Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer E-4278/2026

E-4278/2026Entscheid vom 24.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführerin war 2025 zusammen mit ihrem zweiten Ehemann und den gemeinsamen Kindern Zweitasyl in der Schweiz gewährt worden. Danach ersuchte sie um Einbezug von B._______ in das Familienasyl und machte zunächst geltend, es handle sich um ihren minderjährigen Sohn aus erster Ehe, der in Afghanistan bei den Grosseltern lebe; später erklärte sie jedoch, das leibliche Kind sei verstorben und B._______ sei damals als fremdes Kind übernommen worden. Das SEM verweigerte die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Familienasyl nach Art. 51 AsylG voraussetzt, dass bereits vor der Flucht eine tatsächlich gelebte und schützenswerte Familiengemeinschaft zwischen der asylberechtigten Person und dem betroffenen minderjährigen Kind bestanden hat. Zwar kann der Kindesbegriff auch nicht leibliche Kinder erfassen, doch genügt dies nur, wenn eine vorbestandene Eltern-Kind-Gemeinschaft glaubhaft ist. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin, ihres späten Vorbringens zur Herkunft von B._______, des Umstands, dass dieser seit 2017 bei den Grosseltern lebte und 2019 nicht mit ihr ausreiste, sowie der nur begrenzt aussagekräftigen Fotos und Chatnachrichten erachtete das Gericht eine solche Familiengemeinschaft als nicht glaubhaft. Weitere Abklärungen, insbesondere ein DNA-Test oder zusätzliche Gutachten, seien nicht entscheidrelevant, weil nicht die biologische Abstammung, sondern das Bestehen einer schützenswerten Eltern-Kind-Beziehung vor der Flucht massgeblich sei. Art. 8 EMRK oder die Kinderrechtskonvention könnten die fehlenden Voraussetzungen von Art. 51 AsylG nicht ersetzen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verweigerung der Einreise von B._______ und die Ablehnung der asylrechtlichen Familienzusammenführung.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-4278/2026

Urteil vom 24. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von
B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2026 / N (…).
E-4278/2026

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 gewährte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin, ihrem Ehemann (zweite Ehe) und den gemeinsamen Kindern in An-
wendung von Art. 50 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 36 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Zweitasyl in der Schweiz.

B.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 an das SEM stellte die Beschwerdeführerin
einen Antrag um Familiennachzug für B._______, geboren am (…), wobei
sie angab, dass es sich hierbei um ihren minderjährigen Sohn handle, der
aus erster Ehe stamme und bei den Grosseltern in Afghanistan lebe. Dem
Gesuch lagen verschiedene Dokumente bei, darunter die Kopie eines Rei-
sepasses von B._______ und dessen Tazkera.

C.
Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 19. September 2025 auf,
verschiedene Fragen zu beantworten und innert Frist Belege (Geburtsur-
kunde, aktuelle Fotos von B._______, Beweise für den Kontakt mit ihm,
Nachweis der ersten Ehe) einzureichen.

D.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 führte die Beschwerdeführerin insbeson-
dere aus, der erste Ehemann, den sie am 27. Oktober 2010 unter Zwang
geheiratet habe, habe sie misshandelt, weshalb sie mit ihrem Vater am
10. Januar 2011 nach C._______ gezogen sei. Ihr Sohn B._______ sei
dort zur Welt gekommen. Aus Furcht vor ihrem ersten Ehemann sei sie
mehrmals umgezogen. Seit ihrer erneuten Heirat im Mai 2017 lebe ihr
Sohn bei ihren Eltern. Letztmals habe sie ihn vor ihrer Flucht aus Afghanis-
tan im Juni 2019 gesehen. Der Eingabe legte sie eine Eheurkunde, Screen-
shots von WhatsApp-Nachrichten mit B._______ und Fotos desselben bei.

E.
Am 8. Oktober 2025 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausfüh-
rungen zu ihren Aufenthaltsorten in ihrem Heimatland, ihren Eltern und ih-
rem Kontakt zu B._______ nach ihrer Flucht aus Afghanistan. Dem Schrei-
ben legte sie Screenshots aus WhatsApp-Nachrichten mit B._______ bei.

F.
Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 16. September 2025 zu wei-
teren Ergänzungen hinsichtlich ihres Sohnes B._______ auf.

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G.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 31. Oktober 2025
und reichte Fotos, welche sie und ihren Sohn, ihre Eltern mit dem Sohn
sowie sie und ihre Eltern zeigen, sowie Screenshots mit Chats zwischen
ihrem Sohn und ihrem (zweiten) Ehemann ein.

H.
Mit Verfügung vom 4. November 2025 forderte das SEM die Beschwerde-
führerin auf, sie und ihr Sohn sollten sich einem DNA-Test unterziehen.

I.
Mit Schreiben vom 19. November 2025 und vom 5. Dezember 2025 er-
suchte die Beschwerdeführerin unter anderem um Übernahme der Kosten
für den DNA-Test.

J.
Mit Schreiben vom 24. April 2026 erklärte die Beschwerdeführerin, dass
sie bisher falsche Angaben gemacht habe. Sie und ihr leiblicher Sohn aus
erster Ehe seien drei Wochen nach der Geburt zu ihrer Tante verbracht
worden. Dort sei der Sohn erkrankt und später im Spital verstorben. Im
Spital habe die Tante zufällig einen Mann mit Drillingen getroffen, dessen
Frau bei der Geburt verstorben sei. Da dieser nicht für die Drillinge und
seine weiteren Kinder habe aufkommen können, habe er der Tante ein Kind
zum Kauf angeboten. Die Tante habe ein schlechtes Gewissen gehabt, da
der leibliche Sohn der Beschwerdeführerin unter ihrer Aufsicht verstorben
sei. Deshalb habe sie eines der Kinder von diesem Mann gekauft. Sie (Be-
schwerdeführerin) sei damals erst (…)-jährig gewesen und auf Drängen
der Tante mit diesem gekauften Kind zu ihren ahnungslosen Eltern zurück-
gekehrt. Weder die Eltern noch der heutige Ehemann wüssten von diesem
Sacherhalt. Sie habe Angst gehabt, dass ihre Eltern, sofern sie dies erfah-
ren würden, das Kind aussetzen würden. Sie habe deswegen versucht,
sich das Leben zu nehmen und sei nun in psychologischer Behandlung.
Da es sich bei B._______ somit nicht um ihr leibliches Kind handle, sei die
Durchführung eines DNA-Tests nicht angezeigt.

K.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 – eröffnet am 19. Mai 2026 – verweigerte
das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Ge-
such der Beschwerdeführerin um Familiennachzug ab.

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L.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 18. Juni 2026 erhob die
Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben, die Einreise von B._______ sei zu bewilligen und dieser sei in ihr
Asyl einzubeziehen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht. Beantragt wurde zudem die Einholung eines fach-
ärztlichen Berichts und die Erstellung eines DNA-Gutachtens (zum Aus-
schluss eines geschwisterlichen Verhältnisses).

M.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2026 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei-
ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Be-
schwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 9. Juli
2026 auf. Der Vorschuss wurde am 9. Juli 2026 geleistet.

N.
Mit Eingabe vom 11. August 2026 wurde ein die Beschwerdeführerin be-
treffender psychologisch-psychotherapeutischer Bericht vom 23. Juli 2026
eingereicht. Beantragt wurde die Wiedererwägung der Dispositivziffern 1
und 2 der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2026 respektive die wiederer-
wägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie

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ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht be-
zahlt wurde.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).

2.
2.1 Wie nachstehend dargelegt, erweist sich die Beschwerde als offen-
sichtlich unbegründet. Das Verfahren ist daher in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zwei-
ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu
behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.

3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl –
nebst Ehegatten – auch minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine
besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberech-
tigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie
sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51
Abs. 4 AsylG).

3.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist,
dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemein-
schaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Per-
son bestanden hat. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemein-
schaft durch die Flucht des asylberechtigen Mitglieds im Ausland getrennt
wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemein-
samen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE
2018 VI/6). Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen res-
pektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch
der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE
2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
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4.
4.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Zur Be-
gründung führte es im Wesentlichen aus, während der bisherigen Verfah-
ren habe die Beschwerdeführerin angegeben, B._______ sei ihr erstes
Kind aus erster Ehe. Auch im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs
habe sie zu Protokoll gegeben, ihr Sohn B._______ sei am (…) zur Welt
gekommen. Mit Eingabe vom 24. April 2026 und erst nachdem ein DNA-
Test vorgeschlagen worden sei, habe sie vorgebracht, B._______ sei nicht
ihr leibliches Kind. Ihr Vorbringen, ihr leibliches Kind sei gestorben und
B._______ sei von ihrer Tante daraufhin gekauft worden, sei nicht nach-
vollziehbar und auch nicht durch Beweismittel belegt. Insbesondere fehlten
Nachweise zum Tod des angeblich leiblichen Kindes, zur Herkunft von
B._______, zu den Umständen dessen Übergabe, zu einer allfälligen Zu-
stimmung dessen leiblichen Vaters und zur rechtlichen und faktischen
Übertragung der Obhut. Es sei deshalb unklar, auf welcher Grundlage eine
Mutter-Kind-Beziehung entstanden sein solle. Die Beschwerdeführerin
habe sodann ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Um-
stände verschwiegen und wahrheitswidrige Angaben gemacht habe.

Auch sei keine tatsächlich gelebte und schützenswerte Familiengemein-
schaft glaubhaft dargelegt worden, da B._______ seit 2017 bei den Gros-
seltern lebe und die Beschwerdeführerin ihn seit ihrer Ausreise im Juni
2019 nicht mehr persönlich gesehen habe. Zwar habe sie vorgebracht, er
habe zuvor im familiären Umfeld gelebt und sei auch von ihrem (heutigen)
Ehemann unterstützt worden. Diese Angaben reichten angesichts der wi-
dersprüchlichen Schilderungen jedoch nicht aus, um eine schützenswerte
Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG glaubhaft darzulegen. Die
eingereichten Fotografien liessen keine verlässlichen Rückschlüsse auf
Dauer, Intensität und Kontinuität eines gemeinsamen Familienlebens zu,
insbesondere, dass B._______ dauerhaft bei ihr gelebt und sie tatsächlich
die elterliche Sorge wahrgenommen habe. Der mittlerweile (…)jährige
Junge habe zudem einen erheblichen und prägenden Teil seiner Kindheit
bei den Grosseltern verbracht. Die vorgebrachten aktuellen Kontakte zwi-
schen der Beschwerdeführerin und B._______ seien angesichts der jahre-
langen Trennung und der widersprüchlichen Angaben nicht geeignet, um
eine schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung glaubhaft darzulegen.

In einer Gesamtbetrachtung würden die Zweifel an der geltend gemachten
Familiengemeinschaft überwiegen und es bestünden zudem Hinweise da-
für, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und B._______ um

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Geschwister handle. Es liege keine schützenswerte Beziehung im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor.

4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, B._______ sei
unter den Begriff des minderjährigen Kindes nach Art. 51 Abs. 1 AsyIG zu
subsumieren. Es habe bereits vor der Flucht eine familiäre Beziehung be-
standen. Die behauptete Mitwirkungspflichtverletzung dürfe in Anbetracht
der vorliegenden Umstände nicht dazu führen, dass das Gesuch um Fami-
lienzusammenführung abgelehnt werde. Es sei glaubhaft dargelegt wor-
den, dass es sich bei B._______ zwar nicht um das leibliche, sondern von
einem anderen Mann gekauftes Kind handle. Eine offizielle Legalisierung
der faktischen Mutter-Sohn-Beziehung sei nicht möglich gewesen, weil
eine Adoption nach afghanischem Recht nicht vorgesehen sei. Es hätte
eine Gefährdung der Beschwerdeführerin und des genannten Sohnes be-
standen, wenn weitere Personen von den wahren Vorkommnissen erfah-
ren hätten. Wüssten ihre Eltern davon, befürchte sie, dass diese sich nicht
mehr um ihn kümmern würden.

Die Vorinstanz ignoriere sodann bei ihrer Argumentation zur Mitwirkungs-
pflichtverletzung, dass die Beschwerdeführerin als damals (…)-Jährige
zwangsverheiratet und vergewaltigt worden und ihr leibliches Kind infolge
einer Erkrankung gestorben sei. Sie sei daher schwer traumatisiert worden.
B._______ habe ihr damals wieder Lebenssinn gegeben. Ausserdem
werde sie seit geraumer Zeit von ihren Eltern unter Druck gesetzt, ihn wie-
der zu sich zu nehmen, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie das Gesche-
hene im Rahmen eines Asyl- und später Familiennachzugsverfahren nicht
von Beginn an vollständig habe schildern können, und sie, nachdem sie
zur Einreichung eines DNA-Tests aufgefordert worden sei, psychisch zu-
sammengebrochen sei und erneut versucht habe, sich das Leben zu neh-
men. In diesem Zusammenhang könne auch der Bericht der behandelnden
Psychologin vom 23. Juli 2026 eingereicht werden, welcher die gesund-
heitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und die Schwierigkeiten,
sich konsistent zu äussern, belegen würden.

Zwar sei es korrekt, dass sie infolge ihrer Flucht aus Afghanistan ihren
Sohn letztmals im Jahr 2019 persönlich gesehen habe. Diese Trennung sei
jedoch unfreiwillig erfolgt und sie habe bis im Jahr 2022 keinen gesicherten
Aufenthalt in Griechenland gehabt. Die eingereichten Auszüge aus Whats-
App würden Telefonate mit dem Sohn belegen. Auch nach der erneuten
Heirat mit ihrem zweiten Ehemann sei B._______ regelmässig bei ihr ge-
wesen beziehungsweise habe sie mit ihm in Kontakt gestanden.

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Schliesslich sei seine Situation mittlerweile prekär, da sich ihre Eltern nicht
mehr um ihn kümmern wollten. Aufgrund der Umstände sei es ihr auch
nicht möglich, weitere Beweismittel einzureichen. Die vermutete Geschwis-
terbeziehung sei vom SEM nicht weiter abgeklärt worden, bestehe aber
nicht.

5.
5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und mangelhafte Begründung; vgl. Beschwer-
de S. 17 f.) sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein
können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.2 Die von der Vorinstanz vermutete geschwisterlichen Beziehung zwi-
schen der Beschwerdeführerin und B._______, welche von der Beschwer-
deführerin bestritten wird, ist vorliegend nicht von Relevanz. Es steht nicht
die Frage im Raum, ob ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei
ihnen um Geschwister handelt, sondern vielmehr, ob eine schützenswerte
Eltern-Kind-Beziehung im Sinne von Art. 51 AsylG besteht. Es kann dies-
bezüglich somit nicht von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung
gesprochen werden. Es sind auch keine weiteren Untersuchungsmassnah-
men, wie etwa ein DNA-Test, angezeigt.

5.3 Aufgrund des am 11. August 2026 nachgereichten psychologischen
Berichts besteht für eine weitere Auseinandersetzung mit der beantragten
Einholung eines fachärztlichen Gutachtens ebenfalls keine Veranlassung.
Weitere Ausführungen zur Frage der Relevanz eines solchen Gutachtens
können daher im vorliegenden Kontext unterbleiben.

5.4 Das SEM hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung mit dem
wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den eingereichten
Beweismitteln hinreichend auseinandergesetzt und diese im Entscheid ge-
nügend gewürdigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

5.5 Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen; ebenso der Antrag auf Anordnung eines DNA-Tests.

6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die ange-
fochtene Verfügung zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann auf die entsprechenden Erwägungen in dieser verwiesen werden
(vgl. vorstehende E. 4.1, act SEM 17/9 S. 5 f.).

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6.2 Praxisgemäss werden unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehe-
gatten, sondern ebenso Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und andere,
subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines ein-
heitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. Urteil des
BVGer E-813/2022 vom 13. Januar 2026 E. 7.1 m.w.H.). Zentrale Bedin-
gung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist aber, dass bereits
vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen
der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden
hat. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die
Flucht des asylberechtigen Mitglieds ins Ausland getrennt wurde oder
wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haus-
halt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6).

6.3 Das Gericht teilt die Annahme der Vorinstanz, wonach gestützt auf die
Akten nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise mit B._______ in einer schützenswerten Familiengemeinschaft
gelebt hat. Sie hat selbst dargelegt, dass B._______ seit dem Jahr 2017,
nachdem sie ein weiteres Mal geheiratet habe, bei den Grosseltern lebe.
Im Juni 2019 ist B._______ auch nicht mit ihr und ihrem Ehemann sowie
dem im Jahr (…) geborenen gemeinsamen Kind aus Afghanistan ausge-
reist. Hinzu kommen die von der Vorinstanz bereits festgestellten wider-
sprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Beziehung zu
B._______ während ihres Aufenthalts im Heimartstaat, die die Beschwer-
deführerin auch auf Beschwerdeebene nicht ausräumen konnte. Die zu
den Akten gereichten Fotos lassen gerade keine verlässlichen Rück-
schlüsse auf die Dauer, Intensität und Kontinuität eines gemeinsamen Fa-
milienlebens zwischen ihr und dem Jungen vor der Ausreise aus dem Hei-
matstaat zu. Nicht von Relevanz sind die vorgebrachten aktuellen Kontakte
zwischen der Beschwerdeführerin und dem weiterhin im Heimatstaat le-
benden Jungen. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, die al-
lein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde.
Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zu-
vor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederauf-
nahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.4.2 m.w.H.).

6.4 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht können weder
Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen (z.B. der Kinderrechtskonven-
tion) ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des

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Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil
des BVGer E-6150/2025 vom 18. Februar 2025 E. 6.4 m.H).

6.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen,
dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenfüh-
rung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM
das entsprechende Gesuch zu Gunsten von B._______ zu Recht verneint
und dessen Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat.

7.
Die angefochtene Verfügung verletzt demnach keine bundesrechtlichen
Bestimmungen und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig dar (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2), zumal der Antrag, die Ziffern 1 und 2 der Zwischenverfü-
gung vom 24. Juni 2026 seien in Wiedererwägung zu ziehen und es sei die
unentgeltliche Prozesspflege sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren, aufgrund der weiterhin bestehenden Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen ist. Der Betrag ist dem einbezahlten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

(Dispositiv: nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Antrag, die Ziffern 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2026
seien in Wiedererwägung zu ziehen und es sei die unentgeltliche Prozess-
pflege sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, wird abge-
wiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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