BVGer E-3712/2022
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die türkischen Beschwerdeführenden, ein Ehepaar mit ihren Kindern, ersuchten in der Schweiz um Asyl und beriefen sich im Wesentlichen auf eine politische Verfolgung des Vaters wegen angeblicher PKK-naher Aktivitäten, familiärer Vorbelastungen und gegen ihn geführter Strafverfahren in der Türkei. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht war strittig, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft und asylrechtlich erheblich sei und ob Vollzugshindernisse bestünden.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlich auf gefälschten oder verfälschten Unterlagen beruhten und deshalb insgesamt unglaubhaft seien. Auch die nachgereichten Dokumente und Anwaltsschreiben vermochten die festgestellten Fälschungsmerkmale und Unstimmigkeiten nicht zu entkräften; zudem begründen hängige türkische Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Terrorpropaganda für sich allein ohne individuelles politisches Risikoprofil keine Flüchtlingseigenschaft. Eine Reflexverfolgung wegen politischer Aktivitäten von Geschwistern oder anderen Angehörigen verneinte das Gericht ebenfalls, da keine konkreten asylrelevanten Nachteile glaubhaft gemacht wurden. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich, da weder eine allgemeine Gewaltlage noch individuelle existenzielle, medizinische oder kindeswohlbezogene Vollzugshindernisse vorlägen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung der Asylgesuche, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3712/2022
Urteil vom 22. September 2026
Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz),
Richterin Regina Derrer,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien 1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 / N (…).
E-3712/2022
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) suchten am 15. November 2021 für sich und
ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Die Anhörung des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und
des ältesten Kindes durch das SEM zu ihren Asylgründen fand am 24. Ja-
nuar 2022 statt.
B.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei
in einem Dorf bei F._______, Provinz G._______, geboren und nach seiner
Geburt mit seinen Eltern und den dazumal acht Geschwistern nach
H._______ gezogen. Seither sei es so gewesen, dass er die eine Hälfte
des Jahres in H._______ und die andere in seinem Heimatdorf verbracht
habe. Im Jahr 19(…) sei einer seiner Brüder im Gefängnis verstorben, weil
diesem die medizinische Versorgung verwehrt worden sei. Ein anderer
Bruder sei im Jahr 19(…) der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) beigetre-
ten und seither verschollen. Ein weiterer Bruder von ihm sei ebenfalls im
Gefängnis gewesen und dort unter Folter als Spitzel angeworben worden.
Daraufhin sei er mit Hilfe der Familie nach I._______ geflüchtet, wo er Asyl
erhalten habe. Die politischen Aktivitäten seiner Brüder hätten dazu ge-
führt, dass auch er als (…)ähriger nach einer Razzia in ihrer Wohnung für
mehrere Tage mitgenommen worden sei. Aus diesen Gründen habe auch
er Sympathien für die PKK entwickelt. Während dreier Jahre sei er als Bo-
dyguard für seinen Bruder J._______ (N […]) tätig gewesen, als dieser
Provinzvorsitzender der Halkın Demokrasi Partisi (HADEP) gewesen sei.
Dieser Bruder sei darüber hinaus (…) von Abdullah Öcalan gewesen und
deswegen zu einer Haftstrafe verurteilt worden, weshalb er aktuell in der
Türkei gesucht werde. Dessen Frau und Kinder (N […]) hätten in der
Schweiz Asyl erhalten.
Im Jahr 20(…) sei ihr im Heimatdorf stehendes, historisches Haus im Rah-
men einer Aktion der Polizei gegen die Guerillakämpfer zerstört und ihre
Ländereien in Brand gesetzt worden. Seine Familie habe deshalb eine
Wiedergutmachungsklage gegen den türkischen Staat eingereicht. Das
Bauunternehmen seiner Brüder, in welchem auch er gearbeitet habe, hät-
ten sie aufgrund des gegen sie ausgeübten Drucks im Jahr 20(…) aufge-
ben müssen.
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Am (…). Dezember 20(…) hätten Anwohner der Wohnanlage Fotos des
Präsidenten Erdogan an den Fenstern platziert, um gegen die Fethullahçı
Terör Örgütü (FETÖ) zu protestieren. Er hingegen habe an einem Fenster
in seiner Wohnung in der Wohnanlage ein Foto von Abdullah Öcalan plat-
ziert, welches von aussen sichtbar gewesen sei. Deshalb sei es am
(…). Dezember 20(…) zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Er sei auf
die Polizeiwache mitgenommen und dort beschimpft, geschlagen sowie
gefoltert worden. Er sei dem Staatsanwalt vorgeführt und anschliessend
inhaftiert worden. In der Folge sei auch noch ein Verfahren wegen seiner
Facebook-Aktivitäten eingeleitet worden. Anlässlich der Gerichtsverhand-
lung vom (…). September 20(…) sei er zu einer Gefängnisstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt und unter Auflagen (u.a. Ausreise-
sperre) aus der Haft entlassen worden. Da der Staatsanwalt gegen seine
Freilassung sofort Berufung eingelegt habe, sei er mit seiner gesamten Fa-
milie bei Verwandten seiner Frau untergetaucht. Mit Hilfe eines Schleppers
hätten sie anschliessend die Türkei verlassen und seien in die Schweiz
gereist.
B.c Die Beschwerdeführerin führte aus, sie lebe seit sie sieben oder acht
Jahre alt gewesen sei in H._______. Ausschlaggebend für ihre Ausreise
seien einzig die Probleme ihres Mannes gewesen. Obwohl ihre Brüder po-
litisch aktiv gewesen seien und ein Neffe im Jahr 20(…) der PKK beigetre-
ten sei, habe sie selbst keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden
gehabt.
B.d C._______ machte geltend, er sei aufgrund der Probleme seines Va-
ters in der Schule von seinem Freundeskreis ausgegrenzt und durch die
Lehrer unfair bewertet worden. Ansonsten habe er keine Schwierigkeiten
gehabt.
B.e Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den diverse in Türkisch verfasste Verfahrensdokumente sowie Fotos des
Neffen der Beschwerdeführerin im Umfeld der PKK zu den Akten.
C.
C.a Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 gewährte das SEM den Beschwerde-
führenden das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der internen Doku-
mentenanalyse, welche zahlreiche Fälschungsmerkmale in den einge-
reichten Dokumenten zutage gefördert habe.
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C.b Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Eingabe datiert am
2. Juni 2022 Stellung. Sie erklärten darin im Wesentlichen, ihr türkischer
Rechtsvertreter habe auf Nachfrage hin eingeräumt, die Dokumente ab-
sichtlich verfälscht zu haben, damit sie im Ausland kein Asyl erhalten wür-
den. Daraufhin hätten sie einen neuen Anwalt in der Türkei mandatiert, da-
mit dieser ihnen die unverfälschten Dokumente beschaffe.
C.c Am 1. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden die neue Version
der zuvor eingereichten Beweismittel sowie einen neuen Ermittlungsbe-
richt vom (…) Juni 20(…) der Polizei gegen den Beschwerdeführer zuhan-
den des SEM ein.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 – eröffnet am 27. Juli 2022 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an und händigte ihnen die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
E.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. August 2022 liessen
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 sei
aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei
ihnen von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeschrift lagen abermals der Nachforschungs- respektive Er-
mittlungsbericht vom (…). Juni 20(…) (inklusive Übersetzung) sowie ein in
Türkisch verfasstes, undatiertes Schreiben ihres neuen Rechtsvertreters in
der Türkei bei.
F.
Am 9. September 2022 liessen die Beschwerdeführenden die deutsche
Übersetzung des mit der Beschwerdeschrift eingereichten Anwaltsschrei-
bens und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen.
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G.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2022 verzichtete die dama-
lige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Die Vorinstanz reichte am 23. September 2022 ihre Vernehmlassung ein,
wozu die Beschwerdeführenden am 12. Oktober 2022 – unter Beilage ei-
nes Schreibens des türkischen Anwaltes desselben Tages sowie eines
Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (…). September
20(…) (beides inklusive Übersetzung) und einer Kostennote – replizierten.
I.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 liessen die Beschwerdeführenden zur Un-
termauerung ihrer Vorbringen weitere in Türkisch verfasste Dokumente (in-
klusive Übersetzung) zu den Akten reichen.
J.
Aufgrund der neu ins Recht gelegten Dokumente wurde die Vorinstanz mit
Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2023 erneut zur Vernehmlassung ein-
geladen.
K.
Am 29. Juni 2023 reichte die Vorinstanz ihre zweite Vernehmlassung ein,
wozu die Beschwerdeführenden am 20. Juli 2023 triplizierten.
L.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom 13. August 2024
weitere türkische Dokumenten (inklusive Übersetzung) zu den Akten rei-
chen.
M.
Im Januar 2025 wurde der vorsitzende Richter aus organisatorischen
Gründen durch das Abteilungspräsidium der Abteilung V des Bundesver-
waltungsgerichts in den Spruchkörper aufgenommen. Dies wurde den Be-
schwerdeführenden mit Schreiben vom 15. Juni 2026 zur Kenntnis ge-
bracht.
N.
Der vorliegende Entscheid ergeht in Kenntnis der Asylakten der Familie
des Bruders J._______ (N […]) des Beschwerdeführers.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind res-
pektive zugefügt zu werden drohen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künf-
tiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt,
wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von
Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaftma-
chung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert.
4.
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4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführenden
stützten sich zum Nachweis der Verfolgung und der Verurteilung des Be-
schwerdeführers in der Türkei auf gefälschte Dokumente. Die Ausführun-
gen, wonach ihr vormaliger türkischer Rechtsvertreter (ein Pflichtverteidi-
ger) die Dokumente absichtlich verfälscht habe, damit sie im Ausland kein
Asyl erhalten würden, überzeugten nicht. Es wäre für einen Pflichtverteidi-
ger, der die Beschwerdeführenden hätte schädigen wollen, deutlich einfa-
cher gewesen, überhaupt keine Papiere herauszugeben, als die zahlrei-
chen Justizdokumente mit grossem Aufwand mittels nicht auf den ersten
Blick erkennbaren Fälschungsmerkmalen zu verfälschen. Darüber hinaus
hätte dieser Pflichtverteidiger im Falle eines solchen Vorgehens sein Amt
missbraucht und wäre für sich selbst ein unverhältnismässig grosses, per-
sönliches Risiko eingegangen, nur um damit den Beschwerdeführenden
möglicherweise einen Schaden zuzufügen. Eine solche Vorgehensweise
eines Pflichtverteidigers sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvoll-
ziehbar sei, dass die Beschwerdeführenden ihrem Pflichtverteidiger – mit-
hin einem Angestellten der türkischen Justiz – offengelegt hätten, dass sie
im Ausland um Asyl nachgesucht hätten und dieser die Dokumente ge-
fälscht habe, um ihre Asylchancen zu verringern, weil sie ihm kein Schmier-
geld hätten bezahlen können. Die im Anschluss an die Gewährung des
rechtlichen Gehörs betreffend Fälschungsmerkmale von den Beschwerde-
führenden eingereichten – und von diesen nunmehr als echte respektive
ursprüngliche Dokumente bezeichneten – Justizunterlagen, seien mittler-
weile entsprechend den im rechtlichen Gehör offengelegten Fälschungs-
merkmalen angepasst worden. Nichtsdestotrotz beinhalteten auch diese
Dokumente weitere Fälschungsmerkmale, und zwar solche, die bei der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs erwähnt worden, aber nicht explizit be-
zeichnet worden seien. Somit seien weder ihre Erklärungen, wieso sie pri-
mär gefälschte Dokumente eingereicht hätten, glaubhaft noch seien die
neu eingereichten Unterlagen frei von Fälschungsmerkmalen. Entspre-
chend seien auch die zuletzt eingereichten Dokumente als gefälscht ein-
zustufen. Aufgrund dessen müsse die Authentizität des neu eingereichten
Ermittlungsberichts vom (…). Juni 20(…) ebenfalls stark in Zweifel gezo-
gen werden. Diesbezüglich sei sodann anzumerken, dass selbst wenn es
sich nicht um eine Fälschung handeln sollte, ein Ermittlungsbericht für sich
allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen ver-
möge.
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Zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerde-
führers durch die türkischen Behörden trage zudem bei, dass sich entge-
gen dessen Ausführungen kein zweitinstanzliches Urteil in den Unterlagen
finden lasse, wonach seine Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil
in der Türkei abgewiesen worden sei. Des Weiteren ordne grundsätzlich
ein Richter Haft an, womit die Schilderung des Beschwerdeführers, er sei
aufgrund der Haftanordnung dem Staatsanwalt vorgeführt worden, aus
dem Rahmen falle. Darüber hinaus trage auch der Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden allesamt über ihre Reisepässe verfügten und diese in
der Türkei zurückgelassen hätten, obwohl gegen den Beschwerdeführer
eine Ausreisesperre ausgesprochen worden sei, was grundsätzlich mit
dem Einzug der Reisepässe durch die Behörden einhergehe, nicht zur
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bei. Zu alledem komme hinzu, dass die
Aussagen der Beschwerdeführenden insgesamt stereotyp, oberflächlich,
unpersönlich und ohne nennenswerte Realkennzeichen ausgefallen seien.
Eine (Reflex-)Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten der Ge-
schwister des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie wei-
terer Familienmitglieder sei nicht ersichtlich. Weder hätten sie deswegen
vor ihrer Ausreise bereits Nachteile von flüchtlingsrechtlich relevantem
Ausmass erlebt, noch drohten ihnen solche im Falle der Rückkehr, zumal
sie auch keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung vor ihrer Aus-
reise seitens der türkischen Behörden hätten glaubhaft machen können.
An dieser Einschätzung habe auch die Konsultation des Dossiers der Fa-
milie des Bruders des Beschwerdeführers, J._______ (N […]), nichts zu
ändern vermocht.
4.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Beschwerde im Wesentli-
chen vor, die Angaben, wonach der Beschwerdeführer neun Monate in Haft
gesessen habe und zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt worden sei, seien zutreffend. Dies ergebe sich sowohl aus den
Aussagen des Beschwerdeführers als auch aus den eingereichten Unter-
lagen und werde darüber hinaus durch das Schreiben des aktuellen türki-
schen Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden bestätigt. Folglich seien
ihre Vorbringen insgesamt glaubhaft. Dazu komme jetzt noch ein Verfahren
wegen Propaganda für eine Terrororganisation hinzu, das gegen den Be-
schwerdeführer eingeleitet worden sei. Ihm werde dabei vorgeworfen, zu-
gunsten der PKK Propaganda betrieben zu haben. Aus diesem Grund hät-
ten sich die türkischen Behörden auch bei den Nachbarn in der Heimat
über ihn erkundigt. Weil dem Beschwerdeführer die Unterstützung der PKK
vorgeworfen werde, er mithin als Terrorist gelte und fichiert sei, könne er
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nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren in der Türkei rechnen. Aufgrund
dessen sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden aus politi-
schen Familien stammten, sei ihnen Asyl zu gewähren.
4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz in Ergänzung zu
den Ausführungen betreffend Fälschung der Dokumente und flüchtlings-
rechtlicher Relevanz von Ermittlungsverfahren im Asylentscheid fest: Das
von den Beschwerdeführenden eingereichte Schreiben ihres neu manda-
tierten türkischen Anwaltes weise keinen Beweiswert auf, da es sich um
ein Dokument handle, welches im Auftrag der Beschwerdeführenden er-
stellt worden sei. Der Ermittlungsbericht vom (…). Juni 20(…) sei bereits
im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden, stütze sich kurioser-
weise auf eine Recherche vom «(…)» und enthalte keinen Verweis auf die
Aktennummer des Ermittlungsverfahrens.
4.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik an der Echtheit der
bereits eingereichten Beweismittel fest und führten aus, das neu einge-
reichte Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft H._______ vom (…). Sep-
tember 20(…) sei im UYAP-System erschienen und verfüge über einen
Barcode. Folglich handle es sich um ein echtes sowie offizielles Beweis-
mittel, welches nicht widerlegt werden könne.
4.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, der öffentlich zugängliche Facebook-Account des Beschwerdeführers
entlarve nachweislich seine Falschangaben aus der Anhörung. Aus dem
Profil sei ersichtlich, dass er zwischen Juni 20(…) und September 20(…)
nichts gepostet habe, womit er im Juli 20(…) – entgegen seinen Aussagen
– nicht wegen Posts vom August 20(…) vor Gericht gestanden haben
könne. Postings auf dem Account fänden sich erst ab September 20(…),
womit diese wenige Woche vor der Ausreise der Beschwerdeführenden
online gestellt worden seien. Aufgrund der Fälschungsmerkmale der von
den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente und der Sichtung
des Facebook-Accounts sei es nunmehr offensichtlich, dass es sich sowohl
bei den ursprünglich eingereichten Justizdokumenten als auch bei der an-
schliessend korrigierten Version dieser Dokumente um Fälschungen
handle. Darüber hinaus erklärten die Beschwerdeführenden während des
gesamten Verfahrens nie, weshalb auch die korrigierten Unterlagen Fäl-
schungsmerkmale aufweisen würden, sondern behaupteten lediglich die
Unterlagen seien echt.
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Das neu geltend gemachte und nach der Ausreise der Beschwerdeführen-
den gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren wegen Terrorpro-
paganda basiere gemäss Ermittlungsbericht auf einer Untersuchung aus
dem Jahr (…). Diese Angabe in Verbindung mit der Vorgeschichte der Ein-
reichung von zahlreichen gefälschten Unterlagen deute auf eine weitere
Fälschung hin. Die im Anschluss eingereichten Unterlagen zu diesem Ver-
fahren würden zwar keine offensichtlich erkennbaren Fälschungsmerk-
male oder Ungereimtheiten aufweisen, könnten aufgrund Fehlens entspre-
chender Sicherheitsmerkmale aber auch nicht auf deren Authentizität hin
überprüft werden. Entgegen den auf Beschwerdeebene gemachten Aus-
führungen der Beschwerdeführenden stelle ein QR-Code keinen Beweis
für die Echtheit der Dokumente dar, da sich aufgrund fehlender Zugriffs-
rechte nicht eruieren lasse, was sich hinter dem entsprechenden Pfad be-
finde. Ausserdem liessen sich solche Dokumente mittels Bildbearbeitungs-
programmen leicht bearbeiten, sodass auf Basis authentischer Dokumente
problemlos fingierte Beweismittel – mit oder ohne QR-Code – erstellt wer-
den könnten. Im Übrigen sei der Umstand, dass es den Beschwerdefüh-
renden beim vierten Mal gelungen sei, keine offensichtlich gefälschten Un-
terlagen einzureichen, noch kein Beleg dafür, dass dieses geltend ge-
machte Verfahren auch wirklich existiere. Selbst wenn dieses Verfahren
tatsächlich bestehen würde, hätten die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr in die Türkei nichts zu befürchten. Der Beschwerdeführer ver-
mittle mit seinen Facebook-Aktivitäten nicht den Eindruck eines politischen
Aktivisten. Seine Beiträge beständen überwiegend aus Reposts, würden
lediglich vereinzelt gelikt und auf keine grosse Resonanz stossen. Auffällig
sei denn auch der Zeitpunkt der Facebook-Beiträge. Die ersten öffentlich
einsehbaren Posts stammten vom September 20(…). Die ersten Posts mit
Bezug zur PKK beziehungsweise Yekîneyên Parastina Gel (YPG) seien
drei Tage vor seiner Ausreise mit der Familie aus der Türkei gepostet wor-
den. Anschliessend habe er zwar mehrere Beiträge in Verbindung mit der
HDP geteilt sowie weitere Beiträge, die aber prima facie keinen direkten
Bezug zur PKK oder YPG gehabt hätten. Postings mit YPG-Bezug seien
vom Beschwerdeführer erst am (…). Mai 20(…), mithin wenige Tage nach
der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der aufgedeckten Fäl-
schungsmerkmale in den eingereichten Beweismitteln, wieder geteilt wor-
den. Viele dieser Beiträge seien aktuell aber überhaupt nicht mehr verfüg-
bar. Dieses Verhalten zeige, dass der Beschwerdeführer gezielt zu den für
ihn passenden Zeitpunkten entsprechende Beiträge auf Facebook gepos-
tet habe, um dadurch entweder gegen ihn gerichtet Ermittlungen zu erwir-
ken oder die Basis für fingierte Dokumente zu legen. Dies würden auch die
türkischen Strafverfolgungsbehörden erkennen respektive stehe es dem
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Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens offen, den
türkischen Behörden die Beweggründe für sein Verhalten, welches als Ziel
die Asylgewährung in der Schweiz gehabt habe, zu erläutern. Im Übrigen
sei es im Falle einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass
dem Beschwerdeführer eine unbedingte Strafe drohe, da er bislang weder
wegen einer Straftat verurteilt worden noch aufgrund oppositionspolitischer
Tätigkeit aufgefallen sei. Sodann wären allfällige Bewährungsauflagen,
welche mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkün-
dung des Urteils angeordnet würden, aufgrund der zeitlichen Beschrän-
kung und mangels Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG als flüchtlingsrecht-
lich nicht relevant einzustufen.
4.6 Die Beschwerdeführenden triplizierten dazu, aus den eingereichten
Beweismitteln sowie dem Anwaltsschreiben ihres türkischen Rechtsvertre-
ters gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer aus politischen Grün-
den ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Weiter sei dem Anwalts-
schreiben zu entnehmen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Verbindung zur PKK ausreiche, um verurteilt zu werden und er diesfalls mit
einer langjährigen Gefängnisstrafe rechnen müsse.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch-
tenen Verfügung sowie den beiden Vernehmlassungen wird einlässlich
dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft
und flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind sowie weshalb die Beschwerde-
führenden keine (Reflex)Verfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten
der Geschwister des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin und
weiterer Familienmitglieder zu befürchten haben. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung und den beiden Vernehmlas-
sungen verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022
Ziff. II, Vernehmlassungen des SEM vom 23. September 2022 und 29. Juni
2023 sowie vorhergehend E. 4.1, 4.3 und 4.5). Ergänzend ist Folgendes
festzuhalten:
5.2 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Strafverfolgung des Beschwerdeführers sowie der daraus resultierenden
Verurteilung wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation ge-
mäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes zu einer Freiheits-
strafe von vier Jahren und sechs Monaten zu Recht festgestellt, dass sich
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der geltend gemachte Sachverhalt auf gefälschte Beweismittel stützt und
sich somit als unglaubhaft erweist. Für das Gericht besteht kein Anlass, am
Ergebnis der durchgeführten Dokumentenanalyse des SEM zu zweifeln,
zumal diesem weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerde-
ebene etwas Substanzielles entgegengesetzt wird. Daran ändern auch die
eingereichten Schreiben des türkischen Rechtsvertreters der Beschwerde-
führenden nichts, da diese aufgrund der vorliegenden Umstände als Gefäl-
ligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Sie vermögen den Fälschungsmerk-
malen nichts entgegenzusetzen (vgl. dazu aktuell: Urteile des BVGer
E-2113/2021 vom 26. März 2026 E. 7.3.4; D-5453/2023 vom 28. Januar
2026 E. 6.2). Entsprechend bestand denn auch für die Vorinstanz kein An-
lass, die eingereichten Dokumente durch eine Botschaftsabklärung auf ihre
Echtheit überprüfen zu lassen, wie dies von den Beschwerdeführenden auf
Beschwerdeebene vorgebracht wird. Anzumerken ist zudem, dass die Be-
schwerdeführenden erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betref-
fend die gefälschten Dokumente bei der Vorinstanz mit Dokumenten vor-
stellig wurden, in denen die darin offengelegten Fälschungsmerkmale
exakt angepasst worden waren, wobei auch diese neu eingereichten Do-
kumente nach wie vor Fälschungsmerkmale aufweisen. Aufgrund dessen
ist an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden an sich zu zweifeln.
5.3 Betreffend das gegenwärtig gegen den Beschwerdeführer hängige
Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, das sich ge-
mäss den Beschwerdeführenden auf den Nachforschungsbericht vom
(…). Juni 20(…) stützt, ist vorab festzuhalten, dass auch die diesbezüglich
eingereichten Unterlagen Unstimmigkeiten aufweisen (vgl. E. 4.3 hiervor).
In Anbetracht des zuvor unter Erwägung E. 5.2 bereits Ausgeführten sowie
der vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten ist die Echtheit der hierzu
eingereichten Unterlagen stark anzuzweifeln. Daran ändert auch der Hin-
weis der Beschwerdeführenden auf das Vorhandensein eines QR-Codes
auf den eingereichten Dokumenten nichts, zumal ein solcher ohne Weite-
res im Internet erstellt und mit einer beliebigen Funktion versehen werden
kann (vgl. Urteil D-5453/2023 E. 6.2 m.w.H.).
Letztlich kann indes offenbleiben, ob es sich bei den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten um Fälschungen handelt oder nicht, da diese
ohnehin nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu begründen. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts führt allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsan-
waltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder
Propaganda für eine terroristische Organisation – auch in Kombination –
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hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024
vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Ein individueller Politmalus ist
vorliegend sodann nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat weder
glaubhaft machen können, dass er bereits strafrechtlich vorbelastet ist,
noch dass er über ein relevantes politisches Profil verfügt. Auch die
«neuen» Postings auf seinem Facebook-Account lassen ihn nicht als poli-
tischen Aktivisten erscheinen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er le-
diglich während einer begrenzten Zeitspanne – namentlich kurz vor seiner
Ausreise sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Doku-
mentenfälschung – öffentliche Postings in den sozialen Medien absetzte.
Hinzu kommt, dass es sich bei diesen Postings überwiegend um Reposts
handelt und diese lediglich vereinzelt zu Likes unter den Beiträgen führten.
Es darf denn auch davon ausgegangen werden, dass sich die türkischen
Strafgerichte bei «Social-Media»-Delikten der Problematik einer potenziel-
len Vorteilsverschaffung im Asylverfahren bewusst sind (vgl. Referenzurteil
E-4103/2024 E. 8.7). Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein Ri-
sikoprofil respektive die Annahme eines Politmalus zu begründen. Betref-
fend Anklageschrift ist festzuhalten, dass bei einem potenziellen Ersttäter
allein die Anklageerhebung und Einleitung eines Gerichtsverfahrens bei
fehlendem politischem Profil – wie vorliegend beim Beschwerdeführer zu-
treffend – nicht genügen, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7;
Urteile des BVGer D-8631/2025 vom 29. Januar 2026 E. 7.5 und E-
1521/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.2, je m.w.H).
5.4 Ein (Reflex-)Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden
aufgrund der Aktivitäten der Geschwister beziehungsweise weiterer Fami-
lienmitglieder der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Die Be-
schwerdeführenden machten während der Anhörung nicht geltend, auf-
grund der Aktivitäten anderer Familienmitglieder irgendwelche relevanten
Nachteile erlitten zu haben oder künftig solche Nachteile befürchten zu
müssen. Wegen den geltend gemachten Vorfällen rund um die Zerstörung
des Familienbesitzes im Jahr 20(…) wurde ein Verfahren zwecks Wieder-
gutmachung gegen den türkischen Staat eingeleitet, welches von den zu-
ständigen Behörden an die Hand genommen wurde und immer noch hän-
gig zu sein scheint (vgl. SEM-Akte […]-46/13 F72). Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführenden anschliessend noch mehrere Jahre in der Türkei
gelebt haben und selbst angeben, dass diese Ereignisse nicht ausschlag-
gebend für ihre Ausreise gewesen seien (vgl. SEM-Akte […]-45/6 F20; […]-
46/13 F47). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer im Jugendalter
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angeblich erlebten Diskriminierungen (vgl. SEM-Akte […]-46/13 F69). Die
Beschwerdeführerin gibt sodann selbst an, dass ihr bei einer Rückkehr in
die Türkei nichts geschehen würde (vgl. SEM-Akte […]-45/6 F25). Anzu-
merken ist zudem, dass der Bruder des Beschwerdeführers, J._______
(N […]), lediglich im Rahmen des Familienasyls (Art. 51 AsylG) in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde und sich aus dem Dossier dessen
Familie keine Gefahr für die Beschwerdeführenden ergibt.
5.5 Die Beschwerdeführenden haben nach dem Gesagten keine objektiv
begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. Somit liegen
auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Beschwerdeführenden
haben zusammenfassend nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass
den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder
eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht,
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sind keine ersichtlich (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung vorliegend keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft
zu machen oder nachzuweisen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-
kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver-
schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen
nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der
Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5847/2022 vom 28. Juli 2026 E. 8.3.2
m.w.H.). Zudem stammen die Beschwerdeführenden nicht aus einer der
vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz (vgl. Referenzurteil
E-4103/2024 E. 13.3).
7.3.3 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die
Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Be-
schwerdeführenden verfügen in der Türkei über zahlreiche Verwandte, mit
welchen sie in Kontakt stehen und die sie bei Bedarf bei einer Rückkehr in
der Türkei unterstützen könnten (vgl. SEM-Akte […]-45/6 F16 - F19; […]-
46/13 F25 - F27). Über Wohnmöglichkeiten verfügen sie sowohl in
H._______ als auch im Heimatdorf des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte
[…]-46/13 F8 - F13). Der Beschwerdeführer kann sodann diverse
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Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen vorweisen, womit ihm
eine berufliche Reintegration zumutbar ist, sofern die Beschwerdeführen-
den nicht wieder, wie bereits vor ihrer Ausreise, von den Erträgen ihrer Län-
dereien leben können (vgl. SEM-Akte […]-46/13 F19 - F23, F68).
7.3.4 Unter dem Aspekt des Kindswohls sind schliesslich sämtliche Um-
stände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung we-
sentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und
Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prog-
nose bezüglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2; je m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage ist
davon auszugehen, dass die zwei jüngeren Kinder der Beschwerdeführen-
den ([…]- und […]ährig) in der Schweiz in den Kindergarten beziehungs-
weise zur Schule gehen. Aufgrund des Alters der Kinder sind diese – trotz
bald fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz – aber noch stark an ihre Eltern
gebunden. Eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld dürfte
noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, dass eine Übersiedlung
in die Türkei zu einer Entwurzelung der Kinder führen oder ihre Entwicklung
gefährden würde. Auch wenn ein Umzug mit Herausforderungen verbun-
den sein dürfte, können die Eltern mit ihren Kindern in ihren angestammten
Kulturraum zurückkehren, wo sie keine unüberwindbaren sprachlichen
oder gesellschaftlichen Barrieren vorfinden werden. Von einer derart fort-
geschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rück-
kehr der Familie in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre,
kann nicht ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen bspw. Urteile des
BVGer E-5847/2022 E. 8.3.5; E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.4.5;
E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 7.3.3).
7.3.5 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus dem mit Zwischenverfügung vom
15. September 2022 antragsgemäss gewährten Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses können die vertretenen Beschwerdeführenden
für die Kostenfolgen im vorliegenden Verfahren nichts für sich ableiten. Ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellten sie
nicht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Nina Ermanni
Versand:
Seite 19
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