Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-4053/2021

E-4053/2021Entscheid vom 28.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, zwei afghanische Staatsangehörige, ersuchten am 5. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl und beriefen sich im Wesentlichen auf eine drohende Reflexverfolgung wegen der früheren Tätigkeit ihres Vaters für die afghanische Armee sowie der Arbeit eines Bruders für die Staatsanwaltschaft. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangten die Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die sinngemässe Gehörsrüge, wonach eine neue Anhörung zu den veränderten Verhältnissen in Afghanistan und zu einem nach dem SEM-Entscheid erfolgten Selbstmordattentat erforderlich sei, weil dieses Vorbringen nur die allgemeine Sicherheitslage betreffe. In der Sache bestätigte es die Einschätzung des SEM, wonach die Schilderung einer versuchten Entführung wegen wesentlicher Widersprüche und unsubstanziierter Angaben nicht glaubhaft sei. Auch unabhängig davon fehle es an einer asylrelevanten Reflexverfolgung, weil weder hinsichtlich des Vaters nach Aufgabe seiner Tätigkeit noch hinsichtlich des Bruders konkrete Anhaltspunkte für ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Taliban dargetan seien. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan begründe für die Beschwerdeführer ohne individuelle Risikomerkmale keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung; diesem Umstand sei bereits mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieben die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung bestehen. Das SEM wurde jedoch aufgefordert zu prüfen, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme weiterhin erfüllt sind.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-4053/2021

Urteil vom 28. August 2026

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer.

Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin,
HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Aargau

Beschwerdeführer,
gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. August 2021 / N (…).
E-4053/2021

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführer suchten am 5. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl
nach.

B.
Das SEM befragte sie am 27. Mai 2021 respektive am 17. Juni 2021 sepa-
rat zu ihren Personalien und hörte am 22. Juli 2021 wiederum beide sepa-
rat vertieft zu ihren Asylgründen an (vgl. Art. 29 AsylG [SR 142.31]).

Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, sie unterlägen
einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters für die afghani-
sche Armee. Die Taliban hätten versucht sie zu entführen und die Lage in
Afghanistan sei auch nachdem der Vater nicht mehr für die Armee arbeite
für sie nicht sicher. Zudem habe der Bruder für die Staatsanwaltschaft ge-
arbeitet.

C.
Mit Verfügung vom 11. August 2021 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführer, wies die Asylgesuche vom 5. Mai
2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund
der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an.

D.
Mit Eingabe vom 13. September 2021 erhoben die Beschwerdeführer ge-
gen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragen, die Ziffern 1-3 der Verfügung der Vorinstanz
seien aufzuheben und diese sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-
eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.

Seite 2
E-4053/2021

E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 – kurz nach Machtüber-
nahme durch die Taliban in Afghanistan – ersuchte der Instruktionsrichter
die Vorinstanz insbesondere zu einer möglichen begründeten Furcht der
Beschwerdeführer vor zukünftiger asylrelevanter Reflexverfolgung und der
aktuellen politischen Lage in Afghanistan eine Vernehmlassung einzu-
reichen.

Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gut und ordnete die von den Beschwerdeführern manda-
tierte Rechtsvertreterin, MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, für das lau-
fende Beschwerdeverfahren als amtlichen Rechtsbeistand bei.

F.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 innert Frist ver-
nehmen und die Beschwerdeführer replizierten nach Fristerstreckung mit
Eingabe vom 12. November 2021, wobei sie verschiedene unübersetzte
Dokumente bezüglich der Nichte, des Vaters, der beiden Brüder und der
Schwestern der Beschwerdeführer einreichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

Seite 3
E-4053/2021

richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).

3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).

3.2 Dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also als nicht aussichtslos
zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren
nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen.
Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil
des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich
die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offen-
sichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell. Für die Prü-
fung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch
der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu be-
urteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abge-
wiesen wird.

4.
4.1 Soweit in der Beschwerde (sinngemäss) eine formelle Rüge erhoben
wird, ist diese vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Es wird geltend ge-
macht, die Vorinstanz müsse die Beschwerdeführer erneut anhören; und
zwar zu den neuen Gegebenheiten in Afghanistan sowie zu den Vorbrin-
gen, dass gewisse Familienangehörige durch Selbstmordattentate getötet
oder verletzt worden seien.

4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft

Seite 4
E-4053/2021

und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

4.3 Das mit der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Selbstmordattentat, bei
dem Familienmitglieder der Beschwerdeführer verletzt oder getötet worden
seien habe sich am 26. August 2021, also nach dem Datum der Verfügung
der Vorinstanz vom 11. August 2021, ereignet. Die Vorinstanz spricht in
ihrer Vernehmlassung von einem zufälligen Selbstmordattentat und die Be-
schwerdeführer bestätigen in ihrer Replik, dass sie nie behauptet hätten,
bei dem Attentat hätte es sich um einen gezielten Angriff gegen die Familie
gehandelt. Somit beschlägt das Vorbringen des Selbstmordattentats ledig-
lich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und zwar nach Ausreise
der Beschwerdeführer. Das Gericht beurteilt die heutige Lage in Afghanis-
tan gemäss seiner eigenen Praxis, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
Für den Antrag auf Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten
kein Raum und er ist abzuweisen.

5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die von den Be-
schwerdeführern geltend gemachten Vorbringen zu Recht als nicht glaub-
haft und nicht asylrechtlich relevant erachtet.

Seite 5
E-4053/2021

6.2 Bei der Beurteilung der Lage in Afghanistan lassen sich gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen mit bestimm-
ten Profilen definieren, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt
sind; dazu gehören unter anderem Angehörige der ehemaligen afghani-
schen Regierung oder Personen, welche den internationalen Militärkräften
nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl.
dazu etwa Urteile des BVGer D-4915/2024 vom 20. September 2024 E.
6.1 und D-5270/2023 vom 23. Juli 2024 E. 4.1). Es ist im jeweiligen Einzel-
fall zu beurteilen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vor-
liegen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung nachvollziehbar er-
scheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin
zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Grün-
den, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rück-
kehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2014/27
E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).

6.3 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten
Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen
(vgl. Urteile des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.4, E-
3520/2014 vom 3. November 2015, E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar
2022 E. 7.4).

7.
7.1 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, selbst Probleme mit den
afghanischen Behörden gehabt zu haben. Sie machen geltend, die Taliban
hätten versucht sie zu entführen, um ihren Vater zu erpressen. Mit der Vo-
rinstanz ist die Schilderung der versuchten Entführung als nicht glaubhaft
zu beurteilen. So kann das Gericht nicht nachvollziehen, wieso der eine
Beschwerdeführer zwei bis drei zusätzliche Personen im Auto der Entfüh-
rer vernommen haben soll, der andere jedoch nur eine (vgl. SEM-Akten
A62 F45; A63 F28). Weiter haben die Beschwerdeführer, trotz angeblich
mindestens einwöchiger Hospitalisierung aufgrund der versuchten Entfüh-
rung auch auf wiederholte Befragung den Hergang, die Natur und die Aus-
wirkungen ihrer Verletzungen nicht schlüssig dargelegt (SEM-Akten A22
F7.01, F8.02; A62 F28, F45, F54; A63 F9-F10, F28, F39, F47, F50, F67).
Und schliesslich überzeugt das Gericht nicht, dass die Beschwerdeführer
aus Zeitmangel nicht miteinander über die angeblich versuchte Entführung
gesprochen (SEM-Akte A63, F68 f.) oder sich keine grossen Gedanken
darüber gemacht hätten (SEM-Akte A62, F66).

Seite 6
E-4053/2021

7.2 Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblich versuchten
Entführung hält das Gericht die vorgebrachte Reflexverfolgung für nicht
asylrelevant, da die Verfolgung des Vaters an dessen vormalige Tätigkeit
– als Logistiker für die Armee – geknüpft gewesen wäre. Der Vater habe
diese Arbeit nämlich niedergelegt und sei anschliessend bis zu seiner Aus-
reise nicht mehr belangt worden. Zwar wird in der Replik geltend gemacht,
der Vater halte sich in Afghanistan separat von der Familie versteckt; dies
wird jedoch nicht weiter substantiiert. Auch wird nicht dargelegt, inwiefern
der Vater weiterhin über Informationen verfügen würde, die für die Taliban
von Interesse wären. Vielmehr ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass
der Vater spätestens seit Niederlegung seiner Arbeit kaum in den Fokus
der Taliban geraten würde. Ob der mit Logistik – unter anderem der Vertei-
lung von Bekleidung – für die Armee betraute Vater überhaupt über ein
erhöhtes Risikoprofil verfügt oder verfügte, kann aufgrund des Gesagten
offenbleiben.

7.3 Mit Bezug auf die vorgebrachte Tätigkeit des Bruders als Staatsanwalt
stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für
eine konkrete Verfolgung geltend machen und in der Replik lediglich aus-
führen, der Bruder halte sich in Afghanistan separat von der Familie ver-
steckt, ohne dies weiter zu substantiieren.

7.4 Nach dem Gesagten ist weder beim Vater noch beim Bruder der Be-
schwerdeführer oder bei diesen selbst von einem konkreten Verfolgungs-
interesse der afghanischen Behörden auszugehen.

7.5 Bezüglich des Selbstmordattentats, bei dem der Vater verletzt worden
sei, sagen die Beschwerdeführer in ihrer Replik, dass die Familie nicht das
Ziel der Angreifer war. Vielmehr zeige das Attentat, dass die allgemeine
Sicherheitslage in Afghanistan gefährlich sei.

7.6 Aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan können die Be-
schwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung ableiten. Die aktuelle Lage entfaltet keine Asylrelevanz, zumal,
wie dargelegt, keine konkret gegen sie gerichteten Nachteile ersichtlich
sind und sie nicht zu einer besonders gefährdeten Gruppe von Personen
gehören. Die Sicherheitslage in Afghanistan führt somit nicht ohne Weite-
res zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdeführer; ihr
wurde mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

Seite 7
E-4053/2021

7.7 Da die Rechtsmitteleingabe wenige Wochen nach Machtübernahme
der Taliban in Afghanistan erfolgte, hatte das Gericht vorerst die konkrete
Sicherheitslage und theoretische Verfolgungssituation von Angehörigen
ehemaliger Regierungsmitarbeitern in Afghanistan im Rahmen eines
Schriftenwechsels weiter erörtert und die Beschwerde im damaligen Zeit-
punkt für nicht aussichtslos befunden. Entsprechend wurde die unentgelt-
liche Rechtspflege gewährt. Aus heutiger Sicht ist die Sach- und Rechts-
lage klar und die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unbegrün-
det. Daran ändern auch die mit der Replik eingereichten Unterlagen zu den
Familienmitgliedern gemäss deren Beschreibung und dem Kontext mit den
Vorbringen nichts; und es kann auf eine Übersetzung verzichtet werden.

7.8 Insgesamt ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine im Zeit-
punkt der Ausreise bestehende oder bei einer (hypothetischen) Rückkehr
konkret drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung darzulegen.
Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer demnach
zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführer verfügen in der Schweiz insbesondere weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).

9.
Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführe mit der angefochtenen Ver-
fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der
weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht. Die
drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind
alternativer Natur und es besteht im vorliegenden Fall kein Rechtsschutz-
interesse daran, dass auch die Unzulässigkeit geprüft wird, womit auf die-
sen Antrag nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

Seite 8
E-4053/2021

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.

11.
Da sich nach dem Gesagten die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan
seit Verfügung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM verbessert hat,
ist das SEM aufzufordern zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 1 AIG), zumal
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-3386/2026 vom
17. August 2026 die Wegweisung männlicher Afghanen unter bestimmten
individuellen Umständen für zumutbar erklärt hat.

12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt, konnten ihre Rechtsbegehren im Beschwer-
dezeitpunkt jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) in Anbetracht der aus den Akten ersichtlichen prozessualen
Bedürftigkeit gutzuheissen war. Dementsprechend verzichtete das Gericht
auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

12.2 Ebenfalls wurde das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechts-
beistands gutgeheissen. Damit ist die Rechtsvertreterin für ihren Aufwand
unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser
sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bun-
desverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE).

Die Rechtsvertreterin weist in der eingereichten Kostennote vom 21. No-
vember 2023 einen zeitlichen Aufwand von 13.17 Stunden sowie Spesen
in der Höhe von Fr. 263.50.– aus. Der geltend gemachte Stundenansatz
ist praxisgemäss auf Fr. 200.– festzusetzen. Der geltend gemachte zeitli-
che Aufwand erscheint als zu hoch und ist auf insgesamt elf Stunden zu
reduzieren. Der Zusatzaufwand von Fr. 263.50.– (nicht

Seite 9
E-4053/2021

mehrwertsteuerpflichtig) erscheint angemessen. Das amtliche Honorar ist
daher auf insgesamt Fr. 2'633.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) fest-
zusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundes-
verwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 10
E-4053/2021

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das SEM wird aufgefordert zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Rechtsanwältin Lara Märki wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar von Fr. 2'633.– zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Jonas Attenhofer

Versand:

Seite 11

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide