BVGer E-5/2022
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der iranische Beschwerdeführer ersuchte 2020 zusammen mit seiner Ehefrau und Tochter in der Schweiz um Asyl und machte im Wesentlichen familiär motivierte Verfolgung, Festhaltung und Misshandlungen im Iran sowie Bedrohungen nach der Ausreise geltend. Das SEM verneinte 2021 die Flüchtlingseigenschaft und wies das Asylgesuch ab, ordnete jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme an. Vor Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass sich die Lage im Iran seit Ende 2025 durch landesweite Proteste, massive staatliche Repression, zahlreiche Tote und Millionen Vertriebene grundlegend verschärft hat und seit Ende Februar 2026 zusätzlich durch militärische Angriffe und weitere Destabilisierung geprägt ist. Angesichts dieser offenen und schwer beurteilbaren Entwicklungen erachtete es eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft iranischer Asylsuchender als notwendig. Zwar verfügt das Gericht über volle Kognition in der Sachverhaltsprüfung, es ist jedoch nicht seine Aufgabe, grundlegende Sachverhaltsabklärungen anstelle des SEM als Erstinstanz vorzunehmen. Deshalb sei die Sache an das SEM zurückzuweisen, damit dieses den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig neu feststellt und anschliessend unter den veränderten Verhältnissen neu entscheidet. Auf die einzelnen Rügen zur Glaubhaftigkeit und zur materiellen Asylbegründetheit brauchte das Gericht deshalb nicht weiter einzugehen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung des SEM beantragt worden war. Die Verfügung vom 3. Dezember 2021 wurde aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5/2022
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz;
Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2021 / N (…).
E-5/2022
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. August 2020 – gemeinsam mit seiner
Ehefrau B._______ und seiner Tochter C._______ (vgl. Beschwerdever-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
E-3/2022) – in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzent-
rum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen.
B.
Am 15. September 2020 fand das persönlichen Gespräch des Beschwer-
deführers gemäss Art. 5 Dublin-Verordnung statt. Mit Schreiben vom
18. Januar 2021 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren und
teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz ge-
prüft werde.
C.
C.a Am 10. Februar 2021 wurde er vom SEM gemäss Art. 29 AsyIG vertieft
zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten (…) [A]74).
Am 18. Februar 2021 wurde sein Asylgesuch der Behandlung im erweiter-
ten Verfahren zugeteilt.
C.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor,
er sei iranischer Staatsangehöriger, dem islamischen Glauben zugehörig
und in E._______ im Iran geboren und aufgewachsen. Als er ungefähr elf
Jahre alt gewesen sei, hätten sich seine Eltern einvernehmlich scheiden
lassen. Seine Eltern hätten beide nochmals geheiratet. Nach der Trennung
seiner Eltern habe er weiterhin in E._______ mit seiner Mutter zusammen-
gelebt und das Gymnasium besucht. Als er neunzehn Jahre alt gewesen
sei, habe er seinen regulären Militärdienst neun Monate lang geleistet. Er
sei jedoch aus dem Militärdienst geworfen worden, ohne dass ihm eine
Bestätigung für das Absolvieren seines Dienstes ausgestellt worden sei. Er
sei jedoch später vom Militärdienst befreit worden. Nach seiner Rückkehr
aus dem Militärdienst sei sein Vater verstorben. Er habe anschliessend im
Laden seines Stiefvaters arbeiten und sich eine Ausbildung finanzieren
können. Sein Onkel sei vor der Revolution beim F._______ gewesen und
getötet worden. Deshalb habe er keine staatliche Arbeitsstelle erhalten,
sondern habe schwarzarbeiten müssen. Er habe ein schwieriges Leben
gehabt und habe keine Arbeitsstelle gefunden. Dank eines Onkels habe er
in einem (…)geschäft aushelfen können, wo er seine Frau kennengelernt
habe. Er habe ungefähr eineinhalb bis zwei Jahre lang eine Beziehung mit
seiner Frau geführt. Da seine Frau ihrem eigenen Cousin versprochen
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worden sei, seien seine Familie und besonders seine Onkel, die beim ira-
nischen Geheimdienst arbeiten würden, gegen ihn und seine Heirat gewe-
sen. Seine Frau habe ihren Cousin jedoch nicht heiraten wollen und sei zu
einer Freundin in einer anderen Stadt geflohen. Anschliessend habe er sei-
ner Schwiegermutter von der Beziehung zu seiner Frau erzählt und ge-
droht, diese öffentlich zu machen, wenn er und seine Frau nicht hätten hei-
raten dürfen. Zudem habe seine Frau versucht, ihre Stiefmutter von der
Heirat zu überzeugen. Im Jahr 2010/11 sei er schlussendlich nach
G._______ gegangen, wo sein Schwiegervater bei der H._______ als Ma-
jor gearbeitet habe. Sein Schwiegervater habe schlussendlich in seine
Eheschliessung eingewilligt und sei auch bei der Trauung anwesend ge-
wesen. Nach der religiösen Trauung sei er nach E._______ zurückgekehrt.
Eine Woche nach seiner Rückkehr sei er vom Haus seiner Mutter von drei
zivilgekleideten Personen mitgenommen worden und zum I._______ ge-
bracht worden. Da ein Freund von ihm bei Demonstrationen im Jahr
2009/10 getötet worden sei, sei er angehört worden. Es sei ihm vorgewor-
fen worden, ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Wäh-
rend drei Tagen sei er festgehalten und gefoltert worden. Dabei sei ihm
mitgeteilt worden, dass ihm seine Frau weggenommen werden würde. Zu-
dem habe der Onkel seiner Frau ihn aufgesucht und an eine private Hin-
richtung, für die er zuständig sei, mitgenommen. Diese Hinrichtung sei ein
sehr traumatisches Erlebnis gewesen. Er sei nach drei Tagen nachhause
zurückgekehrt, habe ein eigenes Haus gemietet und einen kleinen (…)la-
den eröffnet. Ungefähr vier, fünf Monate später sei sein Laden von zwei
Dieben bestohlen worden. Um den Schaden zu begleichen, habe er Kon-
kurs anmelden und sein Geschäft schliessen müssen. Er habe mit seinem
letzten Geld ein Auto gekauft, um damit als (…)fahrer zu arbeiten. Acht
Monate nach seiner Heirat sei seine Frau schwanger geworden. Eines
Abends, als er noch nicht zuhause gewesen sei, sei seine Frau von ihrer
Mutter und Tante mitgenommen worden. Als seine Frau zurückgekehrt sei,
sei es ihr so schlecht gegangen, dass er sie zur Notfallstelle in einem Spital
gebracht habe. Er habe erfahren, dass seine Schwiegermutter sein Kind
abgetrieben habe, was im Iran illegal sei, und seine Frau habe ihm mitge-
teilt, dass sie kein Kind haben dürften. Sie hätten sich entschieden, nach
J._______ in K._______ umzuziehen. Sechs bis sieben Monate später sei
seine Frau ungeplant erneut schwanger geworden. Seine Frau sei ein
zweites Mal von ihrer Familie aufgesucht und zu einer Abtreibung gezwun-
gen worden. Sie seien anschliessend nach L._______ geflohen, wo er
durch seinen Bruder eine Arbeit bei einem Busunternehmen gefunden
habe. Er habe zudem ein (…) gekauft und nach einem achtmonatigen Zu-
lassungsprozess habe er angefangen, als (…)fahrer zu arbeiten. Einen
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Monat nach Arbeitsbeginn sei er wöchentlich von der Untersuchungsabtei-
lung des (…)büros einbestellt worden. Dort sei er regelmässig schikaniert
worden. Damals sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass dies mit der
Familie seiner Ehefrau zusammenhängen könnte. Zudem sei es seiner
Frau psychisch schlecht gegangen und sie sei in psychiatrischer Behand-
lung gewesen in L._______. Als seine Frau erneut schwanger geworden
sei, habe er sich aus Angst vor ihrer Familie zur Ausreise aus dem Iran
entschieden. Am (…) 2018 seien sie illegal aus dem Iran ausgereist. Wäh-
rend seines Aufenthalts in M._______ sei er von einem Persisch sprechen-
den Mann bedroht worden und auf Instagram seien ihm Drohnachrichten
geschickt worden, dass seine Frau in den Iran zurückkehren müsse und er
überall gefunden werden würde.
C.c Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente und Beweismittel zu den
Akten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/3 und 4, S. 3 f.).
D.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziff. 1), lehnte
das Asylgesuch ab (Dispositivziff. 2), ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an (Dispositivziff. 3) und schob den Wegweisungsvollzug wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivzif-
fern 4-6).
E.
E.a Mit Eingabe vom 31. Dezember 2021 (Datum Postaufgabe) erhob der
Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1-3
der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache dem SEM zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechts-
pflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin zu gewähren.
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E.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung (in-
klusive Empfangsbestätigung), eine Vollmacht, eine Bestätigung der Für-
sorgeabhängigkeit sowie eine Honorarnote bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Bar-
bara Stangherlin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei-
tig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen
ein.
G.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen,
hielt mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest
und verwies auf ihre Ausführungen im Asylentscheid.
H.
Nach entsprechender Aufforderung vom 21. Januar 2022 replizierte der
Beschwerdeführer am 1. Februar 2022 und hielt mit ergänzenden Ausfüh-
rungen an seinen Anträgen fest.
I.
Am 5. Mai 2023 wurde der Sohn des Beschwerdeführers (N._______) in
der Schweiz geboren, welcher gemäss Schreiben des SEM vom 22. No-
vember 2023 in das Verfahren der Ehefrau einbezogen wurde (E-3/2022).
J.
Am 8. Januar 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen
auf Richter Kaspar Gerber übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger
Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht. In
materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer sodann vor, die Vo-
rinstanz habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG verkannt. Entgegen der Auffassung des SEM würden seine Aussa-
gen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und seien in einer Gesamtwür-
digung als glaubhaft zu beurteilen. Die Vorinstanz habe einzelne Aspekte
isoliert betrachtet, ohne sämtliche für und gegen die Glaubhaftigkeit spre-
chenden Umstände sowie die individuellen Verhältnisse, insbesondere die
psychischen Belastungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, an-
gemessen zu berücksichtigen. Weiter würden sich die Aussagen der Ehe-
frau mit denjenigen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten
ergänzen und ergäben ein stimmiges Gesamtbild. Die getrennte Würdi-
gung der Aussagen in zwei separaten Verfügungen habe dazu geführt,
dass diese Übereinstimmungen unberücksichtigt geblieben seien. Sodann
stehe auch die von der Vorinstanz als unplausibel bezeichnete Zustim-
mung des Schwiegervaters zur Eheschliessung einer späteren Verfolgung
nicht entgegen. Die Verfolgung sei nicht vom Schwiegervater, sondern von
den Onkeln der Ehefrau ausgegangen, welche innerhalb der Familie die
massgebliche Autorität ausgeübt hätten. Ebenso sei nachvollziehbar, dass
die Ehefrau des Beschwerdeführers im Iran keinen staatlichen Schutz oder
Schutz in einem Frauenhaus gesucht habe, da die Verfolger über erhebli-
che Verbindungen zu staatlichen Behörden verfügt hätten und deshalb kein
wirksamer Schutz zu erwarten gewesen sei. Ferner habe die Vorinstanz
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die Ausführungen zur illegalen Ausreise, zum Ladendiebstahl sowie zu den
Möglichkeiten der Kontaktaufnahme durch die Familie seiner Ehefrau res-
pektive wie diese sie jeweils gefunden habe, zu Unrecht als unplausibel
qualifiziert. Die Aussagen seien insgesamt konsistent und unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände nachvollziehbar. Schliesslich sei die
geltend gemachte Verfolgung auch asylrechtlich relevant. Diese beruhe auf
geschlechtsspezifischer Diskriminierung, da staatlicher Schutz aufgrund
der Stellung der Verfolger nicht verfügbar gewesen sei und eine innerstaat-
liche Fluchtalternative habe nicht bestanden.
4.
4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen
massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund
rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich
dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Tehe-
ran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonst-
rationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbe-
dingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Repub-
lik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden rea-
gierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlrei-
chen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge
ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt
der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt,
Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse er-
presst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Mil-
lionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran
und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete.
Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschie-
den, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurück-
zustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung
einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den
seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im
Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpra-
xis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern,
25. Januar 2026).
4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit mas-
siven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präven-
tivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz
des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu
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richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie
dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und
der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungs-
personen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte
umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in
Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Ku-
weit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus.
Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staa-
ten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend
Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
4.3 Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insge-
samt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind
die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar
und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängi-
ger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in an-
deren Ländern) unklar.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz
zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zu-
ständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in
Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den
erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfah-
ren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich
fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das
Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur er-
gänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus die-
sen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachver-
haltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des
rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und
D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM
sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch
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immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran – wie
gegebenenfalls auch des Vollzugs der Wegweisung – vor dem Hintergrund
der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhält-
nisse vorgenommen werden kann.
5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in
dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2021 ist dementsprechend aufzu-
heben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständi-
gen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei
dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführun-
gen in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie
Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein wer-
den und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen.
6.3 Die rubrizierte Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote einen Auf-
wand von 9.5 Stunden zu Fr. 150.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 16.90
geltend (vgl. Beschwerdeeingabe vom 3. Januar 2022). Der zeitliche Auf-
wand für die notwendige Verfahrensführung ist – unter Berücksichtigung
der konkreten Verfahrensumstände und der Dauer des Verfahrens – als
angemessen zu erachten. Für das Verfassen der Replik ist sodann ein zu-
sätzlicher Aufwand von 1 Stunde zu berücksichtigen. Aufgrund der gemein-
samen Beschwerdeführung mit der Ehefrau und den Kindern (E-3/2022)
sowie in Berücksichtigung des Umstands, dass für beide Verfahren eine
gemeinsame Honorarnote zu den Akten gereicht wurde, sind die Aufwen-
dungen hälftig zu veranschlagen. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer so-
mit durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und
MwSt.) von Fr. 796.– auszurichten.
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6.4 Mit dieser Kostenregelung ist die dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 6. Januar 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung
und amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund Subsidiarität gegenstands-
los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2021 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 796.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Jessica Püringer
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