Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-4148/2025

E-4148/2025Entscheid vom 09.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die türkische Beschwerdeführerin stellte 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch; nach einem zunächst erfolglosen Dublin-Verfahren wurde das nationale Asylverfahren 2023 wegen einer in der Schweiz erteilten Aufenthaltsbewilligung wieder aufgenommen. Sie berief sich auf politische Aktivitäten für die HDP bzw. DEM, auf Drohungen und Nachforschungen der Polizei sowie auf in der Türkei gegen sie geführte Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab; im Beschwerdeverfahren hob es die Wegweisungsziffern wiedererwägungsweise auf, sodass vor Bundesverwaltungsgericht nur noch Asyl und Flüchtlingseigenschaft streitig blieben.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Streitgegenstand nach der teilweisen Wiedererwägung des SEM auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls beschränkt sei; über eine allfällige Wegweisung müsse das SEM später neu verfügen. Es bejahte eine Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs, weil das SEM die von der Beschwerdeführerin eingereichten türkischsprachigen Beweismittel, insbesondere Strafverfahrensakten, nicht übersetzen liess und sich inhaltlich nicht genügend mit ihnen auseinandersetzte. Gerade im Lichte der Rechtsprechung zur asylrechtlichen Relevanz türkischer Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung seien diese Unterlagen potenziell entscheidwesentlich, etwa für das politische Profil der Beschwerdeführerin oder die Einschätzung als Ersttäterin. Da der Sachverhalt insoweit nicht spruchreif abgeklärt war, rechtfertigte sich eine Rückweisung an das SEM.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Verfügung des SEM aufgehoben und die Sache zur Einholung von Übersetzungen sowie zu neuer Verfügung an das SEM zurückgewiesen. Das SEM hat dabei sowohl über das Asylgesuch als auch über eine allfällige Wegweisung und deren Vollzug neu zu entscheiden.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-4148/2025

Urteil vom 9. September 2026

Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Regina Derrer,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______,
geboren am (…), Türkei,
vertreten durch MLaw Cordelia Forde,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 / N (…).
E-4148/2025

Sachverhalt:

A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste am (…) April 2022 in die Schweiz ein,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte.

A.b Nach der Durchführung des Dublin-Verfahrens trat das SEM mit Ver-
fügung vom 12. Juli 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ord-
nete deren Wegweisung nach B._______ an. Die hiergegen am 14. Juli
2022 von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil F-3085/2022 vom 8. August 2022 ab. Das
beim Bundesverwaltungsgericht gestellte Revisionsbegehren vom 17. Au-
gust 2022 zog diese – nachdem sie zur Leistung eines Kostenvorschusses
aufgefordert worden war – zurück, woraufhin das Bundesverwaltungsge-
richt das Revisionsverfahren mit Urteil F-3536/2022 vom 13. September
2022 als gegenstandslos geworden abschrieb. Auf das mit Eingaben vom
23. August 2022, 23. September 2022 und 12. Oktober 2022 gestellte Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin trat das SEM mit Verfügung
vom 27. Oktober 2022 nicht ein. Die hiergegen von der Beschwerdeführe-
rin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
F-5161/2022 vom 6. Februar 2023 ab, soweit es das Verfahren nicht als
gegenstandslos geworden abschrieb.

B.
B.a Mit einem nicht datierten Schreiben (Eingang beim SEM am 3. Oktober
2023) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am 7. August 2023 ge-
heiratet und infolge Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz erhalten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 nahm das SEM das
nationale Verfahren wieder auf, da infolge dieses Aufenthaltstitels der Be-
schwerdeführerin nun die Schweiz für deren Asylverfahren zuständig sei.

B.b Am 19. Oktober 2023 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr
für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertretung. Mit Eingabe vom
23. Februar 2024 reichte sie einen Einwohnerregisterauszug, einen E-dev-
let-Auszug über ihre Ein- und Ausreisedaten aus und in die Türkei im Zeit-
raum von 1. Februar 2021 bis zum 1. Februar 2024, einen Auszug aus
UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi [türkisches E-Justiz-Informations-
system]) sowie verschiedene Unterlagen zu gegen sie in der Türkei einge-
leiteten Strafverfahren wegen Terrorpropaganda sowie Präsidentenbeleidi-
gung ins Recht.

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B.c Am 26. Februar 2024 wurde sie in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung
zu ihren Asylgründen angehört.

Hierbei machte sie geltend, sie sei im Dorf C._______ in der Provinz
D._______ geboren worden, wo sie bis zum Abschluss des Gymnasiums
im Jahr (…) gelebt habe. Anschliessend sei sie nach E._______ gezogen,
wo sie im Jahr (…) das Studium im Bereich «(…)» mit einem Bachelor ab-
geschlossen habe. Ab 2017 sei sie – ein anfangs nicht sehr aktives – Mit-
glied der HDP (Halkların Demokratik Partisi [auf Deutsch: Demokratische
Partei der Völker]; heute: DEM [Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi]) ge-
wesen. Eine Schwester sei bei der PKK gewesen und im Jahr (…) bei einer
Schiesserei getötet worden. Eine andere Schwester habe an einem Mee-
ting teilgenommen und sei daraufhin zu einer Haftstrafe von neun Monaten
verurteilt worden, wovon sie sechs Monate abgesessen habe.

Ab dem Jahr 2021 habe sie (die Beschwerdeführerin) begonnen, die HDP
aktiver zu unterstützen. Sie habe vermehrt für die Frauenkommission ge-
arbeitet, in Dörfern Umfragen durchgeführt zum Gebrauch der kurdischen
Sprache und zu Gewalt gegen Frauen sowie Broschüren mit dem Titel
«Nein zu Gewalt an Frauen» verteilt. In dieser Zeit hätten ihr uniformierte
Personen und zivile Polizisten gedroht und sie mündlich eingeschüchtert.
Zudem sei sie von Autos verfolgt worden. Von der HDP sowie von Anwälten
habe sie erfahren, dass der Staat Kinder und erwachsene Personen in Un-
tersuchungshaft nehme, ohne dass offizielle Ermittlungen vorlägen. Je-
mand habe ihr geraten, nicht draussen herumzulaufen, da sie sonst mitge-
nommen würde. Ihre Broschüren und Unterlagen zu den Umfragen seien
beschlagnahmt worden. Der Druck des Staates auf die HDP habe im Jahr
2021 zugenommen. Im Juni 2021 seien Polizisten zu ihren Eltern nach
Hause gekommen, während sie in D._______ gewesen sei, und hätten
nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Diese hätten ihren Eltern erklärt, sie
würde Terrorpropaganda machen, indem sie von Dorf zu Dorf gehe, Um-
fragen durchführe und Broschüren verteile. Auch der Dorfvorsteher habe
ihrem Vater gesagt, das Militär habe davor gewarnt, mit dieser Tätigkeit
weiterzumachen. Daher habe sie entschieden, ihren Eltern nicht noch mehr
Probleme zu machen, und sei Ende Sommer 2021 nach E._______ zu-
rückgekehrt. Dort habe sie erfahren, dass sie eine Busse erhalten habe,
weil sie einen Freund aus F._______ bei sich beherbergt habe, und dass
ihr Mitbewohner im April 2021 nach ihr befragt worden sei. Daher habe sie
angenommen, dass sie gesucht werde, und habe sich während etwa drei
Monaten in E._______ versteckt sowie im Anschluss – nach einem Ge-
spräch mit ihrem Anwalt – das Land verlassen. Nach ihrer Ausreise habe

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die Polizei fünf bis sechs Mal an ihrem Wohnort in E._______ nach ihr ge-
fragt. Als sie in G._______ angekommen sei, habe ihr Anwalt ihr mitgeteilt,
dass in der Türkei ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Sie be-
fürchte daher, bei einer Rückkehr in die Türkei auf unbestimmte Zeit inhaf-
tiert zu werden.

B.d Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihre türkische Identitätskarte
im Original sowie einen Einwohnerregisterauszug ein.

B.e Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 legte sie zudem die Sterbeurkunde
ihrer Schwester, Dokumente zu ihrem Bruder und einen HDP-Mitglied-
schaftsausweis des Vaters ins Recht.

B.f Mit Verfügung vom 4. März 2024 teilte das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu.

B.g Am 16. April 2024 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden.
Mit Verfügung vom 2. April 2025 lehnte das Migrationsamt des Kantons
H._______ das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ab. Eine dagegen erhoben Beschwerde wurde vom
Verwaltungsgericht des Kantons H._______ (…) vom (…) Dezember 2025
abgewiesen.

B.h Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin
weitere Unterlagen zu dem in der Türkei gegen sie eingeleiteten Strafver-
fahren wegen Terrorpropaganda nach und ersuchte das SEM, die Doku-
mente von Amtes wegen übersetzen zu lassen, da sie nicht über die finan-
ziellen Mittel verfüge, selbst Übersetzungen einzuholen.

B.i Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Ziff. 1),
lehnte ihr Asylgesuch ab (Ziff. 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz (Ziff. 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Ziff. 4), beauftragte
den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5) und hän-
digte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss dem
Aktenverzeichnis aus.

C.
C.a Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni
2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren.

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Unter dem Eventualstandpunkt (bei Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft)
beantragte sie, es sei die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des
Kantons H._______ für die Regelung einer ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung in der Schweiz als zuständig zu erklären und deren Ent-
scheidung in der Sache abzuwarten. Subeventualiter sei die Vorinstanz an-
zuweisen, die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Sub-sube-
ventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung so-
wie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, die Vorinstanz sei anzu-
weisen, ihr die Übersetzungen der eingereichten türkischen Beweismittel
zur Einsicht zuzustellen und diese im Beweismittelverzeichnis aufzuführen.
Weiter ersuchte sie um die anschliessende Ansetzung einer Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung und stellte gleichzeitig ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin.

Der Beschwerde legte sie eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung,
das Verhandlungsprotokoll des (…) Strafgerichts für leichtere Strafsachen
E._______ vom 24. April 2025 sowie einen Arbeitsvertrag für Einsätze im
Stundenlohn im Café (…), H._______, ab dem 15. September 2023 (alles
in Kopie) bei.

C.b Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktions-
richterin bestätigte am 10. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde und
verfügte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

C.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2025 lud die Instruktionsrichterin
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, verschob die
Behandlung der Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro-
zessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.

C.d In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2025 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und
brachte verschiedene Bemerkungen zur Beschwerde an. Betreffend die
Zuständigkeiten in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung und des

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Wegweisungsvollzugs hob es mit einer der Vernehmlassung beigelegten
teilweisen Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juni 2025 die Ziffern 3 bis
5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Mai 2025 auf (Ziff. 1) und erklärte,
die weitere Aufenthaltsregelung in der Schweiz falle in die Zuständigkeit
der kantonalen Migrationsbehörden (Ziff. 2).

C.e Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 replizierte die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung. Gleichzeitig legte sie ein Bildschirmfoto, wonach der von
ihr am 1. April 2022 eingereichte Rekurs durch das (…) Friedenstrafgericht
E._______ abgewiesen worden sei (Beilage 1), ein Schreiben der Polizei
an das Terrorismusermittlungsbüro E._______ vom 16. Mai 2025 inklusive
Übersetzung (Beilage 2) und die Seiten 1–2 eines Opensource-Untersu-
chungsberichts der Polizei E._______ vom 15. Mai 2025 (ohne Überset-
zung; Beilage 3) ins Recht. Die Rechtsvertreterin legte der Replik zudem
eine Kostennote bei.

C.f Mit Schreiben vom 10. März 2026 stellte das SEM dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Kopie des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons
H._______ (…) vom (…) Dezember 2025 zu und erklärte, dieses habe da-
rin festgehalten, dass das SEM für die Prüfung des Vollzugs der Wegwei-
sung zuständig sei. Es (das SEM) beantrage demnach, die Dispositivziffern
3–5 des Asylentscheids vom 6. Mai 2025 (Wegweisung und Wegweisungs-
vollzug) wieder in Kraft zu setzen und zu bestätigen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei
entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl.
Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.

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2.
Mit der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin verneint, ihr Asylgesuch abgelehnt und ihre Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet. Die
Beschwerdeführerin hat diese Verfügung vollumfänglich beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten. Indessen hat das SEM mit seiner teilweisen
Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juni 2025 die Ziffern 3 bis 5 des Dis-
positivs der Verfügung vom 6. Mai 2025 betreffend Wegweisung und Weg-
weisungsvollzug aufgehoben und erklärt, die weitere Aufenthaltsregelung
in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehör-
den. Damit hat das SEM den vorliegenden Anfechtungsgegenstand nach-
träglich auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt und ob ihr Asyl zu gewähren ist, reduziert.

Da sich der Anfechtungsgegenstand im Laufe des Rechtsmittelverfahrens
verengen respektive um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätz-
lich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern kann (BGE 142 I 155
E. 4.2.2; 136 II 457 E. 4.2; je mit Hinweisen), vermag an dieser Reduktion
des Anfechtungsgegenstands der mit Schreiben des SEM vom 10. März
2026 gestellte Antrag auf Wiederinkraftsetzung der Dispositivziffern 3–5
des Asylentscheids vom 6. Mai 2025 nichts zu ändern. Vielmehr hätte es
am SEM gelegen, seine Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juni 2025
wiederum wiedererwägungsweise aufzuheben; das Bundesverwaltungs-
gericht ist hierfür nicht zuständig, zumal die Beschwerdeführerin die teil-
weise Wiedererwägungsverfügung vom 23. Juni 2025 innert der dafür vor-
gesehenen Rechtsmittelfrist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten hat und diese damit eindeutig nicht vom vorliegend zu beurteilen-
den Streitgegenstand erfasst wird. Die Zuständigkeit für die Anordnung ei-
ner allfälligen Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie
des Wegweisungsvollzugs liegt damit beim SEM; dieses wird darüber erst-
instanzlich mit einer neuen Verfügung zu befinden haben.

3.
3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die
Vorinstanz habe sowohl ihren Anspruch auf rechtliches Gehör als auch die
Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt, indem sie keine
Einsicht in die Übersetzungen der Beweismittel gewährt habe. Es sei daher

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nicht klar, ob die Beweismittel überhaupt übersetzt und somit berücksichtigt
sowie gewürdigt worden seien. Zudem sei es der Rechtsvertretung ohne
entsprechende Übersetzungen nicht möglich gewesen, den Inhalt der ein-
gereichten Beweismittel vollständig zu erfassen und damit das Rechtsmit-
tel der Beschwerde umfassend auszuschöpfen.

3.2.1 In ihrer Vernehmlassung führt das SEM diesbezüglich aus, die Be-
schwerdeführerin habe nicht ausgeführt, welche Beweismittel nicht gewür-
digt worden seien. Zur Frage der Relevanz der eingereichten Verfahrens-
akten verweise es auf die Ausführungen in der Ziffer II.3 des Asylent-
scheids. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin durchaus bekannt, um
was es sich bei den eingereichten Beweismitteln handle. Auch deren
Rechtsvertretung sei offenbar in der Lage gewesen, das mit der Beschwer-
deschrift eingereichte Verhandlungsprotokoll vom 24. April 2025 korrekt zu
kontextualisieren. Im Asylentscheid habe es sodann ausführlich dargelegt,
um welche Beweismittel es sich handle und auf welche Beweismittel es
sich bei seiner Entscheidfindung gestützt habe. Der Beschwerdeführerin
müsste es daher auch ohne vollständige Übersetzung aller 39 Beweismittel
ohne weiteres möglich gewesen sein, die Überlegungen des SEM, welche
zu einem ablehnenden Asylentscheid geführt hätten, nachzuvollziehen und
sich dazu zu äussern.

3.2.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbrin-
gen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. u.a. BGE
141 I 60 E. 3.3). Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35
Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die
Behörde wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE
143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).

3.2.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung
der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich
relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Be-

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weisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder
wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des
Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache
zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt
wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043). Im Asylverfahren
wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit
Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese Bestimmungen im Asylverfahren eine
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermitt-
lung verlangen.

3.2.4 Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Vorakten des
SEM keine Übersetzungen der von ihr eingereichten Beweismittel, na-
mentlich der türkischsprachigen Verfahrensakten der gegen sie in der Tür-
kei hängigen Strafverfahren, enthalten. Entsprechend werden im Aktenver-
zeichnis des SEM keine Übersetzungen der Beweismittel aufgeführt. Fer-
ner liegen in den Akten auch keine sinngemässen Übersetzungen oder In-
haltsangaben. Entgegen der Auffassung des SEM zeugt die Verfügungs-
begründung ebenfalls nicht davon, dass dieses die eingereichten Beweis-
mittel intern übersetzen lassen hätte. Dass es die einzelnen Beweismittel
in seiner Verfügung (auf Deutsch) aufgelistet hat, stellt keine hinreichende
Inhaltsangabe dar.

Das SEM erklärt in seiner Vernehmlassung, es hätte an der Beschwerde-
führerin gelegen, nachzuweisen, welche Beweismittel es nicht gewürdigt
habe. Dass es die Beweismittel tatsächlich gewürdigt habe, zeige die Be-
gründung des Asylentscheids in Ziffer II.3. In den Erwägungen in dieser
Ziffer beschränkte sich das SEM indessen darauf, darzulegen, dass gegen
die Beschwerdeführerin zwei Strafverfahren hängig seien, eines wegen
Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs 2 des Antiterrorgesetzes sowie eines
wegen Präsidentenbeleidigung. Es stellte weiter fest, dass in Sachen Prä-
sidentenbeleidigung ein Verhandlungsprotokoll vom (…) November 2023
des Gerichts für leichte Straftaten E._______ sowie ein Eingangsbe-
schluss desselben Gerichts vom (…) August 2023 aktenkundig seien. In
Sachen Terrorpropaganda sei den Akten nicht zu entnehmen, dass bereits
ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In beiden Verfahren seien gegen
die Beschwerdeführerin Vorführbefehle erlassen worden, wobei es sich bei
diesen nicht um Haftbefehle handle. Weiter hielt es fest, die Beschwerde-
führerin gelte als strafrechtlich unbescholten. Daraufhin führte das SEM

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mittels eines Textbausteins aus, es sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass
Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft wer-
den könnten, womit die Frage der Echtheit der eingereichten Akten offen
gelassen werden könne. Anschliessend gab es die vom Bundesverwal-
tungsgericht im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufge-
stellten kumulativen Kriterien wieder, welche erfüllt sein müssten, dass Er-
mittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung
flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen würden. Es kam zum Schluss,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Strafverfahren
diese Relevanz nicht aufwiesen. Eine vertiefte inhaltliche Auseinanderset-
zung mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Verfahrensunter-
lagen enthalten diese Ausführungen nach dem Gesagten nicht. Es ist damit
davon auszugehen, dass das SEM vor Erlass der angefochtenen Verfü-
gung keine Übersetzungen der von der Beschwerdeführerin im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichten Beweismittel eingeholt hat.

3.3 Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024
vom 8. November 2024 führt allein die Tatsache, dass in der Türkei staats-
anwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hängig sind, nicht zur Annahme,
Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vielmehr weist
ein solches Verfahren nur dann eine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf,
wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Er-
mittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben
worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hin-
aus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu
rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Be-
stand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in
Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe
ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsge-
richt im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei
Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu er-
warten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für
die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terror-
organisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen
grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil
E-4103/2024 E. 8.2 und 8.7.1 m.w.H.).

Um das Vorliegen dieser vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Vo-
raussetzungen für die allfällige Asylrelevanz von Ermittlungs- sowie auch
Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für

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eine Terrororganisation im Falle der Beschwerdeführerin zu überprüfen,
hätte das SEM die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismittel übersetzen lassen müssen. So hätte
sich aus Übersetzungen allenfalls noch mehr über deren politisches Profil
erfahren lassen. Namentlich wäre gestützt auf die Übersetzungen möglich-
erweise festzustellen gewesen, ob die gegen die Beschwerdeführerin er-
hobene Anklage wegen Terrorpropaganda mit der von dieser geltend ge-
machten Verteilung von feministischen Flyern in ihrem Heimatdorf zusam-
menhängt. Zudem könnte sich mit Hilfe der Übersetzungen möglicher-
weise feststellen lassen, ob die Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund
der von ihr geltend gemachten Busse wegen der Beherbergung ihres (…)
Freundes im Rahmen der Strafzumessung in Bezug auf die Verfahren we-
gen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation
nicht mehr als Ersttäterin gilt. Nach dem Gesagten hat das SEM seine Ab-
klärungspflicht verletzt, indem es auf eine Einholung von Übersetzungen
der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten Beweismittel verzichtet hat. Dass es in der Verfügungsbegründung ent-
sprechend nicht weiter auf den Inhalt der von der Beschwerdeführerin ein-
gereichten Beweismittel einging, stellt gleichzeitig eine Verletzung seiner
Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs der Beschwerdefüh-
rerin dar.

3.4 Dass das SEM schliesslich in seiner Vernehmlassung erklärt, die Be-
schwerdeführerin hätte auch «ohne vollständige Übersetzung aller 39 Be-
weismittel» die Begründung des Asylentscheids verstehen und diesen an-
fechten können, erscheint befremdlich, nachdem – wie bereits dargelegt –
keine Übersetzungen (und damit auch keine unvollständigen oder nur an-
satzweisen Übersetzungen) in den Vorakten enthalten sind, womit die
Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Verfassen der Be-
schwerde auf keinerlei Übersetzungen oder Inhaltsangaben der Beweis-
mittel zurückgreifen konnte. Im Übrigen dient das Einholen von Überset-
zungen, anders als es das SEM in seiner Vernehmlassung anzunehmen
scheint, nicht primär dazu, dass die beschwerdeführende Partei in Kennt-
nis der gesamten Aktenlage ein Rechtsmittel gegen eine Verfügung einle-
gen kann, sondern vielmehr auch dazu, dass sowohl die Behörde als auch
die Rechtsmittelinstanz alle Beweismittel umfassend würdigen und in ihrer
Entscheidfindung berücksichtigen können.

3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM seine
Abklärungspflicht sowie auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführe-
rin verletzt hat, indem es die von ihr eingereichten Beweismittel nicht über-

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setzen liess und sich in der Verfügungsbegründung nicht hinreichend mit
dem Aussagegehalt der Beweismittel auseinandersetzte.

4.
4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; diese ist dazu indessen nicht verpflichtet (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

4.2 Nachdem aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass das
SEM die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel überset-
zen liess und die Übersetzungen bei ihrer Entscheidfindung mitberücksich-
tigte, ist die Sache an das SEM zurückzuweisen zur Einholung von Über-
setzungen der von der Beschwerdeführerin eingereichten türkischsprachi-
gen Beweismittel sowie zum Erlass einer neuen Verfügung, in der es die
eingeholten Übersetzungen sowie auch die von der Beschwerdeführerin
im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten (bei Bedarf eben-
falls zu übersetzenden) Beweismittel hinreichend zu berücksichtigen hat.
Auch wird das SEM eine neue Verfügung betreffend die allfällige Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug zu erlassen haben (vgl. E. 2 Abs. 2 hiervor).

Der subeventualiter gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab-
klärung sowie zur neuen Entscheidung ist damit gutzuheissen. Vor diesem
Hintergrund erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen und materiellen Argu-
mente der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter einzu-
gehen.

5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar

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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen
Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281
E. 11.1).

Der juristisch vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertrete-
rin hat mit der Replik eine Kostennote zu den Akten gereicht. Die darin
geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 2'316.– (inklusive Aus-
lagen, exkl. MwSt) erscheint mit Blick auf den in den vorliegenden Akten
ausgewiesenen Vertretungsaufwand als angemessen. Das SEM ist daher
anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2'316.– auszurichten.

5.3 Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessfüh-
rung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind bei diesem Ver-
fahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

(Dispositiv nächste Seite)

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E-4148/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 6. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit diese Übersetzungen der eingereichten Beweis-
mittel einhole, sich mit dem Aussagegehalt der Beweismittel im Sinne der
Erwägungen hinreichend auseinandersetze und über das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin sowie auch über die allfällige Wegweisung aus der
Schweiz und den Wegweisungsvollzug neu verfüge.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'316.– auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Marion Sutter

Versand:

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