Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-3280/2025

E-3280/2025Entscheid vom 21.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der iranische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, das das SEM mit Verfügung vom 3. April 2025 abwies und mit einer Wegweisung verband. Vor Bundesverwaltungsgericht machte er zusätzlich geltend, wegen seiner Konversion zum Christentum, regimekritischer Aktivitäten und Wehrdienstverweigerung im Iran verfolgt zu sein. Streitgegenstand war, ob die Verfügung des SEM angesichts dieser Vorbringen und der seither veränderten Lage im Iran Bestand haben konnte.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich die Lage im Iran seit Ende 2025 durch landesweite Proteste, massive Repressionen, Vertreibungen sowie ab Februar 2026 durch militärische Angriffe und innenpolitische Erschütterungen grundlegend verändert habe. Unter diesen Umständen seien die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs derzeit unklar. Zwar prüft das Gericht den Sachverhalt mit voller Kognition, es dürfe aber nicht anstelle der Vorinstanz erstmals grundlegende Sachverhaltsabklärungen vornehmen. Deshalb sei die Sache an das SEM zurückzuweisen, damit dieses den Sachverhalt vollständig neu feststellt und das Asylgesuch unter den dannzumal massgeblichen Verhältnissen erneut beurteilt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der SEM-Verfügung verlangt wurde. Die Verfügung vom 3. April 2025 wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-3280/2025

Urteil vom 21. September 2026

Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann;
Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.

Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. April 2025 / N (…).
E-3280/2025

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Dezember 2023 in der
Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region
B._______ zugewiesen.

A.b Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wies ihn das SEM dem Kanton
C._______ zu.

A.c Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens am 7. Oktober 2024 teilte
das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2024
der Behandlung im erweiterten Verfahren zu.

B.
B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Oktober 2024 sowie am
10. Dezember 2024 gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu sei-
nen Asylgründen an.

B.b Dabei gab dieser im Wesentlichen an, iranischer Staatsangehöriger
und in D._______ (Provinz E._______) geboren und aufgewachsen zu
sein. Als er 15 Jahre alt gewesen sei, sei er mit seiner Familie nach
F._______ gezogen. Dort habe er sein Abitur in (…) abgeschlossen und
danach unter anderem als (…)verkäufer, Mitarbeiter eines (…) und zuletzt
als (…) gearbeitet. Später habe er mit einem Partner das Geschäft «(…)»
in G._______ eröffnet und geführt. Einer seiner Kunden habe ihm einen
Chauffeurauftrag organisiert. In diesem Zusammenhang sei er nach
H._______ gefahren, wo ein Herr eingestiegen sei, welchen er an den ge-
wünschten Ort und wieder zurückgefahren habe. Nach weiteren Fahrten
für diesen Herrn habe er herausgefunden, dass dieser I._______ heisse.
Mit der Zeit habe er ihn jeweils dreimal pro Woche gefahren und dafür 150
Euro erhalten. Eines Tages habe I._______ ihm mitgeteilt, dass er ihn (den
Beschwerdeführer) als offiziellen Mitarbeiter anstellen möchte. Daraufhin
habe er ihm einen Pass sowie ein Flugticket nach J._______ im K._______
für den 18. Dezember 2023 ausgestellt. Im ersten Moment sei er darüber
schockiert gewesen, danach habe er sich jedoch über die Möglichkeit ei-
nes besseren Jobs gefreut. Sein Vater und sein Onkel hätten ihn schliess-
lich vor der Reise gewarnt und ihm geraten, das Land zu verlassen. Da der
anstehende Flug in den K._______ bald darauf stattgefunden hätte, sei er
am (…) Dezember 2023 zunächst legal in die Türkei und von dort mit einem
Schlepper illegal über L._______ in die Schweiz gereist. Ende Jahr 2023
habe ihn sein (ehemaliger) Auftraggeber telefonisch kontaktiert und ihm

Seite 2
E-3280/2025

mitgeteilt, es sei eine «böse Sache», dass er den Iran verlassen habe und
ihm gedroht, er werde Probleme bekommen, aufgrund der Dinge, die er
nun wisse und gemacht habe. Daraufhin habe er seine SIM-Karte vernich-
tet und sei nicht mehr kontaktiert worden, auch seine Familie sei nie von
den Behörden oder regierungsnahen Organisationen behelligt worden.

B.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte und seine Geburtsurkunde im Original sowie den iranischen
Reisepass, einen Flugnachweis und einen Kaufvertrag über den Erwerb
eines Autos in Kopie ein.

C.
Mit Verfügung vom 3. April 2025 (eröffnet am 9. April 2025) verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.

D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Da-
tum Postaufgabe) Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls; eventualiter
seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz; subeventualiter die Rückwei-
sung der Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie die superprovisorische Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs; weiter ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.

Der Beschwerde lagen diverse Bildschirmfotos von Beiträgen des Be-
schwerdeführers und anderen auf Instagram sowie von Textnachrichten,
eine offizielle Genehmigung für die Ausreise zu Studienzwecken, eine Mit-
teilung über die Beendigung der Ausreisebewilligung zu Studienzwecken,
eine Eintrittskarte für Universitätsprüfungen, Mitteilungen der (…) Univer-
sität in M._______, ein Bildschirmfoto betreffend die Regelung der Aus-
reise von Studenten, ein Brief des Pastors N._______, seine Taufurkunde
der (…) sowie ein Zertifikat über sein Bibelstudium bei.

E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Mai 2025 den Eingang der

Seite 3
E-3280/2025

Beschwerde und hielt gleichzeitig fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

F.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 verzichtete der Instruktionsrichter auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer zur
Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf und stellte in Aussicht, über das
Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Ab-
lauf der entsprechenden Frist zu befinden. Gleichzeitig lud er die Vo-
rinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

G.
Der Beschwerdeführer reichte im Juni 2025 eine vom 5. Mai 2025 datie-
rende Verfügung betreffend die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe
sowie eine vom 13. Juni 2025 datierende Unterstützungsbestätigung der
Sozialen Dienste (…) ein.

H.
Die Vorinstanz liess sich am 11. Juni 2025 zur Beschwerde vernehmen.

I.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 hiess der zuständige Instruktionsrichter
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, liess ihm ein Doppel der Vernehmlassung zukommen
und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Replik erfolgte am
8. Juli 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Seite 4
E-3280/2025

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

1.4 Auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
und die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.
4.1 Auf Beschwerdeebene wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend
gemacht, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht genügend abge-
klärt worden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner psychischen
Verfassung den Sachverhalt im Zeitpunkt seiner Anhörungen nicht voll-
ständig vorbringen können. So seien insbesondere seine regimekritischen
Tätigkeiten im Iran und in der Schweiz wie auch seine Konversion zum
Christentum als zentrale Aspekte seines Asylgesuchs bei dessen Beurtei-
lung zwingend zu berücksichtigen. In materieller Hinsicht wird im Wesent-
lichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz zum
christlichen Glauben bekannt und nehme seither regelmässig an kirchli-
chen Aktivitäten teil, was über die sozialen Medien wie auch durch seine
Teilnahme an Gottesdiensten und Bibelstudien mittlerweile öffentlich be-
kannt sei. Er habe auch seine Familie im Iran darüber informiert. Als christ-
licher Konvertit sei er dort einer besonders hohen Gefahr ausgesetzt, da
Konversionen vom Islam zum Christentum staatlich streng verfolgt würden.
Weiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch durch
seine regimekritischen Tätigkeiten im Iran erfüllt, wo er aktiv an den lan-
desweiten Protesten im Jahr 2022 teilgenommen habe, die im

Seite 5
E-3280/2025

Zusammenhang mit dem Fall Mahsa Amini gestanden hätten. Dieses En-
gagement habe im Iran bereits zu seiner Verhaftung geführt, bei welcher
er körperlich misshandelt, psychisch gefoltert und sexuell missbraucht wor-
den sei. Trotz der erzwungenen schriftlichen Verpflichtung, fortan keinen
politischen Aktivitäten mehr nachzugehen, habe er sein politisches Enga-
gement fortgesetzt, was die Aktualität seiner Gefährdung unterstreiche.
Schliesslich sei er auch aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung im Iran
einer erheblichen Gefahr strafrechtlicher Verfolgung und militärischer Haft
ausgesetzt. Somit erfülle er die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG, weshalb sein Asylgesuch gutzuheissen sei.

4.2 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, sämtliche Argumente
der Beschwerdeschrift seien weder in der Anhörung vom 23. Oktober 2024
noch in der ergänzenden Anhörung vom 10. Dezember 2024 oder in den
eingereichten Beweismitteln erwähnt worden, sondern würden völlig neue
Vorbringen darstellen. Diese seien als nachgeschoben und deren Wahr-
heitsgehalt als zweifelhaft zu werten. Es bestünden zudem keine Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Chris-
tentum in seiner Heimat zum jetzigen Zeitpunkt oder bei seiner Rückkehr
verfolgt würde. Ausserdem habe er anlässlich seiner Anhörungen zu Pro-
tokoll gegeben, selbst kein politischer Mensch zu sein und mit den Protes-
ten im Iran nichts zu tun gehabt zu haben. Dies stehe in krassem Wider-
spruch zu den neuen Vorbringen bezüglich der Demonstrationen von 2022.
Die im Rahmen der Beschwerde eingereichten Beweismittel seien gröss-
tenteils geteilte Beiträge von Drittpersonen in den sozialen Medien und ver-
möchten keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begrün-
den. Darüber hinaus mache der Beschwerdeführer eine legale Ausreise
geltend, jedoch sei sein Reisepass von den italienischen Behörden einge-
zogen und als gefälscht markiert worden, was ebenfalls seinen Vorbringen
aus den beiden Anhörungen widerspreche. Dafür, dass er bei seiner Rück-
kehr in den Iran als Wehrdienstpflichtiger gelten solle, lägen entgegen sei-
ner Auffassung keinerlei Hinweise vor und dies sei ebenfalls zuvor nicht
geltend gemacht worden. Zudem sei dieses Vorbringen sowie die Konse-
quenzen daraus nicht flüchtlingsrechtlich relevant gemäss AsylG. Im Übri-
gen werde vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten.

4.3 In seiner Replik erwidert der Beschwerdeführer, der Vorwurf des SEM,
die Konversion sei möglicherweise vorgespielt oder es handle sich dabei
gar um eine fingierte Geschichte, entbehre jeglicher Grundlage und werde
durch die vorhandenen Beweismittel widerlegt. Er habe eine ernsthafte

Seite 6
E-3280/2025

innere Überzeugung entwickelt und diese in einer Weise nach aussen ge-
lebt, die im Iran typischerweise mit schwerwiegenden Sanktionen bis hin
zur Todesstrafe geahndet würde. Weiter gehe das SEM nicht auf seine
konkreten Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer
Demonstration ein, welche bereits vor seiner Ausreise ein flüchtlingsrecht-
lich relevantes Risiko begründet hätten. Diese traumatisierenden Erfahrun-
gen, kombiniert mit den dokumentierten Online-Aktivitäten in der Schweiz,
würden ein ernsthaftes und aktuelles Risiko einer politischen Verfolgung
bei einer Rückkehr darstellen. Bezüglich der verspätet vorgebrachten Asyl-
gründe führte er aus, Asylsuchende befänden sich bei ihrer Einreise in ei-
ner besonders verletzlichen Situation, zumal sie im Asylverfahren nicht
auskennen würden und aufgrund ihrer Erfahrungen oftmals ein tiefes Miss-
trauen gegenüber Behörden mitbrächten. Dass er gewisse Aspekte wie
etwa seine religiöse Entwicklung oder seine politischen Aktivitäten erst
später benannte, sei unter diesen Umständen plausibel und könne nicht
allein zur Begründung mangelnder Glaubwürdigkeit herangezogen wer-
den.

5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025
ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch
der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation,
chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechtern-
der Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich
die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen
forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den
Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit
und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Re-
pression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todes-
opfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am
8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende.
Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter aus-
gesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wur-
den aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die
meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden
des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund
bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen
Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem ne-
gativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei.
Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025

Seite 7
E-3280/2025

andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer
zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine
Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit mas-
siven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präven-
tivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen
beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische
Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin
Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner
und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militär-
schläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer
Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran
reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militär-
stützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak,
Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse
von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und
weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vor-
übergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter ge-
stiegen sein.

5.3 Das am 17. Juni 2026 unterzeichnete US-Iran-Rahmenabkommen
(Memorandum of Understanding) zum Ende des Nahost-Krieges ist im Au-
gust 2026 nach 60 Tagen offiziell ausgelaufen, ohne dass ein dauerhafter
Friedensvertrag geschlossen wurde. Die weitere Entwicklung der Lage im
Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt wei-
terhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran
gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequen-
zen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöri-
ger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar.

6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz
zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen

Seite 8
E-3280/2025

zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in
Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den
erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfah-
ren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich
fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das
Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur er-
gänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus die-
sen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver-
haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des
rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und
D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM
sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch
immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des
Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschen-
den politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen wer-
den kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in
dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die
Verfügung des SEM vom 3. April 2025 ist dementsprechend aufzuheben
und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen
Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei die-
ser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen
in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie Ge-
genstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden
und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Dem Beschwerdeführer wäre – bei Vorliegen einer Rechtsvertre-
tung – angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem der
Beschwerdeführer jedoch rechtlich nicht vertreten ist und er eine eigen-
ständig verfasste Beschwerdeschrift sowie Replik eingereicht hat, sind ihm

Seite 9
E-3280/2025

auch keine Parteikosten erwachsen, weshalb ihm trotz seines Obsiegens
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 10
E-3280/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 3. April 2025 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser

Versand:

Seite 11

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide