht die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022, weil der Beschwerdeführer weder ukrainischer Staatsangehöriger noch Schutzberechtigter in der Ukraine war und zudem beim Kriegsausbruch über keine gültige ukrainische Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung verfügte. Der Wegweisungsvollzug nach Armenien sei zulässig, da keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Rückschiebungsverbote bestünden. Er sei auch zumutbar und möglich, weil in Armenien keine allgemeine Gewaltlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrsche und dem jungen, gesunden und beruflich qualifizierten Beschwerdeführer die Reintegration trotz längerer Landesabwesenheit zugemutet werden könne.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Armenien wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2390/2022
Urteil vom 9. September 2026
Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni.
Parteien A._______, geboren am (…),
Armenien,
vertreten durch MLaw Sandra Wehrli,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz;
Verfügung des SEM vom 27. April 2022 / N (…).
E-2390/2022
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 15. März 2022 in die Schweiz ein und
ersuchte am 20. März 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes.
A.b Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer am 31. März 2022
eine Kurzbefragung durch. Dabei führte er im Wesentlichen aus, seine Fa-
milie habe im Jahr 20(…), er sei (…) Jahre alt gewesen, Armenien verlas-
sen und sich in die Ukraine begeben. Dort habe er in B._______ gelebt.
Nach Erreichen des militärdienstpflichtigen Alters habe er sich bis 2016
mehrmals nach Armenien begeben, um seinen militärdienstlichen Status
zu regeln beziehungsweise den Militärausweis zu erhalten. Diesen habe er
benötigt, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Am (…) 2022 habe
er schliesslich seinen Pass erhalten. Zufolge des Ukrainekriegs habe er
jedoch seinen Aufenthalt in der Ukraine nicht mehr regeln können. Seit Er-
reichen der Volljährigkeit im Jahr 20(…) habe er keinen Aufenthaltsstatus
mehr gehabt und sei bis zum Jahr 2016 zwischen der Ukraine und Arme-
nien hin und hergereist. Ab dem Jahr 2016 habe er sich ununterbrochen
illegal in der Ukraine aufgehalten.
A.c Der Beschwerdeführer gab seinen bis 20(…) gültigen armenischen
Reisepass und eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung von 2008 zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung.
C.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 focht der Beschwerdeführer diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht an; er beantragt, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und ihm vorübergehender Schutz in der
Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung nach Armenien unzulässig sowie unzumutbar sei und er sei
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung.
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D.
D.a Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 7. Juni 2022 auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 22. Juni 2022 nach.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2022 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwer-
deführer auf, eine Rechtsvertretung zu bestimmen. Mit Eingabe vom 7. Juli
2022 ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm MLaw Sandra Wehrli als
amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, was die Instruktionsrichterin mit
Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 entsprechend vornahm. Mit dersel-
ben Verfügung wurde sodann die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingela-
den.
D.c Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Juli 2022 wurde dem Be-
schwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2022 zur Replik zu-
gestellt. Er replizierte mit Eingabe vom 23. August 2022.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108
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Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländer-
rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Auch wenn als Subeventualantrag formuliert, sind zunächst die formel-
len Rügen der Verletzung der Begründungspflicht sowie des Untersu-
chungsgrundsatzes zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
macht namentlich geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Ver-
fügung ihre Feststellungen, er gehöre nicht zu den vom Bund definierten
Gruppen der schutzberechtigten Personen und er könne dauerhaft sowie
in Sicherheit nach Armenien zurückkehren, nicht begründet. In Bezug auf
den Wegweisungsvollzug habe sie seine individuellen Umstände sowie die
aktuelle Lage in Armenien nicht ausreichend abgeklärt.
3.2 Die Begründungspflicht der Verwaltungsbehörden ist ein direkter Aus-
fluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV und findet ihre spezifische Ausgestaltung im Verwaltungs-
recht in Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Begründung der Verfügung soll der oder
dem Betroffenen einerseits die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis
bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Ande-
rerseits soll die betroffene Person in die Lage versetzt werden, die Trag-
weite der Entscheidung zu beurteilen und den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht an die höhere Instanz weiterzuziehen. Ist es der betroffenen
Person trotz knapper Formulierung möglich, den Entscheid in voller Kennt-
nis der Umstände anzufechten, so ist die Begründungspflicht als eingehal-
ten zu betrachten. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann sodann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmitte-
linstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im
Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför-
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derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I
195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 und 72 AsylG), wonach
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2
m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
dazu BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019,
Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachver-
haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab-
klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersu-
chungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht es Betroffenen (vgl.
Art. 8 AsylG).
3.4 In der angefochtenen Verfügung legte die Vorinstanz zunächst die
massgeblichen Rechtsgrundlagen dar und führte anschliessend aus, der
Beschwerdeführer gehöre nicht zu den von der Allgemeinverfügung erfass-
ten Personen. An der Kurzbefragung hätten sich keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach er nicht dauerhaft sowie in Sicherheit nach Armenien zu-
rückkehren könne (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Da die allgemeine
Situation in Armenien nicht gegen den Wegweisungsvollzug dorthin spre-
che und es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und ge-
sunden Mann handle, sei der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich (Ziff.
III). Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer schutzberechtigten Gruppe und
damit der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz liegt sei-
tens der Vorinstanz keine Begründung vor, obwohl der Lebensmittelpunkt
des Beschwerdeführers seit seinem (…). Lebensjahr in der Ukraine lag.
Diesbezüglich ist folglich eine Begründungspflichtverletzung festzustellen.
Da der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit hatte, sich vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, welches über die Kognition verfügt, sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtslage frei zu überprüfen, zu äussern und
eine Kassation bei der vorliegenden Konstellation zu einem formalistischen
Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzu-
sehen und von einer Heilung des Mangels auszugehen. Betreffend die
Frage nach der Rückkehr nach Armenien hat sich die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung und im Rahmen der Vernehmlassung sowohl mit
der individuellen Situation des Beschwerdeführers als auch mit der
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allgemeinen Lage in Armenien ergänzend auseinandergesetzt und näher
begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Si-
cherheit sowie dauerhaft nach Armenien zurückkehren könne beziehungs-
weise der Wegweisungsvollzug dorthin rechtskonform sei. Dem Beschwer-
deführer war es diesbezüglich sodann offensichtlich möglich, die angefoch-
tene Verfügung sachgerecht anzufechten. Darüber hinaus konnte er sei-
nen Standpunkt im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels replik-
weise erneut darlegen und sich zu den ergänzenden vorinstanzlichen Er-
wägungen ausführlich äussern. Unter diesen Umständen und bezüglich
dieses Aspektes erweist sich der Anspruch auf rechtliches Gehör als ge-
wahrt.
3.5 Hinsichtlich der Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz die als nötig erscheinenden Abklärungen
zur allgemeinen Lage in Armenien vorgenommen und ebenso die individu-
ellen Umstände des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt hat. In
antizipierter Beweiswürdigung durfte sie auf weitere Abklärungen verzich-
ten, zumal sich aufgrund der Akten keine zusätzlichen Untersuchungen
aufdrängten.
3.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten teilweise als
begründet. Aufgrund der Ausführungen unter Erwägung 3.4 ist aber von
einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der An-
gelegenheit an die Vorinstanz abzusehen.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss,
der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten
Gruppe der schutzberechtigen Personen und es hätten sich an der Kurz-
befragung keine konkreten Hinweise ergeben, wonach er nicht dauerhaft
sowie in Sicherheit nach Armenien zurückkehren könne. Sodann würden
weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Da in Armenien we-
der Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und der Beschwerdeführer jung, ledig sowie gesund sei, sei der Voll-
zug zumutbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem entgegen,
die politische Lage in Armenien sei unsicher, da das Land seit Jahren im
Krieg mit Aserbaidschan stehe. Ausserdem würden militärische und wirt-
schaftliche Abhängigkeiten zu Russland bestehen, weshalb das Land
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russlandfreundlich eingestellt sei. Für ihn als Sympathisanten der Ukraine,
der mehrere Jahre dort gelebt habe, könne es daher gefährlich werden.
Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche sodann der
Umstand, dass er Armenien im Alter von (…) Jahren verlassen habe und
nur zur Erfüllung seiner Militärdienstpflicht sowie Legalisierung seines Auf-
enthalts in der Ukraine zurückgekehrt sei. Der Grossteil seiner Familie be-
finde sich in der Schweiz und zu den noch in Armenien lebenden Verwand-
ten habe er praktisch keinen Kontakt. Er verfüge in Armenien daher über
kein Beziehungsnetz, was angesichts der rezessiven Wirtschaftslage zu
einer wirtschaftlichen Notlage beziehungsweise sozialen Isolation führen
würde. Schliesslich sei bei seiner Nichte, welche sich ebenfalls in der
Schweiz aufhalte, ein (…) diagnostiziert worden, weshalb er hier bleiben
und die Familie unterstützen wolle.
4.3 In der Vernehmlassung wiederholt die Vorinstanz die bereits in der an-
gefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen und hält ergänzend fest,
der Beschwerdeführer verfüge über eine fundierte Berufsausbildung als
(…) und mehrjährige Berufserfahrung in der Ukraine, die es ihm ausser-
dem ermöglicht habe, eine finanzielle Reserve aufzubauen, welche ihm
den beruflichen Wiedereinstieg in Armenien erleichtern dürfte. Angesichts
dessen, dass er sich zur Regelung seines militärdienstlichen Status regel-
mässig nach Armenien begeben habe, werde seine Behauptung, er habe
dort keine Kontaktpersonen, könne keine Arbeit finden und sich eine Exis-
tenz aufbauen, als unbewiesene Parteibehauptung erachtet. Schliesslich
spreche die allgemeine Wirtschaftslage in Armenien ebenso wenig für die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wie die Krankheit seiner
Nichte.
4.4 Replikweise macht der Beschwerdeführer geltend, sein Lebensmittel-
punkt sei seit seinem (…). Lebensjahr in der Ukraine gewesen, wo er mit
seiner Kernfamilie gelebt habe. In Armenien verfüge er über kein familiäres
oder freundschaftliches Beziehungsnetz. Insbesondere habe er seit über
zwei Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zu seinem Vater oder dessen Fa-
milie. Mütterlicherseits habe er nur Kontakt mit der betagten Grossmutter,
welche in bescheidenen Verhältnissen lebe. Er sei zwar mehrere Male
nach Armenien zurückgekehrt, dies habe aber nur der Erfüllung seiner Mi-
litärdienstpflicht gedient. Er habe sich dabei ausschliesslich in der Kaserne
aufgehalten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, dort ein soziales
Netz aufzubauen. Sodann sei die innenpolitische Situation in Armenien
aufgrund des Krieges in der Ukraine beziehungsweise der prorussischen
Haltung der armenischen Bevölkerung sowie des armenisch-
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aserbaidschanischen Grenzkonflikts angespannt. Aufgrund der genannten
Gründe würde er im Falle einer Rückkehr nach Armenien in eine soziale
und wirtschaftliche Notlage geraten. Über eine finanzielle Reserve verfüge
er schliesslich ebenfalls nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei daher un-
zumutbar.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-
übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Ok-
tober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben
respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für
das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März
2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte
Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und
ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige
Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der
Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem
24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose so-
wie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, wel-
che vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen
Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre
Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit
einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen
können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der
Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Hei-
matländer zurückkehren können.
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5.3 Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich weder über die ukrainische
Staatsbürgerschaft noch über einen internationalen Schutzstatus in der
Ukraine, womit die Zugehörigkeit zu den Personengruppen gemäss Ziff. I
Bst. a. und b. der Allgemeinverfügung zu verneinen ist. Zur Personen-
gruppe gemäss Bst. c zählen schutzsuchende Personen anderer Nationa-
litäten, welche über eine gültige ukrainische Kurzaufenthalts- oder Aufent-
haltsbewilligung verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Hei-
matländer zurückkehren können. Diese beiden Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Arme-
niens und hat sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs beziehungsweise
schon vorher ohne gültige Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in
der Ukraine aufgehalten. Mangels einer entsprechenden Bewilligung ist die
Zugehörigkeit zur Personengruppe gemäss Ziff. I Bst. c der Allgemeinver-
fügung daher zu verneinen. Die Vorinstanz hat sein Gesuch um Erteilung
des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz damit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus
der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug nach Deutschland zu prüfen.
Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
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Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und
den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtli-
chen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann erge-
ben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Armenien dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung nach Armenien ist daher als zulässig zu erachten
(vgl. Urteile des BVGer D-2672/2026 vom 23. April 2026,
E-7172/2023 vom 16. Juni 2025 E. 9.3).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Armenien herrscht – trotz des immer wieder aufflammenden Kon-
flikts mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach – weder Krieg noch
Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG. Eine Wegweisung nach Armenien ist demnach grundsätzlich
zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-7172/2023 vom 16. Juni 2026 E. 9.4.1.
m.w.H.).
7.3.2 Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe er im
Jahr 20(…) im Alter von (…) Jahren mit seiner Familie Armenien verlassen
und damit rund (…) Jahre in der Ukraine gelebt. Aufgrund dieser langen
Landesabwesenheit dürfte sich seine Reintegration mit erhöhten Anforde-
rungen verbunden erweisen. Indes hat er die prägenden Kinder- und Ju-
gendjahre in Armenien verbracht. Er hat die Schule besucht, spricht Arme-
nisch und es ist davon auszugehen, dass dies ihm eine Reintegration er-
leichtern wird, zumal er im Zusammenhang mit dem Militärdient mehrmals
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nach Armenien zurückgekehrt ist und dabei auch in Behördenkontakt
stand. Ausserdem ist ihm zuzumuten, dass er den Kontakt zu den in Arme-
nien lebenden Verwandten wieder aufnimmt (vgl. Beschwerdeschrift vom
25. Februar 2025, Ziff. II. «Wegweisungsvollzugshindernisse»). Es ist da-
von auszugehen, dass er bei entsprechenden Bemühungen auch Hilfe bei
der Reintegration erhalten wird. Eine Wiedereingliederung erscheint, wenn
auch mit erhöhten Herausforderungen verbunden, so doch insgesamt zu-
mutbar. Die blosse Vermutung des Beschwerdeführers, wonach die arme-
nische Bevölkerung prorussisch eingestellt sei, weshalb ihm als Sympathi-
sant der Ukraine eine soziale und wirtschaftliche Isolation drohe, überzeugt
wenig und vermag die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu
begründen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden und
gesunden Mann, der über eine Ausbildung und mehrjährige Berufserfah-
rung als (…) verfügt. Es ist ihm daher zuzumuten, sich nach einer Rückkehr
um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen um seinen Lebensunterhalt zu be-
streiten.
7.3.3 Zusammenfassen ist festzustellen, dass vorliegend keine Gründe er-
sichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
lassen würden.
7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum (…) gültigen arme-
nischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht mit Ausnahme des unter E. 3.4 Gesagten nicht verletzt und
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach dem
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wurde eine Verletzung der Be-
gründungspflicht festgestellt, weshalb in diesem Umfang von einem Obsie-
gen auszugehen ist und insoweit keine Kosten aufzuerlegen sind. Da dem
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Beschwerdeführer jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2022 die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde und keine Änderung der finanziellen Verhältnisse vorliegt, sind auch
im Umfang des Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung beziehungsweise derjenigen vom
13. Juli 2022 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine Rechtsbeiständin bestellt.
Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendun-
gen im Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei das Gericht in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (vgl. Art. 10 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Die Rechtsvertretung macht in der Kostennote vom 23. August 2022
einen Aufwand von drei Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–
sowie Auslagen in Höhe von Fr. 11.–, total Fr. 611.– geltend. Dieser Auf-
wand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von Fr. 150.– zu
entschädigen. Gesamthaft ist der Rechtsvertretung ein Honorar von
Fr. 461.– (inkl. Auslagen) zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
9.4 Eine Parteientschädigung aufgrund der festgestellten Verletzung der
Begründungspflicht ist vorliegend nicht zu sprechen. Der Beschwerdefüh-
rer hat die entsprechende Rüge ausschliesslich in der von ihm selbst ver-
fassten Beschwerdeschrift vorgebracht. Insoweit ist ihm diesbezüglich kein
Aufwand entstanden, der gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG zu entschädigen
wäre.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-2390/2022
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sandra Wehrli, wird zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 461.– zugesprochen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
Versand:
Seite 13
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