Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-2598/2021

E-2598/2021Entscheid vom 15.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die kolumbianischen Beschwerdeführenden stellten in der Schweiz Asylgesuche und beriefen sich auf Drohungen durch FARC und paramilitärische Gruppen wegen der früheren Militärtätigkeit des Ehemanns, seines Engagements als Menschenrechtsaktivist sowie der Aufarbeitung der Entführung und Tötung seines Vaters. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangten sie die Anerkennung als Flüchtlinge beziehungsweise die Rückweisung und machten zusätzlich die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, insbesondere mit Blick auf ihre Tochter, geltend.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den Sachverhalt genügend abgeklärt und seinen Entscheid hinreichend begründet. Materiell stellte es fest, dass Kolumbien grundsätzlich über eine funktionierende staatliche Schutzinfrastruktur verfügt und die Beschwerdeführenden dort mehrfach Anzeigen einreichen konnten; da sie kurz nach dem letzten Vorfall ausgereist seien, hätten sie den Behörden keine ausreichende Gelegenheit gegeben, ihre Gefährdungslage neu zu beurteilen und Schutzmassnahmen zu ergreifen. Die geltend gemachten Drohungen und früheren Vorfälle erreichten zudem nach Intensität und Aktualität keine asylrechtlich relevante Verfolgung. Auch der Wegweisungsvollzug nach Kolumbien sei zulässig, zumutbar und möglich; insbesondere führe die Integration der Tochter in der Schweiz noch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Rückkehr.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche sowie die Wegweisung mit Vollzug nach Kolumbien bleiben bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-2598/2021

Urteil vom 15. Juni 2026

Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad.

Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kolumbien,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2021 / N (…).
E-2598/2021

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Dezember 2019 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 7. Januar 2020 fanden die Personalienaufnahmen statt.

B.
Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 24. Januar 2020 sowie am
14. und 19. Februar 2020 an. Dabei machten sie im Wesentlichen den fol-
genden Sachverhalt geltend:

Der Beschwerdeführer erklärte, er stamme aus E._______ (Departement
F._______). Er habe acht Jahre lang als Armeeoffizier aktiv Dienst geleis-
tet. Während seiner Dienstjahre sei er mit Erfolg gegen die FARC vorge-
gangen.

Im Jahr (…) sei sein Vater, ein u.a. für G._______ tätiger Armeeoffizier, von
den «Autodefensas» (AUC), dem Paramilitär, entführt, gefoltert und ermor-
det worden. Sein Leichnam sei der Familie bis heute nicht übergeben wor-
den. Seine Familie habe wegen des Verschwindens Anzeige erstattet. In
der Folge sei zu Unrecht die Zwangsräumung und Versteigerung der
Besitztümer der Familie angeordnet worden. Im Jahr (…) habe ein Major
des «H._______» der AUC gestanden, die Folter und den Mord des Vaters
angeordnet zu haben. Der Major sei zu einer Zusammenarbeit mit den Be-
hörden bereit gewesen und sei aber im Gefängnis umgebracht worden.
Obwohl bereits im Jahr (…) Beweise für den Tod des Vaters vorgelegen
hätten, sei dieser erst im Jahr (…) für tot erklärt worden. Der Staat habe
zwischen (…) und (…) seine (des Beschwerdeführers) Familie unrecht-
mässig enteignet.

Nachdem er sich beim (…) «I._______» eingesetzt habe, seien er sowie
seine Familie im Jahr (…) als Opfer des bewaffneten Konflikts anerkannt
worden. Im selben Jahr hätten die telefonischen Drohungen gegen ihn be-
gonnen. Er sei aufgefordert worden, seine Anzeigen zurückzuziehen und
die Suche nach dem Leichnam seines Vaters aufzugeben.

Die Beschwerdeführerin erklärte im Wesentlichen, sie sei in J._______
(Departement K._______) geboren. Im Alter von (…) Jahren sei sie zusam-
men mit ihrer Familie nach L._______ (Departement M._______) gezogen,
wo sie bis zum (…) geblieben sei. Ihr Vater sei von den Paramilitärs und
Guerillas erpresst worden. Diese Leute hätten ein monatliches Schutzgeld
von ihm verlangt und gedroht, sie, wenn sie (…) Jahre alt würde, zu

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entführen. Ihr Vater habe Angst bekommen und sie nach J._______ zu ei-
ner Tante geschickt. Während dieser Zeit sei sie beim Verlassen der Schule
einmal beinahe entführt worden, weswegen sie nach E._______ gezogen
sei.

Im Jahr (…) hätten sie und der Beschwerdeführer geheiratet. Als Militäran-
gehörige hätten sie in sogenannten «N._______» leben können. Nach der
Geburt der Tochter seien sie nach O._______ (Departement K._______)
gezogen.

Im September (…) sei sie und ihre Tochter in einem Einkaufszentrum in
O._______ von einem Mann verfolgt worden. Dabei seien auch Schüsse
gefallen. Der Beschwerdeführer vermute, die FARC sei hinter dem An-
schlag gestanden. Gemäss der Beschwerdeführerin habe die FARC ihrem
Ehemann durch den Anschlag Angst einjagen und ihn dazu bringen wollen,
seinen damaligen Auftrag gegen die FARC aufzugeben.

Der Beschwerdeführer gab hierzu an, nach diesem Vorfall das Militär und
die Polizei um Schutz für seiner Ehefrau und Tochter ersucht zu haben, der
ihm jedoch nicht gewährt worden sei. Um sich und seine Familie zu schüt-
zen, habe er sich im Jahr (…) aus dem Militärdienst zurückgezogen. Er
habe zu dieser Zeit seine Aktivität als «Menschenrechtsvertreter» begon-
nen. Mit seiner Ehefrau und Tochter sei er im selben Jahr nach P._______
gezogen. Dort hätten sie circa ein Jahr lang gewohnt. Er sei weiterhin be-
droht worden.

Um sich den Drohungen zu entziehen, seien sie im Januar (…) nach
L._______ gezogen. Doch auch dort hätten die Drohungen nicht nachge-
lassen. In L._______ gebe es viele Leute, welche die FARC unterstützen
würden. Der Beschwerdeführerin sei auf der Strasse gesagt worden, dass
man es auf ihren Mann, der zum Militär gehöre, abgesehen habe. Auch sei
sie dort von einem Paramilitär über ihren Vater befragt worden. Er (der Be-
schwerdeführer) habe eine schriftliche Drohung auf seinem Motorrad, wel-
ches auch beschädigt worden sei, vorgefunden. Sie seien zum Schluss
gekommen, dass dies nicht der richtige Ort sei. Sie seien Ende (…) nach
E._______ gezogen.

Im Jahr (…) habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsbeschwerde und
Anzeige erstattet, weil der Staat bis im Jahr (…) zugewartet habe, seinen
Vater für tot zu erklären, und wegen der Herausgabe des Leichnams seines

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Vaters sowie der unrechtmässigen Enteignung. Auch haben er Schutz vom
Staat verlangt. Die Anzeige sei vor dem (…) hängig.

Ende (…) sei er in einem Einkaufszentrum in E._______ bedroht worden.
Man habe ihm vorgeworfen, noch immer die Herausgabe des Leichnams
seines Vaters zu verlangen, und ihm gesagt, man wisse, wo seine Tochter
in den Kinderhort gehe. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden im Jahr
(…) in ein Dorf bei E._______ in die Besitztümer seiner (des Beschwerde-
führers) Familie gezogen.

Er habe sich in E._______ aIs Menschenrechtsaktivist engagiert und sich
als Vertreter des «Q._______» für die Opfer des bewaffneten Konflikts in
Kolumbien eingesetzt. Dabei sei er für die Fälle verschwundener Polizisten
und Militärangehöriger zuständig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe
im (…) im Museum «R._______» im Bereich Menschenrechte gearbeitet.
Sie seien weiterhin bedroht worden.

Am (…) seien zwei bewaffnete Personen der «AUC-H._______» auf einem
Motorrad zu ihnen nachhause gekommen und hätten nach ihnen gefragt.
Man habe sie beschimpft und ihnen gedroht. Weil zahlreiche Arbeiter zu
Hilfe gekommen seien, seien die Personen fortgefahren. Sie hätten ein
Drohschreiben hinterlassen. Er (der Beschwerdeführer) habe bei der
Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstattet und sei am (…) aus Kolumbien
ausgereist. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten sich circa drei
Wochen bei einer entfernten Verwandten versteckt. Sie seien ihm am (…)
gefolgt.

Sie hätten insgesamt circa sechs oder sieben Anzeigen beim Staat ge-
macht. Sie seien jeweils vertröstet worden. Bei der UPN, bei welcher er
(der Beschwerdeführer) im Jahr (…) ein schriftliches Gesuch um Schutz
eingereicht habe, seien sie zwar als Opfer des bewaffneten Konfliktes an-
erkannt worden, doch habe diese erklärt, dass sein Fall typisch sei. Er habe
zum Schutz lediglich eine kugelsichere Weste erhalten.

Nach ihrer Ausreise seien nochmals bewaffnete Personen zu ihrem Haus
gekommen und hätten nach ihnen gefragt. Der Hausverwalter habe dies-
bezüglich bei der Polizei eine Anzeige erstattet.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere
Beweismittel (u.a. Diplome betreffend militärische Laufbahn des Be-
schwerdeführers, Medienberichte, Drohschreiben, Fotos usw.) ein
(vgl. Auflistung in Ziff. I/3 der angefochtenen Verfügung).
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C.
Mit Verfügung vom 5. März 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführen-
den mit, dass ihre Asylgesuche im erweiterten Verfahren behandelt wer-
den. Zudem wurden sie dem Kanton S._______ zugewiesen.

D.
Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführerin und des
Beschwerdeführers in der Schweiz zur Welt.

E.
Mit Verfügung vom 30. April 2021 – eröffnet am 3. Mai 2021 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte
deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

F.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit vorab per Telefax übermittelter Ein-
gabe vom 2. Juni 2021 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde.

G.
Am 4. Juni 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten den
Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

H.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführenden dem
Bundesverwaltungsgericht am 7. Juni 2021 (Eingang am Gericht) im Origi-
nal nach. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Beiordnung des Unterzeichnenden als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Der Beschwerde lagen in spanischer Sprache verfasste
Bestätigungsschreiben betreffend Aktivität des Beschwerdeführers als
«Menschenrechtsvertreter» bei.

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I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 forderte die damalige Instrukti-
onsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebe-
stätigung nachzureichen. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und festgehalten, über die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand werde zu einem späteren Zeitpunkt befun-
den. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen, innert derselben Frist eine
Vernehmlassung einzureichen.

J.
Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 zur Be-
schwerde Stellung.

K.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführenden innert
Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

L.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 15. Juli 2021 unter
Beilage weiterer Beweismittel, teilweise in spanischer Sprache (Anfragen
an verschiedene Einrichtungen in Kolumbien, zwei Schreiben von Organi-
sationen, bei welchen der Beschwerdeführer aktiv gewesen sei, und ver-
schiedene Referenzschreiben Dritter zum Leben der Beschwerdeführen-
den in der Schweiz).

M.
Mit Eingaben vom 21. Dezember 2021 (Bestätigungsschreiben betreffend
Aktivität des Beschwerdeführers und Internetbeitrag über ihn in spanischer
Sprache), 21. April 2022 (drei Drohbriefe in spanischer Sprache), 14. Juni
2024 (zwei Schreiben über die Situation der Beschwerdeführenden oder
des Beschwerdeführers in ihrem Heimatland in spanischer Sprache und
eine Bescheinigung über die Aktivität des Beschwerdeführers mit Überset-
zung) reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Ak-
ten.

N.
Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vor-
liegende Verfahren am 6. Januar 2025 auf Richter Kaspar Gerber übertra-
gen.

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O.
Mit Schreiben vom 31. März 2025 brachten die Beschwerdeführenden un-
ter Beilage verschiedener Beweismittel (namentlich Bestätigung
T._______, Schulzeugnisse, diverse Referenzschreiben und Fotos) die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug bezüglich der Tochter vor.

P.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 gelangte die für die Asylbetreuung zuständige
kantonale Stelle an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Aus-
kunft zum Verfahrensstand sowie beförderliche Behandlung des Be-
schwerdeverfahrens. Der Instruktionsrichter antwortete am 11. Juli 2025.

Q.
Am 8. Januar 2026 wurden dem Gericht weitere Beweismittel (Schreiben
Klassenlehrerin, Primarschulzeugnis) mit Bezug auf die Tochter einge-
reicht.

R.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 wandte sich die für die Asylbetreuung
zuständige kantonale Stelle erneut an das Bundesverwaltungsgericht be-
treffend den Verfahrensstand und das Ersuchen um beförderliche Behand-
lung. Der Instruktionsrichter antwortete am 5. Februar 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 und 7 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die während der Schulzeit der Beschwerdeführerin beinahe erfolgte
Entführung keinen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr (…) be-
gründe, weshalb diese asylrechtlich nicht relevant sei. Auch die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Drohungen in O._______,
L._______ und P._______ würden aufgrund ihrer Intensität und Aktualität
keine asylrechtliche Relevanz entfalten. So bestehe bezüglich der im Jahr
(…) vorgebrachten Verfolgung in einem Supermarkt keine Furcht vor einer
künftigen Verfolgung seitens der FARC mehr, da der Beschwerdeführer der
Forderung aus dem Militär auszutreten, bereits im Jahr (…) nachgekom-
men sei und der kolumbianische Staat mit der FARC einen Friedensvertrag
abgeschlossen habe. Die im Jahr (…) erfolgte Begegnung der Beschwer-
deführerin mit einem Paramilitär, die Beschädigung des Motorrads und der
Erhalt eines Drohschreibens seien in ihrer Intensität asylrechtlich nicht re-
levant. Dies gelte gleichermassen für die Drohungen, die sich in P._______
ereignet haben sollen.

Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht
schutzwillig oder schutzfähig sei. Im Fall der Beschwerdeführenden sei von
der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden in Kolumbien auszugehen.
Dies gelte sowohl für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Drohung
und Verfolgung, weil er die Suche nach dem Leichnam seines Vaters und
die Rückgabe der Besitztümer der Familie nicht aufgebe, als auch bezüg-
lich der Aussage, die Paramilitärs / AUC wollten ihn als Menschenrechtak-
tivisten zum Schweigen bringen. Entsprechend seien die Beschwerdefüh-
renden als Opfer des bewaffneten Konflikts anerkannt worden und es sei
ihnen möglich gewesen, bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft Anzei-
gen zu erstatten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Gefährdungslage
nach dem Vorfall im (…) neu eingeschätzt worden wäre. Durch die unmit-
telbare Ausreise hätten sich die Beschwerdeführenden jedoch einer Neu-
beurteilung entzogen.

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Demzufolge würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten und ihre Asylgesuche seien abzulehnen.

3.2 In ihrer Beschwerde verweisen die Beschwerdeführenden zunächst auf
den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung, wobei sie bestimmte
Elemente hervorheben und ergänzen. Namentlich erklären sie mit Bezug
auf die der Beschwerde beiliegenden Bestätigungsschreiben, dass sich
insbesondere der Beschwerdeführer seit dem Jahr (…) eine öffentliche
Präsenz als sozialer Führer aufgebaut habe.

Es sei mehr als fraglich, ob es der Familie zuzumuten gewesen sei, den
kolumbianischen Staat um Schutz zu ersuchen, obwohl sie in der Vergan-
genheit mehrmals die Erfahrung gemacht habe, dass gar keine Schutzfä-
higkeit vorhanden sei. Ferner setze sich die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung lediglich mit dem Schutzwillen des Staates auseinander
und nicht mit der Schutzfähigkeit der Behörden. Insbesondere sei sie in
Bezug auf die Bedrohung durch den AUC nicht auf die Schutzfähigkeit ein-
gegangen. Auch sei der Schutzwille in Frage zu stellen, da den Beschwer-
deführenden nur Schutzwesten ausgehändigt worden seien. Da die Fami-
lie bereits mehrmals den Wohnort gewechselt habe, bestehe ferner keine
inländische Fluchtalternative für die Familie.

Die Vorinstanz sei ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrund-
satz sowie aus dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör ergäben, nicht nachgekommen. So habe sie in der angefochtenen
Verfügung weder Elemente festgehalten, die zugunsten des Beschwerde-
führers sprächen, noch habe sie Bezug auf flüchtlingsrelevante Verfol-
gungsmotive genommen. Sie habe lediglich pauschal die geltend gemach-
ten Verfolgungen als nicht asylrelevant betrachtet. Eine ernsthafte Ausei-
nandersetzung mit der Frage, ob die Gefahrensituation der Familie asylre-
levant sei, finde sich in der angefochtenen Verfügung nicht. Die Vorinstanz
wäre gehalten gewesen, bei Festhalten an ihrer Einschätzung eine andere,
rechtsgenügliche Begründung für die Ablehnung der Flüchtlingseigen-
schaft zu formulieren. Auch habe sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit den
Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt.

Zusammenfassend seien die Drohungen durch die AUC und die FARC
ernst gemeint gewesen und fussten im Engagement der Beschwerdefüh-
renden. Die Vorinstanz habe dabei die Sicherheits- und Garantiebedingun-
gen für die Verteidigung der Menschenrechte in Kolumbien nicht gewürdigt,

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wobei der Staat eine Mitschuld an der Eliminierung von sozialen Führern
durch kriminelle Akteure trage. Bei einer Rückkehr nach Kolumbien müsste
die Familie mit weiteren Drohungen und Angriffen rechnen und sich somit
um ihr Leben fürchten. Der kolumbianische Staat sei weder schutzfähig
noch schutzwillig. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdefüh-
renden seien keine landesweit bekannten Personen und die Drohungen,
die der Beschwerdeführer aufgrund seines Engagements als Menschen-
rechtsaktivist erhalten habe und zur Ausreise geführt hätten, seien lokal
vorgefallen. Zudem existiere in Kolumbien ein Schutzsystem, das auch den
Beschwerdeführenden zugänglich sei, wie das Erstatten ihrer diversen An-
zeigen zeige. Der kolumbianische Staat sei auch vorliegend schutzfähig
und schutzwillig. Da die Beschwerdeführenden gut vernetzt seien und über
die benötigten individuellen Ressourcen verfügen würden, sei es ihnen
auch zumutbar, bei einer Rückkehr erneut um Schutz zu ersuchen. Aus-
serdem könne nicht gesagt werden, dass die Drohungen von den Behör-
den aufgrund fehlender Schutzbereitschaft tatenlos hingenommen worden
seien. Da die Beschwerdeführenden wenige Tage nach Einreichung der
letzten Anzeige ihr Heimatland verlassen und die Behörden daher keine
Möglichkeit gehabt hätten, die Gefährdungslage neu einzuschätzen und
Massnahmen einzuleiten.

3.4 Die Beschwerdeführenden betonen in ihrer Replik ihr Vorbringen der
Untätigkeit der kolumbianischen Behörden. Sie verweisen dabei insbeson-
dere auf verschiedene unbeantwortete Schreiben, die sie der Replik bei-
legten. Ferner halten sie an der Unzumutbarkeit eines erneuten Schutzer-
suchens sowie an der fehlenden Schutzfähigkeit der Behörden fest. Mit der
Replik wurden zudem verschiedene Schreiben eingereicht, die sowohl die
Aktivität des Beschwerdeführers in Kolumbien bei bestimmten Organisati-
onen belegen sollen als auch solche zum Leben der Beschwerdeführen-
den in der Schweiz.

4.
Die Beschwerdeführenden haben auf Beschwerdeebene mehrere fremd-
sprachige Beweismittel eingereicht. Da sie deren Inhalt aber in ihren
Rechtsmitteleingaben jeweils hinreichend nachvollziehbar dargetan ha-
ben, das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen
die Beweismittel soweit notwendig punktuell gerichtsintern übersetzt hat
und auch nichts dafürspricht, dass sich aus diesen etwas wesentlich Neues
ergeben könnte, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung

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(Art. 33 Abs. 1 VwVG) auf das Einholen von weitergehenden Übersetzun-
gen verzichtet werden (vgl. Urteil des BVGer D-9297/2025 vom 8. Dezem-
ber 2025 E. 4.2).

5.
5.1 In der Beschwerde werden im Zusammenhang mit dem Hauptbegeh-
ren der Rückweisung formelle Rügen erhoben. Die Beschwerdeführenden
rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verlet-
zung der vorinstanzlichen Begründungspflicht und insoweit des Anspruchs
der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör.

5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be-
hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2
m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen
des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfech-
tung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

5.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich
festgestellt. Die Beschwerdeführenden vermögen in ihrem Rechtsmittel
keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen, die Zweifel an der vorinstanz-
lichen Sachverhaltsfeststellung begründen. Auch hat die Vorinstanz ihren
Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begrün-
det sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen
Überlegungen sie sich leiten liess. Dabei hat sie sich im Besonderen mit
der Asylrelevanz der Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. angefochtene
Verfügung S. 4 ff.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen war sie zudem
nicht gehalten, flüchtlingsrelevante Verfolgungsmotive zugunsten der Be-
schwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung darzulegen. Den Be-
schwerdeführerden war die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen
Verfügung offensichtlich möglich. Im Übrigen beschlägt der Umstand, dass
die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht

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teilen, nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche
Würdigung des Sachverhalts (E. 6 ff. unten).

5.4 Es ist mithin vorliegend keine Verletzung des Anspruchs der Beschwer-
deführenden auf rechtliches Gehör beziehungsweise der Begründungs-
pflicht oder anderer Verfahrensrechte erkennbar. Eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz rechtfertigt sich deshalb nicht. Das entsprechende
Rechtsbegehren ist abzuweisen.

6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kau-
sal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätz-
lich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, was insbeson-
dere heisst, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland
im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten

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der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1, BVGE 2008/12 E. 5.2).

6.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per-
son in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die be-
troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien-
ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in-
nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann-
ten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine fak-
tische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen
Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen:
Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder-
zeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

7.
7.1 Die Vorinstanz geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtspre-
chung zutreffend davon aus, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich
über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, namentlich über ein Rechts-
und Justizsystem sowie über entsprechende Polizeiorgane, verfügt (Urteil
des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 m.w.H.; jüngst in diesem
Sinn auch Urteil des BVGer D-2880/2026 vom 27. April 2026 E. 6.2.3). Ent-
gegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung lässt
sich aus dem geschilderten Vorgehen der kolumbianischen Behörden
keine generelle Schutzunfähigkeit des Staates ableiten. Vielmehr war es
den Beschwerdeführenden möglich, bei der Polizei und der Staatsanwalt-
schaft Anzeigen zu erstatten (vgl. SEM-eAkten [A]36/14 F57 und F68 so-
wie A38/17 F10 f. und F36 f.). Auch wurde ihre Gefährdungssituation durch
die Behörden – namentlich die UPN – bereits einmal geprüft (vgl. A36/14
F57, A38/17 F33, F38 ff. sowie Replik S. 2). Demgemäss kann, wie bereits
die Vorinstanz festhält (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 Ziff. 2), zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass die Gefährdungslage nach dem Vorfall im
(…) neu eingeschätzt worden wäre. Hierbei kann jedoch offenbleiben, ob
– wie die Beschwerdeführenden vorbringen – die Staatsanwaltschaft die
Angelegenheit zunächst an die UNP weiterzuleiten habe und sodann eine
Neubeurteilung drei bis sechs Monate dauere (vgl. Replik S. 2). Denn der
Beschwerdeführer hat bereits nach zwei Tagen und die Beschwerdeführe-
rin und ihre Tochter nach wenigen Wochen nach dem Vorfall im (…) ihr
Heimatland verlassen (vgl. A26/9 F55, A36/14 F23 f. und A38/17 F11).

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7.2 Sollten die Behörden tatsächlich länger untätig bleiben, läge es ohne-
hin in der Verantwortung der Beschwerdeführenden, von den ihnen zu-
stehenden Schutz auf dem Rechtsweg unter Ausschöpfung des Instanzen-
zugs geltend zu machen. Aus den Akten ergibt sich nicht, weshalb den Be-
schwerdeführenden dies nicht zuzumuten wäre. So hat sich der Beschwer-
deführer bereits zuvor direkt an die UNP gewendet (vgl. A38/17 F33 und
F38 ff.) und zudem sowohl in eigener Sache wie auch als Menschenrechts-
aktivist Erfahrungen mit dem Rechtsweg gewonnen (vgl. A38/17 F25 f. und
F68). Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand, die Behörden seien
untätig geblieben (vgl. Replik S. 2), nicht zu überzeugen.

7.3 Dass das Zuwarten für die Beschwerdeführenden subjektiv als unzu-
mutbar empfunden wurde, entband sie objektiv nicht von der Pflicht, die
behördlichen Schutzmechanismen abzuwarten. Die blosse subjektive Ein-
schätzung, das Abwarten sei zu gefährlich oder die Behörden würden oh-
nehin untätig bleiben, genügt zur Entbindung von der Pflicht zur Ausschöp-
fung des staatlichen Schutzes nicht (vgl. jüngst Urteil des BVGer
D-2880/2026 vom 27. April 2026 E. 6.2.4). Indem die Beschwerdeführen-
den auf diesen zumutbaren Schritt verzichteten und den Ausgang des or-
dentlichen Verfahrens nicht abwarteten, haben sie die ihnen obliegende
Beweislast für ein definitives Versagen des staatlichen Schutzapparates in
ihrem Einzelfall nicht erbracht und haben damit dem kolumbianischen
Staat die Möglichkeit verwehrt, auf die Bedrohungslage abschliessend zu
reagieren und seine Schutzfunktion wirksam wahrzunehmen. Folglich ist
mangels anderer objektiver Hinweise weder von einer Schutzunwilligkeit
noch einer Schutzunfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen.

7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge-
reichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese
lediglich zur Stützung von bereits von der Vorinstanz gewürdigten Vorbrin-
gen ins Recht gereicht wurden oder keine neuen rechtserheblichen Sach-
verhaltsänderungen belegen.

7.5 Unabhängig von der Frage der Schutzwillig und -fähigkeit des Staates
ist auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Bezug auf die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Drohungen sowie den Entfüh-
rungsversuch der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Diese Vor-
bringen vermögen mangels Intensität und Aktualität keine asylrechtliche
Relevanz zu entfalten (vgl. auch SEM-Verfügung S. 5 f.).

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7.6 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass
die Beschwerdeführenden einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer
entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer
Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Folglich hat die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

9.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück-
schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa-
gen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
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dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden
Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut-
bar wäre (vgl. [statt vieler] Urteil des BVGer D-2880/2026 vom 27. April
2026 E. 8.3.2 m.w.H.).

Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen den
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdefüh-
rers sprechen. Sie sind beide gesund (vgl. A27/12 F3 f., F72, A38/17 F3
und A26/9 F4 f., F63 sowie A36/14 F3) und verfügen über eine Ausbildung
sowie mehrjährige Berufserfahrung (vgl. A26/9 F11 ff. und A27/12 F6 ff.).
Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie gute Voraus-
setzungen haben, um sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sich
selbst finanziell durchzubringen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Ohne-
hin bringen die Beschwerdeführenden keine finanziellen Schwierigkeiten
in Kolumbien vor (vgl. Replik S. 3 und A27/12 F59). Zudem geht aus den
Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und zwei
Schwestern, die noch in Kolumbien leben, in Kontakt steht (vgl. A26/9
F26 ff.). Mithin wäre es den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr

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auch möglich bei Bedarf auf die Unterstützung der Familie zurückzugrei-
fen.

9.3.3 Betreffend das Vorbringen in der Replik, die Beschwerdeführenden
hätten sich in der Schweiz sehr gut eingelebt (vgl. Replik S. 4), und den
diesbezüglich eingereichten Referenzschreiben ist zu bemerken, dass der
Grad der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen grundsätz-
lich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52
E. 10.3).

9.3.4 Anders verhält es sich jedoch bei der Frage der Integration von min-
derjährigen Kindern. Denn sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kin-
deswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich
nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen,
die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen; namentlich
Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei ei-
nem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei
ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt
(vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).

9.3.5 Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die
Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im
Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug von

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langjährig anwesenden Adoleszenten sowie auch von zwischenzeitlich er-
wachsenen n Kindern beziehungswiese Jugendlichen eine differenzierte
Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindun-
gen, welche die betroffene Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in
dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen
Kontakte knüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung
der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufent-
halts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-5774/2018 vom 21. Mai
2021 E. 7.3.3 m.w.H.).

9.3.6 Die Vorinstanz erwog betreffend das Kindeswohl, dass keine Aspekte
zu erkennen seien, die zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führen könnten, zumal die Kinder noch sehr jung und mithin nicht in der
Schweiz verwurzelt seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Dem hal-
ten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, dass sich die
Tochter inzwischen in der Schweiz verwurzelt habe, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar geworden sei (vgl. BVGer act. 12 und 15).

9.3.7 Die gesunde Tochter (vgl. A26/9 F64 und A38/17 F4 f.) ist mittlerweile
rund (…) Jahre alt. Sie gelangte zusammen mit ihren Eltern Ende 2019 im
Alter von (…) Jahren in die Schweiz und lebt nunmehr seit knapp sechs-
einhalb Jahren hier. Sie hat sich während dieser Zeit offenbar freundschaft-
liche Beziehungen zu anderen Kindern aufgebaut, was durch diverse zu
den Akten gereichte Referenzschreiben belegt wird (vgl. BVGer act. 12).
Damit bestehen soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie. Auch hat
sie sich schulisch in der Schweiz ohne Weiteres einleben können (vgl.
BVGer act. 12 und 15) und ist ausserschulisch im lokalen Vereinsleben
aktiv (vgl. BVGer act. 12). Ihr ist offenbar eine gute Integration in der
Schweiz gelungen. Die hiesige Kultur und Lebensweise in den vergange-
nen Jahren dürfte bereits einen gewissen Einfluss auf ihre individuelle Per-
sönlichkeitsentwicklung gehabt haben.

Dennoch ist angesichts des knapp sechseinhalbjährigen Aufenthalts in der
Schweiz nicht von einer derart starken Integration und fortgeschrittenen
Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, dass zu schliessen wäre, eine
Rückkehr in ihr Heimatland sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzu-
mutbar. Aufgrund ihres Alters ist davon auszugehen, dass sie sich noch
immer in erster Linie an ihren Eltern orientiert, sie anpassungsfähig und es
sich bei ihr nicht um eine langjährig anwesende Adoleszente handelt.
Hinzu kommt, dass sie aufgrund ihrer Sozialisierung durch die Eltern und
in Kolumbien mit der heimatlichen Kultur und der spanischen Sprache

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vertraut ist, so dass ihr eine soziale Reintegration und das Schliessen
neuer Freundschaften in der Heimat – wie dies auch in der Schweiz der
Fall zu sein scheint – ohne grössere Probleme und schnell gelingen dürfte.
Dabei ist anzunehmen, dass sie auch ausserhalb des schulischen Umfelds
aufgrund des im Heimatland nach wie vor vorhanden sozialen Netzes der
Eltern (vgl. E. 9.3.2 oben) nicht völlig unbekannte Lebensbedingungen vor-
finden wird. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sie nicht erst
in der Schweiz eingeschult worden ist, sondern bereits in ihrer Heimatland
Erfahrungen mit dem Schulbesuch gemacht hat, weshalb sie bei einer
Rückkehr auch nicht in ein völlig unbekanntes Schulsystem geraten dürfte
(vgl. A26/9 F52 f. und A38/17 F11 und F14). Die in der Schweiz erworbenen
Erfahrungen und gewonnenen schulischen Kenntnisse können ihr dabei
von Nutzen sein.

9.3.8 In Bezug auf den rund (…) Sohn ist nicht von einer Entwurzelung
auszugehen, weil er in seinem Alter noch an seine Eltern gebunden ist (vgl.
Urteil des BVGer D-3853/2018 vom 26. März 2019 E. 8.8.3 m.w.H.). In den
Akten finden sich keine Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme
führen könnten. Somit steht auch bei ihm das Kindeswohl dem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegen.

9.3.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Juni 2021 hielt die damalige Instruktionsrichterin
mit Verweis auf die Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren fest,
dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand nach Eingang des Bedürftigkeitsnachweises zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 wurde die Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aus-
gewiesen. Aufgrund der Akten ist nicht von einer relevanten Veränderung
der finanziellen Situation auszugehen (vgl. BVGer act. 6 und 16). Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzu-
heissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu
verzichten.

11.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheis-
sen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen.
Der seit April 2022 aktive und von der Vollmacht vom 17. Mai 2021 um-
fasste Rechtsvertreter, lic. iur. Dominik Löhrer, (BVGer act. 1 und 10) erfüllt
die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m.
Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
und ist antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Dabei ist
mangels gegenteiliger Aktenlage davon auszugehen, dass der frühere,
nicht mehr für die ZBA tätige Rechtsvertreter, lic. iur. Okan Manav (vgl.
dazu Urteil des BVGer D-2254/2021 vom 4. April 2024 Sachverhalt
Bst. C.b), seine Honoraransprüche der ZBA bzw. lic. iur. Dominik Löhrer
abgetreten hat. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine
Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskos-
ten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2
VGKE), wobei für die amtliche Verbeiständung bei nicht anwaltlicher Ver-
tretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.–
auszugehen ist. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesver-
waltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von
Fr. 1'012.50 (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und
Herr lic. iur. Dominik Löhrer wird als amtlicher Rechtsbeistand der Be-
schwerdeführenden eingesetzt.

4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'012.50 zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kaspar Gerber Nassim Safai-Rad

Versand:

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