BVGer E-4541/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger, stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, er habe in Gambia wegen einer intimen Beziehung zu einem russischen Mann Verfolgung erlitten, sei von seinem Onkel verstossen und später inhaftiert worden. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Dagegen verlangte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht Asyl, eventualiter eine vorläufige Aufnahme.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die zentralen Asylvorbringen nicht glaubhaft seien, weil die Schilderungen in wesentlichen Punkten unbestimmt, stereotyp, detailarm und nicht erlebnisbasiert ausgefallen seien. Weder der Hinweis auf die besondere Sensibilität von Vorbringen zur sexuellen Orientierung noch geltend gemachte Verständigungsschwierigkeiten vermochten diese Mängel zu erklären, zumal der Beschwerdeführer in einer ergänzenden Anhörung mit anderem Dolmetscher ausreichend Gelegenheit zur Präzisierung hatte. Mangels glaubhaft gemachter Verfolgung verneinte das Gericht sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch Vollzugshindernisse; der Wegweisungsvollzug nach Gambia sei zulässig, zumutbar und möglich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach Gambia wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4541/2026
Urteil vom 28. August 2026
Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter Lukas Müller
Gerichtsschreiber Daniel Merkli,
Parteien A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch Lachin Mamishov,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2026 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2023 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Anhörung vom 4. Oktober 2024 und der ergänzen-
den Anhörung vom 29. November 2024 vorbrachte, er sei gambischer
Staatsangehöriger der Ethnie Sarakhole und stamme aus B._______, sei
im Jahr 2018 zu seinem Onkel nach C._______ gezogen und habe dort
eine Ausbildung als Fahrer gemacht,
dass er im Heimatland an einer Haltestelle zufällig einen russischen Tou-
risten kennengelernt und mit ihm mehrere Jahre eine intime Beziehung ge-
führt habe, wobei er letztlich aber von seinem Onkel rausgeworfen worden
sei, als dieser von der Beziehung erfahren habe,
dass er später gar ins Gefängnis in D._______ gebracht worden sei, wo er
bis zu seiner Flucht drei Monate habe verbringen müssen,
dass er seine Heimat im Jahr 2022 Richtung E._______ verlassen habe,
dass er weder Identitätsdokumente noch Beweismittel zur Stützung seiner
Vorbingen einreichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Mai 2026 das Asylgesuch unter
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22. Juni
2026 das Mandat niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner aktuellen Rechtsvertretung
vom 25. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in der Hauptsache (sinngemäss) um Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz ersuchte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Einsicht in die vo-
rinstanzlichen Akten sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerde-
ergänzung ersuchte,
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dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
30. Juni 2026 das Ersuchen um Erlass eines Kostenvorschusses unter
Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen Kos-
tenvorschuss erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
dass mit vorgenannter Zwischenverfügung sodann der Beschwerdeführer
gleichzeitig in Bezug auf die Akteneinsicht an das SEM verwiesen wurde,
welches die Aktenhoheit über die vorinstanzlichen Akten hat; und gleich-
zeitig vom formellen Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesse-
rung abgesehen wurde, indes der Beschwerdeführer explizit auf die Mög-
lichkeiten nach Art. 32 VwVG verwiesen wurde; indes bis heute keine wei-
tere materielle Eingabe des Beschwerdeführers nachgereicht wurde (son-
dern er lediglich mit Schreiben vom 17. Juli 2026 das Gericht über die Zah-
lung des Kostenvorschusses in Kenntnis setzte),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich
unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz unter eingehender Begründung und Abstellen auf die
Aktenlage die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft
qualifizierte,
dass die Vorinstanz hierzu vorab in zeitlicher Hinsicht darlegte (vgl. dort
Seite 3 ff), dass und weshalb die vorgebrachten Parteibehauptungen kaum
lebensnah erschienen und diese mit einem realen Geschehen nur schwer
in Einklang zu bringen sein dürfte und daher bereits vor diesem Hinter-
grund grundlegende Zweifel an seinen Behauptungen anzubringen seien,
dass die Vorinstanz zusätzlich auf die fehlende Aussagequalität des Be-
schwerdeführers einging und hierbei darlegte (vgl. Seite 4 ff), dass und
weshalb dessen Schilderungen weder als substanziiert, noch erlebnisba-
siert einzustufen seien und diese somit auch diesbezüglich die Anforderun-
gen an ein glaubhaftes Geschehen nicht erfüllten,
dass beispielsweise die Schilderungen über den Mann, mit dem der Be-
schwerdeführer angeblich mehrere Jahre eine intime Beziehung geführte
haben, auffallend unbestimmt ausgefallen seien, er kaum nähere Angaben
zu diesem habe machen können und er stattdessen wiederholend darauf
verwiesen habe, dieser sei einfach als Tourist ins Land gekommen,
dass er über diese Person, mit welcher er behauptungsweise über mehre
Jahre eine intime Beziehung geführt habe, kaum nennenswerte Details
und nähere Angaben habe machen können und er beispielsweise nicht
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einmal dessen Nachnamen habe nennen können; und solche Wissenslü-
cken und stereotypen Grobangaben nicht lebensnah erscheinen,
dass auch die übrigen Parteivorbringen hinsichtlich der zentralen Asylvor-
bringen nicht die Anforderungen an eine glaubhafte, erlebnisbasierte Schil-
derung erfüllen würden,
dass die Vorinstanz hierbei überzeugend darlegte, weshalb die Schilderun-
gen sowohl der angeblichen Entführung als auch der angeblichen Haft so-
wie der angeblichen Flucht durchwegs unpersönlich, stereotyp und detail-
arm ausgefallen seien (vgl. a.a.O. Seite 5),
dass hierbei keine Realkennzeichen wie die Schilderung eigener psychi-
scher Vorgänge oder räumlich-zeitliche Verknüpfungen bestünden,
dass er beispielsweise auf die Bitte hin, einen Tag im Gefängnis zu schil-
dern, pauschal vorgetragen habe, er habe «einfach irgendwo still» geses-
sen und hätte über sein Leben im Gefängnis und die Flucht nachgedacht»;
und es sich hierbei um derart stereotype Schilderungen handle, dass dar-
aus keine Hinweise auf ein erlebnisorientiertes Erzählen ersichtlich sei,
dass das Gericht nach umsichtiger Prüfung der Akten die vorinstanzliche
Einschätzung fehlender Glaubhaftigkeit uneingeschränkt bestätigt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche in
der Beschwerde ganz offenkundig nicht entkräftet werden,
dass in der Beschwerde nämlich eigentlich gar nicht substanziell näher auf
diese eingegangen wird, sondern vielmehr die fehlende Aussagequalität
pauschal mit externen Faktoren zu relativiert versucht werden,
dass der Beschwerdeführer hierbei unter anderem vortragen lässt, dass zu
berücksichtigen sei, dass Umstände im Zusammenhang mit der sexuellen
Orientierung einen sehr persönlichen, intimen und sensiblen Bereich des
menschlichen Lebens betreffen können und das Fehlen einzelner Details,
emotionale Zurückhaltung, Unvollständigkeit der Erzählung, Unsicherheit
bei Daten oder Unterschiede in der Darstellung nicht automatisch als Be-
weis der Unglaubhaftigkeit gewertet werden dürften, ohne dass der per-
sönliche und kulturelle Kontext umfassend berücksichtigt werde,
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dass weiter zu berücksichtigen sei, dass es im Rahmen des vorinstanzli-
chen Verfahrens auch Verständigungsschwierigkeit gegeben habe,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die vorgetragenen
Erklärungsversuche zu keiner anderen Sichtweise führen,
dass vorab festzuhalten ist, dass die augenscheinlich fehlende Aussage-
qualität, die fehlende Erlebnisbasis seiner Schilderungen und die stellen-
weise offenen Unstimmigkeiten beziehungswiese kaum lebensnahen Par-
teibehauptungen praktisch sämtliche zentralen Asylvorbringen beschlagen
und eine solche Ausgangslage ganz offensichtlich weder mit einer angeb-
lichen Hemmung hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung, noch mit kul-
turellen Eigenheiten zu erklären sind,
dass ferner auch die zahlreichen Unstimmigkeiten, die auffallend fehlende
Aussagequalität und die – trotz eingehender Nachfragen verbleibende –
fehlende Substanz der Asylvorbringen auch nicht mit Verständigungs-
schwierigkeiten erklärt oder relativiert werden können,
dass zwar im Rahmen der ersten Anhörung gewisse Verständigungs-
schwierigkeiten aufgetreten zu sein scheinen, indes dem Beschwerdefüh-
rer in der nachfolgenden Anhörung vom 29. November 2025 (vgl. act 35)
einlässlich die vertiefte Gelegenheit angeboten wurde, seine Vorbringen –
unter Beizug eines anderen Dolmetschers – vorzutragen und zu konkreti-
sieren,
dass er hierbei auch anhand sehr vieler Ergänzungsfragen die Möglichkeit
zur Ergänzung, Vertiefung und Substanziierung gehabt hat und er im Übri-
gen auf Nachfrage hin auch ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, diesen
Dolmetscher nun gut zu verstehen,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe somit im Er-
gebnis nichts vorbringt, was im Gesamten die zutreffende Einschätzung
des SEM zu relativieren vermöchte oder gar im Ergebnis zu einer anderen
Sichtweise führen könnte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesag-
ten zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen,
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement)
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne,
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre,
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet ist,
dass die Vorinstanz unter eingehender Begründung und unter Abstellen auf
die Aktenlage zutreffend dargelegt hat (vgl. dort Seite 7), dass kein konkre-
ten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei
einer Rückkehr nach Gambia in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten würde, handle es sich doch bei ihm um einen gesunden, jungen Mann
mit Ausbildung als Fahrer und einem sozialen Beziehungsnetz (Mutter, Ge-
schwister, Onkel),
dass sich das Gericht auch dieser zutreffenden Einschätzung anschliesst
und diesbezüglich der Beschwerde keine Sachumstände zu entnehmen
sind, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch
den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
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