BVGer E-4550/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer beim SEM am 26. September 2025 eine Eingabe ein, die als Mehrfachgesuch behandelt wurde. Das SEM wies dieses mit Verfügung vom 28. April 2026 ab; die an die Asylunterkunft gesandte eingeschriebene Verfügung wurde nicht abgeholt. Der Beschwerdeführer erhob erst am 29. Juni 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist mit der Begründung, die Verfügung sei ihm nicht korrekt eröffnet worden.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG für die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist erfüllt seien. Es hielt fest, dass Asylsuchende nach Art. 8 Abs. 3 AsylG ihre aktuelle Adresse mitzuteilen und den Empfang behördlicher Sendungen sicherzustellen haben; aufgrund der Eingabe vom 8. Januar 2026 durfte das SEM die Asylunterkunft als massgebliche Zustelladresse betrachten. Da der Beschwerdeführer nach dem Wiederaufgreifen des Verfahrens mit einem Entscheid rechnen musste und keine unverschuldeten Hinderungsgründe für die Nichtabholung der Sendung nachwies, griff die Zustellfiktion nach Art. 12 Abs. 1 AsylG. Die Verfügung galt deshalb am 7. Mai 2026 als rechtsgültig eröffnet, womit die erst am 29. Juni 2026 eingereichte Beschwerde verspätet war.
Entscheid
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde abgewiesen. Auf die verspätete Beschwerde gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein; der Antrag auf Vollzugsstopp war nach der Rückführung gegenstandslos.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4550/2026
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz),
Richter Manuel Borla,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
(…),
Beschwerdeführer / Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des SEM vom 28. April 2026 / N (…).
E-4550/2026
Sachverhalt:
A.
Das SEM lehnte das Asylgesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) vom 11. September 2023 mit Verfügung vom 31. Oktober 2024
ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2025 ab, nachdem der
Beschwerdeführer die Beschwerde am 30. Januar 2025 zurückgezogen
hatte.
B.
Mit einer als «Dringender Einspruch gegen Rückführungsentscheidung»
bezeichneten Eingabe vom 26. September 2025 gelangte der Beschwer-
deführer unter Beilage diverser Beweismittel an die Vorinstanz. Darin be-
antragte er die Vollstreckung des Asylentscheids auszusetzen und seinen
Fall erneut zu prüfen. Die Vorinstanz ersuchte das Migrationsamt des Kan-
tons Thurgau am 17. Oktober 2025 vom Vollzug der Wegweisung einstwei-
len abzusehen.
C.
C.a Mit Instruktionsschreiben vom 13. November 2025, vom 27. November
2025 und vom 9. Dezember 2025 forderte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer auf, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht weitere Dokumente
zum Nachweis seiner Vorbringen einzureichen. Diese Zustellungen an
seine Adresse in der Asylunterkunft in C._______ oder zwischenzeitlich an
die Adresse der Schwester des Beschwerdeführers wurden jeweils mit
dem Vermerk «nicht abgeholt» und zuletzt mit dem Vermerk «unbekannt
verzogen» retourniert.
C.b Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 teilte das Migrationsamt Thur-
gau der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 13. November
2025 verschwunden. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren des Beschwer-
deführers aufgrund seines unbekannten Aufenthalts von über zwanzig Ta-
gen mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 ab.
C.c Am 8. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz
und beantragte die Fortführung seines Asylverfahrens. Er teilte mit, er sei
mit dem Abschreibungsentscheid nicht einverstanden und halte sich in der
Asylunterkunft auf.
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C.d Die Vorinstanz nahm das Verfahren daraufhin am 29. Januar 2026 wie-
der auf und ersuchte die kantonalen Behörden um Aussetzung des Voll-
zugs.
A.
A.a Mit Verfügung vom 28. April 2026 qualifizierte das SEM die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 26. September 2025 als Mehrfachgesuch und
wies dieses unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der Be-
schwerdeführer wurde erneut weggewiesen und der Vollzug der Wegwei-
sung angeordnet.
A.b Am 12. Mai 2026 (Datum Posteingang SEM) wurde die an die Asylun-
terkunft adressierte und eingeschrieben versendete Verfügung des SEM
vom 28. April 2026 durch die Schweizerische Post mit dem Vermerk «nicht
abgeholt» retourniert.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 26. Juni 2026 im Kanton Bern von der
Polizei verhaftet und dem Migrationsamt Thurgau zugeführt. In der Folge
stellte er am 26. Juni 2026 ein dringendes Gesuch um Vollzugsstopp und
Neueröffnung eines allfälligen Asyl- und Wegweisungsentscheids. Am
27. Juni 2026 fand vor dem Zwangsmassnahmengericht Thurgau die Ver-
handlung betreffend Ausschaffungshaft statt. Das Gericht wies das Haftan-
ordnungsgesuch unter anderem aufgrund der fraglichen Eröffnung des
Asylentscheids ab und ordnete die Freilassung an. Am 29. Juni 2026 wurde
der Beschwerdeführer erneut verhaftet und dem Flughafengefängnis Klo-
ten zugeführt. Der rubrizierte Rechtsvertreter bekräftigte bei der Vorinstanz
in der Folge den Antrag auf Erlass eines Vollzugsstopps, woraufhin das
SEM am 29. Juni 2026 unter Hinweis auf die Zustellfiktion mitteilte, der
Entscheid vom 28. April 2026 betreffend das Mehrfachgesuch gelte als zu-
gestellt und sei rechtskräftig. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
26. Juni 2026 nahm das SEM folgenlos zu den Akten und legte seinem
Schreiben vom 29. Juni 2026 die Verfügung vom 28. April 2026 bei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist. Im Weiteren beantragte er die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl und die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter ersuchte er um Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme; subeventualiter um Rückweisung der Sache zur
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rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, und amtliche Verbeiständung durch seinen Rechts-
vertreter. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme forderte er zu-
dem die Anweisung der zuständigen kantonalen Behörden, auf sämtliche
Vollzugshandlungen zu verzichten.
C.b Dem Gesuch wurden neben der angefochtenen Verfügung vom 28.
April 2026 diverse Beweismittel, darunter insbesondere der Vollzugsstopp
des SEM vom 29. Januar 2026, der Antrag auf fürsorgerische Unterbrin-
gung vom 15. Januar 2026, ein Austrittsbericht des Spitals Thurgau vom
20. Januar 2026, ein undatierter Antrag auf Neubeurteilung der Unterbrin-
gungssituation, die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittel-
land vom 25. Juni 2026 betreffend Hausdurchsuchung bei der Schwester,
die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau
vom 27. Juni 2026, der Antrag an das SEM auf Vollzugsstopp vom 29. Juni
2026 und die Stellungnahme des SEM vom 29. Juni 2026 sowie Belege
über die Telefonkontakte der Angehörigen und des Beschwerdeführers mit
den kantonalen Behörden sowie dem SEM beigelegt.
D.
Der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2026 in sein Heimatland zurück-
geführt.
E.
Am 1. Juli 2026 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerdeschrift.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach
Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Diese Zuständigkeit
umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von
Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit
solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in der Regel – und so auch vorliegend – end-
gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1
VwVG entscheidet in der Regel – und so auch vorliegend – ein Spruchgre-
mium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23
VGG).
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine ungenutzt verstrichene gesetzliche
oder richterliche Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person
oder deren Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, bin-
nen Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), sofern sie unter Angabe
des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt
(formelle Voraussetzungen).
2.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertre-
tung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur
solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalts-
pflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar er-
schwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwieder-
herstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstel-
lende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig
bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder
Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Ver-
nachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit
vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Um-
stände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen
vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der
Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein stren-
ger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022,
Rz. 2.139 ff.; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019,
Art. 24 N. 7 ff., insb. N. 12; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer
D-1387/2026 vom 6. März 2026 E. 4.1). Der Nachweis, dass die Frist we-
gen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist
von der gesuchstellenden Person zu erbringen, wobei die entsprechenden
Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit
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nicht genügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3559/2023 vom 29. Juni
2023 E. 6.2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, die
Verfügung des SEM vom 28. April 2026 sei nicht an die korrekte Adresse
(c/o-Adresse bei der Schwester) versendet und mithin bis zur Zustellung
an den rubrizierten Rechtsvertreter am 29. Juni 2026 (vgl. oben Bst. E)
nicht eröffnet worden. Damit macht er im Wesentlichen geltend, sich an der
von ihm den Behörden mitgeteilten Adresse bei seiner Schwester im Kan-
ton Bern aufgehalten zu haben und seiner Pflicht zum Empfang behördli-
cher Mitteilungen nachgekommen zu sein. Vorliegend stellt sich daher die
Frage, ob sich der Beschwerdeführer zu Recht auf seine Abwesenheit in
der Asylunterkunft in C._______ anlässlich der Zustellung der angefochte-
nen Verfügung als Fristwiederherstellungsgrund berufen kann (vgl. PATRI-
CIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs-
verfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 24 N. 28). Hat er die notwendigen Vor-
kehrungen für den Verfügungsempfang getroffen, kann auch die von der
Vorinstanz angeführte Zustellfiktion (Art. 12 Abs. 1 AsylG und Art. 20
Abs. 2bis VwVG; vgl. unten E. 3.4.1) nicht zum Zuge kommen, sodass die
Eröffnung der Verfügung vom 28. April 2026 erst mit der späteren Zustel-
lung an den Rechtsvertreter am 29. Juni 2026 erfolgt wäre. Die erfolglose
Zustellung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz am 28. April
2026 per eingeschriebener Post sowie die Avisierung mittels Abholungs-
einladung in der Asylunterkunft C._______ bestreitet der Beschwerdefüh-
rer nicht.
3.2
3.2.1 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
29. Juni 2026 unter anderem um Fristwiederherstellung und führte dazu
aus, die Verfügung des SEM vom 28. April 2026 erst am 29. Juni 2026 er-
halten zu haben. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die formellen Vo-
raussetzungen zur Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG erfüllt sind (vgl. oben E. 2.1, letzter Satz).
3.2.2 Die Verfügung des SEM vom 28. April 2026 stand ab dem 30. April
2026 zur Abholung (mittels Abholungseinladung) bereit. Somit ist die dreis-
sigtägige Beschwerdefrist gemäss Zustellfiktion im Sinne von Art. 12 AsylG
– die Zustellfiktion gelangt vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, zur
Anwendung – am 8. Juni 2026 ungenutzt abgelaufen (vgl. SEM-Akte 31/1).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 29. Juni 2026 – und
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mithin knapp drei Wochen nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist
– um Fristwiederherstellung, da der rubrizierte Rechtsvertreter die Verfü-
gung vom 28. April 2026 am 29. Juni 2026 via Privaspehre erhalten und er
davor keine Kenntnis der Verfügung gehabt habe. Mit seiner Eingabe vom
29. Juni 2026 ist demnach das formelle Kriterium erfüllt, wonach innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses (Erhalt der angefochtenen Ver-
fügung des SEM am 29. Juni 2026), die versäumte Rechtshandlung der
Beschwerdeerhebung nachzuholen ist.
3.3 Demzufolge ist weiter zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen
respektive der Nachweis für das Vorhandensein unverschuldeter Hinder-
nisse, die der Fristwahrung entgegenstanden, erfüllt sind.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG gilt eine Verfügung oder Mitteilung an
die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von
diesen Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Ab-
holfrist als rechtsgültig zugestellt, auch wenn die Betroffenen aufgrund ei-
ner besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem
späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten haben oder wenn die Sendung
als unzustellbar zurückkommt. Verfügungen und Entscheide gelten als er-
öffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Per-
son davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im
Machtbereich der betroffenen Person befinden. Dass sie davon tatsächlich
Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1;
122 I 139 E. 1).
3.4.2 Asylsuchende und schutzsuchende Personen haben sich während
ihres Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre
Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Be-
hörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitteilen (Art. 8 Abs. 3
AsylG). Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Par-
teien in den auf die Einleitung eines Verfahrens beziehungsweise der Vor-
nahme konkreter verfahrensmässiger Anordnungen folgenden Wochen mit
der Zustellung von behördlichen Akten rechnen und sind daher verpflichtet,
alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen si-
cherzustellen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1). Längere Ortsabwesenheiten
sind den Behörden mitzuteilen (BGE 139 IV 228 E. 1.1; 119 V 89 E. 4b/aa).
3.4.3 In seinem Mehrfachgesuch vom 26. September 2025 teilte der Be-
schwerdeführer mit, dass jegliche Korrespondenz im Verfahren an die
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Adresse seiner Schwester zu richten sei («A._______, c/o B._______,
[…]»). Nach Instruktion durch die Vorinstanz an diese Adresse teilte der
zuständige Kanton (Thurgau) dem SEM mit Schreiben vom 14. Oktober
2025 mit, der Beschwerdeführer habe sich vor Ort gemeldet und sei an die
temporäre Asylunterkunft «(…)» verwiesen worden. Die Vorinstanz ver-
sendete in der Folge am 13. November 2025 ein Instruktionsschreiben an
den Beschwerdeführer und verwendete dabei die vom Kanton mitgeteilte
Adresse (Asylunterkunft in C._______). Die Sendung wurde nach Hinter-
legung einer Abholungseinladung nicht abgeholt. Daraufhin sendete das
SEM das Instruktionsschreiben am 27. November 2025 an die vom Be-
schwerdeführer im Mehrfachgesuch mitgeteilte Adresse seiner Schwester.
Diese Sendung wurde trotz Abholungseinladung ebenfalls nicht abgeholt.
Ein erneuter Versand des Instruktionsschreibens (an die Adresse der Asyl-
unterkunft) kreuzte sich mit einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung des
Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2025, wonach der Beschwerdeführer
seit dem 13. November 2025 verschwunden sei. Das Instruktionsschreiben
wurde von der Post mit dem Vermerk «unbekannt verzogen» an die Vo-
rinstanz retourniert. Der Abschreibungsbeschluss vom 30. Dezember 2025
versendete die Vorinstanz an die Adresse der Asylunterkunft in
C._______. Dieser wurde dort – soweit ersichtlich vom Beschwerdeführer
persönlich – tags darauf in Empfang genommen (vgl. Rückschein, SEM-
Akte 21/1). Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 8. Januar 2026 (Gesuch um
Fortführung Asylverfahren) bestätigte der Beschwerdeführer die persönli-
che Zustellung und erklärte, er sei nie untergetaucht und halte sich seit drei
Wochen ununterbrochen in der Asylunterkunft in C._______ auf, über-
nachte dort regelmässig und erfülle alle Pflichten.
3.4.4 Die Verfügung des SEM vom 28. April 2026 wurde laut Sendungs-
verfolgung der Schweizerischen Post an dieselbe Adresse der Asylunter-
kunft in C._______ wie der Abschreibungsbeschluss vom 30. Dezember
2025 versandt und stand ab dem 30. April 2026 mittels Abholungseinla-
dung zur Entgegennahme bei der Schweizerischen Post bereit. Die Sen-
dung wurde am 8. Mai 2026 an das SEM mit dem Vermerk «nicht abgeholt»
retourniert (vgl. SEM-Akte 31/1). Da sich der Beschwerdeführer in einem
laufenden Verfahren befand, musste er spätestens nach Zustellung des
Abschreibungsbeschlusses vom 30. Dezember 2025 an diese Adresse so-
wie seiner selbst verfassten Eingabe vom 8. Januar 2026 (vgl. SEM-Akte
22/12) mit einem Entscheid in der Sache rechnen. Da er in seinem Gesuch
um Fortführung des Asylverfahrens vom 8. Januar 2026 – und damit lange
nach der Deponierung des Mehrfachgesuchs am 26. September 2025 mit
Angabe der c/o-Adresse bei der Schwester – ausdrücklich mitgeteilt hat,
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dass er sich in der Asylunterkunft aufhalte, hätte er Vorkehrungen treffen
müssen, um entsprechende Verfügungen in seinem Verfahren dort entge-
gennehmen zu können, selbst wenn er sich auch bei seiner Schwester auf-
gehalten hat.
Die Vorinstanz hat im November 2025 denn auch erfolglos versucht, dem
Beschwerdeführer ein Instruktionsschreiben an die Adresse seiner
Schwester zuzustellen und dieser hat stattdessen im Dezember den Ab-
schreibungsbeschluss persönlich in der Asylunterkunft entgegengenom-
men. Aufgrund seiner wechselnden Aufenthaltsorte – dahingestellt bleiben
kann vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt bei seiner
Schwester hätte aufhalten dürfen (das Gesuch um Privatunterbringung bei
der Schwester wurde am 8. Dezember 2023 abgelehnt) – und insbeson-
dere der erwähnten Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2026
durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es handle sich bei der Asylunter-
kunft in C._______ um die aktuell gültige Adresse des Beschwerdeführers
für Einschreiben im Rahmen seines Verfahrens. Die Ausführungen der Be-
schwerdeschrift, wonach er seine Korrespondenzadresse im September
2025 mitgeteilt habe, verfängt deshalb nicht und seine Eingabe vom 8. Ja-
nuar 2026 ist als aktuellere Mitteilung zu werten. Zudem ist seinem auf
Beschwerdeebene eingereichten Schreiben zu seiner Unterbringung (Bei-
lage 7, ohne Datum) zu entnehmen, dass er nebst seiner Unterschrift den
Ort «C._______» verwendete. Demnach wurde die vorinstanzliche Verfü-
gung an die aktuell gültige Adresse des Beschwerdeführers gesendet. Die
angeführten Telefonkontakte seiner Schwester mit den Behörden im Feb-
ruar 2026 sind nicht dazu geeignet, etwas Gegenteiliges respektive die ver-
bindliche Mitteilung einer Korrespondenzadresse zu belegen.
Somit ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 11b Abs. 1 VwVG
und Art. 8 Abs. 3 AsylG anzulasten, dass er sich den Behörden nicht zur
Verfügung gehalten hat. Aufgrund der anwendbaren Zustellfiktion hat er
seine Beschwerde verspätet eingereicht (vgl. oben E. 3.1 und E. 3.4.1).
Weder aus den Akten noch aus seiner Rechtsmitteleingabe geht eine Be-
gründung hervor, weshalb es dem Beschwerdeführer aus objektiver Sicht
unverschuldet nicht möglich gewesen wäre, die Verfügung anlässlich des
Zustellversuchs am 30. April 2026 an seiner nach wie vor gültigen Adresse
in C._______ entgegenzunehmen und innerhalb der 30-tägigen Beschwer-
defrist eine entsprechende Beschwerde einzureichen. Dass ihn gesund-
heitliche Gründe daran gehindert hätten, hinreichende Vorkehrungen für
den Empfang der angefochtenen Verfügung zu treffen, macht der Be-
schwerdeführer nicht geltend. Aus der Übermittlung des Asylentscheids
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am 29. Juni 2026 an die Rechtsvertretung kann der Beschwerdeführer
schliesslich für sich nichts ableiten (vgl. EGLI, a.a.O., Art. 20 N. 55 m.w.H.).
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 28. April 2026
als am 7. Mai 2026 mit Zustellfiktion rechtsgültig eröffnet zu erachten ist.
Dem Beschwerdeführer gelang es nicht nachzuweisen, dass er unver-
schuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist eine Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einzureichen.
3.6 Nach dem Gesagten sind die materiellen Voraussetzungen für eine
Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.
4.
Der Antrag auf einen superprovisorischen Vollzugsstopp ist mit dem Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland vom
30. Juni 2026 gegenstandlos geworden.
5.
Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen und auf die
unzulässige respektive verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
6.
6.1 Die Beschwerde erweist sich angesichts ihrer Unzulässigkeit mitsamt
dem Fristwiederherstellungsgesuch als aussichtslos im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand abzuweisen sind.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Mathias Lanz Lukas Rathgeber
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