Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-3756/2021

E-3756/2021Entscheid vom 14.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden, ein georgisches Ehepaar mit minderjähriger Tochter, stellten 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer berief sich darauf, als ehemaliger leitender Mitarbeiter eines 2012 aufgelösten Spezialdepartements des georgischen Innenministeriums und späterer Anwalt von georgischen Behörden zu Falschaussagen gegen frühere Regierungsvertreter gedrängt worden zu sein; zudem machte er Drohbriefe, einen Waffenfund auf dem Balkon sowie eine politisch motivierte Sammelklage ehemaliger Klienten geltend. Nach Erteilung einer Härtefallbewilligung war vor Bundesverwaltungsgericht nur noch streitig, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu Recht verweigert hatte.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den Rückweisungsauftrag erfüllt, die Beweismittel genügend gewürdigt und den Sachverhalt ausreichend abgeklärt. Materiell stellte es entscheidend darauf ab, dass die vom Beschwerdeführer genannten Verfahren gegen ehemalige georgische Regierungsmitglieder inzwischen rechtskräftig abgeschlossen seien oder allfällige weitere Vorwürfe aus der Zeit vor dem Machtwechsel in absehbarer Zeit verjähren würden, weshalb heute kein beachtlich wahrscheinliches Interesse der georgischen Behörden mehr bestehe, ihn zu belastenden Aussagen zu zwingen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht mit überprüfbaren Verfahrensunterlagen belegt, dass gegen ihn aktuell noch Strafverfahren hängig seien; die eingereichten Online-Anfragen genügten dafür nicht. Damit fehle es an einer aktuellen, objektiv und subjektiv begründeten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit sie nach Erteilung der Härtefallbewilligung noch die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betraf. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte damit die Ablehnung der Asylgesuche.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-3756/2021

Urteil vom 14. September 2026

Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richter Kaspar Gerber,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer),
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin),
und deren Tochter
C._______, geboren am (…),
alle georgische Staatsangehörige,
alle vertreten durch Christian Bignasca,
Rechtsanwalt, Advokatur Gartenhof,
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 14. Juli 2021 / N (…).
E-3756/2021

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführenden (der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau
[Beschwerdeführerin] sowie deren minderjährige Tochter) reisten nach ei-
genen Angaben am (…) Mai 2019 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
ein Asylgesuch stellten. Am 21. Mai 2019 wurden der Beschwerdeführer
und die Beschwerdeführerin im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) je
summarisch zu ihrer Person befragt. Zu den Asylgründen wurden der Be-
schwerdeführer am 12. Juni 2019 sowie die Beschwerdeführerin am
26. Juni 2019 angehört, jeweils in Anwesenheit der ihnen zugewiesenen
Rechtsvertretung (MLaw Ruedy Bollack der HEKS Rechtsschutz Bunde-
sasylzentren D._______).

A.b Der Beschwerdeführer machte in seiner Anhörung zu den Asylgründen
geltend, er habe von 2006 bis 2010 im Departement für spezielle Ope-
rationen des Innenministeriums in einer leitenden Position gearbeitet.
Hierbei habe er sich dem «Kampf gegen die organisierte Kriminalität»
gewidmet, Untersuchungen geleitet und selbst Strafverfahren durch-
geführt. Ab 2010 habe er in seiner eigenen Kanzlei als selbständiger
Rechtsanwalt gearbeitet. Im Oktober 2012 sei in Georgien eine neue
Regierung an die Macht gekommen, gegen welche er oppositionell
eingestellt sei. Aus idealistischen Gründen habe er jeweils Informationen
über deren kriminelle Tätigkeiten gesammelt und diese an die Op-
positionspartei weitergeleitet. Die neue Regierung habe versucht zu
beweisen, dass früher ein verbrecherisches Regime in Georgien ge-
herrscht habe. Sie habe das Departement für spezielle Operationen
geschlossen und begonnen, dessen ehemalige Mitarbeitende zu
verfolgen. Entsprechend sei auch er ab 2013 mehrfach zu Verhören
vorgeladen worden. Er habe aber nie gegen das Gesetz verstossen, wes-
halb ihm nichts habe vorgeworfen werden können.

Im April 2016 hätten die Sicherheitsdienste mit ihm Kontakt aufgenommen
und ihn aufgefordert, falsche Aussagen über ehemalige Mitarbeitende und
Vorgesetzte zu machen, damit sie diese strafrechtlich belangen könnten.
Er habe dies abgelehnt, woraufhin ihm eine Bedenkzeit gegeben worden
sei. Auch hätten ihm die Sicherheitsdienste mit Haft gedroht, sollte er nicht
kooperieren. Er habe Vorladungen der Generalstaatsanwaltschaft erhal-
ten, diesen aber keine Folge geleistet. Anlässlich eines Gesprächs mit dem
Untersuchungsrichter und dessen Vorgesetzten sei er erneut aufgefordert
worden, falsche Aussagen gegen ehemalige Vorgesetzte und Mitarbeiten-

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de des Innendepartments zu machen. Als er sich geweigert habe, ein vom
Untersuchungsrichter per Mail übermitteltes Word-Dokument mit Falsch-
aussagen zu unterzeichnen, habe man ihm mit Konsequenzen gedroht.
Hierdurch sei sein Leben «zur Hölle» geworden und er habe täglich erwar-
tet, unter einem Vorwand verhaftet zu werden.

Im Herbst 2017 sei er erneut von Regierungsmitarbeitern aufgefordert wor-
den, Aussagen gegen andere zu machen. Die Regierungsmitarbeiter hät-
ten ihn um die Aussage gebeten, dass seine früheren Vorgesetzen von ei-
nem Kriminellen, dessen Fall er gerade geführt habe, bestochen worden
seien und deshalb gewisse Aussagen gemacht hätten. Er habe versucht,
das Gespräch mit dem Handy aufzunehmen. Der Regierungsmitarbeiter
habe dies jedoch bemerkt und das Handy mit dem Schuh zerstört. In der
Folge habe er einen Leibwächter organisiert und künftig seine Waffe auf
sich getragen, da er befürchtet habe, dass ihm Waffen oder Drogen unter-
geschoben würden, um ihn unter Druck zu setzen.

Im Frühjahr 2019 habe er zwei Drohbriefe unter dem Scheibenwischer sei-
nes Autos gefunden. Den ersten Drohbrief habe er noch nicht ernst genom-
men und weggeworfen. Nach Erhalt des zweiten Drohbriefs habe er bei
der Polizei Anzeige erstattet. Diese habe jedoch nichts unternommen. Im
Mai 2019, als er mit seiner Familie aus den Ferien zurückgekehrt sei, habe
seine Ehefrau eine Maschinenpistole in einem Schrank auf ihrem Balkon
entdeckt. Sie hätten sofort die Polizei gerufen. Ein Polizist habe die Waffe
geöffnet und den Teil entfernt, der benötigt werde, um einen Schuss abzu-
geben. Anschliessend sei ein Experte eingetroffen und habe sich die Waffe
angeschaut. Er (der Beschwerdeführer) vermute, die Behörden hätten ihm
eine Waffe unterschieben wollen, um ihn wegen illegalen Waffenbesitzes
verhaften zu können. Aufgrund dieses Vorfalls seien die Beschwerdefüh-
renden einige Tage später (legal) über die Türkei in die Schweiz geflogen.
Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Georgien ver-
haftet zu werden.

A.c Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anhörung Ausführungen zum
jeweiligen Gesundheitszustand der einzelnen Familienmitglieder und be-
stätigte im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit dem Waffenfund auf ihrem Balkon.

A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre
Reisepässe (in Kopie), ihre abgelaufenen Pässe und die Identitätskarte
des Beschwerdeführers (beides im Original) sowie den Führerschein des

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Beschwerdeführers (in Kopie) zu den Akten. Zu seinen Asylgründen reichte
der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung überdies die nachfol-
genden Beweismittel (BM; soweit nicht anders spezifiziert jeweils in Kopie
und ohne Übersetzungen) ein:

- eine Vorladung der Generalstaatsanwaltschaft vom (…) April 2016 (BM 1);
- mehrere Fotografien zum Waffenfund auf dem Balkon (BM 2, 4–5);
- ein von der Polizeipatrouille handschriftlich ausgefülltes Formular mit dem Rapport
des Waffenfunds (BM 3);
- die Anzeige des Beschwerdeführers betreffend die Drohbriefe (im Original; BM 6);
- die Fotografie eines Drohbriefes in Druckschrift (ohne Übersetzung; BM 7);
- einen Brief des Beschwerdeführers an den Generalstaatsanwalt vom 21. Februar
2019 (BM 8);
- ein Dokument, das dem Beschwerdeführer per E-Mail durch die Generalstaatsan-
waltschaft zugestellt worden sei, mit einem Hinweis zu dessen Verfasser (BM 9 f.);
- einen Vertrag betreffend die Zuteilung eines Leibwächters durch das Innenminis-
terium (BM 11);
- zwei Internetausdrucke mit Angaben zu den Ämtern des Untersuchungsrichters
und seines Vorgesetzten (BM 12);
- eine Mitteilung der Polizei vom (…) Mai 2019, wonach hinsichtlich Waffenfund ein
Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei (mit englischer Übersetzung; BM 13);
- die Anzeige des Beschwerdeführers gegen eine Bank bei der Staatsanwaltschaft
(BM 14);
- die Bestätigung der Polizei betreffend den Eingang der Anzeige (im Original;
BM 15);
- zwei über das Online-Portal «my.gov.ge» eingereichte Beschwerden des Be-
schwerdeführers (BM 16);
- eine Arbeitsbestätigung des Innenministeriums (BM 17);
- die Bestätigung der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Polizeidienst
(BM 18).

A.e Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab,
verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden seien nicht asylrelevant.

B.
B.a Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden, nunmehr vertreten
durch Rechtsanwalt Alban Matthey, mit Eingabe vom 15. Juli 2019 Be-

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schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in der Haupt-
sache, die angefochtene Verfügung sei insofern abzuändern, als dass
ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei.
Zur Begründung führten sie aus, das SEM habe den Sachverhalt nicht kor-
rekt erstellt und gewürdigt. Insbesondere sei dieses bei der Prüfung der
Asylgründe zu Unrecht nicht näher auf die Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers beim ehemaligen Departement für spezielle Operationen und auf
seine politische Einstellung eingegangen.

Der Beschwerde legten sie in Kopie die folgenden Unterlagen bei:

- eine Anwaltsvollmacht (Beilage 0 [sic]);
- die angefochtene Verfügung (Beilage 1);
- eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (Beilage 2);
- den Mitgliedsausweis des Beschwerdeführers bezüglich der georgischen Anwalts-
kammer (Beilage 3);
- verschiedene Unterlagen zur Rückgabe des Dossiers einer vom Beschwerdefüh-
rer geführten Strafuntersuchung (mit italienischen Übersetzungen; Beilagen 4 f.);
- den Waffenschein des Beschwerdeführers (Beilage 6);
- eine Arbeitsbestätigung des georgischen Innenministeriums (mit italienischer
Übersetzung; Beilage 7);
- ein Zertifikat vom 9. Juni 2011 betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers
aus dem Amt beim Innenministerium (mit englischer Übersetzung; Beilage 8);
- ein Bildschirmfoto des LinkedIn-Profils des Beschwerdeführers (Beilage 9);
- die bereits im Recht liegende Vorladung vom (…) April 2016 (mit englischer Über-
setzung; Beilage 10);
- verschiedene medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer (Beila-
gen 11, 17, 24 f.);
- mehrere Bildschirmfotografien einer E-Mail vom (…) Mai 2016 und des dieser an-
gehängten Word-Dokuments (inkl. italienischer Übersetzung; Beilagen 12–14);
- mehrere Länderberichte zur politischen Situation in Georgien (Beilagen 15 f.);
- den Drohbrief, welchen der Beschwerdeführer im April 2019 unter dem Scheiben-
wischer seines Autos gefunden habe (Beilage 18);
- die Polizeianzeige des Beschwerdeführers vom (…) April 2019 betreffend den
Drohbrief (Beilage 19);
- eine Polizeianzeige des Beschwerdeführers vom (…) Mai 2018 betreffend Verun-
treuung von auf seinem Bankkonto liegendem Geld durch die Bank (Beilage 20);
- eine Eingangsbestätigung der Polizei betreffend die Anzeige des Beschwerdefüh-
rers vom (…) Mai 2018 (Beilage 21);
- eine über das Online-Portal «my.gov.ge» verfasste Nachfrage des Beschwerde-
führers zu seiner Anzeige vom (…) Mai 2018 (Beilage 22);

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- eine weitere Nachfrage des Beschwerdeführers über das Online-Portal
«my.gov.ge» betreffend seine Anzeige vom (…) Mai 2018 sowie eine weitere An-
zeige dieses vom (…) November 2018 (Beilage 23);
- das Protokoll des Dublin-Gesprächs (Beilage 26);
- den E-Banking-Beleg einer Zahlung an das Hotel E._______ (Beilage 27);
- einen Arztbericht vom (…) Mai 2019 betreffend den gebrochenen Fuss der Tochter
der Beschwerdeführenden (Beilage 28);
- ein Polizeiprotokoll vom (…) Mai 2019 betreffend den Waffenfund (Beilage 29);
- eine Bescheinigung der Untersuchungseröffnung durch die Polizei aufgrund des
Waffenfunds (Beilage 30);

- den Verlauf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers (Beilage 31).

B.b Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 teilten die Beschwerdeführenden dem
Bundesverwaltungsgericht mit, ehemalige Klienten des Beschwerdefüh-
rers hätten gegen diesen eine Sammelklage wegen angeblichen Betrugs
erhoben. Diesbezüglich gaben sie einen Internetlink an, der zu einem Vi-
deoauszug der georgischen Tagesschau führt, in welcher ein Teil der Pres-
sekonferenz vom 17. Juli 2019 betreffend die Klagen gegen den Beschwer-
deführer ausgestrahlt wurde. Weiter reichten sie diesbezüglich einen Zei-
tungsartikel vom 17. Juli 2019 mitsamt einer französischen Übersetzung
ein (Beilage 32 f.) ein. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 reichten sie ein
Schreiben mit dem Titel «Delivery Acceptance Act on Performed Work»
vom 20. Februar 2017 mitsamt einer englischen Übersetzung (Beilage 34)
nach. Hiernach habe ein ehemaliger Klient des Beschwerdeführers erklärt,
mit dessen Leistung als Anwalt zufrieden gewesen zu sein. Mit Eingaben
vom 29. Juli 2019 und 23. August 2019 legten sie zudem medizinische Un-
terlagen betreffend den Beschwerdeführer (Beilagen 35–38) ins Recht.

B.c Mit Urteil E-3591/2019 vom 6. September 2019 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf
und wies die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurück. In der Urteilbegründung stimmte es der Vor-
instanz zwar insofern zu, dass die bis zur Ausreise der Beschwerdeführen-
den vorgebrachten Behelligungen nicht derart intensiv gewesen sein dürf-
ten, als dass ihnen ein menschenwürdiges Leben in ihrer Heimat verwehrt
gewesen und nur die Flucht ins Ausland geblieben wäre. Jedoch gelte es
zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer eine begründete Furcht habe,
dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohe.

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C.
C.a Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens wies das SEM die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden am 17. September 2019 dem erweiterten
Verfahren zu und führte am 19. Dezember 2019 eine ergänzende Anhö-
rung des Beschwerdeführers durch, an welcher dessen neuer Rechtsver-
treter, Rechtsanwalt Luca Langensand (vgl. Vollmacht vom 19. September
2019 in SEM-act. […]-73), – wie zuvor angekündigt – nicht teilnahm.

C.b In der ergänzenden Anhörung vom 19. Dezember 2019 wiederholte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen und reichte
die nachfolgenden Beweismittel zu den Akten:

- einen Auszug aus dem Volksregister bezüglich seines als GmbH registrierten An-
waltsbüros;
- seine Verfahrensstandsanfrage vom 14. November 2019 betreffend die Strafun-
tersuchung zum Waffenfund und Antwort der Polizei vom 16. November 2019;
- seine Anfrage vom 14. November 2019 bei der Polizei betreffend die Anzeige we-
gen Drohung, mit der Bitte um Mitteilung des Verfahrensstands und der Verfah-
rensnummer;
- seine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, dass auf seine Anzeige gegen die
Bank nicht reagiert worden sei;
- verschiedene ihn betreffende Arztberichte aus Georgien und aus der Schweiz;
- verschiedene Länderberichte zur politischen Situation in Georgien;
- die Bestätigung eines Mandanten betreffend einen abgeschlossenen Fall;
- einen grösseren Ausdruck des bereits mit Beschwerdebeilage 12 eingereichten
Bildschirmfotografien des E-Mail-Postfachs des Beschwerdeführers mit der Dar-
stellung einer E-Mail vom 13. Mai 2016;
- einen Post des Beschwerdeführers in den sozialen Medien mit dem Bildschirmfoto
eines über das Onlineportal «my.gov.ge» versandten Briefes vom 19. Februar
2019 an den Generalstaatsanwalt.

C.c Gemäss der Aufforderung des SEM-Mitarbeiters anlässlich der ergän-
zenden Anhörung (vgl. act. 81 ad F. 101) reichte der Beschwerdeführer am
17. Januar 2020 in eigenem Namen die nachfolgenden Beweismittel (so-
weit nicht anders spezifiziert jeweils in Kopie und ohne Übersetzung) nach:

- die bereits im Recht liegende Mitteilung der Polizei vom (…) Mai 2019, wonach
eine Ermittlung zum Waffenfund eingeleitet worden sei (Beilage 1);
- die bereits im Recht liegende Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers
vom 14. November 2019 sowie die Antwort der Polizei vom 16. November 2019
(Beilage 2 f.);

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- eine Anzeige des Beschwerdeführers betreffend Veruntreuung von Geld aus sei-
nem Bankkonto durch die Bank sowie die Empfangsbescheinigung betreffend
diese Anzeige, beides je vom (…) Mai 2018 (Beilagen 4 f.);
- eine nicht datierte Nachfrage des Beschwerdeführers zu seiner Anzeige betreffend
die Veruntreuung von Geld durch die Bank über «my.gov.ge» (inkl. englischer
Übersetzung; Beilagen 6 f.);
- eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft vom (…) April
2019 betreffend den Drohbrief (Beilage 9);
- eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers auf «my.gov.ge» vom 14. November
2019 (Beilagen 8, 10)
- verschiedene medizinische Dokumente (Beilagen 11–15);
- verschiedene Unterlagen zu einem Vertrag betreffend Personenschutz (inkl. eng-
lischer Übersetzungen; Beilagen 16–22);
- mehrere Presseartikel zum Fall F._______ (Beilagen 23–33);
- verschiedene Unterlagen zu vom Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchun-
gen (Beilagen 34-44);
- einen Bericht zur Situation in georgischen Gefängnissen (Beilage 45);
- mehrere Bildschirmfotografien zu Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers
(Beilage 46);
- eine CD-ROM mit drei Videos von Nachrichtensendungen sowie einen online
publizierten georgischsprachigen Artikel (Beilage 47).

C.d Mit Schreiben vom 9. April 2020 veranlasste das SEM eine
Botschaftsanfrage, bezüglich der sie am 17. April 2020 eine englische
Übersetzung nachreichte. Die schweizerische Botschaft in Georgien ver-
fasste am 18. August 2020 eine Antwort (in Englisch).

C.e Am 10. September 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden
den wesentlichen Inhalt sowohl der Botschaftsanfrage als auch des Bot-
schaftsberichts mit und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör.

C.f Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 nahmen die Beschwerdeführenden,
nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca (vgl. Vollmacht
vom 22. September 2020 in act. 93), zur Botschaftsabklärung Stellung. Der
Eingabe legten sie die nachfolgenden Beweismittel bei:

- verschiedene Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer (Beilage 1);
- eine Anfrage des Beschwerdeführers über «my.gov.ge» vom 22. September 2020
an die georgische Regierung sowie eine Arbeitsbescheinigung des Innenministe-
riums vom 23. September 2020 (mit deutschen Übersetzungen; Beilage 2);

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- Deklarationen über den Vermögensstand des Beschwerdeführers als Beamter in
den Jahren 2006 und 2007 (Beilage 3–5);
- einen Bericht des Geschäftspartners des Beschwerdeführers (mit deutscher Über-
setzung; Beilage 6);
- eine Internetanfrage betreffend die Telefonnummer des Ermittlers (Beilage 7);

- mehrere Beschlüsse der Ethikkommission der Anwaltskammer Georgiens (Bei-
lage 8).

C.g Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 bat der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden um Ergänzung respektive Auswechslung der mit Ein-
gabe vom 9. Oktober 2020 eingereichten Beilagen 2 und 8.

C.h Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden
ein Bildschirmfoto betreffend die neueste Kontaktaufnahme durch die Er-
mittler des georgischen Innenministeriums nach (act. 97, Beilage 9).

C.i Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 verneinte die Vorinstanz erneut die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte deren Asylgesu-
che ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte sie aus, die Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Zudem verneinte sie
deren Asylrelevanz.

D.
D.a Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden, weiterhin vertreten
durch Rechtsanwalt Christian Bignasca, mit Eingabe vom 23. August 2021
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Beschwerdefüh-
renden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu ge-
währen. Unter dem Eventualstandpunkt ersuchten sie, der Asylentscheid
sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer
Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen. Subventualiter beantragten
sie, es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In
formeller Hinsicht stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Ernennung des mandatierten Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Der Beschwerde legten sie – neben verschiedenen, bereits in den Vorak-
ten liegenden Unterlagen (Beilagen 5–9, 11–12, 18–21 [Anm.: Im Beilagen-
verzeichnis wird die Beilage 9 zweimal aufgelistet, dafür fehlt die Beilage
14]) – die nachfolgenden Beweismittel (jeweils in Kopie) bei:

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- eine Vollmacht (Beilage 1);
- die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2021 (Beilage 2);
- die Kopie des Zustellumschlags mitsamt dem Zustellnachweis (Beilage 3);
- eine Fürsorgebestätigung (Beilage 4);
- eine Karte, die den Beschwerdeführer als Kriegsveteranen ausweist (Beilage 10);
- eine nicht datierte Arbeitsbescheinigung des stellvertretenden Ermittlungsleiters
der Sonderermittlungsbehörde gegen organisierte Kriminalität (inkl. italienischer
Übersetzung; Beilage 13);
- verschiedene Presseartikel zum Abschluss des Strafverfahrens gegen Erekle
Kodua (teilweiser Freispruch; Beilage 15);
- einen Zeitungsartikel vom 7. Februar 2013 zu früheren Regierungsmitgliedern
(Beilage 16);
- verschiedene Berichte zu politisch beeinflusster Rechtsprechung in Georgien (Bei-
lage 17);
- zwei Presseartikel betreffend das Unterschieben von Waffe oder Drogen, eine
Schnellrecherche der schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Georgien: Partei «Ver-
einte nationale Bewegung» (United National Movement [UNM]) vom 23. Juni 2016
und einen Länderbericht des Jahres 2020 des USDOS (U.S. Department of State;
Beilage 22);
- eine Liste von Fällen, in denen die georgischen Behörden nicht rechtmässig vor-
gegangen seien (z.B. mittels Unterschiebens von Drogen oder Waffen; Beilage
23);
- die Fotografie einer Waffe (Model Kalaschnikow; Beilage 24);
- zwei Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer (Beilagen 25 f.).

D.b Am 26. August 2021 bestätigte die damalige Instruktionsrichterin den
Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten.

D.c Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2021 hiess die Instruktions-
richterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtli-
che Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Christian Big-
nasca als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein.

D.d In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2021 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest
und brachte verschiedene Bemerkungen zur Beschwerde an.

D.e Mit Replik vom 9. November 2021 nahmen die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung Stellung und reichten mehrere Berichte zur Verfol-

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gung von politischen Opponenten in Georgien (Beilagen 27, 29), einen To-
desschein vom 20. Oktober 2011 betreffend die Mutter des Beschwerde-
führers (Beilage 28) und verschiedene Unterlagen zur Personenüberwa-
chung (insbesondere von Diplomaten) in Georgien (Beilage 30) ein.

D.f Mit Eingabe vom 12. November 2021 teilte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden seinen bisher aufgelaufenen Vertretungsaufwand mit.

D.g Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführen-
den zwei Presseartikel ein, wonach der zu jenem Zeitpunkt hängige Pro-
zess gegen den ehemaligen Präsidenten Mikheil Saakashvili politisch mo-
tiviert sei.

D.h Am 23. Dezember 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, die Be-
schwerdeführerin gehe neu einer Arbeit nach, mit welcher sie zwar für den
Lebensbedarf der Familie, nicht aber für die Gerichts- und Vertretungskos-
ten aufkommen könne. Überdies gaben sie an, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert.

D.i Mit Eingaben vom 1. März 2022, 12. April 2022, 1. Juni 2022 und 5. Ok-
tober 2022 berichteten die Beschwerdeführenden über stationäre Aufent-
halte des Beschwerdeführers in einer Rehaklinik und legten die Austritts-
berichte der Rehaklinik vom 18. März 2022 und 6. September 2022 ins
Recht.

D.j Am 14. März 2022 reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kos-
tennote ein.

D.k Mit Eingabe vom 2. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine
Anfrage des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2023 sowie die Antwort
des georgischen Innenministeriums vom 9. Februar 2022 (je inkl. deut-
scher Übersetzung) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig er-
kundigten sie sich, wer nach der Pensionierung der ehemaligen lnstrukti-
onsrichterin für das Dossier zuständig sei.

D.l Mit Schreiben vom 9. März 2023 teilte die neue Instruktionsrichterin mit,
das Dossier sei ihr nach der Pensionierung der ehemaligen lnstruktions-
richterin zugeteilt worden.

D.m Am 18. September 2023 legten die Beschwerdeführenden einen Be-
richt des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters ins Recht.

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D.n Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte der Rechtsvertreter eine
ergänzende Kostennote ein.

D.o Mit Eingaben vom 20. Februar 2024 und 22. April 2024 machten die
Beschwerdeführenden Ausführungen zu einem stationären Klinikaufent-
halt des Beschwerdeführers und reichten diesbezüglich den Austrittsbe-
richt vom 25. März 2024 ein.

D.p Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 informierten die Beschwerdefüh-
renden das Gericht darüber, dass sie seit dem 11. Oktober 2024 über eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (Härtefallbewilligung) verfügen wür-
den. Gleichzeitig erklärten sie, an den mit Beschwerde vom 23. August
2021 gestellten Anträgen vollumfänglich festzuhalten.

D.q Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2026 setzte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführenden eine Frist zur Mitteilung des Stands
der gegen den Beschwerdeführer in Georgien hängigen Strafverfahren und
forderte sie insbesondere auf, diesbezüglich möglichst aktuelle Unterlagen
einzureichen.

D.r Mit Eingabe vom 5. März 2026 ersuchten die Beschwerdeführenden
um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und legten
der Eingabe zwei über das Onlineportal «my.gov.ge» gestellte Anfragen
des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2026 und 24. Februar 2026 bei,
mit welchen sich dieser beim Polizeidepartement der Stadt G._______
nach dem Stand des Verfahrens betreffend illegalen Erwerb und Besitz ei-
ner automatischen Schusswaffe sowie bei der Staatsanwaltschaft von Ge-
orgien nach dem Stand des Verfahrens betreffend die von einer Gruppe
von Bürgern gegen ihn eingereichte Klage erkundigte.

D.s Innert der zweifach erstreckten Frist äusserten sich die Beschwerde-
führenden mit Eingabe vom 14. April 2026 zu den gegen den Beschwerde-
führer in Georgien hängigen Strafverfahren. Der Eingabe legten sie die
nachfolgenden Unterlagen bei:

- das Antwortschreiben des Innenministeriums vom 25. März 2026 (inkl. deutscher
Übersetzung; Beilage 49);
- eine interne Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Georgiens vom 27. Februar
2026 (inkl. deutscher Übersetzung; Beilage 50);
- eine interne Mittelung der Generalstaatsanwaltschaft Georgiens an die Staatsan-
waltschaft H._______ vom 9. März 2026 (inkl. deutscher Übersetzung; Beilage
51);

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- eine interne Mitteilung der Staatsanwaltschaft H._______, Hauptabteilung für Ju-
gendangelegenheiten, vom 11. März 2026 (inkl. deutscher Übersetzung; Beilage
52);
- das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft H._______, Abteilung Jugendange-
legenheiten, an den Beschwerdeführer vom 17. März 2026 (inkl. deutscher Über-
setzung; Beilage 53);
- einen Sammelbeleg zu 74 Schreiben des Beschwerdeführers an georgische Be-
hörden im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Urteilsvollstreckung (ohne
Übersetzungen; Beilage 54).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei
entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit ihrer Rechtsmitteleingabe fochten die Beschwerdeführenden die Verfü-
gung des SEM vom 14. Juli 2021 gesamthaft beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Mit der Erteilung der Härtefallbewilligung per 11. Oktober 2024
(vgl. Bst. C.p) ist ihre Beschwerde indessen gegenstandslos geworden, so-
weit die Beschwerdeführenden darin die Ziffern 3–5 der angefochtenen
Verfügung (Wegweisung sowie Vollzug der Wegweisung) anfechten res-
pektive subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz beantragen. Dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe
vom 29. Oktober 2024 erklärten, sie würden vollumfänglich an ihren Be-
schwerdeanträgen festhalten, vermag daran nichts zu ändern. Nachfo-

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lgend zu prüfen bleibt damit ausschliesslich, ob das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

3.
Mit der Beschwerde gegen Verfügungen betreffend die Ablehnung von Asyl
und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft können die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4.
Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Verlet-
zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine unvollständige und un-
richtige Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts sowie eine falsche
Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz. Diese formellen Rügen
sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.1 Die Beschwerdeführenden führen zur Begründung der geltend ge-
machten Verletzung des rechtlichen Gehörs sinngemäss aus, das SEM
habe sich in der angefochtenen Verfügung entgegen dem Auftrag des Bun-
desverwaltungsgerichts im Urteil E-3591/2019 vom 6. September 2019
nicht vertieft mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und keine Überset-
zungen dieser Unterlagen veranlasst. Auch habe es keine weiteren länder-
spezifischen Abklärungen vorgenommen sowie die gesundheitlichen Prob-
leme des Beschwerdeführers, die in einem direkten Zusammenhang mit
der erlebten Verfolgung stünden, nicht ausreichend gewürdigt. Schliesslich
stelle die Aberkennung der Glaubwürdigkeit ohne die Gewährung einer
Möglichkeit zur Stellungnahme eine krasse Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs dar. Den abweisenden Entscheid habe das SEM neu nurmehr mit der
in Frage gestellten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet und
hierbei den politischen Kontext Georgiens, den Werdegang des Beschwer-
deführers sowie die von diesem eingereichten Beweismittel vollumfänglich
ausser Acht gelassen. Anlässlich der Anhörungen sei dem Beschwerdefüh-
rer jedoch nie vorgeworfen worden, sich widersprochen zu haben. Ledig-
lich im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei er mit den Zweifeln der Vor-
instanz betreffend seine Tätigkeit beim Innenministerium konfrontiert wor-
den, welche er mit Beweismitteln habe beseitigen können. Es sei damit
rechtstaatlich äusserst fragwürdig, dass das SEM ihm die Glaubwürdigkeit
aberkannt habe, ohne sich mit den eingereichten Beweismitteln und der

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konkreten Situation Georgiens auseinandergesetzt zu haben oder ihn zu-
mindest im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der neu be-
fundenen Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu konfrontieren.

4.1.1 Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, es habe in
den Erwägungen des Asylentscheids vom 14. Juli 2021 immer wieder auf
Beweismittel Bezug genommen. Zudem lägen sinngemässe Übersetzun-
gen relevanter Akten vor. Schliesslich habe es die Vorbringen, entgegen
dem Vorhalt der Beschwerdeführenden, sehr wohl in einem politischen
Kontext gewürdigt. Dass nach einer ergänzenden Anhörung zudem neue
Argumente im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit von Vorbringen auf-
gegriffen worden seien, erscheine legitim beziehungsweise unabdingbar,
zumal nicht sämtliche individuellen Umstände mittels länderspezifischer
Abklärungen hätten in Erfahrung gebracht werden können.

4.1.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbrin-
gen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. bspw. Urteil
des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2 m.w.H.). Die Behörde
hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Be-
troffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).

4.1.3 Eine Prüfung der vorliegenden Akten sowie der Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zeigt, dass sich das SEM – entgegen den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden – mit den von diesen eingereichten Be-
weismitteln hinreichend auseinandergesetzt hat. So hat es Inhaltsangaben
respektive sinngemässe Übersetzungen der fremdsprachigen Unterlagen
veranlasst, bezüglich welcher die Beschwerdeführenden selbst keine
Übersetzungen eingereicht hatten (vgl. act. 82 und 86), und die eingereich-
ten Beweismittel in der Verfügungsbegründung berücksichtigt. Wie das
SEM in seiner Vernehmlassung darlegt, enthält die angefochtene Verfü-
gung zudem mehrere Hinweise auf länderspezifische Abklärungen und
Kontextualisierungen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1 auf S. 12 ff.).

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Das Vorliegen einer Verletzung der Begründungspflicht (und damit des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden) ist daher zu verneinen.
Dass das SEM angesichts der neu durchgeführten ergänzenden Anhörung
auf verschiedene Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers
hingewiesen hat, stellt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
der Beschwerdeführenden dar. In diesem Zusammenhang sprechen die
Beschwerdeführenden denn auch zu Unrecht von einer Aberkennung der
Glaubwürdigkeit, da das SEM die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
respektive die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nie explizit bejaht hat,
sondern lediglich hiervon ausgehend die Asylrelevanz der Vorbringen ver-
neint hat. Mangels entsprechender Prüfung wird die Bejahung der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen denn auch nicht von der res iudicata des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts erfasst (vgl. Urteil des BVGer
E-3591/2019 vom 6. September 2019 E. 6.2). Schliesslich ist im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der den
Beschwerdeführenden erteilten Härtefallbewilligung nicht mehr Streitge-
genstand (vgl. E. 2 hiervor), womit sich eine Prüfung der Frage, ob das
SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abge-
klärt und korrekt gewürdigt hat, erübrigt.

4.1.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das SEM hätte
ihnen vor der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das recht-
liche Gehör gewähren müssen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss kon-
stanter Praxis Asylsuchende zwar nach Möglichkeit mit allfälligen Wider-
sprüchen in ihren eigenen Aussagen zu konfrontieren sind, um ihnen Ge-
legenheit zu bieten, diese allenfalls zu erklären. Das Nichteinhalten dieses
Grundsatzes stellt jedoch keine Verletzung des verfahrensrechtlichen An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Verwaltungsbehörde hat einen
Handlungsspielraum, auf welche Weise sie den Sachverhalt möglichst voll-
ständig erhebt; dies muss nicht zwingend mit einer Konfrontation festge-
stellter Widersprüche verbunden sein (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer
D-9483/2025 vom 7. April 2026 E. 5.3; E-5358/2023 vom 15. Mai 2025
E.3.3.3; E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 5.3, je m.w.H.).

4.2 Die geltend gemachte unvollständige und unrichtige Feststellung des
rechterheblichen Sachverhalts sowie die falsche Ausübung des Ermes-
sens begründen die Beschwerdeführenden damit, dass die Vorinstanz trotz
substantiierter und mit Beweismitteln belegter Vorbringen die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung neu als
unglaubhaft eingestuft habe, obschon sie im ersten Asylentscheid – sowie
auch das Bundesverwaltungsgericht in dessen Kassationsurteil – die

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Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch nicht in Frage gestellt habe. Damit
habe die Vorinstanz zudem ihr Ermessen missbraucht und einen willkürli-
chen Entscheid gefällt. Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt auch
insofern unvollständig abgeklärt, indem es entgegen dem Rückweisungs-
auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2019 keine
weiteren länderspezifischen Abklärungen vorgenommen oder diese zumin-
dest nicht in den Akten aufgenommen habe.

4.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden eine willkürliche Entscheidfindung
durch die Vorinstanz rügen ist Folgendes festzuhalten: Dem Willkürverbot
(Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren aufgrund der uneinge-
schränkten Prüfungsbefugnis des Gerichts (E. 3 hiervor) keine eigenstän-
dige Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesver-
waltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9
BV (Urteil des BVGer E-3519/2022 vom 13. Juli 2026 E. 4.2.2 m.H.). Da-
rauf ist demnach nicht weiter einzugehen.

4.2.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz müssen die Migrationsbehör-
den den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
feststellen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungs-
pflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen
zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne
ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden können. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die
Behörden jedoch gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweis-
mittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (vgl. bspw. Urteil des
BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.3 m.w.H.).

4.2.3 Mit seinem Rückweisungsentscheid hat das Bundesverwaltungsge-
richt der Vorinstanz aufgetragen, die von den Beschwerdeführenden ein-
gereichten Beweismittel im politischen Kontext Georgiens zu würdigen und
sich vertiefter mit der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung zu
befassen, dass die Regierungsmitglieder erneut versuchen könnten, ihm
eine Waffe unterzuschieben, um ihn zu Falschaussagen zu zwingen. Wei-
ter habe sie sich mit den auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten
Anzeigen der ehemaligen Klienten gegen den Beschwerdeführer wegen
Betrugs im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit auseinanderzusetzen
und zu prüfen, ob es sich dabei um eine strafrechtlich legitime Untersu-
chung oder um eine unrechtmässige politisch motivierte Verfolgung
handle. Schliesslich habe die Vorinstanz zu klären, gegen welche konkre-
ten Personen der Beschwerdeführer hätte aussagen müssen, welche kon-

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kreten Aussagen von ihm verlangt worden seien, welche Positionen diese
Personen in dem ehemaligen Departement beziehungsweise unter der Re-
gierung des damaligen Präsidenten innegehabt hätten, was ihnen vorge-
worfen werde und ob gegen diese ein Verfahren eingeleitet worden bezie-
hungsweise ob es zu Verurteilungen gekommen sei (Urteil des BVGer
E-3591/2019 vom 6. September 2019 E. 6.7 f.). Zu den konkreten Mass-
nahmen, mit welchen das SEM diese vertiefte Klärung des Sachverhalts
vorzunehmen habe, hat sich das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht
geäussert und diese damit in das Ermessen des SEM gestellt.

4.2.4 Die Vorinstanz hat in der Folge eine neue Anhörung des Beschwer-
deführers durchgeführt sowie eine Botschaftsabklärung in Auftrag gege-
ben, zu welcher es den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör ge-
währte. Die neuen Erkenntnisse hat es sodann in der angefochtenen Ver-
fügung umfassend gewürdigt und auch – wie bereits dargelegt – in einen
aktuellen länderspezifischen Kontext gestellt. Weiter hat sich das SEM in
der Verfügungsbegründung auch, wie vom Bundesverwaltungsgericht auf-
getragen, zur Asylrelevanz der von den Beschwerdeführenden in ihrer ers-
ten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erstmals geltend ge-
machten Sammelklage der ehemaligen Klienten des Beschwerdeführers
geäussert (vgl. E. 6.1 letzter Absatz). Ebenfalls hat es, wie vom Bundes-
verwaltungsgericht aufgetragen, klargestellt, gegen welche Personen der
Beschwerdeführer nach seinen Angaben hätte aussagen sollen, sowie An-
gaben zum Stand der gegen diese Personen laufenden Verfahren gemacht
(vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1 auf S. 9 und 12). Damit ist vorliegend
auch keine Verletzung der Abklärungspflicht zu erkennen.

4.2.5 Wie bereits vorangehend dargelegt, durfte das SEM nach der Durch-
führung weiterer Abklärungen, insbesondere der erneuten Anhörung des
Beschwerdeführers, auf dadurch neu entstandene Widersprüche hinwei-
sen und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen neu beurteilen. Die dabei neu
zutage getretenen Widersprüche (vgl. E. 4.1.3) bildeten hierfür eine tragfä-
hige Grundlage. In diesem Vorgehen liegt – entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführenden – kein Ermessensmissbrauch.

4.3 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen nicht als stichhaltig. Es
besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for-
mellen Gründen aufzuheben. Der eventualiter gestellte Rückweisungsan-
trag ist entsprechend abzuweisen.

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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Nach der Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Per-
son ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind
oder drohen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(BVGE 2011/51 E. 6 m.w.H.). Dies bedeutet, dass die Flüchtlingseigen-
schaft nur gegeben ist, wenn auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch
eine aktuelle Furcht vor zukünftiger Verfolgung besteht (vgl. Urteil des
BVGer D-3640/2023 vom 29. Januar 2026 E. 7.2).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM zum Schluss, die
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden würden nicht die Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen. Zudem seien diese

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auch nicht asylrelevant. Zur Begründung führte es verschiedene Zweifel an
den Aussagen des Beschwerdeführers an. Es stellte namentlich in Frage,
dass dieser die geltend gemachte Nötigung im Jahr 2016 zu Falschaussa-
gen gegen den ehemaligen Departementschef tatsächlich als eine Bedro-
hung wahrgenommen habe. Zudem habe dieser mehrere Ereignisse chro-
nologisch durcheinandergebracht, seine Aussagen ohne klare Kontextua-
lisierung zu Protokoll gegeben und die Behauptung, er hätte auch gegen
den ehemaligen Präsidenten Georgiens falsche Aussagen machen sollen,
nicht näher begründet. Insgesamt habe der Beschwerdeführer gestützt auf
seine wenig differenzierten Angaben zu den Hintergründen der angeblich
erlebten Behelligungen durch Beamte keine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft gemacht. Dass er bis zu seiner Ausreise und darüber hinaus in
Georgien als zugelassener Anwalt tätig gewesen sei, spreche ebenfalls ge-
gen seine Befürchtung konkreter Konsequenzen aufgrund unterstellter
Verfehlungen im Zeitpunkt der Ausreise. Zudem habe der Bundesrat Geor-
gien gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG auf Grund der Lageanalyse als
verfolgungssicher («Safe Country») bezeichnet. Es sei dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen.

Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer
in der Vergangenheit mehrfach in dem von ihm dargestellten Ausmass so-
wie im vorgebrachten Kontext zu Falschaussagen angehalten worden sei,
könne auch der von diesem geltende gemachte Schusswaffenfund nicht
ohne Weiteres in einem politischen Kontext gesehen werden und zur An-
nahme begründeter Furcht vor einer illegitimen künftigen Verfolgung sei-
tens der Behörden führen. Auch könne aus dem Umstand, dass er bis
heute keine Neuigkeiten zum Untersuchungsverfahren betreffend den
Schusswaffenfund erfahren habe, noch kein politisch motiviertes Unterlas-
sen seitens der Behörden abgeleitet werden. Mit den eingereichten Foto-
grafien und dem Polizeiprotokoll zum Vorfall habe der Beschwerdeführer
seine Behauptung, dass die Polizei vor der Herbeirufung eines Experten
Spuren vernichtet habe, nicht belegen können. Zudem habe er in der er-
gänzenden Anhörung keine überzeugende Antwort liefern können auf die
Frage, ob die Polizei die Waffe nicht lediglich «entschärft» haben könnte.
Schliesslich vermöchten auch die geltend gemachten Drohbriefe keine
Hinweise auf deren Urheberschaft liefern. Dass der Beschwerdeführer ei-
nen ersten Drohbrief nicht ernstgenommen und sogar weggeworfen habe,
zeuge nicht davon, dass er sich zum betreffenden Zeitpunkt in ernster Ge-
fahr gewähnt hätte.

Seite 20
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In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, ehemalige Klienten
hätten eine Klage gegen ihn erhoben, welche mutmasslich auf äusseren
Druck hin zustande gekommen und politisch motiviert sei, liege zwar ein
Bericht aus den Medien vor, der aufzeige, dass sein Name aufgrund meh-
rerer Anzeigen seitens ehemaliger Klienten wegen Betrugs in die Presse
gelangt sei. Dokumente, welche den aktuellen Verfahrensstand aufzeigen
würden, habe er jedoch keine eingereicht. Selbst für den Fall, dass gegen
ihn ermittelt würde und er sich in Georgien künftig den Behörden zur Ver-
fügung halten müsste, würde dies noch keine asylrelevante Verfolgungs-
massnahme darstellen. Wie er selbst geltend mache und auch habe bele-
gen können, habe die Anwaltskammer im selben Zusammenhang kein
Fehlverhalten seinerseits festgestellt. Es sei nicht auszuschliessen, dass
die Strafverfolgungsbehörden zum selben Schluss wie die Anwaltskammer
gelangen werden.

Der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2020
zudem behauptet, eine beim Innenministerium tätige Ermittlerin habe ihn
(im Zusammenhang mit der Sammelklage) kontaktiert. Der von ihm dies-
bezüglich eingereichte Auszug aus deren Facebook-Profil stelle jedoch
keine sichere Quelle dar. Dass der Beschwerdeführer die Telefonnummer
bezüglich eines erhaltenen Anrufs von Oktober 2019 unter dem erwähnten
Namen abgespeichert habe, sei ebenfalls kein gesicherter Hinweis auf die
Identität des Anrufers. Schliesslich erschliesse sich nicht, weshalb er erst
mittels Stellungnahme zum Botschaftsbericht über den angeblichen Anruf
der Ermittlerin informiert und diesen in der ergänzenden Anhörung vom 19.
Dezember 2019 noch nicht erwähnt habe. Auch dass der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 geltend gemacht habe, erneut einen
Anruf eines Ermittlers des Innenministeriums erhalten zu haben, und dabei
erklärt habe, es sei ihm aufgefallen, dass die Person ihn bereits am 24.
Juni 2020 per «Viber» kontaktiert und zur Anhörung aufgerufen habe, be-
gründe keine Furcht vor einer politisch motivierten Verfolgung. Das angeb-
liche Gebaren der vom Beschwerdeführer als Ermittler ausgewiesenen
Personen mute zwar seltsam an. Genauso fragwürdig erscheine aber auch
seine Angabe, wonach ihm im Nachhinein «aufgefallen» sei, bereits im
Juni 2020 kontaktiert und vorgeladen worden zu sein. Die Schilderung
wirke konstruiert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er das SEM zeitnah
über konkrete Geschehnisse informiert hätte. Insgesamt sei damit nicht als
erstellt erachtet, dass die Sammelklage Beleg für eine asylbeachtlich mo-
tivierte Verfolgung sei.

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6.2 In der Rechtsmitteleingabe fassen die Beschwerdeführenden ihre vor
dem SEM vorgebrachten Asylgründe zusammen und bringen in materieller
Hinsicht im Wesentlichen vor, es sei gemäss mehreren öffentlich zugängli-
chen Publikationen in Georgien nach dem Machtwechsel Druck auf Zeu-
gen ausgeübt worden zwecks Verfolgung von führenden Mitgliedern der
ehemaligen Regierungspartei (UNM). Die Personen, welche sich bereit er-
klärt hätten, gegen ehemalige hochrangige Beamte auszusagen, seien zu
einem grossen Teil selbst von einer allfälligen strafrechtlichen Verantwort-
lichkeit befreit worden, während gegen diejenigen, die ihre Aussagen zu-
gunsten der Letzteren geändert hätten, zusätzliche Anschuldigungen erho-
ben respektive im Nachhinein Untersuchungen veranlasst worden seien.
So sei auch der Beschwerdeführer am 21. April 2016 zu einem Verhör vor-
geladen worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe er der Vorladung an-
fangs nicht Folge leisten können, was er mit dem Arztbericht vom 25. April
2016 belegt habe. Er habe jedoch telefonisch einen anderen Termin ver-
einbart. Anlässlich dieses Termins sei abgesprochen worden, dass die Be-
amten ihm eine E-Mail mit den gewünschten Aussagen zuschicken wür-
den. Er habe der Vorinstanz ein Bildschirmfoto dieser E-Mail eingereicht.
Die Vorinstanz unterstelle ihm damit zu Unrecht, den Inhalt der geforderten
Falschaussagen nicht genügend dargelegt zu haben. Nach seiner Weige-
rung, diese Falschaussagen zu machen, sei er unter einen massiven Druck
geraten, da er als Rechtsanwalt gewusst habe, wie die georgischen Behör-
den gegen Oppositionelle vorgehen könnten, und er seine schwangere
Frau habe schützen wollen. Dass die Behörden eine von ihm eingereichte
Anzeige gegen eine Bank, welche Geld seines ehemaligen Klienten unter-
schlagen habe, nicht behandelt hätten, zeige ferner, dass diese mit jedem
Mittel versucht hätten, Druck auf ihn auszuüben, was ihm ein normales Le-
ben verunmöglicht habe. Durch die Verweigerung der Kooperation bei der
Verfolgung exponierter Persönlichkeiten sei er damit auch in seinem beruf-
lichen Leben eingeschränkt gewesen. Das SEM bagatellisiere den Waf-
fenfund. Das Unterschieben von Waffen oder Drogen seitens der Polizei,
um unliebsame Personen in einem scheinbar legitimen Verfahren zu pro-
zessieren, sei leider eine gängige Praxis in Georgien. Hätte die Polizei zum
Beispiel aufgrund einer anonymen Anzeige die Waffe noch vor dem Be-
schwerdeführer gefunden, hätte dieser nie die Möglichkeit erhalten zu sa-
gen, die Waffe gehöre nicht ihm. Besonders fraglich sei die Vorgehens-
weise der Polizei beim Eintreffen gewesen, als sie einen Teil der Waffe ent-
fernt habe. Die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die Auffassung, die Polizei
habe lediglich die Waffe entschärft. Tatsächlich sei es zur Entschärfung
oder Sicherung einer Waffe nicht nötig ist, den Verschluss zu entfernen.
Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang eine Anzeige er-

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stattet. Dass die Behörden in der Folge untätig geblieben seien, sei wohl
politisch motiviert gewesen. Ein illegaler Waffenfund hätte der General-
staatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, gegen den Beschwerdeführer
zusätzliche Druckmittel auszuüben. In Haft hätte dieser zur Kooperation
mittels Strafminderung bewogen werden können. Demzufolge sei es lo-
gisch, dass er begründete Furcht habe, dass in Zukunft erneut versucht
werde, ihm eine Waffe oder Drogen unterzuschieben, um so eine Koope-
ration zu erzwingen.

Bezüglich der Sammelklage würden die Umstände, welche zu deren Ein-
leitung geführt hätten, sowie die vorgelegten Medienberichte den Verdacht
erwecken, dass diese orchestriert worden sei. So habe der Beschwerde-
führer bei der Vorinstanz Bestätigungen von einzelnen involvierten Klien-
tinnen und Klienten eingereicht, wonach diese mit den im Rahmen des
Mandatsverhältnisses erbrachten Leistungen zufrieden gewesen seien. Es
sei damit nicht ersichtlich, weshalb diese nun plötzlich gegen ihn vorgehen
würden. Zudem sei auch in Georgien nicht üblich, dass mittels Sammel-
klage gegen einen Anwalt vorgegangen und in den Medien mittels Presse-
konferenz aufgetreten werde. Auch wenn diese Sammelklage einzeln be-
trachtet keine asylbeachtliche Relevanz habe, vermöge diese im Gesamt-
kontext aufzuzeigen, dass er in all seinen Lebensbereichen angegriffen
werde. Schliesslich habe das SEM es als fragwürdig bezeichnet, dass ihm
erst im Nachhinein «aufgefallen» sei, dass er bereits im Juni 2020 kontak-
tiert und vorgeladen worden sei. Tatsächlich sei dies jedoch einzig die
Wortwahl des Rechtsvertreters gewesen. Wie auch schon überall in der
angefochtenen Verfügung habe das SEM Details und Kleinigkeiten heraus-
gelöst, um mit pauschalen Hinweisen begründen zu können, seine Vorbrin-
gen seien insgesamt unglaubwürdig respektive nicht asylrelevant.

6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM in materieller Hinsicht aus, in
Bezug auf den Waffenfund hätte es am Beschwerdeführer, der selbst einen
Waffenschein besitze, gelegen, das SEM über die konkreten Begebenhei-
ten aufzuklären. Zu den mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismit-
teln hielt es fest, es gehe nicht auf allgemeine Berichterstattungen oder
Auflistungen ohne Bezug zum konkreten Fall ein. Die Abbildung einer Ka-
laschnikow vermöge nichts am Asylentscheid zu ändern.

6.4 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden zusammenfassend
aus, die Praxis des Unterjubelns von Waffen scheine zur georgischen Ta-
gesordnung zu gehören. Zusammen mit seiner oppositionellen Tätigkeit
erfülle der Beschwerdeführer mehr als ein Gefährdungsprofil. Dass der

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georgische Staat Verfolgungsmassnahmen gegen ihn angewendet habe,
sei ausreichend dokumentiert. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass er und
indirekt auch seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer
politisch motivierten und asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wür-
den. Diese Verfolgung sei im Zeitpunkt der Ausreise akut gewesen und
auch heute nach wie vor aktuell, zumal die gegen den Beschwerdeführer
eingeleiteten Verfahren noch nicht abgeschlossen seien.

6.5 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 erklären die Beschwerdeführen-
den, es werde gegen den ehemaligen Staatspräsidenten Georgiens pro-
zessiert, wobei der Prozess sowohl von der nationalen als auch der inter-
nationalen Presse und der Opposition als politisch motiviert eingestuft
werde. Die Person, welche die Untersuchung führe beziehungsweise die
Anklage vertrete, habe damals auch vom Beschwerdeführer verlangt, die
unwahren Aussagen zu machen.

6.6 Die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 23. Dezember 2021,
1. März 2022, 12. April 2022, 1. Juni 2022, 5. Oktober 2022, 18. September
2023, 20. Februar 2024 und 22. April 2024 enthalten lediglich Ausführun-
gen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, was die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, welche nicht vom vorlie-
genden Streitgegenstand erfasst wird (vgl. E. 2 hiervor) und worauf folglich
nicht weiter einzugehen ist.

6.7 Mit Eingabe vom 2. März 2023 teilen die Beschwerdeführenden mit,
der Beschwerdeführer habe Anfang Februar 2023 in Erfahrung gebracht,
dass das gegen ihn eröffnete Strafverfahren weiterhin hängig sei. Er be-
fürchte daher, dass die Strafverfolgungsbehörden den Fall erst nach seiner
Rückkehr nach Georgien wieder aktivieren würden.

6.8 Mit Eingabe vom 14. April 2026 machen die Beschwerdeführenden zu
den gegen den Beschwerdeführer in Georgien hängigen Strafverfahren im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe am 23. resp. am
24. Februar 2026 zwei Verfahrensstandsanfragen im Heimatland einge-
reicht. Das Innenministerium Georgiens habe die Anfrage am 25. März
2026 beantwortet und bestätigt, dass die Ermittlungen im Zusammenhang
mit dem Strafverfahren (…) weiter andauern würden. Seine Anfrage an die
Staatsanwaltschaft Georgiens im Zusammenhang mit der angeblichen
Sammelklage sei zunächst an die Leiterin der Abteilung für Aufsicht über
staatsanwaltliche Tätigkeit und strategische Entwicklung weitergeleitet
worden sowie nach zwei weiteren Weiterleitungen innerhalb der Staatsan-

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waltschaft H._______ von einer Staatsanwältin der Abteilung für Jugend-
angelegenheiten entgegengenommen worden. Am 17. März 2026 sei be-
stätigt worden, dass bei der Abteilung für Jugendangelegenheiten der
Staatsanwaltschaft H._______ keine Informationen über den Beschwerde-
führer vorlägen. Es sei offensichtlich, dass die Abteilung für Jugendange-
legenheiten nicht für eine Sammelklage von Erwachsenen gegen einen Er-
wachsenen zuständig sein könne. Der Beschwerdeführer habe in Erfah-
rung gebracht, dass sich diese Art des Vorgehens in Georgien zu etablie-
ren scheine. Auf diesem Weg versuche die georgische Staatsanwaltschaft,
die aus Georgien geflüchteten Personen, an denen sie ein besonderes In-
teresse habe, die sie jedoch nicht ausliefern lassen könne, zur Rückkehr
nach Georgien zu bewegen. Damit habe der Beschwerdeführer nach wie
vor begründeten Anlass zur Befürchtung, dass die georgische Regierung
das Interesse an ihm nicht verloren habe und dass er im Falle einer Rück-
kehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein würde.

7.
7.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-3591/2019 vom
6. September 2019 dargelegt hat, kann aufgrund der vorliegenden Akten
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis 2010 im De-
partement für spezielle Operationen gearbeitet hatte, welches zum georgi-
schen Innenministerium gehörte (Urteil des BVGer E-3591/2019 vom
6. September 2019 E. 6.3.1 f., 6.3.4). Nachdem im Oktober 2012 in Geor-
gien die Partei «der georgische Traum» an die Macht gelangt war, wurde
dieses Department aufgelöst (ebd. E. 6.3.2). Auch ist gerichtsnotorisch,
dass nach dem Machtwechsel ehemalige Angestellte der früheren Regie-
rung, insbesondere auch der ehemalige Leiter des Departements für spe-
zielle Operationen, strafrechtlich verfolgt wurden (ebd. E. 6.3.3). Seit dem
Machtwechsel im Jahr 2012 ist die Partei «Georgischer Traum» ununter-
brochen an der Macht, während die frühere Regierungspartei «Vereinte
Nationale Bewegung» (UNM) zur Oppositionspartei wurde.

7.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei dieser im Jahr
2016 erstmals aufgefordert worden, falsche Aussagen zu machen über
ehemalige Regierungsmitglieder. Damals sei er aufgefordert worden, ge-
gen den ehemaligen Leiter des Departements für spezielle Operationen
und dessen Mitarbeiter auszusagen (act. 33 ad F. 34; act. 81 ad F. 55).
Später – gemäss der ersten Anhörung im Herbst 2017 (act. 33 ad F. 34
letzter Satz und F. 35 f.) respektive gemäss der ergänzenden Anhörung im
Jahr 2019 (act. 81 ad F. 55) – hätte er weiterhin gegen den ehemaligen
Leiter des Departements sowie zusätzlich gegen den ehemaligen Innen-

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E-3756/2021

minister, den ehemaligen Generalstaatsanwalt und am Schluss auch ge-
gen den ehemaligen Präsidenten aussagen sollen (act. 81 ad F. 54 f.).

Befragt zu den von ihm gegen den ehemaligen Leiter des Departements
für spezielle Operationen verlangten Falschinformationen verwies der Be-
schwerdeführer auf ein Word-Dokument, welches ihm die Generalstaats-
anwaltschaft mit einer E-Mail vom 13. Mai 2016 zugestellt habe (act. 33 ad
F. 34; act. 81 ad F. 57 ff.). Hiernach hätte er aussagen sollen, dieser habe
bei einer weiteren Person Waffen und Drogen in deren Auto platziert, um
sie falsch anschuldigen zu können (vgl. Inhaltsangabe zu dem der E-Mail
vom (…) Mai 2016 angehängten Word-Dokument im Botschaftsbericht
[act. 91] Ziff. 4.1.3 auf S. 6). Weiter gab der Beschwerdeführer in seiner
ergänzenden Anhörung an, er hätte aussagen sollen, dass seine Mitarbei-
ter Beweismittel gefälscht hätten (act. 81 ad F. 62). In Bezug auf die von
ihm im Jahr 2017 respektive 2019 verlangten Aussagen erklärte er, es sei
dabei um eine kriminelle Autorität gegangen, gegen die er früher selbst
eine Untersuchung geführt habe (act. 81 ad F. 79 und 108). Er hätte aus-
sagen sollen, seine ehemaligen Vorgesetzen seien von dieser kriminellen
Person bestochen worden und hätten deswegen gewisse Aussagen ge-
macht (act. 33 ad F. 36) respektive einige Verbrechen dieser kriminellen
Person vertuscht (wörtlich: «zugedeckt»; act. 81 ad F. 108).

7.2.1 Mit Urteil des Stadtgerichts Tiflis (Tbilisi City Court) vom 22. Septem-
ber 2016 wurden sowohl der ehemalige Leiter des Departements für spe-
zielle Operationen, Erekle Kodua, als auch der ehemalige Innenminister
Georgiens, Vano Merabishvili, – gleichfalls wie ein weiterer ehemaliger
Funktionsträger – wegen der Misshandlung des Oppositionsabgeordneten
Valeri Gelashvili schuldig gesprochen. Hierbei wurde Vano Merabishvili zu
einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren und neun Monaten sowie Erekle
Kodua zu einer Gefängnisstrafe von neun Jahren verurteilt
(vgl. https://transparency.ge/sites/default/files/the_fourth_trial_monito-
ring_report_of_high-profile_criminal_cases.pdf, auf S. 24 unten, Ziff. 6
[«the verdict»; zuletzt abgerufen am 25. August 2026]). Erekle Kodua
wurde mit einem weiteren Urteil des Stadtgerichts Tiflis vom 24. März 2016
– in Abwesenheit – des Amtsmissbrauchs schuldig gesprochen und zu ei-
ner Gefängnisstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt
(vgl. https://www.messen-
ger.com.ge/issues/3594_march_28_2016/3594_kodua.html; zuletzt abge-
rufen am 25. August 2026). Da Erekle Kodua bereits unmittelbar nach den
Parlamentswahlen von Oktober 2012 Georgien verlassen hatte, – gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung sei

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dieser nach Tschechien (act. 81 ad F. 54) respektive nach Tschechien oder
Ungarn geflüchtet, wo er politisches Asyl erhalten habe (act. 81 ad F. 81 f.)
– konnten diese Urteile bisher nicht vollstreckt werden
(vgl. https://dfwatch.net/former-police-official-erekle-kodua-sentenced-in-
absentia-41292; zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Vano Merabishvili
wurde demgegenüber bereits im Mai 2013 verhaftet
(vgl. https://www.ecoi.net/de/dokument/1267654.html; zuletzt abgerufen
am 25. August 2026). Nachdem er seine Freiheitsstrafen verbüsst hatte,
wurde er am 20. Februar 2020 aus dem Gefängnis entlassen
(vgl. https://1tv.ge/lang/en/news/vano-merabishvili-leaves-prison;
https://civil.ge/archives/339515; beides zuletzt abgerufen am 25. August
2026).

7.2.2 Mit Urteil des Stadtgerichts Tiflis (Tbilisi City Court) vom 28. Juni 2018
wurde auch der ehemalige Präsident Georgiens, Mikheil Saakashvili, we-
gen Beteiligung am organisiertem Angriff auf den Abgeordneten Valeri Ge-
lashvili zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
(vgl. https://1tv.ge/lang/en/news/mikheil-saakashvili-found-guilty-valery-
gelashvili-case; zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Dasselbe Gericht
hatte ihn bereits am 5. Januar 2018 wegen Missbrauchs von Amtsbefug-
nissen – in Abwesenheit – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt
(vgl. https://www.nytimes.com/2018/01/05/world/europe/georgia-
saakashvili-ukraine.html; zuletzt abgerufen am 25. August 2026), was das
Berufungsgericht Tiflis (Tbilisi Court of Appeals) mit Urteil vom 18. Juli 2018
bestätigte (vgl. https://civil.ge/archives/246822; zuletzt abgerufen am
25. August 2026). Schliesslich wurde Mikheil Saakashvili mit einem weite-
ren Urteil des Stadtgerichts Tiflis vom 12. März 2025 wegen Veruntreuung
von Staatsgeldern zu einer Freiheitstrafe von weiteren neun Jahren verur-
teilt (vgl. https://civil.ge/archives/668676; https://kyivindependent.com/ge-
orgian-ex-president-saakashvili-sentenced-to-nine-more-years-in-prison-
for-embezzlement; beides zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Der zu-
vor in die Ukraine geflüchtete ehemalige Präsident kehrte am 1. Oktober
2021 nach Georgien zurück und wurde gleichentags festgenommen und
inhaftiert (vgl. https://www.zeit.de/news/2021-10/01/saakaschwili-bei-
rueckkehr-nach-georgien-festgenommen; https://de.euro-
news.com/2021/10/02/georgiens-ex-prasident-saakaschwili-festgenom-
men; beides zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Am 12. Mai 2022
wurde er indessen wegen Gesundheitsproblemen in ein ziviles Kranken-
haus in Tiflis verlegt (vgl. https://www.reuters.com/world/europe/georgias-
jailed-ex-president-transferred-clinic-treatment-2022-05-12; zuletzt abge-
rufen am 25. August 2026). Über drei Jahre später, am 12. November 2025,

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wurde er in die Justizvollzugsanstalt zurückverlegt, wo er seine weitere
Freiheitsstrafe unter gewöhnlichen Haftbedingungen absitzen muss (vgl.
https://www.interpressnews.ge/en/article/143900-mikheil-saakashvili-ta-
ken-back-to-penitentiary-institution-no-12; zuletzt abgerufen am 25. Au-
gust 2026).

7.2.3 Schliesslich wurde auch der ehemalige Generalstaatsanwalt, Zurab
Adeishvili, der Georgien bereits einen Tag nach den Parlamentswahlen
verlassen hatte (vgl. https://civil.ge/archives/341020; zuletzt abgerufen am
25. August 2026) mit mehreren Urteilen schuldig gesprochen im Zusam-
menhang mit Verfehlungen, die er vor der Zeit des Regierungswechsels
begangen habe (vgl. https://1tv.ge/lang/en/news/prosecutor-nadareishvili-
zurab-adeishvili-convicted-and-found-guilty-in-three-separate-cases;
https://info.imedi.ge/en/justice/737/prosecutors-office-of-georgia-requests-
extradition-of-wanted-former-official-zurab-adeishvili-from-germany-bel-
gium; beides zuletzt abgerufen am 25. August 2026). Zurab Adeishvili hält
sich gemäss öffentlicher Quellen aktuell in der Ukraine auf. Nachdem meh-
rere Auslieferungsersuchen Georgiens abgelehnt wurden, konnten die ge-
gen ihn ausgesprochenen Strafen bisher nicht vollstreckt werden
(vgl. https://kyivindependent.com/georgian-government-expresses-deep-
concern-over-kyivs-attitude-toward-georgia; zuletzt abgerufen am 25. Au-
gust 2026).

7.2.4 Nach dem Gesagten ist dem SEM beizupflichten, dass die Strafver-
fahren sowohl gegen den ehemaligen Präsidenten als auch gegen den
ehemaligen Innenminister Georgiens bereits rechtskräftig abgeschlossen
wurden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1 auf S. 12 unten). Dasselbe
gilt auch für die Strafverfahren gegen den ehemaligen Leiter des Departe-
ments für spezielle Operationen sowie gegen den ehemaligen General-
staatsanwalt, auch wenn die gegen diese ausgesprochenen Strafen bisher
nicht vollstreckt werden konnten, da sich beide bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ins Ausland abgesetzt hatten. Bereits aus diesen Gründen ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einer beachtli-
chen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft bei einer Rückkehr
nach Georgien (weiterhin) von den georgischen Behörden unter Druck ge-
setzt würde, um (falsche) Zeugenaussagen gegen ehemalige Regierungs-
mitglieder zu erstatten.

7.3 Weiter hat die Schweizer Botschaft in ihrem Bericht vom 18. August
2020 (act. 91) ausgeführt, dass in Georgien die folgenden Verjährungsfris-
ten für eine Strafverfolgung gelten:

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• zwei Jahre nach der Begehung einer Straftat, für welche die im Besonderen
Teil des Strafgesetzbuchs von Georgien vorgesehene Höchststrafe maximal
zwei Jahre beträgt;

• sechs Jahre nach der Begehung einer anderen, weniger schweren Straftat;

• 10 Jahre nach der Begehung einer schweren Straftat;

• 15 Jahre nach der Begehung von Straftaten gemäss den Artikeln 332–342
des georgischen Strafgesetzbuchs (Anm.: Amtsdelikte und Korruption im öf-
fentlichen Dienst; vgl. georgisches Strafgesetzbuch [in Englisch] unter
https://matsne.gov.ge/en/document/view/16426?publication=252; zuletzt ab-
gerufen am 25. August 2026), sofern es sich nicht um besonders schwere
Straftaten handelt;

• 20 Jahre nach der Begehung von Straftaten gemäss den Artikeln 137–141
des georgischen Strafgesetzbuchs (Anm.: Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung und sexuelle Integrität; vgl. oben aufgeführten Link zum
georgischen Strafgesetzbuch), sofern es sich nicht um besonders schwere
Straftaten handelt;

• 30 Jahre nach der Begehung einer besonders schweren Straftat.

Aus diesen Angaben erhellt, dass allfällige (weitere) Anklagepunkte im Zu-
sammenhang mit von ehemaligen Regierungsmitgliedern in der Zeit vor
dem Regierungswechsel – und damit noch vor dem 1. Oktober 2012 – be-
gangenen oder diesen zu Unrecht angelasteten beruflichen Verfehlungen
per 30. September 2027 verjährt sein werden. Auch aus diesem Grund ist
nicht zu erwarten, dass die georgischen Behörden im heutigen Zeitpunkt
noch Anstrengungen unternehmen werden mit Blick auf eine (zusätzliche)
strafrechtliche Belastung der ehemaligen Regierungsmitglieder, zumal die
Einleitung und Durchführung eines solchen Strafverfahrens bis zum rechts-
kräftigen Abschluss, vor welchem oftmals auch ein Rechtsmittelverfahren
zu durchlaufen ist, erfahrungsgemäss eine erhebliche Zeit in Anspruch
nimmt. Weiter ist gestützt auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer angeb-
lich verlangten Falschaussagen (Platzieren von Waffen und Drogen in ei-
nem fremden Auto zwecks falscher Anschuldigung; Fälschen von Beweis-
mitteln sowie passive Bestechung respektive Schutz einer kriminellen Per-
son vor Strafverfolgung [vgl. vorangehend E. 7.2 Abs. 2]) nicht davon aus-
zugehen, dass bei einer damit zusammenhängenden Strafverfolgung die
besondere Verjährungsfrist von 30 Jahren (für besonders schwere Strafta-
ten) zur Anwendung gelangen würde. Damit sprechen auch die in Georgien
geltenden Verjährungsfristen gegen ein anhaltendes Interesse der geor-

Seite 29
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gischen Behörden, den Beschwerdeführer zwecks Erhalts von Falschaus-
sagen gegen ehemalige Regierungsmitglieder unter Druck zu setzen.

7.4 Ferner hat der Beschwerdeführer keinerlei Verfahrensakten betreffend
die – wie von ihm behauptet – in Georgien (weiterhin) gegen ihn hängigen
Strafverfahren eingereicht, obschon er mit Zwischenverfügung vom
18. Februar 2026 explizit aufgefordert wurde, diesbezüglich möglichst ak-
tuelle Verfahrensunterlagen einzureichen. Stattdessen hat er lediglich Aus-
drucke eines Schriftverkehrs mit den georgischen Behörden ins Recht ge-
legt, welchen er über das zentrale Online-Portal der Regierung von Geor-
gien für digitale Verwaltungsdienste «my.gov.ge» geführt habe. Da diese
Ausdrucke über keinerlei Authentizitätsmerkmale verfügen, ist es nicht
möglich, diese auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. Dass der Beschwerde-
führer auf seinen Kontaktaufnahmen mit den Behörden über «my.gov.ge»
– insbesondere den unzähligen Verfahrensstandsanfragen – jeweils seine
private Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse angegeben hat, spricht
ferner gegen eine erhebliche Verfolgungsfurcht seinerseits in subjektiver
Hinsicht. Mangels Einreichung jeglicher Verfahrensunterlagen ist es dem
Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen nachzuweisen, dass aktuell
in Georgien gegen ihn Strafverfahren hängig sind. Insbesondere hat er we-
der belegt noch behauptet, dass in diesem Zusammenhang bereits Ge-
richtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wären.

Im Übrigen würde selbst für den Fall, dass die geltend gemachten Straf-
verfahren derzeit bei Gericht hängig sein sollten, dies allein nicht ausrei-
chen, um eine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Ver-
folgung zu begründen. Vielmehr wäre auch diesfalls bezüglich des Verfah-
rens betreffend Waffenfund nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von einem dem Beschwerdeführer drohenden, ungerechtfertigten Schuld-
spruch durch das Gericht auszugehen, nachdem dieser in seinen Anhörun-
gen vor dem SEM sowie auch in seinen Eingaben an das Bundesverwal-
tungsgericht konstant angegeben hat, die bei ihm aufgefundene Waffe sei
bei der Überprüfung durch den Experten nicht in einem funktionsfähigen
Zustand gewesen, da ein Polizeibeamter vorgängig einen Teil der Waffe,
welcher für deren Funktionieren erforderlich gewesen wäre, heimlich ent-
fernt habe (vgl. z.B. act. 33 ad F. 46; act. 81 ad F. 84–91; Beschwerde
S. 15). Bezüglich der Sammelklage wäre ebenfalls nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit einem für den Beschwerdeführer negativen Pro-
zessausgang zu rechnen, nachdem die Anwaltskammer in mehreren Be-
schlüssen in derselben Angelegenheit nachweislich keinerlei Verfehlungen
des Beschwerdeführers festgestellt hat (vgl. act. 95, Beilage 8), wie das

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SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt. Zudem ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufsausbil-
dung und Berufserfahrung durchaus in der Lage wäre, einen allfälligen für
ihn negativen Gerichtsentscheid bei der nächsthöheren Instanz anzufech-
ten. Damit würden dem Beschwerdeführer auch im Falle bereits eingelei-
teter Gerichtsverfahren bei einer Rückkehr nach Georgien nicht mit einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Verhängen ungerechtfertigter Stra-
fen oder Massnahmen drohen. Unter diesen Umständen erübrigt sich vor-
liegend eine Prüfung der Frage, ob die Einleitung der von ihm geltend ge-
machten Strafverfahren tatsächlich politisch motiviert war.

7.5 Zusammenfassend erscheint es nach dem vorstehend Gesagten un-
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt für die
georgischen Behörden noch als potenzieller Zeuge zur Belastung ehema-
liger Regierungsmitglieder von Interesse sein könnte. Damit ist nicht davon
auszugehen, dass diese ihm bei einer Rückkehr nach Georgien eine Waffe
unterschieben oder ihn auf eine andere Weise unter Druck setzen würden.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer nicht belegen können, dass gegen
ihn weiterhin Strafverfahren in Georgien hängig sind. Die Ereignisse, aus
denen der Beschwerdeführer für sich und seine Familie eine Verfolgungs-
furcht ableitet, begründen somit weder in subjektiver noch in objektiver Hin-
sicht eine aktuelle Verfolgungsgefahr (vgl. E. 5.1 Abs. 2 hiervor).

Nichts an dieser Schlussfolgerung zu ändern vermag die mit Stellung-
nahme der Beschwerdeführenden vom 14. April 2026 erstmals vorge-
brachte Behauptung, die Vollstreckung eines Urteils betreffend die Auswei-
sung der früheren Eigentümer einer von den Beschwerdeführenden am
13. November 2018 erworbenen Eigentumswohnung sei seit sieben Jah-
ren ausstehend. Die Beschwerdeführenden geben zwar an, das diesbe-
zügliche Gerichtsurteil sei am 20. März 2019 in Rechtskraft erwachsen. Sie
reichen dem Gericht indessen weder das entsprechende Urteil noch eine
Rechtskraftbescheinigung ein. Die von den Beschwerdeführenden einge-
reichten 74 über das Onlineportal «my.gov.ge» betätigten Nachfragen des
Beschwerdeführers vermögen damit – auch in einer Gesamtschau mit den
übrigen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden – nicht eine aktuelle
Verfolgung durch die georgischen Behörden zu belegen.

Es ist damit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer und
seiner Familie bei einer Rückkehr nach Georgien eine aktuelle asylrecht-
lich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Das SEM

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hat damit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

8.
Wie vorangehend dargelegt, ist die Beschwerde aufgrund der den Be-
schwerdeführenden erteilten Härtefallbewilligung mit Blick auf die in der
angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung sowie den Vollzug
der Wegweisung gegenstandslos geworden, womit vorliegend insbeson-
dere die in den Eingaben der Beschwerdeführenden thematisierte Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen nicht
zu prüfen ist (vgl. E. 2 hiervor).

9.
9.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie vorangehend aufgezeigt, unterliegen
die Beschwerdeführenden vorliegend in der Hauptsache, das heisst mit
Blick auf die von ihnen beantragte Gewährung von Asyl sowie Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft. Damit wären ihnen grundsätzlich die Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

9.2 Bei gegenstandlosen Verfahren werden die Verfahrenskosten (Art. 63
VwVG) in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Par-
teien gegenstandslos geworden sind, sind die Verfahrenskosten aufgrund
der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 Satz
2 VGKE).

Betreffend die Anordnung der Wegweisung und den Vollzug der Wegwei-
sung ist der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde infolge
der den Beschwerdeführenden erteilten Härtefallbewilligung, und damit
ohne Zutun der Parteien, gegenstandslos geworden (vgl. E. 2 hiervor). Die
anteilsmässigen Verfahrenskosten sind demnach aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Erteilung der Härtefallbewilligung)
festzusetzen. Eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde mit
Blick auf die Frage des Wegweisungsvollzugs vor Eintritt des Erledigungs-
grunds nicht als aussichtsreich zu bezeichnen war, da die geltend gemach-
ten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gemäss der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts auch im Heimatland behandelbar wären
und damit einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstünden. Damit

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haben die Beschwerdeführenden auch diesbezüglich als unterliegende
Partei zu gelten, womit sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen
hätten.

9.3 Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2021 wurde den Beschwer-
deführenden indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt und
Rechtsanwalt Christian Bignasca als deren amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzt.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 haben die Beschwerdeführenden
dem Gericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine
Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und mit dieser den Lebensbedarf der
Familie decken könne (mit Ausnahme der Krankenversicherungsprämien,
die vom Staat übernommen würden). Die gegenwärtigen monatlichen Ein-
nahmen würden es der Familie jedoch nicht erlauben, selbstständig für die
Gerichts- und Rechtsvertretungskosten aufzukommen. Aufgrund dieser
Angaben sowie der vorliegenden Akten ist mit Blick auf die den Beschwer-
deführenden gewährte unentgeltliche Rechtspflege von unveränderten fi-
nanziellen Verhältnissen auszugehen.

Den Beschwerdeführenden sind damit keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.

9.4 Rechtsanwalt Christian Bignasca hat sodann für die amtliche Vertre-
tung der Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren An-
spruch auf ein amtliches Honorar. In den vorliegenden Beschwerdeakten
liegen drei Kostennoten des Rechtsvertreters. In der Kostennote vom
14. März 2022 (in Ersetzung der Kostennote vom 12. November 2021)
macht dieser für die Zeit vom 22. September 2020 bis zum 1. März 2022
gestützt auf einen Zeitaufwand von 42 Stunden (2520 Minuten) und einen
Stundenansatz von Fr. 220.– ein Honorar im Betrag von Fr. 10'264.50 gel-
tend. In der Kostennote vom 13. November 2023 ergänzt er diese Forde-
rung um den Betrag von Fr. 1'124.15, gestützt auf den in der Zeit vom
1. April 2022 bis zum 18. September 2023 angefallenen zusätzlichen Auf-
wand von 4 Stunden und 35 Minuten. Die erst nach der zweiten Kostennote
angefallenen Leistungen im Zusammenhang mit den in den Jahren 2024
bis 2026 erstellten Eingaben ans Gericht werden von den beiden Kosten-
noten nicht erfasst.

Vorab ist festzuhalten, dass die mit Zwischenverfügung vom 6. September
2021 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausschliesslich für

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das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt, womit für die Bemessung der
amtlichen Entschädigung lediglich die Aufwände im Zusammenhang mit
der Ausarbeitung der Beschwerde sowie den weiteren im vorliegenden
Verfahren eingereichten Eingaben berücksichtigt werden können. Ausge-
schlossen ist demgegenüber eine Berücksichtigung der im vorinstanzli-
chen Verfahren erbrachten Leistungen des Rechtsvertreters. Die vom
Rechtsvertreter in der Kostennote vom 14. März 2022 aufgelisteten Leis-
tungen bereits ab dem 22. September 2020 – und damit mehr als acht Mo-
nate vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung, – können damit
im Rahmen der für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährten un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht vergütet werden. Weiter ist mit
der amtlichen Entschädigung lediglich der notwendige Aufwand zu vergü-
ten (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Eingaben der Beschwerdeführenden enthal-
ten mitunter weitschweifige Ausführungen, welche sich im vorliegenden
Verfahren, in dem sich namentlich keine komplexen Rechtsfragen stellen,
nicht als notwendig erweisen. Der von der Rechtsvertretung geltend ge-
machte Zeitaufwand erscheint damit insgesamt überhöht und ist zu kürzen.

Unter Berücksichtigung des für anwaltliche Vertreter geltenden Stunden-
satzes von maximal Fr. 220.–, des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands und der Schwierigkeit des vorliegend zu be-
urteilenden Verfahrens erscheint ein amtliches Honorar von Fr. 6’000.–
(inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) angemessen. Dieses ist
Rechtsanwalt Christian Bignasca zulasten der Gerichtskasse zuzuspre-
chen.

(Dispositiv nächste Seite)

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E-3756/2021

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Rechtsanwalt Christian Bignasca wird für die amtliche Rechtsverbeistän-
dung der Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ein Honorar von Fr. 6’000.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Marion Sutter

Versand:

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