Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-3247/2022

E-3247/2022Entscheid vom 31.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie stellte als unbegleiteter Minderjähriger in der Schweiz ein Asylgesuch. Er machte geltend, wegen Facebook-Beiträgen seien in der Türkei Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eingeleitet, ein Vorführbefehl erlassen und eine Hausdurchsuchung im Elternhaus durchgeführt worden. Streitgegenstand war die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung und deren Vollzug.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass aus den Akten zwar ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda hervorgehe, eine asylrechtlich relevante Verfolgung aber nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Gestützt auf seine Rechtsprechung begründen Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung in der Türkei für sich allein grundsätzlich noch keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Politmalus; entscheidend wären besondere Risikofaktoren wie Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil, die hier fehlten. Auch die einmalige Hausdurchsuchung, der Vorführbefehl und die politischen Aktivitäten von Verwandten genügten weder für eine Reflexverfolgung noch für die Annahme einer unzulässigen oder unzumutbaren Rückkehr; als mittlerweile volljähriger junger Mann mit Familiennetz in der Türkei sei ihm der Wegweisungsvollzug zumutbar und möglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-3247/2022

Urteil vom 31. August 2026

Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz),
Richterin Giulia Marelli, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Julia Hofstetter,
Rechtsanwältin, Grand & Nisple Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2022 / N (…).
E-3247/2022

Sachverhalt:

A.
Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer – ein türkischer Staats-
angehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______ –
suchte am 17. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. März
2022 wurde eine Anhörung für unbegleitete Minderjährige (UMA) durchge-
führt. Am 25. März 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein
seiner Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 1. April
2022 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, ein Onkel habe sich der PKK (Arbeiterpartei Kurdis-
tans; kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen und ein Cousin
sei Co-Vorsitzender der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische
Partei der Völker) seiner Kreisstadt gewesen. Als seine Freunde politische
Statements auf Facebook veröffentlicht hätten, habe auch er damit begon-
nen, politisch heikle Dinge zu veröffentlichen. Ausser diesen Posts habe er
sich nicht politisch betätigt. Eines Tages hätten die türkischen Behörden
bei ihm zu Hause in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchge-
führt. Sein Vater habe, um den Grund dafür zu erfahren, einen Anwalt en-
gagiert. Dieser habe herausgefunden, dass die Behörden wegen der Posts
des Beschwerdeführers auf Facebook ein Ermittlungsverfahren gegen ihn
eingeleitet hätten. Darin werde ihm vorgeworfen, in den sozialen Medien
den Staatspräsidenten und die Armee beleidigt zu haben sowie Propa-
ganda für die PKK und Abdullah Öcalan zu betreiben. Deshalb würden ihm
in der Türkei zwischen acht und fünfzehn Jahre Haft drohen.

Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine türki-
sche Identitätskarte und zur Stützung seiner Asylvorbringen die folgenden
fremdsprachigen Beweismittel in Kopie zu den Akten:
– Ermittlungsunterlagen der Gendarmerie zu Posts des Beschwerdeführers auf Face-
book von Januar 2022,
– Antrag der Staatsanwaltschaft C._______ auf Erlass eines Vorführbefehls (yakalama
emri) vom (…) Januar 2022 sowie Beschluss betreffend Ausstellung eines Vorführbe-
fehls und Vorführbefehl vom (…) Januar 2022 (betreffend den Vorwurf der Terrorpro-
paganda; Sorusturma Nr. […]).

B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-

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rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.

C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung.

D.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 hiess die damals zuständige Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2022 die
Abweisung der Beschwerde.

F.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 22. September
2022 Stellung und reichte eine Bestätigung vom 15. September 2022 be-
treffend seine Sozialhilfeabhängigkeit und eine Übersetzung des Vorführ-
befehls (undatiert) betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung
(Sorusturma Nr. […]) mit Erklärung zu den Akten.

G.
Mit Eingaben vom 19. Mai 2025 und 4. Juli 2025 reichte der Beschwerde-
führer verschiedene Unterlagen, welche seine Integration in der Schweiz
belegen würden (Lehrvertrag, Zeugnisergänzung, Zeugnis, Stellenantritt),
in Kopie zu den Akten.

H.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 wurde über eine kanzleiinterne Wei-
terführung des Mandats durch die rubrizierte Rechtsanwältin informiert.

I.
Mit Eingabe vom 12. März 2026 wurden verschiedene Unterlagen betref-
fend die Ausbildung des Beschwerdeführers eingereicht.

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J.
Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen
Gründen auf Richterin Regina Derrer übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Hinsichtlich der
geltend gemachten, gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahren wegen Pro-
paganda für eine Terrororganisation und wegen Präsidentenbeleidigung

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hielt sie vorab fest, dass sich in den Akten Belege für den Vorwurf der Pro-
paganda für eine Terrororganisation finden liessen, während der Vorwurf
der Präsidentenbeleidigung aus den eingereichten Beweismitteln nicht er-
sichtlich sei. Zunächst sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich
in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb
als strafrechtlich unbescholten gelte. Zudem würden für minderjährige
Staatsangehörige besondere strafrechtliche Bestimmungen gelten. Dem
gegen ihn ausgestellten richterlichen Vorführbefehl wegen Verdacht auf
Propaganda für eine Terrororganisation sei sodann zu entnehmen, dass er
nach der geplanten Befragung freigelassen werden solle. Es sei auch nicht
mit einer unbedingten Gefängnisstrafe zu rechnen. Zwar würden Personen
mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten; Minderjährige würden
jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft gesetzt.
Zudem würden die türkischen Gerichte gegen Ersttäter und Minderjährige
entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Ur-
teils aufschieben. Folglich sei im Fall einer Verurteilung eine unbedingte
Haftstrafe wenig wahrscheinlich. Allfällige Bewährungsauflagen wären
flüchtlingsrechtlich nicht relevant und eine allenfalls unbedingt verhängte
Haftstrafe müsste er wegen seiner Minderjährigkeit höchstwahrscheinlich
nicht in Haft verbüssen. Zudem verfüge er über kein exponiertes politisches
Profil, was die Verurteilung zu einer bloss bedingten Haftstrafe – ange-
sichts seiner bisherigen Unbescholtenheit – wahrscheinlich mache.

3.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber geltend gemacht, die Vo-
rinstanz verkenne die dem Beschwerdeführer konkret drohende Gefahr in
der Türkei. Er müsse nebst der erfolgten Hausdurchsuchung mit weiteren
Zwangsmassnahmen und seiner Inhaftierung rechnen. Es liege ein Vor-
führbefehl gegen ihn vor und es drohe ihm bei einer Inhaftierung ungeach-
tet seiner Minderjährigkeit physische Gewalt. Die ihm vorgeworfenen
Verstösse würden in der Türkei streng gehandhabt und es würden Urteile
aufgrund fragwürdiger Beweise ergehen. Zudem würden Familienangehö-
rige von Terrorverdächtigen in Sippenhaft genommen und von den Behör-
den unter Druck gesetzt. Der Beschwerdeführer könne nicht mit einem fai-
ren Verfahren rechnen. Die Vorinstanz rechne zu Unrecht mit einer beding-
ten Freiheitsstrafe. Er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
Ferner habe die Vorinstanz in Bezug auf das Kindeswohl den Sachverhalt
nicht abgeklärt und keine Würdigung der diesbezüglich relevanten Kriterien
vorgenommen. Namentlich habe sie nicht abgeklärt, wie der minderjährige
Beschwerdeführer seiner Familie übergeben werden könne.

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3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, sämtliche Erwägun-
gen seien explizit unter Berücksichtigung des jungen Alters des Beschwer-
deführers und der Kenntnisse des SEM über die türkische Justizpraxis er-
folgt. Die diesbezüglich relevanten, teils öffentlich zugänglichen Quellen-
angaben seien beigelegt. Das in der Beschwerdeschrift zitierte Urteil
E-4596/2015 führe zu keiner anderen Einschätzung, zumal es dort um eine
komplexe Familienkonstellation gegangen sei, welche sich vom vorliegen-
den Fall unterscheide. Eine Übergabe des Beschwerdeführers an die El-
tern könne zu gegebener Zeit faktisch organisiert werden, zumal ein regel-
mässiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern be-
stehe. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Traumatisie-
rung wegen des zu erwartenden Behördenkontakts bei einer Rückkehr
würde dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen.

3.4 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Replik, dass gegen ihn ein
Haftbefehl zur Vernehmung oder Inhaftierung erlassen worden sei. Es sei
daher offen, ob er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht direkt dem Straf-
vollzug zugeführt werde.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind,
zur Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft zu führen. Den Ausführungen
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in der Beschwerdeschrift und den eingereichten Beweismitteln kann nichts
entnommen werden, was zur Annahme Anlass geben könnte, der Be-
schwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in die Türkei künftig asylrechtlich
relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.

5.2 Gestützt auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Justizdo-
kumente sowie die diesbezüglichen Angaben des in der Zwischenzeit voll-
jährig gewordenen Beschwerdeführers ist – unter Annahme der Authentizi-
tät der eingereichten Beweismittel, welche aufgrund der nachfolgenden
Feststellung nicht zu prüfen ist – davon auszugehen, dass gegen ihn in der
Türkei ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation
(Sorusturma No […]) eingeleitet wurde. Dieses Strafverfahren befindet sich
in der Ermittlungsphase; zumindest gehen aus den Akten keine darüber
hinaus gehenden Handlungen der türkischen Justizbehörden hervor. Was
das behauptete Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung anbelangt, ist
darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich lediglich die auf Beschwerde-
ebene eingereichte Übersetzung eines Vorführbefehls (undatiert;
Sorusturma Nr. […]) im Recht liegt. Der Vorführbefehl selbst wurde nicht
zu den Akten gereicht. Die Frage, ob tatsächlich ein entsprechendes Ver-
fahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, kann indes ange-
sichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

5.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe
für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen
Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen
von Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten
oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Um-
stand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnah-
men gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Sodann
ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen
seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich
relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden sowie ob das zu-
ständige Gericht eine Anklage gegebenenfalls als begründet erachten und
ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Ferner ist offen, ob der Beschwerde-
führer – aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen und zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Strafe – verurteilt und ob eine allfällige Verurtei-
lung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zu-
sammenhang darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social
Media-Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder

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Präsidentenbeleidigung mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe en-
den (vgl. a.a.O. E. 8.4 m.w.H.). Indes ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im
konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf
Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wo-
bei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein expo-
niertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).

In Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen,
dass er strafrechtlich unbescholten ist (vgl. SEM-Akte […]-19 F44), wes-
halb er bei einer Verurteilung als «Ersttäter» gelten würde. Er weist zudem
kein exponiertes politisches Profil auf. So gab er gegenüber der Vorinstanz
an, dass er sich abgesehen von seinen Posts in den Sozialen Medien in
der Türkei nicht politisch betätigt habe (vgl. SEM-Akte […]-19 F23, F38,
F40). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keinem ande-
ren Schluss. Auch mit Blick auf seine Angehörigen – ein Onkel soll sich der
PKK angeschlossen haben und ein Cousin sei Co-Vorsitzender der HDP –
ist nicht anzunehmen, dass er wegen diesen von den Behörden behelligt
würde, zumal er nicht vorgebracht hat, mit diesen überhaupt in Kontakt ge-
standen zu haben. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er wegen den
gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda –
und allenfalls wegen Präsidentenbeleidigung – bei einer Rückkehr in die
Türkei mit massgeblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hätte, zu-
mal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar
einer Haftstrafe enden (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3786/2022 vom
26. Mai 2025 E. 8.3 m.w.H.).

5.4 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass dem Be-
schwerdeführer wegen der in der Türkei gegen ihn eröffneten Ermittlungs-
und Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und allenfalls wegen Präsi-
dentenbeleidigung infolge seiner Posts in den Sozialen Medien nicht mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit ei-
nem Politmalus behaftete Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8).
Auch der Umstand, dass es laut Angaben des türkischen Anwalts wegen
dieser Posts in Abwesenheit des Beschwerdeführers in seinem Elternhaus
einmal zu einer Hausdurchsuchung seitens der türkischen Behörden ge-
kommen sei, lässt nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse sei-
tens der türkischen Behörden an seiner Person und seinen Tätigkeiten
schliessen, zumal eine solche Suche nach ihm für sich alleine genommen
auch nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu erreichen vermag. Der Beschwerdeführer machte denn auch

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nicht geltend, dass sich die Behörden nach seiner Ausreise weiter nach
ihm erkundigt hätten. Der zu den Akten gegebene Vorführbefehl stand
schliesslich im Zusammenhang mit den hievor genannten Verfahren und
es ist damit auch nicht von einem darauf beruhenden zusätzlich gesteiger-
ten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm auszugehen ist.

5.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, mit seinen
politisch tätigen Familienangehörigen in persönlichem Kontakt gestanden
zu haben und/oder wegen diesen seitens der türkischen Behörden je be-
langt worden zu sein. Es kann daher auch nicht von einer Reflexverfolgung
ausgegangen werden.

5.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.

Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Überein-
kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107,
Kinderrechtskonvention, KRK) berufen, zumal er zwischenzeitlich volljährig
geworden ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 In der Türkei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver-
hältnissen auf dem ganzen Staatsgebiet auszugehen, dies auch nicht für
Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.2 und
E. 13.4 m.w.H.).

7.3.3 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist da-
rauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um einen jungen, unterdessen voll-
jährigen Mann handelt, weshalb es sich erübrigt, näher abzuklären, wie er
seiner Familie in der Türkei übergeben werden könnte. Er hat seit seiner
Geburt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in C._______ ge-
lebt (vgl. SEM-Akte […]-17 S. 5), womit er in seinem Heimatstaat auf ein
gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Ausserdem ver-
fügt er über eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung in der (…) (An-
lehre zum […]) in der Schweiz. Angesichts dessen ist davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in eine existenzielle Notlage
geraten und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrund-
lage aufzubauen.

7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung
vom 28. Juli 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und
seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist,
ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Alexandra Püntener

Versand:

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