BVGer E-4496/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine georgische Familie stellte in der Schweiz Asylgesuche und machte geltend, der Ehemann sei wegen seiner oppositionellen politischen Tätigkeit von lokalen Polizeivertretern bedroht und mehrfach angegriffen worden; zudem stehe die schwere Erkrankung des Ehemanns im Vordergrund. Das SEM lehnte Asyl ab und ordnete die Wegweisung nach Georgien an. Vor Bundesverwaltungsgericht stritten die Beschwerdeführenden namentlich über die Flüchtlingseigenschaft sowie über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts der medizinischen Situation.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, Georgien sei ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG, und die Beschwerdeführenden hätten keine konkreten und substanziierten Umstände dargetan, welche diese Regelvermutung umstossen würden. Die geschilderten Vorfälle seien nicht als staatlich organisierte Verfolgung ausgewiesen, zumal die Familie mehrfach freiwillig nach Georgien zurückgekehrt sei und sich nicht ernsthaft um innerstaatlichen Schutz bemüht habe. Auch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug verneinte das Gericht ein Vollzugshindernis: Die notwendige Behandlung des gesundheitlich schwer belasteten Beschwerdeführers 1 sei in Georgien grundsätzlich verfügbar, er sei dort bereits behandelt worden, und aus den aktuellen Arztberichten ergebe sich weder Todesnähe noch das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung im Sinne von Art. 3 EMRK. Angesichts des georgischen Gesundheitssystems, vorhandener Unterstützungsnetze und zumutbarer Rückkehrbedingungen sei der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung der Asylgesuche sowie die Wegweisung nach Georgien mit Vollzug blieben bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4496/2024
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Deborah D'Aveni,
Gerichtsschreiberin Irina Schulthess.
Parteien A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 1),
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2),
C._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 3),
D._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 4),
alle Georgien,
alle (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG);
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2024 / N (…).
E-4496/2024
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 26. März 2024 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 2. April 2024 fanden mit den Beschwerdeführenden 1–3 die
Personalienaufnahmen statt (ZEMIS-Direkterfassung).
B.
Am 10. April 2024 wurde mit der Beschwerdeführerin 2 ein persönliches
Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei bestätigte sie, am
21. Dezember 2017 und am 5. Dezember 2021 in Österreich sowie sowohl
am 5. Februar 2020 als auch am 3. Mai 2022 in Deutschland jeweils ein
Asylgesuch gestellt zu haben. Im Wesentlichen gab sie zudem an, den
Stand ihres Asylverfahrens in Deutschland nicht zu kennen. Es sei noch
nicht definitiv entschieden worden respektive noch offen gewesen, als sie
ausgereist seien. Am 17. Januar 2023 seien sie wieder nach Georgien zu-
rückgereist und hätten nach der Einreise neue Pässe beantragt. Dort habe
sich die Gesundheit ihres Mannes (Beschwerdeführer 1) verschlechtert.
Sie hätten «das Kind» in Georgien nicht einschulen können und man habe
gefordert, dass sie «das Kind» von der Schule nähmen. Die Kinder seien
immer mit ihnen unterwegs gewesen. Kurze Zeit habe sie in Georgien ge-
arbeitet. Am 26. März 2024 seien sie aus Georgien ausgereist und glei-
chentags mit dem Flugzeug über E._______ in die Schweiz gekommen,
wobei sich die Pässe in ihrem Rucksack befunden hätten, welchen sie ver-
loren hätten. Alle Untersuchungen seien sodann vorher in Georgien ge-
macht worden, damit die Reise mit einem (…)-Patienten habe organisiert
werden können. Der Beschwerdeführer 1 habe am 25. März 2024 in Geor-
gien und am 27. März 2024 in der Schweiz (…) gemacht.
Zum medizinischen Sachverhalt gab sie weiter an, an (…) zu leiden. Sie
habe oft Schmerzen, auch in der Nacht. Ausserdem würde sie am (…) und
daher oft an Hautausschlägen leiden. Ihr Mann liege im Spital und sei in
kritischem Zustand, weshalb sie beunruhigt sei. Sie selbst habe keine psy-
chischen Probleme. Ihrer Tochter gehe es gut, sie gehe in der Schweiz zur
Schule und sei glücklich.
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Ferner reichte sie diverse Dokumente und medizinische Unterlagen aus
Georgien zu den vorinstanzlichen Akten (u.a. eine «Bescheinigung» über
die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei der «Vereinte[n] Natio-
nale[n] Bewegung» [inkl. Übersetzung] sowie eine Übersetzung eines Arzt-
berichts vom 21. April 2023, wonach der Beschwerdeführer 1 unter ande-
rem an «[…]» leide [Anmerkung Gericht: {…}]).
C.
Am 11. April 2024 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 34 der Dublin-III-Ver-
ordnung die deutschen Behörden um Information zu einem allfälligen Auf-
enthaltstitel der Beschwerdeführenden in Deutschland, zum Stand des
Asylverfahrens und zur geltend gemachten Ausreise.
Die deutschen Behörden teilten dem SEM am 15. April 2024 mit, die Be-
schwerdeführerin 2 habe zusammen mit ihrer Familie in Deutschland zwei-
mal um Asyl nachgesucht. Beide Gesuche seien abgelehnt worden und sie
habe nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sie habe Deutschland am
17. Januar 2023 verlassen und habe seither nicht in Kontakt mit den deut-
schen Behörden gestanden.
D.
Am 10. Juni 2024 wurden mit der Beschwerdeführerin 2 und dem Be-
schwerdeführer 3 separate Anhörungen durchgeführt. Die Anhörung des
Beschwerdeführers 1 fand am 28. Juni 2024 statt.
D.a Der Beschwerdeführer 1 gab im Wesentlichen an, er werde in seinem
Heimatland verfolgt und habe keine Möglichkeit, sich zu entwickeln und zu
arbeiten. Er sei im Wahlkreisbüro der Partei «Nationale Bewegung» tätig
gewesen (nebst der Führung seines Geschäfts für […]). Für die Tätigkeit
im Wahlkreisbüro habe er einen Lohn bezogen, im Gegenzug jedoch auch
eigenes Geld in die Partei investiert. Vor etwa zehn oder elf Jahren, nach-
dem die Partei «Georgischer Traum» an die Macht gekommen sei, sei sein
Geschäft von den Behörden konfisziert worden. Anschliessend habe er
nicht mehr gearbeitet, sondern gekämpft und an Demonstrationen mitge-
macht. Gelebt habe er vom Verkauf seiner zwei Wohnungen. Als sie kein
Geld mehr gehabt hätten, seien sie von seinem Bruder, welcher in
F._______ lebe, unterstützt worden.
Sein früherer Freund, der Leiter der lokalen Polizei gewesen sei und die
Partei «Georgischer Traum» unterstützt habe, habe ihn überzeugen wol-
len, die Seite zu wechseln und Stimmen für ebendiese Partei zu sammeln.
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Da er (der Beschwerdeführer 1) nicht einverstanden gewesen sei, sei es
zu einem «Kampf» gekommen, bei welchem er von diesem «Freund» so-
wie drei weiteren Personen (Begleiter dieses «Freundes») physisch (mit
Faustschlägen) angegriffen worden sei. Bei einem der Begleiter habe es
sich um den Stellvertreter des Leiters der lokalen Polizei gehandelt, die
anderen beiden kenne er nicht. Er habe keine Anzeige erstattet, da die An-
greifer bei der Polizei arbeiteten und es sich um deren Abteilung handle.
Insgesamt habe es drei Vorfälle gegeben (einmal im Jahr 2013, einmal an-
fangs 2017 und einmal 2019), wobei der zweite Vorfall gleich abgelaufen
sei, allerdings in der Nähe seines Hauses. 2017 sei er nach Frankreich
gereist, nach ungefähr eineinhalb Jahren aber freiwillig wieder nach Geor-
gien zurückgekehrt, da er gehofft habe, dass die Vereinigte Nationale Be-
wegung wieder an die Macht komme. 2019 seien sie dann nach Deutsch-
land gegangen, hätten aber nach knapp zwei Jahren ihr Asylgesuch zu-
rückgezogen und seien freiwillig wieder nach Georgien zurückgekehrt. Als
er das letzte Mal von Europa nach Georgien zurückgekehrt sei, habe es
zwar Drohungen gegeben, es sei aber nicht so schlimm gewesen. «Sie»
hätten gehört, dass er einen (…) gehabt habe, weshalb sie wahrscheinlich
Angst gehabt hätten, dass er nicht überlebe. Da diese Leute ihn überall
hätten finden können und er in Georgien «überall blockiert» gewesen sei,
hätte er nicht in einer anderen Stadt leben können. Er glaube, wenn er jetzt
zurückreise, würden diese Leute ihm «nichts mehr machen», da er im Roll-
stuhl sei. Dennoch habe er Angst (auch um seine Kinder), da diese Leute
sehr bösartig seien. Im Übrigen sei auch sein (…)-jähriger Sohn schikaniert
worden.
Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei seine Gesundheit gewesen. Seit
neun Monaten brauche er aufgrund seiner (…)probleme regelmässig eine
(…), zu welcher er bereits in Georgien Zugang gehabt habe. Allerdings sei
dort nur ein Teil der Behandlung finanziert worden. Einen Antrag auf zu-
sätzliche finanzielle Unterstützung zu stellen, bringe nichts, da nur das fi-
nanziert werde, was im Programm stehe. Zwar werde die (…) in Georgien
finanziert, alles «rundum» (Untersuchungen sowie sechzehn verschiedene
Medikamente) müssten sie aber selbst bezahlen. Er habe gehofft, in der
Schweiz (…) zu finden. Nebst seinen (…)problemen habe er einen (…)
gehabt und leide an (…). Zudem habe er ein (…), welches immer noch
infiziert sei, weshalb er nicht gehen könne. Bei einer Rückkehr in die Hei-
mat sei er nicht in der Lage, die Gesundheitskosten zu stemmen, und es
sei sehr schwierig, in Georgien Sozialhilfe zu erhalten, zumal man lediglich
100 Lari erhalten würde, was nicht ausreiche. Zudem sei die
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Gesundheitsversorgung in Georgien qualitativ nicht mit derjenigen in der
Schweiz zu vergleichen.
D.b Die Beschwerdeführerin 2 machte zu den Ausreisegründen und zur
Gesundheit des Beschwerdeführers 1 im Wesentlichen die gleichen Anga-
ben wie ebendieser. Anders als der Beschwerdeführer 1 führte sie aus, auf-
grund der Vorfälle (bei welchem ihr Mann auch brutal geschlagen worden
sei) seien sie bei der Polizei gewesen (respektive hätten sie nicht zur Poli-
zei gehen können, da diese selbst involviert gewesen sei). Sie seien daher
zu einer «NGO» gegangen und hätten dort eine Beschwerde eingereicht,
hätten aber keine Rückmeldung erhalten. Als sie nochmals hingegangen
seien, habe man die Beschwerde nicht gefunden (auch nicht im Archiv).
Darüber hinaus machte sie einen Vorfall hinsichtlich ihres Sohnes geltend,
wobei Männer in dessen Schule gegangen seien und gesagt hätten, sein
Vater würde jene schicken. Da ihr Sohn aber sehr clever sei, sei er nicht
ins Auto gestiegen.
Ihr Mann habe seit 2017 (…)- und (…)probleme. Sie hätten sich für das
staatliche Programm in Georgien angemeldet, welches finanziell schwa-
chen Familien helfe, medizinische Leistungen zu finanzieren. Zunächst
hätten sie sehr lange nichts gehört und bereits entschieden, aus Georgien
auszureisen. Am Tag vor der Ausreise hätten sie schliesslich einen negati-
ven Entscheid erhalten. Weshalb sie nicht aufgenommen worden seien,
könne sie nicht sagen; sie habe nicht mehr nachfragen können. Aufgrund
der Krankheit ihres Mannes und der Drohungen seitens der Opposition
seien sie im Jahr 2017 nach Frankreich gereist respektive geflohen. Dort
hätten sie sich ein Jahr aufgehalten. Aufgrund eines negativen Entscheids
hätten sie die Rückkehrhilfe in Anspruch genommen. Da sie (…), als sie
Frankreich verlassen hätten, habe sie nicht gearbeitet und sich auch da-
nach nicht um eine Arbeitsstelle bemüht; sondern sie seien nach Deutsch-
land ausgereist. Da sie die Hoffnung gehabt hätten, das Geschäft respek-
tive «was uns gehört» zurückzukriegen, seien sie wieder nach Georgien
zurückgekehrt. Vor ihrer Ausreise in die Schweiz habe sie zwar viele Be-
werbungen geschrieben, sei aber aus unerklärlichen Gründen nicht ange-
nommen worden. Ihr Mann habe seit fünf Jahren nicht mehr regelmässig
gearbeitet. Wenn es ihm etwas besser gegangen sei, habe er als (…) ge-
arbeitet. Seit er die (…) erhalte, habe er nicht mehr gearbeitet. Im März
2024 seien sie aus Georgien ausgereist, da sie keine Arbeit gefunden
habe, ihr Kind nicht habe weiterstudieren können und sie keine finanzielle
Unterstützung erhalten hätten.
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Sodann leide sie am «(…)», wovon sie Hautausschläge bekomme und sehr
müde werde. Zudem habe sie (…)probleme. Im Jahr 2012 sei sie wegen
ihrer (…) beim Arzt gewesen und sei behandelt worden, wodurch sie sich
besser gefühlt habe. Zwar sei es nach einiger Zeit wieder schlechter ge-
worden, sie sei aber nicht mehr zum Arzt gegangen. Die Gesundheit ihres
Mannes habe Vorrang gehabt. Im Sommer habe sie erneut eine Untersu-
chung durchführen lassen, man habe ihr zwar gesagt, dass sie behandelt
werden müsse, es sei aber «nicht toxisch» respektive «nicht so dringend».
Ihrer Tochter gehe es gesundheitlich gut, ihrem Sohn aber nicht, da dieser
ständig (…) habe. Als sie in Deutschland gewesen seien, hätten die Ärzte
gesagt, dass dies wegen seines Alters sei und weggehe. Die Schmerzen
seien aber schlimmer und schlimmer geworden. In Georgien seien psycho-
tropische Medikamente verschrieben worden, welche schlimme Nebenwir-
kungen (Halluzinationen und Albträume) versursacht hätten.
Bei einer Rückkehr nach Georgien würden sie keine Arbeit finden und es
sei unmöglich, die Behandlung ihres Mannes zu finanzieren, da er sehr
viele teure Medikamente brauche.
D.c Der Beschwerdeführer 3 machte – wie bereits die Beschwerdeführe-
rin 2 – Angaben zum Vorfall an der Schule. Zudem führt er an, er habe in
Georgien, nach der Rückkehr aus Deutschland, nicht mehr zur Schule ge-
hen können. Sie hätten es bei zwei Schulen versucht, aber keine Begrün-
dung erhalten, weshalb er nicht weiter in die Schule gehen dürfe. Er habe
die Schule in Georgien bis zur neunten Klasse besucht und ein «Attestat»
erhalten. Zwar könne er in Georgien Arbeit in einem Laden finden, würde
aber aufgrund seines jugendlichen Alters nur ungefähr 200 Lari pro Monat
erhalten. Er wolle studieren und eine Zukunft haben. Politisch sei er nicht
aktiv. Ausgereist seien sie aufgrund der finanziellen Lage, da die finanziel-
len Mittel gefehlt hätten, um die medizinische Behandlung seines Vaters zu
finanzieren. Sie hätten die Wohnung verkaufen und bei den Grosseltern
leben müssen. Seit sie «hier» seien, sei er psychisch entlastet, da die
Schweiz die nötigen Medikamente und Behandlungen für seinen Vater
übernehmen werde.
Gesundheitlich leide er seit drei oder vier Jahren an (…), wobei er in Geor-
gien mit der Behandlung begonnen habe. Er habe eine (…) gehabt. Vom
Arzt in der Schweiz seien ihm Antidepressiva verschrieben worden, insbe-
sondere damit er nachts gut schlafen könne. Zudem habe er noch ein
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Medikament für sein Immunsystem (gem. Anmerkung der Rechtsvertre-
tung: «Magnesiocart») erhalten.
E.
Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden diverse medizinische
Berichte (insbesondere den Beschwerdeführer 1 betreffend) zu den Akten
des SEM eingereicht.
F.
Die Beschwerdeführenden nahmen am 8. Juli 2024 Stellung zum Entschei-
dentwurf des SEM vom 5. Juli 2024
G.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte
deren Asylgesuche vom 26. März 2024 ab. Gleichzeitig verfügte sie die
Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete
den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die An-
gelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
I.
Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom
18. Juli 2024
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob die Behand-
lung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren
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Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
ein, woraufhin sich diese am 8. August 2024 vernehmen liess.
Der Gelegenheit, eine Replik einzureichen (Instruktionsverfügung vom
14. August 2024), kamen die Beschwerdeführenden am 23. August 2024
nach.
K.
Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandsanfrage der Be-
schwerdeführenden vom 18. Dezember 2024 mit Schreiben vom 23. De-
zember 2024.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2026 forderte die Instruktionsrichte-
rin die Beschwerdeführenden auf, aktuelle und detaillierte ärztliche Be-
richte einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 16. März 2026 nach und reichten die folgenden, den Be-
schwerdeführer 1 betreffenden medizinischen Unterlagen ein:
- Medikamentenplan der (…) des Universitätsspitals G._______ vom 9. Feb-
ruar 2026
- Ambulanter Sprechstundenbericht der (…) des Universitätsspitals G._______
vom 27. Februar 2026
- Arztbericht respektive Diagnoseliste der (…) des Universitätsspitals
G._______ vom 10. März 2026
- «Information» der (…) vom 10. März 2026
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 4 wurde zudem ein undatiertes
Schreiben des schulpsychologischen Dienstes nachgereicht.
M.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 teilten die Beschwerdeführenden eine
Adressänderung mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zum Asylpunkt
aus, angesichts der innenpolitischen Lage in Georgien habe der Bundesrat
Georgien am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungs-
sicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Bei den von den
Beschwerdeführenden dargelegten Gewaltvorfällen und Drohungen sei-
tens der Führungspersonen der Polizei im Rayon des Beschwerdefüh-
rers 1 handle es sich um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte. Es gebe
keine Hinweise auf eine staatlich organisierte systematische Verfolgung
der Familie, zumal der Beschwerdeführer 1 lediglich ein einfacher Mitar-
beiter des Wahlbüros für seine Partei gewesen sei und nie eine tragende
politische Rolle eingenommen habe. Die vom Beschwerdeführer 1 unter-
stützte Partei habe zudem zuletzt gravierend an Bedeutung verloren, so
dass eine politisch motivierte Verfolgung insbesondere in Anbetracht des
sehr unauffälligen Profils des Beschwerdeführers 1 nicht zu erwarten sei.
Derartige Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom georgischen
Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden
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hätten in der letzten Zeit verschiedentlich Verfahren gegen hohe Beamte,
denen illegale Tätigkeiten nachgesagt würden, aufgenommen. Sie zeigten
damit ihre Bemühungen, sich im Rahmen des Möglichen für einen rechts-
staatlichen Schutz der Bevölkerung einzusetzen. Gewisse Widerstände bei
amtsinternen Untersuchungen könnten zwar nicht a priori ausgeschlossen
werden. Sollte sich die Polizei aber weigern, eine Anzeige entgegenzuneh-
men oder eine Ermittlung durchzuführen, bestehe die Möglichkeit, sich an
eine übergeordnete Instanz zu wenden; dies gelte auch für Anzeigen ge-
gen Polizisten. Nach dem Gesagten könne deshalb nicht von vornherein
davon ausgegangen werden, fehlbare Amtspersonen würden nicht er-
mahnt oder zur Rechenschaft gezogen.
Es hätte von den Beschwerdeführenden durchaus erwartet werden kön-
nen, dass sie sich intensiver um den Schutz der Behörden bemüht hätten.
Stattdessen hätten sie stets das kurzfristige Ausweichen ins Ausland, mit
jeweils freiwilliger Rückkehr, als Lösung bevorzugt, was aber vielmehr in
Verbindung mit dem Beginn der gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers 1 zu erklären sei, als mit der tatsächlichen Furcht vor intensiven
Nachteilen bei einem weiteren Verbleib in Georgien. Andernfalls wären die
Beschwerdeführenden mit Sicherheit nicht dreimal freiwillig in ihre Heimat
zurückgekehrt. Nach ihrer letztmaligen Rückkehr nach Georgien hätten
sich zudem keine körperlichen Übergriffe mehr ereignet, da den mit ihnen
verfeindeten Personen, wie der Beschwerdeführer 1 vermute, wohl aufge-
fallen sei, dass dieser gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei. Die
Option eines Umzugs innerhalb Georgiens oder in einen anderen Rayon,
um sich aus dem Einflussgebiet der lokalen Polizisten zu entfernen, hätten
die Beschwerdeführenden nicht einmal in Erwägung gezogen. Der georgi-
sche Staat sei in ihrem Fall als schutzfähig und schutzwillig einzustufen.
Aus den geltend gemachten Problemen mit den lokalen Polizisten könne
somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden.
Auch hinsichtlich der Beschlagnahmung des Geschäfts gelte die Regelver-
mutung, dass Georgien grundlegende rechtsstaatliche Grundsätze ein-
halte und sich die Beschwerdeführenden im Falle einer tatsächlich rechts-
widrigen Enteignung juristisch dagegen hätten zur Wehr setzen können.
Überdies sei die vom Beschwerdeführer 1 geschilderte wirtschaftliche Be-
nachteiligung nicht als intensive Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu
werten. Diese Schlussfolgerung gelte im gleichen Masse für die von der
Beschwerdeführerin 2 geschilderten Probleme bei der Arbeitssuche und
die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 3 bei der Fortführung seiner
Ausbildung.
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Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die
gewähnte Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Georgien
umzustossen. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb die Asylgesu-
che abzulehnen seien.
3.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen in der Beschwerdeschrift das
bereits im vorinstanzlichen Verfahren zum Asylpunkt Ausgeführte.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei Georgien um
einen verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl.
Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]), bei welchem die Regelvermutung besteht,
dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet
und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei diese
Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise
umgestossen werden kann. Der Vorinstanz ist im Übrigen auch hinsichtlich
der weiteren Ausführungen beizupflichten, welche vollumfänglich zu bestä-
tigen sind und auf welche verwiesen wird (vgl. E. 3.1 oben; SEM-Akte
65/13). Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer 1
selbst vorbringt, sie würden ihm bei einer Rückkehr wohl «gar nichts mehr
machen» (vgl. Bst. D.a oben; SEM-act. 62/11 F43), die Beschwerdeführen-
den sich vor der Ausreise nicht ernsthaft um Schutz in Georgien bemüht
haben und es auch keine Anhaltspunkte gibt, dieser wäre ihnen verwehrt
worden, zumal die Beschwerdeführenden bereits zweimal freiwillig nach
Georgien zurückgekehrt sind. Den Beschwerdeführenden gelingt es auf
Beschwerdeebene mit ihren wiederholenden Vorbringen nicht, die Flücht-
lingseigenschaft darzutun respektive den zutreffenden Erwägungen der
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Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen und die Regelvermutung
umzustossen.
Die Beschwerdeführenden erfüllen mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht
und deren Asylgesuche wurden zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden rügen anlässlich der Beschwerde sinnge-
mäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begrün-
dungspflicht, indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid lediglich abstrakt und
losgelöst vom Fall des Beschwerdeführers 1 die Zugänglichkeit der not-
wendigen Behandlung beurteilt habe. Sie hätte prüfen müssen, ob er die
Medikamente und Behandlungen, sollten sie theoretisch vorhanden sein,
tatsächlich in Anspruch nehmen könne.
7.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat sich die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung ein-
lässlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden, insbesondere auch
mit den medizinischen Problemen des Beschwerdeführers 1 und deren Be-
handelbarkeit (unter Berücksichtigung der finanziellen Situation) auseinan-
dergesetzt. Die Vorinstanz war im vorliegenden Fall denn auch nicht ge-
halten, weitere Abklärungen zu einzelnen Medikamenten vorzunehmen,
zumal sich aus den Akten klar ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits
in seinem Heimatland in medizinischer Behandlung war (vgl. Bst. B oben
sowie die nachfolgend Erwägungen zum Wegweisungsvollzug). Dass die
Vorinstanz in der Vernehmlassung ein anonymisiertes Consulting einer an-
deren Person zur Untermauerung der medizinischen Kompetenzen hin-
sichtlich (…) und (…) beizog, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Übri-
gen stellt der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Geor-
gien und dem dortigen Gesundheitssystem einer anderen Linie folgt, als
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von den Beschwerdeführenden vertreten, und sie aus sachlichen Gründen
auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, weder eine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht dar.
7.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Zulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung aus, die von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachten Beschwerden sprächen nicht gegen die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch wenn der Be-
schwerdeführer 1 unter schwerwiegenden medizinischen Problemen leide
und in seiner Mobilität eingeschränkt sei, gebe es keinen Grund zur An-
nahme, eine einmalige mehrstündige Reise führe zu einer gravierenden
Verschlechterung seines Gesundheitszustands im obigen Sinne. Es sei
aufgrund der Aktenlage überdies deutlich zu erkennen, dass er seine me-
dizinische Behandlung in seiner Heimat mit Sicherheit nahtlos werde fort-
setzen können.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer 1 habe in Georgien gemäss eigenen Aussagen stets Zu-
gang zur notwendigen Behandlung für seine (…)erkrankung gehabt. Auch
die Behandlung seiner (…) beziehungsweise die Infektion dieser (…) sei in
seiner Heimat mit Sicherheit möglich, zumal die (…) bereits in Georgien
eingesetzt worden sei. Selbst wenn die Qualitätsstandards in der Schweiz,
wie er dies indiziere, möglicherweise tatsächlich höher seien, handle es
sich bei seinen Erkrankungen – (…), Infektionen – um sehr gängige Leiden,
die in Georgien auch professionell behandelt werden könnten. Anspruch
auf eine medizinische Behandlung gemäss schweizerischen beziehungs-
weise bestmöglichen Standards sowie auf eine (…) in der Schweiz bestehe
zudem nicht. Auch wenn es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelingen sollte,
(…), könne er durch den für ihn bestehenden Zugang zur Behandlung mit
der (…) weiterhin ein Leben führen, welches als menschenwürdig zu qua-
lifizieren sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine (…) auch in der
Schweiz keine Selbstverständlichkeit sei. Selbst im Falle einer Zulassung
(…). Ob der Beschwerdeführer 1 bei einer Weiterführung der Behandlung
in der Schweiz tatsächlich Aussicht auf eine (…) hätte, sei somit vollkom-
men offen.
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Die in Georgien gegründete staatliche Krankenversicherung «Universal
Health Care» stelle sodann grundsätzlich den Zugang zu medizinischen
Leistungen für finanziell schwache Haushalte sicher. Der Beschwerdefüh-
rer 1 habe somit die Möglichkeit, sich bei finanziellen Nöten in Bezug auf
medizinische Folgekosten seiner Krankheit an diese Institution zu wenden.
Auch wenn er, wie dies die Beschwerdeführerin 2 zu Protokoll gegeben
habe, beim ersten Versuch die entsprechenden Leistungen nicht zugespro-
chen erhalten habe, sei davon auszugehen, dass er im Falle, dass er unter
das in Georgien definierte Existenzminimum fallen sollte, bei einem weite-
ren Antrag einen positiven Bescheid erhalten werde. Dies gelte insbeson-
dere unter Berücksichtigung der zuletzt verschlechterten Gesundheit des
Beschwerdeführers 1. Zur Überbrückung stehe es ihm zudem frei, medizi-
nische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Generell sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 weiterhin
mit finanziellen Unterstützungsleistungen seines Bruders rechnen könne.
Zudem sei eine Rückkehr in dessen Wohnung möglich, die sie bereits vor
der Ausreise bewohnt hätten. Es könne der Beschwerdeführerin 2 auch zu-
gemutet werden, sich weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen und not-
falls eine Stelle in einem anderen Bereich anzunehmen, sofern sie bei den
Bewerbungen als (…) keine Berücksichtigung finden sollte. Auch der Be-
schwerdeführer 3 habe die Möglichkeit, mit der Aufnahme einfacher Arbei-
ten zumindest in einem geringen Pensum zum Haushaltseinkommen bei-
zutragen. Die von ihm geschilderten, zuweilen (…) seien überdies in Geor-
gien auch behandelbar.
Für alle Familienmitglieder gelte, dass das komplette soziale Umfeld in der
Heimat sei. Zudem sei es den Beschwerdeführenden mehrfach gelungen,
nach längerer Abwesenheit in Georgien wieder Fuss zu fassen. Sodann
verfüge Georgien über ein Sozialhilfesystem, von welchem sie auch ab-
seits der reinen Übernahme der Gesundheitskosten profitieren könnten.
Sodann könne der im Ausland lebende Bruder des Beschwerdeführers 1
genauso helfen, wie der volljährige und in Georgien wohnhafte Sohn der
Beschwerdeführenden 1 und 2.
Zuletzt spreche auch aus Sicht des Kindeswohls, sowohl für den Be-
schwerdeführer 3 als auch für die Beschwerdeführerin 4, nichts gegen eine
Rückkehr in die Heimat. Beide seien trotz mehrerer Auslandsaufenthalte
primär im georgischen Umfeld sozialisiert worden und sprächen Georgisch
als Muttersprache.
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Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 sei im Falle einer Rückführung auf-
grund des gesicherten sozialen Netzes in der Heimat und seiner bereits in
Georgien erhaltenen Behandlung davon auszugehen, dass er sich selb-
ständig um die Fortführung der Behandlung kümmern könne. Auf Antrag
bestehe jedoch die Möglichkeit, die Unterstützung des SEM und der kan-
tonalen Behörden einzufordern.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig und zumutbar.
8.2 Die Beschwerdeführenden machen – nebst einer Wiederholung ihrer
vorinstanzlichen Vorbringen – zum Vollzug der Wegweisung in der Be-
schwerdeschrift geltend, der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers 1 habe sich in der Schweiz nochmals massiv verschlechtert und er sei
zweimal notfallmässig in stationärer Behandlung gewesen. Er sei, auf-
grund des (…), mit grösster Wahrscheinlichkeit für immer auf einen Roll-
stuhl angewiesen.
Trotz Unterstützung des Bruders des Beschwerdeführers 1 und dessen El-
tern hätten sie sich die notwendigen Untersuchungen und Medikamente
nicht leisten können, weshalb sie Georgien verlassen hätten. Die Wohnung
des Bruders des Beschwerdeführers 1 sei sodann nicht rollstuhlgängig, da
sie sich im zweiten Stock ohne Lift befinde, weshalb keine Möglichkeit be-
stehe, in diese Wohnung zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer 1 sei auf (…) angewiesen, da diese die einzige
Chance auf Heilung seiner (…) sei. Die finanziellen Mittel, in Georgien (…)
zu finden, hätten sie nicht. Ihm (dem Beschwerdeführer 1) sei bewusst,
dass (…) in der Schweiz keine Selbstverständlichkeit sei und (…) umfas-
sende Abklärungen gemacht werden müssten. Indessen sei in seinem Fall
noch nicht festgestellt worden, dass er für (…) nicht in Frage komme. Zur-
zeit müsse für eine entsprechende Abklärung die Abheilung seines Infekts
abgewartet werden. Indessen sei keine der genannten Kontraindikationen
gegeben; insbesondere könne seine (…)erkrankung nicht als fortgeschrit-
ten qualifiziert werden und er sei erst (…)-jährig. Hierzu bräuchte es eine
zusätzliche Abklärung.
Eine Rückkehr nach Georgien würde zu einer schwerwiegenden Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands, intensivem Leiden und einer er-
heblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen. Es gelte folglich fest-
zuhalten, dass in Georgien die zwingend benötigte Behandlung nicht ver-
fügbar sei und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft verwehrt
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bliebe. Eine Rückkehr nach Georgien würde sie sodann in eine finanzielle
Notlage bringen. Die Wegweisung nach Georgien sei daher nicht zumut-
bar.
8.3 Die Vorinstanz führt anlässlich der Vernehmlassung aus, hinsichtlich
der Wohnsituation sei mittelfristig offen, ob der Beschwerdeführer 1 tat-
sächlich nicht wieder gehen können werde, sobald die Infektion am (…)
abgeklungen sei. Zuvor sei es für ihn offenbar auch machbar gewesen, die
Stufen bis zum zweiten Stock zu bewältigen, so dass es mittelfristig durch-
aus realistisch erscheine, der Beschwerdeführer 1 könne in seine frühere
Wohnung zurückkehren. Dies gelte insbesondere, da mit seiner Frau und
seinem (…)-jährigen Sohn zwei Personen im gleichen Haushalt wohnten,
welche ihn unterstützen könnten. Für die Zwischenzeit sei es dem Be-
schwerdeführer 1 zuzumuten, eine andere Wohnsituation zu organisieren.
So hätten die Beschwerdeführenden nahe Verwandte in ihrer Heimat (kon-
kret sein volljähriger Sohn oder seine Schwiegermutter). Auf längere Frist
sei es der Familie zuzumuten, sich nötigenfalls um eine adäquate Wohnsi-
tuation zu kümmern, indem beispielsweise die aktuell genutzte Wohnung
zwischenvermietet und eine andere Wohnung angemietet werde. Georgien
verfüge sodann über ein Sozialsystem, welches den Beschwerdeführen-
den zusätzliche Unterstützung leisten könne und auch Rückkehrenden zur
Verfügung stehe.
Es sei nicht im Sinne des Asylgesetzes, dass die Visumfreiheit zwischen
Georgien und der Schweiz dazu genutzt werde, (…). Im vorliegenden Fall
führe der entsprechende Wegweisungsvollzug lediglich dazu, dass dem
Beschwerdeführer 1 eine theoretisch mögliche – jedoch noch keineswegs
in Aussicht stehende – Verbesserung der Gesundheitssituation verwehrt
werde. Eine solche Konstellation könne die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung jedoch nicht begründen.
Betreffend die anfallenden Kosten für die gesundheitlichen Behandlungen
in Georgien werde erneut auf das «Universal Healt Care (UHC) Pro-
gramm» verwiesen, welches allen Bürgern einkommensabhängig zur Ver-
fügung stehe. Auch wenn der erste Antrag gemäss der Beschwerdeführe-
rin 2 unbegründet und lediglich per SMS abgelehnt worden sei, sei zu er-
warten, dass die Beschwerdeführenden – sofern sie gemäss den finanzi-
ellen Verhältnissen und den entsprechenden Vorgaben in Georgien einen
Anspruch hätten – die notwendigen Mittel gesprochen erhielten. Hierzu
gebe der Beschwerdeführer 1 in seiner Anhörung lediglich an, die Sozial-
hilfe sei zu tief und es sei schwierig, diese zu erhalten. Es sei indes nicht
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zu erkennen, dass die Beschwerdeführenden alles in ihrer Macht Stehende
getan hätten, um tatsächlich finanzielle Unterstützung vom Staat zu erhal-
ten. Vielmehr sei jeweils der Gang ins Ausland – zunächst nach Deutsch-
land und danach in die Schweiz – gewählt worden, um per Asylgesuch kos-
tenlos an medizinische Leistungen zu gelangen.
Der Beschwerdeführer 1 habe vor seiner Ausreise Zugang (…) gehabt (sei
mithin in Tbilisi über Jahre adäquat behandelt worden) und sei bei seiner
Ankunft in der Schweiz gemäss seinen Aussagen in einem den Umständen
entsprechend guten Allgemeinzustand gewesen. Erst in der Schweiz habe
sich der Zustand seiner Gesundheit verschlechtert. Dass in Georgien die
nötigen medizinischen Fähigkeiten vorhanden seien, um eine Infektion ei-
ner (…), welche in Georgien selbst eingesetzt worden sei, zu behandeln,
sei auf jeden Fall zu erwarten. Das beiliegende Consulting («[…]» vom
12. Dezember 2022), welches in einem ähnlich gelagerten Fall einer asyl-
suchenden Person mit (…) und (…) erstellt worden sei, belege zudem die
nötigen medizinischen Kompetenzen in Tbilisi in beiden Bereichen.
Im Falle eines (…)patienten treffe die Abteilung Rückkehr in Abstimmung
mit den kantonalen Behörden und in Zusammenarbeit mit der Schweizer
Botschaft in Tbilisi Vorkehrungen, um eine Weiterführung (…) zu gewähr-
leisten.
Der Vollzug der Wegweisung führe mithin nicht dazu, dass dem Beschwer-
deführer 1 eine existenzielle Notlage drohen würde, weshalb die Rückkehr
in die Heimat als zulässig und zumutbar einzustufen sei.
8.4 Die Beschwerdeführenden wiederholen anlässlich der Replik ihre Vor-
bringen zur Transplantationssituation in Georgien, zu fehlenden finanziel-
len Mitteln und fehlender staatlicher Unterstützung (unter Hinweis auf ei-
nen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) sowie zur Wohn- und Ar-
beitssituation (insbesondere hinsichtlich der Rollstuhlgebundenheit und
Angewiesenheit auf […]). Zusätzlich führen sie an, die notwendigen Abklä-
rungen zur Aufnahme (…) hätten nicht durchgeführt werden können, da die
zuständigen Behörden keine entsprechende Kostengutsprache erteilt hät-
ten. Eine Rückkehr nach Georgien hätte eine schwerwiegende Verschlech-
terung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 zur Folge und
er wäre lebensbedrohlichen Umständen ausgesetzt.
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len (vgl. E. 5 oben), ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.3 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich kon-
krete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem
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sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung er-
warten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine
weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kam-
mer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017
VI/7 E. 6). Ferner stellt es gemäss ständiger Rechtsprechung des
EGMR – soweit keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. Urteil
des EGMR Vereinigtes Königreich gegen D. vom 2. Mai 1997
[Nr. 30240/96]) –, keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantierten
Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensum-
stände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind oder im Her-
kunftsland eine prozentual niedrige Anzahl Personen Zugang zu einer ent-
sprechenden medizinischen Behandlung hat (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C_743/2014 vom 13. Februar 2015 E. 3.4.1. m.w.H.).
9.2.5 Gemäss den zuletzt eingereichten Arztberichten (vgl. Bst. L oben)
wurden beim Beschwerdeführer 1 die folgenden Diagnosen gestellt:
- (…),
- (…), Erstdiagnose 2009,
- (…),
- «St. n. (…) mit S. epidermidis», Erstdiagnose 3. April 2024,
- «St. n. (…) mit V.a. (…) Infektion», Erstdiagnose April 2024,
- (…)
- «V.a. Anpassungsstörung DD-Angststörung», Erstdiagnose April 2024 res-
pektive «Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi-
sode (ICD-10: F33.1)»
- Nebendiagnose: «V.a. (…), Erstdiagnose 2024.
Der Bericht der (…) des Universitätsspitals G._______ vom 10. März 2026
(vgl. Bst. L oben) hälft fest, der Beschwerdeführer 1 brauche eine lebens-
lange Weiterführung der intermittierenden (…). Die (…)behandlungen ver-
liefen weitgehend komplikationslos. Aufgrund des (…) fänden zudem re-
gelmässige Kontrollen bei der (…) statt. Zudem bestehe eine (…) und (…),
welche regelmässige (…) Konsultationen bedürfe. Jährlich finde eine (…)
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Konsultation nach (…)infekt statt. Im Mai 2026 sei sodann eine Koloskopie
geplant bei intermittierender Diarrhoe.
Aus dem ambulanten Sprechstundenbericht vom 27. Februar 2026 (vgl.
Bst. L oben) geht sodann hervor, dass sich in Bezug auf die (…) eine ob-
jektive Besserung der Gehstrecke ([…]) und der Schmerzen im Vergleich
zur letzten Konsultation gezeigt habe. Aufgrund der Schmerzen in der (…)
wurde ein Physiotherapie-Zyklus vorgeschlagen.
9.2.6 Der Beschwerdeführer 1 leidet demnach unbestrittenermassen unter
mehreren, teils gravierenden Gesundheitsbeschwerden und ist auf regel-
mässige (…), Kontrolltermine und Medikamente angewiesen. Aus den
Arztberichten ergibt sich jedoch, dass die Krankheitssituation des Be-
schwerdeführers 1 (insbesondere hinsichtlich […] und […]) stabil ist res-
pektive sich verbessert hat (hinsichtlich […], vgl. obige Ausführungen). Der
Beschwerdeführer befindet sich mithin nicht in Todesnähe oder einer Situ-
ation einer unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands.
Georgien verfügt sodann über ein funktionierendes Gesundheitssystem,
welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat.
Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamenten
des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Gene-
rika zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1087/2025 vom
15. April 2026 E. 6.3.5.3; E-19/2022 vom 27. Februar 2025 E. 7.2.3;
D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.2.5 je m.w.H.). Diesbezüglich hat das
Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fallkonstellationen und unter
Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage in Georgien zuletzt
wiederholt die Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Vollzugs von Wegwei-
sungen gesundheitlich beeinträchtigter abgewiesener Asylsuchender in
das Heimatland der Beschwerdeführenden festgestellt (vgl. statt vieler die
Urteile des BVGer E-6900/2025 vom 10. November 2025 S. 8 f.,
E-3627/2023 vom 5. Juli 2023 E. 9.2.4 f., E-504/2022 vom 8. Februar 2022
E. 6.1). Wie aus dem georgischen Arztbericht vom 21. April 2023 (SEM-
act. 38/3) sowie den Aussagen des Beschwerdeführers 1 hervorgeht,
wurde dieser sodann bereits in Georgien ärztlich untersucht sowie (medi-
kamentös) behandelt; sowohl hinsichtlich (…), (…) als auch der (…)prob-
lematik. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht festgestellt, dass die für den
Beschwerdeführer 1 notwendigen Behandlungen und Medikamente in Ge-
orgien erhältlich sind. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass
das als ausreichend zu bezeichnende georgische Gesundheitssystem dem
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Beschwerdeführer 1 im Rahmen des dort Möglichen erneut eine adäquate
Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme gewährleisten wird,
wodurch er keiner Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder inten-
sivem Leiden ausgesetzt ist. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit
nicht überschritten.
9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb eine Rückkehr nach Geor-
gien für abgewiesene Asylsuchende in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83
Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und
Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
[VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 VVWAL).
9.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
9.3.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers 1 sowie deren Behandelbarkeit in Georgien ist vorab auf die Erwägun-
gen 9.2.5 und 9.2.6 zu verweisen. Im Übrigen ist die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung zur zutreffenden Er-
kenntnis gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei für die
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Beschwerdeführenden zumutbar. Es kann auf die dortigen ausführlichen
und zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. SEM-act. 65/13
S. 9 ff. und Vernehmlassung vom 8. August 2024). Ergänzend zu den Aus-
führungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es in Georgien mehrere
Gesundheitsprogramme gibt, darunter auch das «(…)», wozu alle georgi-
schen Staatsbürger mit (…) zugelassen sind. Dieses Programm umfasst
eine breite Palette von Leistungen, darunter den Zugang zu der vom Be-
schwerdeführer 1 benötigten (…), zu benötigten Medikamenten sowie –
unter bestimmten Voraussetzungen – zu (…). Die tatsächlichen Kosten die-
ser Leistungen werden – mit Ausnahme (…), die bis zu einem Höchstbe-
trag von (…) Lari abgedeckt ist – vollständig vom Staat übernommen (vgl.
Urteile des BVGer E-6900/2025 S. 8; E-611/2025 vom 6. Februar 2025
S. 10 f.; E-2134/2025 vom 30. April 2025 S. 9 f.; D-422/2023 vom 6. Feb-
ruar 2023 E. 7.4.1; D-4369/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 6.5 je m.w.H.).
Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Beschwerdeführenden bis an-
hin nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen haben, um staatli-
che finanzielle Unterstützung zu erhalten. Vielmehr sind sie jeweils ins Aus-
land gereist, um von der dortigen Gesundheitsversorgung zu profitieren.
Dies zeigt im Übrigen auch, dass die Beschwerdeführenden nach einer
Rückkehr nach Georgien stets in der Lage waren, dort erneut medizinische
Behandlungen in Anspruch zu nehmen.
9.3.5 Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss dem ambu-
lanten Sprechstundenbericht vom 27. Februar 2026 wieder gehen kann
(vgl. E. 9.2.5 oben), mithin nicht mehr auf den Rollstuhl angewiesen ist,
können die Beschwerdeführenden in die Wohnung respektive das Haus
dessen Bruders zurückkehren. Sollte dies wider Erwarten doch nicht mög-
lich sein, ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, eine Alternative zu
organisieren, zumal die Beschwerdeführenden in Georgien über ein sozia-
les Netz verfügen (vgl. SEM-act. 65/13 S. 9).
9.3.6 Schliesslich vermögen weder die gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführerin 2 ([…], […], […]probleme [vgl. D.b oben]) und des Be-
schwerdeführers 3 ([…] [D.b. und D.c oben]) noch das Kindeswohl betref-
fend die Beschwerdeführerin 4 an der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung etwas zu ändern (vgl. SEM-act. 65/13 S. 10). Letztere ist gesund,
spricht Georgisch und ist erst (…) alt, mithin noch sehr jung. Sie kann mit
ihren Hauptbezugspersonen (Eltern sowie Bruder) nach Georgien zurück-
kehren, wo sie (trotz Auslandaufenthalten) einen Grossteil ihres Lebens
verbracht hat. Das undatierte Schreiben des schulpsychologischen
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Dienstes (vgl. Bst. L) ist ebenfalls nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung hinsichtlich der Beschwerdeführerin 4 darzutun.
9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da deren Be-
gehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Akten-
lage von deren Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Irina Schulthess
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