Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-3062/2021

E-3062/2021Entscheid vom 24.07.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der iranische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, er sei wegen politischer Aktivitäten, einer früheren Festnahme, der Dokumentation von Protesten sowie des Auffindens von Bibeln bei einer Hausdurchsuchung im Iran verfolgt worden. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Rückweisung zur neuen Beurteilung.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich die Lage im Iran seit Ende Dezember 2025 durch landesweite Proteste, massive staatliche Repression, zahlreiche Tote und Vertreibungen sowie ab Februar 2026 zusätzlich durch Kriegshandlungen mit Israel und den USA grundlegend verändert habe. Angesichts dieser volatilen und unklaren Entwicklungen könne die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs nicht mehr auf der bisherigen Sachverhaltsgrundlage erfolgen. Obwohl das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich mit voller Kognition prüft, ist es nicht seine Aufgabe, anstelle des SEM grundlegende neue Tatsachenabklärungen als Erstinstanz vorzunehmen. Die vollständige Aktualisierung und Neubeurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts fällt vielmehr in die Zuständigkeit des SEM.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-3062/2021

Urteil vom 24. Juli 2026

Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.

Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 / N (…).
E-3062/2021

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. November 2020 in der Schweiz um
Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu-
gewiesen.

B.
B.a
Das SEM hörte ihn am 22. Februar 2021 vertieft zu seinen Asylgründen an.
Nachdem es sein Asylgesuch am 1. März 2021 dem erweiterten Verfahren
zuteilte, führte es am 4. Mai 2021 eine ergänzende Anhörung durch.

B.b Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er
stamme aus der Stadt C._______ (Provinz D._______). Nach der Matura
habe er den Militärdienst geleistet und anschliessend drei Jahre einen La-
den für (…) und (…) geführt. 20(…) sei sein Sohn geboren. Zuletzt habe er
in der Stadt E._______ gelebt, wo er seinem Schwager in dessen (…) aus-
geholfen und seine Frau einen (…) geführt habe. Sie hätten zwei Eigen-
tumswohnungen besessen und keine ökonomischen Probleme gehabt.

Er entstamme einer religiösen Familie. Als er erwachsen worden sei, habe
er realisiert, dass die Regierung den Gottesbegriff zur Durchsetzung des
eigenen Machtanspruchs missbrauche. Daraufhin habe er sich einer Grup-
pierung angeschlossen und sich mit deren Mitglieder in F._______ getrof-
fen, um zu diskutieren und gegenseitig Ratschläge auszutauschen.
2009/2010 sei er einmal festgenommen worden, weil er an den monatli-
chen Sitzungen der liberalen Bewegung teilgenommen und Plakate aufge-
hängt habe. Bei seiner Freilassung habe er ein Schreiben unterzeichnen
müssen, wonach er sich nie mehr politisch betätigen würde. Während po-
litischer Unruhen 2017/2018 habe er Demonstrationen fotografiert und ver-
steckte Machenschaften der Regierung dokumentiert. Diese seien jedoch
von der Regierung entweder beschlagnahmt oder gelöscht worden, auch
sein Web-Blog auf Telegram sei gesperrt worden. Gute Film- oder Fotoauf-
nahmen habe er immer wieder an Medien und Nachrichtenagenturen ge-
schickt. Deswegen seien er sowie ein Kollege, der mit ihm an der Demonst-
ration gewesen sei, 2019 festgenommen worden. Der Kollege habe den
Sicherheitskräften erzählt, dass bei ihm (dem Beschwerdeführer) zuhause
Flyer hergestellt und gelagert würden. Bei einer anschliessend durchge-
führten Hausdurchsuchung in seiner Wohnung seien viele Geräte konfis-
ziert worden. Dabei seien auch Bibeln gefunden worden, welcher ein
Freund von ihm und christlicher Missionar, bei ihm im Keller gelagert habe.

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Während seiner Inhaftierung habe man ihn (den Beschwerdeführer) gefol-
tert und von ihm wissen wollen, mit wem er zusammenarbeite. Die Sicher-
heitskräfte seien überzeugt gewesen, er unterhalte Verbindungen ins Aus-
land und arbeite als Spion für Israel. Er habe die Sicherheitskräfte schliess-
lich austricksen können, indem er ihnen angeboten habe, eine Sitzung mit
seinen Kollaborateuren einzuberufen, sodass diese verhaftet werden
könnten. Nachdem er ein falsches Geständnis unterschrieben habe, sei er
freigelassen worden. Daraufhin habe er sich mit einem Freund in
F._______ in Verbindung gesetzt, welcher ihm mitgeteilt habe, er müsse
E._______ umgehend verlassen. In der Folge habe er einige Tage in
F._______ verbracht, bevor er illegal aus dem Iran ausgereist sei. Seine
Frau habe von den Sicherheitskräften zwei schriftliche Aufforderungen er-
halten, sich bei ihnen zu melden. Sie lebe inzwischen auf G._______, wo
ihr gemeinsamer Sohn zur Schule gehe.

B.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer sein Aus-
zug aus dem iranischen Personenstandsregister (Schenasnameh) im Ori-
ginal sowie seine Identitätskarte in Kopie ein. Für die weiteren eingereich-
ten Dokumente zur Stützung seiner Vorbringen ist auf die entsprechende
Auflistung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (Ziff. I.3, S. 3).

C.
Am 5. März 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zuge-
wiesen.

D.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 (eröffnet am 2. Juni 2021) verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an.

E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten
Rechtsvertreters vom 2. Juli 2021 Beschwerde am Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein
Asylgesuch gutzuheissen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm der rubrizierte
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen; alles unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

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Der Beschwerde lagen eine Vollmacht des Rechtsvertreters, eine Kopie
der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 25. Juni
2021 sowie eine Vorladung des (…) E._______ vom (…) (persischer Ka-
lender) in Kopie bei.

F.
Am 6. Juli 2021 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 hiess die damalige Instruktions-
richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und setzte den
rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwer-
deführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

H.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 29. Juli 2021 hielt das SEM mit er-
gänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.

I.
Am 17. September 2021 replizierte der Beschwerdeführer und hielt mit er-
gänzenden Ausführungen an seinen Anträgen fest.

J.
Das Beschwerdeverfahren wurde per 15. Januar 2025 aus organisatori-
schen Gründen auf den vorsitzenden Richter übertragen.

K.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Verfahrensstandanfrage ein, welche mit
Schreiben vom 3. Februar 2026 beantwortet wurde.

L.
Vor dem Hintergrund der sich seit dem 28. Dezember 2025 erheblich ver-
änderten Lage im Iran sowie unter Verweis auf diverse, in diesem Kontext
ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ersuchte der Instrukti-
onsrichter die Vorinstanz am 11. Juni 2026 um eine ergänzende Vernehm-
lassung.

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M.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2026 wies die Vorinstanz darauf hin,
dass die Entscheidtätigkeit aufgrund des Krieges im Iran für Asylent-
scheide mit Androhung des Wegweisungsvollzugs weiterhin sistiert bleibe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.
Auf Beschwerdeebene wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Wesentli-
chen geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig
festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. In
materieller Hinsicht wird zusammengefasst moniert, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten die gesetzlichen Anforderungen an die

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Glaubhaftigkeit nach Art. 7 Abs. 1 AsylG zu erfüllen, ausserdem bestünden
mit der (beschwerdeweise) eingereichten Vorladung des (…) in E._______
auch Beweismittel, welche diese belegen würden. Die Vorinstanz über-
gehe in ihren Erwägungen die durch bundesverwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung gestützte Regelvermutung, wonach bei erlittener Vorver-
folgung eine begründete Furcht vor weiterer respektive zukünftiger Verfol-
gung anzunehmen sei. Er habe eine asylrechtlich relevante Verfolgung
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG zumindest glaubhaft gemacht, weshalb sein Asyl-
gesuch gutzuheissen sei.

5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025
ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch
der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation,
chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechtern-
der Lebensbedingungen ausgelöst. Von F._______ ausgehend weiteten
sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Men-
schen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern
auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in
Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systemati-
scher Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte
und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten
allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die
Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und
Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zu-
folge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrie-
ben. Die meisten von ihnen flohen aus F._______ und anderen Städten in
den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem
Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von ira-
nischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit
einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rech-
nen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember
2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und
schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vor-
erst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit mas-
siven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präven-
tivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen
beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische

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Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin
Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner
und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militär-
schläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer
Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran
reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militär-
stützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak,
Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse
von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und
weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vor-
übergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter ge-
stiegen sein.

5.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am
17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung
des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem
Frieden in der Region führen wird, erscheint fraglich, zumal seither erneut
von beiden Seiten Angriffe erfolgten. Die weitere Entwicklung der Lage im
Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt wei-
terhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran
gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequen-
zen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöri-
ger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.

6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz
zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in
Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den
erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfah-
ren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich
fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das
Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur er-
gänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus

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diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver-
haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des
rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und
D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM
sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch
immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des
Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-
den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen wer-
den kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in
dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 ist dementsprechend aufzuheben
und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen
Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei die-
ser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen
in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie Ge-
genstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden
und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts
seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der
Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Mit der Replik vom 17. September 2021 wurde
eine Honorarnote eingereicht. Der darin aufgeführte zeitliche Aufwand von
knapp 14.9 Stunden erweist sich als leicht überhöht. Bei einem Stunden-
ansatz von Fr. 220.– und ausgewiesenen Auslagen von Fr. 45.20 wird in
angemessener Kürzung des ausgewiesenen zeitlichen Aufwands die vom
SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 2'800.– (inklusive Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Mit dieser Kostenrege-
lung ist die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Juli
2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbei-
ständung aufgrund der Subsidiarität gegenstandslos geworden.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.–
auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser

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