BVGer E-4485/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte in der Schweiz um Asyl und berief sich auf Diskriminierung wegen seiner kurdisch-alevitischen Identität, auf frühere Unterstützung von DEM/HDP sowie auf mehrere gegen ihn in der Türkei geführte oder behauptete Strafverfahren wegen Terrorpropaganda beziehungsweise Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Zudem machte er exilpolitische Aktivitäten in Deutschland und der Schweiz geltend und befürchtete bei einer Rückkehr eine Verhaftung. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an; dagegen erhob er Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den Sachverhalt ausreichend abgeklärt und seine Beweiswürdigung hinreichend begründet. Materiell stützte es sich auf die Rechtsprechung, wonach ein türkisches Strafverfahren wegen Terrorpropaganda nur unter kumulativen Voraussetzungen asylrelevant ist; diese seien hier nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer als Ersttäter ohne exponiertes politisches Profil keine relevante Freiheitsstrafe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen habe. Für ein weiteres Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation fehlten hinreichende konkrete Anhaltspunkte, und auch die exilpolitischen Aktivitäten begründeten mangels hervorgehobener Stellung kein relevantes Verfolgungsrisiko. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich; weder Non-Refoulement noch die allgemeine Lage oder die Erdbebenfolgen stünden dem entgegen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieben die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4485/2026
Urteil vom 15. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer,
mit Zustimmung von Richter Lukas Müller,
Gerichtsschreiberin Flavia Mark.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2026 / N (…).
E-4485/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie – suchte am 12. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 7. April 2026 und 26. Mai 2026 wurde er zu seinen Asylgründen
angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit seiner Kind-
heit aufgrund seiner kurdisch-alevitischen Identität ausgegrenzt und diskri-
miniert worden. Zudem habe er die DEM-Partei (Halklarin Esitlik ve Demo-
krasi Partisi) sowie die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) bei Wahlkam-
pagnen und an Veranstaltungen durch die Übernahme von Sicherheitsauf-
gaben unterstützt, sei jedoch selbst kein Mitglied der beiden Parteien ge-
wesen. Nach der Teilnahme an einer Newroz-Demonstration im Jahr 2022
sei sodann ein Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet
worden, weil er Volkstänze getanzt und Lieder gesungen habe. Er sei von
der Terrorbekämpfungseinheit der türkischen Polizei fortlaufend beobach-
tet sowie wiederholt kontrolliert und diskriminiert worden, wodurch erhebli-
cher Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Am (…) 2024 sei er im Verfahren
wegen Terrorpropaganda zwar freigesprochen worden, am (…) 2025 sei
jedoch ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden. In diesem noch
hängigen Verfahren werde ihm vorgeworfen, über die sozialen Medien Pro-
paganda für eine terroristische Organisation betrieben zu haben. Im (…)
2026 sei zudem ein drittes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wor-
den. Davon habe er erfahren, weil die Gendarmerie beim Dorfvorsteher
nach ihm gefragt habe und dieser anschliessend seinen Vater kontaktiert
habe. Dem Vater sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer an ei-
ner Gerichtsverhandlung im (…) 2026 anwesend zu sein habe.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Deutschland und in der
Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, politische Inhalte in den sozi-
alen Medien veröffentlicht und sich in der Jugendarbeit kurdischer Vereine
engagiert. In B._______ sei er ausserdem daran beteiligt, (…), worüber in
den Medien berichtet worden sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus,
die türkischen Behörden hätten davon Kenntnis erlangt. Bei einer Rück-
kehr in die Türkei befürchte er, verhaftet zu werden.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Wesentlichen die unter Ziff. I.5 in der
angefochtenen Verfügung genannten Beweismittel zu den Akten.
A.d Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 11. Juni 2026 das recht-
liche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte am 12. Juni 2026 ihre
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Stellungnahme ein und erklärte, der Beschwerdeführer sei mit dem Ent-
scheidentwurf nicht einverstanden. In der Türkei würden Strafermittlungen
gegen ihn laufen, was die eingereichten Beweismittel belegen würden. Im
dritten gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren würde ihm Mitgliedschaft in
einer Terrororganisation vorgeworfen, weshalb er bei einer Verurteilung mit
einer Gefängnisstrafe von bis zu sieben Jahren zu rechnen hätte.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2026 focht der Beschwerdeführer diese Ver-
fügung an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter
sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als
amtlicher Rechtsbeistand ersucht.
D.
Das Gericht bestätigte am 26. Juni 2026 den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2026 wies die zuständige Instruktions-
richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerde-
führer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kosten-
vorschuss wurde am 13. Juli 2026 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist
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[Art. 108 Abs. 1 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich
erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig ge-
leistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass die
eingereichten türkischen Strafverfahrensakten über keine (verifizierbaren)
Sicherheitsmerkmale verfügen würden und sich daher sehr einfach fäl-
schen liessen. Auch sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mitt-
lerweile öffentlich bekannt und durch die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts bestätigt, dass diese in der Türkei problemlos gegen Ent-
gelt beschafft werden könnten, weshalb ihnen lediglich ein geringer Be-
weiswert zukomme. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente
handle, könne vorliegend jedoch offenbleiben. So habe das Bundesverwal-
tungsgericht im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024
festgehalten, welche Kriterien bei Ermittlungsverfahren wegen Propa-
ganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung erfüllt sein
müssten, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Die Voraussetzungen
seien vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich
nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb
keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, er würde zu einer unbeding-
ten Freiheitsstrafe verurteilt werden. Es sei denn auch festzuhalten, dass
es sich beim vom Beschwerdeführer als Haftbefehl bezeichneten Doku-
ment formell nicht um einen solchen, sondern um einen Vorführbefehl
handle. Hinsichtlich des dritten geltend gemachten Strafverfahrens habe
der Beschwerdeführer dem SEM schliesslich keine Justizdokumente ein-
reichen können. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben
zum Inhalt dieses Verfahrens zu machen. Mangels entsprechenden Belgen
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und angesichts der Aktenlage bestünden demnach keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass gegen ihn ein weiteres Strafverfahren hängig
sei.
Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner Tätigkeiten für die DEM beziehungsweise die HDP die
Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen habe. Allein
der Umstand, dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten ausge-
führt habe, genüge indessen ebenfalls nicht, um von einer begründeten
Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aus-
zugehen. Aus seinen Aussagen gehe vielmehr hervor, dass er weder eine
exponierte Stellung innerhalb der genannten Parteien innegehabt habe
noch überhaupt Mitglied derselben gewesen sei. Schliesslich würden auch
die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten kein Risikoprofil zu be-
gründen vermögen, das auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flücht-
lingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei
schliessen liesse. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er innerhalb der
erwähnten Organisationen oder Vereine eine führende, exponierte oder
anderweitig herausgehobene Stellung innegehabt habe. Zwar könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden gewisse exilpoliti-
sche Aktivitäten von im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen
zur Kenntnis nehmen würden. Eine blosse Teilnahme an Demonstrationen
oder die Ausübung gewöhnlicher Vereinstätigkeiten würden in der Regel
aber nicht genügen, um ein relevantes Verfolgungsrisiko zu begründen.
3.2
3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen im
Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung beruhe auf einer isolierten
Würdigung der gegen die Flüchtlingseigenschaft sprechenden Umstände
und werde den Anforderungen an eine umfassende und einzelfallbezogene
Beurteilung unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikofaktoren nicht
gerecht.
So lasse sich die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung nicht unbe-
sehen auf die Situation des Beschwerdeführers anwenden, zumal nicht nur
ein Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden sei,
sondern zusätzliche Hinweise auf ein Ermittlungsverfahren wegen Mit-
gliedschaft in einer terroristischen Organisation bestünden. Der Vorwurf
der Mitgliedschaft wiege erheblich schwerer und sei nach türkischer Praxis
regelmässig mit Untersuchungshaft verbunden. Hinzu komme, dass ein
Vorführbefehl seinem Wesen nach gerade Ausdruck einer Eskalation
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strafprozessualer Zwangsmassnahmen sei. Darüber hinaus bedeute auch
der Umstand, dass ein Strafverfahren mit einem Freispruch ende, nicht
zwangsläufig, dass das Interesse der Sicherheits- und Strafverfolgungsbe-
hörden an einer Person erlösche. Vorliegend sei es nach dem Freispruch
des Beschwerdeführers nicht zu einem Ende der behördlichen Aufmerk-
samkeit, sondern zu weiteren strafrechtlichen Schritten gekommen. Die
angefochtene Verfügung stütze sich ferner auf allgemeine Erwägungen zur
abstrakten Möglichkeit von Dokumentenfälschungen, ohne aufzuzeigen,
weshalb gerade die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen un-
echt oder inhaltlich unzuverlässig sein sollten. Besonders problematisch
erscheine in diesem Zusammenhang, dass das SEM einerseits die einge-
reichten Dokumente wegen ihres angeblich geringen Beweiswerts weitge-
hend unberücksichtigt lasse, andererseits aber ausführe, der Beschwerde-
führer habe das Vorliegen weiterer Verfahren nicht ausreichend dokumen-
tiert und substantiiert. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
keine detaillierten Angaben zum Inhalt des neu eröffneten Verfahrens habe
machen können, könne ebenfalls nicht auf dessen Nichtexistenz geschlos-
sen werden. Der Beschwerdeführer verfüge naturgemäss nur über einen
beschränkten Zugang zu den Ermittlungsakten in der Türkei. Im Übrigen
stelle die angefochtene Verfügung in erheblichem Umfang auf allgemeine
statistische Erwägungen ab. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, dass
selbst im Falle einer Verurteilung regelmässig bedingte oder aufgescho-
bene Sanktionen ausgesprochen würden, greife diese Annahme zu kurz.
Derartige Strafmilderungen kämen in Verfahren wegen Mitgliedschaft in ei-
ner terroristischen Organisation in der Praxis gerade nicht zur Anwendung.
Schliesslich sei es für die flüchtlingsrechtliche Beurteilung nicht entschei-
dend, welche formelle Position eine Person innerhalb einer politischen Or-
ganisation innehabe. Massgeblich sei vielmehr, ob sie aus Sicht der staat-
lichen Behörden als oppositionell engagierte Person wahrgenommen
werde. Auch Personen ohne Parteiamt oder formelle Mitgliedschaft könn-
ten in den Fokus staatlicher Behörden geraten, sofern sie als Unterstützer
oppositioneller Strukturen wahrgenommen würden. Vor diesem Hinter-
grund komme der Mitwirkung des Beschwerdeführers an (…) besondere
Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die von ihm geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten nicht anonym erfolgt seien. Die An-
nahme, dass exilpolitische Aktivitäten in Europa den türkischen Behörden
regelmässig verborgen bleiben würden, sei sodann nicht ohne Weiteres
haltbar. Verschiedene Berichte internationaler Organisationen sowie Er-
kenntnisse europäischer Sicherheitsbehörden würden darauf hinweisen,
dass türkische Behörden und Nachrichtendienste auch im Ausland
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Informationen über oppositionelle und kurdische Exilstrukturen sammeln
und entsprechende Aktivitäten beobachten würden.
3.2.2 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mit Kommentaren
versehene Fotos seiner vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und einen
Referenzbrief vom Kurdischen Kulturverein B._______ vom (…) 2026 zu
den Akten.
4.
4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz
stütze sich auf allgemeine Erwägungen zur abstrakten Möglichkeit von Do-
kumentenfälschungen, ohne aufzuzeigen, weshalb gerade die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Unterlagen unecht oder inhaltlich unzuver-
lässig sein sollen. Eine pauschale Verneinung des Beweiswerts ohne tech-
nische oder dokumentarische Prüfung verletzte sowohl den Untersu-
chungsgrundsatz als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine derart
schematische Betrachtungsweise werde sodann dem Grundsatz der freien
und sorgfältigen Beweiswürdigung nicht gerecht. Auch bei Dokumenten
aus Staaten, in denen Fälschungen grundsätzlich vorkommen könnten,
bleibe eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich. Diese formellen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie sich allenfalls dazu eignen, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be-
hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10
E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem
Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu-
sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie auf-
grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Un-
tersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8
AsylG).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst ausserdem die Begründungspflicht
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der Behörden (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll
der betroffenen Partei die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis brin-
gen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren, und kurz
die Überlegungen nennen, von denen sich diese hat leiten lassen, so dass
die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht
anfechten zu können (BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.3 Vorliegend hat sich das SEM in seiner Verfügung mit allen Vorbringen
des Beschwerdeführers sowie mit den eingereichten Unterlagen in rechts-
genüglicher Weise auseinandergesetzt. Zudem hat es nachvollziehbar be-
gründet, weshalb die Echtheit der türkischen Justizdokumente mangels
Asylrelevanz letztlich offenbleiben könne. Eine weitergehende Prüfung die-
ser Dokumente war vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Beim Um-
stand, dass der Beschwerdeführer die Würdigung des Sachverhalts durch
das SEM nicht teilt, handelt es sich sodann um eine materielle Frage, wel-
che nachfolgend zu beantworten sein wird. Die formellen Rügen erweisen
sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die
angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache
an das SEM zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar-
gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver-
wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände
in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen den Beschwer-
deführer ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet, welches
im Jahr 2024 mit einem Freispruch endete. Im Jahr 2025 wurde sodann ein
weiteres Strafverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eröffnet, wel-
ches derzeit noch hängig ist. Dazu ist das Folgende auszuführen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom
8. November 2024 festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Tür-
kei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda
oder Präsidentenbeleidigung hängig seien, nicht zur Annahme führe, Be-
troffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vielmehr weist ein
solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, wenn ku-
mulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungs-
verfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden
sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist
erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen
wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand
hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgespro-
chen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausge-
führt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein
geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in
der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Prä-
sidentenbeleidigung sowie der Propaganda für eine Terrororganisation in
der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils be-
dingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und
E. 8.7.1 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer reichte zwar Beweismittel ein, welche – bei Unter-
stellung deren Authentizität – darauf schliessen lassen, dass das noch hän-
gige Strafverfahren wegen Terrorpropaganda über das Ermittlungsstadium
hinausgekommen und ein Gerichtsverfahren hängig ist. Die übrigen oben
dargelegten Voraussetzungen gemäss Referenzurteil E-4103/2024,
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welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz des betreffenden Verfahrens
erforderlich wären, fehlen indessen. Der Beschwerdeführer ist, nachdem
er im Jahr 2024 vom Vorwurf der Terrorpropaganda freigesprochen wurde,
strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Sein politi-
sches Engagement ist niederschwellig und spricht nicht dafür, dass er eine
längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. So hat
er anlässlich seiner Anhörung selbst angegeben, dass er zwar die DEM
respektive die HDP bei Wahlkampagnen und an Veranstaltungen durch die
Übernahme von Sicherheitsaufgaben unterstützt habe, jedoch selbst kein
Mitglied einer der beiden Parteien gewesen sei. Vor diesem Hintergrund
kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz offenge-
lassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdo-
kumenten um echte Beweismittel handelt. An dieser Stelle ist zudem da-
rauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Ver-
fahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Ver-
urteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. Novem-
ber 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025
E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Bei den Akten befindet
sich sodann kein Haftbefehl, sondern lediglich ein Vorführbefehl, dessen
Zweck es ist, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend
freizulassen. Vor diesem Hintergrund ist seine Befürchtung, bei einer Rück-
kehr in die Türkei sofort inhaftiert zu werden, nicht begründet.
6.3 Betreffend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Mit-
gliedschaft in einer Terrororganisation ist schliesslich festzuhalten, dass
sich den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für das tatsächliche Vor-
liegen eines solchen Verfahrens entnehmen lassen. Entsprechende Jus-
tizdokumente wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht. Ferner ist
denn auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Informationen er davon aus-
geht, dass ihm im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren – sollte ein
solches tatsächlich eingeleitet worden sein – die Mitgliedschaft in einer Ter-
rororganisation vorgeworfen werde. Anlässlich der Anhörung zu seinen
Asylgründen hatte er diesbezüglich lediglich angegeben, dass die Gendar-
merie beim Dorfvorsteher nach ihm gefragt habe, woraufhin dieser seinem
Vater mitgeteilt habe, dass im August eine Gerichtsverhandlung stattfinden
werde. Zum Inhalt des Verfahrens konnte der Beschwerdeführer jedoch
keine Angaben machen.
6.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen
Aktivitäten lassen sich schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass er deshalb das Interesse der türkischen Behörden auf
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sich gezogen haben könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten-
lage besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass zur weitergehenden Prü-
fung subjektiver Nachfluchtgründe, zumal, wie bereits ausgeführt, im Fall
des Beschwerdeführers ohnehin kein exponiertes politisches Profil erkenn-
bar ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen
an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res-
pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei-
sen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach
vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach
den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen
Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK
und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan-
des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist
gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei-
ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür-
kei auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. No-
vember 2024 E. 13.4).
8.3.2 Sodann sind in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der in
der Türkei über ein familiäres Netzwerk verfügt. Zudem konnte er in der
Türkei bereits Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsbereichen sam-
meln.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ und somit aus
einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs Februar
2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7
und E. 11.3.1). Beim Beschwerdeführer liegen angesichts des vorhande-
nen familiären Netzes sowie seiner Berufserfahrung begünstigende Um-
stände hinsichtlich der wirtschaftlichen Reintegration und Wohnsituation in
der Heimatregion vor. Vor diesem Hintergrund stehen die Folgen der Erd-
beben einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und –
soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juli 2026 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
zahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Flavia Mark
Versand:
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