BVGer E-4381/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der afghanische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und gab an, minderjährig zu sein. Das SEM änderte gestützt auf frühere Registrierungen in Griechenland und Kroatien, ein rechtsmedizinisches Altersgutachten sowie die Befragung des Betroffenen das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf ein Datum, das seine Volljährigkeit nahelegt, und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. Streitgegenstand war, ob dieses vom SEM angenommene Geburtsdatum oder das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Datum im ZEMIS einzutragen ist.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich die Berichtigung von ZEMIS-Daten nach dem DSG und dem VwVG richtet und massgeblich ist, welches Geburtsdatum wahrscheinlicher erscheint, wenn keine Seite den strikten Nachweis erbringen kann. Es verwarf die Rüge einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung, weil das SEM neben dem Altersgutachten auch die Aussagen des Beschwerdeführers, das Fehlen verlässlicher Identitätsdokumente und die ausländischen Registrierungen berücksichtigt hatte. Die nachträglich eingereichte Tazkira in Kopie mass das Gericht nur geringen Beweiswert bei und sah wegen widersprüchlicher Aussagen zusätzliche Zweifel an ihrer Echtheit und an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers. Das Altersgutachten wurde zwar als schlüssig anerkannt, lieferte aber weder einen klaren Beweis für das vom SEM angenommene noch für das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum. Insgesamt erschien dem Gericht das vom SEM eingetragene Datum aufgrund der widersprüchlichen Angaben und insbesondere der griechischen Registrierung als wahrscheinlicher; der Grundsatz in dubio pro minore sei im Datenschutzrecht nicht anwendbar.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der ZEMIS-Eintrag mit dem vom SEM festgelegten Geburtsdatum und dem Bestreitungsvermerk bleibt bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4381/2026
Urteil vom 7. September 2026
Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Marek Wieruszewski,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Berichtigung der Daten im Zentralen Migrationsinformations-
system (ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2026 / N (…).
E-4381/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – afghanischer Staatsangehöriger – suchte am
6. April 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personaliendatenblatt
gab er an, er sei am (…) geboren und somit minderjährig.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass
der Beschwerdeführer am (…) 2025 in Griechenland und am (…) 2026 in
Kroatien registriert worden war. Zur Registrierung in Kroatien reichte er ein
Registrierungsdokument vom (…) 2026 ein, wonach er am (…) geboren
worden sei.
C.
Am 8. April 2026 stellte das SEM ein Informationsersuchen an die griechi-
schen Behörden. Am 9. April 2026 teilten die griechischen Behörden dem
SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit dem Geburtsda-
tum (…) registriert worden sei.
D.
Ein vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin B._______ in Auftrag gege-
benes rechtsmedizinisches Altersgutachten vom 28. April 2026 ergab,
dass sich gemäss Handröntgen ein Mindestalter des Beschwerdeführers
von (…) Jahren ergeben habe. Gemäss der Computertomographie der
Schlüsselbeine betrage das Mindestalter sodann (…) Jahre bei einem Me-
dianalter von (…) Jahren und einem Maximalalter von (…) Jahren, wobei
das durchschnittliche odontologische Alter bei (…) Jahren (+/- 2.09 Jahre)
liege. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Aussagekraft infolge ei-
ner (…) und der fehlenden Zähne Nr. (…), Nr. (…) und Nr. (…) ergebe sich
in der Gesamtbetrachtung damit ein durchschnittliches Alter von (…) bis
(…) Jahren. Das mit den verschiedenen Methoden ermittelte höchste Min-
destalter determiniere das tatsächlich zu nennende Mindestalter, im vorlie-
genden Fall (…) Jahre. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von
(…) Jahren und (…) Monaten sei somit mit den erhobenen Befunden nicht
zu vereinbaren. Nach den Ergebnissen der forensischen Altersdiagnostik
könne eine Minderjährigkeit jedoch nicht ausgeschlossen werden.
E.
Am 4. Mai 2026 führte das SEM eine sogenannte Erstbefragung für unbe-
gleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) mit dem Beschwerdeführer
durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
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kenne sein Geburtsdatum nicht und habe nie eine Tazkira, einen Reise-
pass oder sonstige Ausweispapiere besessen. Er habe nur die Koran-
schule besucht und dort das Basisalphabet gelernt, wobei er weder wisse,
wie alt er damals gewesen sei, noch wie lange er diese Schule besucht
habe. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er von seiner Mutter er-
fahren, dass er (…) Jahre alt sei. Zum Alter seiner (…) Schwester und sei-
nes (…) Bruders könne er keine Angaben machen, auch nicht zum Alters-
unterschied. Er wisse auch nicht, wann er aus Afghanistan ausgereist sei
und wie alt er zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. Als er sich in C._______
aufgehalten habe, habe er zur Sicherheit nochmals zu Hause nach seinem
Alter nachgefragt. Darauf angesprochen, dass er in Griechenland mit dem
Geburtsdatum «[…]» registriert worden sei, gab er an, er könne sich das
nicht erklären. Obwohl er angegeben habe, dass er 16 Jahre alt sei, sei ein
Alter von (…) oder (…) Jahren registriert worden. Ebenso habe er in Kroa-
tien angegeben (…) Jahre alt zu sein.
Anlässlich der EB UMA gewährte das SEM dem Beschwerdeführer sodann
das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsich-
tigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformati-
onssystem (ZEMIS) auf den (…). Zum im Gutachten festgestellten Min-
destalter von (…) Jahren gab er an, es könne sein, dass sich seine Mutter
geirrt habe und er (…) Jahre und (…) Monate alt sei. Gemäss den Angaben
seiner Mutter sei er aber noch nicht volljährig. Die Rechtsvertretung machte
zudem geltend, bei der Würdigung seines Aussageverhaltens sei zu be-
rücksichtigen, dass er nie die Schule besucht habe. Zudem wies sie darauf
hin, dass er in Kroatien mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden sei.
F.
Am 4. Mai 2026 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdefüh-
rers im ZEMIS auf den (…) an. Der Eintrag wurde mit einem Bestreitungs-
vermerk versehen.
G.
Ebenfalls am 4. Mai 2026 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Es informierte die kroatischen Behörden gleichzeitig darüber, dass der
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Beschwerdeführer behaupte, minderjährig zu sein, und teilte diesen das
von ihm geltend gemachte Alter sowie das Ergebnis des Altersgutachtens
mit. Die kroatischen Behörden lehnten das Wiederaufnahmeersuchen na-
mentlich mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in Kroatien
mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden und damit ein unbegleiteter
minderjähriger Asylsuchender sei.
H.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 hielt das SEM fest, die Personendaten
des Beschwerdeführers im ZEMIS lauteten fortan A._______, geb. (…),
alias A._______, geb. (…), alias D._______, geb. (…), Afghanistan, wobei
ein Bestreitungsvermerk angebracht worden sei. Zudem verfügte das
SEM, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis beziehungsweise die Auszüge dieser Akten, auf die sich
die Verfügung stütze, ausgehändigt und entzog einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.
I.
Am 18. Juni 2026 (und damit nach Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung aber vor Einreichung der dagegen erhobenen Beschwerde)
fand die Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 AsylG (SR 142.30)
statt, anlässlich welcher er eine Fotografie seiner Tazkira (inkl. deutscher
Übersetzung) einreichte. Dieser ist zu entnehmen, dass er im Jahr (…) (…)
Jahre alt gewesen sei.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2026 liess der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diese Verfügung erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des
SEM betreffend Änderung der Personendaten sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht rechts-
genüglich nachgewiesen worden sei. Im ZEMIS sei das Geburtsdatum (…)
als massgebendes Geburtsdatum einzutragen. Eventualiter sei er gestützt
auf den Grundsatz in dubio pro minore bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens als minderjährig zu behandeln. Subeventualiter sei die Sa-
che zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und von Verfahrenskosten sei zu verzich-
ten, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
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Prozessführung zu gewähren, ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren.
K.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, welche – wie vorliegend – das
Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes be-
schlagen (Art. 31–33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG) und hat seine Beschwerde gegen den ZEMIS-Entscheid
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
2.
Über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der ZEMIS-
Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Das Gericht überprüft
die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un-
richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und
ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel wie eine Tazkira oder an-
dere Identitätsdokumente eingereicht, welche seine Minderjährigkeit bele-
gen könnten. Die Registrierung in Griechenland mit dem Geburtsdatum
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(…) stehe im Widerspruch zu den Angaben in der Schweiz betreffend sein
Alter. Zudem seien seine Angaben anlässlich der EB UMA im Zusammen-
hang mit seinem Alter respektive Geburtsdatum vage und wenig substan-
tiiert sowie teilweise ausweichend ausgefallen. Zur Begründung des von
ihm angegebenen Alters habe er lediglich vorgebracht, seine Mutter habe
ihm gesagt, er sei (…) Jahre alt. Konkrete und nachvollziehbare Anhalts-
punkte zu seinem Alter habe er hingegen nicht nennen können. Das rechts-
medizinische Gutachten vom 28. April 2026 habe ein Mindestalter von (…)
Jahren bei einem Medianalter von (…) Jahren ergeben, womit das von ihm
angegebene Alter von (…) Jahren nicht möglich erscheine. Gestützt auf die
rechtsmedizinische Gesamtbeurteilung nach den radiologischen Untersu-
chungen der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der Zähne sei daher
von einem durchschnittlichen Alter zwischen (…) und (…) Jahren auszu-
gehen. Die geltend gemachte Minderjährigkeit habe somit weder glaubhaft
gemacht noch belegt werden können, weshalb der Beschwerdeführer in
Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte als volljährig zu be-
trachten sei.
Die Einwände des Beschwerdeführers anlässlich des ihm in der EB UMA
gewährten rechtlichen Gehörs vermöchten an dieser Einschätzung nichts
zu ändern. Insbesondere falle auf, dass er zunächst ausdrücklich angege-
ben habe, (…) Jahre alt zu sein, kurz darauf jedoch selbst relativiert habe,
dass sich seine Mutter geirrt haben könnte und er möglicherweise bereits
(…) Jahre und (…) Monate alt sei. Aus der Registrierung in Kroatien mit
dem Geburtsdatum (…) könne nicht auf die Richtigkeit des entsprechen-
den Geburtsdatums geschlossen werden. In Griechenland sei er mit dem
Geburtsdatum (…) registriert worden, was auf ein wesentlich höheres Alter
hindeute. Weiter sei bei der Würdigung der Aussagen berücksichtigt wor-
den, dass der Beschwerdeführer die Schule nicht besucht habe. Die Zwei-
fel an seiner behaupteten Minderjährigkeit würden sich jedoch nicht nur auf
sein Aussageverhalten stützen. Insgesamt seien keine Tatsachen und Be-
weismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunktes des
SEM rechtfertigen könnten. Aufgrund dieser Erkenntnisse werde das Ge-
burtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit dem (…) erfasst und mit
einem Bestreitungsvermerk versehen.
3.2 In der Beschwerdeschrift wird hinsichtlich der medizinischen Altersab-
klärung ausgeführt, diese habe anhand der Untersuchung des Schlüssel-
beins ein Mindestalter von (…) Jahren ergeben. Das skelettale Alter der
linken Hand und des linken Handgelenks entspreche einem Mindestalter
von (…) Jahren. Beide Ergebnisse würden unter der Volljährigkeit liegen
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und würden die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen. Die im Alters-
gutachten angewandten medizinischen Methoden würden keine exakte
Bestimmung des chronologischen Alters erlauben, sondern lediglich die
Feststellung eines wahrscheinlichen Altersbereichs. Aufgrund der bekann-
ten wissenschaftlichen Ungenauigkeiten und individuellen Schwankungs-
breiten könne aus den Untersuchungsergebnissen nicht mit der erforderli-
chen Sicherheit auf die Volljährigkeit geschlossen werden. Die verfügte Än-
derung des Geburtsdatums verletze daher Bundesrecht, namentlich den
Untersuchungsgrundsatz.
4.
4.1 Zur Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist festzustel-
len, dass das SEM sich mit den wesentlichen Sachverhaltselementen in
erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinan-
dergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt hat, weshalb
es das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers als
wahrscheinlicher qualifiziere als das von ihm behauptete. Die Bemerkun-
gen hinsichtlich des Altersgutachtens (vgl. Beschwerdeschrift S. 2) erwei-
sen sich bei einer Gesamtbetrachtung insofern als unberechtigt, als seitens
des SEM sehr wohl auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem
Alter und zu seiner Biografie berücksichtigt und gewürdigt wurden sowie
auch der Umstand, dass er seine Minderjährigkeit nicht mittels Identitäts-
dokumenten habe belegen können. Der Umstand, dass er beziehungs-
weise sein Rechtsvertreter mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht ein-
verstanden sind, stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine
Verletzung von weiteren einschlägigen Verfahrensvorschriften dar, son-
dern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Inwieweit
weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig gewesen wären, ist nicht er-
kennbar und wird in der Beschwerde auch nicht näher ausgeführt.
4.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen
als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurück-
zuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
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5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
[BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrati-
onsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt
ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Be-
troffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungs-
recht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders
schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG,
SR 235.1) und dem VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1).
5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige
Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Be-
richtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränk-
ter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Be-
hörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der
von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss
(vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.) und in diesem Zusammenhang
eine anfechtbare Verfügung erlässt. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19
Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu be-
richtigen sind.
5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten
Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten
wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um
Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der ver-
langten Änderung (vgl. BGer-Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013
E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den vorliegend massgeblichen Be-
weisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in
Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine ver-
nünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht er-
forderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat
zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich
von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person
ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststel-
lung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Be-
schwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).
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5.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten
Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter be-
stimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei
sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor.
Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An-
gaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit ei-
nem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, er-
scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein-
licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen
und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung
ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein
entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018
VI/3 E. 3.4 m.H.).
5.5 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei-
sen, dass das ihrer Ansicht nach richtige Geburtsdatum des Beschwerde-
führers ([…]) korrekt ist respektive zumindest wahrscheinlicher als der vom
Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat
nachzuweisen, dass der von ihm verlangte Eintrag ([…]) richtig bezie-
hungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das nach Ansicht der Vo-
rinstanz richtige Datum. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist
dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtig-
keit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H. und E. 4.2.3).
6.
6.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das
vom SEM für richtig befundene Geburtsdatum ([…]) oder das vom Be-
schwerdeführer angegebene ([…]) korrekt und damit im ZEMIS einzutra-
gen ist.
6.2
6.2.1 Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerde-
führer keine Identitätspapiere eingereicht, welche das von ihm geltend ge-
machte Geburtsdatum nachweisen könnten. Was die erst nachträglich ein-
gereichte Tazkira betrifft, ist festzustellen, dass diese Dokumente lediglich
gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt wer-
den, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und deshalb nicht fälschungs-
sicher sind, womit sie zum Nachweis der Identität nicht ausreichen (vgl.
BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Zudem wurde das Dokument le-
diglich in Kopie beziehungsweise als Fotografie eingereicht, womit dieses
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einen zusätzlich verminderten Beweiswert aufweist. Darüber hinaus ver-
neinte der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage in der EB UMA hin,
jemals einen Pass oder eine Tazkira besessen zu haben (vgl. SEM-act.
A24 Ziff. 4.03, Ziff. 6.01). Im Widerspruch dazu gab er anlässlich der nach
Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgten Anhörung an, er habe die
Tazkira zusammen mit seinem Vater ausstellen lassen (vgl. SEM-act. A33
F45). Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit der eingereichten
Tazkira sowie an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
6.2.2 Des Weiteren gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sein Alter zum
Zeitpunkt des Besuchs der Koranschule zu benennen (vgl. SEM-act. A24
Ziff. 1.17.04), Angaben zum Alter seiner Geschwister sowie zu den Alters-
unterschieden zwischen diesen und ihm zu machen (vgl. SEM-act. A24
Ziff. 3.01) oder sich dazu zu äussern, wann er Afghanistan verlassen und
welches Alter er zum damaligen Zeitpunkt gehabt habe (vgl. SEM-act. A24
Ziff. 5.01). Diese völlig unsubstantiierten Aussagen vermögen das von ihm
geltend gemachte Alter nicht zu untermauern, zumal er sein in der EB UMA
angegebenes Alter von (…) Jahren anlässlich des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten
Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS relativierte, indem er vor-
brachte, aufgrund eines möglichen Irrtums seiner Mutter sei es nicht aus-
geschlossen, dass er (…) Jahre und (…) Monate alt sei (vgl. SEM-act. A24
Ziff. 8).
6.2.3 Gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Ge-
burtsdatums spricht sodann, dass er in Griechenland mit dem Geburtsda-
tum (…) und damit als volljährige Person registriert wurde (vgl. SEM-act.
A13). Ferner hat er gegenüber den griechischen Behörden angegeben, ein
Bruder befinde sich in E._______. Gegenüber den schweizerischen Behör-
den verneinte er hingegen, dass sich Verwandte von ihm in Drittstaaten
aufhielten (vgl. SEM-act. A24 Ziff. 3.03). Angesichts dessen gelangt das
Gericht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den eu-
ropäischen Behörden widersprüchlich zu seinem Alter sowie auch zu sei-
ner Biografie geäussert hat. Daran ändern nichts, dass er in Kroatien,
gleich wie in der Schweiz, mit dem Geburtsdatum (…) registriert wurde.
6.2.4 Vor diesem Hintergrund bestehen keine überzeugenden Hinweise für
die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters; vielmehr
ist dieses, namentlich aufgrund seiner Registrierung in Griechenland mit
dem Geburtsdatum (…), ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist.
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6.3
6.3.1 An diesen Zweifeln vermag auch das vom SEM angeordnete Alters-
gutachten nichts zu ändern, zumal dieses – wie sogleich zu zeigen sein
wird – weder als Indiz für die Richtigkeit der Altersangabe des Beschwer-
deführers noch als Indiz für das von der Vorinstanz angenommene Ge-
burtsdatum gewertet werden kann.
6.3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vom SEM in Auftrag ge-
gebene Altersgutachten von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftli-
chen Kriterien verfasst worden ist und den Empfehlungen der Arbeitsge-
meinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft
für Rechtsmedizin (AGFAD) erfolgt. Es erweist sich nach Auffassung des
Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei.
6.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen
medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge-
wichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- res-
pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind da-
bei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche
Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat
in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersu-
chungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Ur-
teile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020
vom 31. März 2021 E. 6.2.4).
6.3.4 Im Altersgutachten vom 28. April 2026 wurde festgehalten, dass ge-
mäss der Computertomographie der Schlüsselbeine das Mindestalter (…)
Jahre bei einem Medianalter von (…) Jahren und einem Maximalalter von
(…) Jahren betrage, während das durchschnittliche odontologische Alter
bei (…) Jahren (+/- 2.09 Jahre) liege. Unter Berücksichtigung der einge-
schränkten Aussagekraft infolge (…) und der fehlenden Zähne Nr. (…),
Nr. (…) und Nr. (…) ergebe sich in der Gesamtbetrachtung ein durch-
schnittliches Alter von (…) bis (…) Jahren. Entgegen der Ansicht in der Be-
schwerdeschrift sind bei medizinischen Altersabklärungen gemäss dem
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 von den
in der Schweiz angewandten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive
Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung nicht jedoch die
Handknochenanalyse zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljäh-
rigkeit einer Person geeignet. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts deutet die durchgeführte Altersschätzung – insbeson-
dere die zahnärztliche Untersuchung – somit eher auf eine Volljährigkeit
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hin, zumal die Schlüsselbeinanalyse angesichts des festgestellten Min-
destalters von (…) Jahren und (…) Monaten bezüglich der Frage der Min-
der- respektive Volljährigkeit nicht aussagekräftig sein dürfte (ein tiefstes
durchschnittliches Alter wurde bei der Schlüsselbeinanalyse im Altersgut-
achten nicht ausgewiesen). Bei dieser Ausgangslage spricht das Ergebnis
des Altersgutachtens weder für die Richtigkeit des vom SEM für richtig be-
fundenen Geburtsdatums ([…]) noch für die Richtigkeit des vom Beschwer-
deführer angegebenen Geburtsdatums ([…]).
6.4 Nach dem Gesagten ist zwar weder die Richtigkeit des im ZEMIS ein-
getragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Ge-
burtsdatums bewiesen. Vor dem Hintergrund der zuvor vorgenommenen
Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel und Indizien gelangt das
Gericht jedoch zum Schluss, dass das vom SEM für richtig befundene Ge-
burtsdatum ([…]) als wahrscheinlicher anzusehen ist als das vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ([…]). Der bestehende
ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (…) (mit Bestreitungsvermerk) ist
unverändert zu belassen. Daran ändert auch der Verweis in der Be-
schwerde auf den Grundsatz in dubio pro minore nichts, zumal eine Be-
weisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen
sei, dem Datenschutzrecht fremd ist (vgl. etwa Urteil des BVGer
E- 4873/2022 vom 7. November 2022 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_709/2017
vom 12. Februar 2019 E. 2.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich
demnach.
7.
Diesen Erwägungen gemäss verletzt die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden.
8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerde-füh-
rers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist somit ebenfalls abzuweisen.
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8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel-
lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und
die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Eliane Hochreutener
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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