BVGer E-3900/2021
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der irakische Beschwerdeführer aus der Region Kurdistan-Irak erhielt nach Abweisung seines Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung durch das SEM Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei vor diesem nur noch der Vollzug der Wegweisung streitig war. Er machte insbesondere geltend, er leide an einer schweren chronischen PTBS, rezidivierenden Depressionen und Suizidalität und verfüge im Nordirak über kein tragfähiges familiäres Netz.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bejahte zwar keine formellen Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens, erachtete den Wegweisungsvollzug aber als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schweren und chronifizierten psychischen Erkrankungen langfristig auf engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, Medikation und Krisenintervention angewiesen ist und im Nordirak weder hinreichende begünstigende Faktoren noch ein tragfähiges Beziehungsnetz bestehen, welche seine soziale und wirtschaftliche Reintegration sowie eine adäquate Behandlung sicherstellen könnten. Zwar liege wegen der ausländischen Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe grundsätzlich ein Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG vor, dessen Anwendung sei hier aber unverhältnismässig, weil die Tat rund 20 Jahre zurückliege, der Beschwerdeführer seither nicht mehr straffällig geworden sei und sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz angesichts seines Gesundheitszustands und der Versorgungslage im Heimatstaat überwiege.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betraf. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wurde aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3900/2021 Spruchkärper
Urteil vom 7. August 2026
Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Loredana Frandes,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. August 2021 / N (…).
E-3900/2021
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl.
Am 25. Juli 2019 und ergänzend am 29. August 2019 wurde er eingehend
zu seinen Asylgründen angehört. Während seines Aufenthalts im Bundes-
asylzentrum reicht er ärztliche Berichte vom 3. Juli 2019 und 7. August
2019 zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 9. September 2019 wies das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab
und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug.
B.b Mit Eingabe vom 18. September 2019 erhob der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anordnung
der vorläufigen Aufnahme eventualiter die Rückweisung des Verfahrens.
B.c Am 7. Oktober 2019 hob das SEM seine Verfügung vom 9. September
2019 im Rahmen der Vernehmlassung wiedererwägungsweise auf und
nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. Das Beschwerdever-
fahren E-4789/2019 wurde am 10. Oktober 2019 als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
C.
Am 10. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen ärzt-
lichen Bericht datierend vom 8. Oktober 2019 ein.
D.
Das Asylgesuch wurde am 21. Oktober 2019 dem erweiterten Verfahren
zugewiesen.
E.
Am 28. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein
und aus B._______ zu stammen. Seine Eltern hätten ohne das Einver-
ständnis der Familie seiner Mutter geheiratet, weswegen seine Familie mit
seinen Onkeln mütterlicherseits verfeindet gewesen sei. Einer dieser Onkel
habe eine wichtige Position bei der Demokratischen Partei Kurdistans
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(PDK) gehabt; dessen drei Söhne seien für den Asayish, den Inlandge-
heimdienst der Region Kurdistan-Irak (RKI), tätig gewesen. Ein weiterer
Onkel mütterlicherseits, C._______, sei mit der Heirat seiner Eltern einver-
standen gewesen. Besagter Onkel sei im Jahr 2006 umgebracht worden.
Er vermute, dass der andere Onkel für die Tat verantwortlich gewesen sei.
Man habe aber ihm, dem damals 18-jährigen Beschwerdeführer, die Tat
angelastet, weswegen er vom Asayish festgenommen und in Untersu-
chungshaft gebracht worden sei. Er sei sodann von zwei Beamten aufge-
fordert worden, den Griff einer Pistole zu halten, so dass sich seine Finger-
abdrücke auf dieser Waffe befunden hätten, und er habe ihm unbekannte
Dokumente unterzeichnen müssen. In der Haft sei er gefoltert worden; die
Haftzeit sei schlimm gewesen. Er habe versucht, sich das Leben zu neh-
men. Nach ungefähr einem Jahr in Untersuchungshaft sei er der Polizei
übergeben und aufgrund der unterzeichneten Dokumente und der Finger-
abdrücke auf der Waffe zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Im Rahmen
einer Generalamnestie sei er nach zehnjähriger Haftzeit im Jahr 2017 frei-
gelassen worden und habe, nachdem seine Eltern während seines Straf-
vollzugs gestorben seien, in deren Haus gelebt. Etwa eineinhalb Monate
nach seiner Freilassung habe sein Onkel mütterlicherseits versucht, ihn zu
erschiessen. Er sei von einem Abpraller am Schienbein getroffen worden.
Er habe bei der Polizei gegen seinen Onkel ausgesagt, diese habe jedoch
keine Ermittlungen aufgenommen. Daraufhin habe er sich entschlossen,
seinen Heimatstaat zu verlassen. Eines Tages, als er vor seinem Haus auf
einen Makler gewartet habe, sei er erneut von seinem Onkel mit einer
Schusswaffe angegriffen worden, wobei er unverletzt habe fliehen können.
Mit Hilfe seiner Schwester und weiteren Familienmitgliedern sei er zu-
nächst in die K._______ und danach in die Schweiz gelangt.
Zum Nachweis seiner Identität und Stützung seiner Vorbringen reichte er
Kopien seines Reisepasses, eines Gefängnisausweises, einer Ausbil-
dungsbestätigung, einer Bestätigung der Untersuchungsdirektion für Krimi-
naluntersuchungen sowie eines Urteils des Kriminalgerichts in B._______
zu den Akten. Zudem reichte er einen ärztlichen Bericht nach.
F.
Am 10. Juli 2020 wurde ein ärztlicher Bericht vom 9. Juli 2020 sowie eine
Entbindung von der Schweigepflicht die behandelnden Ärzte betreffend
vom 16. Juni 2020 zu den Akten gereicht.
G.
Im Rahmen interner Abklärungen nahm das SEM am 18. September 2020
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ein Urteil vom (…) 2007 sowie ein Berufungsurteil vom (…) 2008 des Kas-
sationsgerichts der Region Kurdistan zu den Akten und gewährte dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Am 22. Ok-
tober 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer nach entspre-
chender Aufforderung durch das SEM verschiedene Unterlagen seinen
Gesundheitszustand betreffend zu den Akten, namentlich einen Arztbericht
vom 4. Mai 2021 von Dr. D._______; ein Zuweisungsschreiben vom Dr.
D._______ an die E._______ (nachfolgend: E._______) vom 30. Novem-
ber 2020 sowie Austrittsberichte der E._______ vom 28. Dezember 2020,
23. Juni 2020, 5. Mai 2020, 28. April 2020, 6. März 2020 und 17. Dezem-
ber 2019.
I.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. August 2021 stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Voll-
zug.
J.
Mit Eingabe der damals mandatierten Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin
F._______, Berner Rechtberatungsstelle für Menschen in Not, erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 1. September 2021 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Ziffern 3 bis
5 der Verfügung des SEM vom 3. August 2021 seien aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventu-
aliter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Beigelegt waren verschiedene Fotos von Familienangehörigen sowie eine
Honorarnote.
K.
In der Zwischenverfügung vom 15. September 2019 verzichtete die In-
struktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte
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den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das
SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
L.
Mit Eingabe vom 27. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung, ein Foto seiner Schwester sowie einen Austrittsbe-
richt der E._______ vom 28. Juni 2021 zu den Akten.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2021 nahm das SEM zur
Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit zur Replik gegeben.
O.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 wurden ein ärztliches Zeugnis von Dr.
D._______ vom 30. September 2021, ein Gesuch um Sonderunterbrin-
gung der E._______ vom 5. Mai 2020 sowie ein aktueller Austrittsbericht
der E._______ vom 28. Juni 2021 zu den Akten gereicht.
P.
Am 2. November 2021 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanz-
liche Vernehmlassung unter Beilage eines Zuweisungsschreibens von Dr.
D._______ vom 22. Oktober 2021.
Q.
Mit Eingabe vom 10. November 2021 wurde ein Austrittsbericht der
E._______ vom 29. Oktober 2021 zu den Akten gegeben.
R.
Mit Eingabe vom 22. November 2021 wurde eine aktuelle Medikationsliste
eingereicht.
S.
Am 19. Januar 2022 wurden zwei aktuelle Austrittsberichte der E._______,
beide datierend vom 17. Januar 2022, eingereicht.
T.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 ersuchte die damals mandatierte Rechts-
vertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Rechtsvertretungsmandat
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sowie um Einsetzung von Rechtsanwältin G._______ als amtliche Rechts-
beiständin, ebenfalls tätig bei der Berner Rechtberatungsstelle für Men-
schen in Not.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2022 wurden die mit der Be-
schwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und an-
tragsgemäss Rechtsanwältin G._______ als amtliche Rechtsbeiständin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzt.
V.
Mit Schreiben vom 1. September 2022 ersuchte die amtliche Rechtsbei-
ständin G._______ um Entlassung aus dem Mandat. Diesem Ersuchen
wurden mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 stattgegeben.
W.
Mit Eingabe vom 21. September 2022 zeigte die dann mandatierte Rechts-
vertreterin, H._______, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not
die Übernahme des Mandats unter Beilage einer Vollmacht an und er-
suchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin.
X.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 wurde eine den Beschwerdeführer be-
treffende Therapiebestätigung von Dr. D._______ vom 29. September
2022 zu den Akten gereicht.
Y.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 wurden Austrittsberichte der E._______ vom
25. Januar 2022 und 29. Juli 2022 eingereicht.
Z.
Mit Eingaben vom 15. Juni wurde ein psychiatrischer Einweisungsbericht
vom 12. Juni 2023 von Dr. I._______ eingereicht.
AA.
Am 26. Juli 2023 wurde ein Bericht vom 20. Juli 2023 von Dr. I._______,
sowie drei Austrittsberichte der E._______ vom 12. Juli 2023, 23. Juni
2023 und 17. Dezember 2019 eingereicht.
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BB.
Am 18. September 2024 wurde ein Arztbericht vom 29. August 2024 von
Dr. I._______ eingereicht.
CC.
Am 18. November 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben sei-
nes ehemaligen heimatlichen Anwalts vom 16. Oktober 2024 inklusive
deutscher Übersetzung zu den Akten.
DD.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
trittsbericht der E._______ vom 7. Januar 2025 ein.
EE.
In der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist eine Erklärung über die Entbindung der behan-
delnden Ärzte beziehungsweise Therapeutinnen oder Therapeuten von
der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
FF.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 wurde eine entsprechende Erklärung über
die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht. Gleichzeitig er-
suchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche
Rechtsbeiständin und teilte mit, dass die bisherige Rechtsvertreterin nicht
mehr bei der Berner Rechtsberatungsstelle tätig sei.
GG.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde die Rechtsvertretung aufgefordert,
innert Frist einen ärztlichen Bericht im Sinne der Erwägungen einzu-
reichen.
HH.
Am 14. Juli 2025 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. I._______ vom 9. Juli
2025 eingereicht.
II.
Das SEM wurde mit Verfügung vom 20. August 2025 eingeladen, sich im
Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels und unter Berücksichtigung des
Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März
2024 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.
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JJ.
Mit Eingabe vom 27. August 2025 reichte der Beschwerdeführer 22 Aus-
trittsberichte der E._______ betreffend den Zeitraum Dezember 2019 bis
Juli 2024 zu den Akten.
KK.
In der Duplik vom 3. September 2025 nahm das SEM Stellung und hielt
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
LL.
Der Eingabe vom 4. September 2025 waren sechs weitere Austrittsbe-
richte der E._______ betreffend den Zeitraum August 2024 bis Mai 2025
beigelegt.
MM.
Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde das SEM aufgefordert, sich
zu einer allfälligen vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers unter Be-
rücksichtigung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zu äussern.
NN.
In der ergänzenden Duplik vom 23. September 2025 nahm das SEM auf-
forderungsgemäss Stellung.
OO.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 ein
Doppel der ergänzenden Duplik vom 23. September 2025 zugestellt und
ihm Frist zur Einreichung einer Triplik angesetzt. Mit Eingabe vom 17. No-
vember 2025 nahm er Stellung. Beigelegt waren eine Stellungnahme der
behandelnden Ärztin der E._______ vom 17. November 2025 und ein ärzt-
licher Bericht von Dr. I._______ vom 11. November 2025.
PP.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 wurde zur gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers Stellung genommen und eine aktuelle Honorar-
note zu den Akten gereicht.
QQ.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 wurde der bereits eingereichte Bericht der
E._______ vom 17. November 2025 nochmals eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet ausweislich der Be-
gründung der Rechtsbegehren lediglich die Anordnung des Vollzugs der
Wegweisung, mithin die Dispositivziffern 4 und 5. Die Dispositivziffern 1, 2
und 3 der Verfügung des SEM vom 3. August 2021 betreffend Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung
als solche sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, an-
gesichts der eingereichten Strafunterlagen und aufgrund eigener Recher-
che auf öffentlich zugänglichen Justizplattformen sei davon auszugehen,
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dass der Beschwerdeführer im Irak mehrere Jahre inhaftiert gewesen sei.
In Bezug auf das Opfer und den Tathergang würden sich aber Ungereimt-
heiten ergeben, die der Beschwerdeführer nicht habe ausräumen können.
Es sei daher von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Gründe, die zum Ausreiseentschluss geführt hätten, auszuge-
hen. Das Asylgesuch sei daher abzuweisen. Der Wegweisungsvollzug in
die RKI erweise sich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Sicher-
heitslage und in Übereinstimmung mit der Wegweisungspraxis des Bun-
desverwaltungsgerichts als zulässig und grundsätzlich zumutbar. Ebenso
würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen. Den
Akten sei zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und mehrfach Suizidversu-
che unternommen habe. Die medizinische Grundversorgung sei in der RKI
aber sichergestellt und die Behandlung von psychischen Erkrankungen ge-
währleistet. Sowohl die psychotherapeutische Weiterbehandlung als auch
die medikamentöse Versorgung sei gesichert, selbst wenn eine Behand-
lung nicht dem in der Schweiz verfügbaren Standard entspreche. Ebenso
sei vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen, die den Malus
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwiegen würden. Der Be-
schwerdeführer könne in seiner Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz
(Schwester sowie Geschwister des Vaters) zurückgreifen, zumal die Ge-
schwister des Vaters ihn bereits bei seiner Ausreise finanziell unterstützt
hätten und auch bei der Rückkehr in finanzieller Hinsicht behilflich sein
könnten. Des Weiteren verfüge er über Schulbildung, sei bereits beruflich
tätig gewesen und seine Schwester besitze Immobilien. Trotz seiner ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen sei ein Vollzug der Wegweisung insge-
samt als zumutbar zu erachten. Im Hinblick auf eine allfällige Selbstgefähr-
dung sei darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Rechtsprechung vom
Wegweisungsvollzug kein Abstand genommen werde, solange Massnah-
men zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden
könnten. Diese Massnahmen seien durch die kantonalen Vollzugsbehör-
den zu treffen.
3.2 Auf Beschwerdeebene wurde dem entgegengehalten, der Beschwer-
deführer befinde sich seit seiner Ankunft in der Schweiz in intensiver psy-
chiatrischer Behandlung. Den eingereichten ärztlichen Unterlagen sei zu
entnehmen, dass er unter einer schweren, chronischen und komplexen
PTBS, depressiven Episoden mit wiederkehrenden Suizidgedanken sowie
Angststörungen und Panikattacken leide. Er habe mehrfach versucht, sich
das Leben zu nehmen und befinde sich in einer deutlich instabilen psychi-
schen Verfassung. Soweit dies auch von der Vorinstanz grundsätzlich nicht
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bestritten werde, sei in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtspre-
chung die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die kurdischen
Nordprovinzen bei kranken Personen nur mit Zurückhaltung zu bejahen.
Diesbezüglich habe es die Vorinstanz versäumt aufzuzeigen, inwiefern die
objektiv vorhandenen medizinischen Institutionen auch im Falle des Be-
schwerdeführers adäquat vorhanden seien. Unter Berücksichtigung der
medizinischen Sachlage sei der Beschwerdeführer zum einen auf eine Be-
handlung wie er sie in der Schweiz erhalte angewiesen; zum anderen sei
bei einer Therapie im Nordirak eine Retraumatisierung zu befürchten.
Hinsichtlich des familiären Beziehungsnetzes sei festzuhalten, dass die
einzige dem Beschwerdeführer nahestehende Person seine Schwester
sei, welche sich aber mittlerweile in J._______ aufhalte. Seine beiden On-
kel väterlicherseits würden sich in der K._______ befinden, die Kinder ei-
nes Onkels würden im L._______ leben. Damit könnte der Beschwerde-
führer lediglich auf die Familienangehörigen mütterlicherseits sowie seinen
Halbbruder väterlicherseits zurückgreifen, zu denen er aber aufgrund des
bestehenden Familienkonflikts bereits vor seiner Inhaftierung im Jahre
2006 kaum Kontakt gehabt und die er seither nie mehr gesehen oder ge-
sprochen habe. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei daher
nicht von einem tragfähigen Familiennetz im Heimatstaat auszugehen, und
das Vorliegen begünstigender Faktoren sei zu verneinen. Insbesondere in
Anbetracht des psychisch äusserst labilen Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers wäre aber eine tatsächlich gelebte Verwandtschaftsbe-
ziehung, welche Unterstützung im Alltag gewährleistete, unabdingbar. Un-
ter Berücksichtigung der schlechten psychischen Verfassung des Be-
schwerdeführers würde ein Wegweisungsvollzug auch gegen Art. 3 EMRK
verstossen und sei unzulässig. Die Vorinstanz habe sowohl ihre Pflicht zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung als auch die Begründungs-
pflicht verletzt.
3.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, eine PTBS, wie
sie beim Beschwerdeführer vorliege, führe in der Regel nicht zu einer le-
bensbedrohlichen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK. Im
Falle einer Rückführung von weggewiesenen Asylsuchenden mit dringend
behandlungsbedürftigen Erkrankungen könnten bei Bedarf und in Abspra-
che mit den kantonalen Behörden ausserdem Vorkehrungen getroffen wer-
den, damit eine Weiterführung der benötigten Behandlung gewährleistet
sei. Hinsichtlich des Bestehens eines familiären Beziehungsnetzes habe
der Beschwerdeführer das Fehlen eines solchen im Heimatstaat nicht
glaubhaft machen können. Selbst wenn es möglich sei, dass einzelne
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Familienangehörige den Nordirak zwischenzeitlich verlassen hätten, sei
das völlige Fehlen eines Beziehungsnetzes eine reine, unbelegte Behaup-
tung; daran würden auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos
nichts ändern.
3.4 In der Replik wurde erneut auf den schlechten psychischen Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers, seine Suizidalität, einen erfolgten
Suizidversuch und die stationäre Behandlung hingewiesen. Mit Verweis auf
einen Bericht «Accord Bericht zur Behandlung von Personen mit posttrau-
matischer Belastungsstörung sowie rezidivierender depressiver Störung in
Basra und Verfügbarkeit bestimmter Medikamente oder deren Wirkstoffe
vom 2. April 2021», auf welchen sich auch das SEM in seinem Entscheid
gestützt habe, sei das psychiatrische Behandlungsangebot im Irak
schlecht. Es bestehe ein massiver Mangel an Fachkräften, die psychiatri-
sche Gesundheitsversorgung sei von schlechter Qualität, und sie sei so-
wohl unzureichend verfügbar als auch schlecht zugänglich. Die Pflege von
Personen mit psychischen Erkrankungen liege oft in der Verantwortung der
jeweiligen Familienangehörigen; die Kosten der Gesundheitsversorgung
würden in den meisten Fällen die Patientinnen und Patienten selbst tragen.
In Bezug auf den Beschwerdeführer sei zudem festzuhalten, dass in
B._______ lediglich eine private Praxis PTBS behandle. Mangels Ausbil-
dung und Berufserfahrung werde es für den Beschwerdeführer kaum mög-
lich sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen beziehungsweise mit eige-
nen Mitteln für seine Behandlungskosten aufzukommen. Daran ändere
auch der vorinstanzliche Hinweis auf die Möglichkeit einer medizinischen
Rückkehrhilfe nichts, zumal diese befristet sei, und der Beschwerdeführer
offensichtlich einer langfristigen psychiatrischen Behandlung bedürfe. Die
psychische Erkrankung sei aufgrund der nunmehr vierjährigen Behand-
lungsbedürftigkeit und der wiederkehrenden, teils akuten Suizidalität des
Beschwerdeführers durchaus geeignet, eine lebensbedrohliche medizini-
sche Notlage hervorzurufen.
3.5 In der Duplik und der Ergänzung führte die Vorinstanz aus, die Ausfüh-
rungen des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil D-913/2021 zu
Nordirak könnten zu keiner anderen als der bisher getroffenen Einschät-
zung führen. Den eingereichten Arztberichten sei keine wesentliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu ent-
nehmen und die benötigten Medikamente seien grundsätzlich verfügbar.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG sei festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 zu einer lebenslänglichen
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Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt worden sei. Es sei ihm nicht gelun-
gen, glaubhaft darzutun, dass ihm diese Tat fälschlicherweise zur Last ge-
legt worden sei. Die Strafzumessung erscheine nicht unverhältnismässig,
zumal er im Rahmen einer Amnestie nach dem Verbüssen eines Teils der
Strafe freigelassen worden sei. Soweit der Beschwerdeführer die Rechts-
staatlichkeit des damaligen Strafverfahrens unter anderem mit Foltervor-
würfen in Zweifel ziehe, vermöge dies nichts an der Einschätzung zu än-
dern. Der Beschwerdeführer sei demnach rechtmässig zu einer längeren
Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG verurteilt worden. Er
habe sich mit der Tat der Verletzung des höchsten Rechtsgutes schuldig
gemacht. Zwar habe er seine Strafe verbüsst und liege diese längere Zeit
zurück; auch sei er in der Schweiz nicht erneut straffällig geworden. Es
fehle jedoch an einer Auseinandersetzung mit der Tat oder an diesbezügli-
cher Reue, weshalb zu bezweifeln sei, dass sich der Beschwerdeführer
längerfristig an die öffentliche Ordnung halte. Das öffentliche Interesse an
einem Vollzug der Wegweisung sei grundsätzlich hoch.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit sechs Jahren in der Schweiz und
leide an einer PTBS und wiederkehrenden Suizidalität. Die in der Schweiz
erhältliche engere medizinische Versorgung sowie das bestehende soziale
System würden für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen. Es
handle sich jedoch um einen jungen und – abgesehen von seinen psychi-
schen Problemen – gesunden Mann, welcher im Nordirak sozialisiert wor-
den sei. Im Gegensatz zum Nordirak habe er keine familiären Bindungen
in der Schweiz, und es sei nicht von einer fortgeschrittenen Integration in
der Schweiz auszugehen. Die gesundheitlichen Beschwerden seien im
Nordirak behandelbar, zumal sich sein psychischer Gesundheitszustand
offenbar jeweils nach kurzen stationären Aufenthalten wieder stabilisiere.
Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegwei-
sung, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel verhältnismässig sei.
3.6 Dem wird in der Triplik im Wesentlichen entgegengehalten, der Be-
schwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer
PTBS, einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelas-
tung sowie an einer komplexen PTBS. Es liege eine deutliche Verschlech-
terung des Gesundheitszustands – insbesondere der depressiven Störung
– vor, welche eine engmaschige psychiatrische und medikamentöse Be-
handlung bedinge. Eine solche sei in der RKI nicht gegeben, zumal auch
ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz fehle. Der Wegweisungsvollzug
sei unzumutbar und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Hinsichtlich ei-
nes allfälligen Ausschlusses aus der vorläufigen Aufnahme sei
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E-3900/2021
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 als damals (…)-
Jähriger zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Das
Delikt sei ihm untergeschoben, er sei in der Haft gefoltert worden und sein
Anwalt habe das Mandat unter Druck niederlegen müssen. Der Verfolger
sei Mitglied der PDK gewesen, weshalb weder staatlicher Schutz noch ein
faires Verfahren gewährleistet gewesen seien. Es sei zwar unbestritten,
dass der Beschwerdeführer zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt wor-
den sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei ab einem Zeitraum von
etwa 15 Jahren zwischen Tatbegehung und ausländerrechtlicher Mass-
nahme die Aktualität der Straftat als gering zu beurteilen. Beim Beschwer-
deführer liege die Straftat 19 Jahre zurück, und er sei seither nicht mehr
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Während der Haft sei es zu Folter
und zu sexuellen Übergriffen gekommen, weshalb er mehrfach versucht
habe, sich das Leben zu nehmen. Der Einwand der Vorinstanz, er habe
sich nicht ausreichend mit dem ihm angelasteten Delikt auseinanderge-
setzt, gehe daher fehl. Angesichts der langen Zeit seit Begehung der Straf-
tat, der fehlenden erneuten Straffälligkeit und der heute völlig veränderten
Lebenssituation im Heimatstaat sei ein Ausschluss von der vorläufigen Auf-
nahme weder erforderlich noch geeignet, ein öffentliches Interesse zu
schützen und damit unverhältnismässig. In der Schweiz verfüge er über ein
kleines, aber stabiles Beziehungsnetz und die benötigte medizinische Ver-
sorgung sei vorhanden.
4.
Die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen der unvollständi-
gen Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung der Begründungs-
pflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich als
unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde drei Mal ausführlich zu seinen
Asylgründen und allfälligen Wegweisungshindernissen angehört. Zum Er-
gebnis der durch die Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen zu seinem
Strafverfahren wurde ihm sodann das rechtliche Gehör gewährt. Das SEM
begründete überdies einlässlich, warum sich der Vollzug der angeordneten
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise. Dabei wurden
insbesondere vertiefte Ausführungen zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers, zur Behandelbarkeit seiner psychischen Beschwerden
und zum Umgang mit der latenten Suizidalität gemacht und auch die Frage
abgehandelt, ob vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes
auszugehen sei, was das SEM bejahte. Auf Beschwerdeebene wurde der
Sachverhalt sodann laufend ergänzt und die Vorinstanz sowie der Be-
schwerdeführer wurden dazu eingeladen, sich zum allfälligen Ausschluss
von der vorläufigen Aufnahme zu äussern. Der Sachverhalt erweist sich
Seite 14
E-3900/2021
daher als erstellt und das Verfahren als entscheidreif. Eine Rückweisung
kommt vorliegend nicht in Betracht. Das diesbezügliche Eventualbegehren
ist abzuweisen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
5.2 Die erwähnten drei Vollzugshindernisse sind alternativer Natur. Sobald
eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4; BVGE 2011/7 E. 8; Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6
E. 4.2 S. 54 ff.).
5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil
D-913/2021 vom 19. März 2024 (E. 7 ff.) die Lagebeurteilung betreffend
den Nordirak eingehend überprüft und aktualisiert. Dabei wurde festge-
stellt, dass in den kurdischen Nordprovinzen nicht vom Vorliegen einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgegangen
werden könne (a.a.O. E. 14.3). Im Weiteren sei die sozioökonomische
Lage zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell
sei aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und
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E-3900/2021
medizinischer Grundversorgung auszugehen (a.a.O. E. 14.4 ff.). Die An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs erscheine damit für alleinstehende und
gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI gelebt
hätten, in der Regel zumutbar. Anderes gelte unter anderem, wenn es um
den Wegweisungsvollzug von Personen mit ernsthaften gesundheitlichen
Problemen gehe. Im öffentlichen Gesundheitssystem würden die Leistun-
gen durch sogenannte «Primary Health Care Centers» (PHCC) und öffent-
liche Spitäler erbracht, wobei davon auszugehen sei, dass Patientinnen
und Patienten einen Kostenanteil selbst übernehmen müssten. In Bezug
auf psychische Erkrankungen – die teilweise ebenfalls in PHCC oder Spi-
tälern behandelt werden könnten, wobei sich eines von vier psychiatri-
schen Spitälern in Erbil befinde (Erbil Psychiatric Hospital) – herrsche aber
sowohl ein Mangel an fachlichem Personal, namentlich an Psychiaterinnen
und Psychiatern, als auch an Medikamenten (vgl. a.a.O. 14.8.5). Ange-
sichts der angespannten wirtschaftlichen Lage, der Lage im Gesundheits-
bereich sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Span-
nungsfelder dränge sich eine detaillierte Prüfung auf, wenn ernsthafte ge-
sundheitliche Probleme vorliegen würden. In diesem Fall sei zu prüfen, ob
gewisse begünstigende Faktoren, wie eine bisherige berufliche Einbin-
dung, eine solide Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wieder-
eingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen wür-
den. Insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder
speziellen Medikamenten bestehe, dränge sich eine Prüfung dahingehend
auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen
werden könne, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet sei und
die Existenzsicherung gelingen könne.
6.3 Diese Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit. Die Verfügbarkeit und
die Qualität der psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten ist im
Verhältnis zum effektiven Bedürfnis auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin
stark eingeschränkt, dies aufgrund nur weniger vorhandener Einrichtungen
und einem Mangel an Fachpersonal mit ausreichenden Qualifikationen.
Dies betrifft namentlich Psychiater, psychiatrisches Pflegepersonal,
Psychologen und Sozialarbeiter (vgl. zum Ganzen Dilshad Jaff et al. «Bar-
riers to mental healthcare in the Kurdistan region of Iraq: practitioner per-
spectives, Medicine, Conflict and Survival» in: Medicine, Conflict and Sur-
vival Volume 41 [1, 2025], S. 6-17, https://doi.org/10.1080/
13623699.2024.2437565; Dyari S. Hama et al. «Mental health in the Kur-
distan Region of Iraq» in: British Journal of Psychiatry (BJPsych), online
publiziert am 6. März 2026, https://doi.org/10.1192/bji.2026.10100; Mah-
mood Kochr Ali et al. «Impact of the prolonged economic crisis on
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healthcare delivery and workforce resilience in the Kurdistan Region of
Iraq: a qualitative study» in: BMC Health Services Research Vol. 26 Nr.
338 [2026], https://doi.org/10.1186/s12913-026-14147-4; alle zuletzt
abgerufen am 2. Juli 2026).
6.4
6.4.1 Aufgrund der Aktenlage, namentlich der im vorinstanzlichen Verfah-
ren und auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen, ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer chronifizierten
PTBS sowie einer rezidivierenden depressiven Störung erkrankt ist. Seit
Januar 2020 befindet er sich in der Schweiz in einer engmaschigen psy-
chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, begleitet von einer psycho-
pharmakologischen Therapie. Aktenkundig sind im Zeitraum September
2019 – Mai 2025 folgende 28 stationär psychiatrische Aufenthalte: (…) (vgl.
auch Austrittsbericht vom 7. Januar 2025 sowie den ärztlichen Bericht vom
14. Juli 2025). Die behandelnden Fachärzte attestieren dem Beschwerde-
führer eine schwerwiegende Traumatisierung durch den im Heimatstaat er-
lebten langjähriger Haftaufenthalt; er sei langfristig auf psychiatrische Be-
handlung beziehungsweise eine Traumatherapie sowie Medikation ange-
wiesen. Der Beschwerdeführer hat mehrfach versucht, sich das Leben zu
nehmen. Am 26. Oktober 2025 erfolgte ein erneuter Suizidversuch. Aus
dem letzten Bericht der E._______ vom 17. November 2025 ergibt sich
zum Behandlungsverlauf Folgendes: Zu Beginn der Behandlung im Jahr
2019 und 2021 habe es längere stationäre Aufenthalte zur medikamentö-
sen Einstellung und Anpassung bei schwerer PTSD gegeben. Danach
habe es sich bei den stationären Aufenthalten mehrheitlich um Kurzaufent-
halte im Sinne einer Krisenintervention zur psychosozialen Unterstützung
oder bei Suizidalität und selbstverletzendem Verhalten gehandelt. Der Be-
schwerdeführer halte sich nicht gerne in der Klinik auf, da das geschlos-
sene Setting, die hohe Menschendichte und je nach Station der Lärmpegel
Wiedererleben aus der Haftzeit hervorrufen würden. In den ersten Aufent-
halten sei dies mit Zuständen hoher Anspannung und Impulsivität einher-
gegangen und habe häufig in selbstverletzendem Verhalten resultiert. Die
regelmässig eingenommene und länger etablierte Pharmakotherapie führe
zusammen mit der Krisenintervention nunmehr zu einer raschen Entaktu-
alisierung der Suizidalität nach stationärer Aufnahme. Der Beschwerdefüh-
rer könne besser einen Realitätsbezug herstellen im Kontext seines Wie-
dererlebens und könne durch Unterstützung (häufige Kontaktnahme durch
das Team) die Affektspannung besser regulieren, so dass es im stationären
Setting kaum zu akuter Selbstgefährdung komme. Das geschlossene Set-
ting sei allerdings immer noch ein Trigger. Um dieses zu vermeiden,
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wünsche er sich jeweils rasch den Austritt. Diesem Wunsch werde nach
Entaktualisierung der akuten Gefährdung in letzter Zeit häufig entspro-
chen, da der Patient nun schon länger gut ambulant psychiatrisch vernetzt
sei. Der Beschwerdeführer führe ein zurückgezogenes Leben und habe
wenig kognitive und soziale Ressourcen zur Verfügung. Der Rückzug und
die zurückhaltenden Umgangsformen seien als Schutz vor Reizüberflutung
durch Wiedererleben zu verstehen, die kognitiven Einschränkungen seien
multifaktoriell: Einerseits liege ihnen die langjährige sensorische Depriva-
tion durch die Haft während der Jugend zugrunde, anderseits würden zu-
nehmend schwerer auch die kognitiven Symptome der Depression als ur-
sächlich für schwere Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen wie-
gen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine Familie und wenig
soziale Kontakte und gehe keiner Arbeit nach. Dies führe zu einer zuneh-
mend selbsterkannten Isolation. Im Laufe des Jahres 2025 sei der Be-
schwerdeführer zunehmend depressiv und bilanzierend erlebt worden. Die
depressive Stimmung sei auch unter Antidepressiva beobachtet worden.
Es sei ein starker Lebensüberdruss feststellbar gewesen. Das mittelbare
Suizidrisiko sei neu als deutlich erhöht zu bezeichnen. Der Beschwerde-
führer werde zu Hause bereits seit längerer Zeit punktuell 1:1 durch ein
befreundetes Ehepaar betreut, dies aufgrund des Todeswunsches, des
verminderten Antriebs und seines Rückzugs. Die schwere Zustandsver-
schlechterung bedürfe einer Anpassung der Pharmakotherapie und eine
engmaschige klinische Beobachtung durch die E._______ sowie den be-
handelnden ambulanten Psychiater, im Sinne einer Erhöhung der antide-
pressiven Therapie mit Lithium. Ferner sei eine Umstellung auf ein weiteres
Antidepressivum entsprechend den Behandlungsrichtlinien für chronifi-
zierte resistente Depression bei gegenwärtiger schwerer Episode geplant.
Es bestehe ein akuter Behandlungsbedarf (Medikation, engmaschiger Aus-
tausch mit dem ambulanten Psychiater und Koordinierung der Behand-
lung) über einen längeren Beobachtungsraum hinweg.
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenso wie die Vorinstanz keinen
Zweifel an der persistierten schweren psychischen Erkrankung und der Be-
handlungsnotwendigkeit durch ein engmaschiges Setting, insbesondere
auch eines umfassenden Krisenmanagements.
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt B._______ in der Pro-
vinz Erbil und war dort eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise im
Jahre 2017 wohnhaft. Seit Juni 2006 war er jedoch während 11 Jahren
inhaftiert und zwei Monate nach seiner Haftentlassung reiste er aus dem
Seite 18
E-3900/2021
Heimatstaat aus. Er hält sich seit zehn Jahren nicht mehr dort auf. Die
Schule hat er nicht abgeschlossen; er führte vor seiner Inhaftierung wäh-
rend einiger Monate ein Geschäft für (…) und absolvierte während seiner
Haftzeit einen Kurs zum (…) (SEM-Akten […]-23/31 [nachfolgend:
act. A23/31] F11 ff.). Angesichts seines aktuellen psychischen Zustands
scheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht realistisch, dass er sich im Falle
seiner Rückkehr ohne Unterstützung eine tragfähige Existenz aufbauen
könnte.
6.5.2 In Bezug auf sein familiäres Beziehungsnetz im Nordirak führte er
aus, dass seine Eltern verstorben seien (act. A23/31 F25); dies scheint ge-
stützt auf die Aktenlage glaubhaft und wird auch von der Vorinstanz nicht
in Zweifel gezogen. Die Vorinstanz stützt sich vielmehr auf die Argumenta-
tion, dass der Beschwerdeführer Hilfe von seiner Schwester und entfern-
teren Verwandten erhalten könne. Das Bundesverwaltungsgericht teilt
diese Ansicht im Ergebnis nicht. Bereits im Rahmen seiner ersten Anhö-
rung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Schwester kurz nach
seiner Ausreise den Nordirak ebenfalls verlassen habe (act. A23/31 F26,
F42 f.). An der zweiten Anhörung vom 29. August 2019 gab er zu Protokoll,
dass sich seine Schwester mittlerweile seit einiger Zeit mit ihrem Ehemann
in der Türkei befinde, und er weiterhin mit ihr in Kontakt stehe (SEM-Akten
[…]-30/13 [nachfolgend: act. A30/13] F16 ff.); auf Beschwerdeebene
wurde sodann geltend gemacht, dass sich die Schwester nunmehr in
J._______ aufhalte. Es ist daher davon auszugehen, dass unmittelbare
und nahe Verwandte im Heimatstaat nicht vorhanden sind.
6.5.3 Hinsichtlich der weiteren Verwandten im Heimatstaat, namentlich ei-
ner Tante und zweier Onkel väterlicherseits, die ihm bei der Finanzierung
der Ausreise behilflich gewesen sein sollen und zu denen er auch nach
seiner Einreise in die Schweiz noch Kontakte gepflegt habe, brachte der
Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vor, dass diese den
Nordirak mittlerweile ebenfalls verlassen hätten und sich in der Türkei auf-
halten würden. Dies solle anhand der eingereichten Fotos, die seine Ver-
wandten in Istanbul zeigen würden, belegt werden. Diese neuen Umstände
sind zu bezweifeln, da die hierzu eingereichten Fotos lediglich Drittperso-
nen vor Sehenswürdigkeiten in Istanbul dokumentieren, ohne dass aus
diesen hervorginge, um wen es sich handelt und wie der Aufenthaltsstatus
der Abgebildeten in der Türkei ist. Letztlich kann aber eine weitergehende
Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben. Es ist nicht mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Heimatsstaat ein
familiäres Beziehungsnetz von weiteren Verwandten besteht, das in der
Seite 19
E-3900/2021
Lage wäre, den Unterhalt des psychisch schwer kranken Beschwerdefüh-
rers im Sinne eines Existenzminimums zu sichern und ihn dabei zu unter-
stützen, die notwendige geeignete medizinische Betreuung zu erhalten so-
wie sich allenfalls an den anfallenden Kosten der Behandlung zu beteiligen.
Ebenso wenig ist – angesichts der langjährigen Haft und zwischenzeitli-
chen Landesabwesenheit – davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Nordirak einen mit einem familiären Beziehungsnetz vergleichbaren
tragfähigen Freundes- oder Bekanntenkreis besitzt, der Entsprechendes
zu leisten in der Lage wäre.
6.6 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass in Bezug auf den Be-
schwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung begünstigende Faktoren
vorliegen, aufgrund welcher angenommen werden kann, dass er sich so-
zial und wirtschaftlich im Heimatstaat reintegrieren und eine adäquate Be-
handlung erhalten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher
als unzumutbar.
7.
7.1 Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs gemäss Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG wird unter an-
derem nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristi-
gen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teil-
satz).
7.2 Das Bundesgericht hat den Begriff der «längerfristigen Freiheitsstrafe»
im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Be-
griff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter
im Sinn eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2, BGE 137 II 297 E. 2.3).
Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner end-
gültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des BVGer
E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Eine Verurteilung durch ein
ausländisches Gericht kann als Ausschlussgrund berücksichtigt werden,
wenn es sich bei den in Frage stehenden Delikten nach schweizerischer
Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuld-
spruch in einem Staat erfolgt ist, in welchem die Einhaltung der rechtsstaat-
lichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als garantiert er-
scheint und sich auch im konkreten Fall keine Zweifel an der Rechtsstaat-
lichkeit des Verfahrens ergeben (vgl. Urteil des BGer 2C_264/2011 vom
15. November 2011, E. 3.3 m.w.H.).
Seite 20
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7.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme muss sodann verhält-
nismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für
die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Be-
hörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der
Schweiz, die Ausländerin oder den Ausländer zur Verhinderung von zu-
künftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, deren pri-
vaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu
berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Delikts und des Ver-
schuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffe-
nen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwe-
senheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nach-
teile. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGE 135 II 377
E. 4.3, 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer E-3822/2019 vom 28. Ok-
tober 2020 E. 9-11, E-4243/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2,
E-1642/2018 vom 8. April 2020 E. 4.4).
7.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 gestützt auf
Art. 406 des irakischen Strafgesetzbuches zu einer lebenslangen Haft-
strafe wegen Mordes und demnach zu einer längeren Freiheitsstrafe im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG verurteilt wurde. Die Vorinstanz hält die
Legitimität des Verfahrens und der Haft für wahrscheinlich, während diese
vom Beschwerdeführer bestritten wird. Nach Ansicht des Gerichts ergeben
sich aus den vorliegenden Akten gewichtige Zweifel an der Rechtstaatlich-
keit des Verfahrens und der anschliessenden jahrelangen Haft. So hat der
Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens glaubhaft
dargelegt, während der Haft gefoltert worden zu sein. Gemäss den vor-
liegenden fachärztlichen Berichten der E._______, die sich auf einen lan-
gen Behandlungszeitraum in einem engmaschigen Setting beziehen,
scheint es überwiegend wahrscheinlich, dass für die psychische Erkran-
kung des Beschwerdeführers seine Foltererlebnisse verantwortlich sind,
die er insbesondere während des ersten Jahres der Haft im Alter von
18 Jahren erlitten hat. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Nachfol-
genden kann eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben,
ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm
die dem Verfahren zugrunde liegende Tat im Rahmen einer Familienfehde
mit der Verwandtschaft mütterlicherseits untergeschoben wurde.
7.5 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme erweist sich aus den
nachfolgenden Gründen als unverhältnismässig: Die potenzielle Straftat
des Beschwerdeführers, ein Tötungsdelikt, weist zwar einen schwerwie-
genden Charakter auf. Die der Freiheitsstrafe zugrunde liegende Straftat
Seite 21
E-3900/2021
muss aber hinreichend aktuell sein. Im Sinne eines Grundsatzes ist davon
auszugehen, dass bei einem Zeitraum von 15 Jahren zwischen der Ver-
übung der Straftat und der ausländerrechtlichen Massnahme von einer feh-
lenden Aktualität auszugehen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_408/2019 vom
9. September 2019 E. 2.4.3; BVGE 2022 VII/1 E. 5.3). Deshalb ist im vor-
liegenden Fall davon auszugehen, dass es der vor 20 Jahren begangenen
Straftat an Aktualität fehlt. Darüberhinausgehend hat der Beschwerdefüh-
rer – nota bene in sehr jungem Alter – eine elfjährige Haftstrafe verbüsst
und ist seit seiner Einreise in die Schweiz vor sieben Jahren strafrechtlich
nicht in Erscheinung getreten. Anhaltspunkte für eine erneute Straffälligkeit
sind keine auszumachen. Was das private Interesse des Beschwerdefüh-
rers an einem Verbleib in der Schweiz anbelangt, ist zwar zu berücksichti-
gen, dass der Grad der Integration gemäss den vorliegenden Akten nicht
als weit fortgeschritten zu bezeichnen ist. Dies ist jedoch primär seinen
schweren psychischen Erkrankungen zuzuschreiben. Hinzu kommen die
diagnostizierten, auf Foltererfahrungen im Heimatland zurückgehenden
psychischen Beeinträchtigungen, die mangelhafte gesundheitliche Versor-
gungssituation im Heimatland sowie das dort fehlenden Beziehungsnetz
(vgl. obige Erwägungen), welche für ein gewichtiges privates Interesse des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sprechen.
7.6 Vorliegend ist bei einer Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen
am Wegweisungsvollzug und dem privaten Interesse des Beschwerdefüh-
rers am Verbleib in der Schweiz von einem überwiegenden privaten Inte-
resse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszuge-
hen. Die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AIG erweist sich vorliegend als unverhältnismässig. Der Vollständigkeit
halber ist festzustellen, dass den vorliegenden Akten auch keine Hinweise
auf weitere Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entneh-
men sind.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die
Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. August 2021 sind aufzuhe-
ben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Seite 22
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9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
9.3 In der Kostennote vom 1. September 2021 wurde ein zeitlicher Auf-
wand von 9.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– und Ausla-
gen in Höhe von Fr. 16.30 geltend gemacht. Dieser erweist sich als regle-
mentskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und auch die Auslagen erschei-
nen angemessen. In der mit der Eingabe vom 15. Dezember 2025 zu den
Akten gereichten Kostennote wird nunmehr ein zeitlicher Aufwand von ins-
gesamt 63 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– respektive
Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer und sowie Auslagen von Fr. 250.– vor-
gebracht. Die Stundenansätze erweisen sich als reglementskonform (vgl.
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insge-
samt 63 Stunden erscheint jedoch deutlich überhöht, zumal für das Verfas-
sen der Beschwerde neu 22.5 Stunden in Anschlag gebracht werden. Zu-
dem ist auch von einem unverhältnismässigen Zeitaufwand für die nach
der Beschwerde getätigten weiteren Eingaben auszugehen. Der zeitliche
Aufwand ist entsprechend zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen in
Höhe von Fr. 250.– erscheinen ebenfalls unangemessen hoch und sind
entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Eingaben der jeweili-
gen Rechtsvertreterinnen, welche alle für die Berner Rechtsberatungs-
stelle für Menschen in Not tätig waren, ist die von der Vorinstanz auszu-
richtende Parteientschädigung auf Fr. 3’900.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzulegen.
9.4 Die Gesuche um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin der rubri-
zierten Rechtsvertreterin erweisen sich in Anbetracht des Obsiegens des
Beschwerdeführers und dem Abschluss des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens als gegenstandslos.
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Eva Hostettler
Versand:
Seite 24
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