BVGer E-5078/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden, eine Familie aus der Türkei, ersuchten am 23. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei früher als Jugendlicher zu Unrecht inhaftiert worden und werde seit 2023 im Zusammenhang mit Streitigkeiten um ein Gewächshaus und einem Strafverfahren wegen Raubüberfalls erneut ungerecht behandelt; deshalb fürchteten sie eine weitere Verurteilung und reisten aus. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an, und dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die frühere Jugendstrafe mangels zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs keine asylrechtliche Relevanz mehr hat, da der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung jahrelang unbehelligt in der Türkei lebte. Auch das seit 2023 laufende Strafverfahren wurde als gemeinrechtliche Auseinandersetzung wirtschaftlicher Natur gewürdigt; konkrete Hinweise auf einen Politmalus, fehlende Rechtsstaatlichkeit oder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ergaben sich aus den Akten nicht. Die erstmals im Beschwerdeverfahren behauptete exponierte politische Tätigkeit, eine Nähe zur Fetö-Bewegung sowie das politische Profil des Vaters blieben unbelegt oder standen im Widerspruch zu früheren Aussagen, weshalb weder die Flüchtlingseigenschaft noch Vollzugshindernisse glaubhaft gemacht wurden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5078/2026
Urteil vom 14. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Stephan K. Nyffenegger,
Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2026 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 23. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten und ihr Gesuch vom SEM in der Folge im erweiterten Asyl-
verfahren behandelt wurde,
dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Anhörungen vom 7. Juni 2024 und ergänzend vom 19. Juni 2025 zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen ausführten, der Beschwer-
deführer sei im Jahr 2005 im Jugendalter wegen eines Diebstahls, den er
nicht begangen habe, zu einer rund (…)-jährigen Haftstrafe verurteilt und
schliesslich im Jahr 2013 freigelassen worden, wobei er während seiner
Inhaftierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie diskriminiert und misshan-
delt worden sei,
dass bereits sein Vater zwischen 1996 und 2001 wegen politischer Aktivi-
täten inhaftiert gewesen sei und dieser die Türkei anschliessend verlassen
habe und sich in D._______ aufhalte, weshalb sie keinen Kontakt mehr
hätten,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2023 über einen Ver-
mittler ein Gewächshaus gemietet habe, dieser Vertrag jedoch aufgrund
von Streitereien zwischen dem Eigentümer und dem Vormieter respektive
Vermittler aufgelöst worden sei und er eine Entschädigungszahlung erhal-
ten habe,
dass er sich geweigert habe, dem Vermittler – der seinerseits Kontakte zum
türkischen Geheimdienst habe – Geld dieser Entschädigungsleistung zu-
rückzuzahlen, woraufhin dieser ihn und drei seiner Geschäftspartner unge-
rechtfertigt beschuldigt habe, Geld und Mobiltelefone gestohlen zu haben,
was schliesslich zu seiner Festnahme im Februar 2023 geführt habe,
dass er nach neun Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen worden
sei und seine früheren Geschäftspartner während seiner Inhaftierung seine
Familie bedroht und Geld verlangt hätten,
dass sie sich aus Angst vor einer weiteren ungerechtfertigten Verurteilung
des Beschwerdeführers schliesslich zur Ausreise entschieden hätten,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen unter
anderem mehrere Dokumente im Zusammenhang mit der Jugendstrafe
des Beschwerdeführers, den Mietvertrag für das Gewächshaus und die
Kündigung desselben sowie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
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E._______ vom 13. Juni 2023 wegen des Tatvorwurfs des bewaffneten
Raubüberfalls zu den Akten reichten (vgl. Beweismittelverzeichnis Akte
36),
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2026 die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte sowie ihre
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juli 2026 gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
liessen und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung be-
antragten,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsmittel zwei Referenz-
schreiben ihrer türkischen Rechtsvertretung vom 3. und 6. Juli 2026 ein-
reichten,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. August 2026
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtli-
chen Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht unter Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abwies und einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten einverlangte,
dass der Kostenvorschuss am 2. September 2026 geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG)
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei den frauenspezi-
fischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), sie glaubhaft ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG, vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die
vom Beschwerdeführer verbüsste Jugendstrafe sei schon deshalb nicht
mehr von asylrechtlicher Relevanz, weil der Beschwerdeführer nach seiner
Freilassung jahrelang ohne Probleme in der Türkei gelebt habe,
dass es sich bei den geltend gemachten Problemen im Zusammenhang
mit dem aufgelösten Mietverhältnis eines Gewächshauses um Streitigkei-
ten rein wirtschaftlicher Natur handle, womit kein Verfolgungsmotiv im
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flüchtlingsrechtlichen Sinn vorliege und sich aus den Akten ausserdem
keine Hinweise dafür ergäben, dass das gegen den Beschwerdeführer ein-
geleitete Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge oder
dem Beschwerdeführer – der nicht über ein Risikoprofil verfüge – eine mit
einem Politmalus behaftete Strafe drohe,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen gel-
tend machten, beim Beschwerdeführer handle es sich um den (…) der
DEM-Kurd Partei (Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi) und somit um eine
exponiert tätige, oppositionelle Führungspersönlichkeit, wobei bereits sein
Vater als aktiver kurdischer Politiker bekannt gewesen und deshalb inhaf-
tiert worden sei,
dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seinem Engagement für die
kurdische Sache und einer gewissen Nähe zur Fetö-Bewegung im laufen-
den Strafverfahren bewusst anders behandelt worden sei als die (türkisch-
ethnischen) Mitangeklagten, die bereits nach kurzer Untersuchungshaft
freigelassen worden seien und deren Strafmass bei der Verurteilung gerin-
ger ausgefallen sei als seines, was sich aus dem Referenzschreiben seiner
Rechtsvertretung in der Türkei ergebe,
dass er aufgrund der Aussagen der Behörden und Polizeibeamten gegen-
über seiner Familie davon ausgehe, dass überdies ein weiteres – einzig
politisch motiviertes – Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und sein
Rechtsvertreter in der Türkei sich um Einsicht in die entsprechenden Akten
bemühe, ihm aber ohnehin (und trotz hängigen Rekursverfahrens) die Ver-
büssung einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe drohe,
dass das SEM in seiner Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass die
geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdeführers, die er nach eige-
nen Angaben im Jahr 2013 verbüsst hatte, im vorliegenden Asylverfahren
mangels Kausalzusammenhangs nicht von asylrechtlicher Relevanz ist,
zumal er in diesem Zusammenhang keine weiteren Probleme gehabt zu
haben scheint und sich jahrelang unbehelligt im Heimatstaat aufhielt,
dass das gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2023 eingeleitete Strafver-
fahren, das im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus einem aufgelösten
Mietverhältnis steht und den Vorwurf eines bewaffneten Raubes beinhaltet
ebenfalls nicht von asylrechtlicher Relevanz ist,
dass die Erwägungen des SEM auch dahingehend zu bestätigen sind,
dass unter Berücksichtigung der Verurteilung des Beschwerdeführers als
Jugendlicher und der über zwanzig Jahre zurückliegenden Haftstrafe
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seines Vaters keine Anhaltspunkte für einen Politmalus oder mangelnde
Rechtsstaatlichkeit im laufenden Verfahren vorliegen,
dass den Akten insbesondere weder Belege für die behauptete, zweite Ver-
urteilung zu einer Freiheitstrafe und ein laufendes Berufungsverfahren
noch für die angeblich anhaltende Bedrohung durch die Kläger zu entneh-
men sind, wobei die anwaltlichen Referenzschreiben vom 3. und 6. Juli
2026 offensichtlich nicht geeignet sind, die behauptete Verurteilung oder
überhaupt einen Abschluss des Verfahrens zu belegen,
dass weder die auf Beschwerdeebene erstmals vorgetragene – aber un-
belegt gebliebene – Behauptung eines exponierten politischen Engage-
ments des Beschwerdeführers für eine kurdische Partei im Heimatstaat,
welche den expliziten Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörun-
gen offensichtlich entgegensteht (vgl. Akte 23 F66, F70 f., F112, F116, Akte
44 F145) noch die behauptete Nähe zur Fetö-Bewegung oder das ange-
gebene Profil seines Vaters, mit dem der Beschwerdeführer eigenen An-
gaben gemäss keinen Kontakt mehr hat (vgl. Akte 23 F27, F67) geeignet
sind, die Feststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem ge-
meinrechtlichen Ermittlungsverfahren infrage zu stellen und sich auch
keine Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung ergeben,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG) und die verfügte Wegweisung
auch im vorliegenden Fall im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde (vgl. auch BVGE
2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 ff. AIG [SR 142.20]), wobei beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen praxisgemäss derselbe Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführenden den zutreffenden Ausführungen der Vo-
rinstanz in Bezug auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs in ihrem Rechtsmittel nichts Materielles entgegen-
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hielten und sich auch keine Aspekte aus den Akten ergeben, welche eine
andere Einschätzung gebieten würden, weshalb diesbezüglich vollumfäng-
lich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung
S. 9 f.),
dass der Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere weder völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement entgegenstehen
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage noch Gründe individueller oder
medizinischer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführen-
den im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, insbesondere auch keine
Aspekte des Kindeswohls dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen,
womit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) und
auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG sowie betreffend die Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht demnach nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind und der in dieser Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwen-
den ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Karin Parpan
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Seite 8
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