BVGer E-4818/2020
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden, eine aus Gaza stammende Familie palästinensischer Herkunft ohne Nationalität, reisten nach einer vom SEM erteilten Einreisebewilligung 2017 in die Schweiz ein und stellten Asylgesuche. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Ehemann sei als Atheist und politisch aktiver Kritiker in Gaza von Verwandten sowie von der Hamas bedroht worden; die Ehefrau berief sich zusätzlich auf Gefahren wegen der Heirat mit einem Atheisten. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asyl ab, ordnete die Wegweisung an und sprach wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme aus; dagegen erhoben die Betroffenen Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Bedrohungen durch die Familien und die behauptete erhebliche Gefährdung wegen des Atheismus des Beschwerdeführers weitgehend nicht glaubhaft seien. Es verwies insbesondere auf Widersprüche und fehlende Plausibilität rund um die Eheschliessung, das Verhalten der Angehörigen sowie den weiteren Aufenthalt der Familie in Gaza, und hielt auch die behauptete Bedrohung in der Schweiz für nicht belegt. Soweit Vorfälle als erstellt erscheinen konnten, erreichten sie nach Auffassung des Gerichts nicht die für die Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität. Auch aus den politischen oder exilpolitischen Aktivitäten ergab sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weshalb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asyls rechtens seien.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb es bei der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung der Asylgesuche und der Wegweisung; die bereits angeordnete vorläufige Aufnahme blieb unberührt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4818/2020
Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
ohne Nationalität (palästinensischer Herkunft),
alle vertreten durch MLaw Nadja Zink, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. August 2020 / N (…).
E-4818/2020
Sachverhalt:
A.
Der aus Gaza stammende Beschwerdeführer A._______ reichte am
18. Oktober 2010 ein Asylgesuch aus dem Ausland gemäss aArt. 20 AsylG
ein. Im Februar 2015 heiratete er die ebenfalls aus Gaza stammende Be-
schwerdeführerin B._______, welche im September 2015 eine persönliche
Erklärung beim SEM einreichte und ebenfalls um Schutz in der Schweiz
ersuchte. Das SEM erteilte dem Ehepaar und ihrem zwischenzeitlich erst-
geborenen Kind mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 eine Einreisebe-
willigung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der
Schweiz, welche es mehrfach verlängerte. Die Beschwerdeführenden reis-
ten schliesslich am 28. Dezember 2017 in die Schweiz ein.
B.
B.a Am 4. Januar 2018 befragte das SEM den Beschwerdeführer und die
Beschwerdeführerin zur Person (BzP). Die Anhörungen zu ihren Ausreise-
gründen fanden am 22. und am 25. Mai 2018 statt.
B.b Der Beschwerdeführer brachte dabei hauptsächlich vor, er habe sich
während seines Studiums vom islamischen Glauben abgewandt, sei Athe-
ist geworden und habe dies auch öffentlich kundgetan. Seine Verwandt-
schaft habe diese Einstellung nicht gutgeheissen. Im Jahr 2004 oder 2005
sei er deswegen von einem seiner Cousins, der aktuell einer Spaltgruppe
der Al-Qaida angehöre, an einer Hochzeitsfeier bedroht worden, und von
seiner damaligen Schwiegerfamilie sei er im Jahr 2009 gedrängt worden,
sich von seiner damaligen Ehefrau scheiden zu lassen.
Er sei zudem politisch aktiv gewesen und an einer Kundgebung im Jahr
2011 von Mitgliedern der Hamas geschlagen und danach gezwungen wor-
den, nie mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Zusammen mit Kollegen
habe er die "palästinensische Jugendbewegung" gegründet. Eine Ver-
sammlung dieser Bewegung sei am 22. September 2011 durch die Hamas
gewaltsam aufgelöst, und er (sowie weitere Personen) seien verhaftet wor-
den. Während sechs Stunden sei er zu seinen Aktivitäten und zur Partei-
gründung befragt worden. Drei Personen seines Wohnorts hätten ihn zu-
dem im Jahr 2012 verbal bedroht. In jenem Jahr habe er sich der «Paläs-
tinensischen nationalen Gruppe für die Unabhängigen» angeschlossen;
diese Gruppe jedoch später wieder verlassen. Ungefähr im Jahr 2013 sei
er erneut von einem Cousin verbal bedroht worden. Auch habe ihn einer
seiner Brüder, der den islamischen Staat (IS) unterstütze, wegen seines
Atheismus mehrmals bedroht.
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Im November 2014 habe er beim Gericht die Ehe mit der Beschwerdefüh-
rerin registrieren lassen. Vor dem für den Februar 2015 geplanten Hoch-
zeitsfest habe ein Onkel der Beschwerdeführerin erfahren, dass er Atheist
sei. Die Beschwerdeführerin sei deswegen unter Hausarrest gestellt und
von ihrem Onkel geschlagen worden. Dieser habe auch ihn, den Be-
schwerdeführer, bedroht. Am 14. Februar 2015, einen Tag vor dem Hoch-
zeitsfest, habe der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin mit dem
Auto abgeholt respektive von deren eigener Familie entführt. Durch Ver-
mittlung von Dritten respektive der Unterschutzstellung eines hohen Offi-
ziers habe das Hochzeitsfest doch stattfinden können. Danach hätten die
Beschwerdeführerin und er unter anderem bei seinen Eltern gelebt. Nach-
barn hätten damals jedoch Steine auf das Dach ihrer dortigen Wohnung
geworfen und mit einem Jagdgewehr auf das Haus geschossen, weshalb
sie (mehrfach) hätten umziehen müssen.
Im Juli 2016 und im Januar 2017 sei der Beschwerdeführer von Mitgliedern
der Hamas vorgeladen worden, da man ihn insbesondere zum Einhalten
islamischer Rituale habe anhalten wollen. Er habe von den israelischen
Behörden eine Ausreisebewilligung erhalten wollen, weshalb er seine poli-
tischen Tätigkeiten, insbesondere auch eine von ihm betriebene Internet-
seite, eingestellt habe. Nachdem ihm sieben Mal die Ausreise verwehrt
worden sei, sei er im Jahr 2017 im Zuge eines achten Ausreiseversuchs
von den israelischen Sicherheitsbehörden vorgeladen worden. Die Hamas
hätten ihm daraufhin vorgeworfen, mit der israelischen Seite zu kooperie-
ren. Nach seiner Ausreise habe er angefangen, unter dem Namen zweier
damaliger palästinensischer Politiker und Führer (F._______ und
G._______) auf Facebook seine politische Meinung kundzutun, weshalb
man ihn in den Kommentaren angefeindet habe.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe den Be-
schwerdeführer im Februar 2012 an der Universität kennengelernt, wobei
er ihr anvertraut habe, dass er Atheist sei. Sie hätten sich am 5. November
2014 verlobt und einen Ehevertrag abgeschlossen. Ihren Eltern habe sie
verheimlicht, dass der Beschwerdeführer Atheist sei. Anfangs Februar
2015 habe die Familie dennoch davon erfahren, sich deswegen gegen ihre
Heirat gestellt und von ihr verlangt, dass sie sich scheiden lasse. Ihre bei-
den Onkel seien gekommen und hätten ihr erklärt, dass eine solche Heirat
eine Sünde sei. Sie sei ins Zimmer gesperrt und vom Onkel zusammenge-
schlagen worden. Danach habe man alle Mobiltelefone eingesammelt. Ei-
nes Tages habe sie ein Telefon erhältlich machen und den Beschwerde-
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führer anrufen können. Sie beide hätten ältere Leute zu ihren Eltern ge-
sandt, damit diese mit ihren Eltern verhandeln würden. Ihr Vater habe seine
Meinung jedoch nicht geändert. Daher habe sie beschlossen, am 14. Feb-
ruar 2015 zu fliehen. An jenem Tag sei sie mit dem Auto mit dem Beschwer-
deführer zum Polizeiposten in H._______ gefahren, um dort eine Lösung
zu finden; man habe ihnen jedoch nicht geholfen. Der Vater des Beschwer-
deführers habe ihnen am gleichen Tag telefonisch mitgeteilt, dass dessen
Haus angegriffen worden und er und seine Frau mit dem Tod bedroht wor-
den seien. Bei den Angreifern habe es sich um ihren Onkel und dessen
Leute gehandelt. Dieser Onkel habe schliesslich Anzeige wegen Entfüh-
rung gegen den Beschwerdeführer erstattet. Am selben Abend seien sie zu
einem anderen Polizeiposten gegangen. Ihr Vater und ihr Onkel seien
ebenfalls auf jenem Posten gewesen, sie habe die beiden aber nicht gese-
hen. Ihnen sei auf dem Posten schliesslich eine Lösung vorgeschlagen
worden.
Eine Woche sei sie im Haus ihrer Schwiegereltern geblieben. Das Hoch-
zeitsfest vom 15. Februar habe man auf den 22. Februar 2015 verlegt. Es
habe sich um ein kleines Fest im Beisein ihrer Mutter und Schwestern ge-
handelt. Ihr Vater sei nicht anwesend gewesen. Das Fest habe unter dem
Schutz von Milizen der Hamas stattfinden können. Diese hätten sie danach
aber nicht mehr beschützen können. Eine Woche nach der Hochzeit habe
sie erfahren, dass ihr Onkel vorgehabt habe, sie umbringen zu lassen. In
jener Zeit habe sie nachts heimlich einmal ihre Mutter besucht, während
ihr Vater bei der Arbeit gewesen sei. Von diesem Besuch habe er jedoch
erfahren und sei deshalb ausser sich vor Wut gewesen. Auch die Familie
ihres Ehemannes habe sie schlecht behandelt. Die ganze Gesellschaft
habe sie respektive ihren Ehemann umerziehen wollen. Aus Angst seien
sie mehrmals umgezogen. In den Augen ihres Onkels habe sie durch die
Heirat mit einem Atheisten die Familienehre beschmutzt.
C.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im
Laufe des Asylverfahrens aus dem Ausland und jenem in der Schweiz beim
SEM diverse Beweismittel zu den Akten, darunter insbesondere einen On-
line-Artikel der Zeitung «(…)» betreffend die Auflösung der vom Beschwer-
deführer genannten Versammlung vom 22. September 2011, einen Artikel
der Online-Zeitung «(…)» vom 23. November 2011 betreffend der Ausreise
von Personen aus Gaza, einen Ausdruck eines Twitter-Artikels vom 24. Mai
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2018, einen Artikel «(…)» vom 7. April 2011 und Fotos von politischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers sowie solche von Steinen auf einem Ob-
jekt sowie Einschusslöchern am selben Objekt.
D.
Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden auf deren Antrag am 2. Au-
gust 2018 Einsicht in die Verfahrensakten.
E.
Am 3. September 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf Face-
book durch den damaligen Präsidenten der Hamas, Ismael Haniya, ange-
feindet und bedroht worden sei.
F.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 machte der Beschwerdeführer er-
gänzende Ausführungen zu seinen vom SEM protokollierten Aussagen.
Insbesondere erklärte er, die erste Bedrohung durch einen Cousin sei im
Jahr 2007 erfolgt und am Hochzeitsfest im Jahr 2015 sei nur eine be-
grenzte Anzahl Gäste eingeladen gewesen.
G.
Mit Schreiben vom 24. September 2018 machte der Beschwerdeführer auf
eine von ihm lancierte Kampagne gegen einige Politiker der Hamas
(zwecks deren Anklage vor dem Internationalen Gerichtshof) aufmerksam.
H.
Am 26. März 2019 liess er durch seine Rechtsvertreterin zudem mitteilen,
dass laut seines in Gaza wohnhaften Bruders Mitglieder der Hamas in der
Nachbarschaft nach ihm gesucht hätten. Bis vor Kurzem habe die Hamas
nichts von seiner Ausreise gewusst.
I.
Am 12. Juli 2019 brachten die Beschwerdeführenden ausserdem vor, der
Cousin der Beschwerdeführerin, der den Beschwerdeführer in Gaza be-
droht habe, habe kürzlich in der Schweiz an ihrer Tür geklingelt.
J.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 wies das SEM das Gesuch der Beschwer-
deführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. Dezember
2018 ab.
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K.
Mit Entscheid vom 28. August 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ver-
fügte deren Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1-3). Infolge
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung ordnete es die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
L.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
29. September 2020 ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung vom 28. August 2020 erheben. Darin beantragten sie die
Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung und die
Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubri-
zierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde legten sie nebst der angefochtenen Verfügung und Voll-
machten verschiedene Dokumente, die sie beim SEM bereits eingereich-
ten hatten, bei. Ausserdem reichten sie die Kopie des Berichts der bei der
Anhörung der Beschwerdeführerin anwesenden Hilfswerkvertretung vom
30. Mai 2018 zu den Akten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin ein. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
N.
Das SEM liess sich am 6. November 2020 zur Beschwerde vernehmen.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 24. November
2020.
O.
Am (…) sowie (…) kamen in der Schweiz die Kinder D._______ und
E._______ der Beschwerdeführenden zur Welt.
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P.
Am 19. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen
zur fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ein.
Q.
Das SEM liess sich am 2. Juni 2025 ein weiteres Mal zur Beschwerde ver-
nehmen. Die Beschwerdeführenden nahmen die Gelegenheit zu einer wei-
teren Replik nicht wahr.
R.
Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2026
Ausführungen zu ihrer persönlichen Situation und Integration.
S.
Am 19. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine aktualisierte
Kostennote zu den Akten.
T.
Die Beschwerdeführenden wurden am 21. August 2026 aufgefordert, ihre
aktuelle Bedürftigkeit zu belegen. Am 4. September 2026 reichten sie eine
Bestätigung des zuständigen Sozialamtes vom 3. September 2026 über
ihre Unterstützungsbedürftigkeit, Belege zu ihrem Einkommen sowie eine
Kostennote ein.
U.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2026 reichten die Beschwerdeführenden die
Einschätzung einer Fachstelle Integration vom 5. Oktober 2026 hinsichtlich
ihrer Integration und Lebensumstände in der Schweiz zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder D._______ und E._______
werden in das vorliegende Verfahren mit einbezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbrin-
gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra-
xis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1,
2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
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4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die vom Be-
schwerdeführer aufgrund seines Atheismus geltend gemachten Probleme
mit seiner eigenen Familie und seiner Schwiegerfamilie konstruiert erschei-
nen würden. Ebenso sei das von ihm dargelegte Profil als Atheist und Kri-
tiker nicht glaubhaft dargetan und zudem nicht von Relevanz. Die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin erachtete das SEM als unlogisch und nicht
nachvollziehbar.
5.1.1 Im Wesentlichen führte das SEM aus, die Behauptung des Be-
schwerdeführers, er habe sich jahrelang öffentlich gegen die muslimische
Religion positioniert, sei deswegen als Atheist bekannt gewesen und daher
sei auch seine erste Ehe geschieden worden, wirke stark übertrieben; dies
umso mehr, wenn man bedenke, dass gemäss seinen Angaben seine reli-
giösen Ansichten der Familie der Beschwerdeführerin bis zur Hochzeits-
feier anfangs Februar 2015 nicht bekannt gewesen sein sollten. Es sei
auch unlogisch, dass er einerseits behauptet habe, seine Familie – insbe-
sondere sein Bruder, der mit dem IS sympathisiert habe – habe ihn be-
droht, er andererseits nach der Eheschliessung zu seiner Familie gezogen
sei. Auch habe seinen Aussagen zufolge die Hochzeitsfeier durch Vermitt-
lung von Dritten dennoch stattfinden können und der Vater der Ehefrau
habe dazu seine Zustimmung erteilt. Weder durch seinen Cousin, der ihn
im Jahr 2007 angeblich verbal bedroht habe, noch durch den Onkel der
Beschwerdeführerin, der ihn im Jahr 2015 ebenfalls bedroht habe, sei er
zudem seither je wieder kontaktiert oder belästigt worden. Auch sei er mit
anderen Cousins über Facebook weiterhin befreundet. Eine ernsthafte Be-
drohung durch seine Familie oder Schwiegerfamilie aufgrund seines Athe-
ismus sei somit nicht glaubhaft dargetan worden. Die Fotos von Steinen
auf einem Dach seien nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Ereignisse zu belegen, da der konkrete Grund für deren Vor-
handensein nicht erkennbar sei. Auch der ärztliche Bericht vom 2. Juli
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2019, wonach der Beschwerdeführer traumatisiert sei, vermöge die aufge-
zeigten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften.
Im Übrigen sei auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte, her-
ausragende Profil als Atheist nicht überzeugend dargelegt worden. Er habe
denn auch angegeben, seine Internetseite geschlossen zu haben. Der ein-
gereichte Facebook-Auszug, der Ausdruck eines Twitter-Artikels sowie
auch der Artikel «(…)» würden ebenfalls nicht auf ein solches Profil und
eine damit verbundene Bedrohungslage schliessen lassen. Soweit er gel-
tend gemacht habe, aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner
Weltanschauung von Mitgliedern der Hamas belästigt worden zu sein
(Schläge an einer Kundgebung im Februar 2011, Verpflichtung zur Nicht-
teilnahme an Demonstrationen, kurzzeitige Verhaftung im Jahr 2012) wür-
den diese Vorbringen aufgrund ihrer unzureichenden Intensität keine asyl-
rechtliche Relevanz entfalten. Er habe bis im Jahr 2016 keinen Kontakt
mehr zu den Sicherheitsbehörden gehabt und sei mit einer Genehmigung
der Sicherheitsbehörden der Hamas legal ausgereist, weshalb nicht davon
auszugehen sei, dass diese ihn im Visier gehabt hätten. Dass die Hamas
nichts von seiner Ausreise gewusst und laut seinem Bruder diese ihn nach
seiner Ausreise gesucht habe, erscheine ausserdem nicht überzeugend.
Der vom Beschwerdeführer eingereichte Aufruf der palästinensischen Si-
cherheitsbehörde sei sodann undatiert, im Artikel der Zeitung «(…)» werde
er nicht namentlich erwähnt und gleich verhalte es sich mit dem Artikel des
«(…)». Auch der Artikel der Nachrichtenagentur «(…)» sei nicht geeignet,
eine begründete Furcht vor Verfolgung im Ausreisezeitpunkt zu nachzuwei-
sen. Letzterer vermöge zwar seine Aussagen hinsichtlich der Teilnahme
vom 22. September 2011 in der von ihm genannten Bewegung zu belegen.
Nach der damaligen kurzzeitigen Verhaftung habe er bis im Jahr 2016 aber
keinen Kontakt mehr zu den Sicherheitsbehörden gehabt und sich auch
nicht mehr politisch engagiert, weshalb nicht von einer asylrechtlichen Ver-
folgung gesprochen werden könne. Die Befragung im Jahr 2017 durch die
Hamas stehe sodann in Zusammenhang mit seiner Ausreise und nicht
etwa wegen eines unliebsamen Profils.
Subjektive Nachfluchtgründe verneinte das SEM sodann mit der Begrün-
dung, dass der Beschwerdeführer seine in der Schweiz eröffneten Face-
book-Accounts unter Pseudonymen führe und daher als Verfasser oder Ur-
heber nicht erkennbar sei.
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5.1.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass es ihr und
dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, das Hochzeitsfest zu feiern
und danach in dessen Elternhaus zu leben, obwohl ihre Familie gewusst
habe, dass ihr Mann Atheist sei. Die von ihr geltend gemachte Furcht vor
ihrem Vater und Onkel sei auch deshalb nicht glaubhaft dargetan, da sie in
der Zeit nach der Hochzeit dennoch ihre Mutter zu Hause sowie die Uni-
versität – wenn auch vollverschleiert – besucht habe. Die von ihr geltend
gemachte Bedrohung in der Schweiz durch den Besuch ihres Cousins sei
ebenfalls nicht glaubhaft, zumal nicht nachvollziehbar sei, dass sie einmal
aussage, sie habe alle Facebook-Kontakte gelöscht, das Erscheinen des
Cousins jedoch damit begründe, dass sie auf ihrer aktuellen Facebook-
Seite versehentlich ihre Adresse in der Schweiz angegeben habe. Der von
ihr eingereichte Artikel betreffend einen Ehrenmord in Bethlehem vermöge
an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
5.2 In der Beschwerde wurde den Ausführungen des SEM im Wesentlichen
entgegengehalten, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wür-
den den Inhalt der Anhörungsprotokolle nicht vollständig wiedergeben, was
sich negativ auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus-
wirke. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer nervös gewesen sei und Mühe bekundet habe, sich klar und strukturiert
auszudrücken. Dies lasse jedoch nicht automatisch auf die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen schliessen.
Er habe nicht behauptet, aufgrund seiner kritischen, teils öffentlichen
Äusserungen zum Islam zu einer berühmten Persönlichkeit geworden zu
sein, deren atheistische Weltanschauung weitherum bekannt gewesen sei.
Deshalb habe die Familie der Beschwerdeführerin anfänglich auch nichts
von seiner religiösen Ausrichtung gewusst. Er habe sich aber wiederholt
öffentlich kritisch zum Islam geäussert. Das habe zu Ablehnung und An-
schwärzung seiner Person sowie dazu geführt, dass politische Verbündete
sich von ihm abgewandt hätten. Nach der Heirat mit der Beschwerdefüh-
rerin hätten sie nicht in der eigenen Wohnung bei seinen Eltern gewohnt,
sondern an einem anderen Ort. Erst gegen Ende der Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin im Jahr (…) seien sie in jene Wohnung gezogen, je-
doch nur für kurze Zeit, da sein Bruder Drohungen gegen sie ausgespro-
chen habe und – wie das Foto zeige – das Dach mit Steinen und mit Ge-
wehren beschossen worden sei. Die Bedrohung durch einen Cousin sei
zwar nicht asylrelevant, belege aber die Ablehnung durch das familiäre
Umfeld. Der Beschwerdeführer habe über die Website (…) seine religiösen
und politischen Ansichten publiziert. Diese sei mehrmals gehackt und dann
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2017 geschlossen respektive gelöscht worden. Der vom SEM zitierte Arti-
kel «(…)» belege das Engagement des Beschwerdeführers respektive
seine öffentlichen Äusserungen gegen den Islam. Auch habe der Vater der
Beschwerdeführerin der Hochzeit nicht zugestimmt, wie vom SEM wieder-
gegeben. Der Onkel der Beschwerdeführerin habe zudem den Wohnort der
Eltern an jenem Tag aufgesucht, als sie geflohen sei und Todesdrohungen
gegen sie ausgesprochen. Sie habe sich ausführlich und lebensnah zu ih-
ren Fluchtgründen geäussert und ihre Schilderungen würden zahlreiche
Realkennzeichen aufweisen, wie auch der beiliegende Bericht der Hilfs-
werkvertretung zeige.
Das Leben der Beschwerdeführenden sei aufgrund der Behelligungen und
Drohungen wegen des Atheismus des Beschwerdeführers unerträglich ge-
wesen. Sie hätten in ständiger Angst gelebt. Das habe das SEM offenbar
auch so gesehen, da es den Beschwerdeführenden die Einreisebewilli-
gung erteilt habe.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest
und führte insbesondere aus, dass mit der erteilten Einreisebewilligung mit-
nichten davon auszugehen gewesen sei, es habe in jenem Zeitpunkt be-
gründete Furcht vor Verfolgung bestanden. Die Bewilligung sei erteilt wor-
den, um den geltend gemachten Sachverhalt vollständig zu erstellen und
eine vertiefte materielle Prüfung vorzunehmen.
5.4 In der Replik wurde zum Erscheinen des Cousins in der Schweiz zu-
sätzlich dargelegt, der Beschwerdeführerin sei nicht bewusst gewesen,
dass es Verwandten von ihr möglich sei, in die Schweiz zu reisen.
5.5 In seiner weiteren Vernehmlassung ergänzte das SEM, dass die Vor-
fälle vom 7. Oktober 2023 (in Israel) und deren Folgen für die Situation in
den palästinensischen Gebieten nichts an seinen Schlussfolgerungen än-
dere.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten
den Folgerungen des SEM an, wonach die von den Beschwerdeführenden
dargelegten Ereignisse grösstenteils als nicht glaubhaft und teils als nicht
asylrelevant zu beurteilen sind. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen
kann daher auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung (vgl. SEM act. 53/13 S. 6 ff., vgl. vorstehende E. 5.1) verwiesen
werden.
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6.2 Das von den Beschwerdeführenden geschilderte Bedrohungsszenario
aufgrund ihrer Beziehung und Hochzeit zwischen einer Muslimin und ei-
nem Atheisten, konnten sie nicht glaubhaft machen. So scheint nicht plau-
sibel, wie es den Beschwerdeführenden trotz der angeblich massiven Wi-
derstände und Drohungen seitens der Familie der Beschwerdeführerin
möglich gewesen sein soll, im Februar 2015 ihre Hochzeit zu feiern. Wenn
der Onkel der Beschwerdeführerin sie tatsächlich wegen des Atheismus
des Beschwerdeführers derart misshandelt, ihre Familie sie deswegen ein-
gesperrt und ihr Onkel sogar die Eltern des Ehegatten kurz vor der Feier
mit dem Tod bedroht haben soll (vgl. SEM act. 23/19 F51, F59 und F63),
leuchtet nicht ein, warum die Hochzeit letztlich nicht durch den Onkel oder
insbesondere den Vater der Beschwerdeführerin (Brautvater) verhindert
worden wäre. Dies war aber gemäss den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden gerade nicht der Fall. Vielmehr soll die Feier angeblich durch Ver-
mittlung Dritter dennoch zu Stande gekommen sein. So sagte die Be-
schwerdeführerin aus, sowohl ihr Onkel als auch ihr Vater seien auf dem
Polizeiposten, auf welchem man nach einer Lösung für das Dilemma ge-
sucht habe, anwesend gewesen; die Hochzeit habe unter dem Schutz
zweier Hamas-Milizen stattfinden können, der Vater habe sich aber gewei-
gert, am Fest teilzunehmen (vgl. SEM act. 23/19 F52, F60 und F73). Das
Gericht teilt demnach die Einschätzung, wonach davon auszugehen ist,
dass der Vater der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Hochzeit
letztlich erteilt hat, zumal die Mutter und Schwestern der Beschwerdefüh-
rerin an den Hochzeitsfeierlichkeiten teilgenommen haben.
6.3 Dass der Atheismus des Beschwerdeführers zwar seinem familiären
Umfeld, insbesondere auch seinen Cousins, längst Jahre vor der Hochzeit
mit der Beschwerdeführerin im Februar 2015 bekannt gewesen sei (und
der Beschwerdeführer deswegen auch schon früher bedroht worden sei),
die Eltern der Beschwerdeführerin aber erst kurz vor dem geplanten Hoch-
zeitsfest vom Februar 2015 und nachdem im Jahr 2014 ein Ehevertrag ge-
schlossen worden war, davon erfahren haben sollen (vgl. SEM act. 23/19
F39 ff.; act. 12/12 Ziffer 7.01, act. 21/28 F90 und F98), ist ebenfalls nicht
nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer seine Haltung angeblich
schon vorher auch offiziell kundgetan haben will (vgl. SEM act. 21/28 F68,
F73, F143 und F167). Nicht plausibel ist auch, dass der Beschwerdeführer
an jenem Tag im Februar 2015, als die Familie der Beschwerdeführerin von
dessen Atheismus erfahren und diese geschlagen habe, dennoch ihr Haus
hat aufsuchen können, ohne dabei ernsthaft behelligt zu werden (vgl. SEM
act. 23/19 F51).
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6.4 Der von der Beschwerdeführerin aufgrund der Heirat mit einem Atheis-
ten befürchtete Ehrenmord (vgl. SEM act. 23/19 F 52 f., F63) erscheint
auch deshalb nicht glaubhaft, weil sich die Beschwerdeführenden ihren
Aussagen zufolge nach der Heirat zeitweise bei den Eltern des Beschwer-
deführers niedergelassen haben (vgl. SEM act. 23/19 F59, F66 ff., act.
21/28 F42, F49, F106). Hätte der Onkel der Beschwerdeführerin tatsäch-
lich die vorgenannte Intention gehabt, sie zu behelligen, so wäre es für
diesen ein Leichtes gewesen, sie bei den Eltern respektive Schwiegerel-
tern ausfindig zu machen, zumal die Adresse der Schwiegereltern dem On-
kel bekannt war. Er hatte den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge
die Schwiegereltern nämlich bereits vor der Hochzeitsfeier aufgesucht, de-
ren Haus angegriffen und diese angeblich gar mit dem Tode bedroht (vgl.
SEM act. 23/19 F51). Ausserdem gab die Beschwerdeführerin an, sie hät-
ten während der letzten Monate ihrer Schwangerschaft bei den Schwieger-
eltern gelebt (vgl. SEM act. 23/19 F59), und damit nicht nur während einer
kurzen Zeit. Damit wäre dem Onkel ausreichend Zeit verblieben, sie dort
aufzusuchen. Festzustellen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin wei-
terhin als Lehrerin arbeiten und sich in der Gesellschaft bewegen konnte.
Die geltend gemachte ernsthafte Bedrohungslage infolge des Atheismus
des Beschwerdeführers ist somit als nicht glaubhaft zu erachten.
6.5 Sofern geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei in der
Schweiz von einem ihrer Cousins bedroht worden, wird das von den Be-
schwerdeführenden lediglich behauptet, und es finden sich dafür in den
Akten auch keine konkreten Hinweise. Das Gericht teilt die Ansicht der Vor-
instanz, wonach es nicht plausibel scheint, dass die Beschwerdeführenden
vor der Verwandtschaft aus dem Heimatstaat flüchten, auf den sozialen
Medien aber für diese einsehbar ihre exakte Wohnadresse in der Schweiz
hinterlassen, in der Annahme, dass es ihren Landsleuten nicht möglich sei,
in die Schweiz zu reisen.
6.6 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geäusser-
ten Bedrohungen durch seine und die Verwandten der Beschwerdeführerin
lässt sich sodann feststellen, dass er im Heimatstaat von keinen Akteuren
Nachteile von hinreichender Intensität erlitten hat, womit den von ihm dar-
gelegten Ereignissen von Vornherein keine Asylrelevanz zukommt. Trotz
angeblicher Drohungen des Onkels der Beschwerdeführerin im Jahre
2015, seiner Cousins in den Jahren 2007 und 2013 und auch seitens sei-
nes angeblich dem IS zugeneigten Bruders konnte er sich bis zu seiner
Ausreise im Jahre 2017 weiterhin unbehelligt in seinem Herkunftsland auf-
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halten, was gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht. Auf Be-
schwerdeebene wird denn auch eingeräumt, dass die Bedrohung durch
den Cousin rechtlich nicht von Belang sei.
6.7 Was die in der Beschwerde genannte und seit 2017 geschlossene
Website (…) anbelangt, wird nicht dargelegt, inwiefern den darin pauschal
bezeichneten «religiösen und politischen Ansichten» asylrechtliche Bedeu-
tung zukommen könnte. Selbst wenn der vom SEM zitierte Artikel «(…)» –
wie in der Beschwerde erwähnt wird – aktuell abrufbar wäre, ist damit
ebenfalls nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer deswegen in seinem
Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr durch die Hamas ausgesetzt ge-
wesen wäre. Dasselbe gilt – wie die Beschwerdeführenden auf Beschwer-
deebene denn auch eingestehen – für die anderen von den Beschwerde-
führenden eingereichten Artikel.
6.8 Auf Beschwerdeebene wird zudem ebenso wenig bestritten, dass – wie
vom SEM zutreffend festgestellt – die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten (exil-)politischen Aktivitäten keine Asylrelevanz entfalten würden,
weshalb auf diese auch nicht weiter einzugehen ist.
6.9 Im Weiteren lässt sich feststellen, dass das SEM den Beschwerdefüh-
renden die Einreise in die Schweiz zwar bewilligt hat, dieser Umstand aber
nicht etwa für die Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtvorbringen spricht, wie dies
auf Beschwerdeebene dargelegt wird. Wie vom SEM zu Recht erwähnt,
diente die Bewilligung dazu, den relevanten Sachverhalt abschliessend
festzustellen und materiell zu beurteilen. In diesem Zusammenhang waren
die Vorbringen auch auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen (Art. 7 AsylG).
Die Beschwerdeführenden wurden denn auch eingehend mündlich befragt.
Eine allfällige Nervosität anlässlich solcher Befragungen ist nicht unüblich,
stellt aber vorliegend keine Erklärung für die zuvor festgestellten Unglaub-
haftigkeitselemente dar. Auch kann nicht etwa von einer unvollständigen
Sachverhaltswiedergabe durch das SEM gesprochen werden, da der
rechtsrelevante Sachverhalt vollständig und richtig durch das SEM festge-
stellt worden ist. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Beschwer-
deführenden sowohl anlässlich der Rückübersetzungen und sogar noch im
Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Aussagen korrigieren respek-
tive (angesichts der erteilten Einsicht in die Anhörungsprotokolle) sich zu
diesen zusätzlich äussern konnten.
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6.10 Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene erschöpfen sich
sodann hauptsächlich in Wiederholungen bereits beim SEM geltend ge-
machter Sachvorbringen. Sie sind damit nicht geeignet, die zuvor gezoge-
nen Schlussfolgerungen zu widerlegen.
6.11 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asyl-
gesuche abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. August 2020 die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxis-
gemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). Es können da-
her weitere Ausführungen zur derzeit herrschenden allgemeinen Lage in
der Heimatregion der Beschwerdeführenden unterbleiben, denen allenfalls
im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Relevanz zukäme.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruk-
tionsverfügung vom 23. Oktober 2020 ihr Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde und aufgrund der am 4. September 2026 eingereichten Belege und
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Sozialhilfebestätigungen weiterhin von der Mittellosigkeit auszugehen ist,
ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2020 als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet worden ist, ist sie im Weiteren unbesehen des Ausgangs des
Verfahrens für den entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser
sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und
Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in den Kosten-
noten vom 19. Juni 2025 und vom 4. September 2026 ausgewiesene Stun-
denansatz von Fr. 220.– bewegt sich in diesem Rahmen. Der zeitliche Auf-
wand für die Jahre 2020 bis 2023 wird mit Kostennote vom 19. Juni 2025
mit 13 Std. 40 Min. und für die Periode ab dem 1. Januar 2024 mit Kosten-
note vom 4. September 2026 mit 1 Std. 55 Min. angegeben, was angemes-
sen erscheint. Die Auslagen betragen laut den beiden Kostennoten insge-
samt Fr. 57.10 und erscheinen ebenso gerechtfertigt. Das Gesamttotal be-
trägt damit unter Berücksichtigung der vor und nach dem 1. Januar 2024
geltenden Mehrwertsteuersätze Fr. 3’756.20. Der Rechtsvertreterin ist die-
ser Betrag zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Nadja Zink, wird zulasten
der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3’756.20 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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Seite 18
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