Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-3/2022

E-3/2022Entscheid vom 31.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die iranische Beschwerdeführerin stellte 2020 zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann in der Schweiz ein Asylgesuch; später wurde in der Schweiz zudem ihr Sohn geboren. Sie machte im Wesentlichen familiäre Verfolgung, Zwangsabtreibungen, Bedrohungen wegen ihrer Ehe sowie psychische Folgen dieser Ereignisse geltend. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit auf; dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich die Lage im Iran seit Ende 2025 durch landesweite Proteste, massive staatliche Repression, zahlreiche Tote und Vertreibungen sowie ab Februar 2026 durch militärische Angriffe von Israel und den USA grundlegend verschärft habe. Angesichts dieser offenen und instabilen Entwicklung seien die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung iranischer Asylgesuche derzeit unklar. Zwar überprüft das Gericht den Sachverhalt mit voller Kognition, doch ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, anstelle des SEM die grundlegenden tatsächlichen Abklärungen erstmals vorzunehmen. Deshalb sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ohne dass sich das Gericht bereits abschliessend zu den materiellen Rügen äussern müsse.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung verlangt wurde. Die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2021 wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-3/2022

Urteil vom 31. August 2026

Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz;
Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.

Parteien A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2021 / N (…).
E-3/2022

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 28. August 2020 – gemeinsam mit ihrer
Tochter B._______ und ihrem Ehemann D._______ (vgl. Beschwerdever-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
E-5/2022) – in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzent-
rum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen.

B.
Am 15. September 2020 fand das persönlichen Gespräch der Beschwer-
deführerin gemäss Art. 5 Dublin-Verordnung statt. Mit Schreiben vom
18. Januar 2021 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren und
teilte den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Asylgesuch in der Schweiz
geprüft werde.

C.
C.a Am 11. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM ge-
mäss Art. 29 AsyIG vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den
SEM-Akten (…) [A]75). Am 18. Februar 2021 wurden die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt.

C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige, dem islamischen
Glauben zugehörig und in F._______ geboren und aufgewachsen. Als sie
zehn Jahre alt gewesen sei, hätten sich ihre Eltern getrennt und fortan
habe sie bei ihrer Mutter und ihren Grosseltern in G._______ gelebt. Zu-
dem habe ihr Vater, der in H._______ und I._______ als Angestellter der
J._______ arbeite, wieder geheiratet. Zwei Jahre später sei sie von ihrem
sechs bis sieben Jahre älteren Cousin, der während seiner Studienzeit
auch bei ihrer Grossmutter gelebt habe, vergewaltigt worden. Ihr Mann
habe jedoch keine Kenntnisse von diesem Vorfall. Aufgrund der Arbeit ihrer
Mutter sei sie, als sie ungefähr fünfzehn Jahre alt gewesen sei, nach
K._______ umgezogen. Aufgrund des militärischen Hintergrunds
ihrer Familiensippe habe sie eine «Shahed» Schule besucht und an-
schliessend zwei Jahre lang an der Universität in K._______ (…) studiert.
Im Jahr 2009/10 habe sie ihr Studium abgeschlossen. Nach ihrem Studium
habe sie ein Praktikum als (…) in einem Spital gemacht. Als sie erfahren
habe, dass sie ihrem Cousin, der sie vergewaltigt habe, zur Frau verspro-
chen worden sei, sei sie zu einer Freundin geflüchtet. Bevor sie ihren Mann
im (…) 2010 geheiratet habe, hätten sie beide unverheiratet eine sexuelle
Beziehung geführt. Ihr Mann habe ihrer Mutter gedroht, dies an die

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Öffentlichkeit zu bringen, damit ihre Eltern ihrer Eheschliessung zustimmen
würden. Im (…) 2010 habe sie schliesslich ihren Mann in I._______ gehei-
ratet und bei ihrer Schwiegermutter in K._______ gelebt. Ihre Familie sei
jedoch stets gegen ihre Eheschliessung gewesen, da sie ihrem Cousin ver-
sprochen gewesen sei und ihr Mann den Ansprüchen ihrer Familie nicht
genügt habe. Eine Woche nach der Ankunft bei ihrer Schwiegermutter sei
ihr Mann für drei Tage entführt worden. Er habe ihr jedoch nicht erzählt,
was während dieser drei Tage vorgefallen sei. Sie habe jedoch erfahren,
dass ihr Mann von Leuten, die für ihren Onkel gearbeitet hätten, mitgenom-
men worden sei. Nach zwei Monaten habe sie ihr eigenes Haus gemietet
und ihr Mann habe einen Laden für Handyreparaturen eröffnet. Einige Mo-
nate später sei sein Laden bestohlen worden, weshalb ihr Mann den Laden
aufgegeben und ein Auto gekauft habe, um als (…) zu arbeiten. Acht Mo-
nate nach ihrer Heirat sei sie schwanger geworden. Als ihr Mann nicht zu-
hause gewesen sei, sei sie von ihrer Mutter und ihrer Tante bedroht wor-
den, damit sie das Kind abtreibe. Sie hätten ihr gedroht, ihren Mann zu
töten, weshalb sie die Abtreibung zugelassen habe. Sie sei anschliessend
im Jahr 2012/13 in die Stadt L._______ umgezogen und nach sechs bis
sieben Monaten ungewollt erneut schwanger geworden. Sie sei von ihrer
Familie erneut zu einer Abtreibung gezwungen worden und hätte ihren
Mann verlassen sollen. Sie habe deshalb anschliessend einen Suizidver-
such vorgenommen. Sie sei nach diesen Ereignissen zusammen mit ihrem
Ehemann vorübergehend zurück zu ihrer Schwiegermutter gezogen. Mit-
hilfe ihres Schwagers sei sie im Jahr 2013/14 nach M._______ gegangen,
wo sie fünf Jahre lang gelebt und keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie
gepflegt habe. In M._______ sei sie im Spital N._______ und in einer Arzt-
praxis aufgrund starker Depressionen für zwei Jahre, bis im Jahr 2015/16
in psychologischer Behandlung gewesen. Während eines Jahres habe sie
in M._______ beim (…)-Amt der Gemeinde-Zone (…) gearbeitet. Zuletzt
habe sie über ein Jahr bei einer Firma namens «O._______» bis ungefähr
zwei, drei Wochen vor ihrer Ausreise aus dem Iran gearbeitet. Ihr Ehemann
habe als (…) in M._______ Probleme bekommen, weil er mit dem Staat
hätte zusammenarbeiten müssen. Da sie Angst um ihren Ehemann und ihr
ungeborenes Kind gehabt habe, sei sie im (…) 2018, als sie erneut
schwanger geworden sei, illegal in einem Personenwagen aus dem Iran
ausgereist.

C.c Zum Nachweis ihrer Identität sowie zur Stützung ihrer Vorbringen
reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente und Beweismittel
zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/3 und 4, S. 3).

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D.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositiv-
ziff. 1), lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziff. 2), ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an (Dispositivziff. 3) und schob den Wegweisungs-
vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf
(Dispositivziffern 4-6).

E.
E.a Mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 (Datum Postaufgabe) erhoben
die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Disposi-
tivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl
zu gewähren; eventualiter sei die Sache dem SEM zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechts-
pflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, so-
wie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin zu gewähren.

E.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung (in-
klusive Empfangsbestätigung), eine Vollmacht, eine Bestätigung der Für-
sorgeabhängigkeit sowie eine Honorarnote bei.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführenden um unentgeltli-
che Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw
Barbara Stangherlin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführen-
den ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung im Sinne der Erwä-
gungen ein.

G.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen,
hielt mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest
und verwies auf ihre Ausführungen im Asylentscheid.

H.
Nach entsprechender Aufforderung vom 21. Januar 2022 replizierten die
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Beschwerdeführenden am 1. Februar 2022 und hielten mit ergänzenden
Ausführungen an ihren Anträgen fest.

I.
Am 5. Mai 2023 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin (C._______) in
der Schweiz geboren. Mit Schreiben vom 22. November 2023 teilte das
SEM der Beschwerdeführerin mit, dass die sie betreffende Verfügung über
die Wegweisung und vorläufige Aufnahme vom 3. Dezember 2021 auch für
ihren Sohn gelte.

J.
Am 8. Januar 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen
auf Richter Kaspar Gerber übertragen.

K.
Am 16. Oktober 2025 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsge-
richt eine ergänzende Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. Sep-
tember 2025, welche sodann zu den Akten genommen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger

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Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.
Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht. In
materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz
habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
verkannt. Entgegen der Auffassung des SEM würden ihre Aussagen zahl-
reiche Realkennzeichen aufweisen und seien in einer Gesamtwürdigung
als glaubhaft zu beurteilen. Die Vorinstanz habe einzelne Aspekte isoliert
betrachtet, ohne sämtliche für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden
Umstände sowie die individuellen Verhältnisse, insbesondere die psychi-
schen Belastungen der Beschwerdeführenden, angemessen zu berück-
sichtigen. Weiter würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin mit
denjenigen ihres Ehemannes in den wesentlichen Punkten ergänzen und
ergäben ein stimmiges Gesamtbild. Die getrennte Würdigung der Aussa-
gen in zwei separaten Verfügungen habe dazu geführt, dass diese Über-
einstimmungen unberücksichtigt geblieben seien. Sodann stehe auch die
von der Vorinstanz als unplausibel bezeichnete Zustimmung des Vaters der
Beschwerdeführerin zur Eheschliessung einer späteren Verfolgung nicht
entgegen. Die Verfolgung sei nicht vom Vater, sondern von den Onkeln der
Beschwerdeführerin ausgegangen, welche innerhalb der Familie die mas-
sgebliche Autorität ausgeübt hätten. Ebenso sei nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin im Iran keinen staatlichen Schutz oder Schutz in ei-
nem Frauenhaus gesucht habe, da die Verfolger über erhebliche Verbin-
dungen zu staatlichen Behörden verfügt hätten und deshalb kein wirksa-
mer Schutz zu erwarten gewesen sei. Ferner habe die Vorinstanz ihre Aus-
führungen zur illegalen Ausreise sowie zu den Möglichkeiten der Kontakt-
aufnahme durch die Familie der Beschwerdeführerin respektive wie diese
sie jeweils gefunden habe zu Unrecht als unplausibel qualifiziert. Die Aus-
sagen seien insgesamt konsistent und unter Berücksichtigung der konkre-
ten Umstände nachvollziehbar. Schliesslich sei die geltend gemachte Ver-
folgung auch asylrechtlich relevant. Diese beruhe auf geschlechtsspezifi-
scher Diskriminierung, da staatlicher Schutz aufgrund der Stellung der Ver-
folger nicht verfügbar gewesen sei und eine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive nicht bestanden habe.

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4.
4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen
massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund
rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich
dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Tehe-
ran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demon-
strationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebens-
bedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Re-
publik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden
reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahl-
reichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge
ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt
der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt,
Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse er-
presst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Mil-
lionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran
und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete.
Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschie-
den, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurück-
zustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung
einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den
seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im
Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpra-
xis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern,
25. Januar 2026).

4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit mas-
siven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präven-
tivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz
des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu rich-
tete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu
auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod
von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen
stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend
mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar,
Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und
weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zi-
vile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wur-
den angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebe-
nen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

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4.3 Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insge-
samt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind
die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar
und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängi-
ger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in an-
deren Ländern) unklar.

5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz
zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in
Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den
erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfah-
ren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich
fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das
Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur er-
gänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus die-
sen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver-
haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des
rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und
D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM
sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch
immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran – wie
gegebenenfalls auch des Vollzugs der Wegweisung – vor dem Hintergrund
der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhält-
nisse vorgenommen werden kann.

5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in
dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2021 ist dementsprechend aufzu-
heben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständi-
gen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei

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dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführun-
gen in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie
Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein wer-
den und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine
Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen.

6.3 Die rubrizierte Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote einen Auf-
wand von 9.5 Stunden zu Fr. 150.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 16.90
geltend (vgl. Beschwerdeeingabe vom 3. Januar 2022). Der zeitliche Auf-
wand für die notwendige Verfahrensführung ist – unter Berücksichtigung
der konkreten Verfahrensumstände und der Dauer des Verfahrens – als
angemessen zu erachten. Für das Verfassen der Replik ist sodann ein zu-
sätzlicher Aufwand von 1 Stunde zu berücksichtigen. Aufgrund der gemein-
samen Beschwerdeführung mit dem Ehemann (E-5/2022) und in Berück-
sichtigung des Umstands, dass für beide Verfahren eine gemeinsame Ho-
norarnote zu den Akten gereicht wurde, sind die Aufwendungen hälftig zu
veranschlagen. Insgesamt ist den Beschwerdeführenden somit durch die
Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) von
Fr. 796.– auszurichten.

6.4 Mit dieser Kostenregelung ist die den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Januar 2022 gewährte unentgeltliche Prozessfüh-
rung und amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund Subsidiarität gegen-
standslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2021 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 796.– auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Jessica Püringer

Versand:

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