BVGer E-3492/2021
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der russische Beschwerdeführer reiste 2021 mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er begründete dieses mit Homophobie in Russland, dem Gesetz gegen «homosexuelle Propaganda», befürchteten Problemen bei einer Rückkehr sowie späteren exilpolitischen und LGBT-bezogenen Aktivitäten in der Schweiz. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen, weil das SEM den Sachverhalt genügend abgeklärt, das Verfahren mit jenem des Partners koordiniert und das rechtliche Gehör nicht verletzt hatte. Materiell erwog es, dass die in Russland erlebten Diskriminierungen wegen Homosexualität sowie eine allfällige Anwendung des Gesetzes über «homosexuelle Propaganda» keine asylrelevante Verfolgung und keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG begründeten; auch Militärdienst, Rückkehrkontrollen und die exilpolitischen, künstlerischen und LGBT-bezogenen Aktivitäten in der Schweiz liessen keine konkrete Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erkennen. Zudem beurteilte das Gericht den Wegweisungsvollzug nach Russland als zulässig, zumutbar und möglich, da weder die allgemeine Lage noch die persönlichen oder gesundheitlichen Umstände eine vorläufige Aufnahme rechtfertigten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb es bei der Ablehnung des Asylgesuchs, der Wegweisung und der Verneinung einer vorläufigen Aufnahme.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3492/2021
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz),
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch MLaw Michèle Angst, Rechtsanwältin
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2021 / N (…).
E-3492/2021
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und sein Lebenspartner B._______ (N […]) verlies-
sen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) 2021 und reich-
ten am gleichen Tag am Flughafen C._______ je ein Asylgesuch ein. Am
4. Mai 2021 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz zur Prüfung der Asyl-
gesuche bewilligt. Am 6. Mai 2021 wurden die Personalien des Beschwer-
deführers aufgenommen.
B.
Am 3. und 24. Juni 2021 führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rungen zu seinen Asylgründen in persönlicher Hinsicht im Wesentlichen
aus, dass er seit Juli 2017 in D._______ gewohnt und bis zu seiner Aus-
reise in einem (…)zentrum (…) als (…) gearbeitet habe. Im Januar 2019
habe er seinen heutigen Partner kennengelernt. Sodann habe er im Jahr
2019 das Masterstudium an der Universität (…) in D._______ abgeschlos-
sen.
Als Grund für seine Ausreise nannte er im Wesentlichen die in der russi-
schen Gesellschaft verbreitete Homophobie. So habe er es – auch gegen-
über seiner Familie – nicht gewagt, sich als homosexuelle Person zu outen.
Während der Schule sei er wegen seiner Homosexualität stets geplagt wor-
den. Obwohl seine sexuelle Orientierung an der Universität kein Geheimnis
mehr gewesen sei, habe er damals, weil er schwul sei, unter sozialer Iso-
lation gelitten. Aufgrund des Erlasseses eines neuen Gesetzes über «ho-
mosexuelle Propaganda» im Jahr 2013, welches namentlich das Bewer-
ben von nicht-traditionellen sexuellen Orientierungen gegenüber Minder-
jährigen unter Strafe stelle, habe er als (…) in steter Furcht vor möglichen
schwerwiegenden Konsequenzen aufgrund dieses Gesetzes gelebt. Auch
habe er unter den negativen, teilweise gar bedrohlichen Kommentaren ge-
litten, welche die Aufklärungsarbeit seines Partners im Zusammenhang mit
dessen HIV-Erkrankung auf den sozialen Medien nach sich gezogen habe.
Schliesslich hätten er und sein Partner aufgrund der vielen negativen Er-
fahrungen und weil sie ihre Homosexualität in Russland nicht offen hätten
ausleben können, entschieden, ihr Heimatland zu verlassen. Bei einer
Rückkehr nach Russland befürchte er, in den Militärdienst einberufen zu
werden, wobei seine sexuelle Orientierung ihm dort offensichtlich zum
Nachteil gereichen würde, und insbesondere wegen der langen Landesab-
wesenheit bereits am Flughafen verhaftet zu werden.
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Im Rahmen der ersten Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Kran-
kenkassen- und eine Rentenbescheinigung sowie eine Kopie des Militär-
ausweises und seinen Inlandspass zu den Akten.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juni 2021 Kopien folgender Beweis-
mittel bei der Vorinstanz ein und verwies auf die Eingabe vom 4. Juni 2021
im Dossier seines Partners, mit der zahlreiche weitere Belege für ihr Asyl-
gesuch eingereicht worden seien:
• Anzeige seines Partners bei der Polizei vom (…) 2021 sowie schriftliche
Weigerung der Polizei vom (…) 2021, diesbezüglich ein Strafverfahren zu
eröffnen,
• zwei Arbeitsbestätigungen vom (...) April und vom (...) Juni 2021 seine
Stelle bei der (…), betreffend,
• Artikel des Online-Magazins DW (Deutsche Welle) mit Abbildungen des
Beschwerdeführers und seines Partners vom (…) 2021.
D.
Gemäss zwei ärztlichen Kurzberichten der E._______ vom (…) und
(…) Juni 2021 leide der Beschwerdeführer unter grossem Stress, Ängsten,
Gedankenkreisen und Schlafproblemen, wobei angesichts dieser Befunde
bei ihm namentlich ein Vitamin-D-Mangel und Nervosität diagnostiziert
wurden.
E.
Am 29. Juni 2021 stellte das SEM der damaligen Rechtsvertretung den
Entscheidentwurf zu. Tags darauf wurde die entsprechende Stellung-
nahme zu den vorinstanzlichen Akten gereicht.
F.
F.a Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 1. Juli 2021 verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an. Ausserdem händigte es ihm die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F.b Mit Verfügung vom selben Tag wies das SEM auch das Asylgesuch
seines Partners ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an.
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G.
G.a Am 2. August 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfü-
gung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt,
die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seines Partners einzube-
ziehen. Subeventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache
zwecks Feststellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei vorliegendes Verfahren
mit demjenigen seines Partners zu koordinieren. Ferner sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
G.b Auch der Partner des Beschwerdeführers reichte am 2. August 2021
gegen die ihn betreffende Verfügung eine Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein (E-3487/2021).
H.
Am 5. August 2021 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in
der Schweiz abwarten könne. Am 1. September 2021 hiess sie das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass vorliegendes
Verfahren mit demjenigen des Partners des Beschwerdeführers koordiniert
werde. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2021 verwies die Vorinstanz
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte sinn-
gemäss eine Abweisung der Beschwerde.
J.
Der mit Eingabe vom 29. September 2021 eingereichten Kopie eines
Schreibens der Stadt F._______ vom 6. September 2021 lässt sich ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Partner ein Verfahren
zwecks Vorbereitung der Eintragung ihrer Partnerschaft eingeleitet haben.
Ausserdem hätten sie gemäss der Eingabe vom 29. September 2021 an
den Pride-Demonstrationen in G._______ und H._______ teilgenommen.
K.
Am 19. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr
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und verwies darin unter anderem auf die Stellungnahme seines Partners
und die damit eingereichten Beweismittel.
L.
Am 10. Februar und 14. März 2022 reichte der Beschwerdeführer als Be-
weismittel (ohne Übersetzung), neben einem Screenshot von Statistiken
des Twitter-Accounts seines Partners, einen auf dem Portal «(…)» erschie-
nen Bericht vom (…) 2021 über ihn und seinen Partner und Printscreens
von verschiedenen Drohnachrichten, welche den Partner des Beschwer-
deführers über Twitter erreicht hätten, zu den Akten. Ferner brachte er vor,
er und sein Partner hätten den russischen Einmarsch in die Ukraine vom
24. Februar 2022 in den sozialen Medien kritisiert.
M.
Im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung vom 31. März 2022 äus-
serte sich die Vorinstanz zu den letzten Eingaben des Beschwerdeführers
und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an wel-
chen sie vollumfänglich festhalte.
N.
Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine zweite
Replik zu den Akten.
O.
Am 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über die Or-
ganisation «(…)» (resp. «[…]») ein, welche sich in Russland für LGBT-Per-
sonen eingesetzt und das Land aus Sicherheitsgründen zwischenzeitlich
verlassen habe. Gestützt auf weitere der Eingabe vom 18. Juli 2022 beige-
legte Online-Berichte betreffend die aktuelle Situation von NGOs, welche
sich für die Rechte von LGBT-Personen in Russland einsetzen würden,
seien er und sein Partner sehr besorgt.
P.
Mit Eingabe vom 24. November 2022 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel zu seinem politischen Engagement in den sozialen Me-
dien (Screenshots seines Instagram-Profils mit seinen politischen Beiträ-
gen) und im Hinblick auf die Beratung des Entwurfs eines neuen Gesetzes
zum Verbot von «Propaganda für nicht-traditionelle Beziehungen» und
«Pädophilie» in der russischen Staatsduma ein (eine Stellungnahme des
Beschwerdeführers an Abgeordnete der Staatsduma vom (…) 2022 und
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deren Antworten). Ferner sei er der offiziellen Aufforderung der Mobilma-
chung nicht gefolgt, weshalb ihm bei einer Rückkehr wegen Dienstverwei-
gerung eine Gefängnisstrafe drohe.
Q.
Am 31. Januar 2024 informierte der Beschwerdeführer das Gericht unter
Beilage verschiedener zivilrechtlicher Urkunden und Instagram-Posts dar-
über, dass er am (…) 2024 seinen Lebenspartner geheiratet habe, was sie
auf Instagram öffentlich gemacht hätten. Ferner wies er unter Beilage di-
verser Beweismittel darauf hin, dass er weiterhin auf Social Media seine
politische Meinung insbesondere betreffend den Krieg in der Ukraine kund-
tue, wobei er dazu politische Kunst entwerfe und auf seinem Instagram-
Profil veröffentliche. In den letzten Monaten habe er damit begonnen, vor-
wiegend (…) zu entwerfen. Auch sei er für die hiesige LGBT-Community
tätig. So engagiere er sich in Zusammenarbeit mit der Organisation (…) –
wie von dieser in deren beigelegtem Schreiben vom 8. September 2023
bestätigt – für die HIV-Prävention.
R.
Am 4. Juli und 6. November 2024 kündigte die Rechtsvertreterin die Ein-
gabe von weiterem Beweismaterial an, das sie aufgrund der hohen Arbeits-
last noch nicht habe sichten können. Sie ersuchte das Gericht darum, mit
dem Entscheid bis zum Eingang dieses Beweismaterials abzuwarten.
S.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer hinsicht-
lich seiner exilpolitischen Tätigkeiten zahlreiche Unterlagen ein. Zusam-
men mit seinem Partner habe er aktiv am (…) Pride Festival 2024 teilge-
nommen. So seien sie an einer Werbekampagne der (…) Pride beteiligt
gewesen und es sei im (…) ein Artikel über sie verfasst worden. Überdies
hätten sie anlässlich des Pride Festivals mehrere Reden gehalten und sich
dabei zu ihren Fluchtgründen geäussert und Kritik an der Politik Russlands
geübt. Auf zahlreichen Portalen (z.B. «[…]») sei über die (…) Pride und
über sie berichtet worden. Ausserdem erinnerte er daran, dass er, wie mit
Eingabe vom 24. November 2022 bereits vorgebracht, der offiziellen Auf-
forderung der Mobilmachung nicht gefolgt sei, weshalb ihm bei einer Rück-
kehr eine Mobilisierung oder eine Strafe wegen Dienstverweigerung drohe.
T.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 wurden weitere Beweismittel betref-
fend die Teilnahme und Mitarbeit des Beschwerdeführers an der (…) Pride
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von 2025 und betreffend seine Integration in der Schweiz zu den Akten
gereicht.
U.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren und das
Verfahren des Lebenspartners des Beschwerdeführers (E-3487/2021) auf
die vorsitzende Richterin übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG.
Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und
auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über
Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Co-
vid-19 Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorliegendes Beschwerdeverfahren wird, wie mit Zwischenverfügung vom
1. September 2021 festgehalten, aufgrund des engen sachlichen und per-
sönlichen Zusammenhangs mit demjenigen des Partners des Beschwer-
deführers B._______ (E-3487/2021) koordiniert behandelt. Beide Urteile
ergehen mit heutigem Datum. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung vom
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26. Februar 2025 wird demgegenüber abgewiesen (vgl. hierzu auch nach-
folgend E. 4.3.1).
4.
4.1 In der Beschwerde (sowie in der Replik vom 19. Oktober 2021) wird in
formeller Hinsicht einerseits gerügt, dass sich das SEM nicht zum gestell-
ten Antrag auf Koordination des Falles des Beschwerdeführers mit demje-
nigen seines Partners geäussert habe. Andererseits habe es zahlreiche
Vorbringen und verschiedene Beweismittel sowie die Komplexität des Fal-
les ausser Acht gelassen.
Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls ge-
eignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste-
ten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrund-
satz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteils-
grundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der
Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine
Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. KRAUSKOPF/WYSSLING, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023,
Art. 12 N. 16 und Urteil BVGer E-7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2,
je m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst verschiedene Teilgehalte, die
als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Dazu
gehört das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG), das der betroffenen
Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Ent-
scheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen
dazu Stellung zu nehmen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025,
N 493 ff. und BGE 132 V 387 E. 3.1 f., je m.w.H.). Die Vorinstanz ist ferner
grundsätzlich dazu verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzuneh-
men, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33
Abs. 1 VwVG). Sie muss die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsäch-
lich hören, prüfen und in der Entscheidung berücksichtigen (Art. 32 VwVG).
Ferner muss auch die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) so abgefasst
sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachge-
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recht anfechten kann. So muss sie wenigstens kurz die Überlegungen dar-
stellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren
Entscheid stützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.w.H.).
4.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig fest-
gestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
nicht verletzt hat.
4.3.1 Das SEM hat, wie in seiner Vernehmlassung vom 30. September
2021 dargelegt, die Asylverfahren des Beschwerdeführers und seines Part-
ners aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs koordi-
niert behandelt und im gleichen Zeitpunkt darüber entschieden. Damit hat
es dem Umstand Rechnung getragen, dass die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft eines Konkubinatspartners respektive einer Konkubinatspartne-
rin nicht losgelöst von derjenigen des anderen Partners beziehungsweise
der anderen Partnerin geprüft werden kann. Es besteht weder das Erfor-
dernis noch die Notwenigkeit, die Verfahren des Beschwerdeführers und
seines Partners in einem Verfahren zu vereinigen, da vorliegend die Vor-
bringen von zwei erwachsenen Männern, die im Zeitpunkt der angefochte-
nen Verfügung nicht verheiratet waren, geprüft wurden. Inwiefern Art. 51
AsylG auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist, ist sodann keine for-
melle, sondern eine materielle Frage. Daher sind die Rügen, das SEM
habe den Grundsatz der Familieneinheit und seine Begründungspflicht ver-
letzt, weil es sich nicht zum Antrag auf Koordination beziehungsweise Ver-
einigung der Verfahren geäussert habe, unbegründet.
4.3.2 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe zahlreiche Vorbringen des Be-
schwerdeführers und von ihm eingereichte Beweismittel ausser Acht ge-
lassen, ist festzustellen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung und seinen Vernehmlassungen mit sämtlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt hat. So hat es sich rechtsgenüglich
zur Situation von homosexuellen Personen in der russischen Gesellschaft,
zur Furcht, den Beschwerdeführer erwarte gestützt auf das neue Gesetz
über «homosexuelle Propaganda» nach seiner Rückkehr nach Russland
ein Administrativ- oder Strafverfahren, zur Möglichkeit einer Befragung
nach Ankunft im Heimatstaat und deren Folgen sowie zum Umstand ge-
äussert, inwiefern die Social-Media-Aktivitäten des Partners des Be-
schwerdeführers auch ihn gefährden würden. Der Beschwerdeführer
konnte die entsprechenden Erwägungen denn auch sachgerecht anfech-
ten.
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Soweit sich die Rüge auf Vorbringen und Beweismittel, die den Partner des
Beschwerdeführers betreffen, bezieht (z.B. hinsichtlich des Berichts von
Human Rights Watch [HRW] vom […] 2021, die Anzeige bei der Polizei
vom […] 2021 und des Interviews im «[…]»), ist auf die entsprechenden
Erwägungen im Urteil des Partners zu verweisen (vgl. Urteil BVGer E-
3487/2021 vom 31. August 2026 E. 4.3).
4.3.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbe-
gründet, weshalb der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen
die materielle Würdigung des SEM erhebt, ist darauf nachfolgend einzuge-
hen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Ein un-
erträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile
einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in
ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe
eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben
nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).
5.2 Eine Verfolgung durch Drittpersonen kann asylrelevant sein, wenn es
der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatland adäquaten
Schutz zu finden. Dazu ist erforderlich, dass eine funktionierende und effi-
ziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an po-
lizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Jus-
tizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht.
Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet
werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfol-
gung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3
m.w.H.).
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5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen
und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM kommt in seiner Verfügung und seinen Vernehmlassungen
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht standhalten wür-
den.
Zwar sei bekannt und bedauerlich, dass ein Teil der russischen Bevölke-
rung eine ablehnende Haltung gegenüber homosexuellen Personen ein-
nehme. Der Beschwerdeführer habe aber – auch mit Blick auf die Aktivitä-
ten seines Partners – in Russland nie Probleme mit den Behörden oder
Drittpersonen gehabt und sei auch niemals in Haft gewesen oder vor Ge-
richt gestanden. Seine Furcht, nach der Rückkehr nach Russland erwarte
ihn namentlich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gestützt auf das Ge-
setz über «homosexuelle Propaganda» ein Verfahren, habe er nicht genü-
gend konkretisiert, womit es weder nachvollziehbar noch wahrscheinlich
sei, dass sich diese Befürchtung realisiere. Aufgrund von bloss hypotheti-
schen Annahmen sei nicht von künftigen asylbeachtlichen Verfolgungs-
massnahmen auszugehen. Ferner sei es zwar möglich, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr am Flughafen in Russland von Poli-
zisten aufgegriffen und befragt werde, diese Befragungen und Kontroll-
massnahmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass
annehmen.
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6.2 In seiner Beschwerde und den weiteren Eingaben führte der Beschwer-
deführer aus, dass er wegen seiner Homosexualität schon sein ganzes Le-
ben unterdrückt und stigmatisiert worden sei. Erst in D._______ habe sich
seine Lage verbessert, zumal er dort seinen Partner kennengelernt habe.
Dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nicht mit asylrelevanten Mass-
nahmen konfrontiert gewesen sei, sei in erster Linie darauf zurückzufüh-
ren, dass er sein Leben stets im Versteckten geführt habe. Aufgrund der
zunehmenden Bekanntheit des Namens seines Partners angesichts des-
sen Aktivitäten in den sozialen Medien sei jedoch davon auszugehen, dass
er als Lebenspartner nun ebenfalls der breiten Öffentlichkeit bekannt sei.
Dies sei vor dem Hintergrund des Gesetzes über «homosexuelle Propa-
ganda» wiederum fatal für seine berufliche Zukunft als (…).
Hinsichtlich der bei einer Rückkehr nach Russland am Flughaften drohen-
den Probleme sei zu erwähnen, dass er, der Beschwerdeführer, und sein
Partner bei ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat falsche Angaben gemacht
hätten, was bei einer Befragung bei der Ankunft in Russland auffallen
würde. Verschärft werde dies durch den Umstand, dass sie ihre Partner-
schaft zwischenzeitlich in der Schweiz hätten eintragen lassen respektive
hierzulande geheiratet hätten.
Sodann nehme er seit dem Ausbruch des Ukraine-Konflikts in der Schweiz
an Demonstrationen gegen den Krieg teil und habe sich in den sozialen
Medien mehrfach kritisch gegenüber Russland geäussert und sich somit
exponiert. Auch teile er über die sozialen Medien seine pornographische
Kunst und nehme in der Schweiz an Demonstrationen der LGBT-Commu-
nity teil, wobei er und sein Partner über die sozialen Netzwerke namentlich
ihre Heirat publik gemacht hätten.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat. Somit kann
grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügungen und die Vernehmlassungen verwiesen werden.
7.2 Beim russischen Gesetz über «homosexuelle Propaganda» handelt es
sich um einen viel kritisierten Erlass aus dem Jahr 2013. Eine Förderung
nicht-traditioneller sexueller Beziehungen im Sinne dieses Gesetzes kann
durch eigene Präsentationen (im privaten Rahmen, im Unterricht oder in
öffentlichen Kampagnen) oder durch die Vermittlung von Präsentationen
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anderer (Ausstrahlung im Internet oder Fernsehen, in Zeitungen oder Zeit-
schriften) realisiert werden. Eine Verurteilung einer privaten Person führt
zu einer Geldstrafe von 4'000 bis 5'000 Rubel (heute ca. € 45.– bis € 56.–
), wobei höhere Strafen verhängt werden können, wenn die Tat mittels
Massenmedien und Telekommunikationsmitteln (einschliesslich Internet)
verübt wird (vgl. SFH, Russland: Situation von LGBT, 17. Juli 2020, S. 6 f.).
Bis zu seiner Ausreise aus Russland kam der Beschwerdeführer nie in
Konflikt mit dem Gesetz über «homosexuelle Propaganda» (A12 F77 f.).
Auch wenn es nach seiner Rückkehr nach Russland im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit als (…) zu einem Verfahren und einer Verurteilung
kommen würde, wofür es momentan keine Anhaltspunkte gibt (A12 F77 f.),
ist die zu erwartende Geldstrafe nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des
Asylgesetzes zu werten, womit auch ein asylbeachtlicher unerträglicher
psychischer Druck zu verneinen ist.
7.3 Was den geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck bei ei-
ner Rückkehr nach Russland infolge der Homosexualität des Beschwerde-
führers anbelangt, kommt das Gericht zu folgendem Schluss: Der Be-
schwerdeführer – aufgewachsen in einer kleineren Stadt namens
I._______ im (...) – sei wegen seiner sexuellen Orientierung in der Schule
und während des Studiums ausgegrenzt worden, so dass er sich nieman-
dem, nicht einmal seiner Mutter und seiner Schwester, habe anvertrauen
können (A12 F38). Dennoch habe er sein Studium mit Auszeichnung be-
enden und in D._______ – einer Grossstadt – ein neues Leben beginnen
können. Dort sei es für ihn als homosexueller Mann wesentlich angeneh-
mer gewesen, zumal er in D._______ seinen Partner kennengelernt habe,
mit welchem er seither eine Beziehung führe (A12 F40). Zunächst hätten
sie bei dessen Mutter und Bruder, welche über die homosexuelle Bezie-
hung Bescheid gewusst und diese akzeptiert hätten, gewohnt, bis sie eine
eigene Wohnung hätten beziehen können, auch wenn der Vermieter über
ihre Beziehung nicht informiert gewesen sei (A12 F41). Neben seiner Ar-
beit als (...) in einem (…)zentrum (…) habe er in D._______ im Rahmen
eines staatlich finanzierten Studienplatzes respektive Doktorats wissen-
schaftlich forschen können (A12 F22 ff.; A21 F3 ff. und 13 f.).
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Gesellschaft in Russland
mehrheitlich eine negative Einstellung gegenüber homosexuellen Perso-
nen hat, was den Alltag einer homosexuellen Person ohne Zweifel schwie-
rig machen kann. Indes ist nach dem Gesagten kein unerträglicher psychi-
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scher Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erkennbar, da die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte in Russland erlebte Diskriminierung
nicht eine Intensität erreicht, die ein menschenwürdiges Leben verunmög-
licht.
7.4 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr nach
Russland befürchte er, in den Militärdienst einberufen zu werden. Aller-
dings weist er in seiner Eingabe vom 24. November 2022 selbst darauf hin,
dass er bislang noch keine schriftliche Vorladung erhalten habe, weshalb
nicht von der konkreten Gefahr einer Einberufung auszugehen ist. Dieses
Vorbringen vermag indes so oder anders keine Asylrelevanz zu entfalten,
da selbst im Falle einer Einberufung in den russischen Wehrdienst oder bei
einer Wehrdienstverweigerung nicht davon ausgegangen werden kann,
dass der betroffenen Person erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen würden (vgl. z.B. Urteil BVGer D-1069/2025 vom 14. Mai
2025 E. 8.4 m.w.H.).
7.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall subjektive Nach-
fluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu bejahen sind.
7.5.1 Nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz sei unter
«(…)» über ihn und seinen Partner berichtet worden. Dieses Portal sei von
fast 3 Millionen Personen besucht worden (vgl. Eingabe vom 10. Februar
2022). Bei diesem Bericht handelt es sich um Porträts von verschiedenen
Personen oder Paaren, die Russland im Jahr 2021 aus politischen Grün-
den verlassen haben. Der Partner des Beschwerdeführers schilderte unter
seinem Pseudonym «J._______» seine Ausreisegründe und sein Leben
mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz. Im «(…)» (2024) und auf dem
Nachrichtendienst (…) wird über die Lebensumstände des Partners des
Beschwerdeführers unter seinem richtigen Namen berichtet (vgl. Eingabe
vom 26. Februar 2025). Im Rahmen der Pride in H._______ hätten sich
beide an deren Werbekampagne beteiligt, hätten am Festival kurze Reden
gehalten und seien als offizielle Fotografen tätig gewesen (vgl. Eingaben
vom 26. Februar und 16. Dezember 2025).
Gestützt auf diese Eingaben ist nicht ersichtlich, weshalb die russischen
Behörden die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers und seines
Partners – sowie ihre Ehe – als staatsfeindlich ansehen sollten und sie
deswegen bei einer Rückkehr eine konkrete Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten müssten. Obwohl homosexuelle Personen in Russland
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erheblichen gesetzlichen Einschränkungen unterliegen und unter gewis-
sen Umständen aufgrund des Ausdrucks ihrer sexuellen Orientierung, ih-
res Aktivismus oder ihrer Unterstützung der LGBT-Gemeinschaft administ-
rativen oder strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein können, ist Ho-
mosexualität oder das Führen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung per
se nicht verboten (vgl. SFH, Russland: Situation von LGBT, a.a.O., S. 5;
Human Rights Watch [HRW], Russia: Rising Toll of LGBT ‘Extremism’ De-
signation, 30. Juni 2025; Der Spiegel, Russisches Gericht verurteilt erst-
mals Queere wegen «Extremismus», 29. Juni 2026; Amnesty International,
Russia: Authorities seeking to use ‘extremism’ laws as pretext to ban lead-
ing LGBTI organizations, 4. Februar 2026; Urteil BVGer E-5215/2020 vom
7. Dezember 2023 E. 5.2.2 m.w.H.).
7.5.2 Gemäss den Eingaben vom 14. März und 24. November 2022 haben
der Beschwerdeführer und sein Partner den russischen Angriff auf die Uk-
raine auf Twitter und Instagram kritisiert. Sodann hat der Beschwerdeführer
seine pornographische Kunst in den sozialen Medien veröffentlicht. Es be-
stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer mit die-
sen exilpolitischen Aktivitäten in besonderem Masse exponiert hätte, so
dass mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre,
dass er deswegen tatsächlich ins Visier der russischen Behörden geraten
sei. Die rein theoretische Möglichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus,
weshalb ein diesbezüglicher subjektiver Nachfluchtgrund zu verneinen ist.
7.5.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, weil er visumsfrei aus
Russland ausgereist sei, längere Zeit im Ausland verbracht und dort um
Asyl nachgesucht habe, würde seine Rückkehr in den Heimatstaat die Auf-
merksamkeit der russischen Grenzwächter auf ihn und seinen Partner len-
ken (A12 F80 f.; A21 F24). Ferner hätten sie bei der Ausreise die Fragen
der russischen Grenzwächter nicht wahrheitsgetreu beantwortet, was bei
einer Rückkehr auffallen würde (vgl. Beschwerde S. 10).
Mit Blick auf diese Vorbringen kommt das Gericht mit dem SEM zum
Schluss, dass mögliche Befragungen und Kontrollmassnahmen seitens
der russischen Behörden am Flughafen möglich sind, jedoch keine Asylre-
levanz zu entfalten vermögen. So wurden die zuvor dargelegten Befürch-
tungen weder vor der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene substantiiert
begründet. Der alleinige Hinweis auf ein homosexuelles Paar, welches
nach der Heirat in Dänemark nach Russland zurückgekehrt sei und wegen
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Verfolgungsmassnahmen seitens der russischen Behörden in der Folge
habe fliehen müssen, reicht als Begründung nicht aus.
7.6 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Russland einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Eine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich auch unter Berücksichti-
gung der erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten zum heutigen Zeitpunkt
nicht feststellen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.7 Der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei in die Flüchtlingseigen-
schaft seines Partners miteinzubeziehen, ist aufgrund des Umstandes,
dass dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt wurde (vgl. Urteil BVGer E-3487/2021 vom 31. August 2026 E. 7),
abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff.
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat, so der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, würden die jahrelang erlit-
tenen Erniedrigungen sprechen, die seine Wiedereingliederung in die rus-
sische Gesellschaft unzumutbar machen würden. Hinzu komme, dass
seine wirtschaftliche Existenz und die seines Partners in Gefahr sei, weil
er bei einer Rückkehr nach Russland seiner Tätigkeit als (…) nicht mehr
nachgehen könne. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung stehe es ihm
auch nicht frei, sich beruflich umzuorientieren, da eine Arbeitssuche erfolg-
los verlaufen dürfte. Sodann könnten sie nicht mit finanzieller Unterstüt-
zung seitens ihrer Angehörigen rechnen. Schliesslich sei auf seine psychi-
sche Verfassung hinzuweisen, namentlich dass ihm bei seinem letzten
Arztbesuch ein Termin bei einem Psychologen in Aussicht gestellt worden
sei.
9.3.2 In individueller Hinsicht liegen auch nach Ansicht des Gerichts keine
Wegweisungsvollzugshindernisse vor. So hält das SEM in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer sehr gut ausge-
bildet sei und über mehrere Jahre Berufserfahrung verfüge. Zwar ist vor
dem Hintergrund des Gesetztes über «homosexuelle Propaganda» nach-
vollziehbar, dass für homosexuelle Personen, welche (…), die Arbeitssu-
che in Russland schwierig ausfallen kann; nichtsdestotrotz ist es dem Be-
schwerdeführer zuzumuten, sich bei Bedarf umzuorientieren. Ferner ist
aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass er in D._______, wo
er fast vier Jahre gelebt hat, über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt.
9.3.3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts brachte der Beschwer-
deführer vor, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Gemäss den ärztlichen
Kurzberichten der E._______ vom (…) und (…) Juni 2021 leidet der Be-
schwerdeführer unter grossem Stress, Ängsten, Gedankenkreisen und
Schlafproblemen, wobei bei ihm namentlich ein Vitamin-D-Mangel und
Nervosität diagnostiziert wurden. Diese Beschwerden seien medikamentös
behandelbar. Damit hat der Beschwerdeführer keine medizinische Notlage
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im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dargetan. Ausserdem ist davon auszuge-
hen, dass die genannten Gesundheitsprobleme, soweit sie weiterhin be-
stehen, auch in D._______ behandelt werden können.
9.3.4 Schliesslich ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssitu-
ation zwischen Russland und der Ukraine nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr als generell
unzumutbar zu erachten wäre (vgl. statt vieler Urteil BVGer D-5171/2026
vom 24. August 2026 E. 8.3.2 m.w.H.).
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 gutgeheissen. Da er auf-
grund der Verfügung stehenden Akten nach wie vor als mittellos erscheint,
ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Patricia Petermann Loewe
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