Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-3021/2022

E-3021/2022Entscheid vom 23.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die türkische Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie stellte nach der rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Asylgesuchs im Jahr 2022 ein Mehrfachgesuch. Sie berief sich neu auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz und auf ein in der Türkei wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» eingeleitetes Strafverfahren aufgrund von Beiträgen in sozialen Medien. Das SEM wies das Mehrfachgesuch ab; streitig war vor Bundesverwaltungsgericht insbesondere, ob daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr oder Vollzugshindernisse folgen.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass ein türkisches Strafverfahren wegen Terrorpropaganda nach seiner Rechtsprechung nur dann asylrechtlich relevant ist, wenn insbesondere eine Anklage erhoben und mit einer Verurteilung zu einer hinreichend schweren, politisch motivierten Sanktion zu rechnen ist. Vorliegend ergaben die eingereichten Unterlagen zwar Hinweise auf ein eingeleitetes Verfahren, nicht aber auf eine Anklage; zudem sei die Beschwerdeführerin Ersttäterin und verfüge weiterhin über kein geschärftes oppositionelles Profil. Deshalb drohe ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit weder eine unbedingte Freiheitsstrafe noch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Auch aus den behaupteten weiteren Kontosperrungen, der allgemeinen Lage in der Türkei, den psychischen Problemen, der Integration in der Schweiz oder Art. 8 EMRK ergaben sich keine Gründe gegen Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Mehrfachgesuchs sowie die Wegweisung und deren Vollzug wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-3021/2022

Urteil vom 23. September 2026

Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz),
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Flavia Lombriser.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 10. Juni 2022 / N (…).
E-3021/2022

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin – türkische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie – suchte am 8. März 2018 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zur
Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, die türki-
sche Armee habe wegen ihres Vaters, der verhaftet worden und später (…)
geflüchtet sei, Druck auf sie und ihre Familie ausgeübt. Ihnen sei eine Un-
terstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdis-
tans) vorgeworfen worden und sie seien als Terroristen bezeichnet worden,
wobei an ihren Tieren und Feldern Schaden angerichtet worden sei. Die
Armee habe Hausdurchsuchungen durchgeführt und die Soldaten hätten
dabei nach dem Vater gefragt. Die Beschwerdeführerin selbst sei mit dem
Tod bedroht und beschimpft worden. Insbesondere habe ein Kommandant
im Dorf ihr wiederholt Probleme bereitet. Ab dem Jahr 2011 seien sodann
Angehörige der PKK zu ihnen nach Hause gekommen und hätten verlangt,
dass sich jemand aus der Familie der Guerilla anschliesse. Da niemand
dazu bereit gewesen sei, habe man ihnen auch seitens der PKK nicht ver-
traut, und es sei der Vorwurf geäussert worden, ihre Familie unterstützte
die türkische Armee. Im (…) 2015 sei die Beschwerdeführerin zudem von
einem Soldaten in einem Waldstück vergewaltigt worden. Im Übrigen habe
sie (…) oder (…) Mal an Veranstaltungen der HDP teilgenommen; dabei
seien ihr zwar Polizisten nachgerannt, diese hätten sie jedoch nie erwischt.
Sie habe auch auf Facebook und Instagram politische Beiträge respektive
Fotos gepostet, weswegen sie von der Polizei mündlich bedroht worden
sei. Im (…) oder (…) 2017 habe sie schliesslich erfahren, dass sie – zu-
sammen mit (…) und (…) – angezeigt worden sei. Sie befürchte, bei einer
Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden.

Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihre Identitätskarte sowie
einige Facebook-Beiträgen und ein Gerichtsurteil betreffend (…) zu den
Akten.

A.b Mit Verfügung vom 30. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte es im Wesentlichen aus, dass angesichts der Tatsache, dass
der Vater der Beschwerdeführerin die Türkei bereits im Jahr (…) verlassen
habe, nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die beschriebenen Repressionen
sie erst im (…) 2018 zum Verlassen des Landes bewegt hätten. Betreffend
die vorgebrachten erfolglosen Anwerbungsversuche der PKK seien

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sodann keine Sanktionen seitens der Partei geltend gemacht worden und
zwischen der vorgetragenen Vergewaltigung und dem Verlassen der Hei-
mat sei weder ein kausaler noch ein zeitlicher Zusammenhang ersichtlich.
Die Straftat eines einzelnen Militärangehörigen könne sodann als solche
nicht dem türkischen Staat angelastet werden. Schliesslich sei auch kein
relevantes politisches Engagement der Beschwerdeführerin ersichtlich.
Ihre subjektive Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu wer-
den, sei vor diesem Hintergrund als haltlos einzustufen.

A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-2325/2020 vom 12. April 2022 ab. Zur Be-
gründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung
und bestätigte, die Vorinstanz habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch mit zutreffender Be-
gründung abgelehnt.

B.
B.a Am 25. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz
eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Zur Be-
gründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe aufgrund von exilpoli-
tischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung. So habe sie sich in der Schweiz und ins-
besondere auch an ihrem Wohnort B._______ für die Rechte des kurdi-
schen Volkes eingesetzt und an fast allen diesbezüglichen Demonstratio-
nen teilgenommen. Zudem sei sie in den sozialen Medien für die Rechte
und Freiheiten des kurdischen Volkes aktiv, wofür sie auf Facebook einen
Account mit dem Namen «C._______» betrieben habe. Dieser Account sei
am (…) 2022 gesperrt worden, was ein klarer Hinweis dafür sei, dass die
türkischen Behörden strafrechtlich gegen sie ermitteln würden. Gemäss
der schriftlichen Bestätigung des Vorstehers ihrer Heimatgemeinde
D._______ sei dieser sodann von der Gendarmerie und dem Gouver-
neursamt nach ihr, ihrem Vater und nach allen Familienmitgliedern mit
demselben Namen gefragt worden. Diese Situation zeige, dass sie von den
türkischen Behörden verfolgt werde und wegen ihrer exilpolitischen Aktivi-
täten bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Verhaftung und einer lang-
jährigen Haftstrafe zu rechnen habe.

B.b Die Beschwerdeführerin reichte die unter Ziff. II.2 der angefochtenen
Verfügung genannten Beweismittel zu den Akten.

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C.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe
vom 25. Mai 2022 als Mehrfachgesuch, stellte fest, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Gesuch ab. Gleich-
zeitig verfügte sie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfü-
gung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zu-
ständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.–.

D.
D.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2022 liess die Beschwerdeführerin durch den
rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihr sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, um Bestellung des Unterzeichnenden als amtlicher
Rechtsbeistand und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde.

D.b Zur Untermauerung ihrer Beschwerde reichte sie diverse Beweismittel
namentlich betreffend die Einleitung eines Strafverfahrens in der Türkei
wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» ein (vgl. Beweis-
mittelverzeichnis auf S. 13 f. der Beschwerdeschrift).

E.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin bestätigte am 13. Juli 2022 den
Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne sich
bis zum Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz aufhalten. Mit
Zwischenverfügung vom 20. Juli 2022 hiess sie sodann die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche
Verbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2022

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ihre Replik zu den Akten. Sie hielt darin vollumfänglich an ihren Rechtsbe-
gehren sowie an den Ausführungen in der Beschwerde vom 9. Juli 2022
fest und reichte weitere Beweismittel betreffend das in der Türkei gegen
sie eingeleitete Strafverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische
Organisation» zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis auf S. 5 der Ein-
gabe vom 29. September 2022).

G.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine
deutsche Übersetzung der mit ihrer Replik eingereichten türkischen Doku-
mente zu den Akten.

H.
Mit Eingaben vom 15. November 2022, 29. Juni 2023 und 6. Juli 2023
reichte die Beschwerdeführerin die folgenden Beweismittel betreffend ihr
Strafverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation»
ins Recht:
- Schreiben des türkischen Anwalts vom (…) 2023 sowie Berechtigungsschein
vom (…) 2023;
- Anzeige vom (…) 2022, Vernehmungsprotokoll des Anzeigers E._______
vom (…) 2022 sowie Angaben zur Identifikation und Wohnadresse des Anzei-
gers;
- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2022;
- Bericht der Staatsanwaltschaft vom (…) 2022;
- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (…) 2022 sowie Schreiben betref-
fend die Übermittlung dieses Berichts;
- Zusammenfassungen der Ermittlungsberichte vom (…) 2022, vom (…) 2022
und vom (…) 2022;
- Schreiben des Unteroffiziers G._______ vom (…) 2022;
- Vorführbefehl vom (…) 2022 sowie Schreiben der Staatsanwaltschaft
H._______ betreffend Aufforderung zur Festnahme der Beschwerdeführerin
vom (…) 2022;
- Ausdrucke aus dem System zur Identitätsfreigabe und aus dem Personen-
standsregister;
- Beschluss in sonstiger Sache des (…) Strafgerichts I._______ vom (…) 2022.

I.
I.a Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 20. Januar
2026 mit, dass sie und ihr Partner J._______ (N […]) – ein in der Schweiz

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anerkannter Flüchtling, der über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge –
beim Zivilstandsamt K._______ ein Gesuch um Ehevorbereitung einge-
reicht hätten.

I.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2026 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht über den aktuellen Stand des
eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren zu informieren.

I.c Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
sie und ihr ehemaliger Partner das Ehevorbereitungsgesuch am (…) 2026
zurückgezogen hätten. Kurz vor Abschluss des Ehevorbereitungsverfah-
rens habe sie sich ausserstande gesehen, diesen letzten Schritt zu vollzie-
hen. Ferner wies sie auf ihre tiefgreifende Integration und ihre sozialen Be-
ziehungen in der Schweiz hin, welche einem Wegweisungsvollzug entge-
genstehen würden. Nach Wegfall des Arbeitsverbotes sei es ihr innert kur-
zer Zeit gelungen, eine unbefristete Vollzeitstelle zu finden. Sie erziele
heute ein Einkommen, welches ihr eine vollständige wirtschaftliche Selb-
ständigkeit ermögliche und sie von staatlicher Unterstützung unabhängig
mache.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2026 wurde die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert, innert Frist entweder das vollständig ausgefüllte Formular
«Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» oder eine aktuelle Fürsorgebe-
stätigung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Zudem wurde sie
darauf hingewiesen, dass nach ungenutzter Frist die Instruktionsverfügung
vom 20. Juli 2022 insofern in Wiedererwägung gezogen würde, als die ge-
währte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen
würde.

K.
Mit Eingabe vom 29. August 2026 erklärte die Beschwerdeführerin, die
Ausführungen in der Stellungnahme vom 22. Juli 2026 hätten sich auf ihre
künftige Erwerbsperspektive im Falle einer Arbeitsberechtigung und nicht
auf ein gegenwärtig tatsächlich erzieltes Einkommen bezogen. Mit der Ein-
gabe wurde eine Fürsorgebestätigung vom (…) 2026 zu den Akten ge-
reicht.

L.
Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf die im Rubrum
genannte vorsitzende Richterin übertragen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Da die Beschwerdeführerin ihren Subeventualantrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nicht näher begründet
hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verletzun-
gen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin zu erkennen. Das ent-
sprechende Eventualbegehren ist demnach abzuweisen.

4.
4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerde-
führerin mache geltend, dass in der Türkei wegen ihrer exilpolitischen Ak-
tivitäten strafrechtlich gegen sie ermittelt werde. Dies leite sie unter ande-
rem daraus ab, dass die türkischen Behörden am (…) 2022 ihren Face-
book-Account gesperrt hätten, wofür sie als Beweis eine Bildschirmfoto-
grafie ihres Facebookkontos eingereicht habe. Hierzu sei zunächst festzu-
halten, dass eine solche Aufnahme leicht manipulierbar und deshalb nur
von eingeschränktem Beweiswert sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass
gestützt auf diesen Bildschirmausschnitt nicht nachvollziehbar sei, aus wel-
chen Gründen es zur Sperrung des Accounts gekommen sei. Die Be-
schwerdeführerin führe denn auch nicht aus, was ausgerechnet im (…)
2022 zu einer Sperrung geführt haben könnte, und habe lediglich zwei Fa-
cebook-Auszüge aus dem Jahr (…) und (…) eingereicht. Diese Dokumente
seien somit nicht geeignet, ihr Vorbringen, in der Türkei werde wegen

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exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien gegen sie ermittelt,
glaubhaft zu machen. Ferner sei betreffend das eingereichte Schreiben
des Dorfvorstehers darauf hinzuweisen, dass solche Dokumente leicht er-
hältlich und auch manipulierbar seien, weshalb sie keinen grossen Beweis-
wert zu entfalten vermöchten. Die entsprechenden Vorbringen würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG daher nicht ge-
nügen.

4.2
4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde dem im Wesentlichen entgegnet, es
habe in Erfahrung gebracht werden können, dass in der Türkei ein straf-
rechtliches Ermittlungsverfahren mit der Verfahrens-Nr. (…) aufgrund von
exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien gegen die Beschwerde-
führerin geführt werde. Es sei sehr wahrscheinlich, dass nach dem Ab-
schluss des Ermittlungsverfahrens ein Gerichtsverfahren wegen des Straf-
tatbestands «Propaganda für eine terroristische Organisation» eingeleitet
und die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahre verurteilt würde. Die politische Situation in der Türkei habe sich im
Laufe der letzten Jahre im Hinblick auf die Menschenrechte zunehmend
verschlechtert. Das Anti-Folter-Komitee des Europarats habe Missstände
in türkischen Gefängnissen und Polizeistationen scharf kritisiert und der
Türkei vorgeworfen, dass türkische Polizisten Gewalt anwenden würden,
um Geständnisse zu erzwingen oder um Menschen in Gewahrsam zu be-
strafen. Die Beschwerdeführerin, gegen die ein strafrechtliches Ermitt-
lungsverfahren wegen eines ihrer politischen Facebook-Posts eingeleitet
worden sei, erfülle die Kriterien des Flüchtlingsbegriffs, weil sie ernsthafte
Nachteile zu befürchten habe, wenn sie in die Türkei weggewiesen würde.
Sie würde dort verhaftet und für lange Zeit unter sehr schlechten Bedin-
gungen im Gefängnis bleiben, zumal sie dort gefoltert oder unmenschlich
behandelt werden könnte. Obwohl sich das strafrechtliche Ermittlungsver-
fahren gegen sie auf ihre Beiträge auf Facebook, die sie in der Schweiz
veröffentlicht habe, beziehe, seien diese exilpolitischen Aktivitäten als Fort-
führung ihrer politischen Aktivitäten in der Türkei zu betrachten, weshalb
ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.

4.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurden im Wesentlichen die folgenden Be-
weismittel zu den Akten gereicht:
- Vollmacht an den türkischen Anwalt, Berechtigungsschein vom (…) 2022 so-
wie Schreiben der türkischen Anwälte vom (…), (…) und (…) 2022;
- Verfahrensakten der strafrechtlichen Ermittlung mit der Verfahrens-Nr. (…);
- zwei Bildschirmfotos des Facebook-Accounts der Beschwerdeführerin.

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4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
dass die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten
Akten lediglich belegen würden, dass Anzeige gegen sie erhoben worden
sei und die Generalstaatsanwaltschaft L._______ am (…) 2022 zu dieser
Anzeige ein sogenanntes Vernehmungsprotokoll erstellt habe. Damit sei
zwar die Entgegennahme der Anzeige gegen die Beschwerdeführerin
durch die zuständigen türkischen Behörden glaubhaft gemacht, nicht je-
doch ein daraus resultierendes Ermittlungsverfahren. Somit bestehe für sie
noch keine Grundlage für eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr in die Türkei.
Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die gegen die Beschwerdeführerin
eingeleiteten Ermittlungen – entgegen ihrer früheren Angaben – erst nach
dem Asylentscheid des SEM vom 10. Juni 2022 aufgrund einer kurz zuvor
erfolgten Anzeige aufgenommen worden seien. Dadurch entstehe der Ver-
dacht, dass die Beschwerdeführerin die gegen sie erhobene Anzeige nach
dem ablehnenden Asylentscheid selbst ausgelöst haben könnte, um eine
bessere Grundlage für ein erfolgreicheres Mehrfachgesuch zu haben.

4.4
4.4.1 In ihrer Replik wendet die Beschwerdeführerin dagegen im Wesent-
lichen ein, dass sich die Frage stelle, warum das SEM Vorbringen, die nicht
durch ein offizielles Dokument belegt werden könnten, pauschal als nicht
überzeugend oder unglaubhaft bewerte. Bei Asylentscheiden sollten auch
starke Indizien für eine politisch motivierte Verfolgung angemessen berück-
sichtigt werden. Zudem seien die Ausführungen des SEM zu den gegen
sie eingeleiteten Ermittlungen unzutreffend. Ihr türkischer Anwalt habe sich
erst nach den Gerichtsferien in der Türkei bei der Staatanwaltschaft
L._______ nach dem aktuellen Stand des strafrechtlichen Ermittlungsver-
fahrens erkundigen können. Er habe erfahren, dass die Verfahrensakten
der Staatsanwaltschaft F._______ zugewiesen worden seien und diese
dem Ermittlungsverfahren die Nummer (…) gegeben habe. Ein zweiter An-
walt habe daraufhin erfahren, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsan-
waltschaft H._______ zugewiesen worden sei. Nach tagelangen Bemü-
hungen hätten Fotos von weiteren Ermittlungsakten eingeholt worden kön-
nen. Damit sei aktenkundig, dass gegen sie bei der Staatsanwaltschaft
H._______ ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda
für die PKK laufe. Schliesslich sei es unwahrscheinlich, dass sie eine An-
zeige selbst provozieren würde, im Wissen darum, welche Konsequenzen
eine solche für sie haben würde. Es seien zudem bereits viele ihrer Ac-
counts in den sozialen Medien gesperrt worden und höchstwahrscheinlich

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seien auch einige andere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie
eingeleitet worden.

4.4.2 Mit ihrer Replik reichte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die
folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Schreiben der türkischen Anwälte vom (…) 2022 und (…) 2022;
- Schreiben des Ermittlungsbüros gegen Terrorismus und organisierte Krimina-
lität H._______ an das Sicherheitsbüro M._______ vom (...) 2022;
- Unzuständigkeitsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2022
und der Staatsanwaltschaft L._______ vom (...) 2022;
- Schreiben des Polizeipräsidiums der Provinz L._______ vom (…) 2022;
- Ermittlungsbericht vom (…) 2022.

5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar-
gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver-
wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände
auf Beschwerdeebene zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

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6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen die Beschwer-
deführerin wegen Beiträgen in den sozialen Medien ein Strafverfahren we-
gen «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024
vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeu-
tung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidi-
gung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren
zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass solche Ver-
fahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, wenn kumulativ
vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren
abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche
vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich,
dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche
vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem
müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genann-
ten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden,
welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist.
Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine
solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politi-
sches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die tür-
kische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidi-
gung sowie der Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht
ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche
(vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).

Die oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-
4103/2024, welche erfüllt sein müssten, um von der flüchtlingsrechtlichen
Relevanz des betreffenden Verfahrens auszugehen, fehlen vorliegend. So
lässt sich den eingereichten Beweismitteln nicht entnehmen, dass tatsäch-
lich Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen dem Vorwurf der Ter-
rorpropaganda erhoben wurde. Ferner ist sie strafrechtlich nicht vorbelas-
tet und gilt daher als «Ersttäterin». Wie sodann bereits im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2325/2020 vom 12. April 2020 festgestellt
wurde, verfügt sie über kein geschärftes oppositionelles Profil. Den Akten
lässt sich, auch unter Berücksichtigung der mit ihrem Mehrfachgesuch gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, nicht entnehmen, dass sich ihr
Profil seither wesentlich verändert hätte. Nach dem Gesagten gelangt das
Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wegen des in der Tür-
kei gegen sie anhängig gemachten Verfahrens mit hoher Wahrscheinlich-
keit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten

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respektive keine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaf-
tete Verfolgung zu befürchten hat. Vor diesem Hintergrund kann offenblei-
ben, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumente um
echte Beweismittel handelt.

6.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, höchstwahrscheinlich
seien weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet
worden, ist festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, es seien mehrere
ihrer Accounts in den sozialen Medien gesperrt worden, nicht auf das Vor-
liegen weiterer Strafverfahren geschlossen werden kann. Den Akten las-
sen sich denn auch keinerlei entsprechende Hinweise entnehmen. Vor die-
sem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

6.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht ver-
neint und das Mehrfachgesuch abgewiesen hat.

7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.

8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr
nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.3 Auch mit Blick auf Art. 8 EMRK hat die Beschwerdeführerin nichts
vorgetragen, was der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenste-
hen könnte, zumal sie nicht verheiratet ist und auch nicht von einem be-
sonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen

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ihr und ihren Angehörigen in der Schweiz auszugehen ist (vgl. z.B. Urteil
des BVGer E-4579/2023 vom 30. August 2023 E. 9.1.3 m.w.H.).

8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen
Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK
und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan-
des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist
gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei-
ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür-
kei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024
E. 13.4).

8.3.2 Ferner sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich,
die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist in
diesem Zusammenhang insbesondere auf die Ausführungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2325/2020 vom 12. April 2020 zu verweisen,
die nach wie vor zutreffend sind, namentlich auch bezüglich der von der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut geltend gemachten
psychischen Probleme (vgl. E. 9.3.3 und E. 9.3.4). Die durch die Beschwer-
deführerin mit ihrer Beschwerdeschrift und mit Eingabe vom 22. Juli 2026
geltend gemachte gelungene Integration in der Schweiz vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, da die Integration bei erwachsenen Asyl-
suchenden für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grundsätzlich, wie auch vorliegend, nicht von Belang ist (vgl. z.B. Urteil des
BVGer E-7255/2023 vom 3. März 2025 E. 8.3.4 m.w.H.).

8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
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E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instrukti-
onsverfügung vom 20. Juli 2022 ihr Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde
und nach der Einreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung vom 28. Au-
gust 2026 weiterhin von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist, ist von der
Auflage der Verfahrenskosten abzusehen.

10.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist
demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung
geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundensatz
von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädi-
gen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem amt-
lichen Rechtsbeistand durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein
Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 1'800.– auszusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten
der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.– zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Flavia Lombriser

Versand:

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