BVGer E-4261/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden, ukrainische Staatsangehörige, ersuchten am 13. August 2025 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz und gaben an, beim Ausbruch des Krieges in der Oblast Transkarpatien gelebt zu haben. Das SEM lehnte das Gesuch am 19. Mai 2026 ab, ordnete die Wegweisung an und begründete dies damit, dass Transkarpatien nicht zu den vom Bundesrat erfassten Gefährdungsregionen gehöre. Dagegen verlangten die Beschwerdeführenden vor Bundesverwaltungsgericht die Gewährung des Schutzstatus S, eventualiter die vorläufige Aufnahme.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der vorübergehende Schutz nach der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 8. Oktober 2025 nur Personen offensteht, die vor ihrer Ausreise in einer ukrainischen Region lebten, in der wegen allgemeiner Gewalt eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben bestand. Da die Beschwerdeführenden aus der Oblast Transkarpatien stammen und sie der Einschätzung des SEM zur dortigen Sicherheitslage nichts Substanziiertes entgegensetzten, verneinte das Gericht eine Schutzberechtigung. Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, gesundheitlichen Aspekte und das Kindeswohl standen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, weil soziale und medizinische Versorgung in der Westukraine grundsätzlich vorhanden sei und keine schweren, konkret dargelegten Leiden aktenkundig seien. Ebenso liess sich aus dem Hinweis auf den in der Schweiz lebenden volljährigen Sohn kein Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung und deren Vollzug wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4261/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2026 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 13. August 2025 um vorübergehenden
Schutz ersuchten,
dass sie anlässlich des Triagegesprächs vom 14. August 2025 sowie der
darauffolgenden schriftlichen Befragung unter anderem erklärten, sie hät-
ten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Transkarpatien gelebt,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit Instruktionsschreiben
vom 14. Oktober 2025 aufforderte, weitere Fragen zum Lebensmittelpunkt
schriftlich zu beantworten,
dass die Beschwerdeführenden innert Frist mit Eingabe vom 3. November
2025 antworteten,
dass den Beschwerdeführenden am 7. November 2025 das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Wegweisung in ihre Herkunftsregion, Oblast
Transkarpatien, eingeräumt wurde, wobei sie innert erstreckter Frist keine
Stellung dazu nahmen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Mai 2026 das Gesuch um vo-
rübergehenden Schutz ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete, die Beschwerdeführenden dem zuständigen Kanton zuwies und die-
sen mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2026 Beschwerde beim Bun-
desveraltungsgericht erhoben und beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihnen vorübergehenden Schutz, eventua-
liter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter
sei die angefochtene Verfügung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass sie ferner die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung beantragen,
dass das Gericht den Beschwerdeführenden am 26. Juni 2026 den Ein-
gang ihrer Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
entscheidet (Art. 72 i.V.m Art. 105 AsylG. [ SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG), die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung ferner legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde damit – mit nachstehen-
dem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde mit Blick auf Art. 55 Abs. 1 VwVG mangels Rechtsschutzinteres-
ses nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie
nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass die gestützt auf Art. 4 sowie Art. 66 AsylG erlassen Allgemeinverfü-
gung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im
Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 8. Oktober 2025
(BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) unter Ziffer I Personen-
gruppen definiert, welche in der Schweiz schutzberechtigt sind,
dass Ziffer II der Allgemeinverfügung im Sinne einer Ausnahme vorsieht,
dass der Schutzstatuts für Personen gemäss Ziffer I nur dann gilt, wenn sie
vor Verlassen der Ukraine ihren Aufenthalt in einer Region hatten, in denen
sie aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt einer konkreten Gefähr-
dung für Leib und Leben ausgesetzt waren,
dass die Vorinstanz, namentlich unter Verweis auf die geographische Lage,
den bisherigen Kriegsverlauf sowie die humanitäre Situation, in der ange-
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fochtenen Verfügung festhält, aufgrund der Sicherheitslage im Oblast
Transkarpatien sei nicht festzustellen, dass die Beschwerdeführenden aus
einer Region stammten, in welcher sie einer konkreten Gefahr für Leib und
Leben ausgesetzt wären, sie demnach nicht zu den vom Bundesrat defi-
nierten Gruppen Schutzberechtigter gehörten und ihr Gesuch somit abzu-
weisen sei,
dass die Beschwerdeführenden der Einschätzung betreffend die Sicher-
heitssituation in ihrer Herkunftsregion in der Rechtsmitteleingabe nichts
Substantiiertes entgegenhalten und als Wegeweisungsvollzugshinder-
nisse (vgl. Art. 83 AIG, [SR 142.20]) vielmehr ihre gesundheitliche sowie
wirtschaftliche Situation und das Kindeswohl vorbringen,
dass – wie nachstehend dargelegt – das Gericht die Auffassung der Vor-
instanz auch in diesen Punkten teilt,
dass – wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht – der Umstand,
dass die Suche nach einer Erwerbstätigkeit und das Aufkommen für den
Lebensunterhalt in der Heimatregion mit Schwierigkeiten verbunden sei,
dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, wobei die Vorinstanz kor-
rekt auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems hin-
gewiesen hat und die Beschwerdeführenden dem nichts Konkretes entge-
genhalten,
dass die Vorinstanz ferner auch auf das Vorhandensein kostenloser medi-
zinischer Leistungen sowie die Verfügbarkeit medizinischer Behandlungen
in der Westukraine hingewiesen hat, womit namentlich der im Zusammen-
hang mit Behandlungskosten gemachte Hinweis auf die wirtschaftliche
Lage der Beschwerdeführenden im Ergebnis ins Leere geht,
dass die Vorinstanz sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass im erst-
instanzlichen Verfahren in gesundheitlicher Hinsicht lediglich bei einem der
Söhne ein (…) geltend gemacht wurde, in angemessener Tiefe mit der ge-
sundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden und der entsprechen-
den Versorgungssituation in der Heimatregion auseinandergesetzt hat,
dass sich die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der unvollständi-
gen Sachverhaltsabklärung als unbegründet erweist,
dass den auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebenen Arztberichten
entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin an (…) leide und
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ihr sowie dem jüngsten Sohn eine (…) empfohlen wird, was dem Wegwei-
sungsvollzug klarerweise nicht entgegensteht,
dass den weiteren zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen vom
25. und 27. Februar, 9. März, 28. Mai und 16, Juni 2026 keine konkreten
Leiden entnommen werden können beziehungsweise es sich dabei um
Arzttermine handelt und die Beschwerdeführenden im Rahmen der sie tref-
fenden Substantiierungslast sowie Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG)
auch in der Rechtsmitteleigabe keine Angaben zu weiteren Leiden ma-
chen,
dass das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. Art. 3 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes; KRK,
SR 0.107]), unter Berücksichtigung der geltend gemachten Einschulung,
der positiven Entwicklung sowie des allgemeinen Bedürfnisses der Söhne
nach Stabilität, dem Wegweisungsvollzug vorliegende ebenfalls nicht ent-
gegensteht, namentlich auch vor dem Hintergrund, dass sie sich erst seit
August 2025 in der Schweiz aufhalten,
dass diesbezüglich ferner auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden aus dem knappen Hinweis, durch die Weg-
weisung werde das familiäre Band zum sich mit seiner Familie in der
Schweiz aufhaltenden volljährigen Sohn zerrissen, insbesondere auch mit
Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass aufgrund des vorstehend Ausgeführten festzustellen ist, dass die Vor-
instanz das Gesuch um Gewährung des vorläufigen Schutzes zu Recht
abgelehnt sowie die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hat,
dass sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos zu qualifizieren sind, damit eine der kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen nicht gegeben und das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung damit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.–
festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand:
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