BVGer E-5085/2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdisch-alevitischer Herkunft, stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und berief sich auf Diskriminierungen, familiäre Verfolgung wegen angeblicher PKK-Nähe des Vaters, HDP-Aktivitäten sowie auf eine polizeiliche Misshandlung. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme, und beantragte zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Schilderungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen als in wesentlichen Punkten widersprüchlich, namentlich hinsichtlich der zeitlichen Einordnung, der Ausreisemotive und einzelner Begleitumstände. Die eingereichten Arztberichte vermochten diese Glaubhaftigkeitsmängel nicht zu beseitigen, zumal sie teils abweichende Sachverhalte wiedergaben und keine verlässliche Bestätigung der behaupteten Verfolgung enthielten; ein zusätzliches Gutachten, auch nach dem Istanbuler-Protokoll, erschien daher nicht angezeigt. Mangels glaubhaft gemachter individueller Verfolgung und wegen fehlender exponierter politischer Tätigkeit verneinte das Gericht die Flüchtlingseigenschaft. Es bejahte zudem die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei, da weder ein reales Risiko einer Behandlung nach Art. 3 EMRK noch eine unzumutbare medizinische oder sicherheitsbedingte Gefährdung dargetan sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des Asyls, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5085/2023
Urteil vom 30. September 2026
Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Manuel Borla,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. August 2023 / N (…).
E-5085/2023
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2023 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 27. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme und am 10. Au-
gust 2023 die vertiefte Anhörung zu den Fluchtgründen statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme
aus B._______, Provinz C._______, und habe vor seiner Ausreise in
D._______ gelebt. Als kurdischer Alevit habe er an seinem Herkunftsort
Unterdrückung und Diskriminierung erfahren, unter anderem in der Schule.
Sein Vater sei beschuldigt worden, der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK)
anzugehören und es seien bei ihnen zu Hause Razzien durchgeführt wor-
den. Deshalb sei er mit (…) Jahren nach D._______ gegangen. Auch wäh-
rend seines (…) Dienstes im Militär habe er wegen seiner ethnischen und
religiösen Abstammung Nachteile erfahren. Wegen seiner Mitgliedschaft
bei der Halkların Demokratik Partisi (HDP), welche er finanziell unterstützt
und an deren Veranstaltungen er teilgenommen habe, sei er in den Fokus
der Behörden geraten. Im (…) 20(…) habe die Polizei ihn zu Hause und
bei der Arbeit gesucht. Als sie ihn schliesslich zu Hause angetroffen hätten,
sei er auf den Polizeiposten gebracht worden. Dort hätten vier Polizisten
ihm die Kleider vom Leibe gerissen, seine Geschlechtsorgane angefasst
und auf ihn uriniert. Nach seiner Erinnerung habe das Ganze zirka eine
Stunde gedauert. Danach sei er nach Hause gebracht worden. Anzeige
habe er nicht erstattet, jedoch psychische Betreuung in Anspruch genom-
men.
Anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz habe er mit anderen Lands-
leuten in der Unterkunft das Newroz-Fest gefeiert. Dabei habe einer seiner
Kollegen Fotos in den sozialen Medien veröffentlicht und er befürchte, auch
deshalb in den Fokus der heimatlichen Behörde geraten zu können.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem politi-
schen Engagement zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
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C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. September 2023 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Ferner sei durch einen unabhängigen Facharzt
ein Gutachten zu seiner psychischen Erkrankung zu erstellen. Weiter sei
er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei er vorläufig aufzunehmen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewäh-
ren.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht
vom 7. September 2023 zu den Akten.
D.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 25. September
2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
E.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2023 wurde dem Be-
schwerdeführer am 3. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 gab der Beschwerdeführer einen Arzt-
bericht vom 21. Januar 2024 zu den Akten.
G.
Am 5. November 2025 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arzt-
bericht vom 30. Oktober 2025 zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 23. August 2026 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme des (…) Spital, (…) vom 17. August 2026 sowie drei Lohn-
blätter vom Mai bis Juli 2026 ein, gemäss welchen er mit einem Beschäfti-
gungsgrad von 100 % arbeitet und nach Abzug aller Sozialbeiträge und der
Quellensteuer über ein Monatseinkommen von netto Fr. (…) verfügt. Wei-
ter ersucht er um Bekanntgabe der Spruchkörperbesetzung sowie deren
Zustandekommen.
I.
Mit Eingabe vom 18. September 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um
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Mitteilung, ob der Spruchkörper durch Software generiert oder von Hand
verändert worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der
Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem
Corona-Virus [SR 142.318; gültig bis 30. Juni 2024]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Betreffend das Ersuchen um Bekanntgabe der Spruchkörperbesetzung
kann auf das Rubrum verwiesen werden.
Zum weiteren Ersuchen, es sei mitzuteilen, ob der Spruchkörper durch eine
Zuteilungssoftware oder manuell generiert wurde, ist festzuhalten, dass
eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge Ferienabwesenheit mittels
manueller Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten
Kriterien vorgenommen wurde (vgl. Art. 31 ff. VGR [SR 173.320.1]).
Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäfti-
gungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefas-
sung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Aus-
stand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Be-
lastungssituation (zur Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
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in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6.
In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, der Beschwer-
deführer habe sich bei der Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse
wiederholt widersprüchlich und unplausibel geäussert, namentlich bei der
zeitlichen Verortung der Vorkommnisse. Gleiches sei im Zusammenhang
mit seinen Angaben zum Entschluss zur Ausreise festzustellen. Seine Aus-
führungen zu den polizeilichen Misshandlungen seien stereotyp sowie we-
nig erlebnisbasiert ausgefallen und vermöchten die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten behördlichen Schikanen als ethnischer Kurde und Alevit, welche
er und die Familie hätten erdulden müssen, namentlich die Erlebnisse wäh-
rend der Schul- und Militärzeit, vermöchten sodann keine flüchtlingsrecht-
liche Relevanz zu entfalten. Aufgrund der politischen Tätigkeit als Mitglied
der HDP im Heimatland sowie des exilpolitischen Engagements sei ferner
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer stehe deshalb in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus der heimatlichen Behörden. Sodann
seien keine Strafverfahren aktenkundig.
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Zu den Einwänden im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten,
dass grundsätzlich auch traumatisierte Personen in der Lage seien, kon-
sistente Aussagen zu machen, insbesondere Erlebtes zeitlich schlüssig
einzuordnen. Weiter sei der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme
darauf hingewiesen worden, dass er bei Bedarf von einem reinen Männer-
team angehört werden könne. Sodann habe er auf entsprechende Rück-
frage stets bestätigt, dass er sich frei habe äussern können und er sich
wohl fühle, weshalb keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen wür-
den, dass die Zusammensetzung des Anhörungsteams sich in negativer
Weise auf seine Aussagequalität ausgewirkt haben könnte.
7.
In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche
gehe diese von falschen Annahmen aus, interpretiere seine Aussagen
falsch und es sei zu Übersetzungsfehlern gekommen. Dass er die Ereig-
nisse zeitlich nicht immer korrekt habe verorten können, sei unter anderem
seiner psychischen Belastung infolge Traumatisierung als auch dem kultu-
rellen Hintergrund geschuldet. Es sei realitätsnah, dass er das Erlebte ver-
drängen wolle und zudem bekannt, dass traumatisierte Personen erhebli-
che Schwierigkeiten hätten, ihre Fluchtgründe darzulegen. Bei der Ge-
samtwürdigung lasse die Vorinstanz die psychische Erkrankung ausser
Acht, welche auf Beschwerdeebene ärztlichen ausgewiesen werde. Ferner
werde die Einholung eines psychologischen Fachberichts oder ein Gutach-
ten gestützt auf das Istanbuler-Protokoll beantragt.
8.
In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, entgegen den Behauptun-
gen des Beschwerdeführers sei sie der Auffassung, dass sie dessen bis-
weilen vagen Angaben und Erklärungen korrekt interpretiert beziehungs-
weise daraus die richtigen Schlüsse gezogen habe. Soweit in der Rechts-
mitteleingabe vorgebracht werde, dass sich Vergewaltigungsopfer oftmals
nicht mehr an Einzelheiten erinnern könnten, sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nicht geltend mache, er sei vergewaltigt worden. So-
dann seien erfahrungsgemäss auch traumatisierte Personen in der Lage,
sich kohärent über das Erlebte zu äussern. Weiter sei den Akten zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erst einen Psychiater
aufgesucht habe, nachdem ihm der abschlägige Asylentscheid eröffnet
worden sei. Darüber hinaus würden die aktuellen Arztberichte lediglich Ver-
dachtsdiagnosen enthalten und die im angefochtenen Entscheid festge-
stellte mangelnde Substanz in den Vorbringen des Beschwerdeführers sei
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dadurch nicht widerlegt. Zweifellos seien Arztberichte bei der Glaubhaftig-
keitsprüfung zu berücksichtigen und es sei unbestritten, dass bei Trauma-
folgestörungen Unstimmigkeiten und Lücken in der Erzählung auftreten
könnten. Es sei aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte
aufgrund ihrer Rolle die Aussagen der sie Konsultierenden in der Regel
nicht hinterfragen würden und sich diametral widersprechende Aussagen
nicht leichthin und durchwegs mit einer angeblichen Traumatisierung zu
erklären vermögen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung, die von ihm
geschilderten polizeilichen Übergriffe im (…) 20(…) beziehungsweise ca.
(…) 20(…)/(…)20(…), seien der Grund gewesen, weshalb er das Heimat-
land verlassen habe (SEM-Akten A15/21 F97, F125 und F150). Abgesehen
davon, dass die diesbezüglichen zeitlichen Angaben ungenau beziehungs-
weise widersprüchlich sind, ist weiter festzustellen, dass er – wie im ange-
fochtenen Entscheid festgestellt – unter anderem bereits im (…) 20(…) so-
wie im (…) 2022 Visa-Anträge für E._______ und F._______ stellte, welche
jeweils abgelehnt wurden. Bereits aufgrund dieser Umstände bestehen er-
hebliche Zweifel daran, ob es sich bei den von ihm genannten Gründen um
die wahren Motive für die Ausreise handelt. Sodann verweilte der Be-
schwerdeführer – je nach Version seiner Schilderung – nach dem Vorfall
mit den Behörden noch etwa zwölf beziehungsweise sechs Monate im Hei-
matland, ohne dass es zu weiteren behördlichen Behelligungen gekom-
men wäre.
Weiter fällt auf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise auch
Inkonsistenzen in Punkten aufweisen, welche keinen direkten Bezug zu
den geltend gemachten Übergriffen haben. Dies insbesondere indem er
vorbringt, nach der Vollendung des Militärdienstes im Jahre im Jahre 20(…)
ein Jahr in einem (…) gearbeitet zu haben und danach keiner Erwerbstä-
tigkeit mehr nachgegangen beziehungsweise «praktisch» keiner Erwerbs-
tätigkeit mehr nachgegangen zu sein (vgl. a.a.O. F60 ff.). Wie im angefoch-
tenen Entscheid festgestellt, würde sich bei der ersten Variante ein Wider-
spruch zur Aussage ergeben, er sei im (…) 20(…) von Polizeibeamten auf
der Arbeitsstelle gesucht worden. Anstatt dass die Beschwerdeschrift dies-
bezüglich Klarheit schafft, wird lediglich darauf hingewiesen, die Aussage
könne auch so verstanden werden, dass der Be-schwerdeführer gelegent-
lich noch gearbeitet habe und ihn die Polizei deshalb an der Arbeitsstelle
habe verhaften wollen. Es wird hier bloss ein weiterer und wenig substan-
tiierter Interpretationsvorschlag der Aussagen des Beschwerdeführers
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offeriert, ohne klar darzulegen, wann und wo er noch tatsächlich gearbeitet
habe.
Weiter ist entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht im
Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal ausführt, der Grund für die
Verhaftung sei ihm bekannt gewesen und später erklärt, dieser sei ihm
nicht mitgeteilt worden (vgl. SEM-Akten A15/21 F52, F131, F146 f.), ein
klarer Widerspruch zu erblicken.
Im Zusammenhang mit den auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebe-
nen Arztberichten vom 7. September 2023, 21. Januar 2024, 30. Oktober
2025 und 17. August 2026 (vgl. Beilage 3 zu act. 1, Beilagen zu act. 8 bis
10) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort teilweise nicht den
gleichen Sachverhalt schilderte, wie im Rahme des Asylverfahrens (unter
anderem in Bezug auf die Anzahl der «Abholungen» bzw. Verhaftungen,
vgl. act. 8 und 9). Andererseits äussert sich der mit Beschwerdeschrift ein-
gereichte Arztbericht (Beilage 3) dergestalt, dass es sich bei den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Ursachen, welche zum damaligen
Wegzug vom Heimatort nach D._______ geführt haben, um eine «(…)»
oder «(…)» handeln könnte. In der Beurteilung werden ferner Hinweise auf
(…) erkannt. Dabei wird in diesem Zusammenhang weiter festgehalten:
«Das könnte letztendlich auch zu Verhaltensauffälligkeiten geführt haben,
die Probleme mit den Behörden machten (..)». Der jüngste Arztbericht vom
17. August 2026 enthält keine eigentliche Diagnose, sondern beantwortet
spezifische, vom Rechtsvertreter formulierte Fragen. Soweit in diesem Zu-
sammenhang insbesondere geltend gemacht wird, der Bericht belege die
Ursache der psychischen Erkrankung, ist festzustellen, dass dieser viel-
mehr ausführt, der Wahrheitsgehalt der beschriebenen Erfahrungen könne
nicht überprüft werden, wobei dem Bericht nicht zu entnehmen ist, von wel-
chen Erfahrungen konkret die Rede ist.
Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten sowie unter zusätzli-
cher Berücksichtigung, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwer-
deführers nicht von einem exponierten politischen Engagement auszuge-
hen ist, ist festzuhalten, dass er gestützt auf seine inkonsistenten Angaben
nicht glaubhaft machen kann, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise im Fokus der heimatlichen Behörden stand oder im Falle seiner
Rückkehr stehen würde.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist ferner nicht ersichtlich,
dass aufgrund eines weiteren Gutachtens durch einen Facharzt in Bezug
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auf den vorliegend zu beurteilenden Prozessgenstand erhebliche bezie-
hungsweise relevante Erkenntnisse gewonnen würden. Insbesondere er-
scheint mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen die Erstellung ei-
nes Gutachtes nach dem Istanbuler-Protokoll nicht als angezeigt (zu Inhalt
sowie entsprechendem Beurteilungsspielraum des Gerichts vgl. Urteil des
BVGer D-3753/2023 vom 17. Dezember 2025 E. 4.3 m.w.H.). Der entspre-
chende prozessuale Antrag ist abzuweisen.
9.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.
12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
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völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der
übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.2
12.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei
nicht in genereller Weise von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehö-
rige der kurdischen Ethnie (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-70/2025
vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.).
12.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland über ein soziales Be-
ziehungsnetz, hat bis zum (…). Altersjahr die Schule besucht und hat Be-
rufserfahrung in der (…) sowohl im Heimatland (SEM-Akten A15/21 F17 ff.)
als auch in der Schweiz erlangt, womit ihm seine soziale sowie wirtschaft-
lichen Reintegration gelingen dürfte.
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Soweit er in der Beschwerde vorbringt, er leide unter psychischen Proble-
men, ist darauf hinzuweisen, dass die Türkei über ein funktionierendes Ge-
sundheitssystem verfügt. Sollte bei der Rückkehr diesbezüglich Bedarf
nach entsprechender Behandlung bestehen, kann er sich gemäss konstan-
ter Rechtsprechung auch im Heimatland behandeln lassen (vgl. statt vieler:
Urteil des BVGer E-579/2022 vom 28. Mai 2026 E. 12.2.2. m.w.H.). Im Üb-
rigen steht es ihm frei, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe gemäss
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen.
Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach in individueller Hinsicht als
zumutbar.
12.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es ist ihm
zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfäl-
lige weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 25. September 2023 wurde die unentgeltliche Prozessführung
gewährt. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit
Februar 2025 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht und er ge-
mäss den deklarierten finanziellen Verhältnissen nicht mehr als bedürftig
zu qualifizieren ist. Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb
wiedererwägungsweise aufzuheben (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; Urteil des
BVGer E-3491/2021 vom 24. Februar 2026 E. 9.3 m.H.a. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 6 E. 9). Folglich sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskos-
ten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
13.2 Mit dem festgestellten Wegfall der Bedürftigkeit mangelt es auch an
den Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG. Die gewährte unentgeltliche
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Rechtsverbeiständung ist deshalb wiedererwägungsweise mit Wirkung ex
nunc (vgl. KAYSER/ALTMANN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) aufzuheben. Dem-
nach ist ein amtliches Honorar für die bis anhin notwendigen Aufwendun-
gen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
13.3 Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art.
12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine
Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten auf-
grund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht
ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1’400.– (inkl. Ausla-
gen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird im Sinne der Erwägungen
wiedererwägungsweise aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 1'400.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand:
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